Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3082-W/02
Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3082-W/02vom 01.06.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. ....
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann für den jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum, in dem alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgen. Im Falle einer Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte Rechnung (Gutschrift) iSd § 11 UStG vorliegt, d.h. eine rückwirkende Anerkennung ist nicht möglich (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18.11.1987, 86/13/0204).
Die Erfordernisse des § 11 UStG 1994 betreffend den Inhalt einer Rechnung haben somit der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat, zu dienen.
Im gesamten Verwaltungsverfahren ist es der Bw. trotz Vorhalt nicht gelungen, die o.a. zahlreichen Rechnungsmängel zu beheben. Aber auch die Erhebungen der Abgabenbehörde ergaben keinen Hinweis darauf, dass bei den diesbezüglich angeführten Rechnungen an den angegebenen Adressen tatsächlich die strittigen Rechnungsleger zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ansässig waren, weshalb mangels richtiger Adresse des Rechnungsausstellers ein Vorsteuerabzug aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen zu versagen ist.
Desweiteren ist nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzuführen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 7.6.2001, 99/15/0254). Auch dieses Rechnungsmerkmal ist in den diesbezüglichen o.a. Rechnungen nicht erfüllt, da es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei Dienstleistungen genau der Umfang der erbrachten Dienstleistung festgehalten wird (ein Verweis auf erläuternde Unterlagen, findet sich in den o.a. Rechnungen jedenfalls nicht).
In diesem Sinne wird in Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 117 zu § 11 ausgeführt, dass auch die Angaben der sonstigen Leistungen den Umfang der erbrachten Leistung genau erkennen lassen müssen.
Bezeichnungen wie "technische Drehbücher", "Motivsuche und Casting", "kreative Textgestaltung", "Anfertigung von Eisformen" etc. ohne nähere Erläuterung, reichen jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz geforderten Voraussetzung gerecht zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 12.12.1988, 87/15/0079), insbesondere wenn auf den beanstandeten Rechnungen sich keinerlei Hinweis auf bezughabende Verträge, Arbeitsabrechnungen etc. findet. Der Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Fall eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich.
Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten Rechnungsmerkmale sind zwingend. Es besteht somit keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.
Die Abgabenbehörde ist auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Rechnungsmängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten.
Aufgrund der o.a. diesbezüglichen Rechnungsmängel war somit ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
B) Körperschaftsteuer:
Die im Folgenden von der Bw. als Betriebsausgaben erklärten Aufwendungen, die lt. Buchhaltung auch von der Bw. bezahlt wurden, können aus den u.a. Gründen nicht als betrieblich veranlasst gewertet werden und sind gemäß den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung (vgl. Tz. 60-62 des Bp-Berichtes) den beiden Geschäftsführern der Bw. als zugeflossen zuzurechnen.
B1) Körperschaftsteuer 1995:
B1/51a/32 Firma F1 :
Die am 30. August 1994 von der Firma F1, an die Bw. ausgestellte Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 46/II) über Reisekosten (195.000 S) und Abgeltung der Darstellerrechte (160.000 S) für fünf Jahre i.H.v. somit insgesamt 355.000 S, wird nicht anerkannt, da zum einen lt. Kostenvoranschlag eine extra Verrechnung nicht vorgesehen war und auch der vorgelegten firmeninternen Projektaufstellung nicht zu entnehmen ist, dass es noch weitere Drehtage gegeben hätte. Auch dass auf der Rechnung vom 30. August 1994 bereits der Zahlungsempfang vom 2. September 1994 vermerkt ist, verstärkt aufgrund des Schriftbildes den Schluss, dass diese Rechnung nicht von der Firma F1, stammt.
B1/51a/35 Firma J :
Der Zusammenhang dieses Geschäftsfalles (Arbeitsbogen Bl. 135/II) mit dem Betrieb der Bw. konnte aufgrund einer nur allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibung nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Weiters ist nicht nachvollziehbar, wer nun tatsächlich am 19. Juni 1995 die (nicht übliche - da gewöhnlich mit Banküberweisung abgerechnet wird) Barzahlung erhalten hat.
B1/51a/36 Firma L1 :
Der betriebliche Zusammenhang der verrechneten Produktionsleistungen (Arbeitsbogen Bl. 153/II) konnten von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Auch hat die im gewöhnlichen Geschäftsleben unübliche Zahlungsfrist von über "vier" Jahren von der Bw. nicht nachprüfbar aufgeklärt werden können.
B1/51a/39 Firma P :
Da die umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung keinen einzigen Hinweis ergeben haben, dass das behauptete Drehbuch tatsächlich existiert, ist von keiner Leistungserbringung seitens der Firma P an die Bw. auszugehen. Dem Einwand der Bw., dass sie nicht für sprachlich unrichtig formulierte Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 253/II) ihrer Lieferanten verantwortlich gemacht werden könne, wird erwidert, dass diese "sprachlich unrichtig formulierten Rechnungen" eigenartigerweise nur bei sämtlichen nicht anerkannten Rechnungen englischsprachiger Firmen aufgetreten sind, was berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit hervorruft.
B1/51a/43 T :
Die tatsächliche Leistungserbringung ist aufgrund der vorgelegten Rechnung vom 3. Oktober 1994 (Arbeitsbogen Bl. 341/II) nicht feststellbar.
Nicht nur, dass auch eine andere Person für dieselbe Leistung entlohnt wurde, erscheint es im allgemeinen Geschäftsverkehr (eine besondere Vertragsabsprache wurde jedenfalls nicht behauptet) als äußerst unglaubwürdig, dass bei einer bestehenden offenen Forderung i.H.v. 71.000 S gegenüber Herrn T die o.a. Rechnung von der Bw. über das Verrechnungskonto von Herrn B1 bezahlt wurde. Woher Herr B1 das Geld dafür hatte, wurde ebenfalls trotz Vorhalt nicht nachgewiesen (auf dem privaten Bankkonto von Herrn B1 konnte jedenfalls kein derartiger Betrag zugeordnet werden).
B1/51a/45 Firma K :
Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma K sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 424+425+431/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden. Insbesondere wurden nachweislich über den selben Leistungsinhalt von in- und ausländischen Lieferanten Rechnungen gelegt, die auch von der Bw. mittels Banküberweisung bezahlt wurden. Hingegen gelang es der Bw. bis dato nicht, auch eine Leistungserbringung durch die Firma K nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Auch die Abfrage über eine internationale Wirtschaftsauskunftei war ergebnislos, da eine derartige Firma nicht aufscheint. Ebenso waren die Aussagen von K888 nicht zielführend, da nichts über eine Existenz einer Firma K ausgesagt wurde. Obwohl eine "intensive" Geschäftsverbindung von Herrn B1 behauptet wurde, verwundert es, dass nicht einmal der zweite Geschäftsführer der Bw. bzw. die Sekretariatsleiterin (Frau Cd3) Kenntnis von einem Herrn K hatten und außer den strittigen Rechnungen keine anderen Geschäftsunterlagen dieser (ausschließlich von Herrn B1 behaupteten) "intensiven" Geschäftsverbindung als Beweis der tatsächlichen Existenz dieser Firma vorgelegt werden konnten.
In diesem Zusammenhang konnte die Bw. nicht glaubhaft machen, weshalb bereits Leistungen, die von Drittfirmen (mit detaillierten Leistungsangaben) abgerechnet wurden, dann nochmals von der Firma K in Rechnung gestellt wurden und dies oft erst Monate nach der behaupteten Leistungserbringung (was gegen den in umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt spricht, dass die Lieferanten grundsätzlich unmittelbar nach der Leistungserbringung ihre Rechnungen legten). Auch dass bei einer international tätigen Firma keine anderen Mitarbeiter namhaft gemacht werden konnte, erscheint unglaubwürdig.
Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn B1, dass zum Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten.
B1/51a/48 Firma X :
Auch in diesem Fall ist von einer Nicht-Existenz dieser Firma auszugehen, da die Bw. keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, die die strittigen Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 51+55+58/III) bestätigen konnten, auch verlief die Abfrage bei einer internationalen Wirtschaftsauskunft negativ. Von einer Leistungserbringung einer Firma X kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn B1, dass zum angeblichen Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten. Auch Umwechslungsbelege hat die Bw. als Nachweis der Existenz und Leistungserbringung durch die Firma X nicht vorgelegt.
B1/51a/50a Frau Z1 :
Eine Leistungserbringung der Frau Z1 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 33/IV) keine Unterlagen gibt. Nicht nur, dass es an einer genauen Adresse der Rechnungsausstellerin mangelt, hat sich auch trotz Vorhalt der Leistungsinhalt mangels Konkretisierung nicht nachvollziehen lassen.
B1/51a/50b Frau Z2 :
Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 35/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Frau Z2 an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse keine Frau Z2 wohnhaft war.
B1/51a/50c Frau Z3 :
Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten Angaben über den Leistungsinhalt gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Frau Z3 an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse keine Frau Z3 wohnhaft war.
Eine konkrete Leistungserbringung hat somit nicht nachgewiesen werden können, weiters weisen die Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 37+38/IV) trotz Vorhalt nicht erläuterte unterschiedliche Unterschriften auf.
B1/55F/55Aa Re von Firma A100 :
Eine betriebliche Veranlassung bzw. Verwendung des ausklappbaren Sofas (Arbeitsbogen Bl. 12/IV) wurde von der Bw. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, da die behauptete Verwendung des Sofas für das Projekt K3 mangels Erlös sowie der Angabe sonstiger Aufwendungen für dieses Projekt, nicht glaubwürdig ist.
B1/55F/55Ab Re von A200 :
Eine betriebliche Veranlassung bzw. Verwendung von Rahmungsarbeiten für das Projekt Ab wurde von der Bw. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, da die betriebliche Veranlassung für das Projekt Ab mangels Erlös sowie der Angabe sonstiger Aufwendungen für dieses Projekt, nicht glaubwürdig ist (Arbeitsbogen Bl. 21/IV).
B1/55F/55Ac Re von Ac :
Da auch in diesem Fall keine konkrete betriebliche Veranlassung (keine Angabe über ein Projekt etc.) seitens der Bw. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde, waren die lt. Kassabuch bar abgehobenen Hotelkosten nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (Arbeitsbogen Bl. 53/IV).
B1/55F/55Ad Hotels in Ad :
Mangels Nachweis von Festivalunterlagen und welches betriebliche Interesse die Bw. an den in Ad vorgefundenen Kunstrichtungen gehabt haben, ist aufgrund der Urlaubszeit und des öfteren Hotelwechsels von einer Privatreise des Herrn B1 mit Familie im Zeitraum 2. bis 6. August 1994 auszugehen.
B1/55F/55Ae Reise nach Ae :
Mangels konkreten Motivnachweis ist auch diese Reise vom 21. bis 24. August 1994 des Herrn B1 als privat veranlasst zu beurteilen.
B1/55F/55Af Werbefestival in Af :
Auch in diesem Fall konnte die Bw. keinen Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise erbringen, insbesondere konnte ein mit dem Geschäftspartner Af2 in Zusammenhang stehender betrieblicher Aufwand mangels Konkretisierung der Projekte nicht hergestellt werden, weshalb der Reiseaufwand (inkl. Arbeitsessen) als nicht abzugsfähig beurteilt werden musste (Arbeitsbogen Bl. 114+117/V). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Angabe von Personen, mit denen anlässlich eines Arbeitsessens Kontakte gepflegt worden seien, und von Projekten, keinen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen notwendigen Nachweis des Werbezwecks dieser Bewirtungen darstellt. Eine bloße Glaubhaftmachung des Werbezwecks reicht hierfür ebenfalls nicht aus (VwGH-Erkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0108).
B1/55F/55Ag Flug nach Ag :
Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 3.-4.Februar 1994 nach Ag, ist dieser Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 109/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da die Bw. im gesamten Verfahren trotz Vorhalte keine konkreten Angaben über den Gegenstand (Projekte etc.) dieser Reise machte. Die Angabe, dass es sich dabei um ein Treffen mit dem Geschäftspartner der Bw. Herrn Ag2 gehandelt hat, reicht jedenfalls als betrieblicher Nachweis nicht aus. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.
B1/55F/55Ah Flüge nach Ah :
Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 28. Februar bis 2. März und 7. bis 9. März 1995 nach Ah, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 111/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da der bloße Hinweis, dass hiebei verschiedene, jedoch nicht näher erläuterte und somit auch nicht nachprüfbare, Projekte besprochen wurden jedenfalls als betrieblicher Nachweis nicht ausreicht. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.
B1/55F/55Ai Flug und Hotel nach Ai :
Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 12. bis 26. August 1995 nach Ai, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 113/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da auch in diesem Fall die Bw. es unterlassen hat, trotz Vorhalt, den betrieblichen Zusammenhang zu erläutern, indem sie weder das Projekt noch die Teilnehmer anführt. Darüber hinaus konnten in der Buchhaltung keine weiteren in diesem Zusammenhand stehenden drehspezifischen Kosten festgestellt werden.
B1/55F/55Aj Flug nach Aj :
Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 30. Juli bis 6. August 1995 nach Aj, ist der Reiseaufwand (Arbeitsbogen Bl. 115/V) nicht als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen, da auch in diesem Fall die Bw. es unterlassen hat, trotz Vorhalt, den betrieblichen Zusammenhang zu erläutern, indem sie weder das Projekt noch die Teilnehmer anführt. Auch konnten keine damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten (Hotel, Geschäftsessen etc.) festgestellt werden.
B1/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn B1 :
Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn B1 zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.
Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.
Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden. Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische "Privatgegenstände" gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.
B1/56Aa Zimmer im Aa :
Aufgrund des Repräsentationscharakters (Pflege geschäftlicher Kontakte, Sauna, Reiten etc.) sind die erklärten Aufwendungen vom 29. Oktober bis 1. November 1995 sowie im Zeitraum vom 4. bis 6. November 1995 gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht absetzbar (Arbeitsbogen Bl. 22/IV).
Mangels konkreten Nachweises, dass es sich bei den Teilnehmern auch um Dienstnehmer gehandelt hat, konnte keine Trennung der Teilnehmer in Kunden und Dienstnehmer vorgenommen werden. Weiters konnte die Bw. den behaupteten Werbezweck dieser Aufwendungen nicht nachweisen, eine bloße Glaubhaftmachung des Werbezwecks reicht jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht aus (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0108).
B1/56Ab Sponsoring der Ab2-Gala :
Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 23/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).
Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht glaubhaft machen können.
B1/56Ac Ac2 Clubbeiträge :
Da diesen Beiträgen ebenfalls die breite Öffentlichkeitswirkung fehlt und die Bw. einen konkreten Werbeeffekt (eine bloße Behauptung, dass die Beiträge im konkreten Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen steht, ist unzureichend) bis dato nicht glaubhaft gemacht hat sind die Clubbeiträge für das Jahr 1995 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
B1/56Ad Eintrittskarten zum Ad2 Konzert :
Da ein konkreter Werbeeffekt für die Bw. bei diesem Rockkonzert nicht erkennbar gewesen ist, fällt dieser Aufwand (unabhängig von der betrieblichen Veranlassung) ebenfalls unter die gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten (Arbeitsbogen Bl. 42/IV).
B1/56Af Flüge nach Ag :
Bei den Flugpassagieren am 4. August 1994 hat es sich um drei Mitarbeiter einer Werbeagentur und einen freien Mitarbeiter der Bw. gehandelt.
Da der Spot Af3 bereits am 26. und 27. Juli 1994 in Österreich gedreht wurde, wobei die spanische Firma F1, Regie führte, hat eine betriebliche Veranlassung der Flüge am 4. August 1994 nicht glaubhaft gemacht werden können, insbesondere da auch keine damit zusammenhängenden sonstigen Aufwendungen (wie Kosten für Filmmaterial etc.) in der Buchhaltung der Bw. aufschienen (Arbeitsbogen Bl. 116/V).
B1/56Cd Re von Cd7 :
Mangels eines betrieblichen Zusammenhangs der strittigen Honorarnote, insbesondere da lt. niederschriftlicher Aussage vom 8. September 1999 von Frau Cd7 sie die strittige Honorarnote vom 18. Juli 1994 für angebliche Drehbucharbeiten und Produktionsbegleitung beim Projekt Cd8 der Bw. nicht ausgestellt und auch den Rechnungsbetrag nie erhalten hat und es sich auch nicht um ihre Unterschrift auf der Honorarnote handelt, wird davon ausgegangen, dass Frau Cd7 zu diesem Zeitpunkt in keiner geschäftlichen Beziehung zur Bw. gestanden ist und die strittige Leistung auch nicht hätte erbringen können. Ein zu berücksichtigender betrieblicher Aufwand liegt daher nicht vor.
B2) Körperschaftsteuer 1996:
B2/51a/37 Firma M1 :
Die Rechnungen für Beratungsleistungen (Marktanalysen für den polnischen Raum) vom 22. und 26. Mai sowie 26. und 28. Juni 1996 von insgesamt 350.000 S sind lt. Kassabuch am 13. Juni 1996 i.H.v. 200.000 S und am 20. Dezember 1996 i.H.v. 150.000 S beglichen worden.
Diesbezüglich korrespondierenden Erlöse sind jedoch bei der Bw. nicht verzeichnet worden.
Die o.a. Zahlungen sind auch deswegen unglaubwürdig, da keine Empfangsbestätigungen abverlangt wurden.
Die Abgabenbehörde sieht aufgrund mehrerer Widersprüchlichkeiten keinen betrieblichen Zusammenhang gegeben, da zum einen es sich um Leistungen für die Betreuung der polnischen Niederlassung der Firma L2 gehandelt haben soll und zum anderen soll es sich hingegen um Leistungen betreffend Gründung einer Tochter einer österreichischen Agentur in Polen gehandelt haben.
Dass es sich um Leistungen für die Firma L2 gehandelt hat, kann deswegen verneint werden, da nach mehrjähriger geschäftlicher Verbindung (wie dies vom GF der Bw. behauptet wird) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die Verrechnung von "Anbahnungsspesen" auszuschließen sind. Weiters hat die Bw. bis dato trotz Vorhalt auch keinen Mitarbeiter der Firma L2 namhaft gemacht, der den von der Bw. behaupteten Sachverhalt (z.B. Bestätigung der behaupteten Übersetzungsarbeiten) auch nur annähernd hätte bestätigen können. Befremdend ist auch die nicht näher erläuterte Behauptung der Bw. in diesem Zusammenhang, dass für Polen eine spezifischen Lösung in Form der Betreuung durch eine im Land ansässige Firma erforderlich war, hingegen diese "Spezialbetreuung" in anderen Ost-Staaten andererseits nicht für nötig erachtet wurde (= Anpassung nur für zwei Projekte ?).
Wie aus den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung zu entnehmen ist, hat die Bw. bis dato auch nicht konkret darlegen können, welche "zusätzlichen" Aufnahmearbeiten durch die Firma M1 durchgeführt werden mussten, wo doch dieselben Arbeiten bereits durch andere Studios (z.B. W2) besorgt worden sind (die Behauptung von erforderlichen unterschiedlichen Ausformungen, ohne nähere Erläuterung reicht für eine Glaubhaftmachung jedenfalls nicht aus.
Aufgrund der o.a. zahlreichen und der Bw. bereits vorgehaltenen Ungereimtheiten mit diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung aufgrund der o.a. strittigen Rechnungen auszugehen.
Weiters wird, wie bereits ausgeführt, auch der Zahlungsfluss an die Firma M1 in Zweifel gezogen, da die Bw. keinerlei Zahlungsbestätigungen vorgelegt hat.
B2/51a/38 Firma N :
Auch bei diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da abgesehen von den Auffälligkeiten in der Rechnung (vgl. auch die detaillierten Ausführungen der Betriebsprüfung dazu) die Bw. eine nachprüfbare Zurverfügungstellung von Archivmaterial an die Bw. nicht nachweisen konnte, ebensowenig wer der Empfänger des Geldbetrages gewesen sein soll, da an der angegebenen Adresse keine Firma N registriert ist (Arbeitsbogen Bl. 247/II).
B2/51a/40 Firma Q1 :
Diesem Geschäftsfall ist durch Geldmittel der Bw. vorweg nicht gedeckten Betrages i.H.v. 121.000 S (= 11.530,75 $) die Abzugsfähigkeit zu verwehren, da mangels Umwechslungsbelege (Betrag war betrieblich veranlasst - Belegaufbewahrungspflicht wurde nicht gewahrt) und Finanzierungsnachweise des GF B1 die o.a. Betriebsausgaben in Höhe des Differenzbetrages nicht anerkannt werden können.
Eine vom GF sonst stets abverlangte Zahlungsbestätigung liegt jedenfalls im gegenständlichen Geschäftsfall nicht vor.
Bei den beiden Rechnungen (wobei jene vom 10. April 1996 nicht einmal einen Rechnungs-Empfänger nennt) über "Sprachaufnahmen" handelt es sich um den gleichen Leistungsinhalt, wobei auf den Rechnungen vermerkt wurde, dass diese bereits bezahlt worden sind. Es ist somit von keiner zusätzlichen Leistung an die Bw. auszugehen und die von der Bw. geleisteten Zahlungen den Geschäftsführern zuzurechnen.
B2/51a/42 S :
Da eine Existenz von S bis dato von der Bw. nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann auch von keiner Leistungserbringung an die Bw. ausgegangen werden. Darüber hinaus wurde die am 23. Februar 1996 als von Herrn S bezahlt bestätigte Rechnung (ohne Angabe eines Rechnungsempfängers), erst am 28. Mai 1996 in das Kassabuch der Bw. eingetragen (Arbeitsbogen Bl. 323/II). Eine behauptete Vorfinanzierung durch Herrn B1 kann jedenfalls mangels Belegen nicht nachvollzogen werden.
B2/51a/44 Firma U1 :
Bei diesem Geschäftsfall gelang es der Bw. bis dato nicht, die von der Betriebsprüfung aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen den "anerkannten" und den "nicht anerkannten" Rechnungen der Firma U1 auszuräumen.
Eine Leistungserbringung bei den vier strittigen "Rechnungen" (Arbeitsbogen Bl. 379+378+376+377/II) ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da zum einen die strittigen Belege keinen Rechnungsempfänger und keinen Leistungszeitraum sowie nicht nachprüfbare Inhalte aufweisen, ein Inkasso stets in bar erfolgte, wobei unverständlicherweise nur die strittigen Rechnungen bar kassiert, hingegen die ebenfalls offenen "anerkannten" Rechnungen nicht auch gleich mitkassiert wurden. Weiters konnte die Bw. keine Versendungspapiere als Nachweis der Leistungserbringung bei den "nicht anerkannten" Rechnungen vorlegen (anders bei den "anerkannten" Rechnungen), weshalb eine unstrittige Zuordnung zur Bw. nicht möglich ist.
Darüber hinaus konnte die Bw. auch von den behaupteten auftraggebenden Firmen kein derartiger Auftrag für die Erstellung von Drehbüchern als Wahrheitsbeweis vorgelegt werden. Dies erklärt sich dadurch, dass grundsätzlich das Drehbuch vom Auftraggeber bereits vorgegeben ist und die Bw. nur noch die Produktion durchzuführen hat.
Die somit bloß behaupteten Aufwendungen der Firma U1 waren daher mangels Leistungsnachweis nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Die Ausführung der Bw., wonach es in der Filmbranche üblich sei "größere" Beträge bar zu bezahlen, geht ins Leere, da im o.a. Geschäftsfall nicht die "Bar-Zahlung" an sich bestritten wird, sondern im Zusammenhang mit den anderen (nachgewiesenen) Aufträgen aus den o.a. und auch in den Ausführungen der Betriebsprüfung ausführlich dargestellten Gründen als nicht glaubwürdig erscheint.
B2/51a/45 Firma K :
Ergänzend zu Punkt B1/51a/45 wird ausgeführt: Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma K sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 437+438/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden. Insbesondere wurde mit dem behaupteten Projekt K3 kein sonstiger mit diesem Projekt in Zusammenhang stehender Aufwand in der Buchhaltung gefunden und auch der Grund für den erstmals erforderlichen Trickkoordinator beim Projekt G621 konnte die Bw. ebenfalls bis dato nicht nachprüfbar darlegen.
B2/51a/47 Firma W1 :
Bei diesem Geschäftsfall ist ebenfalls von keiner Leistungserbringung der Firma W1, an die Bw. auszugehen, da es sich um einen Eigendreh in Österreich mit anschließender Bearbeitung durch die Firma W2, gehandelt hat. Diese Leistung der Firma W2 wurde auch nachprüfbar abgerechnet. Hingegen enthält die vorliegende Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 83/III) keine detailierten und nachprüfbaren Angaben über den Leistungsumfang und den Leistungszeitraum. Auch mangelt es an der vom GF stets geforderten Zahlungsbestätigung. Weiters geht die Behauptung der Bw. ins Leere, wonach Herr B1 diese Rechnung vorfinanzierte, da trotz umfangreicher Erhebungen kein unmittelbarer zeitlicher bzw. betraglicher Zusammenhang mit dem Privatkonto des GF hergestellt werden konnte.
B2/51a/48 Firma X :
Wie bereits unter Punkt B1/51a/48 ausgeführt, ist auch in diesem Fall von einer Nicht-Existenz dieser Firma auszugehen, da die Bw. keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, die die strittige Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 61/III) bestätigen konnte, auch verlief die Abfrage bei einer internationalen Wirtschaftsauskunft negativ. Von einer Leistungserbringung einer Firma X kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Ebenso ergab die Überprüfung der Privatkonten des Herrn B1, dass zum Zahlungszeitpunkt der strittigen Rechnungen keine diesbezüglichen Bankbewegungen festgestellt werden konnten. Auch Umwechslungsbelege hat die Bw. als Nachweis der Existenz und Leistungserbringung durch die Firma X nicht vorgelegt. Weiters konnte die Bw. nicht erläutern, wie es möglich ist, dass eine Rechnung am selben Tag in Bc ausgestellt und bar in Be4 kassiert wird.
B2/51a/50d Herr Z4 :
Eine Leistungserbringung von Herrn Z4 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 73/IV) keine Unterlagen gibt. Nicht nur, dass der Rechnungsaussteller eine nicht existente Adresse angibt, hat sich auch der Leistungsinhalt mangels Konkretisierung nicht nachvollziehen lassen.
Weiters geht die Argumentation der Bw. ins Leere, wonach es nicht ihre Aufgabe sei, die Richtigkeit von Adressen zu überprüfen. Denn bereits aus umsatzsteuerlichen Gründen läge es im Interesse der Bw. (= Vorsteuerabzug), insbesondere bei neuen Geschäftspartnern, die Richtigkeit der Rechnungsmerkmale zu überprüfen.
B2/51a/50e Herr Z5 :
Eine Leistungserbringung von Herrn Z5 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 76/IV) keine Unterlagen gibt. Darüber hinaus hat die Bw. bis dato die vorliegenden Widersprüche nicht aufklären können, wonach lt. Rechnung vom Jänner 1996 Honorar für die Mitwirkung bei einem Projekt E806 verrechnet wurde, das aber lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung erst im März 1997 von einem Bildhauer begonnen wurde. Andererseits behauptet die Bw., dass es sich nicht um das Projekt E806, sondern um das Projekt Z52 gehandelt hat, wobei diesbezüglich die Bw. wiederum den Widerspruch nicht aufklären konnte, wie es möglich ist eine Eisskulptur bereits im Jänner anzufertigen und diese erst im Juli zu verwenden. Eine Zwischenkühlung hat die Bw. jedenfalls nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.
Auch in diesem Fall stellte sich die in der Eingangsrechnung angegebene Adresse des Rechnungsausstellers als nicht existent heraus.
B2/51a/50f Herr Z6 :
Eine Leistungserbringung von Herrn Z6 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 85/IV), die auch keine vom GF geforderte Zahlungsbestätigung enthält, keine Unterlagen gibt. Auch in diesem Geschäftsfall wurde seitens des Rechnungsausstellers eine falsche Adresse angegeben, da sich dort über 40 Jahre hindurch ein anderer Mieter befindet. Ein Leistungsinhalt konnte somit mangels Konkretisierung durch die Bw. nicht nachvollzogen werden.
B2/51a/50g Herr Z7 :
Eine Leistungserbringung von Herrn Z7 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 99/IV), die auch keine vom GF geforderte Zahlungsbestätigung enthält, keine Unterlagen gibt. Auch in diesem Geschäftsfall wurde seitens des Rechnungsausstellers eine falsche Adresse angegeben.
B2/51a/50h Herr Z8 :
Eine Leistungserbringung von Herrn Z8 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 123/IV), keine Unterlagen gibt und die Bw. keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt machte. Aus den Buchhaltungsunterlagen war jedenfalls die Notwendigkeit einer Kontaktperson in der J68 nicht ersichtlich, da das in der Rechnung angeführte Projekt jedenfalls nicht dort gedreht wurde.
B2/55F/55Ba Flug nach Ba :
Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt B1/55F/55Af wird festgehalten, dass auch im gegenständlichen Geschäftsfall kein betrieblicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden konnte, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner) namhaft gemacht wurden.
Mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise zu den Filmfestspielen nach Af, war der Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.
Auch das Argument der Bw., dass der GF seine Kinder auf Betriebskosten mitnehmen habe müssen, geht ins Leere, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Steuerpflichtiger, der Kinder hat, ohne deren Betreuung ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, diese Aufwendungen mangels Veranlassungs-zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit als solcher nicht als Betriebsausgaben absetzen kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 20.7.1999, 99/13/0018).
B2/55F/55Bb Flug nach Bb :
Im gegenständlichen Geschäftsfall kann die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, da insbesondere auch keine sonstigen Kosten (Hotel etc.) erklärt und auch keine Personen (Geschäftspartner, Projekt) namhaft gemacht wurden.
Auch die Ausführungen der Bw., wonach Herr Bb2 (= Bekannter von Herrn B1) mit Herrn B1 zu einem Kunden zwecks einer Creativpräsentation nach Bb gefahren sein soll, gehen demnach mangels Nennung des Kunden ins Leere.
B2/55F/55Bc Flug nach Bc :
Auch für diesen Geschäftsfall gelang es der Bw. nicht der Abgabenbehörde glaubhaft darzulegen, dass, obwohl in der Buchhaltung die Kosten für den Dreh Bc2 bereits für den Zeitraum 7. bis 14. Dezember 1995 erfasst waren, nochmals zu diesem Thema eine Reise vom 28. Dezember 1995 bis 4. Jänner 1996 nach Bc notwendig gewesen ist, insbesondere da auch in diesem Fall keine zusätzlichen fremdüblichen Kosten (Hotel etc.) in der Buchhaltung aufscheinen.
B2/55F/55Bd Flug nach Ag :
Bei diesem Geschäftsfall ist aufgrund der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass im strittigen Zeitraum kein Spot Bd gedreht wurde und mangels Vorlage der diesbezüglichen Ausgangsrechnungen bzw. der internen Kostenaufstellung zum behaupteten Projekt Bd von einer nicht betrieblich veranlassten Reise vom 21. bis 23. Oktober 1995 nach Ag auszugehen ist.
B2/55F/55Be Flug nach Be :
Mangels nachgewiesener Existenz eines bloß behaupteten "wichtigen" Kunden namens Be3, der auch in der Buchhaltung der Bw. nicht aufscheint, ist bei diesem Geschäftsfall mangels Nachweis einer betrieblich veranlassten Reise vom 3. bis 10. August 1996 nach Be ein Reiseaufwand nicht zu berücksichtigen.
B2/55F/55Bf Flug nach Bf :
Die privat veranlasste Reise vom 10. bis 12. November 1995 der beiden GF zur Hochzeit ihrer Produktionsassistentin nach Bf , stellt keinen betrieblich zu berücksichtigenden Reiseaufwand dar. Dass die GF die Produktionsassistentin nicht "verärgern" wollten, reicht jedenfalls für eine betriebliche Absetzung nicht aus.
B2/55F/55Bg Re von Firma Bg :
Da der bezughabende Dreh J338 bereits nachweislich im Dezember 1995, der belegte Kauf eines Geschirrspühlers (vgl. Arbeitsbogen Bl. 125/IV) jedoch erst am 17. Jänner 1996 i.H.v. 8.250 S (exkl. USt) erfolgt ist, geht die Behauptung der Bw. ins Leere, wonach dieser Geschirrspühler im o.a. Dreh verwendet worden sein soll.
Selbst unter der von der Betriebsprüfung nicht bestätigten Annahme, dass im o.a. Dreh ein Geschirrspühler Verwendung fand, muss es sich jedenfalls um ein anderes Gerät handeln, da das streitgegenständliche erst Wochen nach dem Dreh angeschafft wurde.
Weiters konnte die Bw. für die 77 verschiedenen Artikel lt. Re (vgl. Arbeitsbogen Bl. 126/IV) vom 25. April 1996 i.H.v. 8.701 S (exkl. USt) keinen konkreten betrieblichen Zusammenhang glaubhaft machen, weshalb auch diese Kosten als privat veranlasst zu beurteilen sind.
B2/55F/55E Spesenabrechnungen von Herrn B1 :
Im Zuge des umfangreichen Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass über Spesenabrechnungen des Herrn B1 zahlreiche behauptete Kosten für Requisiten, Kostüme, Drehverpflegung und Geschäftsessen mit der Bw. abgerechnet worden sind.
Da trotz Vorhalt bis dato die Bw. den Nachweis eines ausschließlich betrieblich veranlassten Zusammenhanges nicht erbrachte, die erklärten Aufwendungen durchwegs auch dem Privatbereich (Parfum, Bettwäsche, Socken, Krawatte, Hemden etc.) zuordenbar sind, ist von einer prozentuellen Zuschätzung sowie eines prozentuellen Vorsteuerbetrages auszugehen, wobei die Bw. in ihren Schriftsätzen gegen die von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe der prozentuellen Zuschätzung sowie des prozentuellen Vorsteuerbetrages keinen Einwand erhoben hat.
Zum Vorwurf der Bw., dass es die Betriebsprüfung unterlassen hat, einen Lokalaugenschein im Jahre 1998 (= vor Übersiedlung der Bw.) durchzuführen, wird nochmals festgehalten, dass das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren erst im April 1999 begonnen hat. Weiters sind derartige Gegenstände, wie aus der Buchhaltung ersichtlich, grundsätzlich von div. Firmen ausgeliehen worden. Bei den beanstandeten Gegenständen hat es sich jedoch um typische "Privatgegenstände" gehandelt (Anzug, Handtasche, Schnellkochtopf etc.), bei denen auch die Bw. keinen betrieblichen Zusammenhang herstellen bzw. glaubhaft machen konnte.
B2/56Ab Sponsoring der Ab2-Gala :
Aufgrund des Repräsentationscharakters sind die Sponsorleistungen (Arbeitsbogen Bl. 24+25/IV) an diesen Club nicht absetzbar. Dies auch dann, wenn die Sponsorleistungen durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (Treffen mit Kunden der Bw. etc.).
Einen konkreten Werbeeffekt hat die Bw. trotz Vorhalt bis dato nicht glaubhaft machen können.
B2/56Ae Eintrittskarten zum Ae2 Konzert :
Da ein konkreter Werbeeffekt für die Bw. bei diesem Rockkonzert nicht erkennbar gewesen ist, fällt dieser Aufwand (Eintrittskarten und Bustransport) - unabhängig von der betrieblichen Veranlassung - unter die gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten.
B2/56Ca Re von Ca :
Bei diesem Geschäftsfall ist von keiner Leistungserbringung (= Zurverfügungstellung eines LKW's) durch Herrn Ca an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 133/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Herrn Ca an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da an dieser Adresse lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung kein Herr Ca wohnhaft war.
B2/56Cb Re von Cb3 :
Auch in diesem Fall ist von keiner Leistungserbringung (=Werkzeugverleih) durch Herrn Cb3 an die Bw. auszugehen, da insbesondere keine konkreten überprüfbaren Angaben über den Leistungsinhalt (Arbeitsbogen Bl. 139/IV) gemacht werden konnten und auch eine Befragung von Herrn Cb3 an der angegebenen Adresse nicht möglich war, da diese Adresse nicht existiert.
B3) Körperschaftsteuer 1997:
B3/51a/33 Firma G1 :
Von den drei (Arbeitsbogen Bl. 100+101+102/II) an die Bw. ausgestellten Rechnungen (alle mit 4. Juni 1997 datiert, wobei zwei Rechnungen die selbe Rechnungsnummer aufweisen und keinerlei Leistungszeitraum vermerkt wurde) mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 190.000 S, sind von Herrn B1 5 % bei der Überweisung am 28. August 1997 abgezogen worden (Überweisungsbetrag somit 180.500 S).
Von einer Leistungserbringung an die Bw. ist auch bei diesem Geschäftsfall nicht auszugehen, da insbesondere es in der Buchhaltung - im Gegensatz zu vielen anderen Projekten der Bw. - keinen sonstigen bezughabenden Spesenbeleg (z.B. für den mehrtägigen Hotelaufenthalt der st Mitarbeiter) gibt.
Die Zweifel werden weiters bekräftigt durch die untypische Gestaltung der Rechnungsformulare (z.B. Abfassung der Rechnungen in zwei Sprachen, keine Telefon- oder Fax-Nummern) sowie dass mehrere nicht zusammenhängende Projekte zu einem Zeitpunkt abgerechnet und keine á conto Zahlungen von einer nachgewiesenermaßen mit dem schlechtesten Rating bewerteten Gesellschaft abverlangt worden sind. Weiters wurden von der Bw. bis dato trotz Vorhalt keine diesbezüglichen Kostenvoranschläge, Budgetierungskriterien, schriftliche Auftragsvergaben, Zahlungszielvereinbarungen von mehreren - den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden - Monaten etc., zwecks Überprüfung und Glaubhaftmachung vorgelegt. Auch gelang es der Bw. bis dato nicht die Urheberschaft der behaupteten und verrechneten Drehbücher zumindest glaubhaft zu machen. Auch die Einvernahme des beantragten Zeugen G2 konnte unterbleiben, da nicht bestritten wird, dass dieser (nur) beim Projekt "Egger" mitgewirkt hat. Aussagen zu den entscheidenden betrieblichen Zusammenhängen der strittigen Rechnungen der Firma G1 und der Bw. lassen sich hingegen mangels Einblick in die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Geschäftspartnern nicht gewinnen.
B3/51a/34 Firma H1 :
Bei diesem Geschäftsfall hat die Bw. bis dato eine Leistungserbringung der Firma H1 an die Bw. nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen können, da die in der Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 107/II) vom 3. Jänner 1997 behaupteten Leistungen trotz Vorhalt nicht konkretisiert werden konnten, insbesondere sind in den behaupteten zugehörenden Spots keine derartigen Interviews lt. den umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung eingefügt worden, auch sind keine bloßen Hörfunkspots für H26 und für die Radiosendung B66 von der Bw. nachgewiesenermaßen produziert worden (und auch nicht von den behaupteten Auftraggebern in irgendeiner Weise bestätigt worden).
Tatsächlich wurden die strittigen Interviews direkt von G89-Mitarbeitern produziert und dem tatsächlichen Leistungsempfänger nämlich der Firma T55 verrechnet, wobei sich lt. den Erhebungen der Betriebsprüfung bei der Firma T55 kein Hinweis in der Buchhaltung fand, dass an diesen o.a. Interviews, die in österreichischen Orten aufgenommen wurden, auch eine italienische Firma H1 bzw. die Bw. selbst beteiligt gewesen sein soll. Von einer Leistungserbringung der Firma H1 bzw. der Bw. kann daher bei diesem Geschäftsfall nicht ausgegangen werden.
Zusätzliche bis dato von der Bw. nicht aufgeklärte Zweifel in diesem Zusammenhang bestehen hinsichtlich der Verrechnung eines "Kameramannes" bei Hörfunkinterviews, wobei der Hinweis der Bw., dass es sich dabei um ein "Kontrollorgan" gehandelt hat, ins Leere geht, da bei den strittigen Interviews stets mehrere G89-Mitarbeiter anwesend waren. Weiters wurde der Bw. vorgehalten, dass es im geschäftlichen Leben nicht üblich sei, einem Geschäftspartner eine Rechnung in voller Höhe zu bezahlen, wenn gleichzeitig noch offene Forderungen bestehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kunden oder Lieferanten handelt.
Schließlich konnte die Bw. in diesem Zusammenhang auch nicht die Herkunft der Geldmittel i.H.v. 720.000 S (Arbeitsbogen Bl. 123/II) für die weiterverrechnete Leistung (die angeführte Rechnungsnummer wurde von der Bw. zweifach vergeben !) an die Firma A91 nachweisen.
B3/51a/40 Firma Q1 :
Betreffend die Rechnung vom 24. Oktober 1996 (Arbeitsbogen Bl. 285/II) wird die Abzugsfähigkeit in Höhe des Differenzbetrages i.H.v. 675.875 S (= 60.616,63 $) die Abzugsfähigkeit verwehrt, da mangels Umwechslungsbelegen (Betrag war betrieblich veranlasst - Belegaufbewahrungspflicht wurde nicht gewahrt) und Finanzierungsnachweise des GF B1 die o.a. Betriebsausgaben in Höhe des Differenzbetrages bis dato nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Eine vom GF sonst stets abverlangte Zahlungsbestätigung liegt jedenfalls im gegenständlichen Geschäftsfall nicht vor.
Bei der Rechnung vom 5. Jänner 1997 (Arbeitsbogen Bl. 289/II) kann eine betriebliche Leistungserbringung ebenfalls nicht erkannt werden, da darüberhinaus keine sonstigen projektbezogenen Kosten in der Buchhaltung nachgewiesen werden konnten, auch die Nennung des Spots erfolgte durch die Bw. bis dato nicht. Einzig der Kassaausgang konnte von der Betriebsprüfung bestätigt werden.
Zweifelhaft erscheint auch in diesem Zusammenhang, dass am 5. Jänner 1997 eine Zahlungsbestätigung vermerkt wurde, eine Zahlung lt. Kassabuch jedoch erst am 31. Jänner 1997 erfolgte. Dass das Kassabuch von der Bw. falsch geführt wurde, wude in diesem Fall jedenfalls von der Bw. nicht behauptet.
Es ist somit von keiner zusätzlichen Leistung an die Bw. auszugehen und die von der Bw. geleisteten Zahlungen den Geschäftsführern zuzurechnen.
B3/51a/41 Firma R :
Auch bei diesem Geschäftsfall ist betreffend die Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 315/II) vom 23. September 1996 von keiner Leistungserbringung an die Bw. auszugehen, da keine - sonst üblichen - überprüfbaren projektbezogenen Angaben seitens der Bw. erfolgten, wonach es möglich ist, den erklärten Aufwand auch einem konkreten TV- bzw. Hörfunkspot zuzuordnen.
Insbesondere zeigt die strittige Rechnung Auffälligkeiten (vgl. Tz. 41 des Bp-Berichtes), die bei den "anerkannten" Rechnungen der Firma R nicht aufgetreten sind. Weiters scheint auf dieser Rechnung eine bereits vergebene Rechnungsnummer auf (was auf verschiedene Urheber der vorliegenden Belege hinweist), zur Gänze fehlt hingegen die Angabe eines konkreten Leistungszeitraumes sowie die Konkretisierung des Leistungsinhaltes. Diese Mängel sind aber trotz Vorhalt bis dato von der Bw. nicht behoben worden.
Auch geht die Behauptung der Bw. ins Leere, Herr B1 hat diese Zahlung vorfinanziert, die ihm dann von der Bw. mittels Spesenabrechnung rückvergütet worden sei, da auf den Privatkonten von Herrn B1 kein derartiger Betrag vorgefunden wurde und auch die Bw. bis dato keinen anderswertigen überprüfbaren Nachweis der Verfügbarkeit o.a. Zahlungsmittel erbracht hat.
B3/51a/45 Firma K :
Ergänzend zu Punkt B1/51a/45 und B2/51a/45 wird ausgeführt: Da die Bw. trotz umfangreichen Vorhalteverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Existenz der Firma K sowie auf eine konkrete Leistungsabwicklung, somit auf eine betriebliche Veranlassung des erklärten Aufwandes, geben konnte, ist davon auszugehen, dass die in den vorgelegten Rechnungen (Arbeitsbogen Bl. 440+441+443/II) angeführten Leistungen jedenfalls nicht für die Bw. erbracht wurden. Dies ist auch deshalb anzunehmen, da in der Buchhaltung der Bw. für sämtliche behauptete Leistungsanforderungen bereits Rechnungen anderer Lieferanten ordnungsgemäß verbucht worden sind. Weiters wurde im Zuge der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung festgestellt, dass die nach Dreharbeiten stattzufindenden Computeranimationen, lt. Rechnung bereits vorher hätten stattfinden müssen. Welches Filmmaterial dafür verwendet wurde, konnte die Bw. bis dato nicht erläutern.
Auch dass die Bw. bei notwendigen "Nachdrehs" bis dato keine Erlösdokumentation bzw. zusätzliche über die bloße Überwachung hinausgehende Aufwendungen vorgelegt hat, spricht für die fehlende Leistungserbringung an die Bw.
B3/51a/49 Firma Y :
Projekt Y1 (Arbeitsbogen Bl. 99/III)
Einen Nachweis einer Leistungserbringung für die Bw. für die Herstellung eines Street- und Studiocasting von der Firma Y, konnte die Bw. bis dato nicht erbringen, da die strittigen Leistungen auf Grund der umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung und der Vorlage mehrerer im Zusammenhang stehender Spesenbelege Herrn Y11 zuzurechnen sind.
Eine idente Leistungserbringung durch eine zweite Firma Y, ohne Konkretisierung des Pauschalbetrages wurde jedenfalls bis dato von der Bw. nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere konnten keine in diesem Zusammenhang stehende Aufwendungen namhaft gemacht werden. Weiters erscheint die Ansicht der Bw. nicht den Gegebenheiten des Geschäftslebens zu entsprechen, wenn sie davon spricht, dass für sie Einzeltätigkeiten (wenn schon nicht die betragliche Höhe, so wäre zumindest der Umfang der Tätigkeiten ein wesentlicher Vertragsbestandteil) die in einer Pauschalsumme abgegolten werden, unerheblich sind.
Projekt Y3 (Arbeitsbogen Bl. 99/III)
Auch in diesem Geschäftsfall liegt keine nachweisliche Leistungserbringung an die Bw. vor, wo für die Herstellung von bis dato nicht nachgewiesenen 70 Interviews mit einem nicht namhaft gemachten internationalen Team von der Firma Y, am 12. Dezember 1996 300.000 S in Rechnung gestellt und auch am selben Tag bar von der Bw. bezahlt wurden.
B3/51a/50i Herr Z9 :
Eine Leistungserbringung von Herrn Z9 an die Bw. konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 56/V), keine Unterlagen gibt. Insbesondere konnte die Bw. die Existenz eines Herrn Z9 nicht glaubhaft machen, da sowohl an der angegebenen Adresse des Rechnungsausstellers als auch in der gesamten Gemeinde keine derartige Person existent war.
B3/51a/50j Frau Z10 :
Eine Leistungserbringung von Frau Z10 an die Bw. konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden, da es außer der vorgelegten Rechnung (Arbeitsbogen Bl. 55/V), keine Unterlagen gibt. Insbesondere konnte die Bw. keine diesbezüglichen Belege über "Käufe und Mieten" vorlegen und auch in diesem Fall konnte die Existenz einer Frau Z10 nicht glaubhaft gemacht bzw. überprüft werden, da abgesehen von anderen Rechnungsmängeln insbesondere die auf der strittigen Rechnung angeführte Adresse der Rechnungsausstellerin nicht existiert.
B3/54 Firma Z11 :
Zum 1. Juli 1994 bestand eine Verbindlichkeit i.H.v. 180.000 S (Arbeitsbogen Bl. 11/II) gegenüber der Firma Z11.
Am 7. Juli 1994 ist der von der Bw. ausgestellte Scheck i.H.v. 180.000 S von Herrn A eingelöst worden.
Da aber bis dato kein Zahlungsnachweis an die Firma Z11, vorgelegt werden konnte, ist die Verbindlichkeit an die Firma Z11 im Jahre 96/97 (Verjährung) außerbilanzmäßig auszuscheiden. Darüberhinaus ist dieser Rechnung auch kein konkreter Leistungszeitraum und überprüfbarer Leistungsinhalt zu entnehmen.
B3/55F/55Ca Werbefestival in Af :
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3082-W/02
- Stammnummer
- 22590
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF