…dass es der Bw. aufgrund seiner ausführlich dargestellten wirtschaftlichen Probleme, welche letztlich zur Eröffnung des Konkursverfahrens führten, zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nicht bis zum 5. Tag nach deren jeweiliger Fälligkeit entrichtet wurden. Zweifelsfrei und unbestritten…
…Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat. Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich gehalten hat, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss…
…Bescheid. Bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die im Spruch bezeichneten Zeiträume hielt der Beschuldigte sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch eine Verkürzung der entsprechenden Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Der festgestellte Sachverhalt…
…die bei ihm verblieben ist. Der Senat ist demnach zum Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er die geschuldeten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und die dargestellten lohnabhängigen Abgaben spätestens fünf Tage nach der Fälligkeit nicht entrichtet…
…angeführt, dass angesichts des mehrjährigen Aufenthaltes ***L***, die Bf unter Berücksichtigung der Hinweise auf den Mitteilungen des Finanzamtes Zweifel am weiterhin bestehenden Beihilfenanspruch hätte haben müssen und sie es ernstlich für möglich halten hätte müssen, dass sie zu Unrecht weiterhin Familienbeihilfe in Österreich beziehe. Bei…
…den Tatsachen entsprachen. Er stellte sie dennoch aus, wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der Drittangeklagte sie zur Verschleierung tatsächlicher Zahlungsvorgänge in einem finanzbehördlichen Verfahren gebrauchen werde. Auf Seite 31 des Urteils begründet das Gericht, warum es der…
…bzw. bei der (wiederholten) Ausführung der Tat bekannt war bzw. er diese jedenfalls ernstlich für möglich gehalten hat und er sich damit mit einer möglichen zu geringen Steuerfestsetzung durch die Nichtangabe der strittigen Einkommensbestandteile letztlich abgefunden hat. Der Einwand im Beschwerdeschriftsatz, wonach es dem Bf…
…hingewiesen, dass für den Fall, dass das Finanzamt zum Schluss kommen sollte, dass es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass ihm für das verstorbene Kind keine Familienbeihilfe zusteht, er sohin die Familienbeihilfe für sein verstorbenes Kind vorsätzlich zu Unrecht bezogen hat, die…
…Einreichen dieser Erklärungen hielt der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich und nahm billigend in Kauf, dass dadurch die Einkommensteuer 2006 und Folgejahre verkürzt wird. Alle genannten Einkommensteuererklärungen wurden zunächst erklärungsgemäß mit den genannten Erstbescheiden veranlagt. Hinsichtlich der für die Jahre 2006 und 2007 geltend gemachten…
… dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die in Österreich geltende Rechtslage ist eindeutig und unmissverständlich und keinesfalls - wie von der Verteidigung moniert - "komplex" (und dem Beschuldigten wie auch jedem anderen ordentlichen, "erfolgreichen" Kaufmann bekannt…
…Belege - darunter auch Belege für Privataufwendungen - in die Buchhaltung aufgenommen hat, ohne Bedachtnahme auf die private Veranlassung oder diese auszuscheiden, obwohl ihm klar war, dass Privataufwendungen nicht absetzbar sind, hat es der Beschuldigte in seinem Chaos auch ernstlich für möglich gefunden und sich damit abgefunden…
…diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält…
…dass für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz vorausgesetzt wird: Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr…
…haben. Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich…
…einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (bedingter Vorsatz). Der Täter muss weder wissen noch wollen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Zur Erfüllung des subjektiven…
…dass keine hinterzogenen Abgaben vorliegen. Auch seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht kein Anlass, die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen. Der Bf hat eine Verkürzung aufgrund der eingeholten Rechtsauskunft weder ernstlich für möglich gehalten, noch sich damit abgefunden, wie die spätere Offenlegung bei Kenntnis des Fehlers zeigt…
…sondern auch von der subjektiven Tatseite gegeben sei, da diese Abgabepflicht tatsächlich zumindest ernstlich für möglich gehalten worden sei, weswegen die auf Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung jedenfalls vorliege. Darauf beantragte die BF durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das…
…der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen…
…einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. … § 33 FinstrG (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht…
…übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet…