Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0020-G/02
1.) Eigenverbrauchszuschätzung wegen mangelhafter Grundaufzeichnungen; 2.) Unzulässigkeit einer erleichterten Trennung der Entgelte bei Vorhandensein geeigneter Einrichtungen für die Entgeltstrennung; 3.) Zuordnung von Errichtungskosten abweichend vom Nutzflächenverhältnis bei gemischt genutztem Gebäude; 4.) AfA bei betrieblich genutzten Gebäuden schon vor der technischen Fertigstellung des Bauwerkes; 5.) kein 30%iger IFB für Gebäudeherstellungskosten bei Baubeginn vor dem 31.1.1993; 6.) Nichtanerkennung von Teilen einer Dienstnehmerabfertigung an die Gattin mangels Fremdüblichkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-G/02vom 09.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Korrektur der nachträglich getrennten Entgelte erfolgte unter diesen
Umständen somit dem Grunde nach zu Recht.
Ob das FA bei der
Schätzung auf Basis der Inventurdaten zum Stichtag 31.12.1995 zu einem
Ergebnis gekommen ist, das von jenem bei Trennung der Entgelte gem.
§ 18 Abs. 2 UStG 1972 nicht wesentlich abwich,
muss dahingestellt bleiben, da die Berichtigung im Umsatzsteuerbescheid für
des Jahr 1994 durchgeführt wurde, der nicht verfahrensanhängig
gemacht wurde und sich deshalb einer Überprüfung durch den
Unabhängigen Finanzsenat entzieht. Dem Berufungsbegehren auf
Rückgängigmachung der durchgeführten Korrekturen war somit
insgesamt der Erfolg zu versagen.
ad c) Baumaßnahmen
betreffend das Gebäude in E.:
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum betrieblichen
bzw. außerbetrieblichen Bereich hat grundsätzlich nach Maßgabe
ihrer tatsächlichen Verwendung zu erfolgen. Für protokollierte
Kaufleute, die ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln, besteht
allerdings auch die Möglichkeit der Zuordnung tatsächlich nicht
betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter zum so genannten
gewillkürten Betriebsvermögen, soweit es sich nicht um
Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens handelt.
Das Einzelunternehmen des Bw. war, wie ausgeführt, ab
27.11.1993 im Firmenbuch eingetragen. Die Gewinnermittlung für das Jahr
1993 war demnach gem. § 5 EStG durchzuführen.
Der Bw. hatte den gesamten im
Jahr 1993 errichteten Neubau des Geschäftshauses in E. dem
Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens zugeordnet. Auch die in den
beiden OG zu Vermietungszwecken errichteten 9 Wohneinheiten, mit deren
Vermietung ab November 1993 begonnen wurde, unterlagen deshalb den für
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens geltenden Bestimmungen des
EStG.
Anschaffungs- und
Herstellungskosten (AHK) von langlebigen Wirtschaftsgütern, die der
Einkünfteerzielung dienen und dabei einer Abnutzung unterliegen sind gem.
§ 7 EStG 1988 grundsätzlich ab ihrer Inbetriebnahme im
Wege einer Absetzung für Abnutzung (AfA) gleichmäßig
verteilt auf ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Ohne
Nachweis der Nutzungsdauer beträgt die AfA von Gebäuden, soweit sie
unmittelbar der Betriebsausübung eines Gewerbetreibenden dienen,
jährlich bis zu 4% der AHK, bzw. bis zu 2%, soweit diese anderen
betrieblichen Zwecken dienen
(§ 8 Abs. 1 EStG 1988). Jeweils die Hälfte
dieser Sätze steht zu, wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb weniger als
6 Monate im Jahr genutzt wurde
(§ 7 Abs. 2 EStG 1988). Werden
Betriebsgebäude(-teile) vermietet, richtet sich die Höhe der ohne
Nachweis absetzbaren AfA-Beträge grundsätzlich nach der
tatsächlichen Nutzung durch den Mieter (VwGH 24.6.2003 99/14/0015
unter Verweis auf entsprechende Literaturmeinung).
Die Geltendmachung einer AfA
setzt somit für gewöhnlich die Inbetriebnahme des betreffenden
Wirtschaftsgutes voraus, da erst ab diesem Zeitpunkt eine Wertminderung durch
dessen Verwendung eintreten kann. Diese Überlegung erfordert in Bezug auf
hergestellte Wirtschaftsgüter jedenfalls deren Fertigstellung, bevor ein
AfA-Abzug in Betracht kommt, weil das Wirtschaftsgut erst dann für die
Nutzung zur Verfügung steht (VwGH 11.8.1993, 91/13/0159).
Für Gebäude werden diese Grundsätze
allerdings von Lehre und Rechtsprechung differenzierter gesehen. Hier kommt
grundsätzlich neben einer nutzungsbedingten auch eine altersbedingte
Wertminderung in Frage. Nach der VwGH-Judikatur ist darunter v. a. ein
witterungsbedingter Wertverzehr eines zur Einkünfteerzielung
tatsächlich (noch) nicht genutzten Gebäudes zu verstehen, der bei
Wohngebäuden, nach Ansicht des VwGH, i. d. R. sogar in den
Vordergrund tritt (VwGH 27.11.1984, 83/14/0046). Vor der Fertigstellung
kommt ein altersbedingter Wertverzehr allerdings nicht in Betracht
(VwGH 2.3.1992, 92/14/0182; 22.2.1993, 92/15/0048). Dagegen führt
bei betrieblich genutzten Gebäuden die nutzungsbedingte Wertminderung
(technische Abnutzung) zu einem rascheren Wertverzehr. In diesem Bereich spielt
der AfA-Abzug deshalb erst ab der Inbetriebnahme eine
Rolle (RdW 1985, 319). Diese kann aber unter Umständen
bereits vor der technischen Fertigstellung eines Gebäudes beginnen. So
wurde vom VwGH im Verfahren 99/14/0015 der AfA-Abzug für bereits im
Rohbaustadium als Lagerraum genutzte Kellerräumlichkeiten
zugelassen.
Zudem ist denkbar, dass ein
einheitlich geplantes Gebäude zwar insgesamt noch nicht fertig gestellt,
jedoch in Teilen bereits nutzbar ist. Diesfalls gehören lt. VwGH auch die
noch in Bau befindlichen Gebäudeteile zur AfA-Bemessungsgrundlage. Bei in
selbständigen Teilabschnitten errichteten Gebäuden kann allerdings ein
unterschiedlicher Nutzungsbeginn einzelner Abschnitte zu einem
Auseinanderklaffen beim Beginn des AfA-Abzuges führen (VwGH 2.3.1993,
92/14/0182, BFH, BStBl 1991 II 132).
Neu zugegangene betriebliche
Anlagegüter sind grundsätzlich mit ihren AHK in die Bilanz
aufzunehmen. Zweck dieser Bestimmung ist es, einen Anschaffungsvorgang in der
Bilanz als erfolgsneutrale Vermögensumschichtung transparent zu machen
(BFH, BStBl 1993, II 96). Lediglich bei einem dauernden Wertverlust eines
Anlagegutes ist bei einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG ausnahmsweise von
den AHK abzugehen und eine Abwertung auf den niedrigeren Teilwert
durchzuführen. I. d. R. bilden aber die AHK die
Bemessungsgrundlage, von der ein AfA-Abzug vorzunehmen ist.
Unterliegt ein einheitliches Anlagegut unterschiedlichen
Abschreibungsbestimmungen, wie dies insbesondere bei Gebäuden mit
gemischten Nutzungszwecken der Fall sein kann, so ist die
AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen. § 8 Abs 1 EStG
sieht dazu eine Aufteilung der Buchwerte grundsätzlich nach den
Nutzflächenverhältnissen vor. Führt allerdings eine derartige
Aufteilung aufgrund besonderer Umstände zu den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnissen, so sind andere
Aufteilungskriterien anzuwenden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die
Bausubstanz in sich nach Größe und Funktion wesentlich divergiert.
Diesfalls ist bei der Zuordnung nach einem Modus vorzugehen, der auf die
unterschiedlichen Wertkomponenten Bedacht nimmt. Soweit diese
ausstattungsbedingt sind, darf allerdings nicht außer Acht gelassen
werden, dass das Gebäude grundsätzlich eine bauliche Einheit darstellt
und somit Bauteile, die dem Gesamtgebäude dienen, nicht
ausschließlich einem einzelnen Nutzungsbereich zugeordnet werden
dürfen (VwGH 13.5.1993, 90/13/0057; 26.9.1990, 86/13/0104; 13.12.1989,
85/13/0041).
Zu erinnern ist, dass der Zweck
dieser Aufteilung darin besteht, die AfA-Bemessungsgrundlage - somit in
aller Regel die AHK - sachgerecht zuzuordnen.
Nach
Maßgabe der dargestellten Rechtsgrundsätze waren im anhängigen
Fall die im Zusammenhang mit dem Neubau des Gebäudes in E. angefallenen HK
sachgerecht einerseits auf die Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten im
EG bzw. anderseits auf den Wohnungsbereich zu verteilen. Zu Letzterem
gehören auch die in die OG führenden Gänge und Stiegen, sowie die
gemeinsam mit den Wohnungen vermieteten Kellerabteile und überdachten
PKW-Abstellplätze, da diese Flächen ausschließlich den Bereich
der Wohnungsvermietung betreffen. Nur die übrigen im Keller befindlichen
Räumlichkeiten (Stiege, Heizraum, Öllager, Schutzraum usw.) dienen
beiden Bereichen. Nur insoweit waren die HK im Verhältnis der übrigen,
direkt zuordenbaren Kosten aufzuteilen.
Gegen eine Verteilung der HK nach den
Nutzflächenverhältnissen haben beide Verfahrensparteien Bedenken
vorgebracht.
Der Bw. hat sein Abgehen von
der Verteilung nach der Nutzfläche in den Abgabenerklärungen
zunächst damit begründet, dass aufgrund der vielen Zwischenwände
im Vermietungsbereich die tatsächlich vermietbare Nutzfläche
wesentlich geringer sei als jene im Geschäftsbereich.
Abgesehen von der Tatsache, dass er in keiner Weise
dargelegt hat, wie sich dadurch konkret ein Wertverhältnis von
50 : 50 ergibt, hat das FA bereits im angefochtenen Bescheid darauf
verwiesen, dass es bei der Ermittlung der beiden Bereiche auf Basis des von Bw.
vorgelegten Bauplanes ohnehin nur die reinen Nutzflächen der Wohnungen bzw.
Geschäftsräumlichkeiten (ohne Wandstärken und -durchlässe)
zugeordnet hatte. Daraus war ein Nutzflächnanteil von 29,19% für die
Geschäftsraumvermietung im EG bzw. von 79,81% für die
Wohnraumvermietung in den beiden OG errechnet worden.
Der Bw. hat dieser
Flächenermittlung im weiteren Verfahren nichts mehr
entgegengesetzt.
Aus Sicht des Unabhängigen
Finanzsenates fehlten hier allerdings, wie oben ausgeführt, die in die OG
führenden Stiegen und Gänge, die Kellerabteile und die
PKW-Abstellflächen.
Die Erstbehörde hat ihre
Entscheidung einerseits mit einem höheren Nutzwert der Wohnungen
gegenüber den Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten begründet,
bzw. anderseits mit der besseren Ausstattung des Wohnbereiches (Hallenartige
Räume im EG gegenüber Wohnungen mit vielen Türen und
Zwischenwänden) erklärt.
Was sie unter dem höheren
Nutzwert verstanden hat, wurde von der Behörde allerdings nicht
erläutert. Mit der besseren Ausstattung bezog sie sich, wie sie in der BVE
bekräftigte, eindeutig auf die höheren HK.
Beim Ausmaß der
abweichend von den Nutzflächenverhältnissen verteilten HK stützte
sich das FA auf jene Feststellungen, die dem zum 1.1.1994 ergangenen
Einheitswertbescheid (EW-Bescheid) für das
verfahrensgegenständliche Gebäude in E. zu Grunde liegen.
Vor Ergehen dieses Bescheides hatte das FA im
August 1996 die Ausführung v. a. der neu errichteten
Gebäudeteile im Rahmen eines Augenscheines besichtigt, im Anschluss daran,
die verschiedenen Gebäudeteile den in der Anlage zum
§ 53 BewG 1955 angeführten Bauklassen bzw.
Ausführungsstufen zugeordnet und entsprechend bewertet. Dabei war für
den Geschäftsbereich im EG und die Wohnungen im 1.OG eine mittlere bis gute
Ausführung (gem. Punkt 15.23 - 15.24 der Anlage zu
§ 53a BewG mit 1.660,-S/m² bewertet), für die
Lagerräumlichkeiten im EG dagegen nur eine einfache Ausführung (nach
Punkt 15.22 der zitierten Anlage mit 800,- S/m² bewertet)
festgestellt worden. Die Wohnungen im DG waren sogar als sehr gut
ausgeführt eingestuft, allerdings aufgrund der maßgeblichen
Verwendung von Holz als Baumaterial gem. Punkt 15.15 der
genannten Anlage nur mit 1.250,- S/m² bewertet worden.
Gänge, Stiegen und Kellerflächen waren
gem. § 53 Abs. 5 BewG 1955 bei dieser
Bewertung nicht berücksichtigt worden.
Aus den Bauklassen- und
Ausführungsstufenzuordnungen hatte sich im EW-Bescheid (ohne
Berücksichtigung der überdachten PKW-Abstellflächen) ein
Wertverhältnis von 22,5% für die Geschäftsraumvermietung im EG
bzw. 77,5% für die Wohnungsvermietung in den beiden OG ergeben. Die
Erstbehörde hatte darauf aufbauend, ihrer Zuordnung der HK im
anhängigen Verfahren, in Abgeltung gewisser Unschärfen, ein gerundetes
Verhältnis von 30 (EG) : 70 (OG/DG) zu Grunde
gelegt.
Wie ausgeführt, sind beide
Parteien der Aufforderung zur Vorlage eines
Sachverständigen (SV-) Gutachtens zum Nachweis der sachgerechten
Zuordnung der HK im zweitinstanzlichen Verfahren nicht
nachgekommen.
Gemäß
§ 53 Abs. 5 BewG 1955 ist bei der Bewertung von
Mietwohngrundstücken und bei gemischt genutzten Grundstücken
der
Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der
Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei
Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche
der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die
Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche
Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume
einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke)
sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar
ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare
Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der
nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von
Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen,
Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der
Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.
§ 53a BewG
verweist auf die in der Anlage zum BewG festgelegten Durchschnittspreise, die
bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß
§ 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellen sind. Diese
Anlage unterscheidet je nach Gebäudeart verschiedene Bauklassen, innerhalb
welcher die Durchschnittspreise nach der Ausführungsqualität (sehr
einfach, einfach, mittel, gut, sehr gut) gestaffelt sind.
Der nach den genannten Bestimmungen maßgebliche
"Neuherstellungswert" setzt somit gedanklich bei den AHK an. Allerdings sind die
in der Anlage angeführten Durchschnittswerte aufgrund langjährig
unterlassener Valorisierungen nicht nur in ihrer absoluten Höhe sondern
auch in Bezug auf das Wertverhältnis zwischen den einzelnen
Ausführungsstufen nicht mehr repräsentativ für die Situation im
Jahr 1993.
Dennoch erscheint im
anhängigen Fall der Bezug zu dem für den 1.1.1994 festgestellten
Einheitswertbescheid für das Gebäude in E. durchaus berechtigt bzw.
zielführend. Ist doch die Zuordnung zu den verschiedenen Bauklassen bzw.
Ausführungsstufen aufgrund der Feststellungen eines langjährig mit
derartigen Gebäudebewertungen befassten Mitarbeiters des FA nach
Durchführung eines Augenscheines im August 1996 erfolgt. Den daraus
resultierenden Zuordnungen kommt deshalb, unabhängig von den seit der
Festlegung der einzelnen Kategorien in der Anlage zum § 53a BewG
eingetretenen Änderungen der Wertverhältnisse, klare Aussage- und
Beweiskraft zu.
Da demnach der weitaus überwiegende Teil der
Nutzfläche im Geschäftsbereich
(rd. 128 m² = 72,7%) einfach ausgeführt war,
wogegen die gesamte, gem. § 53 Abs. 5 BewG einbezogene
Nutzfläche im Wohnbereich (427 m²) im Vergleich dazu besser
ausgeführt war, führt eine Verteilung der tatsächlichen HK mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu einer noch stärkeren Kostenverschiebung zum
Wohnbereich und steht damit dem Berufungsbegehren des Bw. entgegen.
In Berücksichtigung verbleibender Unsicherheiten hat
die Erstbehörde, wie ausgeführt, in den angefochtenen Bescheiden das
sich aus dem EW-Bescheid ergebende Verhältnis der Neuherstellungswerte von
22,5% : 77,5% auf 30 : 70 i. S. der Position des Bw.
angepasst. Damit ist sie dem Nutzflächenverhältnis von
29% : 71% wieder sehr nahe gekommen.
Im Sinne der dargestellten
Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass der Bw. durch dieses Ergebnis
benachteiligt wurde.
Selbst die Einbeziehung der - allenfalls nur
einfach ausgeführten - Kellerabteile (51,04 m²),
Stiegenhäuser und Gänge (82,44 m²), kann daran nichts
ändern, da das davon betroffene Flächenausmaß in etwa dem
ebenfalls einfach ausgeführten Lagerbereich im EG entspricht. Für die
Gänge ist zudem eher davon auszugehen, dass deren Ausführung
qualitativ dem übrigen Wohnungsbereich angepasst war.
Flächenmäßig stehen damit die HK für den gut
ausgeführten Geschäftsraum im EG (48 m²) jenen für
die gut bis sehr gut ausgeführten 427 m² Wohnungsfläche im
OG/DG gegenüber, denen gedanklich lediglich geringere HK für die
PKW-Abstellfläche (48,5 m²) entgegenzusetzen sind. Zudem ist
auch für bautechnische Laien nachvollziehbar, dass etwa die HK für
eine 48 m² große Wohnung, alleine aufgrund der Kosten für
Zwischenwände, -türen, Installationseinrichtungen usw., im Allgemeinen
über jenen für einen Verkaufsraum gleicher Größe liegen
werden.
Insgesamt kann damit den
angefochtenen Bescheiden allenfalls ein für den Standpunkt der Behörde
nachteiliges Ergebnis zu Grunde gelegt worden sein, nicht aber eine Zuordnung
der AfA-Bemessungsgrundlage, die den Bw. benachteiligt hat.
Es trifft zu, dass diese
Kontrolle des Resultates der von der Erstbehörde vorgenommenen Verteilung
der HK nur ein grobes Bild vermittelt, doch haben beide Parteien durch die
Nichtvorlage aussagekräftiger SV-Gutachten eine genauere
Überprüfung vereitelt und deshalb die Unsicherheiten der darauf
aufbauenden Schätzung selbst zu tragen. Nach ständiger VwGH-Judikatur
hat derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt, allfällige
Unsicherheiten in Kauf zu nehmen (stellvertretend für viele die Erk.
97/15/0076 v. 23.4.1998, 95/13/0083 v.28.2.1998, 2474/78 v. 21.3.1979 und
1774/78 v. 7.3.1979).
Der Bw. hat seinen Einwand gegen die vorgenommene
HK-Zuordnung, abgesehen vom bereits erörterten Nutzflächenargument,
noch mit dem Hinweis auf den Mietwert als Verteilungsmaßstab
begründet, ohne dies allerdings in irgend einer Weise zu erläutern
oder zu belegen. Der Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates, die das
Gebäude in E. betreffenden Mietverträge vorzulegen, ist er ebenfalls
nicht nachgekommen. In Hinblick auf die Anzahl der Vermietungseinheiten
wäre diesen durchaus Aussagekraft über die Mietwerte des Gebäudes
beizumessen gewesen.
Obwohl noch bei der BP ein Ordner mit diesen
Mietverträgen vorhanden gewesen war, hat der Bw. dem mehrmaligen Ersuchen
um Vorlage im zweitinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen. Die in der Folge
veranlassten Erhebungen durch die Erstbehörde haben nur vereinzelt
schriftliche Mietverträge hervorgebracht. Zumeist konnten sich die
(großteils ehemaligen) Mieter nur noch sehr vage an die monatlichen
Bruttoentgelte erinnern. Da diese neben der gesetzlichen USt auch anteilige
Heiz- und Betriebskosten sowie Entgelte für mitvermietete
Einrichtungsgegenstände enthalten hatten, waren sie für die
Mietwertermittlung nicht auswertbar.
Letztlich standen dem Unabhängigen Finanzsenat Daten
zu vier Mietverhältnissen aus Erstvermietungen des Gebäudes in E. nach
dem Neubau im Jahr 1993 zur Verfügung, wovon jeweils zwei die
Geschäftsraumvermietung bzw. die Wohnungsvermietung betrafen.
Demnach waren die gesamten Lagerräumlichkeiten im
EG (lt. Angaben des Sohnes bei der BP ca. 500 m²) ab
1.1.1994 von der im Rahmen des durchgeführten Umgründungsvorganges neu
geschaffenen Betriebs-GmbH um eine monatliche Nettomiete von
rd. 20,-/m² gemietet worden. Im BP-Verfahren war das
Mietverhältnis (MV) zwar aus verschiedenen formalen Gründen nicht
anerkannt worden, die Höhe des vereinbarten Entgeltes hatte bei dieser
Beurteilung allerdings keine Rolle gespielt.
Der 48 m² große Geschäftsraum im
EG war nach dem Verfahrensergebnis erstmals im Mai 1996 an einen
Optikerbetrieb um eine monatliche Nettomiete von rd. 125,- S/m²
vermietet worden.
In den OG war erstmals im November 1993 mit der
Vermietung von Wohnungen begonnen worden. Dabei war für eine
rd. 51 m² große Wohnung ein monatliches
Nettomietentgelt von rd. 72,- S/m² vereinbart worden. Ab
Juli 1995 hatte der Sohn eine Wohnung im DG
(ca. 79 m² Nutzfläche) um eine Nettomiete von
rd. 76,- S/m² gemietet. Auch diese Miethöhe war bei der BP
nicht beanstandet worden.
Auf Basis dieser MV ergibt sich
ein Verhältnis der Mietwerte von
rd. 20% (Geschäftsräume) zu ca. 80% (Wohnungen),
welches jedoch aufgrund der beschränkten Zahl der zu Grunde liegenden MV
nur bedingt aussagekräftig ist. Auch hier ist allerdings zu bedenken, dass
es der Bw. in der Hand hatte, Unterlagen zu liefern, die eine umfassendere
Beurteilung ermöglicht hätten.
Schließlich bleibt
anzumerken, dass der Bw. durch sein unsubstantiiertes Vorbringen in keiner Weise
dargetan hat, dass das Verhältnis der Mietwerte in seinem Fall zu einem
sachgerechteren Ergebnis geführt hätte, als die Verteilung der HK nach
der Methode, wie sie den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegt. Eine
Korrelation zwischen den HK von Geschäfts- bzw. Wohnräumen und den aus
deren Vermietung erzielbaren Entgelten erscheint nämlich nur sehr bedingt
nachvollziehbar. Tatsächlich wirken sich andere Faktoren, wie die Lage,
Zufahrts- und Parkmöglichkeiten und nicht zuletzt die durch die jeweilige
Wirtschaftlage mitbedingte Nachfrage am Geschäfts- bzw. Wohnungsmarkt,
nicht unerheblich auf das Mietentgelt aus, Faktoren, die in keinem Zusammenhang
mit den HK stehen.
Im anhängigen Fall bestand
für die Verteilung der AfA-Bemessungsgrundlage nach Kriterien, die keinen
konkretisierten Bezug zu den HK haben, jedenfalls weder eine Notwendigkeit noch
eine Rechtsgrundlage. Die Eignung der Mietwertverhältnisse als
Maßstab für die Zuordnung der HK für das 1993 errichtete
Gebäude des Bw. in E. wurde nicht erwiesen.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass auch der
vorgebrachte Hinweis auf die Marktlage und damit die bessere oder schlechtere
Vermietbarkeit der Räumlichkeiten durch das Verfahren nicht bestätigt
wurde. Einerseits ist der Bw. einer Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren
um Untermauerung seines dbzgl. Vorbringens nicht nachgekommen, anderseits konnte
das, nach den Angaben des Bw. bereits 1993 fertig gestellte Geschäftslokal
im EG erstmals im Jahr 1996 vermietet werden, während bereits ab November
1993 mit der Vermietung von Wohnungen begonnen worden war. Dass diese nur
schleppend erfolgte und mit häufigen Mieterwechseln verbunden war, mag wohl
maßgeblich auf die zumeist relativ geringe Wohnungsgröße der
Mieteinheiten (3 Garconnieren mit rd. 30 m²,
4 Wohnungen mit rd. 50 m² Nutzfläche; die mit
79 m² größte Wohnung wurde von den Kindern des Bw. genutzt)
zurückzuführen sein.
Insgesamt bestand somit keine
Veranlassung, von der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Verteilung
der AfA-Bemessungsgrundlage beim Neubau in E. abzugehen.
Hingegen
erfolgte die Streichung der 1993 in Abzug gebrachten AfA für das EG des
Betriebsgebäudes in E. aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
zu Unrecht.
Wie der Bw. im Rechtsmittel
ausführte, hatte er die Verkaufsräumlichkeiten im EG bereits im
Rohbaustadium ab Mitte 1993 als Lager für seinen Betrieb genutzt (in
den Abgabenerklärungen 1993 war eine Halbjahres-AfA in Abzug gebracht
worden). Dem Prüfer gegenüber hatte er bei der Betriebsbesichtigung im
Juli 1997 angegeben, der Großraum werde im Herbst zur Lagerung der
"Sommermöbel" (= Gartenmöbelware aus dem Baumarkt) genutzt, dies
bereits seit 1993. Zum Zeitpunkt dieser Besichtigung waren derartige Waren im
Auslagenbereich des Großlagerraumes platziert gewesen. Bereits ein Jahr
zuvor hatte der Bw. dem erhebenden Beamten der Bewertungsstelle des FA beim
Lokalaugenschein erklärt, dass die noch nicht fertig gestellten
Räumlichkeiten im EG vorläufig als Lager verwendet würden. Im
Rechtsmittelverfahren ist dazu nicht Gegenteiliges hervorgekommen.
Dass eine Verwendung als
Lagerraum einerseits bereits vor der Fertigstellung der Böden möglich
war, erscheint ebenso nachvollziehbar, wie anderseits, dass damit bereits mit
einer dem Betrieb dienenden Nutzung begonnen wurde. Im Sinne der oben zitierten
Judikatur stand damit gleichzeitig auch für das EG bereits ab 1993 ein
AfA-Abzug zu. In diesem Punkt war dem Berufungsbegehren daher dem Grunde nach
stattzugeben und analog den Angaben in den Abgabenerklärungen 1993 die
Halbjahres-AfA in Höhe von 2% in Abzug zu bringen, dies allerdings von
jenen HK, die nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens auf das EG entfielen.
Der zu versteuernde Gewinn des Jahres 1993 verminderte sich dadurch um den
AfA-Betrag von 29.749,- S, dem allerdings eine Kürzung der
Gewerbesteuer-Rückstellung um 3.871,- S gegenüber steht. Die
daraus resultierenden Änderungen der angefochtenen Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1993 sind den beiliegenden
Berechnungsblättern (Beilage 2) zu entnehmen.
Für ungebrauchte, abnutzbare
Anlagegüter des Betriebsvermögens sahen die §§ 10 und
10a EStG 1988 in der Fassung der BGBl 253/1993 bzw. 818/1993 die
Möglichkeit der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages (IFB)
vor, für welchen speziell bei der Veranlagung des Jahres 1993
besondere Regelungen galten. Die für das anhängige Verfahren
relevanten Bestimmungen lauteten konkret:
§ 10a.: Für
ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag
von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994
anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei
Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den
Herstellungskosten. Weiters ist bei Gebäuden Voraussetzung, daß mit
der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Jänner 1993 begonnen
wurde.
Als Beginn der
Bauausführung gilt der "erste Spatenstich". Eine vorausgegangene Planung
ist unschädlich. Für derartige Planungskosten kann allerdings nur ein
bis zum 31. Jänner 1993 geltender IFB in Höhe von 20%
geltend gemacht werden.
Soweit im angefochtenen Bescheid der erhöhte IFB von
30% nicht anerkannt wurde, erfolgte dies nach dem Ergebnis des
durchgeführten Verfahrens zu Recht.
Die bereits vor dem 31.1.1993 erfolgten Betonlieferungen
werden durch eine im Prüferhandakt aufliegende Rechnung der
Fa. K.-Beton vom 31.1.1993 zweifelfrei belegt. Darin ist als
Leistungszeitraum der 20.-28.1.1993 angeführt und wird unter dem Datum
28.1.1993 auf eine Reihe von Lieferscheinen verwiesen, die der Bw. trotz
Aufforderung im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat ebenfalls nicht
vorgelegt hat.
Weiters waren in den bei der BP überprüften
Buchhaltungsunterlagen des Bw. zum Neubau in E. ein Beleg der
Freiwilligen Feuerwehr E. vorgefunden worden, in welchem diese die am
15.1.1993 durchgeführte Bauschuttbewässerung im Zuge der
Abbrucharbeiten des Gebäudes in E. abgerechnet hatte, sowie eine
Rechnung der Fa. K. aus E. vom 5.2.1993 über Baggerarbeiten vom
27. und 30.1.1993.
Umstände, welche darauf schließen lassen, dass
sich diese Arbeiten nicht auf den Neubau des verfahrensgegenständlichen
Gebäudes in E. bezogen haben, sind im Übrigen nicht
hervorgekommen.
Der Beginn der
tatsächlichen Bauausführung vor dem 31. Jänner 1993
erscheint unter diesen Umständen hinreichend erwiesen und stand somit der
Zuerkennung eines 30%igen IFB hinsichtlich der auf das EG entfallenden HK
entgegen.
ad d) Abfertigung an die
Gattin:
Generell ist zwischen
gesetzlichen und freiwilligen DN-Abfertigungen zu unterscheiden. Während
Erstere durch eine allgemein geltende Normierung, ein Gesetz oder einen
Kollektivvertrag (KV) geregelt sind, werden freiwillige Abfertigungen
i. d. R. zwischen den Beteiligten im Einzelfall vertraglich
vereinbart.
Die zentrale gesetzliche
Rechtsgrundlage für Dienstverhältnisse von Angestellten, d. s.
Dienstnehmer, die aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung vorwiegend
kaufmännische Dienste in bestimmten Betriebssparten verrichten, bildet das
AngestelltenG 1921 (AngG), BGBL 292/1921 in der jeweils geltenden
Fassung, das den Abfertigungsanspruch in § 23 regelt. Bei den vom AngG
miterfassten Handelsangestellten ist als generelle Regelung zudem der jeweilige
KV für die Handelsangestellten zu beachten.
Das AngG sieht erstmals in der
ab 1.1.1994 geltenden Fassung des BGBl 459/1993 eine Verpflichtung zur
Aushändigung einer schriftlichen Aufzeichnung der im Dienstvertrag
vereinbarten Rechte und Pflichten (Dienstzettel)
vor (§ 6 Abs. 3 AngG). Bis dahin war die
Schriftlichkeit des Dienstvertrages gesetzlich nicht explizit geregelt. Vielmehr
galt aufgrund der ausdrücklichen Subsidiarität des
ABGB (§ 42 AngG) für derartige Verträge
grundsätzlich die Formfreiheit.
Ein Ausschluss des Ehegatten
von der Möglichkeit zum Abschluss eines Dienstvertrages war und ist sowohl
dem AngG als auch dem ABGB fremd. Arbeits- und zivilrechtlich bestand nie ein
Hindernis, mit dem Ehegatten ein Dienstverhältnis (DV) zu
begründen.
Bis zum
EherechtsÄndG 1978, BGBl 280/1978 war im ABGB lediglich kein
Entgeltsanspruch für den außerhalb
eines DV (!) mittätigen Ehegatten geregelt. Erst seither ist in
§ 98 ABGB ein Anspruch auf angemessene Abgeltung des nach
§ 92 Abs. 2 ABGB zur zumutbaren und üblichen
Mitwirkung am Erwerb des Gatten verpflichteten Ehepartners normiert. Die
Tätigkeit eines Ehegatten im Rahmen eines DV tangierte diese
Gesetzesänderung nur insofern als im § 100 ABGB
ausdrücklich der Vorrang des (familienrechtlichen) Abgeltungsanspruches
nach § 98 ABGB, soweit dieser die Ansprüche aus dem DV
übersteigt, aufgenommen wurde.
Von der zivil- und
arbeitsrechtlichen Rechtslage zu unterscheiden ist die sozialversicherungs- und
steuerrechtliche Situation. Für diese Bereiche hatte der Gesetzgeber die
Anerkennung von DV zwischen Ehegatten tatsächlich bis in die späten
sechziger bzw. Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts
ausgeschlossen. Erst durch die Aufhebung der entsprechenden Bestimmung des
Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wegen
Gleichheitswidrigkeit durch den VfGH (VfSlg 5750/1968) mit Wirkung
ab 1.6.1969 wurde Ehegatten-Arbeitsverhältnissen auch die
sozialversicherungsrechtliche Wirkung zuerkannt.
Mit der EStG-Novelle vom
30.11.1970 (BGBl 370/1970) wurde mit Wirkung ab 1.1.1971 auch die
steuerrechtliche Bestimmung, die eine Anerkennung derartiger DV für den
Abgabenbereich ausgeschlossen hatte
(§ 4 Abs. 5 EStG 1967), aufgehoben. Damit wurden
erstmals an den Ehegatten bezahlte Arbeitnehmervergütungen als
Betriebsausgaben absetzbar. Allerdings ergaben sich aufgrund der damals noch
geltenden Zusammenveranlagung von
Ehegatten (§ 26 EStG 1967) nach wie vor gewisse
Nachteile gegenüber DV mit Fremden. Erst mit der Einführung der
Individualbesteuerung durch das EStG 1972 wurden diese mit Wirkung
ab 1.1.1973 beseitigt. Erst dadurch erlangte die Existenz von formellen
Ehegatten-DV auch in der Praxis des Wirtschaftslebens Bedeutung.
Das mit
1.3.1973 bei der Sozialversicherung angemeldete DV zwischen dem Bw. und seiner
Gattin ist offensichtlich im Lichte dieser rechtlichen Entwicklung zu sehen. Aus
der bei den Buchhaltungsunterlagen im Zuge der BP vorgefundenen Aufstellung
über die Berechnung der an die Gattin anlässlich ihrer Pensionierung
auszubezahlenden Abfertigung geht hervor, dass diese ab 1.1.1968
5 Jahre lang als "mittätige Ehegattin" ohne
(sozialversicherungsrechtliche) Anmeldung im Betrieb des Bw. mitgewirkt hatte.
Dieser Zeitraum war explizit bei der Berechnung des Abfertigungsanspruches
mitberücksichtigt worden.
§ 23 AngG in der 1993 geltenden Fassung des
BGBl 408/1990
lautete:
(1) Hat das
Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem
Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat
des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich
nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das
Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig
Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das
Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Angestellte in
unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling
zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu
berücksichtigen; ...
(4)
Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes
nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses
fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen, im voraus
zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
Der 1993 geltende KV für
die Handelsangestellten sieht im Wesentlichen gleich lautende
Abfertigungsbestimmungen vor. Subsidiär wird darin zudem die Geltung des
AngG festgelegt.
Wie lange ein DV gedauert hat,
ist ausschließlich nach arbeits- bzw. zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu
beurteilen. Entscheidend ist demnach, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt eine
Vereinbarung zwischen Ehegatten geschlossen wurde, die inhaltlich einen
(fremdüblichen) Arbeitsvertrag darstellt. Dies setzt in erster Linie
konkrete Festlegungen der zu erbringenden Leistung sowie deren Entlohnung
voraus, erfordert aber auch, dass Dienstzeit, Urlaubsansprüche, Dienstort,
organisatorische Eingliederung, Weisungsgebundenheit und die Verpflichtung zur
persönlichen Leistungserbringung eindeutig und für Dritte
nachvollziehbar in einer Form vereinbart wurden, wie dies bei
Arbeitsverhältnissen unter Fremden üblich ist. Im Zweifel ist
nämlich nach der Judikatur des OGH zwischen Ehegatten von Familiendiensten
in Erfüllung der familiären Beistandspflicht auszugehen, durch welche
i. d. R. kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Abgesehen
von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung erfordert die Anerkennung
als Ehegatten-DV selbstredend auch die tatsächliche Umsetzung der
vertraglichen Vereinbarungen. Der Zeitpunkt der sozialversicherungsrechtlichen
Anmeldung ist für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses
dagegen ebenso wenig maßgeblich wie dessen steuerliche Behandlung in
Zeiten des EStG 1967 (OGH 28.3.2001, 9 Ob A 25/01v
unter Verweis auf Arb. 10.529 u.v.a.; VwGH 20.6.1980,
595/77).
Ist unter diesen Voraussetzungen ein Ehegatten-DV auch
unter abgabenrechtlichen Aspekten (§ 21 BAO bzw. Vorgaben
für Verträge unter nahen Angehörigen) anzuerkennen, besteht ein
gesetzlicher Abfertigungsanspruch im Umfang des § 23 AngG,
welcher nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt
besteuert wird (d.h. seit dem BGBL 312/92 mit dem so genannten
Belastungsprozentsatz bzw. alternativ mit dem festen Steuersatz nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
Allenfalls vereinbarte,
darüber hinausgehende Abfertigungszahlungen fallen als freiwillige
Abfertigung unter die ebenfalls begünstigte Besteuerung nach
§ 67 Abs. 6 EStG 1988.
Soweit in ein DV auf den
Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten)
einbezogen wurden, stellt dies eine vertraglich frei vereinbarte Leistung des
Arbeitgebers dar. Da diese nicht in den Bestimmungen des AngG begründet
ist, handelt es sich um keine gesetzliche Abfertigung und kann sie deshalb auch
nicht nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 wohl aber nach
§ 67 Abs. 6 leg. cit. begünstigt versteuert
werden (VwGH 26.6.2001, 2001/14/0009 bzw. 15.12.1994, 92/15/0019). Nach
dieser Bestimmung sind aber auch Abfertigungsteilbeträge zu besteuern, die
das Ausmaß des gesetzlichen Abfertigungsanspruches übersteigen,
selbst wenn diese nicht ausdrücklich als freiwillige Abfertigungszahlung
vereinbart wurden. Zweck des § 67 Abs. 6 EStG 1988
ist es nämlich, alle aus Anlass der Beendigung eines DV bezahlten
Lohnbestandteile bis zur dort normierten Höhe zu
begünstigen.
Die im Jahr 1993 geltende Fassung des
§ 67 Abs. 6 ESTG 1988 lautete, soweit sie für
das anhängige Verfahren relevant ist:
Sonstige Bezüge, die
bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel
freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden
Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2
ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind
freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von
...
20 Jahren bis zur
Höhe von 9/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
25 Jahren
bis zur Höhe von 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. ... Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit
... hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die
Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer
überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76)
zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten
werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen;...
Im anhängigen Verfahren war demnach zunächst zu
prüfen, ob bereits vor dem 1.3.1973 ein anzuerkennendes DV zwischen dem Bw.
und seiner Gattin bestanden hat. Der Inhalt der bei der BP vorgefundenen
Berechnungsunterlage spricht grundsätzlich gegen ein solches. Der letztlich
als Abfertigung behandelte Betrag wurde demnach in Höhe einer maximal nach
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 steuerlich begünstigt
auszahlbaren, freiwilligen Abfertigung berechnet, dem der niedrigere
gesetzlichen Anspruch - in Höhe des § 23 AngG -
ausdrücklich gegenübergestellt wurde. Auch die Formulierung des Bw. in
der Berufung (Anrechnung der Jahre 1968 - 1973 als
"mittätige Ehefrau" auf die "freiwillige Abfertigung") weist
nicht in diese Richtung. Im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren hat der Bw.
darauf verwiesen, dass seine Gattin per 1.3.1973 als Angestellte in seinen
Betrieb eingetreten war.
Bei der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sind zur Gattin des Bw. die
Zeiträume von 9/1959 bis 1/1973 als Kindererziehungszeiten bzw. danach bis
2/1973 unter dem Titel "ohne relevante Qualifikation" gespeichert.
Unter diesen Umständen ist
für die Jahre 1966 - 2/1973 eindeutig nicht vom Vorliegen
eines formellen DV zwischen dem BW. und seiner Gattin auszugehen. Der
gesetzliche Abfertigungsanspruch umfasste deshalb auch nur 9/12 ihrer laufenden
Bezüge der letzten 12 Monate.
Insbesondere bei DV zwischen
nahen Angehörigen liegt der (allenfalls begünstigten) Besteuerung
einer Abfertigung gedanklich vorgelagert die Prüfung, ob die ausbezahlten
Beträge überhaupt ihre Ursache im zu Ende gehenden
Dienstverhältnis hatten oder ob es sich nicht vielmehr um privat
veranlasste Zuwendungen handelte. Dies erfordert eine Klärung, ob der
Gewährung eine fremdübliche Vereinbarung zugrunde lag.
Nach Lehre und ständiger VwGH-Rechtsprechung sind
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremdem unter
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 18.10.1995,
95/13/0176 stellvertretend für viele andere).
Im Bereich von DV ist es
zweifellos zunächst fremdüblich, dass Entgeltsvereinbarungen
schriftlich festgehalten werden. Des Weiteren ist im Zusammenhang mit
Abfertigungszahlungen die Einhaltung des in
§ 23 Abs. 4 AngG vorgesehenen Auszahlungsmodus unter
Fremden wohl die Regel.
Der Bw. wurde im
zweitinstanzlichen Verfahren aufgefordert, den Dienstvertrag mit seiner Gattin
sowie den Vertrag über die Abfertigungsvereinbarung vorzulegen. Beides
unterließ er, wobei er zur Abfertigung anführte, dass es keine
schriftliche Vereinbarung gegeben habe.
Nach der Aktenlage war die Ende Mai 1993 fällige
Abfertigung zunächst nicht ausbezahlt worden. Vielmehr weist die
Bilanz 1993 ein Betrag exakt in Höhe des gesamten, vom Unternehmen
errechneten Abfertigungsanspruches als Darlehen der Ehegattin an das
Einzelunternehmen des Bw. aus. Die Rückführung der
Darlehensverbindlichkeit durch die Nachfolge-GmbH erfolgte mit einem Teilbetrag
von 200.000,- S + 40.000,- S Zinsen im Jahr 1994, der Restbetrag
wurde im Jahr 1995 abgestattet. Eine schriftliche Darlehensvereinbarung
legte der Bw. trotz Aufforderung ebenfalls nicht vor. Die Darlehenskonstruktion
war allerdings bei der BP der Nachfolge-GmbH nicht beanstandet
worden.
Auf das Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates, sonstige DN des Unternehmens zu nennen, denen
anlässlich ihres Ausscheidens eine freiwillige Abfertigung bezahlt worden
sei bzw., welchen aufgrund ihres Dienstvertrages oder einer anderen Vereinbarung
ein derartiger Anspruch zustehe, teilte der Bw. mit, dass ansonsten DN mangels
Ausscheiden keine freiwillige Abfertigung erhalten hätten. Über
entsprechende, vertragliche Vereinbarungen mit noch nicht ausgeschiedenen
Fremdmitarbeitern machte er keine Angaben.
In den Unterlagen der
Nachfolge-GmbH scheint per 31.12.1995 das Ausscheiden eines familienfremden DN
nach 23 Dienstjahren auf. In diesem Fall war lediglich der gesetzlich
zustehende Abfertigungsanspruch berücksichtigt worden. Die Abfertigung war
zu 1/3 unmittelbar bei Ausscheiden des DN am 31.12.1995 bzw. mit dem restlichen
Teil in sechs gleich bleibenden Monatsraten ausbezahlt worden.
Abgesehen von der Tatsache,
dass im Allgemeinen bei Unternehmen mit rd. 30 DN, wie im anhängigen
Fall, die Vereinbarung von freiwilligen Abfertigungen nicht üblich ist,
zeigen die dargestellten Umstände aus Sicht des Unabhängigen
Finanzsenates eindeutig, dass jener Teil der Abfertigung an die Gattin, der
über das ihr bei der Pensionierung nach den Bestimmungen des
§ 23 AngG zustehende Ausmaß hinausging, den Kriterien einer
fremdüblichen Vereinbarung nicht entsprochen hat und daher seine Wurzeln
nicht im DV sondern vielmehr im verwandtschaftlichen Naheverhältnis lagen.
Es entsprach somit der geltenden Rechtslage, wenn das FA diesem Teilbetrag die
steuerliche Anerkennung als betrieblich veranlassten Aufwand versagte und ihn
stattdessen als private Entnahme behandelte.
Soweit der Bw. in der Nichtanerkennung dieses Teilbetrages
als (freiwillige) Abfertigung durch die Abgabenbehörde eine Verletzung
verfassungsmäßig gewährleisteter Grundrechte zu erkennen glaubt,
weil dadurch in Hinblick auf eine angeblich in Wirtschaft und Politik
übliche Vorgangsweise ein gleichheitswidriger Maßstab angewendet
worden sei, ist festzustellen, dass sich dieser, lediglich in pauschaler Form
vorgebrachte Vorwurf einer näheren Überprüfung im anhängigen
Verfahren entzogen hat.
Wenn in der Öffentlichkeit von freiwilligen
Abfertigungen in der Privatwirtschaft (bzw. ggfs. an dort tätige ehemalige
Politiker) berichtet wird, handelt es sich i. d. R. um aus
Großbetrieben ausscheidende Manager mit Abfertigungsansprüchen
aufgrund konkreter Vereinbarungen in Sonderverträgen. Solche Umstände
lagen im anhängigen Verfahren nach dem Verfahrensergebnis aber keinesfalls
vor. Vielmehr handelte es sich beim Unternehmen des Bw. im Verfahrenszeitraum um
einen Mittelbetrieb, in dem die Vereinbarung freiwilliger Abfertigungen in den
Dienstverträgen anderer DN nicht erwiesen wurde. Zudem hat das Verfahren
auch nicht ergeben, dass die Gattin eine Managementfunktion innegehabt bzw.
ausgeübt hatte. Zwar hat der Bw. ihren Tätigkeitsbereich als "für
alle kaufmännischen Belange des Unternehmens" zuständig umschrieben,
doch ist daraus noch keineswegs die Innehabung oder Ausübung von Leitungs-
bzw. Managementfunktionen abzuleiten. Letztlich hat der Bw. selbst durch die
Nichtvorlage des angeforderten Dienstvertrages eine weitergehende Klärung
verhindert.
Weitere Hinweise, die auf einen
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hinweisen würden, hat der Bw.
nicht vorgebracht bzw. sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die
Annahme einer gleichheitswidrigen Rechtsanwendung der Behörde bestand unter
diesen Umständen keine Veranlassung.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass
- entgegen dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag - der
Unabhängige Finanzsenat keine Streitpunkte erkennen konnte, zu welchen sich
die Erstbehörde in der BVE nicht geäußert hätte. Der Bw.
hat solche auch, trotz Aufforderung, im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren
nicht konkretisiert.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
1. Darstellung der Nutzflächenverteilung
2. Berechnungsunterlagen (2 Blätter)
Graz,
9. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 2 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 2 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 2 Z 6 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 3 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 18 Abs. 7 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch, BGBl. Nr. 628/1983
EigenverbrauchSchätzungmangelhafte GrundaufzeichnungenEntgeltstrennungerleichterte Trennungfehlende KontrolleinrichtungenAfA-BemessungsgrundlageHerstellungskostengemischte GebäudenutzungNutzflächenverhältnisMietwertverhältnisunterschiedliche AusstattungAfA-Abzugtechnische FertigstellungNutzungsbeginnLagerraumerhöhter IFBBaubeginnErdbewegungsarbeitengesetzliche Abfertigungfreiwillige Abfertigung§ 23 AngG 1921Fremdüblichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-G/02
- Stammnummer
- 13257
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF