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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100112/2021

1. Betriebliche versus gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Geldzuwendungen bzw. einer Forderungseinlösung 2. Internationale Schachtelbeteiligung im Sinne von § 10 Abs. 2 KStG 1988 - Zeitpunkt des Abschlusses des Liquidationsverfahrens 3. Rechtmäßigkeit von Anspruchszinsenfestsetzungsbescheiden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100112/2021vom 05.06.2026Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mittels Abtretungsvertrag vom 18. Juli 2017 hätten die Gesellschafter der Bf. ihre Beteiligungen an der Bf. um insgesamt 100.000,00 € an die ***12*** veräußert. Der Verkehrswert der Bf. zu diesem Stichtag habe nach Einschätzung der Käufer- und Verkäuferseite 100.000,00 € betragen. Wäre die Bf. nicht veräußert, sondern liquidiert worden, hätte diese ebenfalls Werte von rund 100.000,00 € an die Gesellschafter ausgekehrt. Ein fremder Dritter hätte daher ebenso 100.000,00 € für die Beteiligung an der Bf. bezahlt. Der Verkauf der Beteiligung an der Bf. um 100.000,00 € an die ***12*** sei daher als fremdüblich zu werten. Laut Behörde sei die Liquidation der ***11*** zum Stichtag 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen gewesen, sodass mangels tatsächlicher und endgültiger Vermögensverluste weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018 eine steuerlicher Verlust iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988 zu berücksichtigen sei. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Aus dem anbei angefügten Protokoll Nr. 21 der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der ***11*** vom 19. Juli 2017 sei zwar ersichtlich, dass diese Gesellschaft laut Liquidationsbilanz per 30. April 2017 über Sachanlagevermögen in Höhe von ***10*** 994.782.855 (304.374,00 €) verfügt habe. Aus dem Protokoll ergebe sich jedoch weiters, dass aufgrund eines Rechtsstreites mit dem Minenbetreiber dieses Sachanlagenvermögen von den Behörden von ***70*** (Departement im Nordosten ***51***) mit einem Embargo belegt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsstreit verloren werde und das Sachanlagevermögen dauerhaft nicht verwertet werden könne, sei - wie sich später auch tatsächlich herausgestellt habe, zurecht - als hoch eingestuft worden. Unter Außerachtlassung des Sachanlagevermögens hätten die Verbindlichkeiten die sonstigen Vermögensgegenstände (Forderungen und Bank) überstiegen. In diesem Zustand sei das verbliebene Restvermögen im Jahr 2017 im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgekehrt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden (ersichtlich aus dem Handelsregisterauszug vom 27. Juni 2018). Im Fall der Löschung sei eine Gesellschaft vollbeendet, was gleichsam das Ende der Liquidation bewirke. Die Liquidation sei somit im Jahr 2017 beendet worden. Die vom Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung genannte Bilanz der ***11*** zum 31. Dezember 2017 liege der Bf. nicht vor und werde im Rahmen eines Antrages auf Akteneinsicht angefordert. Sobald diese Bilanz der Bf. vorliege, werde hierzu allenfalls eine Stellungnahme nachgereicht. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.2.2013, 2010/15/0022) für die Geltendmachung von tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten gemäß § 10 Abs 3 KStG 1988 der Steuerpflichtige - anders als bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen, die sich weiterhin im Betriebsvermögen befänden - keine alleinige Nachweispflicht trage. Vielmehr habe die Behörde das liquidationsbedingte Ausscheiden der Beteiligung amtswegig zu prüfen (vgl. auch Fürnsinn/Massoner in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG (2016) § 10 Rz 135; Wiesner, RWZ 2013, 176 f; Bieber, GeS 2013, 311 ff). Durch Vorlage des Protokolls Nr. 21 der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 19. Juli 2017, der Vorlage des Handelsregisterauszuges vom 18. September 2017 sowie den erteilen Auskünften sei die Bf. ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde sei nicht nur im Jahr 2017, sondern auch im Jahr 2018 steuerlich kein Verlust zu berücksichtigen, da die Liquidation zum Stichtag 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Abgabenbehörde mittels einer Bilanz aus dem Wirtschaftsjahr 2017 Rückschlüsse auf das Wirtschaftsjahr 2018 ziehe bzw. weshalb nach Ansicht der Abgabenbehörde auch im Jahr 2018 keine Liquidation eingetreten sei. In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom 27. Mai 2021 beantragte das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 31. Mai 2021 wurde ein den Vorlageantrag ergänzender Schriftsatz eingebracht. Darin wurde vorgebracht, nach gewährter Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass es sich bei der vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Bilanz der ***11*** zum 31. Dezember 2017 tatsächlich um die der Bf. bereits bekannte deutsche Übersetzung der ***10*** Steuerklärung 2017 der ***71*** handle. Wie auch in Österreich sei bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft am Ende des Liquidationszeitraumes eine Steuererklärung abzugeben, welche eine Liquidationsschlussbilanz enthalte. Bei den in der Steuerklärung 2017 angegebenen Vermögenswerten handle es sich nicht um eine Bilanz mit Vermögenswerten per 31.12.2017, sondern um eine unterjährige Liquidationsschlussbilanz der im Jahr 2017 abgeschlossenen Liquidation. Diese Bilanz gebe die Vermögenswerte zum unterjährigen Liquidationsstichtag des Jahres 2017 wieder. In den Folgejahren (2018 und fortfolgende) seien keine weiteren Steuererklärungen durch die ***11*** mehr eingereicht und keine weiteren Bilanzen erstellt worden, da die Liquidation im Jahr 2017 abgeschlossen worden sei. Die ***11*** sei daher im Jahr 2017 aufgelöst worden. Der eingetretene Vermögensverlust durch den Untergang (Liquidation) der ***11*** habe auf Ebene der Bf. 2.611.889,75 € betragen. Da dieser Verlust tatsächlich und endgültig sei, sei er - entgegen der grundsätzlichen Steuerneutralität internationaler Schachtelbeteiligungen - steuerwirksam und gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988 im Wirtschaftsjahr 2017 und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren (2018 bis 2023) zu je einem Siebentel zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 13. November 2025 ersuchte das BFG die steuerliche Vertretung der Bf. um Beantwortung der folgenden Fragen bzw. um Übermittlung der folgenden Unterlagen: Laut dem dem BFG vorliegenden Buchungsjournal des Jahres 2014 wurden ***31***, ***38***, ***9***, ***30*** und der ***15*** Zinsen für gewährte Darlehen gutgeschrieben. Das BFG ersucht in diesem Zusammenhang um Übermittlung der Buchungsjournale der Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie um Bekanntgabe, ob den obig angeführten Darlehensgebern auch tatsächlich Zinsen ausbezahlt wurden. Sofern dies zu bejahen ist, wird um detaillierte Auflistung der Zeitpunkte der Auszahlungen in den Jahren 2014 bis 2017 sowie der jeweiligen Auszahlungsbeträge gebeten. Weiters wird um Übermittlung einer Aufstellung ersucht, in der für die Jahre 2004 bis 2017 gesondert für ***31***, ***38*** ***9***, ***30*** und der ***15*** die jeweiligen Zeitpunkte der erfolgten Darlehenszahlungen sowie die jeweilige Darlehenssumme aufgelistet werden. Dem Antwortschreiben vom 20. Jänner 2026 waren folgende Unterlagen beigelegt: Übersicht über die Entwicklung der Gesellschafterdarlehen (Jahresendsalden) der Jahre 2004 bis 2017 (Excel-Tabellenblatt "Jahresstände") Übersicht über die Entwicklung der Gesellschafterdarlehen mit unterjährigen Bewegungen für die Jahre 2013 bis 2017 (Excel-Tabellenblatt "Stand detailliert") Bilanzbuchungen auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter 2013 bis 2017 Verrechnungskonten der Gesellschafter gem. FIBU 2013 und 2015 bis 2017 Bankkontoauszug für 2014 Ergänzend wurde ausgeführt, Gesellschafterzinsen in Höhe von Euribor + 1% seien lediglich für 2013 und 2014 im Zuge der Bilanzierung berechnet und den Gesellschafterverrechnungskonten zugebucht worden. Eine Ausbezahlung der Zinsen sei jedoch nicht erfolgt, vielmehr seien diese im Rahmen der Bilanzierung 2015 wieder storniert worden. Im Rahmen des am 27. Jänner 2026 abgehaltenen Erörterungstermins erläuterte der steuerliche Vertreter der Bf. nochmals ausführlich das Zustandekommen des ***16***-Projekts der Bf. Insbesondere wurde betont, dass die ***15*** bereits vor Gründung der Bf. Geschäftsbeziehungen mit einer in ***16*** ansässigen, im selben Geschäftsbereich tätigen Gesellschaft gehabt habe und ihr deshalb zwecks optimaler Nutzung ihres technischen Know-how`s von dieser ***10*** Gesellschaft eine Beteiligung angeboten worden sei. Die an der ***15*** bzw. an der ***17*** beteiligten Mitglieder der ***18***-Familie hätten sich entschlossen, die Beteiligung anzunehmen, das ***16***-Projekt jedoch in eine eigene, neu gegründete Gesellschaft, die Bf., auszulagern. Das gesamte Finanzierungsrisiko für die Bf. sei aber mittels einer für das Bankdarlehen der Bf. von der ***15*** eingegangenen Bürgschaft von letzterer übernommen worden, der handelsrechtliche Alleingesellschafter der Bf. sei lediglich als Strohmann vorgeschoben worden. Aufgrund der sich daraus ergebenden Haftung der ***15*** im Falle eines Misserfolgs des ***16***-Projekts der Bf. sei auch verabsäumt worden, Treuhandverträge abzuschließen, eine bei Familienunternehmen nicht unübliche Vorgangsweise. Nach dem gänzlichen Scheitern des ***16***-Projekts aufgrund einer Naturkatastrophe (massive Überflutungen), die zu einer Totalzerstörung der Betriebsanlagen geführt habe, sowie dem Entzug der Lizenzen durch den ***10*** Staat hätte die von der ***15*** eingegangene Bürgschaft schlagend werden sollen. Zwischenzeitig hätte sich jedoch der Gläubigerschutz geändert, sodass, wie das seitens des Geschäftsführers der ***15*** eingeholte Rechtsgutachten aufzeige, eine Einlösung der Bürgschaftserklärung zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr geführt hätte. Weder für die darlehensgebende Bank, die dieses Darlehen der Bf. ansonsten nicht gewährt hätte, noch für die Gesellschafter der ***15*** sei die Änderung der höchstgerichtlichen Judikatur zum Gläubigerschutz vorhersehbar gewesen. Wäre die Thematik des verschärften Gläubigerschutzes nicht vorgelegen, hätte die ***15*** die Forderung der Bank eingelöst und die betreffende Forderung wäre auf sieben Jahre verteilt oder sofort abgeschrieben worden. Vertretbar wäre auch die Rechtsauffassung gewesen, von einer verdeckten Gewinnausschüttung mit Kapitalertragsteuerpflicht ohne Möglichkeit eines Körperschaftsteuerabzuges (Verlustabzuges) bei der ***15*** auszugehen sowie einer nachfolgenden verdeckten Einlage in die Bf. mit Erhöhung der Anschaffungskosten und Erfassung im Evidenzkonto sowie anschließender Sofortabschreibung aufgrund einer Liquidation. Der von den Mitgliedern der ***18***-Familie gesuchte wirtschaftliche Ausweg einer legalen Lösung dieser Angelegenheit sei dergestalt gewesen, 2017 eine offene Gewinnausschüttung der ***19*** sowie eine offene Einlage in die Bf. vorzunehmen. Ursache dafür, dass diese Vorgänge erst 2017 stattgefunden hätten, sei die Uneinigkeit der Gesellschafter der ***17*** über die zu treffende Vorgangsweise gewesen sowie ihre lediglich bedingte Handlungsfähigkeit aufgrund des Insolvenzverfahrens der Bf. Dass durch die gewählte legale Vorgangsweise keine Körperschaftsteuerverlustverwertung bei der ***15*** möglich gewesen sei, hätten deren Gesellschafter akzeptiert, nicht akzeptabel sei aber - angesichts eines Verlustes von 3 Mill. € - die Zahlung einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,5 Mill. € für die Ausschüttungen, wie das die angefochtenen Bescheide vorsehen würden. Dies würde den Prinzipien der Leistungsfähigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen, zumal die Verwirklichung der von vornherein beabsichtigten Vorgangsweise - wie aufgezeigt worden sei - zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Überdies führe ein Verlust in der Regel zu einer Gewinnminimierung und damit zu einer Steuerermäßigung. Die Bf. sei zwar nicht rechtlich, jedoch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise trotz Fehlens von Treuhandverträgen Teil der ***18***-Firmengruppe gewesen. Das ergebe sich aus dem wirtschaftlichen Engagement der ***15***, dem aufgezeigten Finanzierungskonstrukt, der sich daraus ergebenden Risikotragung sowie den - durch Zuwendungen an die Bf. sowie die Verlustübernahme - nach außen hin zum Ausdruck gebrachten, von Beginn an eingegangenen finanziellen Verpflichtungen der ***15***-Gesellschafter. Alle ***15***-Gesellschafter hätten sich also als Beteiligte an der Bf. im Ausmaß ihrer Beteiligung an der ***17*** gefühlt und hätten sich einzig deshalb bei Liquiditätserfordernissen der Bf. finanziell engagiert. Die wirtschaftliche Verflechtung der Bf. mit der ***18***-Gruppe werde auch dadurch aufgezeigt, dass die ***15*** den in einem Dienstverhältnis zu ihr stehenden Geschäftsführer der Bf. für einen Zeitraum von zwei Jahren zwecks Rettung des dortigen Projektes der Bf. nach ***16*** entsandt und dessen Gehaltszahlungen vor, während und nach dem ***16***-Aufenthalt übernommen habe. Die Bf. habe ihrem Geschäftsführer während ihres gesamten Bestands kein Gehalt bezahlt. Die von den ***15***-Gesellschaftern getätigten, als "Darlehen" ausgewiesenen Zuwendungen an die Bf. könnten steuerlich deshalb als verdecktes Eigenkapital gewertet werden, weil zu den jeweiligen Zuwendungszeitpunkten die finanzielle Situation der Bf. aufgrund der bereits entstandenen Verluste prekär gewesen sei. Wie ursprünglich vorgesehen, könnten diese Zuwendungen aber auch tatsächlich als Darlehen angesehen werden, da von Beginn an klar gewesen sei, dass die ***15*** sowohl aufgrund der eingegangenen Bürgschaft als auch wegen ihres aufgezeigten wirtschaftlichen Engagements letztendlich die Verluste abdecke. Lediglich aufgrund dieser Gewissheit seien die Darlehenszahlungen erfolgt. Schriftliche Darlehensvereinbarungen würden nicht existieren. In den ersten beiden Jahren des Bestandes der Bf. wären die Darlehen mit einem üblichen Zinssatz verzinst worden. Aufgrund der entstandenen Verluste sei in der Folge jedoch davon Abstand genommen worden. Die Zinsen seien auch nicht entrichtet worden. Seitens des BFG wurde auf eine im Jahr 2011 beim damaligen Alleingesellschafter der Bf. erfolgte, die Jahre 2005 bis 2009 betreffende Betriebsprüfung verwiesen. Im Rahmen dieser Prüfung seien die vom Alleingesellschafter der Bf. gewährten Zuwendungen wegen nicht vorhandener schriftlicher Verträge und dem Fehlen von Rückzahlungsmodalitäten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund der im Steuerrecht maßgebenden Angehörigenjudikatur (Kriterienprüfung: keine fremdüblichen Vereinbarungen, keine Publizität, also keine Schriftlichkeit, keine Transparenz und Kapitalunterdeckung bei der Bf.) nicht als Darlehen, sondern als verdecktes Eigenkapital eingestuft worden. Dennoch seien die gegenständlichen Zuwendungen von der Bf. stets als Darlehen behandelt worden. Erst im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmalig die Ansicht vertreten, es handle sich um verdecktes Eigenkapital. Der steuerliche Vertreter der Bf. erwiderte, er habe keine Kenntnis von dieser Umqualifizierung gehabt. Unternehmensrechtlich seien diese Zuwendungen in der Bilanz als Fremdkapital zu behandeln, weshalb sie auch in den Evidenzkonten keinen Niederschlag gefunden hätten. Steuerrechtlich könnten diese Zuwendungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch ebenso als Eigenkapital gewertet werden. Der anwesende Vertreter des Finanzamtes verwies darauf, dass das Beschwerdevorbringen, wonach das ***16***-Projekt von Anfang an von allen Mitgliedern der Familie ***18*** gestaltet bzw. getragen worden sei, insofern in Widerspruch zu den Akten stünde, als sich nachweislich nicht alle Mitglieder der ***18***-Familie ständig gemeinsam engagiert hätten. So seien beispielsweise an der ***20*** GmbH lediglich zwei der vier Mitglieder der ***18***-Familie beteiligt. Zudem stünden Beteiligungen der ***15*** wie jene an der ***21*** und der ***22*** jeweils zu 100% im Eigentum dieser Gesellschaft. Bei der Bf. halte demgegenüber nur ein Mitglied der ***18***-Familie 100% der Gesellschaftsanteile. Zu beachten sei überdies, dass ein allfälliges Engagement aller Mitglieder der ***18***-Familie nicht schriftlich festgehalten worden sei, also weder ein Treuhandvertrag noch ein Syndikatsvertrag existieren würde. Es seien auch keine Mitsprache- oder Widerspruchsrechte schriftlich eingeräumt worden. Dass die Gestaltungsverhältnisse bei den der ***17*** zurechenbaren Gesellschaften insofern variieren, als nicht stets alle Mitglieder der ***18***-Familie Gesellschafter dieser Gesellschaften gewesen seien, würden auch die Beteiligungsverhältnisse an der ***10*** Tochtergesellschaft der Bf. aufzeigen. An dieser Tochtergesellschaft seien neben der Bf. mit einem Gesellschaftsanteil von 98,9% ein ehemaliger Mitarbeiter der ***15*** sowie die Gattin und die Schwester jenes Mitgliedes der ***18***-Familie, das bis zum Jahr 2017 Alleingesellschafter der Bf. gewesen sei, beteiligt gewesen, nicht aber dessen Eltern. Ein wirtschaftliches Engagement aller Mitglieder der ***18***-Familie bei der Bf. zeige sich daher - anders als in der Beschwerde dargestellt - nicht klar beginnend mit dem Gründungszeitpunkt dieser Gesellschaft, sondern erst wesentlich später. Wie im Rahmen einer die ***15*** betreffenden Betriebsprüfung für das Jahr 2008 mit Niederschrift vom 11. April 2011 festgestellt und auch im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Bf. thematisiert worden sei, habe jenes Mitglied der ***18***-Familie, das bis zum Jahr 2017 Alleingesellschafter der Bf. gewesen sei - nicht jedoch die anderen drei Mitglieder der ***18***-Familie - deren Beteiligung an der ***10*** Tochtergesellschaft mittels eines Privatkredites in Höhe von 400.000,00 € vorfinanziert. Dieses Kapital im Ausmaß von 400.000,00 € sei sodann der Bf. zum Gründungszeitpunkt zugeführt worden. Der steuerliche Vertreter der Bf. entgegnete dem Vertreter des Finanzamtes, die angesprochenen 400.000,00 € seien Teil des Gesamtverlustes von 3 Mill. € gewesen, der letztendlich von allen Mitgliedern der Familie ***18*** im Ausmaß ihres Beteiligungsverhältnisses an der ***15*** getragen worden sei. Der Vertreter des Finanzamtes stellte daraufhin klar, er habe aufzeigen wollen, dass bestimmte Sachverhaltselemente dem Beschwerdevorbringen, wonach das ***16***-Projekt von Beginn an von allen Mitgliedern der ***18***-Familie gemeinsam getragen worden sei, widersprechen würden. Der steuerliche Vertreter der Bf. hielt den Feststellungen des Vertreters des Finanzamtes, wonach nicht alle Beteiligungen von den Mitgliedern der ***18***-Familie gemeinsam getragen worden seien, entgegen, dass dies lediglich für Immobilieninvestments gelte. Sämtliche in der Kies-, Sand- und Betongewinnung tätigen Gesellschaften seien jedoch - abgesehen von einem Zwerganteil eines der Mitglieder der ***18***-Familie von 0,32% an der ***15*** - in der ***17*** als 100%ige Beteiligungen gebündelt. In der ***17*** gebe es somit im Wesentlichen drei unmittelbar zusammenhängende Beteiligungen. Erstens die ***15***, die die Rohstoffgewinnung betreibe, zweitens die ***22*** (***23***), die Lieferbeton herstelle (bei der sehr energieintensiven Betongewinnung sei Kies eines der wichtigsten Zuschlagsstoffe) sowie drittens die ***21***, die Strom produziere. Unzutreffend sei auch die Annahme, der Vater jenes Mitglieds der ***18***-Familie, das bis zum Jahr 2017 Alleingesellschafter der Bf. gewesen sei, sei von Beginn an gegen die Beteiligung in ***16*** gewesen. Ausgangspunkt dieser Beteiligung sei ein Joint-Venture gewesen, also eine Unternehmenskooperation der ***15*** mit einem Partner in ***16***. Dem ***16***-Investment seien Gespräche in Europa vorangegangen, an denen der Vater des Alleingesellschafters der Bf. teilgenommen und dieses Projekt auch befürwortet habe. Im Jahr 2008 habe der Vater des Alleingesellschafters der Bf. die Anlagen in ***16*** erstmals besucht und nach diesem Besuch die Meinung vertreten, das ***16***-Projekt werde ein Totalverlust werden. Der Vater des Alleingesellschafters der Bf. habe seine Meinung über das ***16***-Projekt somit erst nach dem eingegangenen Investment geändert. Dieser Meinungsumschwung habe auch zu großen, noch immer andauernden Spannungen innerhalb der ***18***-Familie geführt, zumal der Vater des Alleingesellschafters der Bf. dieses Investment einstellen, also weitere Zahlungen stoppen habe wollen. Das ***16***-Projekt habe somit abgewickelt werden sollen, um zu verhindern, dass weitere, von den Mitgliedern der ***18***-Familie zu tragende Kosten entstünden. Daraufhin sei der damalige Alleingesellschafter der Bf. mit seiner eigenen Familie nach ***16*** gegangen, da er dasjenige Mitglied der ***18***-Familie gewesen sei, das dieses Investment aufgebaut habe, weshalb er gegenüber seinem Vater die Niederlage nicht eingestehen und das Investment retten habe wollen. Leider habe dieser Aufenthalt letztlich den Totalschaden des ***16***-Projekts nicht verhindern können. Nach nunmehr beinahe zwanzig Jahren würde der Vater des damaligen Alleingesellschafters der Bf. auf Befragung sagen, das ***16***-Projekt sei von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen, ein Umstand, den er seinem Sohn noch heute ankreide und dem er deshalb wirtschaftliche Fähigkeiten abspreche. Dass der Vater jenes Mitglieds der ***18***-Familie, das bis zum Jahr 2017 Alleingesellschafter der Bf. gewesen sei, für das ursprüngliche Investment und die daraus resultierenden Schulden eingestanden sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass dieser die von der ***15*** am 8. Juli 2005 eingegangene Bürgschaftserklärung unterzeichnet habe. Die von der ***15*** eingegangene Bürgschaft sei auch Beweis dafür, dass die Finanzierung der Bf. von allen Mitgliedern der ***18***-Familie und nicht nur vom damaligen Alleingesellschafter der Bf. getragen worden sei. Bedeutsam sei überdies, dass alle Mitglieder der ***18***-Familie Einzahlungen in die Bf. getätigt hätten, das Gehalt des Geschäftsführers der Bf. von der ***15*** gezahlt worden sei und die Schwester des Alleingesellschafters der Bf. während dessen ***16***-Aufenthaltes nicht nur die Geschäftsführung der Bf. übernommen, sondern der Bf. weitere Gelder zur Verfügung gestellt habe. Zudem seien - wie bereits erwähnt - alle in der Kies-, Sand- und Betongewinnung tätigen Gesellschaften in der ***17*** gebündelt gewesen und seien von dieser auch wirtschaftlich getragen worden. Auch die von der ***17*** ausgeschütteten 3 Mill. €, mit denen die Schulden der Bf. beglichen worden seien, seien von der ***24*** Gruppe erwirtschaftet worden. Der Vertreter des Finanzamtes wandte ein, die gegenständliche Bürgschaft habe lediglich den Kredit der ***25*** über 2 Mill. € besichert. Es habe jedoch noch andere Kredite, wie beispielsweise den bereits beschriebenen Privatkredit des Alleingesellschafters der Bf. gegeben. Die Bf. habe auch einen weiteren Kontokorrentkredit bei der ***25*** in Höhe von 80.000,00 € gehabt, für den bloß der Alleingesellschafter der Bf. gehaftet habe. Darüber hinaus habe ein Darlehen in Höhe von 700.000 € bei der ***26*** existiert, mittels dem die ***27*** Tochtergesellschaft der Bf. zu Beginn mit Kapital ausgestattet worden sei. Bürge und Zahler für dieses Darlehen sei nicht die ***15*** und somit nicht alle Mitglieder der ***18***-Familie gewesen, sondern lediglich der damalige Alleingesellschafter der Bf. sowie dessen Vater. Zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung habe dieser Kredit mit 780.000,00 € ausgehaftet. Für den Verkauf von gebrauchten Anlagen nach ***16*** hätte es zudem nicht der Gründung einer eigenen Gesellschaft wie der Bf. bedurft, zumal solche Verkäufe nach ***16*** bereits im Jahr 1999 Gegenstand der Geschäftstätigkeit der ***28*** gewesen seien. Für ihn ergebe sich auch nicht schlüssig, dass eine Gesellschafterstellung aller Mitglieder der ***18***-Familie an der Bf. von Anfang an gewollt gewesen sei. Gegen diese Annahme spreche, dass im Rahmen einer die ***15*** betreffenden Betriebsprüfung für das Jahr 2008 die von dieser Gesellschaft vorgenommene 100%ige Wertberichtigung einer gegenüber der Bf. bestehenden Forderung deshalb als unzulässig gewertet worden sei, weil der damalige Alleingesellschafter der Bf. für diese Forderung als Bürge gehaftet habe. In Widerspruch dazu stünde zudem, dass nicht alle Mitglieder der ***18***-Familie, sondern lediglich der spätere Alleingesellschafter der Bf. deren Beteiligung an der ***10*** Tochtergesellschaft mittels eines Privatkredites in Höhe von 400.000,00 € vorfinanziert und der Bf. sodann zum Gründungszeitpunkt als Einlage zugeführt habe. Weitere Widersprüche seien der Umstand, dass einzig der Alleingesellschafter der Bf. für einen Kontokorrentkredit der Bf. bei der ***25*** in Höhe von 80.000,00 € gehaftet habe, sowie die Tatsache, dass Bürge und Zahler für ein der Kapitalausstattung der ***27*** Tochtergesellschaft der Bf. dienendes Darlehen in Höhe von 700.000 € bei der ***26*** lediglich der damalige Alleingesellschafter der Bf. sowie dessen Vater gewesen seien. Der steuerliche Vertreter der Bf. entgegnete, die vom Vater des damaligen Alleingesellschafters der Bf. eingegangene persönliche Haftung für einen Kredit der Bf. in Höhe von 700.000,00 € spreche ebenso für ein von Anfang an bestehendes wirtschaftliches Engagement gegenüber der Bf., wie die Haftung der ***15*** und damit aller vier Mitglieder der ***18***-Familie für den Kredit der Bf. in Höhe von 2 Mill. €. Zur Frage, ob nicht auch die der Bf. von allen Mitgliedern der ***18***-Familie zugewendeten Gelder deren wirtschaftliches Engagement aufzeigen würden, führte der Vertreter des Finanzamtes aus, die ab dem Jahr 2006 getätigten Zuwendungen der Schwester des damaligen Alleingesellschafters der Bf. an die Bf. seien in Wahrheit aufgrund ihrer privaten Beteiligung an der ***29*** GmbH geflossen. In der Bilanz der Bf. seien diese Zuwendungen lediglich deshalb als Darlehensforderungen gegenüber der ***29*** GmbH ausgewiesen gewesen, weil die Finanzierung dieser Gesellschaft über die Bf. abgewickelt worden sei. Dass die Schwester des damaligen Alleingesellschafters der Bf. die Bf. mittels dieser Zuwendungen finanziell unterstützt habe, könne somit nicht eindeutig verifiziert werden. Das BFG stellte klar, dass in den angefochtenen Bescheiden festgestellt worden sei, dass die Schwester des damaligen Alleingesellschafters der Bf. der Bf. Gelder zugewendet habe. Es sei somit zu klären, ob nunmehr in Streit gestellt werde, dass diese in den angefochtenen Bescheiden exakt bezifferten Gelder tatsächlich der Bf. zur Verfügung gestellt worden seien. Sofern dies verneint werde, müsse der Sachverhalt insofern neu erhoben werden. Der Vertreter des Finanzamtes gab daraufhin an, dass die betreffenden Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht bestritten würden. Zum vom Finanzamt im Jahr 2014 angenommenen Forderungsverzicht führte der Vertreter des Finanzamtes aus, es sei bei der im Jahr 2004 gegründeten Bf. bereits im Jahr 2007 zu einem sogenannten Zementkrieg in ***16*** gekommen. Die dort hinter der ***36*** Tochtergesellschaft der Bf. stehende, in ***16*** ansässige Familie sei von großen, unterpreisig agierenden Konkurrenten aus dem Markt gedrängt worden. Im Jahr 2010 sei es zu einem Totalausfall des Investments der Bf. in ***16*** gekommen, weil die Bergbaulizenz von den ***10*** Behörden entzogen worden und es zudem auch zu Naturkatastrophen gekommen sei. Somit sei das Investment bereits im Jahr 2010 gescheitert gewesen. Die Bf. habe ab dem Jahr 2010 auch keine Dienstnehmer mehr beschäftigt. Ab 2010 seien zudem Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen vorgenommen und die Beteiligungen im Jahr 2013 zur Gänze auf 0,00 € berichtigt worden. Auch die Bilanz sei nicht mehr zu Fortführungswerten, sondern zu Liquidationswerten bilanziert worden. Es seien somit keine stillen Reserven mehr vorhanden gewesen. Ab dem Jahr 2013 sei überdies die operative Tätigkeit vollständig eingestellt worden. Ein konkludenter Forderungsverzicht sei aufgrund der Nichtanmeldung der Forderungen der Darlehensgeber im Konkursverfahren der Bf., deren Zustimmung zur Konkursaufhebung, der beiden Rangrücktrittserklärungen sowie der Wertlosigkeit des Investments der Bf. in ***16*** angenommen worden. Für die Rückzahlungen der Forderungen der Mitglieder der Familie ***18*** habe es somit im Jahr 2014 ab Konkurseröffnung keine Perspektive mehr gegeben. Der steuerliche Vertreter der Bf. brachte vor, die Mitglieder der Familie ***18*** hätten schon deshalb nicht auf ihre Forderungen gegenüber der Bf. verzichten wollen, weil ihre bis zum Jahr 2014 an die Bf. getätigten Zuschüsse nicht im Ausmaß ihrer Beteiligungen an der ***15*** bzw. der ***17*** erfolgt seien. Ein Forderungsverzicht hätte somit dazu geführt, dass - anders als bei Schlagendwerdung der Finanzierungszusage der ***15*** - die Mitglieder der ***18***-Familie in einem davon abweichenden Verhältnis zu den Verlusten der Bf. beitragen hätten müssen. Gerade dies sei nie beabsichtigt gewesen und habe deshalb verhindert werden sollen. Im Jahr 2017 werde aufgezeigt, dass die bei der Bf. entstandenen Verluste tatsächlich im Verhältnis der Beteiligung der Mitglieder der ***18***-Familie an der ***17*** abgedeckt worden seien. Gerade dieser Umstand zeige auf, dass das durch die Finanzierungszusage dokumentierte gemeinschaftliche Engagement der Mitglieder der ***18***-Familie auch "gelebt" werden habe sollen. Die Feststellung des Vertreters des Finanzamtes, wonach die Bf. zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Jahr 2014 wertlos gewesen sei, treffe zu, denn die von den Mitgliedern der ***18***-Familie getätigten Zuwendungen seien aufgebraucht gewesen. Die Mitglieder der ***18***-Familie hätten jedoch den Willen gehabt, den Verlust der Bf. durch Mittel der ***15*** zur Gänze aufzufangen. Die Bf. sei daher insofern nicht überschuldet gewesen, als die Mitglieder der Familie ***18*** den Verlust der Bf. vollständig ausgleichen bzw. auf 0,00 € stellen hätten wollen. Auf die Frage des BFG an den steuerlichen Vertreter der Bf., ob aus seiner Sicht die Zuwendungen der Mitglieder der ***18***-Familie als Darlehen oder als verdecktes Eigenkapital zu werten wären, verwies dieser auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach beide Annahmen zum selben Ergebnis führen würden. Bei Annahme verdeckter Einlagen wäre mangels Forderungen kein Forderungsverzicht möglich. Werde von Darlehen ausgegangen, seien diese deshalb werthaltig, weil sie in dem Wissen hingegeben worden seien, dass sie durch Gesellschafterzuschüsse aufgefüllt werden müssten, sodass ebenfalls kein konkludenter Forderungsverzicht angenommen werden könne. Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, die Frage, ob es sich bei den Zuwendungen des Alleingesellschafters der Bf. um ein Darlehen oder eine verdeckte Einlage handle, sei durch eine vorangegangene Betriebsprüfung geklärt worden. Denn in diesem Rahmen sei festgestellt worden, dass es sich um verdeckte Einlagen handle. Der steuerliche Vertreter der Bf. führte zu den der Bf. von den verbleibenden drei Mitgliedern der ***18***-Familie zugewendeten Zuschüssen aus, diese wären grundsätzlich in wirtschaftlicher Betrachtung (§ 24 BAO) als verdeckte Einlagen zu werten. Da jedoch keine schriftlichen Treuhandverträge existieren würden, seien die Zuwendungen nicht als Einlagen, sondern als Darlehen behandelt worden. Aus seiner Sicht seien die Darlehen werthaltig gewesen, weil aufgrund der Finanzierungszusage der ***15*** und damit aller Mitglieder der ***18***-Familie eine Abdeckungsverpflichtung im Falle von Verlusten der Bf. vorgelegen wäre. Werde der Bestand einer Abdeckungsverpflichtung verneint, müsse vom Vorliegen einer verdeckten Einlage ausgegangen werden, zumal in einem solchen Fall aufgrund des enormen Risikos des Investments ansonsten vom Verlust der Gelder bereits im Zeitpunkt ihrer Hingabe ausgegangen werden müsste. Auch wenn die verbleibenden drei Mitglieder der ***18***-Familie bis zum Jahr 2017 nicht persönlich an der Bf. beteiligt gewesen seien, sei darauf Bedacht zu nehmen, dass keine familienfremde Person, also kein fremder Dritter, ohne Abdeckungsverpflichtung Zuschüsse geleistet hätte. Es habe auch kein Familienmitglied einem anderen etwas schenken wollen. Gewollt gewesen seien Investitionen in die "Familiengesellschaft im weitesten Sinn". Sofern also von keiner verpflichtenden Verlustabdeckung bzw. Finanzierungszusage ausgegangen werde, sei zwingend von verdeckten Einlagen aller Mitglieder der ***18***-Familie auszugehen. Wie bereits mehrfach dargelegt worden sei, würden beide Annahmen zum gleichen Ergebnis führen, weshalb eine Wertung der getätigten Zuschüsse als Darlehen oder Einlagen nicht erforderlich sei. Werde somit von einer Abdeckungsverpflichtung bzw. einer Abdeckungsabsicht ausgegangen, sei trotz dem Fehlen eines Rückzahlungszeitpunktes, eines schriftlichen Vertrages, etc., von werthaltigen Darlehen auszugehen, ansonsten lägen verdeckte Einlagen vor. Bei verdecktem Eigenkapital sei die Judikatur streng. Im Beschwerdefall läge jedoch eine Unterkapitalisierung und - bei Verneinung der Abdeckungsabsicht - ein immenses Verlustrisiko vor, sodass kein fremder Dritter Zuschüsse geleistet hätte. Daher sei das gemeinsame Engagement das einzige Element gewesen, dass alle Mitglieder der ***18***-Familie zusammengehalten habe, weshalb zwingend von verdeckten Einlagen auszugehen sei. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, die Rangrücktrittserklärungen seien ein Indiz dafür, dass die Zuschüsse jener Mitglieder der ***18***-Familie, die handelsrechtlich keine Gesellschafter gewesen sei, nicht als verdecktes Stammkapital gewertet werden könnten. Überdies wäre bei Einordnung der Zuschüsse als verdeckte Einlagen keine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung erforderlich gewesen. Hinzu komme, dass die Zuschüsse von Anfang an als Darlehen gestaltet worden seien. Auch sei nicht dokumentiert worden, dass der Alleingesellschafter ihm nahestehende Personen zur Hingabe dieser Zuschüsse veranlasst hätte bzw. der Alleingesellschafter einen beherrschenden Einfluss gehabt habe. Ebenso wenig sei die Absicht einer zukünftigen Gesellschafterstellung aufgezeigt worden. Vielmehr seien die Zuwendungen zur Verlustabdeckung notwendig gewesen, in so einem Fall seien Familienmitglieder bereit, Darlehen zu leisten. Den Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf. entgegengehalten, dessen Darlegungen seien insofern widersprüchlich, als die Darlehen nicht fremdüblich seien. Da die Zuschüsse jedoch entweder als Darlehen oder verdeckte Einlagen einzustufen seien, sei in der Beschwerde aufgrund der von der Judikatur ausgearbeiteten Kriterien von verdeckten Einlagen ausgegangen worden. Der Vertreter des Finanzamtes wandte ein, sofern im Jahr 2014 von einer verdeckten Einlage von ca. 3 Mill. € ausgegangen würde, würde - da 2017 nochmals Zuschüsse in Höhe von 3 Mill. € erfolgt seien - bei einem Verkaufspreis von 100.000,00 € ein unterpreisiger Wert vorliegen. Der steuerliche Vertreter der Bf. führte erläuternd aus, die Bf. habe vor dem Zuschuss Schulden in Höhe von 3 Mill. € und damit auch einen negativen Wert in dieser Höhe gehabt. Dieser Verlust sei durch den im Jahr 2017 erfolgten Zuschuss von 3 Mill. € ausgeglichen worden. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, sofern von verdeckten Einlagen und nicht von Darlehen ausgegangen werde, läge ein Eigenkapital von 3 Mill. € vor, zu dem im Jahr 2017 nochmals Zuschüsse in Höhe von 3 Mill. € hinzukämen. Da in der Folge 3 Mill. € zurückbezahlt würden, verbliebe ein Wert von 3 Mill. €. Der steuerliche Vertreter der Bf. erwiderte, es bestünden verdeckte Einlagen im Gesamtausmaß von 3 Mill. €. Im Jahr 2017 hätten alle Gesellschafter nochmals Einlagen im Ausmaß von 3 Mill. € getätigt, damit die alten Einlagen - die nicht gemäß den Beteiligungsverhältnissen erfolgt seien - wieder zurückbezahlt werden hätten können. Infolge der neuerlichen Zuschüsse nunmehr im Ausmaß der Beteiligungsverhältnisse sei die von Anfang an bestehende Absicht einer Verlusttragung aller Mitglieder der ***18***-Familie im Ausmaß der Beteiligung an der ***17*** wiederhergestellt worden. Somit seien zwar Einlagen im Ausmaß von insgesamt 6 Mill. € erfolgt. Aufgrund des Verlustes der Bf. in Höhe von 3 Mill. € sowie von Rückzahlungen an die Gesellschafter in Höhe von ebenfalls 3 Mill. € sei der Verlust der Bf. auf 0,00 € reduziert worden. Der Verlust der Gesellschafter der Bf. betrage insgesamt 3 Mill. €. Seitens des BFG wurde dem steuerlichen Vertreter der Bf. entgegengehalten, sofern die Zuschüsse aller Mitglieder der ***18***-Familie als verdecktes Eigenkapital qualifiziert würden, wären diese Anschaffungskosten der Gesellschafter entsprechend zu aktivieren. Verluste würden lediglich vorliegen, wenn die Zuschüsse als Darlehen betrachtet würden. Auch im Beschwerdeschriftsatz seien die ursprünglich als Forderungen eingestuften Zuschüsse in Höhe von insgesamt 3.055.000,00 € zum 31.12.2016 als Einlagen tituliert worden. Im Jahr 2017 seien sodann nochmals Einlagen in Höhe von 3 Mill. € erfolgt. Aufgrund der Einlagenrückzahlung in Höhe von 3 Mill. seien die 3 Mill. € egalisiert worden. Die Einlagen in Höhe von 3.055.000,00 € zum 31.12.2016 seien jedoch verblieben. Durch die höheren Anschaffungskosten ergäbe sich bei den Gesellschaftern ein Verlust in Höhe von 3 Mill. € und somit dasselbe Resultat, wie bei Behandlung der Zuschüsse als Forderungen. Der steuerliche Vertreter der Bf. brachte erklärend vor, den auf der Aktivseite der Steuerbilanz 2014 anzusetzenden ca. 100.000,00 € seien auf der Passivseite ein negatives Eigenkapital von 3 Mill. € und Schulden von 3 Mill. € gegenübergestanden. Die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen in Höhe von 3 Mill. seien durch die der Bf. entstandenen Verluste aufgebraucht worden. Aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten Kapitalerhöhung habe das negative Eigenkapital von 3 Mill. € auf 0,00 € ausgeglichen werden können. Die neuerlichen Einlagen von 3 Mill. € seien im Verhältnis der Anteile der Mitglieder der ***18***-Familie an der ***17*** auf die Gesellschafter der Bf. verteilt worden. Die Verluste der Bf. seien durch das ***16***-Projekt verursacht worden und nicht auf Zuschüsse der Mitglieder der ***18***-Familie zurückzuführen. Eigenkapital und Anschaffungskosten dürften nicht vermischt werden. Das Eigenkapital habe im Jahr 2017 nach der neuerlichen Einlage von 3 Mill. € 0,00 € betragen. Zudem hätten sich die Anschaffungskosten von 6 Mill. € aufgrund der Rückzahlung an die Gesellschafter auf 3 Mill. € reduziert. Da der tatsächliche Wert der Beteiligungen jedoch nur 100.000,00 € betragen hätte, sei den Gesellschaftern ein Verlust in Höhe von 3 Mill. € erwachsen. Durch die im Jahr 2017 getätigten Einlagen sowie die Rückzahlung der bis 31.12.2016 geleisteten Einlagen habe ein den Beteiligungsverhältnissen an der ***17*** entsprechendes Beteiligungsverhältnis an der Bf. geschaffen werden sollen. Denn ein solches und damit eine Verlusttragung im Ausmaß der von der ***15*** zugunsten der Bf. eingegangenen Finanzierungsverpflichtung sei von Anfang an geplant gewesen. Die bis zum Jahr 2017 getätigten Zuschüsse der einzelnen Mitglieder der ***18***-Familie seien dem Zufall geschuldet worden. Es habe aber nicht die Situation bestehen bleiben sollen, dass derjenige, der bis zum 31.12.2016 mehr zur Verlustabdeckung beigetragen habe, als seiner Beteiligung an der ***17*** entsprochen habe, letztendlich höher belastet werde. Ein Verzicht auf die bis Ende 2016 getätigten Zuwendungen durch Mitglieder der Familie ***18*** habe daher gerade nicht erfolgen sollen. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, die richtige und zugleich einfachste Vorgangsweise wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung der ***15*** an die Bf. mit KESt-Abzug gewesen. Bei der Bf. wäre in einem solchen Fall eine verdeckte Einlage vorgelegen. Der steuerliche Vertreter der Bf. erwiderte, eine solche Vorgangsweise sei auch geplant gewesen, jedoch aus Haftungsgründen vom Geschäftsführer der ***15*** verwehrt worden. Im Beschwerdefall seien aber exakt dieselben Konsequenzen eingetreten, indem eine offene Ausschüttung bei der ***15*** erfolgt sei und eine offene Einlage im Jahr 2017 bei der Bf. Der Vertreter des Finanzamtes wandte ein, im Beschwerdefall seien einzig deshalb offene Einlagen erfolgt, um wertlose Gesellschafterdarlehen zurückzahlen zu können. Der steuerliche Vertreter der Bf. betonte nochmals, dass offene und verdeckte Ausschüttungen dieselben steuerlichen Auswirkungen hätten. Bei der gewählten Vorgangsweise läge jedoch keine zivilrechtlich unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung vor, sondern eine zulässige Verlustabdeckung. Die zivilrechtliche Problematik sei der einzige Grund für die im Beschwerdefall gewählte Vorgangsweise gewesen. Seitens des BFG wurde darauf verwiesen, dass ein Agio den Zweck habe, den über dem Stammkapital liegenden höheren Wert abzugelten. Im Beschwerdefall habe das Agio 2,9 Mill. €, der Verkaufspreis jedoch nur 100.000,00 € betragen. Es stelle sich daher die Frage, welcher höhere Wert durch das Agio abgebildet werden habe sollen. Der steuerliche Vertreter der Bf. erläuterte, die im Jahr 2017 vorgenommene Stammkapitalherabsetzung und Stammkapitalneuschaffung sei zur Herstellung des bereits erklärten richtigen Beteiligungsverhältnisses notwendig gewesen. Bei den weiteren, der Bf. zugeflossenen Geldern handle es sich um einen Gesellschafterzuschuss. Da diese Kapitalzuflüsse in einem einzigen Vertrag festgelegt worden seien, werde dieser Gesellschafterzuschuss als Agio bezeichnet. Wäre der über das Stammkapital hinausgehende Zufluss von Geldern einen Tag später erfolgt, würde es sich um einen Gesellschafterzuschuss handeln. Üblicherweise diene ein Agio der Abdeckung stiller Reserven. Im Beschwerdefall sei das richtige Gesellschaftsverhältnis bereits durch die Stammkapitalerhöhung zutreffend hergestellt worden, es hätten jedoch 3 Mill. € gefehlt. Der einzige Grund für den Zufluss des Agios sei gewesen, die Gesellschaft mit 3 Mill. € Eigenkapital auszustatten, um Rückzahlungen tätigen zu können. Bezüglich der Verlustabdeckung bei der Bf. habe es drei Möglichkeiten gegeben. Die einfachste Möglichkeit einer Verlustabdeckung wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der ***15*** und eine direkte verdeckte Einlage bei der Bf. gewesen. Diese Möglichkeit habe aus zivilrechtlichen Haftungsgründen nicht verwirklicht werden können. Die zweite Möglichkeit einer Verlustabdeckung wäre eine alineare Gewinnausschüttung einzig an den handelsrechtlichen Alleingesellschafter der Bf. gewesen, der diese Gelder in die Bf. zwecks Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten in die Bf. einzuzahlen gehabt hätte. Eine alineare Gewinnausschüttung werde jedoch von Verwaltungspraxis und Judikatur skeptisch betrachtet, weshalb auch diese Variante verworfen worden sei. Die dritte Möglichkeit einer Verlustabdeckung sei die im Beschwerdefall gewählte lineare Gewinnausschüttung der ***17*** an alle Gesellschafter gewesen, verbunden mit der linearen Einlage in die Bf. Bei dieser Varainte habe der Stammkapitalzuschuss der Herstellung der Beteiligungsverhältnisse gedient und der Gesellschafterzuschuss der Abdeckung der Verluste. Sofern ein Gesellschafterzuschuss mit der Gründung gekoppelt sei, liege - wie bereits erwähnt - ein Agio vor. Sofern der Zuschuss von Kapital in die Gesellschaft auch nur einen Tag nach der Gründung erfolge, liege ein freiwilliger Gesellschafterzuschuss vor. Der Vertreter des Finanzamtes wandte ein, eine weitere Möglichkeit wäre ein Forderungsverzicht gewesen. Der steuerliche Vertreter der Bf. entgegnete, selbst wenn die Zuschüsse als Darlehen gewertet würden, wäre kein Forderungsverzicht gewollt gewesen. Denn wie bereits durch die Finanzierungszusage zum Ausdruck gebracht worden sei, hätten allfällige Verluste der Bf. im Verhältnis der Beteiligung der Mitglieder der ***18***-Familie an der ***17*** abgedeckt werden sollen. Dies sei bei Eintritt eines Verlustfalles von Beginn an der Plan gewesen. Im Beschwerdefall seien jedoch die seitens der Mitglieder der ***18***-Familie bis zum Jahr 2017 getätigten Zuschüsse nicht im Ausmaß ihrer Beteiligungen an der ***17*** erfolgt. Der Vertreter des Finanzamtes hielt den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf. entgegen, zutreffend sei, dass in den notariell beglaubigten Verträgen die Höhe der von den Mitgliedern der ***18***-Familie zu leistenden Zahlungen festgelegt worden sei. Danach hätte der Geschäftsführer der Bf. 585.000,00 € entrichten müssen, dessen Schwester ebenfalls 585.000,00 €, dessen Vater 720.000,00 € und dessen Mutter 1,1 Mill. €. Wie aus den dem BFG mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Bf. übermittelten Unterlagen ersichtlich sei, hätte der Geschäftsführer der Bf. tatsächlich jedoch lediglich Zahlungen in Höhe von 424.125,00 € geleistet, dessen Schwester 424.125,00 €, dessen Vater 522.000,00 € und dessen Mutter 804.750,00 €. Richtig sei, dass insgesamt von allen Gesellschaftern 3 Mill. € in die Bf. eingebracht worden seien, allerdings, abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen, nicht im Ausmaß ihrer jeweiligen Beteiligungsverhältnisse. Es sei somit festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach eine Beteilung an allfälligen Verlusten der Bf. von Anfang an im Verhältnis der Beteiligung der Mitglieder der ***18***-Familie an der ***17*** geplant gewesen sei, nicht einmal im Jahr 2017 gelebt worden sei. Seitens des BFG wurde ausgeführt, sofern die entrichteten Einlagen tatsächlich nicht den vertraglich vereinbarten entsprechen würden, hätte dies Auswirkungen auf die Anschaffungskosten. In der Folge erläuterte der Vertreter des Finanzamtes an Hand von Beispielen die von einzelnen Mitgliedern der ***18***-Familie auf die Verrechnungskonten ein- und ausgezahlten Gelder und in welchem Ausmaß deren Verrechnungskonten abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen durch andere Mitglieder der ***18***-Familie ausgeglichen worden seien. Der steuerliche Vertreter der Bf. erwiderte, tatsächlich seien im Jahr 2017 lediglich Einlagen in Höhe von 2.175.000,00 € und nicht in Höhe von 3 Mill. erfolgt, da die aufgrund der Ausschüttungen der ***17*** zu leistende Kapitalertragsteuer in Höhe von 825.000,00 € (27,5% von 3 Mill. €) direkt an das Finanzamt geflossen und somit nicht in bar zur Verfügung gestanden sei. Die einzelnen Gesellschafter hätten daher noch Verbindlichkeiten in Höhe der Kapitalertragsteuer. Beispielsweise habe der Vater des Geschäftsführers der Bf., der zu 24% an der Bf. beteiligt sei, 522.000,00 € an die Bf. geleistet, das seien exakt 24% von 2.175.000,00 €. Es treffe somit nicht zu, dass die Einlagen der einzelnen Gesellschafter der Bf. im Jahr 2017 nicht im Verhältnis der jeweiligen Beteiligungen an der Bf. erfolgt seien. Auf den vom Vertreter des Finanzamtes getätigen nochmaligen Verweis des Ausgleichs der Verrechnungskonten einzelner Gesellschafter der Bf. durch andere Gesellschafter entgegnete der steuerliche Vertreter der Bf., dies sei zwischen den Mitgliedern der ***18***-Familie so vereinbart worden. Im Rahmen des am 27. Jänner 2026 abgehaltenen Erörterungstermins wurde darüber hinaus noch die exakte Höhe der Anschaffungskosten der Beteiligung des Geschäftsführers der Bf. an der Bf. zum Stichtag 28.06.2017 erläutert sowie die ebenfalls auf Gesellschafterebene zu lösende Liebhabereiproblematik. Da im Beschwerdefall die Gesellschaftsebene und nicht die Gesellschafterebene zu beurteilen ist, bedarf es diesbezüglich keiner detaillierten Darstellung. Die Frage des BFG, ob die Liquidition der ***36*** Tochtergesellschaft der Bf. im Jahr 2017 als abgeschlossen betrachtet werde könne, wurde vom Vertreter des Finanzamtes bejaht. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2026 übermittelte der Vertreter des Finanzamtes dem BFG folgende Unterlagen: Niederschrift vom 11. April 2011 über eine bei der ***15*** durchgeführte Schlussbesprechung In der gegenständlichen Niederschrift wurde unter anderem festgestellt, dass der Geschäftsführer der Bf. für seine Auslandstätigkeit in ***16*** im Jahr 2008 von der ***15*** ein Gehalt erhielt, das der Bf. bzw. deren ***36*** Tochtergesellschaft nicht weiterverrechnet wurde. Rangrücktrittserklärungen Sämtliche Mitglieder der ***18***-Familie sowie die ***15*** gaben im Jahr 2014 zwecks Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Bf. hinsichtlich ihrer zum 31.12.2014 gegenüber der Bf. bestehenden Forderungen Rangrücktrittserklärungen ab. Entwicklung der Verrechnungskonten der Mitglieder der ***18***-Familie sowie die ***15*** Mit Schreiben vom 24. März 2026 hat die Bf. die Anträge auf Senatsentscheidung und auf mündliche Verhandlung zurückgezogen. Von der Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde das Finanzamt mit Beschluss des BFG vom 25. März 2026 in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. April 2026 teilte das Finanzamt dem BFG mit, dass es von seinem Recht, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, keinen Gebrauch macht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf., eine GmbH mit Sitz im Inland, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. April 2004 gegründet und am 17. Juni 2004 in das Firmenbuch eingetragen ([...]***39***). Geschäftszweig war vom Gründungszeitpunkt bis zum 21. Februar 2013 das Halten einer Beteiligung von 94,90% an der ***10*** Tochtergesellschaft ***11*** sowie der Handel mit Maschinen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22. Februar 2013, in das Firmenbuch eingetragen am 9. März 2013, wurde ihr Geschäftszweig um Beratung insbesondere in bergbautechnischen Angelegenheiten erweitert. Alleiniger handelsrechtlicher Gesellschafter der Bf. war vom Gründungszeitpunkt bis zum 21. Juni 2017 ***38***. Dieser war auch vom Gründungszeitpunkt bis zum 14. Juni 2009 sowie ab 22. Februar 2013 Alleingeschäftsführer der Bf., im Zeitraum 15. Juli 2009 bis 21. Februar 2013 war ***9*** alleinige Geschäftsführerin der Bf.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100112/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100112.2021
Stammnummer
151736
Gültig
05.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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