Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3082-W/02
Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3082-W/02vom 01.06.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt B1/55F/55Af und B2/55F/55Ba wird festgehalten, dass auch im gegenständlichen Geschäftsfall kein betrieblicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden konnte, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner) namhaft gemacht wurden.
Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise zu den Filmfestspielen nach Af, war der Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.
B3/55F/55Cb Hotel im Cb :
Die betriebliche Veranlassung eines 9-tägigen Hotelaufenthaltes (vom 31. Jänner bis 8. Februar 1997) für drei bis dato nicht namhaft gemachten Personen für ein erst im nächsten Jahr gedrehtes Projekt Cb2 konnte von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, da insbesondere damit zusammenhängende Kosten (z.B. für Filmmaterial, Ausarbeitungskosten etc.) in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheinen, weshalb von einem privat veranlassten Aufenthalt auszugehen ist. Auch die im Vergleich zu den anderen in der Buchhaltung aufscheinenden "Motivsuchen" unterscheiden sich wesentlich zu dieser in ihrer Dauer. Diese "Besonderheit" wurde ebenfalls von der Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht erläutert.
B3/55F/55Cc Appartement in Cc :
Auch diesen 8-tägigen Aufenthalt vom 22. bis 29. März 1997 in Cc, begründet die Bw. mit einer nicht näher erläuterten "Motivsuche" für das Projekt Cb2.
Da auch bei diesem Fall insbesondere damit zusammenhängende Kosten (z.B. für Filmmaterial, Ausarbeitungskosten etc.) in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheinen, ist ebenso von einem privat veranlassten Aufenthalt und nicht von einer betrieblichen Reise auszugehen (nachweislich jährlicher Aufenthalt der Familie A91 in Cc).
B3/55F/55Cd Hotel in Cd und Cd2 :
Die Behauptung der Bw., dass sich die Reise nach Cd von Frau Cd3 (Buchhalterin der Bw.) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6 erforderlich gewesen ist sowie dass sich bei der Reise nach Cd2 Herr B1 mit dem dort weilenden italienischen Regisseur Cd5 getroffen hat konnte sie bis dato nicht durch überprüfbare Unterlagen (Besprechungsnotizen, Auftragsvereinbarungen etc.) nachweisen, weshalb eine steuerlich zu berücksichtigende Reise nicht vorliegt.
B3/55F/55Ce 3 Doppelstudios in Ce :
Auch in diesem Fall wird die Behauptung der Bw., dass es sich hiebei um das Projekt Ce2 gehandelt hat, mangels Vorlage konkreter überprüfbarer Nachweise als nicht betrieblich veranlasst bewertet, da insbesondere aus der Buchhaltung der Bw. kein solcher Dreh an diesem behaupteten Ort mit mehreren Personen ersichtlich ist sowie keine sonst üblichen Aufnahmekosten (Filmmaterial etc.) aufscheinen.
B3/55F/55Cf Hotel in Cf :
Ebenfalls geht die Behauptung der Bw., wonach diese Aufwendungen mit einer Besprechung am 23. Juni 1997 im Beisein von Herrn B1 und Frau Cd3 über das Projekt Cf2 mit einer nicht namhaft gemachten Agentur (eine behördliche Überprüfung war deshalb nicht möglich) in Zusammenhang stehen, ins Leere, da auch diesbezüglich bis dato keinerlei betriebliche Zusammenhänge (Projektunterlagen, Kostenvoranschläge, Besprechungsnotizen etc. betreffend Besprechung am 23. Juni 1997)) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden. Dass es, wie die Bw. vermeint, in einer anderen Wirtschaftsperiode "Erlöse" zum Projekt Cf2 gegeben hat, beweist jedenfalls noch nicht, dass dieser Aufwand vom 23. Juni 1997 tatsächlich betrieblich veranlasst war.
B3/55F/55Cg Cg :
Auch diesbezüglich mangelt es an einem nachprüfbaren Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise im November 1996 nach Cg2, da die insbesondere die Bw. nicht glaubhaft hat machen können, für welchen Spot der Aufenthalt von Herrn B1 für eine Motivsuche erforderlich gewesen ist, auch wurde der von der Bw. angesprochene Kunde (Auftraggeber) bis dato nicht namhaft gemacht und nicht bekanntgegeben, ob dieser geplante Spot jemals realisiert wurde.
B3/55F/55Ch Flugpauschalreise nach Ch :
Im gegenständlichen Geschäftsfall (Arbeitsbogen Bl. 245/IV) kann die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, da insbesondere keine nachprüfbaren Unterlagen (Prospekte, Besprechungsnotizen, Name und Wünsche des Auftraggebers etc.) vorgelegt wurden und zusätzliche Aufwendungen (Filmmaterial etc.) für die "Motivsuche" in der Buchhaltung nicht aufscheinen.
Aufgrund welcher steuerlichen Bestimmung - nach Ansicht der Bw. - die Allgemeinheit verpflichtet sein soll (auch im Falle von privaten Beaufsichtigungsproblemen), für die erklärten Reisekosten der gesamten Familie (inklusive Kinder) von Herrn B1 für einen Silvesteraufenthalt in Ch aufkommen zu müssen, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar.
B3/55F/55Ci Hotel in Cd :
Ergänzend zu Punkt B3/55F/55Cd wird festgehalten, dass die Bw. bis dato nicht klarlegen konnte, weshalb fünf Personen (namentlich bis dato nicht genannt) zwecks Synchronisationsarbeiten für die Einführung von Cd4 in Cd6 erforderlich gewesen sind und mangels Vorlage überprüfbarer Unterlagen (Besprechungsnotizen, Auftragsvereinbarungen etc.) ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Bw. bis dato nicht glaubhaft gemacht wurde. Darüber hinaus konnten keine weiteren im Zusammenhang mit einer erforderlichen Anwesenheit von Herrn Af2 stehenden Aufwendungen in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden, weshalb nicht von einer steuerlich zu berücksichtigenden Reise auszugehen ist (Arbeitsbogen Bl. 226/IV).
B3/55F/55Cj Flug nach Ah :
Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise nach Ah, ist dieser Reiseaufwand nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da die Bw. im gesamten Verfahren trotz Vorhalt keine konkreten überprüfbaren Unterlagen über die Tätigkeit der teilnehmenden Personen vorlegte.
Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren A und Cj (Regieassistent) nach Ah, wird der erklärte Reiseaufwand als betrieblich nicht veranlasst berücksichtigt.
Inwieweit zusätzliche Vorbereitungen für ein Projekt Cj2 , das lt. den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung in Cj3 und nicht in Cj4 gedreht wurde, gerade in Ah erforderlich waren, führt die Bw. bis dato nicht aus.
Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.
B3/55F/55Ck Flug nach Ah :
Auch diese Reiseaufwendungen betreffen lt. Bw. das Projekt Cj2, das in Cj3 und nicht in Cj4 gedreht wurde.
Da es zu diesem Fall gegenüber Punkt B3/55F/55Cj keine zusätzlichen Unterlagen gibt, liegt mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren Cj (Regieassistent) und B1 und Gattin nach Ah, kein gewinnmindernder Reiseaufwand vor.
Auch konnten für diesen Fall keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.
B3/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn B1 :
Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn B1 zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.
Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.
Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden. Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische "Privatgegenstände" gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.
B3/56Ab Sponsoring der Ab2-Gala :
Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 26/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).
Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht glaubhaft machen können.
B3/56Ac Ac2 Clubbeiträge :
Da diesen Beiträgen ebenfalls die breite Öffentlichkeitswirkung fehlt und die Bw. einen konkreten Werbeeffekt (eine bloße Behauptung, dass die Beiträge im konkreten Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen steht, ist unzureichend) bis dato nicht glaubhaft gemacht hat sind die drei Clubbeiträge für das Jahr 1997 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Arbeitsbogen Bl. 244/IV).
B3/56Ag Flug nach Ah :
Auch diese Reiseaufwendungen betreffen lt. Bw. das Projekt Cj2, das in Cj3 und nicht in Cj4 gedreht wurde.
Da es auch zu diesem Fall - wie bei Punkt B3/55F/55Cj und B3/55F/55Ck - keine zusätzlichen Unterlagen gibt, liegt mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise der Herren Cj (Regieassistent) und Y11 nach Ah, kein gewinnmindernder Reiseaufwand vor.
Auch konnten für diesen Fall keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) in der Buchhaltung der Bw. festgestellt werden.
B3/56Ah Flug nach Ah2 :
Ergänzend zu Punkt B3/56Ag wird festgehalten, dass auch in diesem Fall eine betriebliche Veranlassung des Fluges des freien Mitarbeiters Y11 nach Ah2 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Insbesondere sind der Buchhaltung in diesem Zusammenhang keinerlei Aufenthaltskosten (Hotel etc.) zu entnehmen. Darüber hinaus wurden auch keinerlei nachprüfbare Projektunterlagen präsentiert oder der "amerikanische Partner" konkretisiert.
B3/56B Eintragung ins Buch "Who is Who" :
Da eine überwiegend betriebliche Veranlassung für die Veröffentlichung der Biografie von Frau B11 (Gattin des GF und Stylistin bei der Bw.) bis dato nicht glaubhaft gemacht wurde, liegen in diesem Zusammenhang keine absetzbaren Betriebsausgaben vor, da von einem beschränkten Abnehmerkreis auszugehen ist und ein bei weitem übersteigender Werbecharakter dieser Aufwendung nicht erkannt werden kann, weshalb nach ständiger Rechtsprechung diese Aufwendungen daher Ausgaben für die Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 darstellen (Arbeitsbogen Bl. 246/IV).
B3/56Cc Re von Cc2 :
Mangels eines betrieblichen Zusammenhangs der strittigen Honorarnote, insbesondere da lt. niederschriftlicher Aussage vom 29. Juli 1999 von Frau Cc2 sie die strittige Honorarnote vom 25. Juni 1997 für Kundenbetreuung der Bw. nicht ausgestellt und auch den Rechnungsbetrag nie erhalten hat und es sich auch nicht um ihre Unterschrift, weder auf der Honorarnote noch auf dem eingelösten Scheck handelt, wird davon ausgegangen, dass Frau Cc2 zu diesem Zeitpunkt in keiner geschäftlichen Beziehung zur Bw. gestanden ist und die strittige Leistung auch nicht erbracht hat.
Ein zu berücksichtigender betrieblicher Aufwand liegt daher nicht vor.
Dazu ist auszuführen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 normiert:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, die nicht schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 normiert:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 normiert:
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 normiert u.a.:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normiert u.a.:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.
Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Die Berücksichtigung der zahlreichen o.a. Aufwendungen als Repräsentationsaufwendungen bedingen somit den Nachweis zweier Voraussetzungen: a) Werbezweck und
b) erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung.
Im gesamten Verwaltungsverfahren gelang es der Bw. nicht, die betriebliche Veranlassung der o.a. strittigen Aufwendungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, da es sich hierbei um Einzelbelege handelte, die keinen weiteren Zusammenhang mit Projekten und Folgekosten herstellen ließen (z.B. entspricht es nicht der sonst von der Bw. gepflegten Art der Verbuchung, wenn nur ein Flug, nicht jedoch auch Belege für die Unterkunft und sonstige Filmkosten verrechnet werden). Dass die Bw. bewusst die angefallenen "Gesamtkosten" nur auf z.B. die Flugkosten reduziert hat, hat sie weder behauptet noch nachgewiesen.
Zusammenfassend handelt es sich, wie bereits bei den einzelnen Geschäftsfällen oben ausgeführt, insbesondere um folgende von der Bw. nicht aufgeklärten Mängel:
Die
behauptete Leistung ist keinem Erlös gegenüber gestanden.
Es
hat keine Verwendung der behaupteten Leistung im angegebenen Spot festgestellt
werden können.
Es
hat bereits eine Leistungsverrechnung durch andere Lieferanten gegeben.
Die
behauptete Leistung ist nicht überprüfbar gewesen.
Die
Betriebsprüfung hat zwar den Zahlungsfluss aus der Bw. anerkannt, hat aber
mangels glaubhafter Leistungserbringung von einer verdeckten Ausschüttung
ausgehen müssen und deshalb den Betriebsausgabencharakter versagt.
Die
behauptete Leistung ist bereits in einer anderen Rechnung verrechnet
worden.
Der
Leistungszeitraum ist grundsätzlich bei allen beanstandeten Rechnungen
nicht angegeben worden.
Der
Zeitraum zwischen der Leistungserbringung und der Rechnungslegung bzw. der
Zahlung hat wesentlich differiert.
Es
hat sich um ungewöhnliche Rechnungsinhalte gehandelt.
Ungewöhnliche
Zahlungsweise (z.B. Zahlung trotz offener Forderung etc.).
Der
GF B1 hat die Zahlungen bevorschusst, hat aber keinen Nachweis über die
Mittelherkunft erbringen können.
Unglaubwürdig
sind Rechnungen, bei deren Ausstellung bereits die spätere Zahlung
bestätigt wurde.
Unglaubwürdig
sind Rechnungen von ein- und demselben Lieferanten mit unterschiedlichem
Aussehen.
Weiters
mangelt es an fehlenden Zahlungsbestätigungen.
Ungewöhnlich
sind auch Banküberweisungen nach Liechtenstein für zwei Lieferanten
auf dasselbe Bankinstitut.
Beim
GF B1 sind bei einer Kontrolle der Zollwachabteilung Bankbelege seines
Lieferanten V, vorgefunden worden.Der Lieferant Overseas Agency Limited
ist eine Briefkastenfirma auf den V2 (mit Bankverbindung nach
Liechtenstein).
Über
einige "Lieferanten" sind negative Berichte der internationalen
Wirtschaftsauskunft erstellt worden.
Fremdunübliche
Ausfertigungsfehler in vielen Rechnungen.
Die
Bw. hat ihre Rechnungen üblicherweise mittels (Auslands-) Überweisung
beglichen.
Zweifelhaft
sind daher jene Fälle gewesen, bei denen die Rechnungen bar bezahlt worden
sind bzw. die Überweisungen in Länder erfolgten, in denen der
Lieferant nicht ansässig war und die als "Steueroasen" gelten (z.B.
Liechtenstein).
Die Nichtabzugsfähigkeit der o.a. Aufwendungen ist somit als Summe aller unglaubhafter Details zu sehen.
C) Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998:
§ 279 Abs. 1 BAO normiert:
Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
§ 273 Abs. 1 BAO normiert u.a.: Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat, wobei für den Beginn der Berufungsfrist der Tag maßgebend ist, an dem der Bescheid der Bw. bekannt gegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.
Der Bw. wurden nachweislich am 16. Juni 2000 die Kapitalertragsteuerbescheide vom 9. Juni 2000 mit dem in der Begründung angeführten Betriebsprüfungsbericht zugestellt und von der Kanzlei ihres steuerlichen Vertreters übernommen. Durch das gleichzeitige Zugehen des Betriebsprüfungsberichtes ist es auch zu keiner Verschiebung des Beginns der Berufungsfrist gem. § 245 Abs. 1 zweiter Satz gekommen.
Da erstmals in der Berufungsschrift vom 11. September 2000 gegen die Kapitalertragsteuerbescheide berufen wurde, ist die Berufung gegen die Kapitalertragsteuerbescheide somit als nicht fristgerecht zurückzuweisen.
D) Mündliche Verhandlung:
Gem. § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht somit nur dann, wenn diese im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO rechtzeitig (d.h. in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde. Wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz gestellt, kann der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. VwGH vom 20.2.1996, 94/13/0197).
Da die Bw. erstmals im Schriftsatz vom 14. Februar 2001 die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte, die Berufung selbst aber bereits am 11. September 2000 (ohne Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung) eingebracht wurde, konnte dem Antrag vom 14. Februar 2001, da nicht fristgerecht, nicht Folge gegeben werden.
Es genügt somit nicht, wie im gegenständlichen Fall, wenn der Antrag erst in einem ergänzenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, gestellt wird (vgl. VwGH vom 2.2.2000, 97/13/0199).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3082-W/02
- Stammnummer
- 22590
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF