Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300017/2021
Vorsteuer für Umbauarbeiten am Gebäude zu Unrecht geltend gemacht, aber Wissentlichkeit ist nicht erweisbar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300017/2021vom 14.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache iSd § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruchs ist. Ist ein Finanzstrafverfahren nach § 83 Abs. 1 FinStrG lediglich wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate 12/2018 und 06/2019 eingeleitet worden, obwohl sich der Vorsteuerbetrag aus Rechnungen verteilt über die beiden Jahre ergibt, und ohne dass das Strafverfahren auf den Verdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch für diese weiteren Monate ausgedehnt wurde oder wegen dieser Monate ein eigenes Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, ist ein Schuldspruch nicht rechtens (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0083). Solcherart kommt dem Bundesfinanzgericht keine Befugnis zur Auswechslung oder Ausdehnung der "Sache" iSd § 161 Abs. 1 FinStrG zu (vgl. VwGH 26.7.2005, 2003/14/0086; vgl. BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014).
Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung Verkürzungsbeträge an Umsatzsteueraus verwaltungsökonomischen Gründen nur für einen Umsatzsteuervoranmeldungsmonat pro Jahr festgesetzt, obwohl sie einen längeren Zeitraum (ein gesamtes Jahr) betreffen, wäre es Aufgabe der Finanzstrafbehörde, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens die entsprechenden Teilbeträge den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen zuzuordnen und diese entsprechenden Verkürzungsbeträgen einer Bestrafung zugrunde zu legen.
Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG war eine Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens auf die Monate 01/2018 bis 11/2008 und 01-05/2019 und 07-12/2019 nicht möglich. Für die strafbestimmenden Wertbeträge an Umsatzsteuer 12/2018 von € 19.214,22 und 06/2019 von € 18.265,80 war das Finanzstrafverfahren somit gemäß §§ 136, 157 FinStrG schon aus objektiven Gründen einzustellen, da insoweit kein Finanzstrafverfahren anhängig war.
Laut Bericht einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten weiteren Außenprüfung des Einzelunternehmens des Beschuldigten vom 5. März 2022 wurden weitere Nachforderungen festgesetzt: Umsatzsteuer 2016: € 8.160,00; Umsatzsteuer 2017: € 9.560,00, Einkommensteuer 2017: € 2.751,00.
Diese Nachforderungen sind zwar nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, belegen jedoch die unrichtige Buchhaltung, sodass allenfalls der Verdacht besteht, dass neben den bisher vorgeworfenen Verkürzungsbeträgen weitere Abgaben verkürzt wurden.
Zuständigkeit:
Aufgrund von Ermittlungen der Finanzpolizei bestand der Verdacht bestand, dass Herr ***Bf1*** neben seiner "offiziellen" Werkstatt als Einzelunternehmer an der Adresse Wien1, noch einen weiteren Betriebsstandort hatte, welcher jedoch zur Verschleierung durch einen Arbeitgeber des ***Bf1*** angemietet wurde und dessen Einnahmen und Ausgaben nicht (bzw. nicht vollständig) in der Buchhaltung des Einzelunternehmers erfasst wurden.
Die bisher verschwiegenen Umsätze und Einnahmen führten zu folgenden bescheidmäßigen Nachforderungen laut Bericht vom 5. März 2022:
Umsatzsteuer 2016: € 8.160,00; Umsatzsteuer 2017: € 9.560,00, Einkommensteuer 2017: € 2.751,00; Umsatzsteuer 2018: € 8.490,00; Umsatzsteuer 2019: € 5.312,00; Einkommensteuer 2019: € 902,00 und Umsatzsteuer 2020 (12/2020): € 6.429,00.
Neben den strafbestimmenden Wertbeträgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von gesamt € 51.113,98 ergeben sich in Summe weitere mögliche strafbestimmende Wertbeträge an Umsatzsteuer 2019 bis 2020 sowie Einkommensteuer 2019 von maximal € 21.133,00. Mit einem Gesamtbetrag von € 72.246,98 ist die Schwelle zur Gerichtszuständigkeit nicht überschritten, sodass zweifellos weiterhin verwaltungsbehördliche Zuständigkeit gegeben ist. Für Umsatzsteuer 2016 und 2017 sowie Einkommensteuer 2017 ist der Strafanspruch des Staates bereits durch das hier anhängige Finanzstrafverfahren verbraucht.
2. BP-Berichts vom 5.3.2022 zu ***Bf1***
"Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO mit dem Beschuldigten:
Am 18.11.2020 wurde von der Finanzpolizei mit dem Abgabepflichtigen in der Werkstatt in Wien1 eine Niederschrift aufgenommen, woraus von der Außenprüfung folgende Fragen und Antworten zitiert werden:
Frage: Seit wann wird die KFZ-Werkstatt in Wien11 von Ihnen betrieben? Und wer ist Mieter der Liegenschaft?
Antwort: Der Mieter ist Herr D. Es läuft alles auf ihn. Ich glaube, seit 2014 ist er dort eingemietet. Es werden dort Spengler- und Lackierungsarbeiten durchgeführt. Ich habe mit D ausgemacht, dass ich ihm monatlich die Miete in der Höhe von ca. € 2.100,- in bar gebe. Das habe ich bisher auch gemacht. Wir haben keinen Untermietvertrag abgeschlossen. Den Mietvertrag habe ich nicht gesehen. Herr D hat einen Schlüssel und kann dort jederzeit ein- und ausgehen. Ich bin dort im Durchschnitt 1x pro Woche, um Fahrzeuge hinzubringen oder abzuholen. Ich habe keinen Schlüssel.
Frage: Gibt es für den 15. Bezirk eine Gewerbeberechtigung, bzw. haben Sie eine weitere Betriebsstätte gemeldet?
Antwort: Nein, ich hatte vor, die Spenglerarbeiten auszulagern und dort im 15. Bezirk eine weitere Betriebsstätte anzumelden. Hier in Wien1 betreibe ich eine KFZ-Werkstätte und hatte keine Räumlichkeiten für die Spengler- und Lackierarbeiten.
Frage: Wer besorgt das Material für die Tätigkeiten in Wien11 und wie erfolgt die Abrechnung?
Antwort: D kümmert sich um die Arbeiten in Wien11. Herr D besorgt das Material dafür. Der Kunde kommt zu mir nach Wien1. Dort nehme ich den Auftrag entgegen und bringe das Fahrzeug in den 15. Bezirk, wo diese Spengler- bzw. Lackierungsarbeiten gemacht werden. Ich verrechne mit dem Kunden.
Frage: Nimmt Herr D auch selbständig Aufträge entgegen?
Antwort: Von mir nicht, er ist ein Dienstnehmer von mir.
Frage: Am 9.11.2020 wurden von der Finanzpolizei in der Wien11 sämtliche Rechnungen und sonstige Unterlagen vorgefunden. Sind dies betriebliche Rechnungen von Ihrer Unternehmung? Die Unterlagen werden vorgelegt.
Antwort: Ich habe mir die Unterlagen durchgesehen. Die E-GmbH sagt mir was. Dort wird von uns Material für Lackarbeiten gekauft.
Frage: KG - Barverkauf ohne Firmenname
Antwort: Dort wurde früher Material für Lackarbeiten gekauft.
Frage: Werden die Rechnungen für Materialeinkauf und dergleichen auf Sie als Einzelunternehmer ausgestellt?
Antwort: Das Material, welches in der Wien11 benötigt wird, wird von Herrn D gekauft. Ich weiß nicht, wo er das Material besorgt. Normalerweise gibt er mir Bescheid, wenn er einen Einkauf tätigt und nennt mir den Betrag. Ich gebe ihm den Betrag dann in bar. Eine Rechnung verlange ich nicht dafür. Wenn ich gefragt werde, wie ich das verbuche, gebe ich an, dass mir vermutlich einige Rechnungen fehlen. Was die Werkstatt hier in Wien1 betrifft, kaufe ich sämtliches Material selbstständig ein. Hier gibt es auch für jeden Einkauf eine Rechnung lautend auf mich als Einzelunternehmer.
a) Laut Belegen sind neben den normalen Reparaturerlösen auch Erlöse für Spengler- und Lackiererarbeiten inkl. Materialverrechnung verbucht, jedoch ein Lackeinkauf sowie die Miete für die Werkstatt in Wien11 ist in den Erklärungsdaten bisher nicht enthalten.
Vom Abgabepflichtigen wurden von den verbuchten Ausgangsrechnungen die Erlöse aus dem verrechneten Lackmaterial in folgender Höhe ermittelt
Lackmaterialerlöse netto € 12.283,16 (2015), € 17.895,58 (2016), € 26.041,20 (2017)
b) Änderung laut Außenprüfung
Von der Außenprüfung ergeben sich daraus folgende steuerliche Änderungen:
- Der Mietaufwand wird laut Außenprüfung wie in der Niederschrift mit dem Abgabepflichtigen vom 18.11.2020 angeführt mit jährlich brutto € 25.200 berücksichtigt (monatlich € 2.100). Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorliegt.
- Der Lackeinkauf wird aufgrund der in den Ausgangsrechnungen verrechneten Lackmaterialerlösen lt. Tz 2 a) rückgerechnet. Von der Außenprüfung wird von jenen Lackeinkaufsrechnungen, die die Finanzpolizei vorgefunden hatte auch der Vorsteuerabzug berücksichtigt, da es sich hierbei um Kleinbetragsrechnungen handelt, die bar bezahlt wurden. 2020 erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen die umsatzsteuerliche Änderung bei der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020, die in der Textziffer 3 zusammengefasst ist.
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2015
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2016
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2017
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Mietaufwand
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25.200,00
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25.200,00
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25.200,00
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Lackaufwand
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10.700,00
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15.600,00
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22.600,00
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zusätzlicher Aufwand laut AP
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35.900,00
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40.800,00
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47.800,00
Von der Außenprüfung erfolgt aufgrund der Mängel laut Tz 2 eine griffweise Zuschätzung zum erklärten Umsatz netto 20 % und erklärten Gewinn in folgender Höhe:
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2015
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2016
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2017
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griffweise Zuschätzung laut AP
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35.900,00
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40.800,00
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47.800,00
2015 werden von der griffweisen Zuschätzung laut Außenprüfung bei der Umsatzsteuer nur 3 Monate berücksichtigt (€ 9.000), da mit Umwandlungsvertrag vom 23.9.2015 die Bf. GmbH mit Stichtag 31.12.2014 in das Einzelunternehmen eingebracht wurde und die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis September 2015 bei der Bf. GmbH erklärt wurde, der Steuerakt der Bf. GmbH ist bereits gelöscht.
[…] 2015 wurde aufgrund der Einbringung der Bf. GmbH in das Einzelunternehmen ein Übergangsgewinn von € 17.659,11 erklärt und auf 3 Jahre verteilt mit jährlich € 5.886,37 beantragt; bei der Einkommensteuererklärung 2017 wurde davon das letzte Drittel bisher nicht berücksichtigt, dies wird von der Außenprüfung berichtigt."
Ne bis in idem:
Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden:
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Bei der Klärung eines strafrelevanten Sachverhaltes hat laut ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Bundesfinanzgerichtes eine konkrete Zuordnung der in Summe vorgeworfenen Verkürzungsbeträge zu den einzelnen Taten auf Basis des in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Begriffes der kleinsten tatbestandlichen Handlungseinheit (zum Begriff siehe z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt (Reger), FinStrG I5 § 21 Rz 1) zu erfolgen (vgl. BFG vom 20.11.2018, RV/2300007/2017).
Auch wenn in einer weiteren Betriebsprüfung weitere Verkürzungsbeträge an Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2015 bis 2017 errechnet wurden ist eine Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens nicht möglich, da der Strafanspruch des Staates für diese Taten bereits verbraucht ist. Eine wiederholte Bestrafung einer Abgabe für das selbe Jahr - ne bis in idem - ist daher nicht möglich, da es nur eine Verkürzung einer Abgabe für ein bestimmtes Jahr geben kann, die im vorliegenden Fall bereits Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Ermittlung eines (neuen) höheren Verkürzungsbetrages war aufgrund des Verböserungsverbotes mangels Beschwerde des Amtsbeauftragten nicht möglich.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (VwGH 15.5.1997, 95/15/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 184, [Rz 3]).
Im vorliegenden Fall hat sich durch die zweite Prüfung ergeben, dass die Schätzung in dieser Höhe insofern gerechtfertigt war, da sich nicht bekannt gegebene Umsätze und Erlöse ergeben haben, wobei eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf diese weiteren Verkürzungsbeträge zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht möglich ist.
Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, die die Ermittlungen aus der abgabenbehördlichen Prüfung - soweit es nicht die Umsatzsteuervoranmeldungen betrifft - nicht bestätigen würden. Diese Ermittlungen und können daher bei eigenständiger Würdigung durch den Senat dem Verfahren unbedenklich als strafbestimmende Wertbeträge zugrunde gelegt werde.
Subjektive Tatseite:
Zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062).
Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260).
Laut Akt hat sich der Beschuldigte nicht erkundigt, ob er die Vorsteuer für die Umbauarbeiten geltend machen kann.
Aussagen vor dem Spruchsenat:
"Ich bekenne mich nicht schuldig im Sinne der Anlastung. Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 30.7.2020. Es war zwar klar, dass der Dachboden für meine Wohnzwecke dienen sollte, schon zum Zeitpunkt der Errichtung, ich habe allerdings nicht gewusst, dass ich als Einzelunternehmer anders zu bewerten habe als GmbH. Aufgrund von Arbeitsüberlastung, die auch mit der Baustelle im Zusammenhang stand, habe ich mich auch nicht beim Steuerberater erkundigt. Es ist mir natürlich grundsätzlich bekannt, dass Privataufwendungen nicht absetzbar sind. Es war aber letztlich nicht mehr überschaubar, deshalb ist es mir passiert, dass es in die UVAs hineingekommen ist."
Beim Beschuldigten liegt insoweit zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung als Einzelunternehmer vor, da er sich nicht ausreichend um die abgabenrechtlichen Belange speziell hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer bei Umbau bzw. Sanierung einer Liegenschaft gekümmert hat und dadurch allenfalls ein (grob) fahrlässiges Fehlverhalten durch Geltendmachung der gesamten Vorsteuer gesetzt hat, allerdings ist für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die Schuldform der Wissentlichkeit gefordert, die mit der für ein Finanzstrafverfahren geforderten Sicherheit hier nicht vorliegt.
Daher war der Beschwerde hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuer der Monate 12/2018 in Höhe von € 21.560,18 und 06/2019 in Höhe von € 18.265,80 stattzugeben, das angefochtene Erkenntnis insoweit aufzuheben und das Finanzstrafverfahren für diese Taten gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Zur Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für E und U 2015 - 2017:
Dadurch, dass der Beschuldigte sämtliche Belege - darunter auch Belege für Privataufwendungen - in die Buchhaltung aufgenommen hat, ohne Bedachtnahme auf die private Veranlassung oder diese auszuscheiden, obwohl ihm klar war, dass Privataufwendungen nicht absetzbar sind, hat es der Beschuldigte in seinem Chaos auch ernstlich für möglich gefunden und sich damit abgefunden, dass damit eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.
Soweit eingewendet wurde, dass die Zuschätzungen bei den strafbestimmenden Wertbeträgen auszuscheiden wären, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Bestrafung durch den Spruchsenat herausgestellt hat, dass laut Ermittlungen der Finanzpolizei der Beschuldigte neben seiner Werkstatt als Einzelunternehmer noch einen weiteren Betriebsstandort hatte, welcher jedoch zur Verschleierung durch einen Arbeitgeber des Herrn ***Bf1*** angemietet wurde und deren Einnahmen und Ausgaben nicht (bzw. nicht vollständig) in der Buchhaltung des Einzelunternehmers erfasst wurden.
Für den Senat bestehen keine Zweifel, dass die Zuschätzungen vollkommen zu Recht erfolgt und auch als strafbestimmende Wertbeträge heranzuziehen sind, da der Beschuldigte selbstverständlich gewusst hat, dass er noch eine weitere Werkstatt betrieben hat, diese Einnahmen jedoch nicht erklärt hat. Dieses Verhalten kann nur als vorsätzliches Verhalten gewertet werden, diese Einnahmen der Abgabenbehörde nicht bekannt zu geben.
Einer Ausdehnung der strafbestimmenden Wertbeträge auch auf die weiteren Verkürzungen steht - wie erwähnt - das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG entgegen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den ordentlichen Lebenswandel sowie die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend: der mehrfache Tatentschluss.
Die Abgaben, die als strafbestimmende Wertbeträge für die Strafbemessung herangezogen werden, wurden laut Abgabenkonto schon zur Gänze entrichtet, sodass nunmehr von voller Schadensgutmachung als mildernd auszugehen ist. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht oder waren dem Strafakt zu entnehmen.
Verbleibende strafbestimmende Wertbeträge: Einkommensteuer für 2015 in Höhe von € 1.296,00, Einkommensteuer für 2016 in Höhe von € 2.497,00, Einkommensteuer für 2017 in Höhe von € 4.295,00, Umsatzsteuer für 2016 in Höhe von € 1.600,00, Umsatzsteuer für 2017 in Höhe von € 1.600,00, gesamt: € 11.288,00. Strafrahmen Neu: € 11.288,00 x 2 = € 22.576,00
Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Strafbemessungsgründen, der aktuellen wirtschaftlichen Lage und der Sorgepflichten für Ehefrau und drei Kinder war die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe angemessen.
Bei diesen Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls neu zu bemessen. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099).
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 320,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag der Entscheidung nicht zugrunde.
Wien, am 14. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300017/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300017.2021
- Stammnummer
- 137682
- Gültig
- 14.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF