Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104929/2014
Ansässigkeit in Österreich oder Schweiz, Wiederaufnahme § 303 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104929/2014vom 16.11.2016Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzenden R. und die weiteren Mitglieder G., Sb und Mag. Ee über die Beschwerde des Bf., X., vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH, St., Gartenaugasse 3, vom 27.06.2014 und 30.06.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom 26.5.2014, betreffend
1. Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO der Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011,
2. Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2012 und
3. die Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2012
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I) zu Recht erkannt:
1) Der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2007 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
2) Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 wird stattgegeben.
Die Bescheide werden aufgehoben.
3) Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 wird abgewiesen.
4) Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 wird teilweise stattgegeben.
Die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden Bestandteile dieses Bescheidspruches.
II) hat beschlossen:
1) Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
2) Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen 2007 bis 2012 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) Dr. W. Bf war bis August 2006 in Österreich als Primararzt und in der Funktion als Leiter der Pathologie des Landesklinikums St an der Donau beschäftigt, dessen Rechtsträger die NÖ war und ist.
Im Jahr 2006 drohte ihm der Verlust seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 50%. Der Bf. gab sein pragmatisiertes Dienstverhältnis in leitender Position auf und kündigte.
Mit Schreiben vom 26.06.2006 gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass der Bf. ab 1. September 2006 eine Stelle in der Schweiz annehmen und seine Tätigkeit in Österreich einstellen werde. Es werden dem Bf. lediglich kleine Einkünfte aus dem Inst in Österreich verbleiben. Der Bf. werde seinen Haupwohnsitz auch in die Schweiz verlegen.
In einem Schreiben vom 17.01.2008 gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz im September 2007 in die Schweiz verlegt habe, weil er dort eine leitende Stelle in einem histologischen Institut erhalten habe. Ab diesem Zeitpunkt sei der Ansässigkeitsstaat für den Bf. in der Schweiz, sodass sämtliche Einkünfte in der Schweiz zu versteuern seien. Es fielen somit in Österreich keine Steuern mehr an.
In einem weiteren Schreiben vom 11.08.2008 führte der steuerliche Vertreter aus, dass der Bf. in Österreich noch einen Wohnsitz habe. Für das Inst in Wien betreibe der Bf. in der Schweiz Untersuchungen an histologischen Präparaten mit Dokumentation und Befund. Darin eingeschlossen seien auch Tierversuche. Laut Aussage des Bf. sei diese Tätigkeit keine Gutachtertätigkeit zur Entscheidungsfindung sondern als rein wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen. Der Ort der Leistung sei daher in der Schweiz.
Der steuerliche Vertreter gab in dem Schreiben vom 01.04.2010 (ebenso in dem Schreiben vom 19.08. 2010) bekannt, dass der Bf. seit März 2010 wieder in Österreich als Arzt tätig und unbeschränkt steuerpflichtig sei. Der Bf. übernahm mit März 2010 die Leitung der Pathologie des Landesklinikums LK, Rechtsträger ist die NÖ.
Der Bf. war somit von September 2006 bis Februar 2010 in der Schweiz am Institut für histologische und zytologische Diagnostik A. tätig. Anlässlich dieser nichtselbständigen Tätigkeit wurden auch Beiträge in das Schweizerische Altersvorsorgesystem ("Drei-Säulen-System) einbezahlt. Das Institut hat eine dem schweizerischen BVG entsprechende Vorsorgeeinrichtung (Swiss Life AG) in Anspruch genommen.
Diese einbezahlten Beträge wurden ihm nach der Beendigung der Tätigkeit und des Wegzuges aus der Schweiz im Jahr 2012 ausbezahlt.
Jahr 2007:
Für das Jahr 2007 erklärte der Bf. keine Einkünfte aus seiner Tätigkeit in der Schweiz. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß (22.04.2008).
Auf Grund der nachstehend angeführten Schreibens vom 06.11.2013 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2007 wieder auf und veranlagte die Einkünfte aus der Schweiz als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 74.687,40 € und der Steuer für Einkünfte aus Kapitalerträgen aufgrund des Schweizer Kontos in Höhe von 150,00 € (26.05.2014).
Die (ua.) Begründung zu diesem Bescheid erging gesondert zu.
Jahr 2008:
Im Jahr 2008 erfolgte die erstmalige Veranlagung der Einkommensteuer unter Einbezug der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 80.851,19 € und der Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund des Schweizer Kontos in Höhe von 1.750,00 € (26.05.2014), auf Grund der ua. Ermittlungen zu der Veranlagung der Einkommensteuer 2010.
Die (oa.) Begründung zu diesem Bescheid erging gesondert zu.
Jahr 2009:
Im Jahr 2009 erfolgte die erstmalige Veranlagung der Einkommensteuer unter Einbezug der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 85.523,97 € und der Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund des Schweizer Kontos in Höhe von 1.625,00 € (26.05.2014), auf Grund der ua. Ermittlungen zur der Veranlagung der Einkommensteuer 2010.
Die (ua.) Begründung zu diesem Bescheid erging gesondert zu.
Jahr 2010:
Für das Jahr 2010 erklärte der Bf. keine Einkünfte aus der Schweiz. Auch wurde keine Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß (05.07.2011).
Der steuerliche Vertreter hatte dem Finanzamt am 01.04.2010 bekannt gegeben, dass Herr Dr. Bf 2010 wieder nach Österreich zurückgekehrt und somit wieder in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Auf Grund eines (telefonischen) Ergänzungsersuchen lieferte der steuerliche Vertreter folgende Sachverhaltsdarstellung (datiert mit 06.11.2013):
"Unser Klient Herr Dr. Bf W. war von 2006 bis März 2010 in der Schweiz ansässig und dort unselbständig beschäftigt (Institut für Zytologie und Histologie in A.). Als natürlich Folge seiner Ansässigkeit in der Schweiz führte Dr. Bf dort auch Bankkonten bei der Neuen Aargauer Bank. Auf diesen Konten (die Depotstände wurden im Zuge des Steuerabkommens Österreich/Schweiz an das Finanzamt Waldviertel gemeldet), die auf Grund der hohen Vergütungsbeträge durch den dortigen Arbeitgeber stetig anwuchsen, wurden Minimalbeträge an Zinsen gutgeschrieben. Auf Grund dieser nur sehr geringen Kapitalerträge, denen jedoch enorm hohe Kosten für eine eventuelle Erträgnisaufstellung durch die Neue Aargauer Bank (pro Jahr € 300,00!) gegenüberstehen, bitten wir Sie aufgrund der Zinsgutschriften einzelner Jahre, die wir zur Verfügung hatten und Ihnen als Beilage zuschicken sowie der Ihnen von der Schweiz gemeldeten Depotstände die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln/zu schätzen."
Das Finanzamt ersuchte den Bf. mit dem untenstehenden Schriftsatz vom 17.12.2013 um weitere Auskünfte betreffend den Wohnsitz in Österreich ab dem Jahr 2010:
"Auskunftspunkte:
Erläuterung zur Steuerpflicht:
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie selbst und offensichtlich längerfristig als solche nutzen (werden). Unter Wohnung sind Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind und ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend längere Zeit (mehr als zehn Wochen) selbst benützt werden. Wird die Wohnung nur gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen selbst benützt, liegt kein Wohnsitz in Österreich vor.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub, Geschäftsreise, Besuch, etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit (mehr als sechs Monate) aufhalten (werden). Ein durchgehender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ist jedenfalls als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen und begründet rückwirkend die unbeschränkte Steuerpflicht.
Personen, die in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich beschränkt steuerpflichtig.
Für den konkreten Fall bedeutet das folgendes:
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens betreffend die Kapitaleinkünfte in der Schweiz ist der Sachverhalt über die Ansässigkeit für das Jahr 2010 zu beurteilen. Sie hatten im Zeitraum 2006 -2012 ein Konto bei einer Schweizer Bank, wobei Sie im genannten Zeitraum laut Aktenlage 2006 und 2007 in Österreich ansässig waren und danach wieder seit 2010 in Österreich ansässig sind.
Im Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Gültigkeit Ihrer UID ATU2 vom 01.04.2010, eingelangt am 08.04.2010 wurde angegeben, dass Sie seit 15.03.2010 wieder in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig seien. Auch die Abfrage im Melderegister ergibt, dass Sie ab 05.03.2010 wieder einen Hauptwohnsitz in der H-Straße 4/12, 1111 St haben. Für 2010 hat aufgrund des angeführten Sachverhaltes und der genannten Bestimmungen ein Wohnsitz in Österreich (H-Straße 4/12, 1111 St) vorgelegen, sodass unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Das Finanzamt Walviertel hat aufgrund des Sachverhaltes die unbeschränkte Steuerpflicht für 2010 in Österreich anzunehmen und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Schweiz in Österreich dem allgemeinen Steuertarif zu versteuern."
Vom Bf. wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Arbeitsvertrag (unbefristet) mit dem Institut für histologische und zytologische Diagnostik A. vom 14.06.2006 (Arbeitsbeginn 01.09.2006) - Leitung der Zytologieabteilung 01.09.2006 bis 01.03.2010 (vgl. Geschichte des Instituts) - Steuerunterlagen betreffend das Einkommen in der Schweiz (Dauer der Steuerpflicht bis 15.03.2010) und Kaufvertrag der Wohnung in St vom 14.12.2007
Ergänzend wurden vom steuerlichen Vertreter des Bf. am 21.05.2014 Aufstellungen der lt. Schweizer Steuerbescheide festgestellten Einkünfte vorgelegt und vorgebracht, dass im Bereich der nichtselbständigen Einkünfte in der Schweiz nur Beiträge zur Altersvorsorge in Abzug gebracht worden seien, die auch gemäß § 4 (4) 1 EStG abzugsfähig sind. Aus dem vorgelegten Lohnzettel sei dies ersichtlich.
Die selbständige Tätigkeit sei in der Schweiz ausgeübt worden. Die Präparate seien per Post in die Schweiz geschickt und dort befundet worden. Die Rückübertragung der Befunde sei per Internet erfolgt.
Zu den weiteren Werbungskosten wurde erläutert, dass der Abzug der Kosten für doppelte Haushaltsführung der Wohnung in der Schweiz in Höhe von CH 1.460 pro Monat betrage.
Die Familienheimfahrten seien mit der Pendlerpauschale beschränkten Höchstbetrag berücksichtigt.
Die steuerlich berücksichtigten Familienheimfahrten würden sich ausschließlich darauf stützen, dass seitens des Finanzamtes behauptet werde, dass die Ansässigkeit des Bf. während seiner 3,5 jährigen Aufenthaltes in der Schweiz weiterhin in Österreich verblieben sei.
Zur Ansässigkeit wurde weiters Folgendes ausgeführt:
"Herr Dr. Bf hat während seiner Tätigkeit in A. ständig dort gewohnt und gelebt. Der Aufenthalt hat von September 2006 bis März 2010 gedauert und wurde unplanmäßig vorzeitig beendet, weil Dr. Bf ein attraktives berufliches Angebot in Österreich angenommen hat. Beiliegend finden Sie diesbezüglich eine ausführliche Stellungnahme von Herrn Dr. Bf (Beilage 5). Die Rückkehr nach Österreich war keinesfalls geplant. Aus dieser Stellungnahme ist auch ersichtlich, dass Herr Dr. Bf durch seinen Abgang aus Österreich ein pragmatisiertes Dienstverhältnis in leitender Position aufkündigen musste, unseren Erachtens ein weiteres Indiz dafür, dass Herr Dr. Bf seine weitere Zukunft nicht in Österreich geplant hat und dass der Auslandsaufenthalt nicht nur "vorübergehend" geplant war.
Dieser Stellungnahme hat Herr Dr. Bf auch einen eMail-Verkehr mit einem befreundeten Ehepaar aus der Schweiz beigelegt. Frau Silvia EP war Sekretärin im Institut in A., die dann allerdings ihre Anstellung im Institut gekündigt hat. Herr Dr. Bf wurde als einziger Kollege aus dem Institut zur Hochzeit des Ehepaares EP eingeladen. Wie Sie aus beiliegender Korrespondenz ersehen können, besteht nach wie vor ein guter, vertrauter Kontakt und der gegenseitige Wunsch sich wieder zu treffen (Beilage 6).
Sie erhalten beiliegend die Hauptwohnsitzbescheinigung, die gemäß des ebenfalls beiliegenden eMail-Verkehrs mit der zuständigen Schweizer Steuerbehörde auch als Ansässigkeitsbescheinigung zu werten ist (siehe nachstehend RZ 7596 ESTRL, Beilage 7).
RZ 7596 ESTRL
Bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (im Ausmaß von weniger als zwei Jahren) wird idR davon auszugehen sein, dass keine Verlagerung des Mittelpunkt der Lebensinteressen in das Ausland erfolgt. Bei länger als fünf Jahre dauernden Mittelpunkt der Lebensinteressen in das Ausland sprechen, wenn auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland übersiedeln. Für Zeiträume dazwischen wird die Frage im Einzelfall an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären sein. Das Vorliegen einer von der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung (in der ausdrücklich eine Ansässigkeit im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird) stellt ein gewichtiges Indiz für die Anerkennung der Ansässigkeitsverlagerung in das Ausland dar (ständige Verwaltungspraxis im Verständigungsverfahren).
Besonders möchten wir auf das UFS Erkenntnis vom 14.1.2013, RV/0566-G/10 verweisen, in welchem der UFS die Ansässigkeit im ähnlichen Sachverhalt in der Schweiz sieht. Im Gegensatz zum im Erkenntnis beschriebenen Sachverhalt war Herr Dr. Bf während seines Auslandaufenthalt schon lange nicht mehr in aufrechter Ehe bzw. seine Kinder waren bereits erwachsen.
Darüber hinaus begründen wir den Wechsel der Ansässigkeit in die Schweiz mit nachfolgenden (belegbaren) Sachverhaltselementen, die aus unserer Sicht in Summe nicht nur für einen rein beruflich veranlassten Aufenthalt sprechen, sondern wiedergeben, dass Dr. Bf tatsächlich auch seinen persönlichen Mittelpunkt des Lebensinteressens in der Schweiz hatte.
Dr. Bf hatte während seines Aufenthaltes in der Schweiz ein eigenes KFZ für die Schweiz angemeldet.
Dr. Bf hatte eine Haushaltsversicherung für seine Mietwohnung, Radio- und Fernsehgebühren und ein Bankkonto bei der "Neuen Aargauer Bank" eingerichtet (Beilage 8).
Während der ersten Monate hatte Dr. Bf viel Kontakt zu Familie F. und pflegte mit der Familie regelmäßig persönliche Kontakte. Herr Dr. Bf konnte in der Schweiz auch wieder alte Freundschaften auffrischen, weil er Dr. Hu. wieder treffen konnte, welcher in Winterthur lebt. Auch ein Schulkollege aus München hat ihn auf dem Weg nach Lugano besucht. Dr. Bf war während seines Aufenthaltes in der Schweiz Mitglied im Berufsverband der Fachärzte der Zytologie und Pathologie. Seine diesbezüglichen österreichischen Diplome mussten dazu nostrifiziert werden. Auch im Institut knüpfte Herr Dr. Bf persönliche Kontakte, was neben der Rechnung über die Abschiedsfeier vom 04.03.2010 auch durch beiliegende Geburtstagskarten belegt wird (Beilage 9).
Warum im Schweizer Steuerbescheid ein "Nettoertrag" aus der Liegenschaft berücksichtigt wurde - erschließt sich Herrn Dr. Bf nicht. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat sein Sohn S. die Wohnung vorübergehend benutzt. Herr Dr. Bf hat dafür keine Miete verlangt.
Somit ist Herr Dr. Bf der Wohnsitz in St nicht immer voll zur Verfügung gestanden.
Dr. Bf konnte auf Grund seiner beruflichen Verpflichtungen und der langen Anreise ohnehin nicht so oft nach St reisen. Die Reisen erfolgten mit dem Zug und dauerten zwischen 10 bis 11 Stunden. Die wenigen Reisen nach Österreich konnten frühestens nach Dienstende am Freitag Abend angetreten werden. Dr. Bf musste dann am Sonntag wieder die Rückreise antreten, um am Montag zu Dienstbeginn wieder rechtzeitig an seiner Dienststelle erscheinen zu können.
Der Ankauf der Liegenschaft in St erfolgte aus Mitteln der Verlassenschaft nach dem Tod seiner Mutter von Dr. Bf, die im März 2007 verstorben ist. Die Planung zum Ankauf der Wohnung bestand schon davor um Geldvermögen durch Immobilienwerte abzusichern. Dr. Bf hatte vor Ankauf der Wohnung wesentliche Geldmittel durch Veranlagungen bei der Immofinanz verloren.
Da Herr Dr. Bf den Immobilienmarkt in St - ganz besonders seine damalige Mietwohnung - wertmäßig gut einschätzen konnte, hatte er sich entschlossen diese zu Anlagezwecke zu erwerben. Der Immobilienmarkt an der neuen Arbeitsstelle in der Schweiz war Herrn Dr. Bf zu diesem Zeitpunkt noch völlig unbekannt.
Resümee:
Wie aus dem obigen Ausführungen hervorgeht, lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Herrn Dr. Bf, wie dieser in der Judikatur und Literatur definiert wird, im Zeitraum September 2006 bis März 2010 eindeutig in der Schweiz, da klar belegt werden kann, dass die wesentlichen Beziehungen (sowohl persönlich als auch beruflich) in diesem Zeitraum ausschließlich in der Schweiz bestanden habe."
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2010 wieder auf und veranlagte neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Amtes der NÖ Landesregierung die Einkünfte aus der Schweiz als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 23.672,00 € und erfasste die Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Grund des schweizer Kontos in Höhe von 1.275,00 €.
Die (ua.) Begründung zu diesem Bescheid erging gesondert zu.
Jahr 2011
Für das Jahr 2011 erklärte der Bf. nur seine inländischen Einkünften. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß (08.10.2012).
Wiederaufnahme 2011
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2011 wieder auf und erfasste die Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Grund des Schweizer Kontos in Höhe von 1.200,00 € (26.05.2014).
Die (ua.) Begründung zu diesem Bescheid erging gesondert zu.
Jahr 2012
Für das Jahr 2012 erfolgte die Veranlagung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.225,00 €. Weiters wurden Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe 61.030,10 € (Auszahlung der Beiträge in das Schweizerische BVG entsprechende Vorsorgeeinrichtung, bei Wegzug aus der Schweiz) am 26.05.2014 veranlagt.
Die (ua.) Begründung zu diesem Bescheid erging gesondert zu.
Die Begründung zu den abgeänderten Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2007 - 2012 vom 27.05.2014 lautet - beginnend mit dem Jahr 2012 (Auszahlung im Jahr 2012- unstrittig) wie folgt:
"Betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2012:
Dr. W. Bf war laut Aktenlage von September 2006 bis Februar 2010 in der Schweiz am Institut für histologische und zytologische Diagnostik A. tätig. Anlässlich seiner nichtselbständigen Tätigkeit wurden Beitrage in das Schweizerische Altersvorsorgesystem ("Drei-Säulen-System) einbezahlt. Das Institut hat eine dem Schweizerischen BVG entsprechende Vorsorgeeinrichtung (Swiss Life AG) in Anspruch genommen (unten erläutert). Diese einbezahlten Beträge wurden nach der Beendigung der Tätigkeit und des Wegzuges aus der Schweiz ausbezahlt. Es geht nun um die Frage der steuerlichen Würdigung dieser Auszahlung im Jahr 2012."
Nach Ausführungen zum Schweizer Pensionssystem kam das Finanzamt zu folgendem Schluss:
"Die Freizügigkeitsleistung (Pensionsabfindung) war gemäß § 124b Z 53 EStG zu versteuern:
Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen (dabei ist ein Drittel steuerfrei zu belassen). Folglich dessen, war ein Drittel (€ 25.696,88) von der gesamten Pensionsabfindung (€ 77.090,65) steuerfrei zu belassen und der verbleibende Rest (€ 51.393,77) zum allgemeinen Steuertarif gem. § 33 EStG zu veranlagen."
100,00 % € 77.090,65 brutto
- 33,33 % € - 25.696,88 steuerfreies Drittel gem. § 124b Z 53 EStG
66,67 % € 51.393,77 steuerpflichtig gem. § 124b Z 53 EStG
Somit ist der Betrag von € 51.393,77 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei (Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug KZ 359) zum allgemeinen Steuertarif zu veranlagen. Da der Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, konnte nach amtswegiger Überprüfung auch keine Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG in Anspruch genommen werden."
I. Betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2007 bis 2010 wurde Folgendes ausgeführt:
"Das Zentrale Melderegister weist die H-Straße 4/12 in 1111 St in der Zeit von 25.07.2000- 07.08.2007 als ihren Hauptwohnsitz aus. Ab 07.08.2007- 05.03.2010 wurde dort ein Nebenwohnsitz gemeldet. Ab 05.03.2010 - laufend ist die genannte Adresse wieder ihr Hauptwohnsitz (Stand 13.03.2014). Im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit in der Schweiz erfolgte also im Zentralen Melderegister die Abmeldung des Wohnsitzes in der H-Straße 4/12 am 07.08.2007 einerseits und die Meldung als Nebenwohnsitz andererseits.
Die unbeschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen in Österreich hat gemäß § 1 Abs. 2 EStG einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) als Voraussetzung. Per Definition bedeuten Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt:
"Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
"Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lasse, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben."
Außer Streit steht, dass Sie in den Jahren 2006 bis jetzt die Wohnung in der H-Straße innegehabt haben, zuerst auf Basis eines Mietvertrages, ab 14.12.2007 als Eigentümer. Sie haben somit auch während ihres beruflichen Aufenthalts in der Schweiz unbestrittenermaßen über einen Wohnsitz iSd § 26 BAO in Österreich, nämlich in 1111 St, H-Straße 4/12, verfügt und waren daher durchgehend in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Österreich hat damit grundsätzlich auch das Besteuerungsrecht (auch) für die von Ihnen in der Schweiz erzielten Einkünfte. Allerdings ist zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das DBA mit der Schweiz zu beachten. Die relevanten Bestimmungen dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBI. Nr. 64/1975 i.d.F. der Abkommensrevision BGBI. III Nr. 22/2007 (in Kraft getreten am 2. Februar 2007) lauten:
Artikel 4:
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person'' eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25.
3. gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), endet die Steuerpflicht soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitzwechsel vollzogen ist Die Steuerpflicht beginnt soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, im anderen Staat mit dem Beginn des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Kalendermonats.
4.
Nicht als ''in einem Vertragstaat ansässig'' gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragstaat in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staate allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.
...
Artikel 14:
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck ''freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit, sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren und Steuerberater.
Artikel 15 Abs. 1:
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in einem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 23 Abs. 1:
''Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Artikel 23 Abs. 2:
Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikel 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Art. 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Tell der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
Zuerst ist die Frage Ihrer Ansässigkeit zu klären:
Auf Grund der Aktenlage waren Sie im Zeitraum Herbst 2006 bis März 2010 sowohl in der Schweiz als auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Sie verfügten in diesem Zeitraum sowohl in der Schweiz als auch in Österreich über eine ständige Wohnstätte iSd Art 4 des DBA Schweiz.
Entscheidend ist somit gem
. Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA für die Frage ihrer Ansässigkeit, zu welchem der beiden Staaten Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatten (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Ausschlaggebend ist laut Rechtsprechung des VwGH das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135).
Die Frage, ob sich 2006 tatsächlich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in die Schweiz verlagert hat, ist eine Sachverhaltsfrage, deren Beurteilung vom Gesamtbild der maßgebenden Sachgegebenheiten abhängt. Wenn die Umstände darauf hindeuten, dass von vornherein nur eine interimistische Wohnsitznahme in der Schweiz geplant war, dann erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob tatsächlich von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen vorgelegen ist. Ihre Kinder, für die von Ihnen in diesem Zeitraum auch noch Unterhaltszahlungen geleistet wurden, lebten während der fraglichen Zeit in Österreich, ihr Sohn S. wohnte sogar laut Ihren Angaben während ihres Aufenthaltes in der Schweiz vorübergehend in ihrer Ster Wohnung.
Mit Kaufvertrag vom 14.12.2007 haben Sie das Wohnungseigentum an dieser, bisher angemieteten Wohnung H-Straße 4, 1111 St erworben. Aus dem Umstand, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden sind, kann geschlossen werden, dass die Wohnung nicht zu Vermietungszwecken angeschafft wurde. Vielmehr lässt dieser Kauf darauf schließen, die Tätigkeit in der Schweiz nur für eine befristete Zeit beabsichtigt war und die Rückkehr ins Heimatland Österreich von vornherein geplant war; diese erfolgte schließlich 2010 auch tatsächlich. Dies ergibt sich auch aus den Angaben in der E-Mail vom 27.03.2014, in der ausgeführt wird, dass die Entscheidung zum Wohnungskauf bereits vor der Abreise in die Schweiz getroffen worden sei ebenso wie aus der Eingabe vom 21.05.2014. Aus den vorgelegten Unterlagen geht z.B. auch hervor, dass Sie im Jahr 2007 und 2008 in St beim Zahnarzt waren, bzw. in einer Ster Apotheke Medikamente eingekauft haben. Auch wirtschaftliche Beziehung hatten Sie weiterhin zu Österreich, so waren Sie für das Institut für zyt., hist., bakteriologische Untersuchungen in L. und das Inst in Wien tätig. Die Umsätze aus dieser Tätigkeit haben Sie in Österreich der Umsatzbesteuerung unterzogen, es ist daher davon auszugehen, dass Sie gem. § 3a Abs. 8 lit. a UStG idF BGBI. I Nr. 24/2007 zum wesentlichen Teil in Österreich tätig geworden sind. Trotz eines entsprechenden telefonischen Vorhaltes haben Sie nicht bekanntgegeben, wie oft Sie sich im Zeitraum, in dem Sie auch einen Wohnsitz in der Schweiz hatten, in Österreich aufgehalten haben. Der Umstand, dass eine Reise von A. nach St über 10 Stunden dauert, hat für die Frage des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen keinerlei Relevanz. Die Hauptwohnsitzbescheinigung der Stadt A. ist nach Ansicht des Finanzamtes Waldviertel keine Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne der Rz 7596 EStRL und hat keine (steuerliche) Aussagekraft.
Zusammenfassend ist daher auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon ausgehen, dass Sie im strittigen Zeitraum zwar wirtschaftliche (berufliche) Beziehungen v.a. zur Schweiz (aber auch zu Österreich) unterhalten haben, jedoch waren die (persönlichen) Beziehungen zu Österreich als die engeren (exklusiveren) als die (wirtschaftlichen) Beziehungen zur Schweiz anzusehen (vgl. dazu die vorherigen Ausführungen).
Im Übrigen haben Sie im Ermittlungsverfahren auch nichts Konkretes eingewendet, warum ihr Lebensmittelpunkt im gesamten Streitzeitraum in der Schweiz gewesen sein sollte (vgl. UFSF vom 07.10.2013, RV/0146-F/10). Aus den Tatsachen, dass Sie in der Schweiz den gesetzlichen Verpflichtungen zur Anmeldung ihres Kfz und ihres Radio- bzw. Fernsehgerätes (allerdings erst am 04.02.2009) nachgekommen sind, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz gelegen ist.
Ihr Ansässigkeitsstaat war daher durchgehend Österreich.
Die schweizerischen nichtselbständigen Einkünfte werden daher unter Anwendung des Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz Österreich besteuert und die diesbezügliche (anteilige) schweizerische Steuer entsprechend angerechnet.
Bei der Ermittlung der nichtselbständigen Einkünfte wurde die mtl. Mietkosten (SFr) der Schweizer Wohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt. Weiters wurden im Schätzungswege (mangels Bekanntgabe der tatsächlichen Kosten) jährlich € 2.000,- für Bahnfahrten zwischen A. und St ( = 200,- x 10) als Werbungskosten berücksichtigt (bzw. für 2010 = € 200,-). Diese Ausgaben wurden im Verhältnis der erzielten Einkünfte (selbständige (und nicht selbständige Arbeit) aufgeteilt. Da für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bereits das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG geltend gemacht wurde, waren die angeführten Kosten nicht nochmals als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Nach wiederholten Aufforderungen wurden die folgenden Bemessungsgrundlagen der in der Schweiz erzielten Einkünfte und bezahlten Steuern für die Jahre 2007 bis 2010 bekanntgegeben.
[Grafik]
Umrechnungskurs anhand der Referenzkurse der EZB siehe http//www.oenb.at
II. betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen 2007- 2012:
Sachverhalt
Sie hatten im Zeitraum 2007 - 2012 ein Konto bei einer Schweizerischen Zahlstelle. Dabei waren Sie im betreffenden Zeitraum laut obiger Ausführungen durchgehend in Österreich ansässig.
Grundlagen
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind u. a. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (insbesondere Zinsen). Diese Zinsen sind mit dem besonderen Steuersatz von 25 % (vgl. ,,KESt") zu besteuern.
Am 13. April 2012 wurde das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und (Finanzmarkt abgeschlossen. Dieses Abkommen ist am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Die Erläuterungen dazu sind auf der Homepage des BMF (Steuern I Internationales Steuerrecht f Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt I Vorblatt und Erläuterungen) verfügbar.
Das Abkommen soll die nachträgliche Besteuerung (Nachversteuerung für die Vergangenheit Zeiträume von 31.12.2002 bis 31.12.2012) des auf schweizerischen Konten oder Depots liegenden Kapitalvermögens sicherstellen und ab 2013 auch eine effektive laufende Besteuerung der aus dem vorhandenen Kapitalvermögen erzielten Erträge/Früchte und Substanz ermöglichen.
Betroffene des CH/A-Abkommens
Alle natürliche Personen, die bei Inkrafttreten des Abkommens in Österreich ansässig sind, und am 31. Dezember 2010 und am 1. Jänner 2013 bei einer schweizerischen Zahlstelle (CH-Z) ein Konto oder Depot unterhalten haben bzw. ab 1. Jänner 2013 unterhalten.
Gegenstand des CH/A-Abkommens
Nachversteuerung für die Vergangenheit: Alle Vermögenswerte, die im Zeitraum von 31.12.2002 bis 31.12.2012 auf schweizerischen Konten und Depots lagen;
Nachversteuerung für die Vergangenheit
Die nachträgliche Besteuerung erfolgt grundsätzlich durch eine einmalige Nachzahlung, wobei die Anonymität der betroffenen Person erhalten bleibt. Alternativ besteht für die betroffene Person auch die Möglichkeit, die Zahlstelle (schweizerische Bank) zu ermächtigen, der Österreichischen Finanzverwaltung seine Daten zu melden (freiwillige Meldung). Betroffene Personen müssen sich daher für eine der beiden Varianten entscheiden (Einmalzahlung oder
freiwillige Meldung), unabhängig davon, ob die Kapitalerträge bereits versteuert oder der Österreichischen Finanzverwaltung offengelegt wurden. Wurden die erzielten Kapitalerträge hinterzogen, ist in beiden Varianten grundsätzlich eine strafbefreiende Wirkung vorgesehen, wobei teilweise noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Ablauf der Nachversteuerung
Die zuständige schweizerische Zahlstelle hat die betroffenen Personen bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens, demnach bis zum 1. März 2013, darüber befragt, ob eine Einmalzahlung oder eine freiwillige Meldung vorgenommen werden sollte. Die betroffenen Personen mussten bis spätestens 31. Mai 2013 unwiderruflich für eine der beiden Varianten optieren. Dabei ist eine gesonderte Wahl für jedes Konto oder Depot möglich. Personen, die sich für die Variante der Einmalzahlung entscheiden, haben den für die Begleichung dieser Zahlung erforderlichen Betrag sicherzustellen. Unterblieb die Optionsmitteilung, nimmt die Zahlstelle ohne weitere Information der betroffenen Person automatisch die Einmalzahlung vor. Ist am Konto kein ausreichender Guthabenbetrag für die Nachversteuerung vorhanden, erfolgt automatisch eine Mitteilung an die Österreichische Finanzverwaltung (Inhalt wie freiwillige Meldung).
Nachversteuerung durch Einmalzahlung
Hat sich die betroffene Person für die Variante der Einmalzahlung entschieden, wurde von der schweizerischen Zahlstelle ein entsprechender Betrag nach der im Abkommen enthaltenen Formel berechnet. Der solcherart errechnete Betrag wurde vom Konto des Betroffenen abgezogen und im Wege der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die Österreichische Finanzverwaltung überwiesen. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der schweizerischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die Österreichischen Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteueransprüche, die vor dem 1. Jänner 2012 entstanden sind, im Umfang der dadurch eingetretenen Kapitalerhöhung als entrichtet.
Nachversteuerung bei freiwilliger Meldung
Alternativ zur Einmalzahlung konnte die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle bis spätestens 31. Mai 2013 die schriftliche Ermächtigung erteilen, der Österreichischen Finanzverwaltung die relevanten persönlichen Daten sowie den jährlichen Kontostand ab dem 31. Dezember 2002 bekanntzugeben. Die freiwillige Meldung gilt im Fall der Feststellung einer Abgabenverkürzung als Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG), bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände sind von der betroffenen Person offenzulegen.
Würdigung
Da dem Finanzamt Waldviertel Kontostände übermittelt wurden, ist eine freiwillige Meldung wie oben erläutert ausgeführt worden. Sie wurden dann per Ersuchen um Ergänzung vom 30.10.2013 aufgefordert, nähere Angaben über die Art, Herkunft und Erträge des Kapitals zu machen. Mit der Beantwortung vom 13.11.2013 führt Ihr steuerlicher Vertreter an, dass einer eventuellen Erträgnisaufstellung enorm hohe Kosten gegenüberstehen und bittet aufgrund der zur Verfügung stehenden Zinsgutschriften sowie der von der Schweiz gemeldeten Depotstände die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. Da nach Urgenz keine dem Ersuchen um Ergänzung entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden, waren die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gem. § 184 BAO (Bundesabgabenordnung) zu ermitteln. Bei dieser Schätzung wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Anlehnung an § 42 Abs. 2 InvFG 1993 (Investmentfondsgesetz 1993) mit ca. 10% des am Ende des Jahres übermittelten Kontostandes festgesetzt.
Das Finanzamt Waldviertel setzt die Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 2007 bis 2012 fest. Es stützt seine Annahme für die Ansässigkeit in Österreich wie oben bereits ausgeführt.
Nachfolgende Übersicht zeigt die jeweilige Schätzungsbasis und die festgesetzte Steuer pro Jahr.
[Grafik]
III. Wiederaufnahme 2007, 2010 und 2011
Die Wiederaufnahmen in den Jahren 2007, 2010 und 2011 erfolgten, da die Tatsachen neu hervorgekommen sind, dass Sie in diesen Jahren über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügten bzw. von 2007 bis 2010 in Österreich ansässig waren. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen."
Am 26.05.2014 erließ das Finanzamt Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011.
Die Wiederaufnahme wurde wie folgt begründet:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."
Die steuerliche Vertretung des Bf. erhob mit Schriftsätzen eingebracht am 30. Juni 2014 Beschwerde gegen die Bescheide betreffend
I. die Einkommensteuer 2007 bis 2012 vom 26. Mai 2014, gesondert ergangene Begründung vom 27. Mai 2014
II. die Bescheide über die Wiederaufnahme betreffend die Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011 vom 26. Mai 2014 sowie
III. gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Anspruchszinsen für 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 Beschwerde vom 26. Mai 2014.
"Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen für 2007, 2008, 2009, 2010 und 2012:
1. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:
1.1. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 werden zur Gänze angefochten.
1.2. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wird nur in jenem Umfang angefochten, als eine Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen im Betrag von EUR 1.200,00 festgesetzt wurde, aus welcher sich die Abgabennachforderung ergibt.
1.3. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wird insoferne angefochten, als die Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Betrag von EUR 1.225,00 festgesetzt wurde und sich daraus auch die anteilige Abgabennachforderung in gleicher Höhe ergibt.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 hinsichtlich der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug aus der Leistung einer Pensionsabfindung nicht angefochten wird.
1.4. Die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 werden zur Gänze angefochten.
2. BEGRÜNDUNG:
2. 1. Bekämpfung der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012:
2. 1.1. Bescheiderlassung nach Wiederaufnahme der Verfahren (2007, 2010 und 2011) hinsichtlich Einkommensteuer:
Der Beschwerdeführer weist durch seine ausgewiesenen Vertreter darauf hin, dass er mit der Beschwerdeschrift vom 27.06.2014 Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2010 und 2011 erhoben hat.
Mit dem Bescheid über Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Sachbescheid und sind somit auch die mit dieser Beschwerde bekämpften Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2010 und 2011 zu erlassen.
Im Hinblick darauf, dass im Sinne des Beschwerdevorbringens laut gesondertem Rechtsmittel bereits die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die bezeichneten Jahre nicht gerechtfertigt war und daher der Beschwerde Folge zu geben sein wird, werden auch die mit diesem Rechtsmittel bekämpften Einkommensteuerbescheide für die bezeichneten Jahre 2007, 2010 und 2011 aufzuheben sein.
Dem Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens mangelt es an jeglicher Begründung, wie dies auch in der dieser Beschwerde angeschlossenen Beschwerdeschrift betreffend die Wiederaufnahmsbescheide ausführlich dargestellt wird.
Die bekämpften Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2010 und 2011 sind daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nach Stattgabe der Beschwerden hinsichtlich der Wiederaufnahmsbescheide ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Rechtsmäßigkeit aufzuheben.
2.1.2. Zur Beweiswürdigung betreffend die Frage der Ansässigkeit des Beschwerdeführers:
Zur Beantwortung der für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren zentralen Frage einer richtigen Würdigung der Beweise, zum Thema der Ansässigkeit des Beschwerdeführers und somit dessen engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreich bedarf es zunächst einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde I. Instanz.
Die Bescheidbegründung der Abgabenbehörde I. Instanz lässt erkennen, dass sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung missinterpretiert, was sich alleine dadurch bestätigt, dass sie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und welches dieser durch seine steuerliche Vertretung erstattet hat, ebenso wenig wie mit den von ihm angebotenen Beweismitteln umfassend auseinandergesetzt hat.
So hat der Beschwerdeführer im Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung vom 21.05.2014 (siehe oben) zur Frage der Ansässigkeit ausführlich dargestellt, dass nicht nur seine wirtschaftlichen, sondern auch seine persönlichen Beziehungen für den in Rede stehenden Zeitraum von September 2006 bis März 2010 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen waren, wobei er zum Nachweis dieser Tatsache auch eine Reihe von Urkunden vorgelegt hat, welche dokumentieren, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers auch in persönlicher Hinsicht für den fraglichen Zeitraum in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen war.
Der Beschwerdeführer hat auch seine persönliche Situation dargelegt, wonach er geschieden war und seine Kinder bereits bei seinem Wegzug in die Schweizerische Eidgenossenschaft längst erwachsen waren und ihrer eigenen Wege gingen.
Der Beschwerdeführer legte demnach dar, dass er überhaupt keine engeren persönlichen Bindungen mehr im Sinne familiärer Bindungen zu Personen in der Republik Österreich bei seinem Wegzug hatte, welcher Umstand bei der Beweiswürdigung der Abgabenbehörde 1. Instanz schlichtweg nicht einmal erwähnt wird.
Es wird auch nicht die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass die Abgabenbehörde I. Instanz deren Richtigkeit unterstellt.
Betrachtet man die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde I. Instanz in ihrer Gesamtheit, so erscheint diese bemüht nur jene Fakten aufzugreifen, welche zum Nachteil des Beschwerdeführers dessen Ansässigkeit im Gebiet der Republik Österreich begründen, wenngleich auch die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz im Sinne unten stehender Ausführungen nicht überzeugen.
Mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut seinen Sachverhaltsdarstellungen während seines Aufenthaltes in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gesellschaftlich integriert war und dort auch freundschaftliche Beziehungen unterhielt, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Beziehungen mehr hatte, wenn man davon absieht, dass er Vater erwachsener Kinder war, hat sich die Abgabenbehörde I. Instanz ebenso wenig auseinandergesetzt, wie mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auch beruflich und somit auch in wirtschaftlichen Belangen nahezu ausschließlich in der Schweizerischen Eidgenossenschaft integriert war.
All diese Umstände, welche für eine umfassende Beurteilung der Frage der Ansässigkeit von zentraler Bedeutung sind, übergeht die Abgabenbehörde I. Instanz mit bloßem Stillschweigen.
§ 167 Abs. 2 BAO ordnet ausdrücklich an, dass die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisses des Abgabenverfahrens zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die vom Gesetzgeber explizit angeordnete Sorgfalt, wird dann nicht gewahrt, wenn ein Sachverhalt und die zu dessen Nachweis angebotenen Beweismittel schlichtweg mit Stillschweigen übergangen werden, dies zu Gunsten einer nach Ansicht des Beschwerdeführers einseitigen Beurteilung der in der Bescheidbegründung erwähnten Beweisergebnisse zu seinen Lasten.
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104929/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104929.2014
- Stammnummer
- 112357
- Gültig
- 16.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF