Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104929/2014
Ansässigkeit in Österreich oder Schweiz, Wiederaufnahme § 303 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104929/2014vom 16.11.2016Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; 31.5.2011, 2009/15/0135; 19.9.2013, 2011/15/0157). (Ritz, BAO5, § 303 BAO Tz 24)
Gemäß § 307 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Die Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; 12.4.1994, 90/14/0044; 21.6.1994, 91/14/0165; 21.7.1998, 93/14/0187, 0188) sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittels auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie habe lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. „Neue“ Wiederaufnahmsgründe könnten (nach der Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) neuerlich zu einer Verfügung der Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde führen.
...
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat nicht nur (je Bescheid) die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen ( VwGH 17.10.1984, 84/13/0054).
Weiters hat die Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (vgl zB BMF, AÖF 1986/155; VwGH 21.3.1996, 94/15/0085; 9.7.1997, 96/13/0185). Nur „formelhaft“ auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit zu verweisen, verstößt gegen die Begründungspflicht (zB Wiedermann, Wiederaufnahme, 66); allerdings wird, wenn keine gegen die Wiederaufnahme sprechende Umstände vorliegen, ein solcher Begründungsmangel idR kein „wesentlicher“ Verfahrensmangel sein. (Ritz, BAO5 § 307 Tz3)
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt sowohl die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Jahre 2007, 2010 und 2011 erlassen als auch die neuen Sachentscheidungen.
In den Wiederaufnahmebescheiden wurde begründend ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erfolgt sei, weil die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
In den neuen Einkommensteuerbescheiden 2007, 2010 und 2011 wurde auf die (zusätzliche) Begründung, die gesondert zugegangen ist, verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass die Wiederaufnahme in diesen Jahren erfolgt sei, da Tatsachen neu hervorgekommen sind, nämlich dass der Bf. über Einkünfte aus Kapitaleinkünfte verfügt habe bzw. in den Jahren 2007 bis 2010 in Österreich ansässig war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht als Begründung für eine Wiederaufnahme von Amts wegen auch aus, wenn im Wiederaufnahmebescheid auf andere Dokumente (etwa auf die Begründung eines anderen Bescheides oder auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfbericht) verwiesen wird, sofern dem Bescheidadressaten des Wiederaufnahmebescheides der Inhalt des/der verwiesenen Dokumente(s) bekannt ist, und daraus die Wiederaufnahmegründe auch tatsächlich hervorgehen (VwGH 19.09.2007, 2004/13/0108; VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075; VwGH 18.9.2003, 99/15/0262; VwGH 17.12.2002, 97/14/0023; VwGH 25.9.2002, 97/13/0123; VwGH 26.5.1998, 93/14/0233; Ritz, BAO5 § 93 Rz. 15).
Wenn der Bf. nun mit den Ausführungen in seiner Beschwerde vermeint, die Wiederaufnahmebescheide seien mangels Vorliegens einer entsprechenden Begründung rechtswidrig, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.
Wie sich aus den dem Bf. zugegangenen Wiederaufnahmebescheiden ergibt, verweisen diese in ihrer Begründung sehr wohl auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 303 BAO sowie § 20 BAO und nennt gleichzeitig unter Hinweis auf die Begründung der Einkommensteuerbescheide (vom 26.05.2014) jene Gründe, welche für die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschlaggebend waren.
Die betreffenden Einkommensteuerbescheide sind dem Bf. (unstrittig) zugegangen.
Die Argumentation des Bf., es sei in Folge der fehlenden Bescheidbegründung aus den Wiederaufnahmebescheiden nicht erkennbar gewesen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei und aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege bzw. aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte, geht daher ins Leere und ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufzuzeigen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der in der Begründung eines Wiederaufnahmebescheides enthaltene Verweis auf andere Bescheidbegründungen - so wie im vorliegenden Fall auf die Begründung der Einkommensteuerbescheide - als ausreichend angesehen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtmäßig zu verfügen, zumal seitens der belangten Behörde in den Sachbescheiden die Wiederaufnahmegründe klar und eindeutig benannt wurden.
Im gegenständlichen Fall wurde in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011, die Tatsache dass der Bf. Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Schweiz bezogen hat erst am 06.11.2013 bekanntgegeben.
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuer 2010 und 2011 sind auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen - Konten in der Schweiz - daher zu Recht ergangen.
Die Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 verfügenden Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.
Gleichzeitig ist im vorliegenden Fall aber auch in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit der erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahr 2007 zu überprüfen, ob die im Einkommensteuerbescheid genannten Gründe geeignet waren, das diesbezügliche Verfahren wiederaufzunehmen.
Für das Jahr 2007 wurde - wie vorstehend zur Ansässigkeit ausgeführt - vom BFG entschieden, dass, da der Bf. 2007 bis Februar 2010 in der Schweiz ansässig war, in Österreich die Schweizer Einkünften nicht zu veranlagen waren.
Da sich somit für das Jahr 2007 die Kenntnisse der Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch keinen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, war der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben.
Die gegen den (neuen) Einkommensteuer 2007 gerichtete Beschwerde war als gegenstandslos zu erklären.
III.) Schätzung der Einkünfte aus KV aus der Schweiz
Der Bf. hat der belangten Behörde mittels Schreiben vom 06.11.2013 bekanntgegeben, dass er Konten auf einer Schweizer Bank habe. Die Depotstände wurden der belangten Behörde im Zuge des Steuerabkommens Österreich/Schweiz bekanntgegeben. Der Bf. ersuchte, die belangte Behörde, da die Zinsgutschriften sehr niedrig seien und eine Erträgnisaufstellung der Schweizer Bank mit hohen Kosten verbunden wäre, die Besteuerungsgrundlagen auf Grund der gemeldeten Depotbestände zu ermitteln/zu schätzen.
Die belangte Behörde schätzte die Zinserträge in Höhe von 10% der jeweiligen Depotstände in den Jahren 2007 bis 2012.
§ 184 BAO
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. [BGBl 1961/194]
Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen.
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe (Ellinger/ Wetzel, BAO, 119; VwGH 21.1.1998, 95/16/0322).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122).
Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben ( Ellinger/ Wetzel, BAO, 120).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent ( VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122).
Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei ( VwGH 17.10.1991, 91/13/0090; 19.3.2008, 2008/15/0017). (Ritz, BAO5, § 184 Tz 3)
Im gegenständlichen Verfahrens waren auf Grund des Steuerabkommens Österreich/Schweiz der belangten Behörde die (unstrittige) Höhe der Depotstände (siehe oa. Bescheidbegründung S 17) bekanntgegeben worden.
Anhand eines Vorhaltes des Finanzamtes, in welchem der Bf. darauf hingewiesen wurde, dass bei Auslandssachbestand eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegeben sei, legte der Bf. die Wertschriften- und Guthabensverzeichnisse bzw. Zinsausweise nur unvollständig vor.
Vorgelegt wurden Kontoauszüge nur für einzelne Monate in den Jahren 2008 und 2009, die einen Zinssatz zwischen 3,46% und 1,9% ausweisen.
Weder in der Beschwerde, noch dem Vorlageantrag oder der mündlichen Verhandlung wurde vom Bf. weitere Unterlagen auch für die Jahre 2007, 2010 bis 2012 betreffend die schweizer Konten vorgelegt.
Es wurde nur angeführt, dass die Höhe der Zinsen unrealistisch sei.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden von der belangten Behörde daher geschätzt.
Das Ziel der Schätzung - wie der vorstehenden Rechtsprechung zu entnehmen - ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen nahe zukommen; jeder Schätzung ist jedoch eine gewisse Ungenauigkeit immanent, die der Bf. bei nicht entsprechender Mitwirkungspflicht hinnehmen muss.
Auf Grund nur der einzelnen vorgelegten Kontoauszügen betreffend die Jahre 2008 und 2009 und den Ausführungen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung betreffend die wirtschaftliche Situation in den Jahren 2008 und folgende und um den wahren Besteuerungsgrundlagen nahe zu kommen, geht das BFG von Zinsen in Höhe von 4% aus, die in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2012 berücksichtigt wurden.
Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2012
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 erklärt, seine Beschwerde vom 30.06.2014 gegen die Bescheide betreffend die Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2012 zurückzuziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.. Hieraus ergibt sich, das das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegt im gegenständlichen Verfahren keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die durch den Verwaltungsgerichtshof zu klären ist. Diese Entscheidung steht auch nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch.
Die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht erfüllt, weshalb eine Revision unzulässig ist.
Wien, am 16. November 2016
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104929/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104929.2014
- Stammnummer
- 112357
- Gültig
- 16.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF