Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3082-W/02
Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3082-W/02vom 01.06.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die in § 11 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale nicht zur Gänze vorliegen, war die Anerkennung des seitens der Bw. auf Grund dieser Rechnungen geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu versagen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Peter Weinmar, Steuerberater, 1080 Wien, Lercheng. 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 entschieden:
a) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
b) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die zahlreichen u.a. Aufwendungen betrieblich veranlasst oder der Privatsphäre zuzuordnen sind.
Betriebsgegenstand der Bw. ist die Produktion von TV-Werbespots. Die Bw. ermittelt den Gewinn in einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, welches am 30. Juni endet.
Geschäftsführer (GF) waren Herr A und Herr B1.
An der Gesellschaft waren im Streitzeitraum lt. Firmenbuch (41k) folgende Gesellschafter beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
%-Anteil
|
A
|
50 %
|
B1
|
50 %
|
|
= 100 %
Bei der Bw. fand für die Jahre 1995 bis 1997 eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den §§ 147 ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 27. Juli 2001 ausführlich dargestellt wurden:
Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996 und folgte in den gem. § 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen o.a. Sachbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997 den Feststellungen der Betriebsprüfung (alle Beträge in Schilling):
|
USt 1995
|
Bescheid v. 27.9.96
|
nach Bp
Bescheid v. 3.8.00
|
Diff.
|
KZ 000
|
32.573.676,12
|
32.662.876,12
|
89.200,00
|
KZ 011
|
-10.074.483,96
|
-10.098.483,96
|
0
|
KZ 017
|
-24.000,00
|
Gesamtbetrag stpfl.
|
22.475.192,16
|
22.564.392,16
|
89.200,00
|
KZ 022 (20 %)
|
13.405.659,59
|
12.424.459,59
|
-981.200,00
|
KZ 029 (10 %)
|
9.069.532,57
|
10.139.932,57
|
1.070.400,00
|
KZ 070 (Summe igE)
|
56.479,92
|
56.479,92
|
0
|
KZ 072 (igE 20 %)
|
56.479,92
|
56.479,92
|
0
|
KZ 060 (Vorst.)
|
-3.332.664,76
|
-3.219.629,76
|
-113.035
|
KZ 061 (EUSt)
|
-1.640,00
|
-1.640,00
|
0
|
KZ 065 (Vorst igE)
|
-11.295,99
|
-11.295,99
|
0
|
USt 1996
|
Bescheid v. 1.7.97
|
nach Bp
Bescheid v. 3.8.00
|
Diff.
|
KZ 000
|
27.922.787,16
|
27.922.787,16
|
0
|
KZ 011
|
-512.780,00
|
-512.780,00
|
0
|
KZ 018
|
-829.414,18
|
-829.414,18
|
0
|
Gesamtbetrag stpfl.
|
26.580.592,98
|
26.580.592,98
|
0
|
KZ 022 (20 %)
|
26.580.592,98
|
26.580.592,98
|
0
|
KZ 029 (10 %)
|
|
|
|
KZ 070 (Summe igE)
|
474.542,77
|
474.542,77
|
0
|
KZ 072 (igE 20 %)
|
474.542,77
|
474.542,77
|
0
|
KZ 060 (Vorst.)
|
-3.271.145,62
|
-3.209.734,62
|
-61.411,00
|
KZ 061 (EUSt)
|
|
|
|
KZ 065 (Vorst igE)
|
-94.908,55
|
-94.908,55
|
0
|
USt 1997
|
lt. Erklärung
|
nach Bp
Bescheid v. 3.8.00
|
Diff.
|
KZ 000
|
29.269.791,98
|
29.512.787,98
|
242.996,00
|
KZ 011
|
845.490,00
|
-573.006,00
|
272.484,00
|
KZ 018
|
|
|
|
Gesamtbetrag stpfl.
|
30.115.281,98
|
28.939.781,98
|
|
KZ 022 (20 %)
|
30.115.281,98
|
28.939.781,98
|
1.175.500
|
KZ 029 (10 %)
|
|
|
|
KZ 070 (Summe igE)
|
417.642,85
|
417.642,85
|
0
|
KZ 072 (igE 20 %)
|
407.796,95
|
407.796,95
|
0
|
KZ 073 (igE 10 %)
|
9.845,90
|
9.845,90
|
0
|
KZ 060 (Vorst.)
|
-3.877.066,12
|
-3.818.813,12
|
-58.253,00
|
KZ 061 (EUSt)
|
|
|
|
KZ 065 (Vorst igE)
|
-82.543,98
|
-82.543,98
|
0
|
KSt 1995
|
Bescheid v. 13.2.97
|
nach Bp
Bescheid v. 3.8.00
|
Diff.
|
KZ 622 (Gewinn/Verlust)
|
-1.336.735
|
|
|
KZ 627 (Spenden)
|
+67.327
|
|
|
KZ 628 (Repräsent.)
|
+13.296
|
|
|
KZ 629 (KESt)
|
+28
|
|
|
= E.a.GW
|
-1.256.084
|
+2.685.742
|
+4.121.826
|
KZ 638 (IFB)
|
39.721
|
0
|
|
MiKö
|
15.000
|
|
|
verrechenbare Verluste der Vorjahre
|
|
-187.090
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
2.498.652
|
|
Verlustabzug
|
|
-507.240
|
|
Einkommen
|
|
1.991.412
|
|
= Köst
|
|
677.076
|
|
anrechenbare MiKö
|
|
-15.000
|
|
anrechenbare Steuer
|
|
-28
|
|
= Abgabenschuld
|
15.000
|
662.048
|
|
KSt 1996
|
Bescheid v. 1.7.97
|
nach Bp
Bescheid v. 3.8.00
|
Diff.
|
KZ 622 (Gewinn/Verlust)
|
-112.622
|
|
|
KZ 627 (Spenden)
|
|
|
|
KZ 628 (Repräsent.)
|
|
|
|
KZ 629 (KESt)
|
|
|
|
= E.a.GW
|
-112.622
|
+1.376.049
|
1.488.671
|
KZ 638 (IFB)
|
|
|
|
MiKö
|
15.000
|
|
|
verrechenbare Verluste der Vorjahre
|
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-112.622
|
+1.376.049
|
|
Verlustabzug
|
|
|
|
Einkommen
|
0
|
+1.376.049
|
|
= Köst
|
|
467.840
|
|
anrechenbare MiKö
|
|
|
|
anrechenbare Steuer
|
|
|
|
= Abgabenschuld
|
15.000
|
467.840
|
|
KSt 1997
|
lt. Erklärung
|
nach Bp
Bescheid v. 3.8.00
|
Diff.
|
KZ 622 (Gewinn/Verlust)
|
+253.124
|
|
|
KZ 627 (Spenden)
|
|
|
|
KZ 628 (Repräsent.)
|
|
|
|
KZ 629 (KESt)
|
|
|
|
= E.a.GW
|
+253.124
|
+3.074.958
|
2.821.834
|
KZ 638 (IFB)
|
|
|
|
MiKö
|
|
|
|
verrechenbare Verluste der Vorjahre
|
|
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
+3.074.958
|
|
Verlustabzug
|
|
|
|
Einkommen
|
|
+3.074.958
|
|
= Köst
|
|
1.045.500
|
|
anrechenbare MiKö
|
|
|
|
anrechenbare Steuer
|
|
|
|
= Abgabenschuld
|
|
1.045.500
|
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung, beantragte die Aufhebung der nicht anerkannten Feststellungen durch die Betriebsprüfung und begründet dies sowie in den Schriftsätzen vom 30. November 2000 und vom 13. Dezember 2001 im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Bw. gliederte ihre umfangreiche Berufungsbegründung in einen allgemeinen (Grundsätzliches, Form- und Schreibfehler, Mitwirkungspflicht und mangelnde Objektivität) und einen speziellen (Bezug auf einzelne Tz. des Bp-Berichtes) Teil. Die gesamte Betriebsprüfung sei nach Ansicht der Bw. von einer subjektiven Sachverhaltsermittlung geprägt gewesen und habe der Bw. nahezu einen finanzstrafrechtlich zu ahnenden Tatbestand unterstellt.
a) Grundsätzliches:
Die
Betriebsprüfung habe aus Unkenntnis über Gepflogenheiten in der
Filmproduktionsbranche gewisse Abläufe in Frage gestellt (habe u.a. die
Erforderlichkeit von "Nach-Drehs" in Frage gestellt) und einer subjektiven statt
objektiven Beurteilung unterzogen.
Ein
Werbefilm von 30 Sekunden Dauer koste ein bis zwei Millionen Schilling, wobei
aufgrund der speziellen Vorleistungen andere Maßstäbe als bei
Spielfilmen anzulegen seien.
In
der Werbefilmbranche sei es durchaus üblich, dass größere Summen
bar bezahlt werden, gleiche Aufträge an verschiedene Firmen vergeben
werden, verschiedene Text- und Regiebücher eingeholt werden.
Die
Bw. beantrage bei Zweifel der Abgabenbehörde die Einholung eines Gutachtens
durch einen objektiven Filmsachverständigen.
Da
öfters die gleichen Aufträge verschiedenen Personen erteilt werden,
gebe es auch mehrere Rechnungen für den gleichen Leistungsinhalt. Dadurch
erhalte der Kunde eine Auswahlmöglichkeit.
Bei
Ausstrahlung des Werbespots in mehreren Ländern, müsse ebenfalls eine
gleichartige Leistung mehrmals erbracht werden.Es handle sich somit nicht
um dieselbe Leistung, sondern um eine gleichartige Leistung, die zweimal
verrechnet werde.Da diese Vorgangsweise Standard sei, sei sie auch nicht
in den entsprechenden Ausgangsrechnungen extra angeführt worden.
Bei
den von der Betriebsprüfung behaupteten nicht existenten Rechnungslegern
handle es sich - gemessen am gesamten Belegvolumen - um einen Anteil von nur 0,3
Promille.
Immaterielle
Güter (Konzepte für Werbefilme, Regieanweisungen etc.) seien nicht
aufbewahrungsfähig, weshalb die Beiziehung eines Filmsachverständigen
beantragt werde.
Da
der Name der internationalen Auskunftei geheim blieb, dürfe dieses
Beweismittel nicht zur Begründung von Sachverhaltsfeststellungen verwendet
werden.Darüberhinaus wäre die Abgabenbehörde verpflichtet
gewesen ein internationales Amtshilfeabkommen in Anspruch zu nehmen.
Obwohl
die Prüfung bei der Bw. am 26. April 1999 begonnen habe, sei es bereits
durch die Betriebsprüfung bei Herrn B1 (ab 6. November 1998) und bei der B2
(ab 11. März 1999) zu Kontakten zwischen der Bw. und der
Betriebsprüfung gekommen.
Es
sei denkunmöglich, dass die Vielzahl der von der Betriebsprüfung nicht
anerkannten Zubringerleistungen nicht für die Bw. erbracht worden
seien.
Die
Bw. müsse die Werbekonzepte und Drehbücher - mangels eigener Kenntnis
- fremd zukaufen, wobei der Kunde der Bw. sich sodann für ein Konzept
entscheide (oder auch für keines = "verlorener Aufwand") und auch nur das
ausgewählte schließlich zu bezahlen habe.
Diese
zugekauften Leistungen seien von der Bw. nicht nur für einen Kunden
verwendet worden.
Dass
die Angabe eines Leistungszeitraumes fehle, sei ein Fehler des Lieferanten,
jedoch abgabenrechtlich nicht zwingend erforderlich.
Herr
B1 sei davon ausgegangen, dass Umwechslungsbelege nicht aufzubewahren
wären.
Ein
Nachweis von immateriellen Leistungen sei Jahre später nur mehr schwer
erbringbar.
b) Form- und Schreibfehler:
Die
Betriebsprüfung habe Übersetzungsfehler bzw. Tippfehler bei
Eingangsrechnungen als Beweis angeführt, dass die Eingangsrechnungen nicht
glaubhaft seien.
Die
von der Betriebsprüfung vorgenommenen Übersetzungen werden von der Bw.
angezweifelt, da sie nicht von einem Gerichtsdolmetsch erfolgt seien.
Die
Briefköpfe seien den jeweiligen Modeerscheinungen angepasst und oft auf
Notebooks verfasst worden. Es gebe kein "Copyright" auf
Briefköpfe.Eine unterstellte Fälschung von Rechnungen weise die
Bw. ausdrücklich zurück.
Es
werde die erbrachte Leistung (Schauspieler, Statisten, Hilfskräfte) bar
bezahlt und die Rechnung und Quittung in die Buchhaltung gegeben.Dabei
könne es sich auch um größere Summen handeln, da
Banküberweisungen nicht überall möglich seien.Aufgrund der
branchenüblichen Gepflogenheit, könne jedenfalls nicht von fingierten
Rechnungen gesprochen werden.
Viele
amerikanische Partner der Bw. seien keine "Native Speaker", weshalb es auch zu
untypischen Schreibweisen kommen könne.
Bei
den Rechtschreibfehlern handle es sich teilweise um bloße Tippfehler.
Trotz
eidesstattlicher Erklärung habe die Betriebsprüfung die Person des
Herrn K nicht anerkannt.
Die
Betriebsprüfung habe zum Teil unmögliche Beweise von der Bw.
abverlangt, was gegen § 138 Abs. 1 BAO verstoße.
Eine
Pflicht zur Aufbewahrung von Produktionshilfsmittel finde sich in Gesetz,
Literatur und Judikatur nicht.
Dass
es bei Liquiditätsschwierigkeiten (1996 und 1997) zu längeren
Zeitspannen bei der Bezahlung komme, sei im Wirtschaftsleben nicht
ungewöhnlich.
Auch
der Aufdruck einer Empfangsbestätigung auf der Rechnung könne nicht zu
einer Versagung als Betriebsausgabe führen.
Zwischen
dem bestätigten Datum des Bargeldbetrages durch den Lieferanten und der
tatsächlichen Zahlung lt. Kassabuch können geringfügige
Zeitdifferenzen liegen.
Tippfehler
und sprachliche Fehlinterpretationen würden ein untaugliches Beweismittel
darstellen.
c) Mitwirkungspflicht:
Die
Bw. könne nur zu einer verhältnismäßigen, zumutbaren und
möglichen Mitwirkung gefordert werden.
Der
Bw. sei es nicht möglich gewesen, die Flut an Vorhalten in der geforderten
Qualität zu beantworten, insbesondere da die Betriebsprüfung die
vorgelegten Beweise als ungenügend einstufte oder völlig
negierte.
Der
GF B1 sei aufgrund seiner Krankheit (Hepatitis C) nicht belastbar gewesen.
Die
Bw. habe aus Beweisnotstand einige Punkte anerkannt, um nicht durch die
ständige Beschäftigung mit Anfragebeantwortungen den
Geschäftsbetrieb zu gefährden.
Bei
vielen ähnlich gelagerten Standardfällen verwische die
Erinnerung.
Die
Betriebsprüfung habe aufgrund einer unzumutbaren Anfragebeantwortung die
Grenzen der Notwendigkeit für die Sachverhaltsermittlung
überschritten.
Da
die Betriebsprüfung keine Amtshilfe in Anspruch genommen habe, seien
Verfahrensvorschriften verletzt worden (Rechtswidrigkeit der
Sachverhaltsermittlung).
d) Mangelnde Objektivität:
Die
Bw. habe den Eindruck gewonnen, dass die Betriebsprüfung hinter jeder
Tätigkeit eine strafbare Handlung vermutet habe.
Die
Betriebsprüfung habe auch eine Besichtigung des Lagers abgelehnt, um
offensichtlich subjektive Schlussfolgerungen aus verschiedenen
Eingangsrechnungen abzuleiten.Obwohl die Prüfungshandlungen bei der
Bw. erst ab 26. April 1999 erfolgt seien, sei der Betriebsprüfung
anläßlich der bereits vorher begonnenen Prüfungen bei Herrn B1
und bei der B2 eine Besichtigung des Lagers der Bw. angeboten worden.Die
Betriebsprüfung habe somit gegen die Dienstanweisung BP 4.8
verstoßen, wonach die Betriebsprüfung zumindest die wesentlichen
Teile des Betriebes zu besichtigen habe.
Die
Betriebsprüfung habe es auch unterlassen Zeugen einzuvernehmen, wie z.B.
Herrn Af2 und G2, die die Richtigkeit der Aussagen der Bw. hätten
bestätigen können.
Die
Betriebsprüfung sei ihrer Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht
nachgekommen, da sie einen Großteil der Aussagen der Bw. als unrichtig,
Beweisunterlagen als Fälschung oder als für unzureichend
disqualifiziert habe.
Weiters
seien zahlreiche Beweise zur Klärung diverser Sachverhalte nicht
aufgenommen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.
Da
den Aussagen der Bw. kein Glaube geschenkt worden sei, habe die Bw. auch zum
Teil Vorhalte nicht beantwortet.
Die
am 7. September 1999 durchgeführte Besprechung sei erst nach
Überschreiten der gesundheitlichen Leistungskraft des Herrn B1 nach
über sechs Stunden abgebrochen worden.Der behandelnde Arzt des Herrn
B1 habe ihm geraten, an Besprechungen von maximal drei Stunden teilzunehmen, um
keinen gesundheitlichen Schaden zu nehmen.
Die
Bw. beantrage daher die angefochtenen Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des
Ermittlungsverfahrens, Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, Mangelhaftigkeit
der Sachverhaltswürdigung, Verletzung des Parteiengehörs und
Nichteinhaltung der Dienstvorschrift Betriebsprüfung ersatzlos
aufzuheben.
Die Bw. bekämpft lt. Berufungsbegründung vom 14. Februar 2001 somit konkret folgende Feststellungen der Betriebsprüfung:
A) Umsatzsteuer:
A1) Umsatzsteuer 1995: Bekämpft werden die Tz. 43, 50, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt 90.879 S.
A2) Umsatzsteuer 1996: Bekämpft werden die Tz. 50, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt 42.078 S.
A3) Umsatzsteuer 1997: Bekämpft werden die Tz. 34, 49, 50, 52, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt -183.014 S (Gutschrift).
B) Körperschaftsteuer:
B1) Körperschaftsteuer 1995: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 647.048 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes.
B2) Körperschaftsteuer 1996: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 452.840 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes.
B3) Körperschaftsteuer 1997: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 932.190 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes.
Zu den einzelnen Geschäftsfällen führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
1. Firma F1 - BA i.H.v. 355.000 S (Tz. 32):
Bw.:
Herr
F2 habe sich leere Rechnungsformulare mitgenommen, da er mit Änderungen
bereits gerechnet habe.
Aufgrund
des schlechten Wechselkurses zwischen Spanien und Österreich sei bar
bezahlt worden.
Damit
die Spesenbelege nicht verloren gingen, klebte Herr F3 (freier Mitarbeiter der
Bw.) die Paragons auf nicht mehr verwendbare Rechnungsformulare (=
Schmierzettel).
2. Firma G1 - BA i.H.v
. 180.500
S (Tz. 33):
Bw.:
Aufgrund
von Liquiditätsproblemen der Bw. im Zeitraum 1996/97 sei es zu einer
größeren Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und
Rechnungserstellung gekommen.Die Rechnung sei am 28. August 1997 nach
Abzug eines Skontos bezahlt worden.
Die
Betriebsprüfung habe es unterlassen Herrn G2 zum Sachverhalt
einzuvernehmen, was einen Verfahrensmangel darstelle.
3a. Firma H1 - BA i.H.v
. 480.000
S (Tz. 34):
Bw.:
Für
die Betriebsprüfung sei es unglaubwürdig gewesen, dass eine
italienische Firma die Voraussetzung für deutschsprachige
Interviewaufnahmen habe.
Man
habe ein Interview für zwei Projekte durchgeführt.
Die
Rechnung der Firma H2 habe die Übersetzung der Rechnung der Firma H1
betroffen, wobei es richtigerweise um einen Betrag i.H.v. 840 S (inkl. USt)
gegangen sei.
Die
Betriebsprüfung habe bemängelt, dass kein zeitlicher Zusammenhang
zwischen den Tätigkeitsräumen, der Produktion der Spots und der
Rechnungsausstellung liege, was aber durch die Abgabengesetze nicht gedeckt
sei.
Die
Zahlungsmoral der Firma H1 sei nicht maßgeblich gewesen, da sie im
gegenständlichen Fall nicht Kunde, sondern Lieferant gewesen sei.
3b. Re an Herrn B1 i.H.v
. 720.000
S (Tz. 34):
Bw.:
Für
Produktionsarbeiten und Mitdrehs habe die Bw. Herrn B1 mit Rechnung vom
19. Dezember 1996 720.000 S in Rechnung gestellt.
Dieser
Betrag habe auch die Rechnung der Firma H1 beinhaltet, da die Firma H1 nicht an
Herrn B1 direkt fakturieren wollte.
Die
bloße Doppelvergabe einer Ausgangsfakturanummer durch den Lieferanten
könne beim Rechnungsempfänger nicht die Versagung des
Betriebsausgabencharakters zur Folge haben.
Der
Großteil des Betrages i.H.v. 720.000 S bestehe in der Weiterverrechnung
der Leistungen der Firma H1 i.H.v. 480.000 S.Der restliche Betrag sei
für verschiedene Arbeiten entrichtet worden, wobei das Verrechnen eines
Pauschalbetrages i.H.v. 240.000 S und die allgemein gehaltene Bezeichnung auf
der Rechnung branchenüblich sei und jedenfalls keine Scheinrechnung
darstelle.
4. Firma J - BA i.H.v
. 50.000
S (Tz. 35):
Bw.:
Die
von der Betriebsprüfung getroffene Sachverhaltswürdigung gehe an den
Erfahrungen des täglichen Lebens vorbei, da nicht erwartet werden
könne, dass sich jemand einen slowakischen Namen mehrere Jahre hindurch im
Gedächtnis behalte, der damals für die Firma J, den strittigen Betrag
kassierte.
5. Firma L1 - BA i.H.v
. 112.800
S (Tz. 36):
Bw.:
Da
dieses Projekt Teil der Produktion L2 gewesen sei, gebe es für diesen
Aufwand keinen entsprechenden Erlös. Die dazugehörenden Erlöse
fänden sich erst Anfang 1996.
6. Firma M1 - BA i.H.v
. 200.000 S und 150.000
S (Tz. 37):
Bw.:
Herr
M2 habe die offenen Rechnungen der Firma M1 kassieren wollen, weshalb er sich
mehrmals in den Räumlichkeiten der Bw. aufgehalten habe.
Herr
A habe den Scheck i.H.v. 150.000 S eingelöst, da es für einen
Inländer bei der Bank leichter sei, Summen in dieser
Größenordnung mittels Scheck zu beheben.
Der
Aufwand für das M3 finde seinen korrespondierenden Erlös im
M4.
7. Firma N - BA i.H.v
. 89.517
S (Tz. 38):
Bw.:
Dem
GF B1 erscheine es sicherer, wenn die Zahlungsbestätigung direkt auf der
Rechnung vermerkt werde. Kassaparagonblöcke verwende der GF B1 nicht.
Die
Bw. habe altes Archivmaterial gekauft, wobei eine Sekunde ca. 10.000 S
koste.
8. Firma P - BA i.H.v
. 52.000
S (Tz. 39):
Bw.:
Das
Drehbuch sei ins Englische übersetzt worden, um es auch internationalen
Sendeanstalten anbieten zu können.
Es
bestehe keine Verpflichtung zu einer sprachlich richtig formulierten
Rechnung.
9. Firma Q1 - BA i.H.v
. 139.146 S (1996) und 963.375 S (1997)
(Tz. 40):
Bw.:
Die
Bw. habe einen Teil der Rechnung als Vorschuss bezahlt, der Rest sei von Herrn
B1 privat bezahlt worden und später über die Spesenabrechnung
rückerstattet worden.
Der
Umwechslungsbeleg sei von Herrn B1 nicht aufbewahrt worden, da es sich um eine
private Behebung gehandelt habe.
Bei
den beiden Rechnungen (richtiges Datum laute 10. April 1996) der Firma Q2 handle
es sich um eine Synchronisation zweier Filme, die an Herrn Q3 bar bezahlt worden
sei.
Herr
Q3 habe einmal in zyrillischer und einmal in Schreibschrift unterschrieben.
Die
Rechnung vom 5. Jänner 1997 sei nicht von Herrn Q3 , sondern von Herrn Q4
in englischer Sprache ausgestellt worden.
Die
im Lagerraum vorhanden gewesenen Unterlagen seien von der Betriebsprüfung
nicht eingesehen worden.
Die
Bezahlung der Rechnung betreffend 97/98 sei durch Scheckabhebungen des GF
erwiesen.
Betreffend
den Zeitraum 97/98 habe die Bw. keinen Sinn in einer Vorlage von
Ausgangsrechnungen mit Pauschalsummen gesehen, was aber in der Branche
üblich sei.
10. Firma R - BA i.H.v
. 92.000
S (Tz. 41):
Bw.:
Der
GF habe immer wieder bei Liquiditätsengpässen der Bw.
größere Barbehebungen von seinem Privatkonto vorgenommen.
Die
Bw. produziere grundsätzlich TV-Spots, fallweise aber auch
Hörfunkspots.
Auch
die Unterschriften auf den Rechnungen seien ident.
Die
Begründung, weshalb es zwei Rechnungen mit unterschiedlichem
Leistungsinhalt und ein und dem selben Betrag gebe (wobei nur eine verbucht
worden sei) liege darin, dass die Bw. nur eine Rechnung anerkannt habe.
Der
Rechnungsbetrag i.H.v. 23.200 S für eine Synchronisation sei lt. Bw. im
Pauschalpreis enthalten gewesen, weshalb nur die Rechnung i.H.v. 23.200 S
für Bildarbeiten von der Bw. anerkannt worden sei (sei mit Rechnung vom 6.
Februar 1996 verrechnet worden).
11. Herr S - BA i.H.v
. 103.488
S (Tz. 42):
Bw.:
Die
Rechnung sei im formlosen Weg nicht über die Spesenabrechnung des Herrn B1
abgerechnet worden.
Die
Zahlung sei am 23. Februar 1996 von Herrn B1 vorgenommen worden, der sich das
Geld am 28. Mai 1996 wieder von der Bw. geholt habe.
12. Herr T - BA i.H.v
. 45.000
S (exkl. USt i.H.v. 9.000 S; Tz. 43):
Bw.:
Da
die OP-Liste beim steuerlichen Vertreter geführt worden sei, habe Herr B1
nichts von einer offenen Forderung wissen können.
Leistungsinhalt
der Rechnung sei die Erstellung eines technischen Drehbuchs gewesen, das
später abgeändert werden musste. Dennoch habe die Leistung von Herrn T
bezahlt werden müssen.
Für
die unterschiedliche Form der Rechnungen und Unterschriften gebe es mehrere
Theorien.
Da
kein Sachverständiger für Graphologie herangezogen worden sei, liege
eine Verletzung der abgabenrechtlichen Ermittlungsvorschriften vor.
Auch
hätte im Rahmen eines Amtshilfeabkommens Herr T EU-weit vernommen werden
können.
13. Firma U1 - BA i.H.v
. 330.000
S (Tz. 44):
Bw.:
Die
Einvernahme eines Sachverständigen hätte aufzeigen können, dass
in der Filmbranche Barzahlungen größerer Summen üblich
seien.
Die
Betriebsprüfung habe eine ungerechtfertigte Diskriminierung der
Bankplätze "Schweiz" und "Liechtenstein" vorgenommen.
Wenn
Herr U2 in Wien weilte und eine offene Rechnung vorlegte, sei diese ihm sogleich
bar bezahlt worden.
Übersendungspapiere
für die Drehbücher gebe es keine, da diese entweder gefaxt oder
persönlich abgegeben worden sein.
Aus
den unterschiedlichen Rechnungsübermittlungs- und Zahlungsarten lasse sich
keine abgabenrechtliche Unrechtmäßigkeit ableiten.
14. Firma K - BA i.H.v
. 893.201 S (1995), 230.000 S (1996) und 627.000 S (1997)
(Tz. 45):
Bw.:
Die
Bw. habe den Kontakt zur Firma K abgebrochen, weshalb es notwendig gewesen sei,
Bestätigungen von unabhängigen Dritten betreffend die Existenz der
Firma K einzuholen.
Im
Zuge des Berufungsverfahrens sei von der Bw. ein Zeuge genannt worden, der die
Existenz von Herrn K bestätigen habe können.
Rechnungen
seien im Laptop gespeichert gewesen und bei Bezahlung ausgedruckt worden, sodass
das Bezahldatum bereits auf der Rechnung aufscheine.
Auch
käme es vor, dass die Bw. Anbote stellen müsse, dann aber hiefür
keinen Zuschlag (Erlös) erhalte.
Im
Falle dass Produktaufnahmen nachgedreht werden müssen, seien mehrere
Produktionen zusammengefasst worden.
Sämtliche
Kosten, die im Rahmen eines Packshots (Produktaufnahme) angefallen seien, seien
im Pauschale enthalten. Der Packshot sei erst ein Jahr später verrechnet
worden, weil er erst ein Jahr später gedreht und erst zu diesem Zeitpunkt
diese Variation benötigt worden sei.
Sowohl
Trickkoordinator als auch Trickfigurenentwerfer seien unbedingt erforderliche
Positionen im Rahmen eines Werbefilmes.
15. Firma W1 - BA i.H.v
. 124.000
S (Tz. 47):
Bw.:
Es
geschehe immer wieder, dass der gleiche Auftrag an zwei verschiedene Firmen
vergeben werde, damit dann der Kunde auswählen könne.
Die
Zahlung an die Firma W1, sei trotz fehlender Zahlungsbestätigung erfolgt,
da sonst sicherlich gemahnt worden wäre.
16. Firma X - BA i.H.v
. 777.050 S (1995) und 228.800 S (1996)
(Tz. 48):
Bw.:
Die
Betriebsprüfung habe den Eindruck vermittelt, dass sowieso kein Beweis der
Bw. tauglich sei und anerkannt werde, weshalb aufwendige Nachforschungen
unterblieben seien.
Beim
nochmaligen Ausdruck der Rechnung sei auch das Zahlungsdatum mitgedruckt
worden.
Auf
das äußere Erscheinungsbild (Schreibweise etc.) habe die Bw. keinen
Einfluss gehabt.
Weshalb
die Rechnung erst ein halbes Jahr nach Leistungserbringung gelegt worden sei,
wisse die Bw. nicht, freue sich jedoch über den zinsenlosen
Kredit.
17. Firma Y - BA i.H.v
. 120.000 S und 300.000
S (Tz. 49):
Projekt Y1 (120.000 S)
Bw.:
Auch
in diesem Fall seien dem Kunden mehrere Varianten zur Auswahl angeboten
worden.
Die
Tätigkeit der Bw. liege in der werblichen Aufmachung der Werbespots, die
Produktionsfirma besorge dann den sprachlichen Teil.
Da
mit Frau Y2 ein Pauschale vereinbart gewesen sei, seien die tatsächlichen
Aufwendungen der Frau Y2 für die Bw. völlig uninteressant
gewesen.
Projekt Y3 (300.000 S)
Bw.:
Es
sei der Wunsch von Herrn B1 gewesen, dass die Firma B2 nicht in ein
Insolvenzverfahren involviert werde, weshalb Herr B1 verschiedene Einnahmen der
Firma B2 zufließen ließ.Bei der Rechnung der Bw. an die Firma
B2 i.H.v. 325.500 S (exkl. 20 % USt) sei es um den vereinbarten Rechnungsbetrag
gegangen und nicht um Detailleistungen.Die zweite gleichlautende bei der
Firma B2 vorgefundene Rechnung sei letztlich storniert worden, sodass sich nur
eine Rechnung im Aufwand der Firma B2 befände.
18. Div. Personen - BA netto i.H.v
. 110.000 S (1995), 86.750 S (1996) und 55.000 S (1997)
(Tz. 50):
Bei
dieser Tz. handle es sich um einmalige kleinere Positionen (div. Hilfsdienste,
die mündlich erteilt worden seien), um Personen, die keine Profis (daher
auch die Ausstellung unprofessioneller Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer)
und nach erfolgter Leistung bar bezahlt worden seien.
Im
Prüfungszeitraum seien 500 bis 700 Spots produziert worden.
Der
Rechnungsempfänger sei abgabenrechtlich nicht verpflichtet die Richtigkeit
der Adresse des Rechnungsausstellers zu überprüfen.
Zum
Teil könne sich die Bw. an einzelne Personen nicht mehr erinnern, weshalb
sie keinen Nachweis der Leistungserbringung vorlegen könne.
19. Frau Z1 - BA i.H.v
. 20.000
S (Tz. 50a):
Bw.:
Frau
Z1 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich, auch seien die Unterlagen der Motivsuche
nicht mehr vorhanden, da sie nach dem Abdrehen des Spots keinen Nutzen mehr
gehabt haben.
20. Frau Z2 - BA i.H.v
. 30.000
S (Tz. 50b):
Bw.:
Frau
Z2 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich.
21. Frau Z3 - BA i.H.v
. 60.000
S (Tz. 50c):
Bw.:
Auch
im Falle der Frau Z3 könne die Bw. keinen Leistungsnachweis erbringen.
Frau
Z3 sei sicherlich für die Eingabe diverser EDV-Listen herangezogen
worden.
22. Herr Z4 - BA i.H.v
. 8.000
S (Tz. 50d):
Bw.:
Herr
Z4 habe nur unwesentlich bei der Textgestaltung mitgewirkt, wichtig war die
Verwendung seines Namens für einen positiven Eindruck bei den Kunden der
Bw.
Es
sei nicht Aufgabe der Bw. die Adressen von Eingangsrechnungen auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen.
23. Herr Z5 - BA i.H.v
. 24.400
S (Tz. 50e):
Bw.:
Herr
Z5 habe nicht beim Projekt Z51, sondern beim Projekt Z52 mitgeholfen.
24. Herr Z6 - BA i.H.v
. 30.000
S (Tz. 50f):
Bw.:
Herr
Z6 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich.
25. Herr Z7 - BA i.H.v
. 16.350
S (Tz. 50g):
Bw.:
Herr
Z7 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich, habe aber beim Bühnenaufbau als
Aushilfskraft mitgeholfen, da enormer Zeitdruck bestand.
26. Herr Z8 - BA i.H.v
. 8.000
S (Tz. 50h):
Bw.:
Es
handle sich um eine Kontaktperson, die, bei weiter entfernten Drehorten, das
Hotel, Essen und Drehgenehmigungen organisiert.
27. Herr Z9 - BA i.H.v
. 25.000
S (Tz. 50i):
Bw.:
Es
handle sich um eine Kontaktperson, die, bei weiter entfernten Drehorten, das
Hotel, Essen und Drehgenehmigungen organisiert.
28. Frau Z10 - BA i.H.v
. 30.000
S (Tz. 50j):
Bw.:
Frau
Z10 (Aushilfskraft) sei sicherlich am Ende der Dreharbeiten (= 13. Juli 1996)
bezahlt worden, weshalb es sich beim Rechnungsdatum (= 15. Juli 1996) nur um
einen Irrtum handeln könne.
Es
sei mit Frau Z10 vereinbart gewesen, dass sie eine "Umsatzsteuerrechnung"
für ihre pauschal abgegoltenen Leistungen ausstellen müsse, damit die
Bw. nicht den Vorsteuerabzug verliere.
29. Verrechnungskonto der Firma B2: Verbindlichkeit der Bw. an die Firma B2 i.H.v
. 300.000
S und
390.600
S(Tz. 52):
Bw.:
Dass
die Firma B2 mit diesem Aufwand keinen Erlös erzielt haben könne,
könne für die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe keine Rolle
spielen.
Der
Erlös sei bei der Bw. korrekt verbucht und versteuert worden.
30. Firma Z11 - BA und KESt-Bemessungsgrundlage i.H.v
. 180.000
S (Tz. 54):
Bw.:
Die
Bw. beantrage die Berücksichtigung von Betriebsausgaben i.H.v. 180.000 S im
Jahre 1997 (vgl. Beilage 3 der Berufung).
Die
Bw. verfüge über keinen Rechnungsbeleg, da die Rechnung zwecks
Korrektur wieder zurückgesandt und danach wieder mit falschem Datum
ausgestellt worden sei (ein nochmaliges Korrekturersuchen seitens der Bw. sei
nicht erfolgt, sondern die Datumskorrektur sei händisch vorgenommen
worden).
Schecks
an ausländische Lieferanten seien oft durch die beiden
Geschäftsführer eingelöst worden, da die ausländischen
Lieferanten vielfach Probleme bei der Einlösung gehabt
hätten.
31. Gem. § 20 EStG 1988 nicht anzuerkennende Aufwendungen der Lebensführung i.H.v
. 582.841 S (1995), 283.576 S (1996) und 474.558 S (1997)
(Tz. 55):
Bw.:
Die
meisten der u.a. Reisen seien von Herrn B1 unternommen worden und seien nur von
kurzer Dauer gewesen, was gegen Privatreisen spreche.
Dass
die Bw. keine Unterlagen von Dingen aufbewahre, die bereits erledigt seien,
könne ihr nicht vorgeworfen werden.
Bei
den Reisen handle es sich um betrieblich veranlasste Reisen, da sonst Herr B1
den Großteil des Jahres auf Urlaub gewesen sei.
Herr
B1 benötige die Urlaube für die Durchführung diverser
Behandlungen und Kuren.
Die
Betriebsprüfung habe es verabsäumt das Lager mit den
wiederverwendbaren Requisiten zu besichtigen
Der
behauptete private Charakter der Betriebsausgaben sei unglaubwürdig, da
Herr A dies nie geduldet hätte.
32. Tz. 55Aa (Sofa i.H.v. 29.166 S exkl. USt):
Bw.:
Das
Sofa sei für das Projekt K3 verwendet worden.
33. Tz. 55Ab (Dekoration i.H.v. 50.000 S exkl. USt):
Bw.:
Die
Rahmungsarbeiten seien für das Projekt Ab erforderlich gewesen.
34. Tz. 55Ac (Ac i.H.v. 26.886 S):
Bw.:
Es
handle sich dabei um Übernachtungskosten anlässlich einer Motivsuche
in der Toskana, die jedoch nicht von den Geschäftsführern durch
geführt worden sei.
35. Tz. 55Ad (Hotels in Ad i.H.v. 11.340 S):
Bw.:
Für
die Bw. stand nicht das Festival, sondern deren Besucher im Mittelpunkt des
Interesses, weshalb keinerlei Festivalunterlagen aufbewahrt worden
seien.
36. Tz. 55Ae (Reise nach Ae i.H.v. 5.182 S):
Bw.:
Herr
B1 sei für die Bw. auf der Suche nach einem Sommermotiv gewesen.
37. Tz. 55Af (Werbefestival in Af i.H.v. insgesamt 100.864 S):
Bw:
Herr
B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder
hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden
müssen.
Die
Geschäftspartner Af2 (Mitarbeiter des Af4) seien im "Sinne der kreativen
Notwendigkeit" in Af gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu
Regisseuren etc. hergestellt.
Ein
Privaturlaub sei daher auszuschließen.
38. Tz. 55Ag (Flug nach Ag i.H.v. 12.360 S):
Bw.:
Diese
Reise (1 Tag) habe ein Treffen mit dem Geschäftspartner der Bw. Herrn Ag2
betroffen und sei keinesfalls privat veranlasst gewesen.
Die
Reisekosten seien ursprünglich von Herrn B1 übernommen worden, da die
Bw. zu dieser Zeit finanziell nicht liquid gewesen sei.Im Jahre 1995 seien
die Kosten dann an die Bw. weiterverrechnet worden.
39. Tz. 55Ah (Flüge nach Ah i.H.v. 53.000 S):
Bw.:
Diese
Kurz-Reisen (zwei Mal drei Tage: 28.2.-2.3.1995 und 7.3.-9.3.1995) habe einem
Geschäfts-Treffen mit Herrn K gegolten, der verschiedene neue Projekte
vorstellte.
40. Tz. 55Ai (Flug nach Ai i.H.v. 96.109 S):
Bw.:
Die
Bw. behaupte, dass ein ganzes Team zu einem Dreh nach Ai geflogen sei.
41. Tz. 55Aj (Flug nach Aj i.H.v. 38.350 S):
Bw.:
Herr
B1 habe über den ihm bekannten in Aj ansässigen Regisseur Herrn F2 den
in Af preisgekrönten Regisseur Herrn F4 kennenlernen wollen.
42. Tz. 55Ba (Flug nach Ba i.H.v. 9.640 S):
Bw.:
Herr
B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder
hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden
müssen.
Die
Geschäftspartner Af2 seien im "Sinne der kreativen Notwendigkeit" in Af
gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu Regisseuren etc.
hergestellt.
Ein
Privaturlaub sei daher auszuschließen.
43. Tz. 55Bb (Flug nach Bb i.H.v. 19.980 S):
Bw.:
Herr
Bb2 (= Bekannter von Herrn B1) sei mit Herrn B1 zu einem Kunden zwecks einer
Creativpräsentation nach Bb gefahren.
Da
eine Auftragserteilung nicht zustande gekommen sei, seien die Unterlagen zur
Präsentation und der Schriftverkehr über die Terminvereinbarung nach
Ablauf der Termine von der Bw. weggeworfen worden.
44. Tz. 55Bc (Flug nach Bc i.H.v. 36.390 S):
Bw.:
Der
Flug habe das Projekt Bc2 betroffen.
45. Tz. 55Bd (Flug nach Ag i.H.v. 74.850 S):
Bw.:
Die
Aufwendungen seien für das Drehteam für den Werbespot Bd
angefallen.
46. Tz. 55Be (Flug nach Be i.H.v. 14.575 S):
Bw.:
Herr
B1 sei mit seiner Gattin und seinem Sohn (es habe keine Aufsichtsperson in Be4
zur Verfügung gestanden) sowie Herrn Be2 und Frau Be3 (wichtige Kundin der
Bw.), zwecks Besichtigung möglicher Drehorte, nach Be gereist.
47. Tz. 55Bf (Flug nach Bf i.H.v. 15.800 S):
Bw.:
Lt.
Berufungsschrift habe es sich richtigerweise um eine Hochzeitseinladung einer
zuverlässigen Produktionsassistentin gehandelt, die man nicht
"verärgern" wollte.
Die
beiden GF hätten darüberhinaus keinen privaten Kontakt zu dieser
Produktionsassistentin gepflegt.
48. Tz. 55Bg (Re Bg i.H.v. 8.250 S und 8.701 S):
Bw.:
Der
Geschirrspüler habe für Dreharbeiten aufgeschnitten werden
müssen.
Die
übrigen Einkäufe seien vermutlich für die Räumlichkeiten der
Bw. bestimmt gewesen.
49. Tz. 55Ca (Werbefestival in Af i.H.v. 56.968 S):
Bw.:
Herr
B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder
hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden
müssen.
Die
Geschäftspartner Af2 seien im "Sinne der kreativen Notwendigkeit" in Af
gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu Regisseuren etc.
hergestellt.
Ein
Privaturlaub sei daher auszuschließen.
50. Tz. 55Cb (Hotel im Cb i.H.v. 22.386 S exkl. USt):
Bw.:
Der
Hotelaufenthalt wäre notwendig gewesen, um herauszufinden, in welcher
Winterlandschaft gedreht werden könnte.
51. Tz. 55Cc (Appartement in Cc i.H.v. 7.338 S exkl. USt):
Bw.:
Auch
diese Reise stehe mit dem Projekt Cb2 in Zusammenhang.
Der
Hotelaufenthalt wäre notwendig gewesen, um herauszufinden, in welcher
Winterlandschaft gedreht werden könnte.
52. Tz. 55Cd (Hotel in Cd und Cd2 i.H.v. insgesamt 5.980 S):
Bw.:
Die
Reise nach Cd sei von Frau Cd3 (Buchhalterin der Bw.) zwecks
Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6
erforderlich gewesen.
Bei
der Reise nach Cd2 habe Herr B1 sich mit dem dort weilenden italienischen
Regisseur Cd5 getroffen.
53. Tz. 55Ce (3 Doppelstudios in Ce i.H.v. 2.973 S exkl. USt):
Bw.:
Zur
Übernachtung der am Dreh für das Projekt Ce2 Beteiligten seien drei
Doppelstudios erforderlich gewesen.
54. Tz. 55Cf (Hotel in Cf i.H.v. 3.165 S exkl. USt):
Bw:
Das
Projekt Cf2 sei ein Werbespot für das Kino gewesen.
Die
Aufwendungen sowie der Erlös seien erst im Wirtschaftsjahr 97/98 erfasst
worden.
55. Tz. 55Cg (Cg i.H.v. 28.113 S):
Bw.:
Der
Aufwand sei für die Motivsuche erforderlich gewesen.
Grundsätzlich
werde vom Kunden kein konkreter Ort, sondern bloß bestimmte Vorgaben
(Landschaft etc.) genannt.
56. Tz.55Ch (Flugpauschalreise nach Ch i.H.v. 36.640 S):
Bw.:
Die
Bw. könne keine weiteren Details vorlegen.
57. Tz. 55Ci (Hotel in Cd i.H.v. 6.000 S):
Bw.:
Die
Reise nach Cd sei von Frau Cd3 (Buchhalterin der Bw.) zwecks
Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6
erforderlich gewesen.
Bei
dieser Reise sei es nicht nur um die Überbringung eines Videobandes
gegangen, sondern um die Besprechung für dieses Projekt, die Organisation
des Ablaufs, die Regieanleitung der Synchronisation und die Überwachung der
Durchführung.
58. Tz. 55Cj (Flug nach Ah i.H.v. 60.760 S):
Bw.:
Die
Reise nach Ah habe der Vorbereitung, den Dreharbeiten und der Fertigstellung des
Projektes Cj2 gedient.
59. Tz. 55Ck (Flug nach Ah i.H.v. 91.149 S):
Bw.:
Die
Reise nach Ah habe der Vorbereitung, den Dreharbeiten und der Fertigstellung des
Projektes Cj2 gedient.
60. Tz. 55E (Spesenabrechnungen von Herrn B1 i.H.v. insgesamt 488.750 S):
Bw.:
Da
sich die Betriebsprüfung das Lager der Bw. nicht angesehen habe, sei der
Bw. die Anerkennung der erklärten Aufwendungen zu Unrecht versagt
worden.
Da
sich nicht mehr alle Requisiten im Lager befänden, wäre auch ein
betrieblicher Charakter nicht mehr nachweisbar.
Weiters
wäre es bei tatsächlicher Finanzierung der Privataufwendungen von
Herrn B1 durch die Bw. zu ernsthaften Problemen mit dem zweiten GF Herrn A
gekommen.
61. Nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen (inkl. USt) i.H.v. 366.957 S (1995), 106.786 S (1996) und 217.567 S (1997) (Tz. 56):
Bw.:
Einige
dieser Aufwendungen hätten der Werbung gedient und einige würden weder
Werbung noch Repräsentation darstellen.
Dass
eine als echt bestätigte Unterschrift letztlich nicht als Nachweis für
die betrieblich veranlasste Aufwendung ausreiche, könne die Bw. nicht
nachvollziehen.
62. Tz. 56A (Aufwendungen für Kundeneinladungen, bei denen der Repräsentationscharakter im Vordergrund steht):
63. Tz. 56Aa (Zimmer im Aa i.H.v. 95.560 S):
Bw.:
Bei
diesen Aufwendungen habe es sich um eine Werbeveranstaltungen mit den
wichtigsten Kunden (= Werbeaufwand) und den Mitarbeitern (= freiwilliger
Sozialaufwand) der Bw. gehandelt.
64. Tz. 56Ab (Sponsoring und Eintrittskarten zur Ab2-Gala i.H.v. insgesamt 82.042 S exkl. USt):
Bw.:
In
diesem Club seien die größten Kunden der Bw. Mitglieder.
Durch
das Sponsoring habe man die Möglichkeit mit diesen Personen in Kontakt zu
treten.Weiters schienen die Sponsoren auch auf verschiedenen Druckwerken
der Ab2 auf.
65. Tz. 56Ac (Ac2 Clubbeiträge i.H.v. insgesamt 84.000 S):
Bw.:
Auch
diese Beiträge hätten der Werbung gedient, weshalb die Bw. bereits
Dienstleistungsaufträge vom Ac2 erhalten habe.
66. Tz. 56Ad (21 Eintrittskarten zum Ad2 Konzert i.H.v. 9.336 S):
Bw.:
Bei
diesen Konzertkarten handle es sich um originelle Werbegeschenke, die in einer
kreativen Branche einen besseren Werbeeffekt darstellen würden.
67. Tz. 56Ae (104 Eintrittskarten zum Ae2 Konzert i.H.v. insgesamt 57.306 S exkl. USt):
Bw.:
Bei
diesen Konzertkarten handle es sich um originelle Werbegeschenke, die in einer
kreativen Branche einen besseren Werbeeffekt darstellen würden.
68. Tz. 56Af (Flüge nach Ag i.H.v. 29.766 S):
Bw.:
Mitarbeiter
der Bw. seien wegen des Projekts Af3 nach Ag zur Firma F1, gereist.
69. Tz. 56Ag (Flüge nach Ah i.H.v. 30.830 S):
Bw.:
Dass
Herr Cj drei Mal innerhalb eines Monats in Ah privat geweilt haben soll, sei
fern jeder Lebenserfahrung.
70. Tz. 56Ah (Flug nach Ah2 i.H.v. 28.400 S):
Bw.:
Da
der amerikanische Partner an der Fertigstellung des Projektes in Ah2 gearbeitet
habe, sei Herr Y11 dorthin gereist.
71. Tz. 56B (Eintragung ins Buch "Who is Who" i.H.v. 5.337 S):
Bw.:
Da
dieses Buch von den Kunden der Bw. gelesen werde, sei der Eintrag als Werbung zu
beurteilen.
72. Tz. 56C (Fremdleistungen, wobei der Zahlungsfluss an betriebsfremde Personen erfolgt sei):
73. Tz. 56 Ca (Ca i.H.v. 12.500 S):
Bw.:
Die
Bw. könne sich nicht mehr erinnern, für welche Transporte der LKW
benötigt worden sei.
Dass
Herr Ca an der angegebenen Adresse nicht gemeldet gewesen sein soll, dürfe
der Bw. nicht zur Last gelegt werden.
74. Tz. 56Cb (Cb3 i.H.v. 9.000 S exkl. USt):
Bw.:
Dass
die von Herrn Cb3 angegebenen Adresse nicht existiert, dürfe der Bw. nicht
zur Last gelegt werden.
75. Tz. 56Cc (Cc2 i.H.v. 75.000 S exkl. USt):
Bw.:
Obwohl
die Bw. eine Kopie des eingelösten Schecks mit der von Frau Cc2 als echt
bezeichneten Unterschrift der Betriebsprüfung vorlegt habe, sei der
Zahlungsfluss als nicht betrieblich veranlasst beurteilt worden.
76. Tz. 56Cd (Cd7 i.H.v. 100.000 S exkl. USt):
Bw.:
Die
Bw. habe schriftlich nachweisen können, dass Frau Cd7 die strittige
Leistung erbracht und den vereinbarten Betrag auch erhalten habe.
C) Kapitalertragsteuer:
C1) Kapitalertragsteuer 1994: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 377.787 S.
C2) Kapitalertragsteuer 1995: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 678.145 S.
C3) Kapitalertragsteuer 1996: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 882.813 S.
C4) Kapitalertragsteuer 1997: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 993.912 S.
C5) Kapitalertragsteuer 1998: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 438.320 S.
Die Bw. stelle daher den Antrag die Besteuerungsgrundlagen gem. ihren Ausführungen zu ermitteln und die angefochtenen Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, Mangelhaftigkeit der Sachverhaltswürdigung, Verletzung des Parteiengehörs und Nichteinhaltung der Dienstvorschrift Betriebsprüfung aufzuheben.
Weiters stelle die Bw. den Antrag die Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 aufzuheben, da seitens der Betriebsprüfung kein Nachweis des Zuflusses an den Gesellschafter erbracht worden sei, weil ein derartiger Zufluss bzw. eine derartige Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht stattgefunden habe.
Im Schriftsatz vom 14. Februar 2001 habe die Bw. auch erstmals die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
A) Umsatzsteuer:
A1) Umsatzsteuer 1995:
A1/43 T : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 341/II) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes, darüberhinaus konnte keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden.
A1/50a Z1 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 33/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. Die Rechnung weist auch keine genaue Ausstelleradresse auf, weshalb keine Überprüfung vor Ort möglich ist.
A1/55Aa A100 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 12/IV) fehlt die Angabe eines Lieferdatums sowie der Nachweis einer betrieblichen Verwendung des ausklappbaren Sofas.
A1/55Ab A200 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 21/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges.
A1/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.
A1/56Aa Aa : Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten (Arbeitsbogen Bl. 22/IV).
A1/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 23/IV).
A1/56Ad Ad2 : Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten, mangels nachgewiesenem Werbecharakter (Arbeitsbogen Bl. 42/IV).
A1/56Cd Cd7 : Lt. niederschriflicher Aussage wurde die strittige Honorarnote (Arbeitsbogen Bl. 184/IV) nicht von Frau Cd7 ausgefertigt, die auch die angeführte Leistung nicht hätte erbringen können.
A2) Umsatzsteuer 1996:
A2/50d Z4 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 73/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes, darüberhinaus konnte keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden. Weiters mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da diese nicht existent ist.
A2/50e Z5 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 76/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges.
A2/50f Z6 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 94/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. Weiters mangelt es an der richtigen Rechnungsadresse, da seit 40 Jahren die S111 ebendort Mieter ist.
A2/50g Z7 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 106/IV) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es sich dabei um das Entlastungsgerinne handelt.
A2/55Bg Re Fa. Bg : Die über 77 gekauften Artikel sind mangels Nachweis als nicht betrieblich veranlasst anzusehen (Arbeitsbogen Bl. 125+126/IV).
A2/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.
A2/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 24+25/IV).
A2/56Ae Ae2 : Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten, mangels nachgewiesenem Werbecharakter.
A2/56Cb Cb3 : Diese Rechnung enthält eine nicht existente Ausstelleradresse sowie keine Angabe über einen konkreten Leistungszeitraum (Arbeitsbogen Bl. 139/IV).
A3) Umsatzsteuer 1997:
A3/34 Re der Bw. an B1 : Bei dieser Rechnung konnte keine tatsächliche Leistungserbringung aufgrund widersprüchlicher Angaben der Bw. glaubhaft gemacht werden. So konnte der behauptete "Bestpreis" mangels Vorlage von Vergleichsangeboten nicht verifiziert werden.
A3/49 Re der Bw. an B2 : Auch bei dieser Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 279/V) konnte keine tatsächliche Leistungserbringung aufgrund widersprüchlicher Angaben der Bw. glaubhaft gemacht werden, da die darin beschriebene Leistung (70 Interviews mit einem internationalen Team sowie Organisation eines Castings) weder nachweislich erbracht noch im Leistungsinhalt mit der entsprechenden Ausgangsrechnung (= 30 Interviews statt 70; kein Casting verrechnet) übereinstimmt. Weiters mangelt es an der Angabe eines Leistungszeitraumes.
A3/50i Z9 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 56/V) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es an der angegebenen Adresse keinen Herrn Z9 gibt.
A3/50j Z10 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 55/V) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es an der angegebenen Adresse keine Frau Z10 gibt.
A3/52 Re der Bw. an B2 : Ein gegenständlicher Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der B2 konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da dieses Projekt ausschließlich den Bereich der Bw. betraf (Arbeitsbogen Bl. 278/V). Weiters mangelt es an der Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes.
A3/55Cb Hotel im Cb : Bei dieser Hotelrechnung für drei Personen konnte kein betrieblicher Nachweis erbracht werden.
A3/55Cc Appartement in Cc : Bei diesem "Appartement-Aufenthalt" für mehrere Personen konnte der betriebliche Nachweis nicht erbracht werden.
A3/55Ce 3 Doppelstudios in Ce : Für den Aufenthalt in Ce vom 7. bis 8. Juni 1997 konnte kein betrieblicher Nachweis erbracht werden.
A3/55Cf Hotel in Cf : Mangels Vorlage einer Rechnung ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
A3/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist.
A3/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 26/IV).
A3/56Cc Cc2 : Aufgrund der niederschriftlichen Aussage von Frau Cc2 hat sie weder die strittige Rechnung gelegt noch die darin angeführte Leistung erbracht, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt werden kann (Arbeitsbogen Bl. 220/IV).
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gem. den Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugt.
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 normiert u.a.:
Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ....
Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss.
Dieselben strengen Formvorschriften gelten im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd § 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl. Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994, 2. Aufl., § 12 Anm. 25 und die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 normiert u.a.:
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3082-W/02
- Stammnummer
- 22590
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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