Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0696-W/03
Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 97 Abs. 4 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0696-W/03vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Entlastung nach § 97 Abs. 4 kann auch im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und
Klosterneuburg betreffend Erstattung der Kapitalertragsteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
bezieht im Streitjahr neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch sonstige Einkünfte sowie endbesteuerte
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in Summe unter dem
Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG liegen.
Bei der
Einkommensteuerveranlagung 2001 blieben diese anderen Einkünfte somit durch
den Abzug des Freibetrages außer Ansatz.
In seiner Berufung vom 1.
August 2002 gegen diesen Bescheid beantragte der Bw. neben einem
zusätzlichen Abzug von Spenden nach § 18 Abs. 1 Z. 7 EStG auch die
Erstattung von Kapitalertragsteuer für die innerhalb des
Veranlagungsfreibetrages liegenden endbesteuerten
Kapitalerträge.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. August 2002 wurde dem Berufungsbegehren insoweit entsprochen, als die
Spenden antragsgemäß angesetzt wurden; eine Anrechnung der
Kapitalertragsteuer erfolgte allerdings nicht. Dieser Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 17. September
2002 stellte der Bw. einen Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt
mittels Bescheid vom 26. September 2002 mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG ist die Kest von endbesteuerungsfähigen
Einkünften aus Kapitalvermögen auf die zu erhebende Est anzurechnen
und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten; d.h. die
Rückerstattung kann nur (abgesehen von den Fällen, wo nur geringe
Kapitaleinkünfte vorliegen und hiefür ein vereinfachtes Verfahren
zulässig ist) im Wege der Veranlagung erfolgen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9.8.2002 wurde über die Einkommensteuer 2001
rechtsgültig entschieden und ist diese, wie auch von Ihnen selbst
angeführt, bereits in Rechtskraft erwachsen.
Wurde darin, was die Anrechnung der Kest v.
endbesteuerungsfähigen Kap.Einkünften betrifft, nicht in Ihrem Sinne
entschieden und die weitere Ausschöpfung des Instanzenzuges von Ihnen
unterlassen, so darf daher nicht nochmals, lostgelöst vom
Veranlagungsverfahren, gesondert über den gleichen Sachverhalt,
nämlich über die Anrechnung der einbehaltenen Kest, die auf die
endbesteuerungsfähigen Kap.Einkünfte des Jahres 2001 entfällt,
entschieden werden.
Da
somit, wie von Ihnen selbst erkannt, über die Einkommensteuer 2001
rechtskräftig entschieden ist, konnte Ihrem obigen Ansuchen nicht
näher getreten werden und war dieses abzuweisen."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
10. Oktober 2002 gegen obigen Bescheid Berufung und begründete diese wie
folgt:
"Es
ist unzutreffend, dass infolge in Rechtskraft erwachsener Veranlagung zur
Einkommensteuer der Erstattung von KESt, welche die nach dem Steuertarif
für in dem betreffenden Veranlagungsjahr bezogene Einkünfte aus
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988
übersteigt, auf Grund eines Antrages gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG
1988 entschiedene Sache entgegenstünde:
Dies erhellt schon daraus, dass die in § 97 Abs.
4 dritter Satz EStG 1988 normierte selbständige
Antragstellungsmöglichkeit (also außerhalb eines
Veranlagungsverfahrens) innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren ab dem
Ende des Veranlagungsjahres keineswegs auf den Fall eingeschränkt ist, dass
die Anrechnung und Erstattung im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens (weil
nämlich ein solches nicht durchzuführen ist) nicht erfolgen kann,
sondern generell, ohne jegliche Einschränkung eingeräumt
ist.
Demnach
kann (innerhalb der Fünfjahresfrist) ein Antrag gemäß
§ 97
Abs. 4 dritter Satz EStG 1988 auch dann zulässigerweise gestellt werden,
wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer des betreffenden Jahres bereits
rechtskräftig abgeschlossen ist, und ist über einen solchen Antrag in
der Sache abzusprechen (vgl. auch Doralt,
EStG
4
,
§ 97 Tz 39).
Der
angefochtene Bescheid, der eine Entscheidung in der Sache verweigert, erweist
sich somit als seinem Inhalte nach rechtswidrig."
Strittig ist also im
vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen für die Erstattung von
Kapitalertragsteuer nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im vorliegenden
Berufungsfall anwendbaren Bestimmungen lauten:
§ 97 Abs. 4
EStG:
"Ist die nach
dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu
erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der
freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig
geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen
und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und
Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von
Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines
Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß
hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag
kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres
gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt
folgendes:
1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug
anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener
Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß
hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
..."
§ 46 EStG:
(1) Auf die
Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
1. Die für den
Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
2. die durch
Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte
entfallen.
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch
insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den
Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 fallen, aber ohne Anwendung des
Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.
Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde,
ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt
wurde.
(2) Ist die
Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1
anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Anrechnung der
Kapitalertragsteuer bereits Gegenstand des Veranlagungsverfahrens betreffend
Einkommensteuer 2001 war. Der Bw. liest aus dem Kommentar Doralt,
EStG4, § 97 Tz
39, heraus, dass jedenfalls - also auch nach rechtskräftiger
Veranlagung, bei der schon über die Erstattung von Kapitalertragsteuer
abgesprochen wurde - ein nachträglicher Antrag auf Erstattung nach
§ 97 Abs. 4 EStG zulässig ist.
Dagegen spricht allerdings
Doralt, EStG4, §
97 Tz 38 dritter Satz, in dem ausgeführt wird: "Ist eine Entlastung
nach § 97 Abs. 4 im Rahmen einer Veranlagung möglich, kann nur eine
solche Entlastung vorgenommen werden." Der Autor geht also ebenso wie das
Finanzamt vom Vorrang des Veranlagungsverfahren aus. Der unabhängige
Finanzsenat schließt sich dieser Rechtsansicht an.
Letztlich kann es aber
dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsmeinung tatsächlich zutreffend ist.
Der Bw. übersieht nämlich, dass auch bei einem Verfahren nach §
97 Abs. 4 EStG fiktiv eine Veranlagung durchzuführen ist. Eine andere
Betrachtung würde bedeuten, dass sich je nach Wahl des anzuwendenden
Verfahrens eine unterschiedliche Steuerlast ergäbe, was mit dem Sinn und
Zweck der anzuwendenden Bestimmungen, nämlich bei freiwilliger Besteuerung
von dem Grunde nach der Endbesteuerung unterliegenden Einkünften einen
Verzicht auf die Endbesteuerung zu ermöglichen, schlichtweg unvereinbar
wäre.
Hierbei ist auf § 46 Abs.
1 Z. 2 EStG zu verweisen, demzufolge auf die Einkommensteuerschuld durch
Steuerabzug einbehaltene Beträge, also auch Kapitalertragsteuer,
anzurechnen sind, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. Eine
Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist gemäß der obzitierten
Bestimmung auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den
Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG fallen, aber ohne
Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben
wäre.
Es kann daher mit anderen
Worten auf den Abzug des Freibetrages verzichtet werden.
Es war somit im Wege einer
Kontrollrechnung festzustellen, ob sich ohne Anwendung des Freibetrages eine
geringere Einkommensteuerschuld ergibt als unter Berücksichtigung dieses
Freibetrages.
Dass dies aber der Fall ist,
wurde vom Bw. nicht behauptet; dies wurde auch durch nochmalige rechnerische
Kontrolle des angefochtenen Bescheides bestätigt.
Da also die sich bei
Durchführung der Kontrollrechnung ergebende Steuerlast höher wäre
als die im Bescheid ausgewiesene, war die Berufung auch aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 26.
Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0696-W/03
- Stammnummer
- 4698
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF