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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3082-W/02

Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3082-W/02vom 01.06.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Da die in § 11 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale nicht zur Gänze vorliegen, war die Anerkennung des seitens der Bw. auf Grund dieser Rechnungen geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu versagen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Peter Weinmar, Steuerberater, 1080 Wien, Lercheng. 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 entschieden: a) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. b) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die zahlreichen u.a. Aufwendungen betrieblich veranlasst oder der Privatsphäre zuzuordnen sind. Betriebsgegenstand der Bw. ist die Produktion von TV-Werbespots. Die Bw. ermittelt den Gewinn in einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, welches am 30. Juni endet. Geschäftsführer (GF) waren Herr A und Herr B1. An der Gesellschaft waren im Streitzeitraum lt. Firmenbuch (41k) folgende Gesellschafter beteiligt: | Gesellschafter: | %-Anteil | A | 50 % | B1 | 50 % | | = 100 % Bei der Bw. fand für die Jahre 1995 bis 1997 eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den §§ 147 ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 27. Juli 2001 ausführlich dargestellt wurden: Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996 und folgte in den gem. § 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen o.a. Sachbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997 den Feststellungen der Betriebsprüfung (alle Beträge in Schilling): | USt 1995 | Bescheid v. 27.9.96 | nach Bp Bescheid v. 3.8.00 | Diff. | KZ 000 | 32.573.676,12 | 32.662.876,12 | 89.200,00 | KZ 011 | -10.074.483,96 | -10.098.483,96 | 0 | KZ 017 | -24.000,00 | Gesamtbetrag stpfl. | 22.475.192,16 | 22.564.392,16 | 89.200,00 | KZ 022 (20 %) | 13.405.659,59 | 12.424.459,59 | -981.200,00 | KZ 029 (10 %) | 9.069.532,57 | 10.139.932,57 | 1.070.400,00 | KZ 070 (Summe igE) | 56.479,92 | 56.479,92 | 0 | KZ 072 (igE 20 %) | 56.479,92 | 56.479,92 | 0 | KZ 060 (Vorst.) | -3.332.664,76 | -3.219.629,76 | -113.035 | KZ 061 (EUSt) | -1.640,00 | -1.640,00 | 0 | KZ 065 (Vorst igE) | -11.295,99 | -11.295,99 | 0 | USt 1996 | Bescheid v. 1.7.97 | nach Bp Bescheid v. 3.8.00 | Diff. | KZ 000 | 27.922.787,16 | 27.922.787,16 | 0 | KZ 011 | -512.780,00 | -512.780,00 | 0 | KZ 018 | -829.414,18 | -829.414,18 | 0 | Gesamtbetrag stpfl. | 26.580.592,98 | 26.580.592,98 | 0 | KZ 022 (20 %) | 26.580.592,98 | 26.580.592,98 | 0 | KZ 029 (10 %) | | | | KZ 070 (Summe igE) | 474.542,77 | 474.542,77 | 0 | KZ 072 (igE 20 %) | 474.542,77 | 474.542,77 | 0 | KZ 060 (Vorst.) | -3.271.145,62 | -3.209.734,62 | -61.411,00 | KZ 061 (EUSt) | | | | KZ 065 (Vorst igE) | -94.908,55 | -94.908,55 | 0 | USt 1997 | lt. Erklärung | nach Bp Bescheid v. 3.8.00 | Diff. | KZ 000 | 29.269.791,98 | 29.512.787,98 | 242.996,00 | KZ 011 | 845.490,00 | -573.006,00 | 272.484,00 | KZ 018 | | | | Gesamtbetrag stpfl. | 30.115.281,98 | 28.939.781,98 | | KZ 022 (20 %) | 30.115.281,98 | 28.939.781,98 | 1.175.500 | KZ 029 (10 %) | | | | KZ 070 (Summe igE) | 417.642,85 | 417.642,85 | 0 | KZ 072 (igE 20 %) | 407.796,95 | 407.796,95 | 0 | KZ 073 (igE 10 %) | 9.845,90 | 9.845,90 | 0 | KZ 060 (Vorst.) | -3.877.066,12 | -3.818.813,12 | -58.253,00 | KZ 061 (EUSt) | | | | KZ 065 (Vorst igE) | -82.543,98 | -82.543,98 | 0 | KSt 1995 | Bescheid v. 13.2.97 | nach Bp Bescheid v. 3.8.00 | Diff. | KZ 622 (Gewinn/Verlust) | -1.336.735 | | | KZ 627 (Spenden) | +67.327 | | | KZ 628 (Repräsent.) | +13.296 | | | KZ 629 (KESt) | +28 | | | = E.a.GW | -1.256.084 | +2.685.742 | +4.121.826 | KZ 638 (IFB) | 39.721 | 0 | | MiKö | 15.000 | | | verrechenbare Verluste der Vorjahre | | -187.090 | | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 2.498.652 | | Verlustabzug | | -507.240 | | Einkommen | | 1.991.412 | | = Köst | | 677.076 | | anrechenbare MiKö | | -15.000 | | anrechenbare Steuer | | -28 | | = Abgabenschuld | 15.000 | 662.048 | | KSt 1996 | Bescheid v. 1.7.97 | nach Bp Bescheid v. 3.8.00 | Diff. | KZ 622 (Gewinn/Verlust) | -112.622 | | | KZ 627 (Spenden) | | | | KZ 628 (Repräsent.) | | | | KZ 629 (KESt) | | | | = E.a.GW | -112.622 | +1.376.049 | 1.488.671 | KZ 638 (IFB) | | | | MiKö | 15.000 | | | verrechenbare Verluste der Vorjahre | | | | Gesamtbetrag der Einkünfte | -112.622 | +1.376.049 | | Verlustabzug | | | | Einkommen | 0 | +1.376.049 | | = Köst | | 467.840 | | anrechenbare MiKö | | | | anrechenbare Steuer | | | | = Abgabenschuld | 15.000 | 467.840 | | KSt 1997 | lt. Erklärung | nach Bp Bescheid v. 3.8.00 | Diff. | KZ 622 (Gewinn/Verlust) | +253.124 | | | KZ 627 (Spenden) | | | | KZ 628 (Repräsent.) | | | | KZ 629 (KESt) | | | | = E.a.GW | +253.124 | +3.074.958 | 2.821.834 | KZ 638 (IFB) | | | | MiKö | | | | verrechenbare Verluste der Vorjahre | | | | Gesamtbetrag der Einkünfte | | +3.074.958 | | Verlustabzug | | | | Einkommen | | +3.074.958 | | = Köst | | 1.045.500 | | anrechenbare MiKö | | | | anrechenbare Steuer | | | | = Abgabenschuld | | 1.045.500 | Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung, beantragte die Aufhebung der nicht anerkannten Feststellungen durch die Betriebsprüfung und begründet dies sowie in den Schriftsätzen vom 30. November 2000 und vom 13. Dezember 2001 im Wesentlichen folgendermaßen: Die Bw. gliederte ihre umfangreiche Berufungsbegründung in einen allgemeinen (Grundsätzliches, Form- und Schreibfehler, Mitwirkungspflicht und mangelnde Objektivität) und einen speziellen (Bezug auf einzelne Tz. des Bp-Berichtes) Teil. Die gesamte Betriebsprüfung sei nach Ansicht der Bw. von einer subjektiven Sachverhaltsermittlung geprägt gewesen und habe der Bw. nahezu einen finanzstrafrechtlich zu ahnenden Tatbestand unterstellt. a) Grundsätzliches: Die Betriebsprüfung habe aus Unkenntnis über Gepflogenheiten in der Filmproduktionsbranche gewisse Abläufe in Frage gestellt (habe u.a. die Erforderlichkeit von "Nach-Drehs" in Frage gestellt) und einer subjektiven statt objektiven Beurteilung unterzogen. Ein Werbefilm von 30 Sekunden Dauer koste ein bis zwei Millionen Schilling, wobei aufgrund der speziellen Vorleistungen andere Maßstäbe als bei Spielfilmen anzulegen seien. In der Werbefilmbranche sei es durchaus üblich, dass größere Summen bar bezahlt werden, gleiche Aufträge an verschiedene Firmen vergeben werden, verschiedene Text- und Regiebücher eingeholt werden. Die Bw. beantrage bei Zweifel der Abgabenbehörde die Einholung eines Gutachtens durch einen objektiven Filmsachverständigen. Da öfters die gleichen Aufträge verschiedenen Personen erteilt werden, gebe es auch mehrere Rechnungen für den gleichen Leistungsinhalt. Dadurch erhalte der Kunde eine Auswahlmöglichkeit. Bei Ausstrahlung des Werbespots in mehreren Ländern, müsse ebenfalls eine gleichartige Leistung mehrmals erbracht werden.Es handle sich somit nicht um dieselbe Leistung, sondern um eine gleichartige Leistung, die zweimal verrechnet werde.Da diese Vorgangsweise Standard sei, sei sie auch nicht in den entsprechenden Ausgangsrechnungen extra angeführt worden. Bei den von der Betriebsprüfung behaupteten nicht existenten Rechnungslegern handle es sich - gemessen am gesamten Belegvolumen - um einen Anteil von nur 0,3 Promille. Immaterielle Güter (Konzepte für Werbefilme, Regieanweisungen etc.) seien nicht aufbewahrungsfähig, weshalb die Beiziehung eines Filmsachverständigen beantragt werde. Da der Name der internationalen Auskunftei geheim blieb, dürfe dieses Beweismittel nicht zur Begründung von Sachverhaltsfeststellungen verwendet werden.Darüberhinaus wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen ein internationales Amtshilfeabkommen in Anspruch zu nehmen. Obwohl die Prüfung bei der Bw. am 26. April 1999 begonnen habe, sei es bereits durch die Betriebsprüfung bei Herrn B1 (ab 6. November 1998) und bei der B2 (ab 11. März 1999) zu Kontakten zwischen der Bw. und der Betriebsprüfung gekommen. Es sei denkunmöglich, dass die Vielzahl der von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Zubringerleistungen nicht für die Bw. erbracht worden seien. Die Bw. müsse die Werbekonzepte und Drehbücher - mangels eigener Kenntnis - fremd zukaufen, wobei der Kunde der Bw. sich sodann für ein Konzept entscheide (oder auch für keines = "verlorener Aufwand") und auch nur das ausgewählte schließlich zu bezahlen habe. Diese zugekauften Leistungen seien von der Bw. nicht nur für einen Kunden verwendet worden. Dass die Angabe eines Leistungszeitraumes fehle, sei ein Fehler des Lieferanten, jedoch abgabenrechtlich nicht zwingend erforderlich. Herr B1 sei davon ausgegangen, dass Umwechslungsbelege nicht aufzubewahren wären. Ein Nachweis von immateriellen Leistungen sei Jahre später nur mehr schwer erbringbar. b) Form- und Schreibfehler: Die Betriebsprüfung habe Übersetzungsfehler bzw. Tippfehler bei Eingangsrechnungen als Beweis angeführt, dass die Eingangsrechnungen nicht glaubhaft seien. Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Übersetzungen werden von der Bw. angezweifelt, da sie nicht von einem Gerichtsdolmetsch erfolgt seien. Die Briefköpfe seien den jeweiligen Modeerscheinungen angepasst und oft auf Notebooks verfasst worden. Es gebe kein "Copyright" auf Briefköpfe.Eine unterstellte Fälschung von Rechnungen weise die Bw. ausdrücklich zurück. Es werde die erbrachte Leistung (Schauspieler, Statisten, Hilfskräfte) bar bezahlt und die Rechnung und Quittung in die Buchhaltung gegeben.Dabei könne es sich auch um größere Summen handeln, da Banküberweisungen nicht überall möglich seien.Aufgrund der branchenüblichen Gepflogenheit, könne jedenfalls nicht von fingierten Rechnungen gesprochen werden. Viele amerikanische Partner der Bw. seien keine "Native Speaker", weshalb es auch zu untypischen Schreibweisen kommen könne. Bei den Rechtschreibfehlern handle es sich teilweise um bloße Tippfehler. Trotz eidesstattlicher Erklärung habe die Betriebsprüfung die Person des Herrn K nicht anerkannt. Die Betriebsprüfung habe zum Teil unmögliche Beweise von der Bw. abverlangt, was gegen § 138 Abs. 1 BAO verstoße. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Produktionshilfsmittel finde sich in Gesetz, Literatur und Judikatur nicht. Dass es bei Liquiditätsschwierigkeiten (1996 und 1997) zu längeren Zeitspannen bei der Bezahlung komme, sei im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich. Auch der Aufdruck einer Empfangsbestätigung auf der Rechnung könne nicht zu einer Versagung als Betriebsausgabe führen. Zwischen dem bestätigten Datum des Bargeldbetrages durch den Lieferanten und der tatsächlichen Zahlung lt. Kassabuch können geringfügige Zeitdifferenzen liegen. Tippfehler und sprachliche Fehlinterpretationen würden ein untaugliches Beweismittel darstellen. c) Mitwirkungspflicht: Die Bw. könne nur zu einer verhältnismäßigen, zumutbaren und möglichen Mitwirkung gefordert werden. Der Bw. sei es nicht möglich gewesen, die Flut an Vorhalten in der geforderten Qualität zu beantworten, insbesondere da die Betriebsprüfung die vorgelegten Beweise als ungenügend einstufte oder völlig negierte. Der GF B1 sei aufgrund seiner Krankheit (Hepatitis C) nicht belastbar gewesen. Die Bw. habe aus Beweisnotstand einige Punkte anerkannt, um nicht durch die ständige Beschäftigung mit Anfragebeantwortungen den Geschäftsbetrieb zu gefährden. Bei vielen ähnlich gelagerten Standardfällen verwische die Erinnerung. Die Betriebsprüfung habe aufgrund einer unzumutbaren Anfragebeantwortung die Grenzen der Notwendigkeit für die Sachverhaltsermittlung überschritten. Da die Betriebsprüfung keine Amtshilfe in Anspruch genommen habe, seien Verfahrensvorschriften verletzt worden (Rechtswidrigkeit der Sachverhaltsermittlung). d) Mangelnde Objektivität: Die Bw. habe den Eindruck gewonnen, dass die Betriebsprüfung hinter jeder Tätigkeit eine strafbare Handlung vermutet habe. Die Betriebsprüfung habe auch eine Besichtigung des Lagers abgelehnt, um offensichtlich subjektive Schlussfolgerungen aus verschiedenen Eingangsrechnungen abzuleiten.Obwohl die Prüfungshandlungen bei der Bw. erst ab 26. April 1999 erfolgt seien, sei der Betriebsprüfung anläßlich der bereits vorher begonnenen Prüfungen bei Herrn B1 und bei der B2 eine Besichtigung des Lagers der Bw. angeboten worden.Die Betriebsprüfung habe somit gegen die Dienstanweisung BP 4.8 verstoßen, wonach die Betriebsprüfung zumindest die wesentlichen Teile des Betriebes zu besichtigen habe. Die Betriebsprüfung habe es auch unterlassen Zeugen einzuvernehmen, wie z.B. Herrn Af2 und G2, die die Richtigkeit der Aussagen der Bw. hätten bestätigen können. Die Betriebsprüfung sei ihrer Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht nachgekommen, da sie einen Großteil der Aussagen der Bw. als unrichtig, Beweisunterlagen als Fälschung oder als für unzureichend disqualifiziert habe. Weiters seien zahlreiche Beweise zur Klärung diverser Sachverhalte nicht aufgenommen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle. Da den Aussagen der Bw. kein Glaube geschenkt worden sei, habe die Bw. auch zum Teil Vorhalte nicht beantwortet. Die am 7. September 1999 durchgeführte Besprechung sei erst nach Überschreiten der gesundheitlichen Leistungskraft des Herrn B1 nach über sechs Stunden abgebrochen worden.Der behandelnde Arzt des Herrn B1 habe ihm geraten, an Besprechungen von maximal drei Stunden teilzunehmen, um keinen gesundheitlichen Schaden zu nehmen. Die Bw. beantrage daher die angefochtenen Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, Mangelhaftigkeit der Sachverhaltswürdigung, Verletzung des Parteiengehörs und Nichteinhaltung der Dienstvorschrift Betriebsprüfung ersatzlos aufzuheben. Die Bw. bekämpft lt. Berufungsbegründung vom 14. Februar 2001 somit konkret folgende Feststellungen der Betriebsprüfung: A) Umsatzsteuer: A1) Umsatzsteuer 1995: Bekämpft werden die Tz. 43, 50, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt 90.879 S. A2) Umsatzsteuer 1996: Bekämpft werden die Tz. 50, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt 42.078 S. A3) Umsatzsteuer 1997: Bekämpft werden die Tz. 34, 49, 50, 52, 55 und 56 des Bp-Berichtes, in Höhe von insgesamt -183.014 S (Gutschrift). B) Körperschaftsteuer: B1) Körperschaftsteuer 1995: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 647.048 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes. B2) Körperschaftsteuer 1996: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 452.840 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes. B3) Körperschaftsteuer 1997: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 932.190 S gem. Tz. 58 des Bp-Berichtes. Zu den einzelnen Geschäftsfällen führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus: 1. Firma F1 - BA i.H.v. 355.000 S (Tz. 32): Bw.: Herr F2 habe sich leere Rechnungsformulare mitgenommen, da er mit Änderungen bereits gerechnet habe. Aufgrund des schlechten Wechselkurses zwischen Spanien und Österreich sei bar bezahlt worden. Damit die Spesenbelege nicht verloren gingen, klebte Herr F3 (freier Mitarbeiter der Bw.) die Paragons auf nicht mehr verwendbare Rechnungsformulare (= Schmierzettel). 2. Firma G1 - BA i.H.v . 180.500 S (Tz. 33): Bw.: Aufgrund von Liquiditätsproblemen der Bw. im Zeitraum 1996/97 sei es zu einer größeren Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Rechnungserstellung gekommen.Die Rechnung sei am 28. August 1997 nach Abzug eines Skontos bezahlt worden. Die Betriebsprüfung habe es unterlassen Herrn G2 zum Sachverhalt einzuvernehmen, was einen Verfahrensmangel darstelle. 3a. Firma H1 - BA i.H.v . 480.000 S (Tz. 34): Bw.: Für die Betriebsprüfung sei es unglaubwürdig gewesen, dass eine italienische Firma die Voraussetzung für deutschsprachige Interviewaufnahmen habe. Man habe ein Interview für zwei Projekte durchgeführt. Die Rechnung der Firma H2 habe die Übersetzung der Rechnung der Firma H1 betroffen, wobei es richtigerweise um einen Betrag i.H.v. 840 S (inkl. USt) gegangen sei. Die Betriebsprüfung habe bemängelt, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsräumen, der Produktion der Spots und der Rechnungsausstellung liege, was aber durch die Abgabengesetze nicht gedeckt sei. Die Zahlungsmoral der Firma H1 sei nicht maßgeblich gewesen, da sie im gegenständlichen Fall nicht Kunde, sondern Lieferant gewesen sei. 3b. Re an Herrn B1 i.H.v . 720.000 S (Tz. 34): Bw.: Für Produktionsarbeiten und Mitdrehs habe die Bw. Herrn B1 mit Rechnung vom 19. Dezember 1996 720.000 S in Rechnung gestellt. Dieser Betrag habe auch die Rechnung der Firma H1 beinhaltet, da die Firma H1 nicht an Herrn B1 direkt fakturieren wollte. Die bloße Doppelvergabe einer Ausgangsfakturanummer durch den Lieferanten könne beim Rechnungsempfänger nicht die Versagung des Betriebsausgabencharakters zur Folge haben. Der Großteil des Betrages i.H.v. 720.000 S bestehe in der Weiterverrechnung der Leistungen der Firma H1 i.H.v. 480.000 S.Der restliche Betrag sei für verschiedene Arbeiten entrichtet worden, wobei das Verrechnen eines Pauschalbetrages i.H.v. 240.000 S und die allgemein gehaltene Bezeichnung auf der Rechnung branchenüblich sei und jedenfalls keine Scheinrechnung darstelle. 4. Firma J - BA i.H.v . 50.000 S (Tz. 35): Bw.: Die von der Betriebsprüfung getroffene Sachverhaltswürdigung gehe an den Erfahrungen des täglichen Lebens vorbei, da nicht erwartet werden könne, dass sich jemand einen slowakischen Namen mehrere Jahre hindurch im Gedächtnis behalte, der damals für die Firma J, den strittigen Betrag kassierte. 5. Firma L1 - BA i.H.v . 112.800 S (Tz. 36): Bw.: Da dieses Projekt Teil der Produktion L2 gewesen sei, gebe es für diesen Aufwand keinen entsprechenden Erlös. Die dazugehörenden Erlöse fänden sich erst Anfang 1996. 6. Firma M1 - BA i.H.v . 200.000 S und 150.000 S (Tz. 37): Bw.: Herr M2 habe die offenen Rechnungen der Firma M1 kassieren wollen, weshalb er sich mehrmals in den Räumlichkeiten der Bw. aufgehalten habe. Herr A habe den Scheck i.H.v. 150.000 S eingelöst, da es für einen Inländer bei der Bank leichter sei, Summen in dieser Größenordnung mittels Scheck zu beheben. Der Aufwand für das M3 finde seinen korrespondierenden Erlös im M4. 7. Firma N - BA i.H.v . 89.517 S (Tz. 38): Bw.: Dem GF B1 erscheine es sicherer, wenn die Zahlungsbestätigung direkt auf der Rechnung vermerkt werde. Kassaparagonblöcke verwende der GF B1 nicht. Die Bw. habe altes Archivmaterial gekauft, wobei eine Sekunde ca. 10.000 S koste. 8. Firma P - BA i.H.v . 52.000 S (Tz. 39): Bw.: Das Drehbuch sei ins Englische übersetzt worden, um es auch internationalen Sendeanstalten anbieten zu können. Es bestehe keine Verpflichtung zu einer sprachlich richtig formulierten Rechnung. 9. Firma Q1 - BA i.H.v . 139.146 S (1996) und 963.375 S (1997) (Tz. 40): Bw.: Die Bw. habe einen Teil der Rechnung als Vorschuss bezahlt, der Rest sei von Herrn B1 privat bezahlt worden und später über die Spesenabrechnung rückerstattet worden. Der Umwechslungsbeleg sei von Herrn B1 nicht aufbewahrt worden, da es sich um eine private Behebung gehandelt habe. Bei den beiden Rechnungen (richtiges Datum laute 10. April 1996) der Firma Q2 handle es sich um eine Synchronisation zweier Filme, die an Herrn Q3 bar bezahlt worden sei. Herr Q3 habe einmal in zyrillischer und einmal in Schreibschrift unterschrieben. Die Rechnung vom 5. Jänner 1997 sei nicht von Herrn Q3 , sondern von Herrn Q4 in englischer Sprache ausgestellt worden. Die im Lagerraum vorhanden gewesenen Unterlagen seien von der Betriebsprüfung nicht eingesehen worden. Die Bezahlung der Rechnung betreffend 97/98 sei durch Scheckabhebungen des GF erwiesen. Betreffend den Zeitraum 97/98 habe die Bw. keinen Sinn in einer Vorlage von Ausgangsrechnungen mit Pauschalsummen gesehen, was aber in der Branche üblich sei. 10. Firma R - BA i.H.v . 92.000 S (Tz. 41): Bw.: Der GF habe immer wieder bei Liquiditätsengpässen der Bw. größere Barbehebungen von seinem Privatkonto vorgenommen. Die Bw. produziere grundsätzlich TV-Spots, fallweise aber auch Hörfunkspots. Auch die Unterschriften auf den Rechnungen seien ident. Die Begründung, weshalb es zwei Rechnungen mit unterschiedlichem Leistungsinhalt und ein und dem selben Betrag gebe (wobei nur eine verbucht worden sei) liege darin, dass die Bw. nur eine Rechnung anerkannt habe. Der Rechnungsbetrag i.H.v. 23.200 S für eine Synchronisation sei lt. Bw. im Pauschalpreis enthalten gewesen, weshalb nur die Rechnung i.H.v. 23.200 S für Bildarbeiten von der Bw. anerkannt worden sei (sei mit Rechnung vom 6. Februar 1996 verrechnet worden). 11. Herr S - BA i.H.v . 103.488 S (Tz. 42): Bw.: Die Rechnung sei im formlosen Weg nicht über die Spesenabrechnung des Herrn B1 abgerechnet worden. Die Zahlung sei am 23. Februar 1996 von Herrn B1 vorgenommen worden, der sich das Geld am 28. Mai 1996 wieder von der Bw. geholt habe. 12. Herr T - BA i.H.v . 45.000 S (exkl. USt i.H.v. 9.000 S; Tz. 43): Bw.: Da die OP-Liste beim steuerlichen Vertreter geführt worden sei, habe Herr B1 nichts von einer offenen Forderung wissen können. Leistungsinhalt der Rechnung sei die Erstellung eines technischen Drehbuchs gewesen, das später abgeändert werden musste. Dennoch habe die Leistung von Herrn T bezahlt werden müssen. Für die unterschiedliche Form der Rechnungen und Unterschriften gebe es mehrere Theorien. Da kein Sachverständiger für Graphologie herangezogen worden sei, liege eine Verletzung der abgabenrechtlichen Ermittlungsvorschriften vor. Auch hätte im Rahmen eines Amtshilfeabkommens Herr T EU-weit vernommen werden können. 13. Firma U1 - BA i.H.v . 330.000 S (Tz. 44): Bw.: Die Einvernahme eines Sachverständigen hätte aufzeigen können, dass in der Filmbranche Barzahlungen größerer Summen üblich seien. Die Betriebsprüfung habe eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Bankplätze "Schweiz" und "Liechtenstein" vorgenommen. Wenn Herr U2 in Wien weilte und eine offene Rechnung vorlegte, sei diese ihm sogleich bar bezahlt worden. Übersendungspapiere für die Drehbücher gebe es keine, da diese entweder gefaxt oder persönlich abgegeben worden sein. Aus den unterschiedlichen Rechnungsübermittlungs- und Zahlungsarten lasse sich keine abgabenrechtliche Unrechtmäßigkeit ableiten. 14. Firma K - BA i.H.v . 893.201 S (1995), 230.000 S (1996) und 627.000 S (1997) (Tz. 45): Bw.: Die Bw. habe den Kontakt zur Firma K abgebrochen, weshalb es notwendig gewesen sei, Bestätigungen von unabhängigen Dritten betreffend die Existenz der Firma K einzuholen. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei von der Bw. ein Zeuge genannt worden, der die Existenz von Herrn K bestätigen habe können. Rechnungen seien im Laptop gespeichert gewesen und bei Bezahlung ausgedruckt worden, sodass das Bezahldatum bereits auf der Rechnung aufscheine. Auch käme es vor, dass die Bw. Anbote stellen müsse, dann aber hiefür keinen Zuschlag (Erlös) erhalte. Im Falle dass Produktaufnahmen nachgedreht werden müssen, seien mehrere Produktionen zusammengefasst worden. Sämtliche Kosten, die im Rahmen eines Packshots (Produktaufnahme) angefallen seien, seien im Pauschale enthalten. Der Packshot sei erst ein Jahr später verrechnet worden, weil er erst ein Jahr später gedreht und erst zu diesem Zeitpunkt diese Variation benötigt worden sei. Sowohl Trickkoordinator als auch Trickfigurenentwerfer seien unbedingt erforderliche Positionen im Rahmen eines Werbefilmes. 15. Firma W1 - BA i.H.v . 124.000 S (Tz. 47): Bw.: Es geschehe immer wieder, dass der gleiche Auftrag an zwei verschiedene Firmen vergeben werde, damit dann der Kunde auswählen könne. Die Zahlung an die Firma W1, sei trotz fehlender Zahlungsbestätigung erfolgt, da sonst sicherlich gemahnt worden wäre. 16. Firma X - BA i.H.v . 777.050 S (1995) und 228.800 S (1996) (Tz. 48): Bw.: Die Betriebsprüfung habe den Eindruck vermittelt, dass sowieso kein Beweis der Bw. tauglich sei und anerkannt werde, weshalb aufwendige Nachforschungen unterblieben seien. Beim nochmaligen Ausdruck der Rechnung sei auch das Zahlungsdatum mitgedruckt worden. Auf das äußere Erscheinungsbild (Schreibweise etc.) habe die Bw. keinen Einfluss gehabt. Weshalb die Rechnung erst ein halbes Jahr nach Leistungserbringung gelegt worden sei, wisse die Bw. nicht, freue sich jedoch über den zinsenlosen Kredit. 17. Firma Y - BA i.H.v . 120.000 S und 300.000 S (Tz. 49): Projekt Y1 (120.000 S) Bw.: Auch in diesem Fall seien dem Kunden mehrere Varianten zur Auswahl angeboten worden. Die Tätigkeit der Bw. liege in der werblichen Aufmachung der Werbespots, die Produktionsfirma besorge dann den sprachlichen Teil. Da mit Frau Y2 ein Pauschale vereinbart gewesen sei, seien die tatsächlichen Aufwendungen der Frau Y2 für die Bw. völlig uninteressant gewesen. Projekt Y3 (300.000 S) Bw.: Es sei der Wunsch von Herrn B1 gewesen, dass die Firma B2 nicht in ein Insolvenzverfahren involviert werde, weshalb Herr B1 verschiedene Einnahmen der Firma B2 zufließen ließ.Bei der Rechnung der Bw. an die Firma B2 i.H.v. 325.500 S (exkl. 20 % USt) sei es um den vereinbarten Rechnungsbetrag gegangen und nicht um Detailleistungen.Die zweite gleichlautende bei der Firma B2 vorgefundene Rechnung sei letztlich storniert worden, sodass sich nur eine Rechnung im Aufwand der Firma B2 befände. 18. Div. Personen - BA netto i.H.v . 110.000 S (1995), 86.750 S (1996) und 55.000 S (1997) (Tz. 50): Bei dieser Tz. handle es sich um einmalige kleinere Positionen (div. Hilfsdienste, die mündlich erteilt worden seien), um Personen, die keine Profis (daher auch die Ausstellung unprofessioneller Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer) und nach erfolgter Leistung bar bezahlt worden seien. Im Prüfungszeitraum seien 500 bis 700 Spots produziert worden. Der Rechnungsempfänger sei abgabenrechtlich nicht verpflichtet die Richtigkeit der Adresse des Rechnungsausstellers zu überprüfen. Zum Teil könne sich die Bw. an einzelne Personen nicht mehr erinnern, weshalb sie keinen Nachweis der Leistungserbringung vorlegen könne. 19. Frau Z1 - BA i.H.v . 20.000 S (Tz. 50a): Bw.: Frau Z1 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich, auch seien die Unterlagen der Motivsuche nicht mehr vorhanden, da sie nach dem Abdrehen des Spots keinen Nutzen mehr gehabt haben. 20. Frau Z2 - BA i.H.v . 30.000 S (Tz. 50b): Bw.: Frau Z2 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich. 21. Frau Z3 - BA i.H.v . 60.000 S (Tz. 50c): Bw.: Auch im Falle der Frau Z3 könne die Bw. keinen Leistungsnachweis erbringen. Frau Z3 sei sicherlich für die Eingabe diverser EDV-Listen herangezogen worden. 22. Herr Z4 - BA i.H.v . 8.000 S (Tz. 50d): Bw.: Herr Z4 habe nur unwesentlich bei der Textgestaltung mitgewirkt, wichtig war die Verwendung seines Namens für einen positiven Eindruck bei den Kunden der Bw. Es sei nicht Aufgabe der Bw. die Adressen von Eingangsrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 23. Herr Z5 - BA i.H.v . 24.400 S (Tz. 50e): Bw.: Herr Z5 habe nicht beim Projekt Z51, sondern beim Projekt Z52 mitgeholfen. 24. Herr Z6 - BA i.H.v . 30.000 S (Tz. 50f): Bw.: Herr Z6 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich. 25. Herr Z7 - BA i.H.v . 16.350 S (Tz. 50g): Bw.: Herr Z7 sei der Bw. nicht mehr erinnerlich, habe aber beim Bühnenaufbau als Aushilfskraft mitgeholfen, da enormer Zeitdruck bestand. 26. Herr Z8 - BA i.H.v . 8.000 S (Tz. 50h): Bw.: Es handle sich um eine Kontaktperson, die, bei weiter entfernten Drehorten, das Hotel, Essen und Drehgenehmigungen organisiert. 27. Herr Z9 - BA i.H.v . 25.000 S (Tz. 50i): Bw.: Es handle sich um eine Kontaktperson, die, bei weiter entfernten Drehorten, das Hotel, Essen und Drehgenehmigungen organisiert. 28. Frau Z10 - BA i.H.v . 30.000 S (Tz. 50j): Bw.: Frau Z10 (Aushilfskraft) sei sicherlich am Ende der Dreharbeiten (= 13. Juli 1996) bezahlt worden, weshalb es sich beim Rechnungsdatum (= 15. Juli 1996) nur um einen Irrtum handeln könne. Es sei mit Frau Z10 vereinbart gewesen, dass sie eine "Umsatzsteuerrechnung" für ihre pauschal abgegoltenen Leistungen ausstellen müsse, damit die Bw. nicht den Vorsteuerabzug verliere. 29. Verrechnungskonto der Firma B2: Verbindlichkeit der Bw. an die Firma B2 i.H.v . 300.000 S und 390.600 S(Tz. 52): Bw.: Dass die Firma B2 mit diesem Aufwand keinen Erlös erzielt haben könne, könne für die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe keine Rolle spielen. Der Erlös sei bei der Bw. korrekt verbucht und versteuert worden. 30. Firma Z11 - BA und KESt-Bemessungsgrundlage i.H.v . 180.000 S (Tz. 54): Bw.: Die Bw. beantrage die Berücksichtigung von Betriebsausgaben i.H.v. 180.000 S im Jahre 1997 (vgl. Beilage 3 der Berufung). Die Bw. verfüge über keinen Rechnungsbeleg, da die Rechnung zwecks Korrektur wieder zurückgesandt und danach wieder mit falschem Datum ausgestellt worden sei (ein nochmaliges Korrekturersuchen seitens der Bw. sei nicht erfolgt, sondern die Datumskorrektur sei händisch vorgenommen worden). Schecks an ausländische Lieferanten seien oft durch die beiden Geschäftsführer eingelöst worden, da die ausländischen Lieferanten vielfach Probleme bei der Einlösung gehabt hätten. 31. Gem. § 20 EStG 1988 nicht anzuerkennende Aufwendungen der Lebensführung i.H.v . 582.841 S (1995), 283.576 S (1996) und 474.558 S (1997) (Tz. 55): Bw.: Die meisten der u.a. Reisen seien von Herrn B1 unternommen worden und seien nur von kurzer Dauer gewesen, was gegen Privatreisen spreche. Dass die Bw. keine Unterlagen von Dingen aufbewahre, die bereits erledigt seien, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Bei den Reisen handle es sich um betrieblich veranlasste Reisen, da sonst Herr B1 den Großteil des Jahres auf Urlaub gewesen sei. Herr B1 benötige die Urlaube für die Durchführung diverser Behandlungen und Kuren. Die Betriebsprüfung habe es verabsäumt das Lager mit den wiederverwendbaren Requisiten zu besichtigen Der behauptete private Charakter der Betriebsausgaben sei unglaubwürdig, da Herr A dies nie geduldet hätte. 32. Tz. 55Aa (Sofa i.H.v. 29.166 S exkl. USt): Bw.: Das Sofa sei für das Projekt K3 verwendet worden. 33. Tz. 55Ab (Dekoration i.H.v. 50.000 S exkl. USt): Bw.: Die Rahmungsarbeiten seien für das Projekt Ab erforderlich gewesen. 34. Tz. 55Ac (Ac i.H.v. 26.886 S): Bw.: Es handle sich dabei um Übernachtungskosten anlässlich einer Motivsuche in der Toskana, die jedoch nicht von den Geschäftsführern durch geführt worden sei. 35. Tz. 55Ad (Hotels in Ad i.H.v. 11.340 S): Bw.: Für die Bw. stand nicht das Festival, sondern deren Besucher im Mittelpunkt des Interesses, weshalb keinerlei Festivalunterlagen aufbewahrt worden seien. 36. Tz. 55Ae (Reise nach Ae i.H.v. 5.182 S): Bw.: Herr B1 sei für die Bw. auf der Suche nach einem Sommermotiv gewesen. 37. Tz. 55Af (Werbefestival in Af i.H.v. insgesamt 100.864 S): Bw: Herr B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden müssen. Die Geschäftspartner Af2 (Mitarbeiter des Af4) seien im "Sinne der kreativen Notwendigkeit" in Af gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu Regisseuren etc. hergestellt. Ein Privaturlaub sei daher auszuschließen. 38. Tz. 55Ag (Flug nach Ag i.H.v. 12.360 S): Bw.: Diese Reise (1 Tag) habe ein Treffen mit dem Geschäftspartner der Bw. Herrn Ag2 betroffen und sei keinesfalls privat veranlasst gewesen. Die Reisekosten seien ursprünglich von Herrn B1 übernommen worden, da die Bw. zu dieser Zeit finanziell nicht liquid gewesen sei.Im Jahre 1995 seien die Kosten dann an die Bw. weiterverrechnet worden. 39. Tz. 55Ah (Flüge nach Ah i.H.v. 53.000 S): Bw.: Diese Kurz-Reisen (zwei Mal drei Tage: 28.2.-2.3.1995 und 7.3.-9.3.1995) habe einem Geschäfts-Treffen mit Herrn K gegolten, der verschiedene neue Projekte vorstellte. 40. Tz. 55Ai (Flug nach Ai i.H.v. 96.109 S): Bw.: Die Bw. behaupte, dass ein ganzes Team zu einem Dreh nach Ai geflogen sei. 41. Tz. 55Aj (Flug nach Aj i.H.v. 38.350 S): Bw.: Herr B1 habe über den ihm bekannten in Aj ansässigen Regisseur Herrn F2 den in Af preisgekrönten Regisseur Herrn F4 kennenlernen wollen. 42. Tz. 55Ba (Flug nach Ba i.H.v. 9.640 S): Bw.: Herr B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden müssen. Die Geschäftspartner Af2 seien im "Sinne der kreativen Notwendigkeit" in Af gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu Regisseuren etc. hergestellt. Ein Privaturlaub sei daher auszuschließen. 43. Tz. 55Bb (Flug nach Bb i.H.v. 19.980 S): Bw.: Herr Bb2 (= Bekannter von Herrn B1) sei mit Herrn B1 zu einem Kunden zwecks einer Creativpräsentation nach Bb gefahren. Da eine Auftragserteilung nicht zustande gekommen sei, seien die Unterlagen zur Präsentation und der Schriftverkehr über die Terminvereinbarung nach Ablauf der Termine von der Bw. weggeworfen worden. 44. Tz. 55Bc (Flug nach Bc i.H.v. 36.390 S): Bw.: Der Flug habe das Projekt Bc2 betroffen. 45. Tz. 55Bd (Flug nach Ag i.H.v. 74.850 S): Bw.: Die Aufwendungen seien für das Drehteam für den Werbespot Bd angefallen. 46. Tz. 55Be (Flug nach Be i.H.v. 14.575 S): Bw.: Herr B1 sei mit seiner Gattin und seinem Sohn (es habe keine Aufsichtsperson in Be4 zur Verfügung gestanden) sowie Herrn Be2 und Frau Be3 (wichtige Kundin der Bw.), zwecks Besichtigung möglicher Drehorte, nach Be gereist. 47. Tz. 55Bf (Flug nach Bf i.H.v. 15.800 S): Bw.: Lt. Berufungsschrift habe es sich richtigerweise um eine Hochzeitseinladung einer zuverlässigen Produktionsassistentin gehandelt, die man nicht "verärgern" wollte. Die beiden GF hätten darüberhinaus keinen privaten Kontakt zu dieser Produktionsassistentin gepflegt. 48. Tz. 55Bg (Re Bg i.H.v. 8.250 S und 8.701 S): Bw.: Der Geschirrspüler habe für Dreharbeiten aufgeschnitten werden müssen. Die übrigen Einkäufe seien vermutlich für die Räumlichkeiten der Bw. bestimmt gewesen. 49. Tz. 55Ca (Werbefestival in Af i.H.v. 56.968 S): Bw.: Herr B1 habe alte und mögliche neue Kunden in Af getroffen.Seine Kinder hätten mangels Aufsichtspersonen in Österreich mitgenommen werden müssen. Die Geschäftspartner Af2 seien im "Sinne der kreativen Notwendigkeit" in Af gewesen und hätten für Herrn B1 Kontakte zu Regisseuren etc. hergestellt. Ein Privaturlaub sei daher auszuschließen. 50. Tz. 55Cb (Hotel im Cb i.H.v. 22.386 S exkl. USt): Bw.: Der Hotelaufenthalt wäre notwendig gewesen, um herauszufinden, in welcher Winterlandschaft gedreht werden könnte. 51. Tz. 55Cc (Appartement in Cc i.H.v. 7.338 S exkl. USt): Bw.: Auch diese Reise stehe mit dem Projekt Cb2 in Zusammenhang. Der Hotelaufenthalt wäre notwendig gewesen, um herauszufinden, in welcher Winterlandschaft gedreht werden könnte. 52. Tz. 55Cd (Hotel in Cd und Cd2 i.H.v. insgesamt 5.980 S): Bw.: Die Reise nach Cd sei von Frau Cd3 (Buchhalterin der Bw.) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6 erforderlich gewesen. Bei der Reise nach Cd2 habe Herr B1 sich mit dem dort weilenden italienischen Regisseur Cd5 getroffen. 53. Tz. 55Ce (3 Doppelstudios in Ce i.H.v. 2.973 S exkl. USt): Bw.: Zur Übernachtung der am Dreh für das Projekt Ce2 Beteiligten seien drei Doppelstudios erforderlich gewesen. 54. Tz. 55Cf (Hotel in Cf i.H.v. 3.165 S exkl. USt): Bw: Das Projekt Cf2 sei ein Werbespot für das Kino gewesen. Die Aufwendungen sowie der Erlös seien erst im Wirtschaftsjahr 97/98 erfasst worden. 55. Tz. 55Cg (Cg i.H.v. 28.113 S): Bw.: Der Aufwand sei für die Motivsuche erforderlich gewesen. Grundsätzlich werde vom Kunden kein konkreter Ort, sondern bloß bestimmte Vorgaben (Landschaft etc.) genannt. 56. Tz.55Ch (Flugpauschalreise nach Ch i.H.v. 36.640 S): Bw.: Die Bw. könne keine weiteren Details vorlegen. 57. Tz. 55Ci (Hotel in Cd i.H.v. 6.000 S): Bw.: Die Reise nach Cd sei von Frau Cd3 (Buchhalterin der Bw.) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6 erforderlich gewesen. Bei dieser Reise sei es nicht nur um die Überbringung eines Videobandes gegangen, sondern um die Besprechung für dieses Projekt, die Organisation des Ablaufs, die Regieanleitung der Synchronisation und die Überwachung der Durchführung. 58. Tz. 55Cj (Flug nach Ah i.H.v. 60.760 S): Bw.: Die Reise nach Ah habe der Vorbereitung, den Dreharbeiten und der Fertigstellung des Projektes Cj2 gedient. 59. Tz. 55Ck (Flug nach Ah i.H.v. 91.149 S): Bw.: Die Reise nach Ah habe der Vorbereitung, den Dreharbeiten und der Fertigstellung des Projektes Cj2 gedient. 60. Tz. 55E (Spesenabrechnungen von Herrn B1 i.H.v. insgesamt 488.750 S): Bw.: Da sich die Betriebsprüfung das Lager der Bw. nicht angesehen habe, sei der Bw. die Anerkennung der erklärten Aufwendungen zu Unrecht versagt worden. Da sich nicht mehr alle Requisiten im Lager befänden, wäre auch ein betrieblicher Charakter nicht mehr nachweisbar. Weiters wäre es bei tatsächlicher Finanzierung der Privataufwendungen von Herrn B1 durch die Bw. zu ernsthaften Problemen mit dem zweiten GF Herrn A gekommen. 61. Nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen (inkl. USt) i.H.v. 366.957 S (1995), 106.786 S (1996) und 217.567 S (1997) (Tz. 56): Bw.: Einige dieser Aufwendungen hätten der Werbung gedient und einige würden weder Werbung noch Repräsentation darstellen. Dass eine als echt bestätigte Unterschrift letztlich nicht als Nachweis für die betrieblich veranlasste Aufwendung ausreiche, könne die Bw. nicht nachvollziehen. 62. Tz. 56A (Aufwendungen für Kundeneinladungen, bei denen der Repräsentationscharakter im Vordergrund steht): 63. Tz. 56Aa (Zimmer im Aa i.H.v. 95.560 S): Bw.: Bei diesen Aufwendungen habe es sich um eine Werbeveranstaltungen mit den wichtigsten Kunden (= Werbeaufwand) und den Mitarbeitern (= freiwilliger Sozialaufwand) der Bw. gehandelt. 64. Tz. 56Ab (Sponsoring und Eintrittskarten zur Ab2-Gala i.H.v. insgesamt 82.042 S exkl. USt): Bw.: In diesem Club seien die größten Kunden der Bw. Mitglieder. Durch das Sponsoring habe man die Möglichkeit mit diesen Personen in Kontakt zu treten.Weiters schienen die Sponsoren auch auf verschiedenen Druckwerken der Ab2 auf. 65. Tz. 56Ac (Ac2 Clubbeiträge i.H.v. insgesamt 84.000 S): Bw.: Auch diese Beiträge hätten der Werbung gedient, weshalb die Bw. bereits Dienstleistungsaufträge vom Ac2 erhalten habe. 66. Tz. 56Ad (21 Eintrittskarten zum Ad2 Konzert i.H.v. 9.336 S): Bw.: Bei diesen Konzertkarten handle es sich um originelle Werbegeschenke, die in einer kreativen Branche einen besseren Werbeeffekt darstellen würden. 67. Tz. 56Ae (104 Eintrittskarten zum Ae2 Konzert i.H.v. insgesamt 57.306 S exkl. USt): Bw.: Bei diesen Konzertkarten handle es sich um originelle Werbegeschenke, die in einer kreativen Branche einen besseren Werbeeffekt darstellen würden. 68. Tz. 56Af (Flüge nach Ag i.H.v. 29.766 S): Bw.: Mitarbeiter der Bw. seien wegen des Projekts Af3 nach Ag zur Firma F1, gereist. 69. Tz. 56Ag (Flüge nach Ah i.H.v. 30.830 S): Bw.: Dass Herr Cj drei Mal innerhalb eines Monats in Ah privat geweilt haben soll, sei fern jeder Lebenserfahrung. 70. Tz. 56Ah (Flug nach Ah2 i.H.v. 28.400 S): Bw.: Da der amerikanische Partner an der Fertigstellung des Projektes in Ah2 gearbeitet habe, sei Herr Y11 dorthin gereist. 71. Tz. 56B (Eintragung ins Buch "Who is Who" i.H.v. 5.337 S): Bw.: Da dieses Buch von den Kunden der Bw. gelesen werde, sei der Eintrag als Werbung zu beurteilen. 72. Tz. 56C (Fremdleistungen, wobei der Zahlungsfluss an betriebsfremde Personen erfolgt sei): 73. Tz. 56 Ca (Ca i.H.v. 12.500 S): Bw.: Die Bw. könne sich nicht mehr erinnern, für welche Transporte der LKW benötigt worden sei. Dass Herr Ca an der angegebenen Adresse nicht gemeldet gewesen sein soll, dürfe der Bw. nicht zur Last gelegt werden. 74. Tz. 56Cb (Cb3 i.H.v. 9.000 S exkl. USt): Bw.: Dass die von Herrn Cb3 angegebenen Adresse nicht existiert, dürfe der Bw. nicht zur Last gelegt werden. 75. Tz. 56Cc (Cc2 i.H.v. 75.000 S exkl. USt): Bw.: Obwohl die Bw. eine Kopie des eingelösten Schecks mit der von Frau Cc2 als echt bezeichneten Unterschrift der Betriebsprüfung vorlegt habe, sei der Zahlungsfluss als nicht betrieblich veranlasst beurteilt worden. 76. Tz. 56Cd (Cd7 i.H.v. 100.000 S exkl. USt): Bw.: Die Bw. habe schriftlich nachweisen können, dass Frau Cd7 die strittige Leistung erbracht und den vereinbarten Betrag auch erhalten habe. C) Kapitalertragsteuer: C1) Kapitalertragsteuer 1994: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 377.787 S. C2) Kapitalertragsteuer 1995: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 678.145 S. C3) Kapitalertragsteuer 1996: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 882.813 S. C4) Kapitalertragsteuer 1997: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 993.912 S. C5) Kapitalertragsteuer 1998: Bekämpft werde der gesamte nachzuzahlende Steuerbetrag i.H.v. 438.320 S. Die Bw. stelle daher den Antrag die Besteuerungsgrundlagen gem. ihren Ausführungen zu ermitteln und die angefochtenen Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, Mangelhaftigkeit der Sachverhaltswürdigung, Verletzung des Parteiengehörs und Nichteinhaltung der Dienstvorschrift Betriebsprüfung aufzuheben. Weiters stelle die Bw. den Antrag die Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 aufzuheben, da seitens der Betriebsprüfung kein Nachweis des Zuflusses an den Gesellschafter erbracht worden sei, weil ein derartiger Zufluss bzw. eine derartige Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht stattgefunden habe. Im Schriftsatz vom 14. Februar 2001 habe die Bw. auch erstmals die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Über die Berufung wurde erwogen:   Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: A) Umsatzsteuer: A1) Umsatzsteuer 1995: A1/43 T : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 341/II) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes, darüberhinaus konnte keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden. A1/50a Z1 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 33/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. Die Rechnung weist auch keine genaue Ausstelleradresse auf, weshalb keine Überprüfung vor Ort möglich ist. A1/55Aa A100 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 12/IV) fehlt die Angabe eines Lieferdatums sowie der Nachweis einer betrieblichen Verwendung des ausklappbaren Sofas. A1/55Ab A200 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 21/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. A1/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist. A1/56Aa Aa : Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten (Arbeitsbogen Bl. 22/IV). A1/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 23/IV). A1/56Ad Ad2 : Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten, mangels nachgewiesenem Werbecharakter (Arbeitsbogen Bl. 42/IV). A1/56Cd Cd7 : Lt. niederschriflicher Aussage wurde die strittige Honorarnote (Arbeitsbogen Bl. 184/IV) nicht von Frau Cd7 ausgefertigt, die auch die angeführte Leistung nicht hätte erbringen können. A2) Umsatzsteuer 1996: A2/50d Z4 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 73/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes, darüberhinaus konnte keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden. Weiters mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da diese nicht existent ist. A2/50e Z5 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 76/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. A2/50f Z6 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 94/IV) fehlt die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie eines konkreten nachprüfbaren Leistungsumfanges. Weiters mangelt es an der richtigen Rechnungsadresse, da seit 40 Jahren die S111 ebendort Mieter ist. A2/50g Z7 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 106/IV) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es sich dabei um das Entlastungsgerinne handelt. A2/55Bg Re Fa. Bg : Die über 77 gekauften Artikel sind mangels Nachweis als nicht betrieblich veranlasst anzusehen (Arbeitsbogen Bl. 125+126/IV). A2/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist. A2/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 24+25/IV). A2/56Ae Ae2 : Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten, mangels nachgewiesenem Werbecharakter. A2/56Cb Cb3 : Diese Rechnung enthält eine nicht existente Ausstelleradresse sowie keine Angabe über einen konkreten Leistungszeitraum (Arbeitsbogen Bl. 139/IV). A3) Umsatzsteuer 1997: A3/34 Re der Bw. an B1 : Bei dieser Rechnung konnte keine tatsächliche Leistungserbringung aufgrund widersprüchlicher Angaben der Bw. glaubhaft gemacht werden. So konnte der behauptete "Bestpreis" mangels Vorlage von Vergleichsangeboten nicht verifiziert werden. A3/49 Re der Bw. an B2 : Auch bei dieser Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 279/V) konnte keine tatsächliche Leistungserbringung aufgrund widersprüchlicher Angaben der Bw. glaubhaft gemacht werden, da die darin beschriebene Leistung (70 Interviews mit einem internationalen Team sowie Organisation eines Castings) weder nachweislich erbracht noch im Leistungsinhalt mit der entsprechenden Ausgangsrechnung (= 30 Interviews statt 70; kein Casting verrechnet) übereinstimmt. Weiters mangelt es an der Angabe eines Leistungszeitraumes. A3/50i Z9 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 56/V) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es an der angegebenen Adresse keinen Herrn Z9 gibt. A3/50j Z10 : Der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 55/V) mangelt es an der richtigen Ausstelleradresse, da es an der angegebenen Adresse keine Frau Z10 gibt. A3/52 Re der Bw. an B2 : Ein gegenständlicher Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der B2 konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da dieses Projekt ausschließlich den Bereich der Bw. betraf (Arbeitsbogen Bl. 278/V). Weiters mangelt es an der Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes. A3/55Cb Hotel im Cb : Bei dieser Hotelrechnung für drei Personen konnte kein betrieblicher Nachweis erbracht werden. A3/55Cc Appartement in Cc : Bei diesem "Appartement-Aufenthalt" für mehrere Personen konnte der betriebliche Nachweis nicht erbracht werden. A3/55Ce 3 Doppelstudios in Ce : Für den Aufenthalt in Ce vom 7. bis 8. Juni 1997 konnte kein betrieblicher Nachweis erbracht werden. A3/55Cf Hotel in Cf : Mangels Vorlage einer Rechnung ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. A3/55E B1 : Die Aufwendungen für Verpflegungen etc. wird mangels konkreter Zuordnbarkeit als nicht betrieblich angesehen, weshalb auch die daraus resultierende Vorsteuer nicht absetzbar ist. A3/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 26/IV). A3/56Cc Cc2 : Aufgrund der niederschriftlichen Aussage von Frau Cc2 hat sie weder die strittige Rechnung gelegt noch die darin angeführte Leistung erbracht, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt werden kann (Arbeitsbogen Bl. 220/IV). Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Gem. den Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugt. § 12 Abs. 1 UStG 1994 normiert u.a.: Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. .... Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss. Dieselben strengen Formvorschriften gelten im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd § 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl. Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994, 2. Aufl., § 12 Anm. 25 und die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). § 11 Abs. 1 UStG 1994 normiert u.a.:

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RechnungVorsteuerbetrieblicher Leistungsinhalt

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Bestand
UFS-Entscheidungen
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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
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RV/3082-W/02
Stammnummer
22590
Gültig
01.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
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