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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104929/2014

Ansässigkeit in Österreich oder Schweiz, Wiederaufnahme § 303 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104929/2014vom 16.11.2016Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Begründung der bekämpften Bescheide zur Frage der Ansässigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum 2006 bis 2010 enthält eine auch in formaler Hinsicht vollkommen unzureichende Beweiswürdigung und sind die bekämpften Bescheide schon aus diesem Grund mit grober Rechtswidrigkeit behaftet. 2.1.3. Zur Frage der Ansässigkeitsbescheinigung und deren rechtlichen Beurteilung: Die Abgabenbehörde I. Instanz führt in der Begründung zu den bekämpften Bescheiden aus, dass die Hauptwohnsitzbescheinigung der Stadt A. nach Ansicht des Finanzamtes Waldviertel keine Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne der RZ 7596 EStRL darstellen würde. Zu diesen Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz ist zunächst festzuhalten, dass diese ebenfalls davon ausgeht, an eine Ansässigkeitsbescheinigung der schweizerischen Finanzbehörden gebunden zu sein. Der Beschwerdeführer hat durch seine steuerliche Vertretung entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz in der Bescheidbegründung nicht bloß eine Hauptwohnsitzbescheinigung (Beilage 7), sondern eine schriftliche Bestätigung betreffend die Ansässigkeit des Beschwerdeführers in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch das Gemeindesteueramt der Stadt A. vorgelegt, worin ausdrücklich bescheinigt wird, dass sich das Hauptsteuerdomizil und somit die Ansässigkeit gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befindet. Es ist vollkommen unerfindlich, weshalb die Abgabenbehörde l. Instanz diese Ansässigkeitsbescheinigung vollkommen ignoriert und die Behauptung aufstellt, es liege bloß eine Hauptwohnsitzbescheinigung vor. Auch dieser Umstand dokumentiert, dass sich die Abgabenbehörde I. Instanz offensichtlich mit Beweisergebnissen zugunsten des Beschwerdeführers nicht einmal auseinandergesetzt hat und vielmehr ausschließlich bemüht war, eine Abgabennachzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers und dessen Ansässigkeit in der Republik Österreich für den fraglichen Zeitraum ohne umfassende Beurteilung der Gesamtheit der Beweisergebnisse zu konstruieren. Die Abgabenbehörde I. Instanz verweist selbst auf RZ 7596 der EStRL, wonach das Vorliegen einer von der Steuerverwaltung des Partnerstaates eines DBA ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung ein gewichtiges Indiz für die Anerkennung der Ansässigkeitsverlagerung in das Ausland darstellt. Im Hinblick darauf, dass nunmehr die vorliegende Ansässigkeitsbescheinigung vollkommen ignoriert wird, handelt die Abgabenbehörde I. Instanz, wider die Grundsätze der Einkommensteuerrichtlinien, obwohl sie an die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht gebunden wäre, welches Vorsehen vollkommen unverständlich erscheint. Im Hinblick darauf, dass die Steuerbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Partnerstaat des Doppelbesteuerungsabkommens die Ansässigkeit des Beschwerdeführers in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bescheinigen, bleibt für die im Übrigen vollkommen konstruierte Ansässigkeit des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum im Gebiet der Republik Österreich kein Raum und ist vielmehr ausgehend vom Inhalt der Bescheinigung für den in Betrachtung stehenden Zeitraum von dessen Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszugehen. Die bekämpften Bescheide sind daher mit einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet und aus diesem Grund aufzuheben. 2.1.4. Zur Frage der Ansässigkeit des Beschwerdeführers in einem der beiden Staaten des Doppelbesteuerungsabkommens: Im Rahmen der Rechtsausführungen führt die Abgabenbehörde I. Instanz aus, dass nach ständiger Judikatur für die Beurteilung der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Steuerpflichtigen zu einem der Staaten des Doppelbesteuerungsabkommens die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie die Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen im Sinne der in der Bescheidbegründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Bedeutung seien. Zur Begründung des eigenen Standpunktes zitiert die Abgabenbehörde I. Instanz auch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 07.10.2013, RV/0146-F/10, welche Entscheidung sich zunächst mit der Frage der lnnehabung eines Wohnsitzes in steuerrechtlicher Hinsicht auseinandersetzt, deren inhaltliche Aussagen zur Frage der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen jedoch von der Abgabenbehörde I. Instanz vollkommen fehlinterpretiert wird. Zunächst ist die Behauptung der Abgabenbehörde 1. Instanz, der Beschwerdeführer habe nichts Konkretes eingewendet, warum sein Lebensmittelpunkt im gesamten Streitzeitraum in der Schweiz gelegen sein sollte, schlichtweg tatsachenwidrig. Wie dem Akteninhalt leicht entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer umfassend dargestellt, weshalb er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweizerische Eidgenossenschaft verlegt hat und warum dieser auch für den Streitzeitraum dort gelegen war. Die Abgabenbehörde I. Instanz versucht offensichtlich eine im Übrigen unstatthafte Beweislastumkehr darzustellen, in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer "Gegenbeweise" für die im Übrigen erst mit der Bescheidbegründung konstruierte Annahme seines Lebensmittelpunktes für den Streitzeitraum in Österreich hätte anbieten müssen. Mit ihrer Argumentation übersieht die Abgabenbehörde 1. Instanz auch, dass die von ihr im Übrigen nicht zitierten weiteren Inhalte der bezeichneten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vollständig den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen, wonach der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den gesamten Streitzeitraum gelegen war. Der Unabhängige Finanzsenat führt in dieser Entscheidung nämlich aus, dass auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutungen abzustellen ist, deren Vorliegen nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden kann. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder. Unter diesen Merkmalen kommt in der Regel der familiären Bindung die herausragende Bedeutung zu. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehung ist insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragsstaaten ausschlaggebend. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei Beziehungen zu beiden Partnerstaaten (zB engere persönliche Beziehung zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen treten hinter persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wendet man diese von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht erwähnten Grundsätze auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers für den gesamten Streitzeitraum von 2006 bis 2010 an, so ist zur Schaffung eines Gesamtbildes über dessen persönlichen und wirtschaftlichen Nahebeziehungen in objektiver Hinsicht nachstehendes festzuhalten: • Der Beschwerdeführer war vor seinem Wegzug in die Schweizerische Eidgenossenschaft als Primararzt und in der Funktion als Leiter der Pathologie des Landesklinikums St an der Donau beschäftigt, dessen Rechtsträger die NÖ ist. Der Beschwerdeführer stand in einem pragmatisierten Dienstverhältnis, sodass er mit Aufgabe der Arbeitsstelle auch den Kündigungsschutz aufgab. • Durch die Übernahme des Landesklinikums durch die NÖ war für den Beschwerdeführer eine Gehaltsverschlechterung um nahezu 50% der zuletzt gezahlten Gehälter angekündigt. • Der Beschwerdeführer war geschieden und seine insgesamt 3 Kinder längst erwachsen, wobei sie auch längst nicht mehr gemeinsam mit dem Beschwerdeführer wohnten. • Der Beschwerdeführer hatte daher zusammengefasst überhaupt keine familiäre Bindung in Österreich, weshalb er auch vor dem Wegzug als Alleinstehend zu bezeichnen war. • Auch die Mutter des Beschwerdeführers, neben den erwachsenen Kindern die einzige lebende Verwandte, verstarb bereits im Frühjahr 2007. • Für den Beschwerdeführer ergab sich das Angebot einer sowohl dem Aufgabengebiet als auch der Entlohnung nach äußerst interessanten Arbeitstätigkeit im pathologischen Institut in der H. Klinik A., somit eine vollständig neue Herausforderung, welche Chance zur beruflichen und persönlichen Veränderung er aufgriff. • Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 21.05.2014 (siehe oben) ausführlich darlegte, war die berufliche Herausforderung, welche den Entschluss zur vollständigen Verlagerung seines Lebensmittelpunktes förderte auch der Umstand, dass im Zuge eines Führungswechsels in der H. Klinik A. das von ihm dann geleitete Institut auf Expansionskurs zu bringen war und wurde diese Abteilung auch während seiner Tätigkeit ISO-zertifiziert. • Die Herausforderung für den Beschwerdeführer bestand auch in medizinischer Hinsicht darin, an der H. Klinik A. ein Kompetenzzentrum für Tumore an der Brustdrüse zu etablieren. • Im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdeführers in die Schweizerische Eidgenossenschaft zu ziehen und dort seine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, bestand daher kein wie immer gearteter Wille oder auch nur die Vorstellung wieder nach Österreich zurückzukehren, was auch vor allem dadurch verständlich wird, dass der Beschwerdeführer eigentlich keine familiäre Bindung mehr in Österreich hatte und mit der Aufgabe einer pragmatisierten Primararztstelle in einem Landesklinikum auch nicht erwarten konnte, dass sich die berufliche Biografie derart entwickelt, dass er wiederum in einem Klinikum in Österreich berufstätig wird. Es darf dabei nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer damals 59 Jahre alt war und die angestrebte berufliche Veränderung nach dem damaligen Horizont des Beschwerdeführers als einer der letzten wesentlichen beruflichen Veränderungsschritte anzusehen war. • Wenngleich der Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in zeitlicher Hinsicht nahezu gänzlich ausgelastet war, gelang es ihm doch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit private Kontakte zu knüpfen und Freundschaften aufzubauen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Darstellung im Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 21.05.2014 zu Punkt 3. und die damit angebotenen Beweismittel. • Der Beschwerdeführer ist aus der Kirche ausgetreten und sind daher Betätigungen religiöser Art als Anknüpfungspunkt betreffend seinen Lebensmittelpunkt von keiner Bedeutung. • Die Lebensführung des Beschwerdeführers in der Schweizerischen Eidgenossenschaft war vor allem vom Berufsleben geprägt und führt der Beschwerdeführer auch im Hinblick darauf, dass er alleinstehend lebte, kein Familienleben. • Die privaten Interessen des Beschwerdeführers überschnitten sich mit dessen beruflichen Interessen Großteils, sodass der Beschwerdeführer beispielsweise Mitglied im Berufsverband der Fachärzte für Zytologie und Pathologie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde. • Der Beschwerdeführer unterhielt während des gesamten Streitzeitraumes ein eigenes KFZ in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bewohnte eine Mietwohnung. Fahrten nach St waren mit dem Beschwerdeführer mit einem Zeitaufwand von mehr als 10 Stunden verbunden, wobei er sich praktisch nur zu familiären Anlässen bereitfand, diesen Fahrtaufwand auf sich zu nehmen, dies vor allem nach dem Ableben der Mutter im Jahr 2007. Zusammengefasst lebt der Beschwerdeführer daher alleinstehend in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und war sein gesamtes Leben von der Berufstätigkeit bestimmt, wobei seine privaten Kontakte ebenfalls mit seiner beruflichen Tätigkeit verknüpft waren. Ungeachtet des zurückgezogenen Lebens des Beschwerdeführers, welches alleine durch seine berufliche Auslastung bedingt war, gelang es jedoch dem Beschwerdeführer sich in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nicht zuletzt deshalb, weil er aufgrund seiner erfolgreichen Tätigkeit als Arzt äußerst geschätzt war, vollständig sozial zu integrieren. Der Entschluss zur Rückkehr nach Österreich beruhte wiederum auf einem vollkommen überraschenden Angebot des Primarius P., welcher entgegen jeglichem zu erwartenden Verlauf der beruflichen Biographie des Beschwerdeführers nach Aufgabe der pragmatisierten Primararztstelle im Landesklinikum St dem Beschwerdeführe anbot, die Leitung der Pathologie des Landesklinikums LK zu übernehmen. Ein derartiges Anbot des ehemaligen Dienstgebers war weder zu erwarten, noch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und aufgrund dessen beruflicher Biografie realistisch. Der Rückzug des Beschwerdeführers nach Österreich beruhte daher auf einem im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verlegung seines Lebensmittelpunktes in die Schweizerische Eidgenossenschaft in keiner Weise vorhersehbaren und auch der Eintrittswahrscheinlichkeit nach nicht zu erwartenden Angebot sich einer neuen beruflichen Herausforderung in einem Klinikum in Niederösterreich zu stellen. Der von der Abgabenbehörde I. Instanz als Anknüpfungspunkt für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers herangezogene Ankauf einer Eigentumswohnung in St beruhte ausschließlich auf Erwägungen des Beschwerdeführers betreffend die Veranlagung in Immobilien, wobei ein Immobilienankauf aufgrund der Preisentwicklungen in der Stadt St an der Donau als lukratives Investment erschien. Nachdem im fraglichen Streitzeitraum der Sohn des Beschwerdeführers S. (xxx), welcher damals bereits ca. 30 Jahre alt war, arbeitslos wurde, stellte der Beschwerdeführer seinem Sohn die angekaufte Eigentumswohnung zu Wohnzwecken zur Verfügung, weshalb auch keine Vermietung im Streitzeitraum und somit auch keine zu erklärenden Einkünften möglich waren. Sämtliche für die Beurteilungen des Lebensmittelpunktes maßgeblichen Fakten, wie sie im Vorstehenden aufgezeigt wurden, finden - wie bereits im Obenstehenden im Zusammenhang mit der Bemängelung der Beweiswürdigung ausgeführt - in der Begründung der bekämpften Bescheide nicht einmal Erwähnung, obwohl sie für eine nach der selbst von der Abgabenbehörde I. Instanz zitierten Judikatur erforderliche Beurteilung nach "objektiven Kriterien" von ausschlaggebender Bedeutung sind. Wie sich aus den vorstehend dargestellten Fakten ergibt, bestanden nach dem Wegzug des Beschwerdeführers in die Schweizerische Eidgenossenschaft nahezu sämtliche persönlichen Bindungen an seiner neuen Arbeitsstelle, wobei nach den tatsächlichen Verhältnissen beim Beschwerdeführer eine enge Verflechtung zwischen wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen deshalb bestand, weil für den Beschwerdeführer als alleinstehenden Arzt mit hohem Arbeitspensum die Auslastung aus der beruflichen Tätigkeit bei weitem im Vordergrund stand. Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass gerade im Alter des Beschwerdeführers und auf Grund dessen Biografie, wonach er geschiedener Vater dreier erwachsener Kinder war, eine Aufnahme familiärer Bindungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht zu erwarten war, was wiederum die nahezu ausschließlich berufliche Orientierung des Beschwerdeführers bei seiner Lebensführung bedingte. Die Abgabenbehörde I. Instanz hat jedoch nicht nur die für eine Beurteilung maßgeblichen Umstände keiner Würdigung unterzogen, sondern erscheinen die Anknüpfungspunkte mit denen die Abgabenbehörde 1. Instanz eine enge und persönliche wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers nach Österreich zu argumentieren versucht, geradezu als konstruiert. Es beschränkt sich nämlich die Begründung der Abgabenbehörde I. Instanz auf die Würdigung des Ankaufes einer Eigentumswohnung des Beschwerdeführers als Indiz für dessen Lebensmittelpunkt in Österreich, wobei dies eigentlich nur damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hat. Wie bereits im Vorstehenden dargestellt, resultiert der Umstand, dass für den Streitzeitraum keine Vermietung und Verpachtung erfolgte daraus, dass der Beschwerdeführer die Wohnung seinem arbeitslosen Sohn zur Verfügung stellte, welcher Umstand jedoch nicht ausschließt, dass die Wohnung für Veranlagungszwecke angekauft wurde. Darüber hinaus werden Eigentumswohnungen als Veranlagungszwecken vor allem auch mit dem Argument der Wertsteigerung angekauft, ohne dass zwingend der Rückschluss zulässig wäre, dass bei Nichtvermietung kein Veranlagungszweck vorliegen kann. Der Rückschluss der Abgabenbehörde I. Instanz die Tatsache der Nichterzielung von Einkünften aus Vermietung ließe den Rückschluss auf einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich zu erscheint konstruiert und ist ausgehend vom gegenständlichen Sachverhalt auch nicht angebracht. Die Abgabenbehörde I. Instanz versucht entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt gleichsam einen Grundsatz dahingehend zu entwickeln, dass derjenige, der eine Eigentumswohnung im Staatsgebiet eines Partnerstaates eines Doppelbesteuerungsabkommens ankauft und diese nicht sofort vermietet, als in jenem Partnerstaat als ansässig zu betrachten ist, in dem sich die Eigentumswohnung lagemäßig befindet. Ein derartiger Rückschluss nimmt weder auf den konkreten Sachverhalt Bezug, noch ist dieser im Sinne der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens statthaft. Die Umsetzung der Rechtsansicht der Abgabenbehörde I. Instanz würde geradezu dazu führen, dass es zu Beschränkungen betreffend den freien Erwerb von Eigentum an Eigentumswohnungen im Verhältnis zwischen Partnerstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens kommen würde, weil der Erwerb in einem Partnerstaat den zwingenden Rückschluss auf die Ansässigkelt im Erwerbsstaat zuließe. Soweit die Abgabenbehörde 1. Instanz auf die Tatsache referiert, dass die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers im Streitzeitraum in Österreich lebten, wird vollkommen der Umstand negiert, dass die Kinder des Beschwerdeführers erwachsen sind und im fraglichen Zeitraum in keiner Weise mit dem Beschwerdeführer zusammen oder auch nur in dessen Nähe lebten. Der in der Bescheidbegründung erwähnte Sohn S. bewohnt die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in St auch nur infolge der finanziellen Beengtheit nach Verlust der Arbeitsstelle. Soweit die Abgabenbehörde I. lnstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Zahnarzt in St aufgesucht hat und Medikamente einkaufte, dies jedoch im Sinne der Aufzeigung singulärer Ereignisse dafür argumentativ heranzuziehen versucht, dass dessen Lebensmittelpunkt in Österreich gelegen gewesen sein sollte, zeigt dies nur, dass die Abgabenbehörde I. Instanz offensichtlich jedes, wenn auch vollkommen ungeeignete Argument benutzt, um die Abgabennachforderung zu begründen. Selbst nach der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zitierten Judikatur sind objektive Kriterien zur Beurteilung des Lebensmittelpunktes heranzuziehen, wozu kaum der Umstand zählen kann, dass der Beschwerdeführer einen Zahnarzt in St aufgesucht hat, dies wegen einer Schmerzbehandlung oder er einmal in St Medikamente bezogen hat. Die Abgabenbehörde I. Instanz versucht auch wirtschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich damit zu begründen, dass Umsätze in Österreich der Umsatzbesteuerung unterzogen wurden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zur wesentlichen Zeit in Österreich tätig geworden sei. Ungeachtet des Umstandes, dass weder das Ausmaß der Umsätze, noch deren Bedeutung in zeitlicher Hinsicht im bekämpften Bescheid wiedergegeben wird, bleibt auch außer Betracht, dass die Leistungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbracht wurden und für deren Erbringung keine Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich erforderlich war. ln diesem Zusammenhang ist erneut auf die von der Abgabenbehörde 1. Instanz selbst zitierte Judikatur hinzuweisen, wonach zum Einen die persönlichen Beziehungen bei der Beurteilung des Lebensmittelpunktes in Vordergrund treten, andererseits in Bezug auf die wirtschaftlichen Beziehungen zu beurteilen ist, ob diese in einem größeren Ausmaß zu einem der beiden Partnerstaaten des Doppelbesteuerungsabkommens bestehen. Betrachtet man hiezu die bekämpften Bescheide, so hatte der Beschwerdeführer in den Streitjahren zu einem weit überwiegenden Teil, teilweise sogar ausschließlich Bezüge ohne inländischen Steuerabzug, sodass auch nicht erkannt werden kann, weshalb aus der Erklärung (auch) von (vollkommen untergeordneten) inländischen Umsätzen der Rückschluss zu ziehen sei, dass in wirtschaftlicher Hinsicht der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich gelegen gewesen sein soll. Auch diese Argumentation der Abgabenbehörde I. Instanz lässt den Schluss zu, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers der Streitzeitraum in Österreich geradezu konstruiert werden soll. Dazu kommt, dass in der selbst von der Abgabenbehörde 1. Instanz zitierten Judikatur das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse heranzuziehen ist, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Mit einer derartigen Abwägung hat sich jedoch die Abgabenbehörde I. Instanz in keiner Weise auseinander gesetzt, dies zugunsten der Aufzählung punktueller Einzelsachverhalte, mit denen die Abgabenpflicht begründet werden soll. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde l. Instanz ist daher bei umfassender und vor allem vollständiger Würdigung des Gesamterscheinungsbildes der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche im Obenstehenden noch einmal zusammenfassend dargestellt wurden, ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass eine überwiegende Beziehung des Beschwerdeführers im Streitzeitraum zur Schweizerischen Eidgenossenschaft bestand. Dies ungeachtet des Umstandes, dass aufgrund der Ansässigkeitsbescheinigung der schweizerischen Steuerbehörden ohnehin von dessen Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszugehen gewesen wäre. 2.2. Zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen: Der Beschwerdeführer hat im Wege seiner steuerlichen Vertretung, wie in der Bescheidbegründung ausgeführt, Zinsgutschriften und Depotbestände bekanntgegeben und ersucht die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. Das Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und darf auch die Schätzung nicht den Charakter einer Strafversteuerung haben. Die Wahl Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, es ist jedoch jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt und am geeignetsten erscheint. Den Parteien sind grundsätzlich vor der Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und liegt es danach an der Partei begründete Überlegungen vorzubringen, die für die eine oder ein andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Unter Anwendung der aufgezeigten Grundsätze hätte die Abgabenbehörde erster Instanz eine Schätzung ausgehend von den Zinsgutschriften vornehmen müssen. Eine Einschätzung der Kapitalerträge mit einem vollkommen unrealistischen Ertragsansatz von 10 % entbehrt jeglicher Grundlage und vermag die Behörde erster Instanz auch nicht anzugeben, weshalb entgegen den vorliegenden Zinsgutschriften derart hohe Erträge vorliegend gewesen sein sollten. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 InvFG 1993 bezieht sich darüber hinaus auch nur auf ausländische Kapitalanlagefonds, welche gegenständlich nicht zur Beurteilung anstehen. Die Begründung des bekämpften Bescheides lässt auch darüber hinaus nicht erkennen, weshalb der Schätzung nicht die Zinsgutschriften zugrunde gelegt wurden, welche wesentlich geringere Erträge ausweisen als dies den Schätzungsergebnissen laut der Bescheidbegründung entspricht. Die bekämpfte Bescheide werden daher - soweit die Einkünfte als Kapitalanlagen versteuert wurden, dahingehend zu berichtigen sein, dass ein von den Zinsgutschriften ausgehendes realistisches Schätzungsergebnis unterstellt wird. 2.3. Berufung gegen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen Zusammengefasst wird zur Begründung der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen ausgeführt, dass mangels Berechtigung der Steuerforderung selbst auch keine Berechtigung besteht, Anspruchszinsen festzusetzen. Die Bescheide über die Berechnung und Festsetzung von Anspruchszinsen werden daher ebenfalls aufzuheben sein. 3. ANTRÄGE: Der Beschwerdeführer stellt die nachstehenden ANTRÄGE: 3.1. der Beschwerde Folge zu geben und die bekämpften Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Bescheide, mit denen Anspruchszinsen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 festgesetzt wurden, jeweils vom 26.05.2014, Steuer Nr. 123 im Sinne der Anfechtungserklärung zu Punkt 1. dieser Beschwerdeschrift aufzuheben bzw. abzuändern und 3.2. das Verfahren in Senatsbesetzung zu führen und Entscheidung im Senat zu fällen; 3.3. eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzuberaumen; ....." Ausführungen des Bf. zur Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011 (Schriftsatz vom 27.06.2014): "1. Anfechtungserklärung: Die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011 werden in ihrem gesamten Umfang nach angefochten. 2. Begründung: Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, wie folgt: 2.1. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis dieses Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO ist folgendes angeordnet: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) der Bescheid von einer Vorfrage abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid die wiederaufgenommenen Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Ein die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügender Bescheid bedarf - wie jeder schriftliche Bescheid- einer Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO). Dazu wurden in der Judikatur nachstehende Grundsätze betreffend die Begründung eines Wiederaufnahmebescheides entwickelt: • Die Wiederaufnahmegründe sind in der Begründung des Bescheides anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sh. hiezu zB. VwGH vom 14.05.1991, 90/14/0262 ua.) sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung des gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittels auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde I. Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. • Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides ist nicht nur in der Rechtsmittelentscheidung, sondern auch in der Rechtsmittelvorentscheidung nicht nachholbar. • Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat nicht nur (je Bescheid) die entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel darzustellen (sh. hiezu VwGH vom 17.10.1984, 84/13/0054). • Weiters hat die Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (zB. VwGH 1996, 94/15/0085; VwGH vom 09.07.1997, 96/13/0185). • Eine bloß schematische, floskelhafte Begründung, die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden ließe, ist daher nicht ausreichend. • Es ist Aufgabe der Abgabenbehörden die von ihnen verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (sh. hiezu VwGH vom 18.10.2007, 2002/14/0104; VwGH vom 30.09.1987, 87/13/0006). Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist darüber hinaus auch dahingehend beschränkt, dass diese nur prüfen kann, ob die von der Abgabenbehörde I. Instanz herangezogenen Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen und hat außer Betracht zu bleiben, ob auch andere Gründe vorliegen, aus welchen eine Wiederaufnahme zulässig gewesen wäre. • Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 26.05.1998, 93/14/0233, den Verweis auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung als zulässig erachtet, dies auch im Zusammenhang mit der Begründung eines Wiederaufnahmebescheides. Dort getroffene Feststellungen können aber die Wiederaufnahme eines Verfahrens nur dann begründen, wenn sie einerseits dem betroffenen Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurden, andererseits auch entsprechende Feststellungen getroffen wurden, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Die Begründung der bekämpften Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011 ist gleichlautend und beschränkt sich auf nachstehende Textierung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden." Zunächst ist zur Begründung der bekämpften Bescheide festzuhalten, dass es sich um jene im Sinne der vorstehend zitierten Judikatur schematische (floskelhafte) Begründung handelt, welche nicht auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles Bedacht nimmt und in ihrer Allgemeinheit auf jeden Fall sich anwenden ließe. Der einzige Teil der Begründung, welcher als Konkretisierung und somit als Bezugnahme auf den Einzelfall angesehen werden könnte, ist wiederum der äußerst allgemein gehaltene Verweis auf die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen, welche angeblich neu hervorgekommen sind. Dazu ist festzuhalten, dass mit den Wiederaufnahmsbescheiden zwar die Einkommensteuerbescheide für jene Jahre übermittelt wurden, hinsichtlich der die Wiederaufnahme erfolgte, diese Bescheide haben jedoch keine Begründung enthalten. Eine Bescheidbegründung ist dem Beschwerdeführer erstmals mit dem an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 27.05.2014 zugegangen. Auf diese Bescheidbegründung verweist jedoch die Begründung der bekämpften Bescheide nicht, zumal sie beim Ergehen der Bescheide nicht einmal im Rechtsbestand vorhanden war, sodass es inhaltlich an jeglicher konkreten, individualisierten Begründung der Wiederaufnahmsbescheide mangelt. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass es zulässig sei, auch die Bescheidbegründung betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 vom 27.05.2014 für die Begründung der bekämpften Wiederaufnahmsbescheide heranzuziehen, ist jedenfalls dieser Bescheidbegründung zur Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt kein Begründungsinhalt zu entnehmen. Selbst wenn man nämlich den bekämpften Bescheiden einen zulässigen Verweis auf die Bescheidbegründung vom 27.05.2014 entnehmen wollte, hätten jedenfalls in dieser Bescheidbegründung die Wiederaufnahmsgründe angeführt werden müssen und kann dies im nunmehr angestrengten Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es wäre auch im Sinne der dargestellten Judikatur erforderlich gewesen, die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der für die Wiederaufnahme maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen, welcher Inhalt jedoch ebenfalls der Bescheidbegründung nicht entnommen werden kann. Es reicht auch keinesfalls aus, die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen unter floskelhafter Wiedergabe des Gesetzestextes darzustellen. Auch der Bescheidbegründung vom 27.05.2014 ist kein Inhalt zu entnehmen, welcher die maßgebenden Überlegungen für die Ermessensübung enthält. Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass die Bescheidbegründung unmissverständliche Hinweise darauf zu enthalten hat, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind, wobei ebenfalls auf vorstehend zitierte Judikatur hingewiesen wird. 2.2. Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der bekämpften Bescheide werden weder die in ihnen selbst enthaltenen Begründungen, noch die Bescheidbegründung der Einkommensteuerbescheide gerecht. Vielmehr enthalten sowohl die bekämpften Bescheide, als auch die Einkommensteuerbescheide überhaupt keine inhaltlichen Begründungen. Die Bescheidbegründung betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2012 vom 27.05.2014 enthält wiederum überhaupt keinen Inhalt, welcher sich mit der Frage der Wiederaufnahme, dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen bzw. der für die Wiederaufnahme maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel, welche angeblich neu hervorgekommen sind, inhaltlich auseinandersetzt. Vielmehr beschränkt sich die Begründung der bekämpften Bescheide auf eine von der Rechtsprechung verpönte, bloß schematische, floskelhafte Begründung, die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles überhaupt keinen Bedacht nimmt, sodass vielmehr von einer Nichtbegründung auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass nach ständiger Judikatur die Begründung eines Wiederaufnahmsbescheides auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden kann, wird schlichtweg mit der ersatzlosen Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide vorzugehen sein. Selbst wenn man der Bescheidbegründung vom 27.05.2014 zu den Einkommensteuerbescheiden einen Inhalt entnehmen wollte, welcher als Feststellung von Tatsachen zu werten wäre, welche eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten, ist auch dem dort festgestellten Sachverhalt nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage im Zeitraum vom September 2007 bis Februar 2010 in der Schweiz am Institut für Histologische und Zytologische Diagnostik A. tätig war. Weiters werden Meldedaten des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister festgestellt und beschränken sich die übrigen Ausführungen auf die Erörterung von Rechtsfragen. Es kann nicht erkannt werden, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen einerseits eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, andererseits als neu hervorgekommen anzusehen sind, dies deshalb, weil sowohl die Meldedaten des Beschwerdeführers, als auch dessen Tätigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft längst bekannt waren. Darüber hinaus wird eine inhaltliche Bescheidbegründung ohnehin nur zu den Steuerbescheiden selbst erstattet, was sich auch dadurch bestätigt, dass in der Bescheidbegründung nur auf die Einkommensteuerbescheide, nicht jedoch die Wiederaufnahmsbescheide Bezug genommen wird. Dies bedeutet, dass nach Auffassung der Behörde I. Instanz selbst die Bescheidbegründung vom 27.05.2014 nicht dazu diente, die bekämpften Wiederaufnahmsbescheide zu begründen, in deren Begründung auch ohnehin nur auf die Einkommensbescheide und dort angeführte Tatsachen verwiesen wird. Im Hinblick darauf, dass in den Einkommensteuerbescheiden selbst keine Tatsachen enthalten sind, welche eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, liegt - wie im Vorstehenden bereits ausführlich dargestellt in Wahrheit überhaupt keine Bescheidbegründung vor. 3. Anträge: Der Beschwerdeführer stellt nachstehende ANTRÄGE: 1 . eine mündliche Verhandlung anzuberaumen 2. in Besetzung eines Senates die Verhandlung zu führen und die Entscheidung zu fällen 3. der Beschwerde Folge zu geben und die bekämpften Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011, jeweils vom 26.05.2014, Steuer Nr. 123, ersatzlos aufzuheben." Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. August 2014 mit folgender Begründung ab: Es erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend a) die Beschwerden vom 27.06.2014 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme betreffend die Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011 sowie b) die Beschwerde vom 30.06.2014 gegen die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 2007 bis 2012 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2012 wurde dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer mit € 54.145,00 festgesetzt wurde. Die Begründung lautete wie folgt: "Ad a) In der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide wird vorgebracht, dass es sich bei der Begründung der bekämpften Bescheide um eine schematische (floskelhafte) Begründung handle, welche nicht auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles Bedacht nehmen würde und die sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden Fall anwenden ließe. Sie sei daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichend. Als einzige Konkretisierung und Bezugnahme auf den Einzelfall könne der Verweis auf die Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid und die dort angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen gesehen werden. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide seien zwar übermittelt worden, jedoch hätten diese keine Begründung enthalten. Eine Bescheidbegründung sei dem Beschwerdeführer (Bf.) erstmals am 27.5.2014 zugegangen. Auf diese Bescheidbegründung hätten aber die Begründungen der bekämpften Bescheide nicht verwiesen. Überdies sei diese Begründung im Zeitpunkt des Ergehens der bekämpften Bescheide noch nicht vorhanden gewesen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass diese Begründungen als Begründung der bekämpften Wiederaufnahmsbescheide herangezogen werden könnten, sei dieser Begründung kein Begründungsinhalt zur Frage der Wiederaufnahme zu entnehmen. Es seien dort nämlich keine Wiederaufnahmsgründe angeführt, diese könnten nunmehr im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Ebenso fehle es an den erforderlichen Überlegungen für die Ermessensübung. Auch aus dem Umstand, dass in der (händischen) Begründung nur auf die Einkommensteuerbescheide Bezug genommen werde, sei ersichtlich, dass sich diese nicht auf die Wiederaufnahmsbescheide beziehen würden. Dazu ist folgendes auszuführen: Gem. § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im vorliegenden Fall erfolgte die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007, 2010 und 2011 von Amts wegen. In der Begründung dieser Wiederaufnahmsbescheide wird auf die im beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen verwiesen. In den Einkommensteuerbescheiden 2007, 2010 und 2011 wird auf die (zusätzlich) ergehende Begründung verwiesen. Diese zusätzliche Begründung betreffend die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 vom 27.5.2014 ist unstrittig ermaßen auch an den Bf. ergangen . Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht rechtswidrig, in der Begründung auf die Begründung eines anderen Bescheides zu verweisen (VwGH 20.1.2005, 2002/14/0116), ebenso wie es zulässig ist, auf die Ausführungen des der Partei bekannten Betriebsprüfungsberichtes zu verweisen. Im vorliegenden Fall wurde also zulässigerweise, was die Wiederaufnahmsgründe betrifft, auf die Einkommensteuerbescheide verwiesen. Die zusätzliche, händische Begründung der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 vom 27.5.2014 stellt keinen eigenen Bescheid dar, sondern ist Bestandteil dieser Einkommensteuerbescheide. Darauf wird auch in dieser Begründung hingewiesen. Insofern ist aus formaler Sicht dem Begründungserfordernis entsprochen. Wenn der Bf. also vermeint, dass schon auf Grund des Begründungsverweises die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig wären, so irrt er. Die Begründung vom 27.05.2014 enthält folgende Formulierung am Ende der 12-seitigen Bescheidbegründung: " Die Wiederaufnahmen in den Jahren 2007, 2010 und 2011 erfolgten, da die Tatsache neu hervorgekommen, dass Sie in diesen Jahren über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügten bzw. in den Jahren 2007 bis 2010 in Österreich ansässig waren." Wieso der Bf. also in der Beschwerde behauptet, der Begründung sei nicht zu entnehmen, welche Tatsachen neu hervorgekommen seien, ist somit nachvollziehbar und entbehrt jeglicher Grundlage. Auch ist in der Begründung vom 27.5.2014 weiters unter "betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2007 bis 2010" entgegen den Ausführungen des BF. sehr wohl der Ablauf des Neuhervorkommens der Tatsachen angeführt. Nämlich dass etwa im Zuge eines Vorhalteverfahrens im Jahr 2014 neu hervorgekommen ist, dass der Bf. die Wohnung in der H-Straße 4 im Jahr 2007 käuflich erworben hat. Ebenso ist in der Begründung vom 27.5.2014 unter "betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen 2007 bis 2012" angeführt, dass dem Finanzamt Waldviertel Mitte 2013 die schweizerischen Kontostände des Bf. übermittelt wurden, worauf im Oktober 2013 ein Vorhalteverfahren an den Bf. eingeleitet wurde. Auch inhaltlich sind somit die bekämpften Wiederaufnahmsbescheiden mit keinem Begründungsmangel behaftet. Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Behörde in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist. Ausgehend von diesen Ausführungen bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass das Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Abgabenerklärung des Bf. und dem Wissensstand der Behörde nach den durchgeführten Ermittlungen durch die Abgabenbehörde beurteilt werden muss. Im vorliegenden Fall wurde der Behörde erst durch entsprechende Vorhalteverfahren bekannt, dass der Bf. einerseits durchgehend in Österreich (2007 - 2012) ansässig war, andererseits dass er in diesen Jahren über bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte aus der Schweiz verfügte (bzw. 2007 bis 2010 auch nichtselbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Schweiz) . Diese Feststellungen stellen neue Tatsachen dar, die der Behörde erst durch die Ermittlungen im Jahre 2013 bzw. 2014 bekannt wurden und deren Kenntnis im Spruch - wie nachfolgend noch dargestellt werden wird - anders lautende Bescheide herbeigeführt hätte. Ein Wiederaufnahmegrund ist daher gegeben. Zur Ermessensentscheidung ist folgendes festzuhalten: Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit'' die Bedeutung Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Weiters spricht für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen. Blieben die Erstbescheide im Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, deren Sachverhalte von Beginn an vollständig bekannt waren, gegenüber dem Bf. benachteiligt werden. Für die Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die Verkürzung der Bemessungsgrundlagen bewirkt einen Ausfall von Steuereinnahmen, der von der Allgemeinheit zu Gunsten des Bf. zu tragen wäre. Die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe sind auch nicht bloß geringfügig, da der ursprünglich festgesetzte Steuerbetrag betreffend die Einkommensteuer für 2007 um € 13.258,40, für das Jahr 2010 um € 8.157,00 und für da Jahr 2011 um € 1.200,00 erhöht wurde. Bei der Frage, ob die Verfügung der Wiederaufnahme nicht gegen die Billigkeit verstoße, ist zu untersuchen, ob berechtigte Interessen des Bf. an der Rechtsbeständigkeit derart verletzt werden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten. Derartige berechtigte Interessen wurden vom Bf. nicht aufgezeigt, von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufrechterhaltung von Bescheiden ist also nicht auszugehen. Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007, 2010 und 2011 erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war diesbezüglich als unbegründet abzuweisen." Nach Zitierung der Ausführungen des Bf. zur "Ansässigkeit" und zu den "Einkünften aus Kapitalvermögen" führte das Finanzamt weiter aus: "1) Wie der Bf. selbst ausführt, ist eine Ansässigkeitsbescheinigung von der Steuerverwaltung eines DBA-Partnerstaates (nur) ein gewichtiges Indiz für die Ansässigkeitsverlagerung ins Ausland. Eine derartige Ansässigkeitsbescheinigung (Formular ZS-QU1) wurde bis dato vom Bf. jedoch nicht vorgelegt. Die vorgelegte Hauptwohnsitzbescheinigung des Stadtbüros A. hat jedenfalls keine derartige Indizienwirkung. Hingewiesen wird darauf, dass die Bereitschaft zur Erteilung von bloßen Ansässigkeitsbe scheinigungen (mittels des dafür vorgesehenen Formulars ZS-QU1) eine geradezu selbstverständliche Verpflichtung aller DBA-Partnerstaaten ist. Wie bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt wurde, leb(t)en die Kinder des Bf. weiter in Österreich, vom Bf. wurden Unterhaltszahlungen geleistet und ein Sohn wohnte sogar in der Wohnung des Bf.. Dass der Bf. nach dem Tod seiner Mutter keine Verwandte mehr in Österreich hatte, ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde somit nicht zutreffend. Inwieweit der drohende Gehaltsverlust in Österreich eine Relevanz für die Frage des Lebensmittelpunktes des Bf. haben könnte, entzieht sich dem Verständnis der Abgabenbehörde. Aus dem Umstand, dass die Institutskolleginnen dem Bf. per Geburtstagskarte zum Geburtstag gratulierten, und der Bf. seine Kolleginnen anlässlich seiner Rückkehr nach Österreich zu einer Abschiedsfeier (Kosten lt. vorgelegten Rechnungen SFr 534,90 = € 387,50) eingeladen hatte, lässt sich nicht ableiten, dass die persönlichen Interessen des Bf. in der Schweiz gelegen wären. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen fallen als persönliche Beziehungen nicht ins Gewicht (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193). Aus dem vorgelegten Mailverkehr mit dem schweizerischen Ehepaar EP ist zwar einerseits zu ersehen, dass der Bf. mit diesem Ehepaar gelegentlich noch in Kontakt steht, andererseits zeigt der Inhalt aber auch, dass der Bf. eine emotional starke Bindung zu seiner Geburtsstadt Wien hat. Weitere Angaben (zur Eingabe vom 21.5.2014) über persönliche Bindungen oder Beziehungen in der Schweiz wurden auch in der Beschwerde nicht gemacht. In der Stellungnahme des Bf. vom 19.5.2014 bezeichnet der Bf. seinen Aufenthalt in A. als 'eine meine berufliche und private Biographie sehr stimulierende und prägende Episode'. Daraus kann man erkennen, dass der Bf. selbst seinen Aufenthalt als Episode und nicht als dauerhaften Zustand betrachtete. Wenn der Bf. tatsächlich alle beruflichen und persönlichen Brücken nach Österreich abgebrochen hätte, wäre es kaum verständlich bzw. vorstellbar,

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104929/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104929.2014
Stammnummer
112357
Gültig
16.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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