RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104929/2014

Ansässigkeit in Österreich oder Schweiz, Wiederaufnahme § 303 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104929/2014vom 16.11.2016Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

dass ihn ein österreichischer Primar wegen der Übernahme der Leitung der Pathologie an einem Klinik kontaktiert hätte. Wenn der Bf. behauptet, dass für die Leistungen, die er in Österreich in den Jahren 2006 bis 2010 der Umsatzbesteuerung unterworfen hat, seine Anwesenheit in Österreich nicht erforderlich gewesen sei, so ist dazu folgendes anzuführen: Mit Schreiben vom 26.8.2008 wurde der steuerlichen Vertretung des Bf. auf dessen Anfrage hin vom Finanzamt Waldviertel mitgeteilt, dass bezüglich der (wissenschaftlichen) Leistungen des Bf. die Leistungsortbestimmung des § 3a Abs. 8 lit. a UStG greife. Nach dieser Bestimmung werden wissenschaftliche Leistungen dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Aus dem Umstand, dass der Bf. seine Umsätze (weiterhin) in Österreich der Umsatzsteuer unterzogen hat, muss die Abgabenbehörde den Schluss ziehen, dass der Bf. zum wesentlichen Teil in Österreich tätig geworden ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Bf. seine steuerliche Vertretung in Österreich, die ihn seit 1997 bis dato durchgehend vertritt, anlässlich seines "Wegzuges" in die Schweiz nicht kündigte. Entscheidend ist aber vor allem, dass der Bf. mit Kaufvertrag vom 14.12.2007 das Wohnungseigentum an seiner, bisher angemieteten Wohnung H-Straße 4, 1111 St erworben hat. Aus dem Umstand, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden sind, kann geschlossen werden, dass die Wohnung nicht zu Vermietungszwecken angeschafft wurde. Vielmehr lässt dieser Kauf eindeutig darauf schließen, die Tätigkeit in der Schweiz nur für eine befristete Zeit beabsichtigt war und die Rückkehr ins Heimatland Österreich von vornherein geplant war; diese erfolgte schließlich 2010 auch tatsächlich. Dies ergibt sich auch aus den Angaben in der E-Mail vom 27.03.2014, in der ausgeführt wird, dass die Entscheidung zum Wohnungskauf bereits vor der Abreise in die Schweiz getroffen worden sei ebenso wie aus der Eingabe vom 21.05.2014. Die Rechtsprechung der Berufungsbehörde (UFS 22.8.2013, RV/0341-F/11, UFS 27.1.2011, RV/0520-I/08), die Österreichische Verwaltungspraxis (EAS 1086 17.6.1997, SWI 9/1997, 381; EStR 2000, Rz 7596) und das Schrifttum (Lang/Schuch/Staringer, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerung, 170; Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z4 Rz 11; Loukota, Internationale Steuerfälle, Rz 534; Jakom/Marschner EStG, 2013 § 1 Rz 20) vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass bei der Lösung von Fragen nach dem Mittelpunktes des Lebensinteresse dem zeitlichen Element eine besondere Bedeutung zukommt, dass solche Fragen vor dem Hintergrund eines längeren Beobachtungszeitraumes zu beurteilen sind und dass lediglich kurzfristige Auslandsaufenthalte in der Regel nicht zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes führen. Ganz in diesem Sinne bestätigte in einem aktuell ergangenen Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193, RdW 10/2013, 619), den Standpunkt der Abgabenbehörde, dass die inländische Ansässigkeit auch bei einem zweijährigen Auslandsdienstverhältnis aufrecht bleibt, wenn die bestehende Wohnstätte beibehalten wird. Wenn man nun im Lichte dieser Rechtsprechung den vorliegenden Beschwerdefall beurteilt, so sprechen die aufgezeigten Gesichtspunkte dafür, dass die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. durchgehend in Österreich gelegen sind, also auch im Zeitraum während seiner kurzfristigen beruflichen nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz von 01.09.2006 bis 15.03.2010. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des bekämpften Bescheides wird verwiesen. Da somit der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in dieser Zeit in Österreich gelegen ist, war der Bf. als in Österreich ansässig iSd Art. 4 DBA Schweiz zu qualifizieren. Diesbezüglich erfolgte Besteuerung der schweizerischen nichtselbständigen Einkünfte in Österreich zu Recht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. 2) Was die Schätzung der Einkünfte der ausländischen Kapitaleinkünfte betrifft, so ist vorweg darauf zu verweisen - wie auch in der Beschwerde angeführt wird - , dass der Bf. selbst beantragt hat, die Höhe der Kapitalerträge zu schätzen. Diesbezüglich wurde auf die vorgelegten Zinsgutschriftenbelege und die von der Schweiz gemeldeten Depotstände verwiesen. Da diese vorgelegten Wertschriften- und Guthabensverzeichnisse bzw. Zinsausweise nur unvollständig vorgelegt wurden und die darin angeführten Zinserträge außerdem nicht mit den von der Schweizer Abgabenverwaltung angenommenen Einkünften aus Wertschriften und Kapitalvermögen übereinstimmen (in den Jahren, für die es Schweizer Abgabenscheide gibt, nämlich 2007 - 2010), konnten diese Unterlagen nicht als Grundlage für die vorgenommene Schätzung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch bei Kapitalerträgen grundsätzlich nach österreichischem Recht zu erfolgen hat und damit die in der Schweiz ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht übernommen werden konnten. Als Schätzungsbasis wurden daher für die Jahre 2007 bis 2010, wie auch vom Bf. beantragt, die bekanntgegebenen Depotstände herangezogen. Wie im bekämpften Bescheid sehr wohl ausgeführt wurde, wurden die schweizerischen Kapitaleinkünfte mit 10 % der übermittelten Jahresendbestände geschätzt. Diese Schätzungsmethode erfolgte in Anlehnung an die gesetzlich vorgesehene Schätzungsmethode im § 42 Abs. 2 InvFG 1993. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Schätzungsergebnis völlig unrealistisch sei. Eine konkrete Begründung für diese Behauptung (außer dem Verweis auf die - allerdings unvollständigen und somit nicht aussagekräftigen - Zinsausweise) bleibt der Bf. aber schuldig. Da somit sowohl die Schätzungsberechtigung gegeben ist, als auch die Schätzungsmethode nachvollziehbar ist und der Bf. kein substantiiertes Vorbringen bezüglich der Höhe der schweizerischen Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 2007 bis 2010 geäußert hat, war die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2012 wurden auf Grund eines Eingabefehlers im Zuge der Datenerfassung Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug iHv € 61.030,10 berücksichtigt. Richtigerweise betragen diese Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug - wie auch in der Bescheidbegründung korrekt angeführt wurde, € 51.393,77. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2012 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden." Der Bf. stellte folgenden Vorlageantrag: "1. Zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide: Fasst man die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz, mit der Sie die Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide zu begründen versucht zusammen, so vertritt diese die Ansicht, dass es ausreichend sei, zur Begründung der Wiederaufnahme auf Bescheide zu verweisen, welche selbst keine Begründung enthalten. Mit seinen Ausführungen geht das Finanzamt Waldviertel vollkommen über die Tatsache hinweg, dass in jenen Bescheiden, auf die zur Begründung der Wiederaufnahme verwiesen wird, schlichtweg keine Begründung bei deren Erlassung abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer hat ausführlich in der Rechtsmittelschrift dargestellt, weshalb keine gesetzmäßige Begründung der Wiederaufnahmebescheide vorliegt, worauf jedoch die Abgabenbehörde erster Instanz nur insoferne eingeht, als sie die Ansicht vertritt, dass die bloße Behauptung es seien Tatsachen des Inhaltes neu hervor gekommen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Kapitalvermögens in den von der Wiederaufnahme erfassten Jahren bezogen hätte und er im Zeitraum von 2007 bis 2010 in Österreich ansässig gewesen sei, den Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmebescheides genügen würde. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat sich beispielsweise nicht damit auseinandergesetzt, dass die (zeitliche) Abfolge des Bekanntwerdens der für die Wiederaufnahme maßgebenden Tatsachen und Beweismittel in zeitlicher Abfolge darzustellen ist und die Bescheidbegründung in unmissverständlicher Weise Hinweise darauf zu enthalten hat, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervor gekommen sind. Ebenso wenig hat sich die Abgabenbehörde erster Instanz damit auseinander gesetzt, dass nach dem Beschwerdevorbringen auch Feststellungen zu treffen gewesen wären, welche die Wiederaufnahme rechtfertigen. Zusammenfassend hat sich daher die Abgabenbehörde erster Instanz ebenso wie in den erstinstanzlichen Bescheiden schlechthin nicht mit den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Begründung eines Wiederaufnahmebescheides auseinandergesetzt, weil sonst nicht verständlich wäre, weshalb auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf das Beschwerdevorbringen vollumfänglich eingegangen wird, dies zu Gunsten der allgemein gehaltenen Behauptung, es sei ohnehin auf das Bestehen neu hervorgekommener Tatsachen hingewiesen worden. Die Behörde erster Instanz versucht auch, mit der Beschwerdevorentscheidung die fehlende Begründung für die Grundlagen der Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachzuholen, was bei diesem Verfahrensstand unzulässig ist. Dieser Umstand zeigt auf, dass mit der Beschwerdevorentscheidung in unzulässiger Weise der Versuch unternommen wird, eine fehlende Begründung in einem Verfahrensstadium nachzuholen, in dem dies nicht mehr zulässig ist. Es wird daher der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide stattzugeben sein. 2. Zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide Einkommenssteuer 2007 bis 2012: • Zur Frage der Ansässigkeitsbescheinigung: Entgegen der nunmehr auch in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz liegt eine Ansässigkeitsbescheinigung der schweizerischen Steuerverwaltung vor. Es bleibt unerfindlich weshalb deren Bestand von der Abgabenbehörde erster Instanz auch in der Beschwerdevorentscheidung negiert wird. Von einer bloßen Bestätigung des Bestehens des Hauptwohnsitzes kann auf Grund der eindeutigen Textierung der vorliegenden Bescheinigung keine Rede sein. Vielmehr bestätigt das Steueramt der Stadt A. ausdrücklich, dass das Hauptsteuerdomizil und somit die Ansässigkeit gemäß dem DBA für den fraglichen Zeitraum beim Beschwerdeführer in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu liegen kommt. Das von der Behörde I. Instanz erwähnte Formular ZS-QU1 dient der Dokumentation der Voraussetzungen einer DBA-rechtlichen Quellentlastung, kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, die schweizerische Finanzverwaltung hätte sich dieses Formulars bei Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung bedienen müssen, andernfalls von der vorliegenden Ansässigkeitsbescheinigung keine Rechtswirkungen ausgehen würden. • Zur Frage der Ansässigkeit des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmittelschrift ausführlich dargelegt, weshalb die Abgabenbehörde bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers vom Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen hat, wobei die Nahebeziehungen in objektiver Hinsicht festzustellen sind. Auch mit der Beschwerdevorentscheidung setzt sich die Abgabenbehörde erster Instanz erneut in Widerspruch zu den in der Judikatur entwickelten Grundsätzen wie sie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden, in dem ausschließlich zu Lasten des Beschwerdeführers Einzelumstände für die Begründung einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich für den fraglichen Zeitraum herangezogen werden, ohne auf das Gesamtbild der eine Ansässigkeit begründenden Umstände auch im Sinne der für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechenden Anknüpfungspunkte für eine Ansässigkeit in der Schweiz einzugehen. Vollkommen unerfindlich bleibt weshalb Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers oder die Tatsache, dass erwachsene Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben, die Annahme des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen in Österreich rechtfertigen würden. Ebenso wenig lässt sich aus der Tatsache des Erwerbes einer Eigentumswohnung in Österreich der Rückschluss konstruieren, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt während seines Auslandsaufenthaltes nach wie vor in Österreich gehabt. Folgt man der Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz, welche nunmehr auch in der Beschwerdevorentscheidung vertreten wird, so würde jede Veranlagungsentscheidung betreffend Immobilien dazu führen, dass der Lebensmittelpunkt dorthin verlagert wird, wo sich die Immobile befindet. Weiters kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus Vermietung bezogen hat, den Rückschluss zuließe, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich verblieben sei. Die Behauptung der Abgabenbehörde erster Instanz, der Kauf der Eigentumswohnung in der H-Straße 4, St., durch den Beschwerdeführer ließe eindeutig den Schluss darauf zu, dass er eine Tätigkeit in der Schweiz nur für eine befristete Zeit beabsichtigt war, erweist sich vielmehr als unstatthafte Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Abgabenbehörde I. Instanz setzt sich in Widerspruch zu Grundfreiheiten der europäischen Rechtsordnung, wozu vor allem auch die Kapitalverkehrsfreiheit zählt, welche dadurch gefährdet würde, wenn ein Mitgliedsstaat aus dem Umstand, dass von einem Bürger des Gemeinschaftsgebietes ein Immobilieninvestment in einem Land des Gemeinschaftsgebiet tätigt der Rückschluss zulässig sei, aus dem Erwerb sei eine Verlagerung des Mittelpunkt der Lebensinteressen zu erschließen. Würde nämlich der Erwerb einer Eigentumswohnung im Inland alleine dafür ausreichen dem Erwerber eine Ansässigkeit im Inland zu unterstellen, wie dies die Behörde I. Instanz zu argumentieren versucht, wäre damit ohne jeden Zweifel ein Eingriff der Behörde I. lnstanz in Grundfreiheiten des Europäischen Rechtes verbunden, welcher nicht hinzunehmen ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz bleibt auch jede sachlich nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, weshalb aus einem Wohnungsankauf durch den Beschwerdeführer der Schluss zulässig sei, er habe vorgehabt die Tätigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur für befristete Zeit auszuüben und die Rückkehr nach Österreich von vornherein geplant. Auch diese Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der Beschwerdevorentscheidung lassen erkennen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers der Boden der Sachlichkeit und Nachvollziehbarkeit einer Bescheidbegründung verlassen wird, zu Gunsten von Rückschlüssen, für die es bei sachlicher Betrachtung keinen Anhaltspunkt gibt. Soweit die Abgabenbehörde erster Instanz in der Beschwerdevorentscheidung ihre verfehlte Rechtsansicht damit zu begründen versucht, dass aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.10.2013, 2011/15/0193 gleichsam der Grundsätze erschließen lassen würde, dass die inländische Ansässigkeit auch während einem 2-jährigen Auslandsdienstverhältnis aufrecht bleibt, ist dem zu entgegnen, dass die zitierte höchstgerichtliche Entscheidung mangels Sachverhaltsidentität nicht auf den zur Beurteilung heranstehenden Sachverhalt anzuwenden ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat willkürlich die Tatsache eines zweijährigen Auslandsdienstverhältnisses aus dem Sachverhalt des Beispielsfalles herausgegriffen, wobei sie jedoch unerwähnt lässt, dass dieser Entscheidung ein Sachverhalt zu Grunde liegt, bei dem als wichtiges Indiz für die Annahme einer Ansässigkeit im Inland der inländische Arbeitslosengeldbezug unmittelbar nach der Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Ausland gewertet wurde. In dem von der Behörde erster Instanz zur Begründung ihrer Rechtsansicht zitierten (angeblichen) Beispielsfall wird als Anknüpfungspunkt für die Ansässigkeit im Inland der Umstand gewertet, dass eine Hauptwohnsitzmeldung des Arbeitnehmers an der Adresse seines Einfamilienhauses im Inland während seines gesamten Auslandsaufenthaltes aufrecht blieb, dies ebenso wie die Zulassung sämtlicher Fahrzeuge an dieser Adresse. All diese Anknüpfungspunkte für eine durchgehende Ansässigkeit im Inland liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, sodass auch nicht von einer beispielshaft anzuwendenden Judikatur die Rede sein kann. Darüber hinaus war der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers nahezu doppelt so lange, wie dies beim Sachverhalt des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der Fall war. Auch die Heranziehung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses mit nicht vergleichbarem Sachverhalt zur Untermauerung des eigenen Standpunktes lässt erkennen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz geradezu bemüht erscheint, den eigenen verfehlten Standpunkt argumentativ mit jedoch bei sachlicher Betrachtung rechtswidriger Begründung zu unterstützen. Wenngleich die Abgabenbehörde erster Instanz in der Beschwerdevorentscheidung zusammenfassend die Ansicht vertritt, die in der Entscheidung aufgezeigten Gesichtspunkte würden dafür sprechen, dass die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich gelegen seien, vermag sie dies bei sachlicher Betrachtung der Argumentation letztendlich nur damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung in Österreich angeschafft hat, wenn man davon absieht, dass die Behörde erster Instanz weiters die Ansicht vertritt, dass die Tatsache, dass erwachsene Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben auch als ein Anknüpfungspunkt für den Mittelpunkt des Lebensinteresses zu werten sei. Diese Argumentation der Abgabenbehörde erster Instanz vermag nicht zu überzeugen, vor allem deshalb weil diese erneut den Versuch unternommen hat, isolierte Tatsachen herauszugreifen, ohne das nach ständiger Judikatur geforderte Gesamtbild aller Umstände zusammenfassend in die Erwägungen der Beurteilung der Ansässigkeit einzubeziehen. Im Rahmen der vom Bundesfinanzgericht vorzunehmenden umfassenden Beurteilung der Anknüpfungspunkte für die Ansässigkeit des Beschwerdeführers während dessen Auslandaufenthaltes wird sich zweifelsfrei ergeben, dass dessen Lebensmittelpunkt während der Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen war. • Zur Frage der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Auch mit den Ausführungen betreffend die Grundlagen der Schätzung der ausländischen Kapitaleinkünfte geht die Abgabenbehörde erster Instanz schlichtweg über die Tatsache hinweg, dass eine 10%ige Rendite bei realistischer Sicht nicht zu erzielen ist. Dem von der Behörde I. Instanz zitierten § 42 Abs 2 lnvFG 1993 ist keine Schätzungsmethode zu entnehmen, welche den Schluss zuließe, dass es zulässig sei, vollkommen unrealistische Zinserträge einer Schätzung von Einkünften zu Grunde zu legen. Die Abgabenbehörde erster Instanz vermeint, dass eine konkrete Begründung der Beschwerde in diesem Punkt nicht erfolgt sei. Schon bei der Anwendung der auch der Behörde I. Instanz zuzusinnenden allgemeinen Lebenserfahrung ist es als offenkundige Tatsache anzusehen, dass beispielsweise bei Sparguthaben Renditen im fraglichen Zeitraum von jedenfalls unter 1% pro Jahr erzielt werden. Auch der Abgabenbehörde ist bekannt, dass im relevanten Zeitraum von 2007 bis 2010 ständige sinkende Kapitalerträge vorgelegen haben, welche zu keinem Zeitpunkt den der Schätzung unterstellten Wert von 10% Rendite erreichen konnten. Tatsächlich konnten realistischer Weise bei Veranlagungen im fraglichen Zeitraum Renditen bestenfalls im Bereich von 0,25% bis 3,00% erzielt werden, wobei es für die Abgaben behörde erster Instanz keiner besonderen Fachkenntnisse vom Veranlagungsmarkt bedurft hätte, um eine 10%ige Rendite als vollkommen unrealistisch erkennen zu können. Die Abgabenbehörde erster Instanz kann daher auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mit der Behauptung abtun, der Beschwerdeführer habe das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht ausreichend begründet. 3. Anträge: Aus sämtlichen genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer den A NTRAG auf Vorlage der Beschwerde vom 27.06.2014 (Punkt lit. a der Beschwerdevorentscheidung) und Beschwerde vom 30.06.2014 (Punkt lit. b der Beschwerdevorentscheidung) zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht." Mündliche Verhandlung: Nach Vortrag des Sachverhaltes durch die Vorsitzende verweist der Rechtsvertreter betreffend "Wiederaufnahme" auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass er sich in der Beschwerdebegründung, was die Wiederaufnahme betrifft, sehr intensiv mit der zeitlichen Abfolge auseinandergesetzt habe. Die Bescheidbegründung, auf die sich die Finanzverwaltung bezogen habe, sei zum Zeitpunkt der Bescheide noch nicht im Rechtsbestand gewesen. Das Nachholen der Begründung funktioniere im Rechtsmittelverfahren nicht mehr. Er habe versucht, ganz exakt darzulegen, welche Bestandteile ein Wiederaufnahmsbescheid zu enthalten habe. Seiner Ansicht habe das das Finanzamt Waldviertel nicht annähernd erfüllt. Zur Ansässigkeit führte der Rechtsvertreter aus, dass der Bf. vorgebracht habe, dass die Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen Gemeindesteueramtes in der Schweiz zu beachten sei. Die Schweizerische Steuerverwaltung habe die Ansicht vertreten, dass die Ansässigkeit des Bf. damals in der Schweiz gelegen sei. Bei Beweiswürdigungsfragen müsse es die Verpflichtung des Finanzamtes sein, die Gründe für und gegen Ansässigkeit abzuwägen. Das Finanzamt habe die Betrachtungen auf die Ansässigkeit in Österreich fokussiert. Abschließend verwies der Rechtsvertreter betreffend Ansässigkeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen nochmals auf seine schriftlichen Vorbringen. Hinsichtlich der Ausführungen, dass die Wiederaufnahmebescheide nicht ordnungsgemäß begründet wären, wies der Amtsvertreter auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wo ausgesprochen werde, dass es sehr wohl zulässig sei, auf eine Begründung, die in anderen Bescheiden enthalten ist, zu verweisen. Den Einwendungen des Bf., dass die Abgabenbehörde nicht auf seine Argumente, die für eine Ansässigkeit in der Schweiz sprechen, eingegangen sei, und auch die Schweizer Steuerbehörde von einer Ansässigkeit in der Schweiz ausgegangen sei und eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt habe, hielt der Amtsvertreter entgegen, dass eine derartige Ansässigkeitsbescheinigung nur Indiziencharakter habe. Betreffend die Höhe der Kapitaleinkünfte führte der Amtsvertreter aus, dass der Bf. auch in dem weiteren Verfahren keine Unterlagen hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgelegt und ausschließlich angeführt habe, dass die Schätzung der Kapitaleinkünfte zu hoch erfolgt sei. Dem hielt der Rechtsvertreter entgegen, dass, wenn sich die Schätzungsmethode in einem unrealistischen Bereich bewege, die Schätzung nicht zulässig sei. Das sei eine Rechtsfrage. Der Bf., Dr. Bf, führte dazu aus, dass er sämtliche Unterlagen, die ihm zur Verfügung gestanden seien, dem Steuerberater gegeben habe und diese Unterlagen seines Wissens offengelegt worden seien. Sein Hauptinteresse habe darin bestanden, alles offenzulegen. In Beantwortung der Frage der beisitzenden Richterin gab der Bf. bekannt, dass die ausstellende Behörde der Ansässigkeitsbescheinigung das Stadtbüro in A. gewesen sei und führte weiters aus, dass nichts anderes vorgesehen gewesen sei, als seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Er habe in der Schweiz eine neue Betätigung gefunden; auch sei der Dienstvertrag in der Schweiz unbefristet abgeschlossen worden. Er habe die wesentlichen Sachen von Österreich mitgenommen und habe in der Schweiz eine größere Wohnung gemietet, die er bis zur meiner Berufung nach LK beibehalten habe. Die Übersiedlung sei ohne Spedition erfolgt. Die Wohnung im Zentrum von St sei eine gute Wertanlage gewesen. Dass er nach LK berufen worden sei, sei nicht vorherzusehen gewesen. Über Befragen des Amtsvertreters, weshalb er eine steuerlichen Vertreter weiterhin in Österreich behalten habe, führte der Bf. aus, dass er am Institut in Wien gearbeitet und damit in Verbindung stehende Arbeiten in der Schweiz durchgeführt habe. Das Dienstverhältnis (Werkvertrag) am Institut sei weitergeführt worden, weshalb er den Steuerberater weiterbeschäftigt habe. Zusätzlich seien alte Steuerbescheide noch abzuarbeiten gewesen. In der Schweiz habe er ebenfalls einen Steuerberater gehabt. Er sei im Wesentlichen nur zu familiären Ereignissen nach Österreich gereist. Weiters habe er verschiedene Erledigungen ua. im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung in Österreich gemacht. Die meiste Zeit habe er in der Schweiz verbracht. Es sei nicht von langer Hand geplant gewesen, dass er nach Österreich zurückgehen werde. Auf die Frage des Amtsvertreters, ob er sagen könne, wie oft er in Österreich gewesen sei, führte der Bf. aus, dass er darüber kein Buch geführt habe. Er sei zu den verschiedenen Familienfesten nach Österreich gefahren. Die von ihm in Österreich gekaufte Wohnung sei damals von seinem seit 2007 arbeitslosen Sohn genutzt worden. Er habe seine Tätigkeit in LK im März 2010 aufgenommen. Zirka drei Monate vorher habe der dortige Primarius mit ihm Kontakt aufgenommen. Es sei durchaus nicht sicher gewesen, dass er diese Stelle bekommen würde. Es habe auch noch andere Bewerbungen gegeben. Der Finanzamtsvertreter brachte vor, dass das Finanzamt über Antrag des Steuerberaters die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten berücksichtigt habe. So wie sich hier der Sachverhalt darstelle, hätte das Finanzamt allerdings auf Grund der Gesetzeslage die Aufwendungen nur für ein halbes Jahr berücksichtigen dürfen. Der Rechtsvertreter wies in seinem Schlusswort, was die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme betrifft, noch einmal auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen hin und vor allem auch darauf, dass die Finanzverwaltung die Wiederaufnahmegründe nicht dargelegt habe. Das Finanzamt habe auf Bescheide verwiesen, denen es auch am Begründungsinhalt gefehlt habe. Richtig sei, dass ein Verweis auf einen Bescheid zulässig sei. Es sei aber nicht zulässig, auf einen Bescheid zu verweisen, der keine Begründung betreffend die Wiederaufnahme enthalte. Was die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide betreffe, sei in dem heute durchgeführten Beweisverfahren klargestellt worden, dass der Bf. eine neue berufliche Herausforderung angenommen und deshalb auch seinen Wohnsitz gänzlich in die Schweizerische Eidgenossenschaft verlegt habe. Der Umstand, dass er Vater dreier Kinder ist, vermag zwar eine persönliche Beziehung zu den Kindern nahelegen, sei jedoch kein Nachweis für den Lebensmittelpunkt des Bf. in Österreich. Es sei auf seine familiäre Situation einzugehen, zumal seine Mutter verstorben und der Bf. geschieden sei. Was die Ansässigkeitsbescheinigung betreffe, so werde eine derartige Bestätigung von dem zuständigen kantonalen Amt derart ausgestellt wie sie im Akt einliege, welcher Umstand vom Steueramt schriftlich bestätigt worden sei. Inhaltlich handle es sich daher um eine Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne des DBA. Sollte dies in Zweifel gezogen werden, sei der bestätigende Mitarbeiter des Gemeindesteueramtes einzuvernehmen, welcher diesen Umstand bestätigen werde. Was die Frage der Ansässigkeit des Bf. nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens betreffe, so ergebe sich aus dem Beweisverfahren kein Umstand, welcher nahelegen würde, er habe nicht seinen Wohnsitz auf Dauer in die Schweiz verlegt. Er wolle noch einmal auf die persönliche Situation des Bf. eingehen. Wie dem Senat aufgezeigt wurde, sei der Bf. damals 59 Jahre alt gewesen und habe sich entscheiden müssen, durch Eigenkündigung seine gesamte berufliche Verankerung in Österreich aufzugeben. Er habe dann eine vollkommen neue Tätigkeit auch in organisatorischer Hinsicht in der Schweiz aufgenommen. Er habe durch seine Eigenkündigung beim öffentlichen Anstaltenträger in NÖ nicht erwarten können, dass er dort jemals wieder ein berufliches Angebot erhalten werde. Es sei daher für den Bf. beim Wegzug davon auszugehen gewesen, dass er nicht nur bis zu seiner Pensionierung, sondern auf Grund seiner fachlichen Qualifikation als Pathologe und weit darüber hinaus an seinem neuen Berufsort in der Schweiz tätig sein werde. Die Tatsache, dass er eine Eigentumswohnung im Inland erworben habe, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Lebensmittelpunkt des Bf. nicht in der Schweiz gewesen sei. Der Bf. habe diesen Ankauf als Investment betrachtet, welches sich alleine schon auf Grund der Wertsteigerung des Objektes als zielführend erwiesen habe. Was die Frage der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen betreffe, werde ebenfalls auf die Beschwerdeausführungen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Finanzbehörde erster Instanz Unterlagen betreffend die Kapitaleinkünfte vorgelegen seien, welche sie bei dem Schätzungsvorgang berücksichtigen hätte müssen. Im Übrigen werde unter Hinweis auf die schriftlich gestellten Anträge, die Stattgabe der Beschwerde beantragt." Ergänzend führte der Rechtsvertreter aus, dass er die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen 2007 bis 2012 zurückziehe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Strittig ist, I. betreffend die Jahre 2007, 2008, 2009 und bis Februar 2010, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich oder in der Schweiz gewesen ist und folgend wo die Besteuerung der schweizer nichtselbständigen Einkünfte und Kapitaleinkünfte zu erfolgen habe, II. ob die Bescheide über die Wiederaufnahme betreffend die Jahre 2007, 2010 und 2011 aus formaler Sicht und dem Inhalt nach dem Begründungserfordernis entsprechen, III. betreffend die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012, ob die Schätzung der ausländischen Kapitaleinkünfte sowohl hinsichtlich der Schätzungsberechtigung als auch hinsichtlich der Schätzungsmethode zu Recht erfolgt sei. Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden - sich aus der Aktenlage ergebenden - Sachverhalt zu Grunde: Der Bf. war bis September 2006 als Primararzt und Leiter der Pathologie des Landesklinikums St, deren Rechtsträger die Niederösterreichische Landeskliniken Holding ist, tätig. Ab September 2006 war er am Institut für Zytologie und Histologie in A. unselbständig beschäftigt und übersiedelte daher in die Schweiz. Der Hauptwohnsitz des Bf., geschieden und Vaters von drei erwachsenen Kindern, war bis zu dessen Wegzug in die Schweiz eine von ihm gemietete Wohnung in St, die dieser im Jahr 2007 kaufte. Die Mutter des Bf. verstarb 2007. Für das Jahr 2007 erfolgte nur die Veranlagung der vom Magistrat der Stadt St bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.600,00 erklärungsgemäß. Für die Jahre 2008 und 2009 erfolgte auf Grund der Übersiedelung des Bf. in die Schweiz keine Veranlagungen in Österreich. Im März 2010 übernahm der Bf. die Leitung der Pathologie am Landesklinikum LK und übersiedelte wieder nach St in die von ihm im Jahr 2007 gekaufte Wohnung. Mit Schreiben vom 19.08.2010 zeigte der Bf. dem Finanzamt seine Rückübersiedlung nach Österreich, und damit die wieder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich, an. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 mit Bescheiden erklärungsgemäß fest. Mit Selbstanzeige vom 6.11.2013 teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass er Bankkonten bei der Neuen Aargauer Bank gemäß dem Steuerabkommen Österreich-Schweiz habe. Er ersuchte um Ermittlung bzw. Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der von der Schweiz gemeldeten Depotstände. Das Finanzamt nahm nach weiteren Ermittlungen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in den strittigen Jahren 2007 bis 2010 in Österreich an, nahm in der Folge die Verfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2010 und 2011 wieder auf und erließ unter Zugrundelegung der Schweizer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Schweiz neue Sachbescheide. In den Wiederaufnahmebescheiden wurde in der Begründung auf die den Einkommensteuerbescheiden beiliegenden Begründung verwiesen, in der als Grund der Wiederaufnahme für die Jahren 2007, 2010 und 2011 die vom Bf. erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen (in der Schweiz) bzw. die Ansässigkeit in Österreich in den Jahren 2007 bis 2010 als neu hervorgekommene Tatsachen im Sinn des § 303 BAO angeführt wurden. Für die Jahre 2008, 2009 und 2012 erließ das Finanzamt erstmalig Einkommensteuerbescheide, in denen betreffend die Jahre 2008 und 2009 die Schweizer nichtselbständigen Einkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen und betreffend das Jahr 2012, die in Österreich bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt wurden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden gemäß § 184 BAO geschätzt. Angefochten sind die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2010 und 2011 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2012. Auf die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen folgten der Vorlageantrag und der Vorlagebericht mit der darin enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlageantrag. Die belangte Behörde begründete die Annahme des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Österreich ua. mit dem Kauf der Ster Wohnung im Jahr 2007, somit einem österreichischen Wohnsitz, der familiären Beziehungen auf Grund der in Österreich lebenden Kinder und der Anfrage eines befreundeten Arztes mit dem Anbot einer Leitungsposition in LK. (oa. Beschwerdevorentscheidung SS 34 ff) Der Bf. brachte zur Rechtsmeinung der belangten Behörde ua. folgende Gegenargumente vor: Rückübersiedlung als Folge der Annahme des Angebots einer Leitungsposition in LK, Kfz- Anmeldung in der Schweiz, Bestand einer Schweizer Haushaltsversicherung, Schweizer Bankkonto, Mitgliedschaft im Berufsverband der Fachärzte in der Schweiz sowie das Fehlen von persönlichen Kontakten in Österreich. (oa. Beschwerde SS17ff und und Vorlageantrag SS 41ff) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2012 wurde in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter zurückgenommen. Gesetzeslage und rechtliche Erwägung: I. Mittelpunkt der Lebensinteressen Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 6). Einen Wohnsitz hat gemäß § 26 Abs. 1 BAO eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne der § 1 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 26 Abs. 1 BAO ist nicht erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich ununterbrochen benützt wird (VwGH 16.9.92, 90/13/0299). Es reicht vielmehr aus, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen in Benutzung genommen wird (VwGH 4.12.69, 310/69; VwGH 20.6.90, 89/16/0020). Ein Wohnsitz kann immer nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Beibehalten und Benützen einer Wohnung schließen lassen. Da das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften an die jederzeitige tatsächliche Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung geknüpft ist, reicht die Überlassung eines Zimmers zur bloß vorübergehenden Nutzung dafür nicht aus (VwGH 14.11.1996, 94/16/0033). Ebenso stellt auch eine zwar im Besitz des Abgabepflichtigen befindliche Wohnung (Haus), über die (das) dieser jedoch nicht jederzeit frei verfügen kann (etwa wegen Vermietung), keinen Wohnsitz im Sinne vorgenannter Abgabenvorschriften dar. Auch ein ständiger Inlandsaufenthalt ist für die Wohnsitz begründung nicht notwendig, solange die Verfügungsmacht über Räumlichkeiten besteht, die zum Wohnen geeignet sind. Bleibt eine Wohnung während des Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet, wird sie unbewohnt zurückgelassen und auch nicht vermietet, ist davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist (UFS 13.1.2010, RV/3650-W/09). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. die Ster Wohnung, die er bis November 2007 in Bestand gehabt hat, im Dezember 2007 gekauft. Die Wohnung war und blieb - Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht - eingerichtet. Sie war ursprünglich unbewohnt vom Bf. zurückgelassen worden, allerdings hat er sie auf Grund von Vermögenslosigkeit seines (damals arbeitslosen) Sohnes, überlassen. Der Sohn hatte laut Behördenabfrage seinen Hauptwohnsitz bis 09.09.2009 in der Wohnung. Der Bf. die Wohnung - das ist nicht strittig - bei seinen Besuchen in St benutzt. Die beschränkte Nutzung - wie vom Bf. ausgeführt - wurde nicht dokumentiert. Der Bf. hatte somit in Österreich einen Wohnsitz und war somit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Der Bf. hat angegeben, in den Jahren 2006- 2010, in denen er in der Schweiz berufstätig war, in A. eine Wohnung gemietet zu haben, und nur zu Familienfesten nach St gereist zu sein. Wie oft dies in den Jahren 2006 bis 2010 vorgekommen sei, habe er nicht sagen können, da er betreffend die Familienheimfahrten nicht Buch geführt habe. Der Bf. hatte somit ab Beginn seiner Beschäftigung auch in der Schweiz einen Wohnsitz. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG). Der Bf., der seine Beschäftigung in der Schweiz im September 2006 aufgenommen und bis März 2010 ausgeübt hat dort eine Wohnung gemietet hat, in der er sich aufgehalten habe, unterlag somit auch in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht. Verfügen natürliche Personen über einen Wohnsitz in zwei oder mehreren Staaten, so sind die Besteuerungsrechte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen auf die beteiligten Staaten aufzuteilen. Gegenständlich regeln Art 4 Abs. 1 und 2 und Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung), im folgenden kurz: DBA-CH, die Besteuerung der schweizerischen unselbständigen Einkünfte des Bf. im Hinblick auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Gemäß Art. 1 DBA-Schweiz gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 4 des genannten Abkommens bestimmt Folgendes: "1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 25. 3. (...)" Der Bf. war in den Jahren 2007 bis 2010 (bis Februar) sowohl in Österreich als auch in der Schweiz iS der vorstehenden gesetzlichen Regelung ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig, er verfügte in der Schweiz und in Österreich über einen Wohnsitz. Er galt somit als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ort (in jenem Staat) zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz inne hat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. Wassermeyer, aaO, Rn 70) (VwGH 2011/15/0193 v. 25.7.2013). Den oa. Erkenntnissen ist letztlich entscheidend, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist. Der Bf. war geschieden, seine Mutter im Jahr 2007 verstorben und seine drei Kinder erwachsen. Der Bf. war ab September 2006 auf Grund eines unbefristeten Arbeitsvertrages vom 14.06.2006 als Facharzt für Pathologie mit dem Zusatzfachtitel "Zytodiagnostik" am Institut für histologische und zytologische Diagnostik A., Beginn 01.09.2006, angestellt. Der Bf. gab an, in der Zeit seines Schweizaufenthaltes in Österreich keine persönlichen Beziehungen gehabt zu haben. Er gab weiters an, aufgrund der Arbeitszeiten und der Entfernung zwischen den Wohnorten in Österreich und in der Schweiz, sei er höchstens zu den Familienfeiern nach Österreich gereist. Die Fahrten Entfernung zwischen seinem Wohnort in der Schweiz und St hätten auf Grund der Entfernung mit dem Zuge 10-11 Stunden gedauert, hätten somit einen hohen zeitlichen Aufwand verursacht. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, in Österreich am gesellschaftlichen Leben teil zu nehmen. Die Freizeitgestaltung betreffende Tätigkeiten hätten ausschließlich in der Schweiz stattgefunden. Er verbrachte laut seinen Angaben daher bis auf wenige Ausnahmen die Freizeit in der Schweiz und habe dort soziale Kontakte gepflegt ua. als Mitglied im Berufsverband der Fachärzte für Zytologie und Pathologie. Auch habe er in der Schweiz ein Auto angemeldet gehabt und eine Haushaltsversicherung abgeschlossen. Den vorstehenden Ausführungen folgend, bestand in der Zeit der nichtselbständigen Tätigkeit in A. nach Ansicht des BFG die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. in der Schweiz. Den Ausführungen des Finanzamtes, dass auf Grund des Kaufes der Wohnung in St darauf geschlossen werden könne, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in den Jahren 2007 bis Februar 2010 in Österreich gewesen sei, hält das Bundesfinanzgericht entgegen, dass sich bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. in den beiden Vertragsstaaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz anzunehmen war. Das gesellschaftliches Leben des Bf., sowohl im privaten als auch beruflich Bereich hat sich überwiegend in der Schweiz abgespielt habe. Den Ausführungen des Bf., dass es sich bei dem Angebot aus Österreich im Jahr 2010 um ein vollkommen überraschendes Angebot gehandelt habe, wurde von der belangten Behörde nicht widersprochen. Der Entschluss zur Rückkehr nach Österreich kann daher nicht insofern bewertet werden, dass der Bf. durchgehend in den Streitjahren in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt habe. Die Entscheidung zur Verlegung seines Lebensmittelpunktes beruhte auf einer "neuen" (unbefristeten) Tätigkeit in der Schweiz ab September 2006. In der vom Bf. vorgelegte Hauptwohnsitzbescheinigung bestätigt das Stadtbüro A. , dass der Bf. in A. seinen Hauptwohnsitz begründet habe und gemeldet gewesen sei, und die gegenständlich ausgestellte Bestätigung des Gemeindesteueramtes bescheinigt, dass sich das Hauptsteuerdomizil (gemäß DBA die Ansässigkeit) an diesem Ort befindet. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168) (vgl. auch VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091). Bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. zu den beiden Vertragsstaaten Österreich und Schweiz kam das BFG daher zu dem Schluss, dass im Streitzeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in der Schweiz gewesen ist. Ergänzend wird ausgeführt, dass selbst wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. nicht bestimmt hätte werden können, so hätte er gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b) DBA-Schweiz als in der Schweiz ansässig gegolten. Demnach gilt - wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden kann - eine Person in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den gewöhnlichen Aufenthalt, der nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellt (VwGH 20.6.2000, 98/15/0016), genügt es, dass ein Steuerpflichtiger für eine gewisse Dauer in einem Land verweilt. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Aufenthalt dann, wenn er sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Die Praxis nimmt für die Beurteilung dieser Frage häufig den Sechs-Monate-Tatbestand des § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO zu Hilfe und verneint das Vorübergehende eines Aufenthaltes, wenn der Zeitraum der Anwesenheit zumindest sechs Monate beträgt (Stoll, BAO Kommentar, 336). Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 26 E 52) (UFS RV/0566-G/10 vom 14.01.2013). Der Bf. hat sich von September 2006 bis März 2010 - mit kurzen Unterbrechungen (Fahrten zu Familienfeiern) - auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz aufgehalten. Es war daher von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II) Wiederaufnahme § 303 BAO (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmeantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. [BGBl I 2013/14] Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21).

Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104929/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104929.2014
Stammnummer
112357
Gültig
16.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF