Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0020-G/02
1.) Eigenverbrauchszuschätzung wegen mangelhafter Grundaufzeichnungen; 2.) Unzulässigkeit einer erleichterten Trennung der Entgelte bei Vorhandensein geeigneter Einrichtungen für die Entgeltstrennung; 3.) Zuordnung von Errichtungskosten abweichend vom Nutzflächenverhältnis bei gemischt genutztem Gebäude; 4.) AfA bei betrieblich genutzten Gebäuden schon vor der technischen Fertigstellung des Bauwerkes; 5.) kein 30%iger IFB für Gebäudeherstellungskosten bei Baubeginn vor dem 31.1.1993; 6.) Nichtanerkennung von Teilen einer Dienstnehmerabfertigung an die Gattin mangels Fremdüblichkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-G/02vom 09.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eigenverbrauchsaufzeichnungen sind nicht formell ordnungsgemäß i.S.d. § 131 Abs.1 Z.2 BAO, wenn die Eintragung der Warenentnahmen ohne Anführung des jeweiligen Tagesdatums erfolgt ist , statt dessen aber nachträglich eine offensichtlich willkürliche Monatszuordnung durchgeführt wurde.
Eigenverbrauchsaufzeichungen rechtfertigen Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit, wenn sie nur ein sehr eingeschränktes Sortiment an Waren des täglichen Bedarfes enthalten, während das Warensortiment des Betriebes umfassend ist.
Die Verordnung des BMF über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmen, BGBl 628/1983 enthebt die Unternehmer nicht generell von den Aufzeichnungspflichten betreffend den Eigenverbrauch. Sie gilt zudem nur für den Bereich der USt.
Eine erleichterte Trennung der Entgelte gem. § 18 Abs. 7 UStG 1972 setzt eine vorherige Zustimmung des Finanzamtes voraus. Diese ist aber nicht schon deswegen zu gewähren, weil der Betrieb über keine geeigneten Einrichtungen zur Entgeltstrennung verfügt. Begibt sich der Unternehmer möglicher Kontrolleinrichtungen, so macht dies eine ordnungsgemäße Entgeltstrennung noch nicht unzumutbar (VwGH 10.12.1997, 95/13/0230).
Eine Verteilung der AfA-Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten) abweichend von den Nutzflächenverhältnissen eines gemischt genutzten Gebäudes ist geboten, wenn die Bausubstanz in sich wesentlich divergiert und die Wertverhältnisse etwa aufgrund unterschiedlicher Ausführung, Ausstattung, Größe oder Funktion mit den Nutzflächenverhältnissen nicht konform gehen (vgl. VwGH 13.5.1992, 90/13/0057). Eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Mietwerte erscheint mangels hinreichender Korrelation zu den Herstellungskosten allerdings ebenfalls nicht geeignet.
Bei betrieblich genutzten Gebäuden ist ein AfA-Abzug bereits vor der technischen Fertigstellung des Gebäudes denkbar. Eine Verwendung als Lagerraum für den Betrieb kann auch dann eine zum AfA-Abzug berechtigende, betriebliche Nutzung darstellen, wenn die Gebäudeerrichtung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VwGH 24.6.2003, 99/14/0015).
Dass vor Einführung der Individualbesteuerung im EStG die Beschäftigung der Ehegattin als Dienstnehmerin steuerlich nicht attraktiv war und deshalb kaum genutzt wurde, bedeutet nicht, dass die Begründung eines Dienstverhältnisses unter Ehegatten bis dahin unmöglich war.
Eine Verwendung als "mittätige Ehefrau" ist der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses nicht gleichzusetzen und vermittelt deshalb auch keinen Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG 1921. Werden solche Zeiten dennoch in die Berechnung des Abfertigungsanspruches einbezogen, liegt insoweit eine freiwillige Abfertigung vor, die steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn sie familienfremden Dienstnehmern in einer vergleichbaren Situation auch gewährt wird.
Der erhöhte Investitionsfreibetrag von 30% steht gemäß § 10a EStG 1988 idF. BGBl 253/1993 bzw. 818/1993 für die Herstellungskosten eines Gebäudes nicht zu, wenn nachweislich vor dem 31.1.1993 bereits Abriss- und Erdbewegungsarbeiten durchgeführt wurden sowie Betonlieferungen erfolgt sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Günter Hösele, gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg
betreffend Umsatz- Einkommen- und Gewerbesteuer für 1992 und 1993
entschieden: Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für 1992 und 1993
sowie Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1992 werden als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer
für 1993 wird teilweise stattgegeben. Diese Bescheide werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der nach der
Änderung resultierenden Abgaben sind den als Beilage 2 angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb im Verfahrenszeitraum
1992/1993 ein Einzelunternehmen, welches am Standort in H. einen Baustoffmarkt
mit angeschlossener Gemischtwarenhandlung (GWH) und Imbissbereich sowie,
bis 1992, am Standort in E. ein Kaufhaus (ebenfalls GWH) umfasste. Im
Jahr 1993 war das Betriebsgebäude in E. großteils abgerissen und
durch einen Neubau ersetzt worden. In der Folge wurde es für
Vermietungszwecke verwendet.
Trotz langjähriger regelmäßiger
Jahresumsätze von deutlich über 30.000.000,- S erfolgte erstmals
am 27.11.1993 eine Eintragung des Unternehmens im Firmenbuch.
Im Jahr 1994 wurde der
Betrieb unter Anwendung der Bestimmungen des
UmgründungssteuerG 1991 (UmgrStG) rückwirkend zum Stichtag
1.1.1994 in eine GmbH eingebracht und sodann in Form einer Besitz- bzw. einer
Handels-GmbH fortgeführt.
1997 wurden im
Einzelunternehmen bzw. in den Nachfolgegesellschaften
Betriebsprüfungen (BP) betreffend die Jahre 1992-1995
durchgeführt, die aufgrund diverser Feststellungen zur Wiederaufnahme
vorangegangener Veranlagungsbescheide durch das zuständige
Finanzamt (FA) führten. An den Bw. als Einzelunternehmer ergingen
Wiederaufnahme- und neue Sachbescheide hinsichtlich der Jahre 1992 und 1993.
Für das Jahr 1994 erließ das FA nach der BP einen
Umsatzsteuer- (USt) Erstveranlagungsbescheid, welcher aufgrund der
fehlenden Rückwirkensfiktion für den Bereich der USt im UmgrStG die
von Jänner bis Juli 1994 erzielten Umsätze beim Einzelunternehmen
erfasste.
Gegen die nach der BP
ergangenen neuen Sachbescheide für 1992 und 1993 brachte der Bw.
fristgerecht Berufung ein. Der an das Einzelunternehmen ausgefertigte
USt-Bescheid für das Jahr 1994 blieb dagegen unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
In seiner Berufung wandte sich
der Bw. gegen eine von der BP vorgenommene Zuschätzung beim
Eigenverbrauch (EV), gegen eine Verschiebung von Teilen der erklärten
Umsätze von den mit 10% USt zu versteuernden Umsätzen zu jenen,
die dem 20%igen USt-Satz unterliegen, gegen eine Neuverteilung der Kosten
des im Jahr 1993 errichteten Gebäudeneubaues beim Geschäftsobjekt
in E. (neue Zuordnung zum gewerblich genutzten Bereich bzw. zum Bereich der
Wohnraumvermietung) und die daraus abgeleiteten Änderungen bei der
Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) und der Inanspruchnahme
des Investitionsfreibetrages (IFB) sowie gegen eine Nichtanerkennung eines
Teilbetrages einer an seine Gattin anlässlich deren Pensionierung
gewährten Abfertigung, welcher von der BP als nicht fremdübliche,
freiwillige Abfertigung qualifiziert worden war.
Auch an die Folgegesellschaften waren nach den BP neue
Veranlagungsbescheide für 1994 bzw. 1995 ergangen, in welchen u. a.,
ebenso wie beim Einzelunternehmen, EV-Zuschätzungen durchgeführt und
die AfA-Beträge für den Gebäudeneubau in E. analog gekürzt
worden waren. Die in der Folge gegen die KÖSt- und KESt-Bescheide 1994
eingebrachten Berufungen bezogen sich allerdings nicht auf diese beiden
Punkte.
Im verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel betreffend
das Einzelunternehmen brachte der Bw. zu den verschiedenen Streitpunkten konkret
vor:
a)
Eigenverbrauchserhöhung:
In den angefochtenen Bescheiden waren die in den
Abgabenerklärungen mit 10.163,67 S (1992) bzw.
16.685,64 S (1993) ausgewiesenen Warenentnahmen aus den beiden
Betrieben (davon 73% bzw. 82% dem ermäßigten USt-Satz, der Rest dem
Normalsteuersatz zugeordnet) im Schätzungsweg auf jährlich
40.000,- S erhöht und je zur Hälfte der 10%igen bzw. 20%igen USt
unterworfen worden.
Die Behörde hatte die
Änderung damit begründet, der Bw. habe nach mehrmaliger, erfolgloser
Aufforderung dem Prüfungsorgan erstmals im Zuge der BP-Schlussbesprechung
die Grundaufzeichnungen zu seinen Warenentnahmen in Form eines sogen.
"Bücherls" vorgewiesen, welches allerdings Eintragungen jeweils ohne
Anführung eines Tagesdatums enthalten hatte. Dadurch sei eine
Überprüfung der Vollständigkeit der eingetragenen Warenentnahmen
nicht möglich gewesen. In Hinblick auf das Warenspektrum des Betriebes
seien die angeführten Jahreswerte der Warenentnahmen jedenfalls als
"äußerst gering" zu bezeichnen gewesen.
Der Bw. räumte in der Berufung grundsätzlich ein,
dass die Eintragungen der Warenentnahmen in das "Bücherl" ohne Beisetzung
des Tagesdatums erfolgt waren, doch sei jedenfalls das betreffende Jahr
nachvollziehbar gewesen. Diese Methode der EV-Aufzeichung praktiziere er bereits
seit vielen Jahren und sei sie in vorangegangenen Prüfungsverfahren nie
beanstandet worden. Da er "nur Dinge des täglichen Bedarfes, wie
Lebensmittel, Reinigungsmittel etc." aus seinem Unternehmen entnommen habe, gehe
der Verweis auf das breite Warenspektrum seiner Betriebe ins Leere.
Mangels Vorliegens schwerer formeller Mängel, welche
Zweifel an der materiellen Richtigkeit seiner Aufzeichnungen hervorrufen
hätten können, sei die Behörde zu einer EV-Zuschätzung nicht
befugt gewesen, weshalb er beantragte, die in den angefochtenen Bescheiden
vorgenommene Erhöhung des EV zur Gänze rückgängig zu
machen.
Unter Zitierung
einschlägiger VwGH-Judikatur monierte der Bw. außerdem eine
mangelhafte Darlegung der Schätzungsgrundlagen und -methodik durch
die Behörde, die es überdies verabsäumt habe, auf alle von ihm
vorgebrachten Behauptungen einzugehen.
b) Verschiebung von den
10%-Umsätzen zu den 20%-Umsätzen:
Bei der BP war festgestellt
worden, dass der Bw. die Zuordnung der Entgelte zu den der 10%igen bzw. 20%igen
USt unterliegenden Umsätzen in vereinfachter Form durch Hochrechnung des
dem 10%igen USt-Satz unterliegenden Wareneinkaufes mit den betriebsinternen
Kalkulationssätzen und unter Berücksichtigung von 1% Schwund
durchgeführt hatte, ohne einen Antrag gem.
§ 18 Abs. 7 UStG 1972 nachweisen zu können.
Nach Ansicht des Prüfers wäre einem derartigen Antrag wegen der
Verwendung geeigneter Registrierkassen bzw. der Erfassung der Lagerverkäufe
im Baumarkt mittels Paragon der Erfolg ohnehin zu versagen gewesen, da durch
diese Einrichtungen eine ordnungsgemäß getrennte Erfassung bzw.
Zuordnung der Umsätze nach/zu den einzelnen Steuersätzen möglich
und zumutbar gewesen wäre. Zudem führe die vom Bw. angewendete Methode
zu einer Verzerrung der tatsächlichen Verhältnisse, da der jeweilige
Jahresendbestand an "10%-Waren" faktisch im Voraus versteuert werde und dadurch
der Anteil der "20%-Umsätze" entsprechend "nachhinke".
Gemäß den
Feststellungen des Prüfers hatte das FA im UST-Jahresbescheid 1994
für das Einzelunternehmen des Bw einen Betrag von 354.545,- S der bis
dahin der 10%igen USt unterworfenen Umsätze, den mit 20% USt zu
besteuernden Umsätzen zugeordnet und besteuert. Dieser Wert war mangels
Inventurdaten zum 31.7.1994 durch Hochrechnung des Inventurbestandes an
"10%-Waren" für 1995 mit dem durchschnittlichen betrieblichen
Kalkulationssatz für diese Warengruppen ermittelt worden.
Der Bw. verwies in der
Berufung auf seine "seit Einführung der Umsatzsteuer" nach dieser Methode
unbeanstandet vorgenommene Trennung der Entgelte. Zwar verfüge er "nach
über zwei Jahrzehnten über keine Kopie eines eventuell gestellten
Antrages" mehr, doch habe das FA gem. Abschnitt 112 Abs. 4 DE-USt eine
vorgenommene Trennung anzuerkennen, wenn das angewendete Verfahren bei
rechtzeitiger Antragstellung zugelassen werden hätte können. Eine
Trennung der Entgelte, wie sie das Gesetz grundsätzlich vorsehe, sei ihm
wegen der Vielzahl der veräußerten Produkte "auch heute noch"
unzumutbar. So würden etwa tausende Baustoffe und "Landesprodukte" aus dem
Lager in den Paragon erfasst. Zudem sei aufgrund der vorhandenen Inventur der
"10%-Waren", die vorgenommene schätzungsweise Neuzuordnung durch die
Behörde mangels Schätzungsbefugnis und Darlegung der
Schätzungsmethode ebenfalls unzulässig gewesen. Durch die vorgenommene
Umschichtung würden außerdem nunmehr die 10%igen Umsätze
"nachhinken".
Schließlich vertrat der
Bw. die Ansicht, Art II § 22 Abs. 2 UmgrStG
iVm. § 6a Abs. 2 GmbHG hätten aufgrund der unmittelbaren
Rechtsnachfolge der übernehmenden GmbH ggfs. eine Vornahme der Korrekturen
im Umsatzsteuerjahresbescheid für 1993 geboten.
c) Neubau des
Betriebsgebäudes in E.:
Nach dem Ergebnis des
Prüfungsverfahrens hatte der Bw. das Kaufhaus am Standort in E. bis 1992
betrieben. In der Folge war der vordere Teil des vormaligen Geschäfthauses
abgerissen und neu errichtet worden. Die gesamten Herstellungskosten (HK)
dieses Neubaues hatten rd. 5.000.000,- S betragen, darin enthalten die
Abbruchkosten des Altteiles sowie die Planungs- und Errichtungskosten für
den Neubau. Der Neubau umfasste eine Teilunterkellerung, das für eine
Geschäftsraumvermietung vorgesehene EG (Verkaufs- und
Lagerräumlichkeiten), sowie insgesamt 9 Wohneinheiten, die ebenfalls
der Vermietung dienen sollten, im Obergeschoß (OG) bzw. in dem
für Wohnzwecke ausgebauten Dachgeschoß (DG). Zu den
Mietwohnungen gehörten jeweils Kellerabteile. Weiters wurde für die
Mieter der Wohnungen eine überdachte PKW-Abstellfläche im Hof des
Gebäudes errichtet. Im EG war der neu erbaute Lagerraum mit einem aus dem
Altbestand vorhanden gebliebenen Lagerraum verbunden worden, wodurch ein
Großraum mit einer Fläche von 411 m² entstanden
war.
Das Objekt in E. war zur
Gänze im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens erfasst. Der Bw.
hatte die Herstellungskosten (HK) in den Abgabenerklärungen 1993
je zur Hälfte dem unmittelbare betrieblich genutzten Bereich zugeordnet und
einen AfA-Satz von 4% p. a. zur Anwendung gebracht bzw. als für
andere betriebliche Zwecke genutzt i. S. des
§ 8 Abs. 1, 3. Fall EStG 1988 eine
2%ige AfA berechnet.
Der Betriebsprüfer war
dagegen zum Schluss gekommen, dass die vom Bw. vorgenommene
50 : 50 -Zuordnung der HK weder dem
Nutzflächenverhältnis noch den aus dem Bewertungsakt des FA für
das Objekt entnommenen Wertverhältnissen des Neubaues entsprach. Ausgehend
von der Annahme, dass das gesamte Erdgeschoß unmittelbar für eine
betrieblichen Nutzung, OG und DG dagegen zur Gänze für die
Wohnraumvermietung geplant waren, ergab sich auf Basis des beim FA für
dieses Objekt geführten Bewertungsaktes ein Nutzflächenverhältnis
zwischen EG einerseits und OG/DG anderseits von 176 m² (= 29,19%)
zu 427 m² (= 70,81%) bzw. ein Wertverhältnis von
22,57% für das EG zu 77,44% für die beiden OG. Die Gänge und
Stiegenhäuser sowie die Kellerabteile und die PKW-Abstellfläche waren
bei dieser Zuordnung außer Ansatz geblieben.
Da nach Ansicht des
Prüfungsorganes einerseits "der Nutzwert" der Wohnungen im OG/DG höher
zu bewerten gewesen war als jener der EG-Räumlichkeiten, anderseits auch
die Ausstattung der Geschosse (hallenartige Bauweise im EG, Wohnräume mit
zahlreichen Zwischenwänden und "Wohnausstattung" im OG/DG)
beträchtliche Unterschiede aufgewiesen hatte, war das FA in den
angefochtenen Bescheiden für 1993 von der in den Abgabenerklärungen
vorgenommenen Aufteilung der HK des Neubaues abgegangen und hatte diese im Sinne
des § 8 Abs. 1 EStG mit 30% dem der unmittelbaren
Betriebsausübung dienenden Bereich und mit 70% der Verwendung für
andere betriebliche Zwecke zugeordnet. Daraus waren entsprechende Korrekturen
bei den AfA-Beträgen resultiert.
Des weiteren war die BP zur Überzeugung gelangt, das
EG des Neubaues sei im Jahr 1993 noch gar nicht fertig gestellt gewesen und
entsprechend auch noch nicht in Betrieb genommen worden. Der Prüfer hatte
bei der Betriebsbesichtigung festgestellt, dass für den Altteil des
ebenerdigen Lagerraumes selbst im Jahr der BP (1997) noch der Bodenbelag
gefehlt hatte, dass im Raum keinerlei Einrichtung, die auf eine betriebliche
Nutzung hingewiesen hätte, vorhanden gewesen war und dass lediglich
straßenseitig wenige Waren (Gartenmöbel) im Auslagenbereich gelagert
worden waren. Auch das Geschäftslokal im EG sei erstmalig im Jahr 1996
vermietet worden. Eine Nutzung im Jahr 1993 war nach Ansicht des FA durch
das Prüfungsverfahren nicht erwiesen worden.
In den angefochtenen
Ertragsteuerbescheiden für 1993 hatte das FA entsprechend den
Feststellungen der BP für die HK des EG-Neubaues in E. keine AfA
berücksichtigt.
Der Bw. hatte für den
EG-Teil des 1993 errichteten Neubaues in seinen Abgabenerklärungen unter
Zugrundelegung eines Baubeginnes nach dem 31.1.1993 einen IFB in Höhe von
30% der dem EG zugeordneten HK in Abzug gebracht.
Bei der BP hatten sich aus den geprüften Unterlagen
Hinweise auf einen Baubeginn bereits vor diesem Termin ergeben. Konkret waren
demnach von zwei Unternehmen bereits im Jänner Erdarbeiten bzw.
Betonlieferungen durchgeführt worden.
In den angefochtenen Bescheiden
war deshalb für den 30%igen Anteil jener Neubau-HK, die nach Ansicht des FA
dem EG zuzuordnen waren, lediglich ein IFB in Höhe von 20%
berücksichtigt worden.
In der Berufung hatte der Bw. zunächst ohne
nähere Erläuterung auf eine flächenmäßig
überwiegend betriebliche Gebäudenutzung verwiesen. Bei der
Nutzfläche sei zudem auf die Definition des
§ 17 Abs. 2 MietrechtsG (MRG) Bedacht zu nehmen,
nach welcher Wandstärken und -durchbrechungen nicht in die Nutzfläche
einzubeziehen seien. Die vielen Zwischenwände der Wohnungen in den OG
würden diese Nutzfläche entsprechend vermindern, was auch der Grund
für die 50:50 Aufteilung der HK in den Abgabenerklärungen gewesen
sei.
Den divergierenden Nutzwerten zwischen den Verkaufs- und
Lagerflächen im EG und den in den OG errichteten Wohnungen pflichtete er
grundsätzlich bei. In der Literatur werde für derartige Fälle die
Möglichkeit einer Zuordnung der HK nach den Mietwerten vertreten (unter
Verweis auf Doralt, Kommentar zum EStG 1988,
§ 4, TZ 85). Dabei sei auf einen "zur Zeit"
feststellbaren Mangel an Geschäftsräumlichkeiten Bedacht zu nehmen,
dem ein Überangebot am Wohnungsmarkt gegenüber stehe.
Zum Nutzungsbeginn des
EG-Neubaues brachte er vor, die "Verkaufsräumlichlkeiten" bereits im
Rohbaustadium als Lagerraum genutzt zu haben. Den Baubeginn beim Neubau habe man
in Kenntnis der und in Hinblick auf die damals neue(n) Bestimmung des
§ 10a Abs. 1 EStG 1988 idF. BGBL 1993/253
tatsächlich erst nach dem 31.1.1993 angesetzt.
d) Dienstnehmer-Abfertigung an die Gattin:
Die Gattin des Bw. war vom
1.3.1973 bis zu ihrer Pensionierung am 31.5.1993 als Dienstnehmerin (DN) im
Betrieb des Einzelunternehmens beschäftigt gewesen. Der gesetzliche
Abfertigungsanspruch hätte 9/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate betragen (§ 23 AngG). Tatsächlich war in der
Buchaltung des Bw. anlässlich ihrer Pensionierung eine Abfertigung in
Höhe von 12/12 des letzten Monatsbezuges erfasst worden. Dies entspricht
dem gesetzlichen Abfertigungsanspruch nach einem mehr als 25 Jahre
dauernden Dienstverhältnis.
Die Erhöhung über den gesetzlichen Anspruch
hinaus war vom Prüfungsorgan aufgrund einer Berechnungsnotiz in der
Bilanzmappe festgestellt worden. Lt. dieser Unterlage hatte die Gattin nach
ihrer Heirat ab 1.1.1968 bis 1973 im Betrieb des Bw. als mittätige
Ehegattin, jedoch ohne formell DN zu sein, gearbeitet. Diese Zeiträume
waren in die Berechnung des Abfertigungsanspruches eingerechnet worden. Eine
entsprechende vertragliche Regelung bzw. sonstige geeignete Begründung
für diese Vorgehensweise war im Prüfungsverfahren nicht bekannt
geworden. Ebenso wenig war eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit dem
Ausscheiden fremder DN festgestellt worden.
Aufgrund der
Prüfungsfeststellungen hatte das FA im angefochtenen
Einkommensteuer- (ESt) Bescheid
für 1993 den über den gesetzlichen Abfertigungsanspruch hinausgehenden
Teil der Abfertigung an die Gattin (151.200,- S) als freiwillige
Abfertigung beurteilt, dem mangels Vergleichbarkeit mit familienfremdem Personen
die betriebliche Veranlassung abgesprochen worden war.
In der Berufung hatte der Bw.
darauf verwiesen, dass die Gattin lediglich den nach
§ 67 Abs. 6 EStG unter Anrechnung der
Jahre 1968-1973 "zustehenden Höchstbetrag an freiwilliger Abfertigung"
erhalten habe. Er habe somit den einkommensteuerlichen Bestimmungen entsprochen
und sie "gleich behandelt wie andeswo auch". Die Fremdvergleichbarkeit ergebe
sich durch einen Blick in Politik und Wirtschaft, wo diese Vorgangsweise gerade
bei familienfremden Personen angewendet werde. Zur "Vorgangsweise der
Beweiswürdigung" merke er daher "in Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz"..."verfassungsrechtliche Bedenken" an.
Nach zwei unbeantwortet
gebliebenen Ergänzungsvorhalten im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren,
in welchen der Bw. u. a. aufgefordert worden war, das "Bücherl" mit
den Aufzeichnungen der Warenentnahmen nochmals zur Einsichtnahme vorzulegen,
erließ das FA eine voll abweisende
Berufungsvorentscheidung (BVE).
Zum Streitpunkt
Eigenverbrauch / Warenentnahmen
verwies das FA darin zunächst auf die Unanwendbarkeit der zitierten
VwGH-Judikatur im anhängigen Fall, da diese eine hier eben nicht
vorhandene, ordnungsgemäße Buchführung voraussetze. Nachdem der
Bw. bezüglich seiner Warenentnahmen keine substantiierten Behauptungen
vorgetragen habe, habe sich die Behörde mit solchen nicht auseinandersetzen
können. Entsprechend habe der Bw. das Maß der
Schätzungsunsicherheit selbst zu verantworten. So seien, mangels
Stellungnahme des Bw., die fehlenden, regelmäßigen Barentnahmen aus
dem Betrieb in den Jahren 1992 und 1993 nicht entkräftet worden. Die
mit jährlich 40.000,- S in Hinblick auf das Warenspektrum der Betriebe
für eine Familie ohnehin äußerst maßvolle
EV-Schätzung sei unter diesen Umständen zu Recht erfolgt.
Zur
Verschiebung der Umsätze von den
der 10%-igen USt unterliegenden zu jenen, die mit 20%- USt zu besteuern
sind, wiederholte das FA unter Verweis auf die im Betrieb vorhandenen
Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Erfassung und Zuordnung der
Entgelte, den im Erstbescheid vertretenen Standpunkt. Das logisch nicht
nachvollziehbare Berufungsvorbringen betreffend ein nunmehriges "Nachhinken" der
20%-Umsätze sei vom Bw. trotz Aufforderung nicht weiter erläutert
worden. Aus der Anwendung des UmgrStG sei für den Standpunkt des Bw. nichts
zu gewinnen. Für die Zeit vor Gründung der GmbH sei der Bw. als
Unternehmer zur USt heranzuziehen gewesen. Die Richtigstellung sei im
USt-Bescheid für 1994 vorzunehmen gewesen, gegen welchen kein Rechtsmittel
eingebracht worden sei. Mangels Vorliegens eines Inventurwertes zum
Umgründungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Sacheinlage des Betriebes sei
eine amtswegige Ermittlung erforderlich gewesen.
Bei der
Aufteilung des Neubaues in E. seien die
Herstellungskosten nach den in den vorgelegten Plänen ausgewiesenen
Nutzflächenverhältnissen zugeordnet worden. Die Altbestandflächen
seien dabei nicht einzubeziehen gewesen. Der Verweis auf die größere
Anzahl an Zwischenwänden im Bereich der neu errichteten Wohnräume
gegenüber den Verkaufs- und Lagerräumen im EG sei unter Bezug auf die
dadurch erhöhten HK erfolgt. Die hilfsweise Heranziehung des Mietwertes als
Aufteilungsmaßstab habe der Bw. trotz Aufforderung nicht näher
erläutert. Der in der Berufung enthaltene Hinweis auf ein im Jahr
1997 (= Einbringung des Rechtsmittels) bestehendes Überangebot am
Wohnungsmarkt im Gegensatz zu einem Mangel an Geschäftsräumlichkeiten
erscheine für den Zeitpunkt der vorzunehmenden
Gebäudeaufteilung (1993) nicht aussagekräftig.
Ein
AfA-Abzug setze die betriebliche
Nutzung des betreffenden Wirtschaftsgutes voraus. In den
Lagerräumlichkeiten im EG des Objektes in E. seien noch im Zeitpunkt der
Betriebsbesichtigung durch den Prüfer im Jahr 1997 keine
Geschäftseinrichtung und teilweise kein Bodenbelag vorhanden gewesen. Die
Nutzung habe sich zu diesem Zeitpunkt auf die Lagerung einiger weniger Waren im
Auslagenbereich beschränkt. Auch der zur Fremdvermietung vorgesehene
Verkaufsraum sei 1993 noch nicht vermietet worden.
Der
erhöhte IFB stehe für die
Herstellungskosten des EG nicht zu, weil nachweislich bereits im
Jänner 1993 Erdarbeiten und Betonlieferungen erfolgt
seien.
Die an die Gattin ausbezahlte
Abfertigung sei teilweise als
freiwillige Abfertigung zu qualifizieren gewesen, da die
Jahre 1968 - 1973 für die Berechnung der
Beschäftigungsdauer wegen der im EStG 1967 nicht bestehenden
Möglichkeit der Beschäftigung einer Ehegattin als DN außer
Ansatz zu bleiben hätten. Mit den festen Steuersätzen des
§ 67 Abs. 1 EStG 1972 könnten deshalb nur 9/12 der
laufenden Bezüge der letzten 12 Monate besteuert werden. Die
darüber hinaus gehende Abfertigung stelle somit eine freiwillige
Abfertigung dar, welcher allerdings mangels Fremdüblichkeit die steuerliche
Anerkennung zu versagen gewesen sei.
In seiner fristgerecht
beantragten Berufungsvorlage unterließ der Bw. eine weitere Stellungnahme
zum Berufungsbegehren bzw. zu den Ausführungen des FA in der BVE.
Allerdings rügte er, dass die erstinstanzliche Rechtmittelerledigung sich
lediglich mit sechs der von ihm vorgebrachten zwölf Berufungspunkte befasst
habe.
Im
zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren legte der Bw. auf neuerliche
Aufforderung zwei Hefte mit handschriftlichen Aufzeichnungen der im
Verfahrenszeitraum getätigten Warenentnahmen ("Bücherl") vor. Weitere
angeforderte Unterlagen, wie den Dienstvertrag und die Vereinbarung über
die Abfertigung mit der Gattin, die Verträge zu den nach dem Neubau des
Gebäudes in E. abgeschlossenen Mietverhältnissen, bei der BP
festgestellte Lieferscheine, welche den Beginn der Bauarbeiten dokumentierten,
sowie insbesondere ein Sachverständigen- (SV) Gutachten zur
Untermauerung der in den Abgabenerklärungen abweichend von den
Nutzflächenverhältnissen vorgenommenen Zuordnung der Baukosten zum
unmittelbar betrieblich genutzten bzw. zum Wohnungsbereich, blieb der Bw.
allerdings schuldig. Trotz Aufforderung konkretisierte er auch, die aus seiner
Sicht in der BVE unbehandelt gebliebenen Streitpunkte, nicht.
Auch die Erstbehörde
unterließ es, die aufgrund der BP-Feststellungen durchgeführte
Änderung der Baukostenzuordnung durch ein SV-Gutachten zu
untermauern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad a) Eigenverbrauchserhöhung:
Nach § 184 BAO hat die
Abgabenbehördedie Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln
oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind (Abs. 2). Zu schätzen
ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen
(Abs. 3).
Gemäß
§ 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen
jene Aufzeichnungen zu führen, die nach
Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der
abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
§ 131 BAO enthält Regelungen zur Form
der auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden oder freiwillig
geführten Bücher und Aufzeichnungen.
Abs. 1 Z. 2 der
Bestimmung lautet: Die Eintragungen sollen der
Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen
werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die
für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag,
ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist
zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf
des Kalendermonats erfolgt....
Für die zu Büchern
oder Aufzeichnungen gehörigen Belege schreibt Z. 5 der Bestimmung eine
geordnete Aufbewahrung vor, sodass die Überprüfung der Eintragungen
jederzeit möglich ist.
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die
Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter
Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu
ziehen.
Nach § 18 Abs 2 UStG 1972
wurde derumsatzsteuerlichen
Aufzeichnungspflicht genügt,
wenn...
2. die
Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch aufgezeichnet
werden...
6.
...die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch regelmäßig,
mindestens aber zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet
werden...
Bemessungsgrundlage für
den Eigenverbrauch ist gem. § 4 Abs. 9 UStG 1972 der
Teilwert der entnommenen Gegenstände.
Auf Grundlage des
§ 21 Abs. 10 UStG 1972 erging mit
BGBl 628/1983 die Verordnung (VO) des Bundesministers für
Finanzen (BMF) über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien
für die Ermittlung der Höhe des EV bei bestimmten Unternehmern und
über die Fälligkeit der auf den EV entfallenden Umsatzsteuer. Die zum
anhängigen Verfahren Bezug habenden Bestimmungen dieser
VO idF. BGBl 499/1985
lauten:
§ 1: Soweit die
Höhe des Eigenverbrauches eines Unternehmers nicht durch
ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen im Sinne des
§ 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird und auch
nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine diesen
Umständen entsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlich
machen, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch die
Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
1.a) Für den
Eigenverbrauch von Speisen und Getränken im Gast-, Schank- und
Beherbergungsgewerbe ist bei voller Verpflegung von jenen Werten auszugehen,
welche nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für Zwecke des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn (§ 15 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972) als Sachbezug für Speisen und
Getränke (Kost) anzusetzen sind. Werden auch Familienangehörige
des Unternehmers voll verpflegt, so erhöht sich der anzusetzende Wert
für den Ehegatten um 80 vH,.....für jedes Kind ab dem
16. Lebensjahr und für sonstige Personen um 80 vH. Bei nur
teilweiser Verpflegung können die entsprechenden Anteile der so ermittelten
Sachbezugswerte angesetzt werden;
b)
von den nach lit. a ermittelten Werten, welche die Umsatzsteuer
einschließen, entfallen 85 vH auf Speisen und Getränke, die dem
ermäßigten Steuersatz gemäß
§ 10 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und
15 vH auf Getränke, die dem Normalsteuersatz gemäß
§ 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972
unterliegen...
2.
soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem Unternehmen dienenden Gegenstand
für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb
des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch
jener Wert heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Privatentnahme zu
berücksichtigen ist.
§ 2. (1)
Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen
dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die
Aufzeichnungsverpflichtung gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne
des § 1 Z 2 ist erst in der für den letzten
Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu
berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b
des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2)
Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des
§ 1 Z 2 dieser Verordnung sowie des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des
Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der
gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 mit dem 10. Tag des zweiten Monates nach
Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 20 Abs. 1 und 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1972) bestimmt.
Für das anhängige
Verfahren ergeben sich aus der dargestellten Rechtslage folgende
Konsequenzen:
In den dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegten EV-Grundaufzeichnungen ("Bücherl") waren die
entnommenen Waren mit ihren Bruttoverkaufspreisen (BVP) angeführt. Bei
der Aufrechnung der Monatswerte waren jeweils pauschal 24% in Abzug
gebracht worden. Die auf diese Weise gekürzten Beträge waren sowohl in
die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen als auch in die Buchhaltung des
Unternehmens aufgenommen worden und hatten nach Umrechnung in Nettobeträge
die Bemessungsgrundlage für den versteuerten EV gebildet.
Rd. 82% (1992) bzw. ca. 73% (1993) waren der
ermäßigten Umsatzbesteuerung unterworfen, der Rest dem
Normalsteuersatz zugeordnet worden.
Es ist evident, dass mit einer
solchen Berechnung der EV-Bemessungsgrundlage den in
§ 18 UStG 1972 geforderten Vorgaben nicht entsprochen wurde.
Selbst wenn es sich bei der vorgenommenen 24%igen Kürzung in beiden Jahren
um den durchschnittlichen Rohaufschlag des Unternehmens gehandelt hat (für
März/April 1993 war bei der BP ein durchschnittlicher Rohaufschlag von
23% für die mit 10% USt versteuerten Waren ermittelt worden),
entspricht der sich ergebende Wert keineswegs dem Teilwert
(= Wiederbeschaffungswert) der konkret entnommenen Waren, liegen doch dem
durchschnittlichen Rohaufschlag des Unternehmens sämtliche Warengruppen zu
Grunde, während in den vorgelegten EV-Aufzeichnungen tatsächlich nur
einige wenige Warengruppen, schwerpunktmäßig solche aus dem Bereich
der, mit verhältnismäßig niedrigerem Aufschlag verkauften,
Grundnahrungsmittel, erfasst waren.
Ob aufgrund dieser
Umstände die o. a. EV-VO für die Besteuerung
maßgeblich war oder wegen des breiten Warensortiments im Unternehmens des
Bw. vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne der VO
auszugehen ist, welche die Anwendung der VO ausschlossen, kann letztlich
dahingestellt bleiben, weil einerseits die Entnahmen kein Unternehmen des Gast-,
Schank- oder Beherbergungsgewerbes betrafen und sich zudem die Erleichterungen
dieser VO ohnehin nur auf den Bereich der Umsatzsteuer beziehen. Für Zwecke
der Ertragsbesteuerung blieben jedenfalls die Bestimmungen des § 131
Abs. 1 Z. 2 BAO zur Gänze maßgeblich, die eine
Erfassung des EV in den Büchern zumindest binnen eines Monates und
15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonates vorsehen. Insofern wurde die
Aufzeichnungspflicht durch keine sonstige Rechtsvorschrift
relativiert.
Die Überprüfung der
beiden vorgelegten "Bücherl" bestätigt zunächst die
BP-Feststellungen betreffend das gänzliche Fehlen von Tagesdatumsangaben.
Tatsächlich sind die Entnahmen lediglich monatsweise zugeordnet. Doch auch
die Monatsangaben erscheinen zum Teil nicht beweiskräftig, wurden sie doch
wiederholt offenbar nachträglich als Kopfzeile einer (beliebigen ?)
Seite den im Übrigen fortlaufend geführten Aufzeichnungen
vorangestellt (andere Handschrift, anderes Schreibwerkzeug).
Anzumerken ist, dass die Aufzeichnungen nach dem
Schriftbild insgesamt nicht den Eindruck nachträglich erstellter
Aufzeichnungen machen, sondern tatsächlich fortlaufend geführt
erscheinen.
Durch eine fortlaufende Eintragung alleine wird allerdings
den Formalerfordernissen des § 131 BAO noch nicht entsprochen.
Insbesondere ist dadurch nicht erwiesen, dass die einzelnen Eintragungen auch
tatsächlich zeitgerecht, zeitfolgegerecht und geordnet erfolgt
sind.
In der Literatur wird der
Standpunkt vertreten, dass die in § 131 Abs. 1 Z 2
1. Unterabsatz BAO geforderte, der Zeitfolge nach geordnete Eintragung
von Vorgängen zumindest eine tagesbezogene Aufzeichnung voraussetzt
(vgl. Ellinger, ÖSTZ 1990, 266). Die vorgelegten
EV-Aufzeichnungen belegen dagegen zum Teil nicht einmal monatsbezogene
Eintragungen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck einer zwar fortlaufend
durchgeführten Erfassung, allerdings mit nachträglich willkürlich
eingefügten Untergliederungen in Monatsabschnitte. Dass dadurch jegliche
Aussage über die Zeitfolge, die Rechtzeitigkeit oder die Ordnung der
Aufzeichnungen vereitelt wird, ist offensichtlich. Selbst der Bw. hat lediglich
auf eine Zuordenbarkeit der Eintragungen nach Jahren verwiesen. Dies ist im
Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO aber
keinesfalls hinreichend.
Eine Überprüfung der
inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der EV-Aufzeichnungen
erfordert ebenfalls konkrete Datumsangaben in den zugehörigen
Grundaufzeichnungen. Gerade wenn aus dem Betrieb Waren des täglichen
Bedarfes entnommen werden, sind für eine Beurteilung der
Vollständigkeit und inhaltlichen Richtigkeit der aufgezeichneten Entnahmen
Informationen über Häufigkeit und Dauer der zwischen einzelnen
Entnahmevorgängen liegenden Zeitspannen unerlässlich. Kommt doch etwa
dem Umstand, wie oft bzw. wie regelmäßig Milch, Brot und andere
leicht verderbliche Lebensmittel entnommen wurden, für diese Beurteilung
eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.
Ohne Angabe des Tagesdatums ist
eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der
EV-Aufzeichnungen jedenfalls nicht möglich. Gerade eine solche soll aber
durch die Formalvorschriften des § 131 BAO gewährleistet
werden.
Unter den vorliegenden
Umständen kann keine Rede davon sein, dass die im Verfahren vorgelegten
Grundaufzeichnungen über die getätigten Warenentnahmen formell
ordnungsgemäß i. S. d. § 131 BAO waren.
Entsprechend kann daraus bereits aus diesem Grund die gesetzliche Vermutung der
inhaltlichen Richtigkeit des § 163 BAO nicht abgeleitet
werden.
Die Vermutung des
§ 163 BAO kommt aber - unabhängig von der Einhaltung der
Formvorschriften - auch dann nicht zum Tragen, wenn ein begründeter Anlass
besteht, die sachliche Richtigkeit von Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Gemäß den Angaben in den Abgabenerklärungen
beliefen sich die Warenentnahmen, wie ausgeführt, auf insgesamt
10.163,67 S im Jahr 1992 bzw. 16.685,64 S im
Jahr 1993.
Im Haushalt des Bw. waren nach
Auskunft der Meldebehörde im Verfahrenszeitraum neben ihm und seiner Gattin
auch zwei seiner volljährigen Kinder wohnhaft.
Die BP war bei der EV-Schätzung aufgrund der Angaben
des Sohnes im Zuge des Prüfungsverfahrens davon ausgegangen, dass dieser
- neben dem Bw. und dessen Gattin - mit seiner späteren
Gattin im Verfahrenszeitraum zumindest zeitweilig im Haushalt des Bw. gewohnt
hatte bzw. mitversorgt worden war. Außerdem hatte der Prüfer einen
"angemessenen Gäste- und Verwandtenkreis" berücksichtigt. Die nach den
Meldedaten ebenfalls dort wohnhafte (auswärts studierende) Tochter war bei
dieser Berechnung zur Gänze außer Ansatz geblieben.
Inhaltlich hatte die BP in die
Zurechnung den Bedarf an Lebensmitteln, Haushaltswaren, Kleintextilien sowie
Kleinwaren aus dem Baumarktbereich für den angeführten Personenkreis
einbezogen. Explizit unberücksichtigt waren Autozubehör, Treib- und
Brennstoffe sowie Materialien für allfällige private Bauarbeiten
geblieben. Ebenso war bei der EV-Schätzung im Zuge der BP kein Aufwand
für Bekleidung zum Ansatz gekommen.
Zum Warensortiment des
Unternehmens gehörten im Verfahrenszeitraum nach den BP-Unterlagen
einerseits im Bereich der GWH Lebens- und Genussmittel, Getränke,
Haushalts- und Drogerieartikel (Geschirr, Waschpulver, Putz- und
Reinigungsmittel, usw.) und Textilien (Heimtextilien, Arbeitskleidung, Kurzware,
Nacht- und Unterwäsche, jedoch keine Konfektionsware im engeren Sinn, wie
Anzüge u. dgl.), anderseits im Baumarkt neben Baustoffen (Zement,
Ziegel, Verputz- und Dämmstoffe, usw.) auch Fenster und Türen,
Fliesen, Küchengeräte, Badezimmerausstattungen, Elektro- und
Sanitärwaren (Weiß- und Installationsware), Beleuchtungskörper,
Maler- und Tapeziererbedarf, weiters Autozubehör (Reifen, Batterien usw.),
Werkzeuge und Arbeitsgeräte für die Land- und Forstarbeit sowie
Freizeitartikel (Fernseher, SAT-TV-Anlagen, CD-Geräte, Fahrräder,
Motorradhelme, Rodeln, Spielwaren, Bücher, Reisekoffer, Fischereibedarf, u.
a.) sowie so genannte "Landesprodukte" (= Saatgut, Dünge- und
Tierfuttermittel usw.), Brennstoffe (Kohle, Holzbriketts) und nicht zuletzt
Treibstoffe.
Nach allgemeinen
Lebenserfahrungen ist davon auszugehen, dass der Bw. und jedenfalls die in
seinem Haus wohnenden Familienmitglieder ihren Privatbedarf hinsichtlich jener
Waren, die im Warensortiment der beiden Betriebe geführt wurden, i. d. R.
mittels Warenentnahmen gedeckt haben. Dies umso mehr, als des Sohn ebenfalls als
DN im Unternehmen des Bw. tätig war. Selbst für die auswärts
studierende Tochter ist dies in eingeschränktem Umfang anzunehmen. Aufgrund
des dargestellten, breiten Warenspektrums der beiden Betriebe ist davon ein
Großteil des Alltagsbedarfes an Verbrauchsgütern und darüber
hinaus wohl auch ein nicht unbeträchtlicher Teil an Gebrauchsgütern
betroffen.
Die vorgelegten EV-"Bücherl" weisen
ausschließlich Warenentnahmen aus dem GWH-Bereich aus. Laufend und
regelmäßig scheinen darin v. a. Grundnahrungsmittel,
insbesondere Frischwaren auf, doch umfassen auch diese nur ein
eingeschränktes Sortiment (v. a. Obst, Gemüse, Milch, Käse,
Wurstwaren), während andere Sparten aus der Grundversorgung nur vereinzelt
oder in geringen Mengen aufscheinen bzw. tw. sogar gänzlich
fehlen.
So wird konkret für das gesamte Jahr 1992 kein
Konsum von Brot oder Gebäck ausgewiesen (erstmals im Dezember 1992
scheint die Entnahme von zwei Packungen Knäckebrot auf). Auch 1993 ist die
Entnahme von Brot nur in kleinen Mengen ausgewiesen (i. d. R. nicht
mehr als 2 kg pro Monat, sowie - abgesehen von Knäckebrot -
weder Semmeln noch sonstiges Gebäck). Der Bw. hatte auf einen Vorhalt wegen
des Fehlens von Semmeln bei der BP-Schlussbesprechung darauf verwiesen, dass
diese in seinem Haushalt nicht konsumiert würden.
Der fehlende bzw. geringe
Brotkonsum steht allerdings im Gegensatz zu regelmäßigen und relativ
großen Mengen an entnommenen "Jausenartikeln" (Käse, Wurst und
Wurstwaren, Aufstriche, Gurkerl, Senf und dgl.). Alleine der Verbrauch an
Käse- und Wurstwaren belief sich nach den Aufzeichnungen 1992 auf
rd. 2.950,- S bzw. 1993 auf fast 4.100,- S (BVP) und
erreichte damit umgerechnet rd. 20% bzw. 17% der insgesamt versteuerten
Warenentnahmen.
Auffallend geringe Entnahmen von Grundnahrungsmitteln
betreffen weiters die Fleischwaren sowie die Getränke.
Während 1992 überhaupt kein Fleischverbrauch
aufscheint, sind 1993 insgesamt vier Entnahmen von Fleischwaren im Gesamtwert
von 147,40 S (BVP) ausgewiesen.
Bei den Getränken fehlen, abgesehen von einer einzigen
Bierentnahme (109,- S BVP), im gesamten Verfahrenszeitraum
jegliche Alkoholika. Gleichzeitig scheinen großteils relativ geringe
Mengen an nicht alkoholischen Getränken (Saft, Mineralwasser) auf.
Selbst für die grundsätzlich laufend entnommene Milch sind wiederholt
auffällig geringe und überdies stark schwankende Mengen zwischen
5 und 16 Liter pro Monat ausgewiesen.
Beim Kaffeeverbrauch stehen
regelmäßigen Entnahmen (1992: 1.530,- S; 1993: 1.330,- S
BVP) in beiden Jahren jeweils nur zwei Eintragungen über den Bezug von
Kaffeefiltern gegenüber.
Bereits diese exemplarisch
angeführten Beispiele lassen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der
EV-Aufzeichnungen berechtigt erscheinen. Darüber hinaus erscheint der
Umfang der nicht im Lebensmitteln bestehenden Waren (Putz- und Reinigungsmittel,
Drogerie- und Pflegeartikel; Kleinwaren bzw. div. Haushaltsartikel usw.)
insgesamt außerordentlich gering (zum UST-Normalsteuersatz versteuert
wurden 1992 rd. 5.100,- S bzw. 1993
ca. 3.800,- S).
Der Hinweis des Bw., der EV
habe sich auf "Dinge des tgl. Lebens, wie Lebensmittel, Reinigungsmittel etc."
beschränkt, deckt sich zwar mit den vorgelegten EV-Aufzeichnungen,
erscheint aber dadurch nicht weniger unglaubwürdig. Weshalb er und seine
Familie, trotz der breiten Warenangebotes in seinem Betrieb, von den
günstigeren Versorgungsmöglichkeiten nur in einem sehr
eingeschränkten Bereich Gebrauch gemacht haben sollten, ist nicht
nachvollziehbar und wurde vom Bw. auch nicht näher begründet. Unter
den dargestellten Umständen erscheint es nahe liegender, dass in den
vorgelegten "Bücherln" nicht die gesamten Warenentnahmen erfasst
wurden.
Weiters ist anzumerken, dass
in den EV-Aufzeichnungen Daten für die Monate November/Dezember 1993
gänzlich fehlen, während anderseits an der entsprechenden Stelle
6 Blätter aus dem Heft entfernt wurden. Drei weitere Blätter
fehlen unterjährig.
Schließlich ist daran zu
erinnern, dass die vorgelegten EV-Aufzeichnungen nur Waren aus dem GWH-Bereich
enthalten, während praktisch das gesamte Warensortiment des Baustoffmarktes
fehlt.
Die in den
Abgabenerklärungen ausgewiesenen Warenentnahmen entsprechen 1992
- nach Vornahme der oben dargestellten Umrechnungen - den
vorgelegten EV-Aufzeichnungen. 1993 wurde allerdings - nach derselben
Methode umgerechnet- insbesondere bei den zum Normalsteuersatz erfassten Waren,
nicht einmal der für Jänner bis Oktober aufgezeichnete EV
versteuert.
Unter diesen Umständen
erscheinen Zweifel an der Vollständigkeit der aufgezeichneten
Warenentnahmen nicht nur berechtigt sondern vielmehr geboten. Neben den
Formalmängeln der EV-Aufzeichnungen ergab sich somit auch aus den
berechtigten, schweren Zweifeln an deren inhaltlicher Richtigkeit eine
Schätzungsbefugnis der Behörde.
Nachdem sich die vom Bw. in der
Berufung zitierte VwGH-Judikatur zur Schätzungsbefugnis
ausschließlich auf i. S. d. § 131 BAO formell
ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen bezieht, ist sie
für den anhängigen Fall nicht aussagekräftig und bedarf daher
keiner weiteren Erörterung.
Zur Höhe der vorgenommenen
Zurechnung ist festzuhalten, dass alleine der Ansatz für die Verpflegung
nach den Werten der o. a. VO, BGBl 628/1983 bzw. 642/92 bei einem
Haushalt mit nur zwei erwachsenen Personen (Bw. und Gattin) einen Wert
von 36.288,- S für 1992 bzw. 40.824,- S für 1993 ausmacht.
Darin nicht berücksichtigt sind zumindest teilweise mitverpflegte, weitere
Personen (Familienangehörige, Gäste). Ebenso erfasst dieser Wert nicht
Warenentnahmen für den sonstigen Bedarf der Familienmitglieder, den
Haushalt bzw. das Privathaus und den Garten. Dabei ist zu bedenken, dass das
private Wohnhaus des Bw. mit einer Wohnfläche von mehr als
400 m², ausgestattet u. a. mit Sauna und Schwimmhalle, auf einem
1.600 m² großen Grundstück gelegen, ebenfalls einen nicht
unbeträchtlichen Erhaltungsaufwand mit sich bringt, der entsprechende
Warenentnahmen aus den beiden Betrieben nahe legt.
Die aufgezeigten Umstände
rechtfertigen somit die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen
EV-Zuschätzungen aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates einerseits
dem Grunde nach zweifelsfrei und erscheinen anderseits in ihrer Höhe sogar
ausgesprochen moderat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den
o. a. pauschalen Verpflegungskostenansätze der "EV-VO" nicht
Teilwerte sondern, gem. § 15 EStG, "übliche
Mittelpreise des Verbrauchsortes" zu Grunde liegen. Waren doch in die
EV-Zurechnung, wie aufgezeigt wurde, im anhängigen Fall weitere EV-Bereiche
einzubeziehen, die wertmäßig eine dadurch begründete Differenz
mehr als ausgleichen.
Wie ausgeführt, ging das
FA in den angefochtenen Bescheiden auch in Bezug auf die Verteilung des EV auf
die Umsatzsteuersätze von den erklärten Verhältnissen ab und nahm
eine 50 : 50 Zuordnung zum ermäßigten 10% USt-Satz
bzw. zum Normalsteuersatz vor.
Nach der o. a. VO BGBl 628/1983 ist
für den EV an Speisen und Getränken im Gast-, Schank- und
Beherbergungsgewerbe ein Verhältnis 85 : 15
anzunehmen.
Da im anhängigen
Verfahren davon auszugehen ist, dass neben Lebensmitteln, die der 10% USt
unterliegen, in erheblichem Ausmaß auch dem Normalsteuersatz unterliegende
Güter aus dem betrieblichen Warensortiment des Bw. entnommen wurden, ist
die vom FA vorgenommene Steuersatz-Zuordnung im Verhältnis von
50 : 50 ebenfalls nicht zu beanstanden.
Unter den gegebenen
Umständen sieht der Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung, die
vom FA vorgenommene EV-Zuschätzung abzuändern.
Soweit der Bw. auf seine
langjährig gleich bleibenden und von der Behörde jeweils unbeanstandet
gebliebenen EV-Aufzeichnungen verweist, ist daraus für das anhängige
Verfahren nichts zu gewinnen, da niemand aus einem in der Vergangenheit
allenfalls unterbliebenen Aufgreifen von Mängeln Rechte ableiten
kann.
Seine in der Berufung vorgebrachten "sonstigen für die
Schätzung relevanten Behauptungen" hat der Bw. im zweitinstanzlichen
Verfahren trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Gleichzeitig ist er eine
Stellungnahme zum erstinstanzlichen Vorwurf fehlender Barentnahmen im
Verfahrenszeitraum schuldig geblieben.
Zu Letzteren ist allerdings
denkbar, dass ihm gewisse Barmittel von der Gattin aus deren Lohn zur
Verfügung gestellt worden waren.
ad b) Umsatzverschiebung vom 10% - zum
20% USt-Satz:
Gem.
§ 18 Abs. 7 UStG 1972 kann das FA
"Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres
Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des
Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, .... auf Antrag
gestatten, daß sie die Entgelte nachträglich unter
Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein
Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem
Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen,
abweicht."
Die als "Kann-Bestimmung"
formulierte Regelung des § 18 Abs. 7 UStG 1972
wird in der Verwaltungspraxis so gehandhabt, dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls
auszuschließen ist, wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die eine
ordnungsgemäße Trennung der Entgelte ermöglichen. Solche
Einrichtungen stellen demnach in Einzelhandelsbetrieben insbesondere
entsprechend ausgestattete Registrierkassen dar. In gleicher Weise wird eine
Abrechnung mittels Paragonblocks als geeignete Einrichtung erachtet, die eine
Trennung der Entgelte nach § 18 Abs. 2 UStG 1972
grundsätzlich zumutbar macht (Abschn. 112 DE-USt).
Nach der Judikatur des VwGH kann eine
ordnungsgemäße Trennung der Entgelte selbst dann zumutbar sein, wenn
der Betrieb über keine entsprechenden maschinellen Einrichtungen
verfügt, weil alleine der Umstand, dass sich ein Betriebsinhaber
möglicher Kontrolleinrichtungen begeben hat, die Trennung noch nicht
unzumutbar macht (VwGH 10.12.1997, 95/13/0230 betreffend einen
Gastronomiebetrieb).
Zwingende Voraussetzung
für die Genehmigung einer erleichterten Trennung der Entgelte durch die
Abgabenbehörde ist neben der Unzumutbarkeit einer
ordnungsgemäßen Trennung der Entgelte, dass die genehmigte,
abweichende Methode zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führt, als eine
getrennte Aufzeichnung der Entgelte nach Steuersätzen. Ein Verfahren,
dessen steuerliches Ergebnis diesen Vorgaben grundsätzlich entspricht,
stellt etwa eine Ermittlung der Umsätze aufgrund der Wareneingänge
unter Heranziehung der im Betrieb tatsächlich verwendeten oder der
üblichen Aufschläge dar. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
in welchem Ausmass die eingekauften Waren tatsächlich zu einem Umsatz
führen. Aus diesem Grund sind etwa Schwund bzw. Verderb von Waren
angemessen zu berücksichtigen. Warenbestände können dann
außer Ansatz bleiben, wenn sie jährlich in etwa in gleichbleibender
Höhe und Zusammensetzung vorhanden sind bzw. wenn davon auszugehen ist,
dass sich Differenzen, bei Beibehaltung der Methode über einen
längeren Zeitraum, ausgleichen.
Eine erleichterte Trennung der
Entgelte nach § 18 Abs. 7 UStG 1972 setzt in
Hinblick auf die als Kann-Bestimmung formulierte Norm jedenfalls eine vorherige
schriftliche Genehmigung durch das FA voraus. Diese wird von den FÄ
i. d. R. unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes gewährt.
Wurde ohne bzw. vor Ergehen einer solchen Genehmigung bereits nach
§ 18 Abs. 7 UStG 1972 vorgegangen, bleibt dies in
der Praxis ohne nachteilige Folgen für den Unternehmer, wenn das FA bei
zeitgerechter Antragstellung in Rahmen einer pflichtgemäßen
Ermessensentscheidung voraussichtlich entsprochen hätte. Andernfalls hat
das FA die Trennung der Entgelte im Wege einer Schätzung
vorzunehmen.
Nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens waren im anhängigen Fall im Verfahrenszeitraum
einerseits Registrierkassen im Unternehmen des Bw. vorhanden gewesen, anderseits
war im Lager des Baufstoffmarktes mittels Paragonblöcken abgerechnet
worden. Die Erfassung der Umsätze des Imbissbereiches war in einem
gesonderten Kassabuch erfolgt.
Da durch diese Einrichtungen
bzw. Vorkehrungen eine ordnungsgemäße Trennung der Entgelte
zweifellos nicht nur möglich sondern auch zumutbar gewesen war, hatte
für die Abgabenbehörde keine Veranlassung bestanden, von einer nicht
nachgewiesenen Genehmigung auszugehen, zumal der steuerliche Vertreter im
Prüfungsverfahren anklingen hatte lassen, dass nach seiner Rechtsauffassung
eine solche Antragstellung seinerzeit gar nicht notwendig gewesen sei und auch
die Formulierung in der Berufung ("eventuell" gestellter Antrag) den Schluss
zulässt, dass ein solcher tatsächlich nie gestellt worden war. Die
Normen und Schlagworte
- § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 2 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 2 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 2 Z 6 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 3 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 7 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch, BGBl. Nr. 628/1983
EigenverbrauchSchätzungmangelhafte GrundaufzeichnungenEntgeltstrennungerleichterte Trennungfehlende KontrolleinrichtungenAfA-BemessungsgrundlageHerstellungskostengemischte GebäudenutzungNutzflächenverhältnisMietwertverhältnisunterschiedliche AusstattungAfA-Abzugtechnische FertigstellungNutzungsbeginnLagerraumerhöhter IFBBaubeginnErdbewegungsarbeitengesetzliche Abfertigungfreiwillige Abfertigung§ 23 AngG 1921Fremdüblichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-G/02
- Stammnummer
- 13257
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF