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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300017/2021

Vorsteuer für Umbauarbeiten am Gebäude zu Unrecht geltend gemacht, aber Wissentlichkeit ist nicht erweisbar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300017/2021vom 14.06.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. 1970, ***Bf1-Adr*** vertreten durch APP Steuerberatung GmbH Schenkenstraße 4 Tür 6, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Februar 2021 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des ehemaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 11. November 2020, SpS 20, FV-001 091 704, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Das nunmehr beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Geschäftszahl FV-001 091 704 geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von gemäß § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 12/2018 in Höhe von € 21.560,18 und für 06/2019 in Höhe von € 18.265,80 bewirkt zu haben (Spruchpunkt 2), wird das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Über Herrn ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festgesetzt. Die Kosten werden in Höhe von € 320,00 festgesetzt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des ehemaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 11. November 2020, SpS 20, Geschäftszahl FV-001 091 704, wurde Herr ***Bf1***, geb. 1970, schuldig erkannt, in Wien 1) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt zu haben, dass Abgaben in folgender Höhe zu niedrig festgesetzt wurden: Einkommensteuer für 2015 in Höhe von € 1.296,00, Einkommensteuer für 2016 in Höhe von € 2.497,00, Einkommensteuer für 2017 in Höhe von € 4.295,00, Umsatzsteuer für 2016 in Höhe von € 1.600,00, Umsatzsteuer für 2017 in Höhe von € 1.600,00, gesamt: € 11.288,00; 2) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von gemäß § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für Umsatzsteuer 12/2018 in Höhe von € 21.560,18 Umsatzsteuer 06/2019 in Höhe von € 18.265,80 gesamt € 39.825,98 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Er habe dadurch zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu b) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 15.200,00 bestraft. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 38 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Als Entscheidungsgründe wurde Folgendes ausgeführt: "Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest: Der in finanzstrafrechtlicher Hinsicht bislang noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte bringt als Selbständiger ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 2.000.- ins Verdienen. Er hat kein nennenswertes Vermögen, ist verheiratet und es treffen ihn Sorgepflichten für drei Kinder. ***Bf1*** betreibt als Einzelunternehmer an der Adresse Wien1, eine Kfz-Werkstatt. Von 2014 bis 2015 wurde das Unternehmen in Form einer GmbH, der "Bf. GmbH" betrieben, deren Geschäftsführer der Beschuldigte war. Ab September 2015 wurde die Werkstatt vom Beschuldigten als Einzelunternehmen geführt. Im Jahr 2019 fand beim Einzelunternehmen des Beschuldigten eine Betriebsprüfung statt, welche mit Bericht vom 30.11.2019 abgeschlossen wurde. Hierbei wurde von der Außenprüfung festgestellt, dass in den Jahren 2016 und 2017 für Eingangsrechnungen keine entsprechenden Ausgangsrechnungen vorgelegt werden konnten, es wurde daher eine Zuschätzung vorgenommen. Des Weiteren wurde im Jahr 2015 für die Privatnutzung des PKW kein Privatanteil ausgeschieden. Für das Veranlagungsjahr 2017 wurden für den privaten PKW der Gattin Felgen durch das Einzelunternehmen angeschafft. Schließlich wurde in den Jahren 2018 und 2019 das Betriebsgebäude in Wien1 umgebaut. Neben der Sanierung der Werkstatt wurde das Obergeschoß und das Dachgeschoß ausgebaut, um dieses für private Wohnzwecke des Beschuldigten nutzen zu können. Dies war vom Beschuldigten bereits bei Beginn des Dachbodenausbaus so geplant. In den UVAs wurde jedoch von sämtlichen Rechnungen die Vorsteuer geltend gemacht, also auch für jene Aufwendungen, welche eindeutig der privaten Wohnraumschaffung des Beschuldigten dienten. Die UVAs wurden von der BP daher um die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer gekürzt. Die Nachzahlung wurde in den UVAs 12/2018 und 06/2019 vorgeschrieben. Daraus ergaben sich die im Spruch angeführten strafbestimmenden Wertbeträge. Sämtliche im Zuge der Betriebsprüfung erlassenen Abgabenbescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger wusste der Beschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid. Bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen zur Einkommens- sowie Umsatzsteuer für die im Spruch unter 1) bezeichneten Zeiträume hielt der Beschuldigte sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, als auch eine Verkürzung der entsprechenden Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unter gleichzeitiger Nichtentrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen für die im Spruch unter 2) bezeichneten Monate hielt der Beschuldigte eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Die dadurch bedingten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Monate hielt er für gewiss. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 21.11.2019. Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten. In der schriftlichen Stellungnahme wird von der steuerlichen Vertretung zusammengefasst ausgeführt, dass Herr ***Bf1*** ein erfolgreicher Unternehmer sei und seine Umsätze in den Jahren 2015-2017 fast verdoppelt habe. Dieses schnelle Wachstum sei jedoch nicht mit einem Anstieg der innerbetrieblichen Organisation begleitet gewesen, sodass "alles" bei Herrn ***Bf1*** persönlich hängen blieb. 2018 und 2019 wurde die Sanierung des betrieblichen Gebäudes schlagend. Aufgrund seiner langen Arbeitstage habe sich Herr ***Bf1*** entschieden das Betriebsgebäude um eine Etage zu erweitern und seinen privaten Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern. Er sei der Meinung gewesen, dass das Gebäude zur Gänze seiner Firma gehöre und er nach seinem Einzug die Miete für den privat genutzten Teil zahlen werde. Diese Vorgehensweise habe er aufgrund von zeitlicher Auslastung nicht mit seiner steuerlichen Vertretung besprochen, welche weiterhin davon ausging, dass er an seiner Meldeadresse im 10. Bezirk wohne, was auch bis September 2019 der Fall gewesen sei. Außerdem sei er erst nach Vornahme der Gebäudeaufstockung übersiedelt, die entsprechende Bemerkung in der Einleitung sei demgemäß sachlich unrichtig. Herr ***Bf1*** sei bemüht die Abgabennachforderungen zu begleichen und habe bei der Betriebsprüfung vollumfänglich mitgewirkt. Abgabenrechtlich wird in der Rechtfertigung ausgeführt, dass das Gebäude umsatzsteuerrechtlich zu 100% dem Unternehmen zuzuordnen war, wobei der nicht unternehmerisch genutzte Teil vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen gewesen sei. Dies sei eine "komplexe" Rechtsfolge, welche nach der in Fachkreisen bekannten "Seeling"- Entscheidung normiert wurde. Zu den übrigen Feststellungen der Betriebsprüfung wird ausgeführt, dass diese Herrn ***Bf1*** aufgrund von Arbeitsüberlastung einfach passiert seien. Hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Beurteilung wird zu § 33 Abs. 1 FinStrG ausgeführt, dass eine griffweise Zuschätzung keine Grundlage für ein Finanzstrafverfahren sein könne. Hinsichtlich des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird ausgeführt, dass Herr ***Bf1*** nicht wissentlich gehandelt habe. Herr ***Bf1*** habe sich zwar nicht informiert, die Belege ohne zu fragen in die Buchhaltung getan und der Buchhaltung auch nicht Bescheid gesagt, dass er in das Gebäude übersiedeln werde, dies entspreche jedoch nicht dem Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Außerdem sei Herr ***Bf1*** der Meinung gewesen alles richtig zu machen. Er habe "nicht geschnallt", dass er sich als Einzelunternehmer keine Miete zahlen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat ergänzte der Beschuldigte diese Angaben dahingehend, dass er ausführte, er habe nicht gewusst, dass er als Einzelunternehmer anders zu bewerten habe als als GmbH. Auf Grund der Arbeitsüberlastung habe er sich auch nicht beim Steuerberater erkundigt. Es sei ihm aber grundsätzlich bekannt, dass Privataufwendungen nicht absetzbar sind, es sei ihm aber "passiert", dass die Rechnungen in die UVAS hineingekommen seien. Diese Verantwortung wurde vom Senat in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdige und nicht besonders durchdachte Schutzbehauptung gewertet. Es ist auszuführen, dass der Beschuldige als langjähriger Unternehmer selbstverständlich wusste, dass für Aufwendungen seines Privatlebens bzw. zur privaten Wohnraumschaffung kein Vorsteuerabzug zusteht, zumal auch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung klar war, dass die privaten Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten errichtet werden und niemals eine betriebliche Nutzung erfolgen wird bzw. erfolgen kann. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist einem Durchschnittsbürger und insbesondere einem langjährigen Unternehmer völlig klar, dass für den privaten Lebensbereich keine Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, da dies ansonsten das gesamte Abgabenrecht ad absurdum führen würde. Auch machte der Beschuldigte für andere Gegenstände seines Privatlebens keine Vorsteuern im Rahmen seines Unternehmens geltend. Eine versehentliche Geltendmachung von Vorsteuern ist schon begrifflich ausgeschlossen. Wohl kann es "passieren", dass Rechnungen in einer abgabenrechtlichen Erklärung vergessen werden, eine bewusste Aufnahme von Eingangsrechnungen in den Vorsteuerabzug ist jedoch nur schwerlich als "passiert" erklärbar. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die in Österreich geltende Rechtslage ist eindeutig und unmissverständlich und keinesfalls - wie von der Verteidigung moniert - "komplex" (und dem Beschuldigten wie auch jedem anderen ordentlichen, "erfolgreichen" Kaufmann bekannt): Werden räumliche Bereiche eines Gebäudes unterschiedlich genutzt, die einen betrieblich, die anderen privat, so erfolgt aus einkommensteuerlicher Sicht eine Aufteilung des Gebäudes in einen betrieblichen und einen privaten Teil. Für Zwecke der Aufteilung des Gebäudes ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder als privater Raum einzustufen. Diese Einstufung erfolgt nach dem Überwiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Entscheidende Bedeutung kommt sohin der auf den einzelnen Raum bezogenen Überwiegensprüfung zu. Der Anordnung des § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zufolge sind in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile (isd oben dargestellten Aufteilungsgrundsätze) überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst (VwGH vom 28.5.2009, 2009/15/0100). Ein Vorsteuerabzug betreffend die privat genutzten Teile des Gebäudes scheidet daher aus. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 5 FinStrG wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (und auch Abs. 2 lit. a) FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestürmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Weıtbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war im Einzelnen mildernd: der ordentlichen Lebenswandel sowie die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend: der mehrfache Tatentschluss. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle". Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20. Februar 2021 (fristgerecht eingebracht mit Fax vom 23. Februar 2021) mit folgendem Inhalt: "Namens und auftrags unseres Mandanten Herrn ***Bf1*** legen wir gegen das angeschlossene Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde SpS 20 vom 11.11.2020 zugestellt am 29.1.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das Erkenntnis wird dem Grunde und der Höhe nach angefochten und wird beantragt, das Erkenntnis aufzuheben und Hrn. ***Bf1*** frei zu sprechen. Es wird eine mündliche Verhandlung beantragt. Begründung Es wird auf unsere Eingabe vom 30.7.2020 an das FA 9/18/19/Klosterneuburg insbesondere auf die Punkte 5.3. - 5.5. verwiesen, welche hier nicht 1 : 1 nochmals wiedergegeben werden müssten. Auf dies wird platzsparend verzichtet. Einschub: Zur Abrundung des Beschwerdevorbringens darf das Zitat aus der Eingabe vom 30.7.2020 hier wie folgt wiedergegeben werden: 5.3. Stellungnahme zum nicht berechtigten Vorsteuerabzug betreffend Gebäudeaufstockung 5.3.1. Vorbemerkung Diese Feststellung wurde im Rahmen einer Umsatzsteuerbeschau nach dem Prüfungszeitraum getroffen, welche NICHT im Rahmen einer U1 erklärt wurde. Es handelt sich also um nicht bilanzierte und nichtjahreserklärte Perioden. 5.3.2. "Wissentlichkeit" der Rechtswidrigkeit des Vorsteuerabzuges § 33 Abs. 2 lit. a UStG erfordert hinsichtlich der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit bezogen auf die Tathandlung. Der Täter muss gewusst haben, dass er rechtswidrig Vorsteuerabzüge geltend macht. Hr. ***Bf1*** wusste das nicht. Ihm ist vorzuwerfen, dass er • sich nicht bzw. nicht rechtzeitig erkundigt hat • die Belege ohne zu fragen in die Buchhaltung getan hat • der Buchhaltung nicht Bescheid sagte, dass er die Absicht hat, in diese Einheit zu übersiedeln. Das alles ist wirklich ärgerlich und es ist Hrn. ***Bf1*** zur Last zu legen. Nur: das entspricht nicht dem Tatbild des § 33 Abs. 2 a UStG. Er, in seiner laienhaften Welt, war der felsenfesten Überzeugung, dass es sich um sein Unternehmen handelt, in das er ziehen kann, damit er dort noch länger arbeiten kann. Anmerkung: wir reden über eine Wohnung über einer KFZ-Werkstätte an einer lauten Hauptstraße. 5.4.Vertretbare Rechtsauffassung Es wird festgehalten, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Vornahme der Vorleistungen definitiv noch nicht privat genutzt war und zu 100% im Unternehmensvermögen stand. Diesbezüglich wird auf die abgabenrechtliche Würdigung verwiesen. 100% Unternehmensvermögen • noch keine Handlung der privaten Nutzung tatsächlich umgesetzt • noch kein Vorsteuerausschluss Das ist absolut schlüssig. Auf die Wechselwirkung zum Umstand, dass ein Voranmeldungsdelikt vorliegt, wird hingewiesen. 5.5. Schuld Ein finanzstrafrechtlich zu bestrafendes Fehlverhalten liegt nur dann vor, wenn der Täter schuldhaft handelt. Hier konkret sprechen wir das Unrechtsbewusstsein an. Hr. ***Bf1*** war der Meinung alles vollkommen korrekt und richtig zu machen. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt dazu entschlossen, nicht den rechten Weg einzuschlagen, weil er in seiner (Schein)welt der Meinung war, das machen alle. Er wollte an sich selbst Miete verrechnen. Er hat nicht geschnallt, dass das via einer GmbH (Trennungsprinzip), nicht aber als Einzelunternehmer möglich ist. Das Abgabenrecht ist derart komplex geworden, dass es einem einfachen KFZ-Mechaniker nicht zuzumuten ist, während des Jahres selbst zu erkennen, dass er gerade eine Anti-Seeling-Regel verletzt. Er konkret hat es auch nicht erkannt. Der Umstand, dass er sich hätte erkundigen müssen etc. wird eingeräumt. 6. Fazit und Schlusswort Im konkreten Fall liegt bezüglich der Vorsteuer aus den Investitionen in das Gebäude keinesfalls ein Anwendungsfall des § 33 Abs. 2 a FinStrG vor. Die Bemerkung in der Einleitung erlaubt den unmittelbaren Schluss, dass bei Einleitung von einem unrichtigen Sachverhalt (Steuerzahler wohnte bereits dort) ausgegangen wurde, was nicht der Fall war. Hinsichtlich der nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten übrigen Feststellungen ist die griffweise Zuschätzung auszuscheiden. Danach bleibt bei der Bemessungsgrundlage kaum noch etwas übrig (ca. 5.000,-- Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer). Ende Einschub Ergänzend führen wir wie folgt aus: 1. Sachverhaltsfeststellung im Finanzstrafverfahren. Strafrechtliches Arbeiten beinhaltet folgende Etappen: • Erhebung von Beweismitteln • Beurteilung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung durch den Richter basierend auf den erhobenen Beweismitteln • Rechtliche Beurteilung basierend auf dem festgestellten Sachverhalt im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens ist dem Beschuldigten die Tat zur Gänze zu beweisen. Dies betrifft sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite. Allfällige Zweifelsfragen müssen zu Gunsten des Beschuldigten aufgelöst werden. Wird gar nichts erhoben, kann dem entsprechend nichts gewürdigt und deshalb auch nicht schuldig gesprochen werden. Genau das ist aber im Schuldspruch vom 11.11.2020 passiert. Es wurde Hrn. ***Bf1*** im Bereich subjektive Tatseite und Schuld mehr oder minder gar nichts bewiesen, sondern aufgrund von allgemeinen Behauptungen, die mit dem konkret vorliegenden Sachverhalt und dem Irrglauben des Beschuldigten überhaupt nichts zu tun haben, unterstellt, dass er gewusst hat, dass er Umsatzsteuer hinterzogen hat. Diese Unterstellung wurde mit keinerlei Feststellungen im Tatsachenbereich, sondern mit einer Vermutung des Richters untermauert. 2. Auszug aus der Begründung und Schlussfolgerungen hieraus Der erkennende Senat führt in der Begründung aus: "Diese Verantwortung wurde vom Senat in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdige und nicht besonders durchdachte Schutzbehauptung gewertet. Es ist auszuführen, dass der Beschuldigte als langjähriger Unternehmer selbstverständlich wusste, dass für Aufwendungen seines Privatlebens bzw. zur privaten Wohnraumschaffung kein Vorsteuerabzug zusteht, zumal auch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung klar war, dass die privaten Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten errichtet werden und niemals eine betriebliche Nutzung erfolgen wird bzw. erfolgen kann. " Zu dieser Begründung sei wie folgt festgehalten: • Feststellungsgegenstand war die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer im Unternehmensbereich, nicht die (ertragsteuerliche) betriebliche Nutzung. • Wird ein Gegenstand unternehmerisch genutzt, dann steht er zu 100% im Unternehmensvermögen, wird hingegen ein unbewegliches Wirtschaftsgut gemischt genutzt, dann steht es anteilig im Betriebs- und im Privatvermögen. • Die private Verwendung führt seit 1.1.2010 zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 3 Z 4 UStG, davor war der Vorsteuerabzug auch beim Einzelunternehmer mit Optierung des Eigenverbrauches zulässig. • Hr. ***Bf1*** hat zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges noch nicht in der zu 100% zum Unternehmensvermögen gehörenden Liegenschaft gewohnt. • Die tatsächliche Aussage von Hrn. ***Bf1*** wird als Schutzbehauptung abgetan. Dies mit dem Hinweis, dass "ein langjähriger Unternehmer selbstverständlich wusste, dass für Aufwendungen seines Privatlebens bzw. zur privaten Wohnraumschaffung kein Vorsteuerabzug zusteht". • Damit weiß der erkennende Strafsenat offensichtlich mehr als der VwGH. Die Judikatur zur Vermietung von Immobilien an Eigentümer ist bändefüllend. Ein Auszug aus Zorn, Wohnhausvermietung an Gesellschafter, RDW 12/2020: "Österreich ist das einzige Land der EU, das (im nationalen UStG 1994) diesen Steuervorteil einräumt: Wer sein Wohnbedürfnis durch Einschaltung einer Körperschaft befriedigt, kann den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, wobei er aber nur den ermäßigten Steuersatz auf die Miete (bloß für den sich aus § 12 Abs 10 UStG ergebenden Zeitraum) zu entrichten braucht. Um diesen vom österreichischen Gesetzgeber eingeräumten Steuervorteil nutzen zu können, müssen aber die klaren Vorgaben der Rsp über die Höhe der Miete beachtet werden (im Einzelnen siehe Zorn, Wohnhausvermietung an Gesellschafter, ÖStZ 3/2021." 3. Wissentlichkeit im Gegensatz zum bloßen ernstlich für möglich halten Hrn. ***Bf1*** wurde eine UVA-Verkürzung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG zur Last gelegt. § 33 Abs. 2 lit a FinStrG zeichnet sich dadurch aus, dass • es sich um laufendende Voranmeldungen während des Jahres handelt, welche • noch nicht durch eine U1 jahreserklärt wurden. § 33 Abs. 2 a FinStrG erfordert im Verhältnis zu § 33 Abs. 1 FinStrG eine besondere Form der subjektiven Tatseite, nämlich Wissentlichkeit bezogen auf die Verkürzung. Warum? Im Zuge der Erstellung der Jahreserklärung, welche im Anschluss an die Bilanzierung erfolgt, kann ein substantiierteres Lösen allfälliger Rechtsfragen erfolgen, als während des laufenden Jahres. Im Rahmen der Bilanzierung wäre der Beschuldigte nie im Leben "durch"gekommen. Der Bilanzierer nimmt die Investitionen ins AV auf, hinterfragt sie aus zahlreichen Gründen (zB Grundanteil, Privatanteil, Abschreibungsdauer, GFB) und kommt drauf, dass die Eingangsrechnungen teilweise nicht zum V-Abzug berechtigen. Hier konkret reden wir über einen aus der Türkei stammenden KFZ-Mechaniker, welcher auf seiner neben einer Hauptstraße gelegenen Werkstätte eine Wohnung errichtet hat, damit er noch mehr arbeiten kann. Er tat die Vorleistungen während des Jahres in die Belegsammlung und dies fiel in der Buchhaltung nicht auf, weil er gleichzeitig die Werkstätte umbaute und die Adresse eben die Unternehmensadresse war. Er war in seiner dilettantischen Laienwelt der Meinung, dass man die Wohnung an sich selbst vermieten kann. Ja, stimmt, vollkommener Blödsinn. Kann er in dieser Konstellation nicht. Beraten lassen hat er sich nicht, was auch zu seinem Nachteil geführt hat. Hätte er beispielsweise den Betrieb in eine GmbH eingebracht, dann hätte er (siehe Punkt 2) fremdüblich an sich vermieten können: Es ist entgegen der Rechtsmeinung im Erkenntnis in Österreich sehr wohl möglich, ein Gebäude zu errichten, die Vorsteuer zu konsumieren und an sich selbst zu vermieten. Man benötigt einen zivilrechtlich eigenständigen Rechtsträger (zB Privatstiftung oder Kapitalgesellschaft) und dann den Abschluss eines fremdüblichen schuldrechtlichen Vertrages mit dem Eigentümer des Rechtsträgers, was wiederum steuerlich zu würdigen ist. Die Liste der Judikatur findet auf einer A4-Seite nicht ausreichend Platz. Die letzte Aussage des Senatsvorsitzenden des Senats 15 des Verwaltungsgerichthofes wurde in Punkt 2 zitiert. Kann man davon ausgehen, dass Hr. ***Bf1*** dies alles gewusst hat? Nein, kann man nicht. Es war ihm im Umkehrschluss eben nicht bekannt - wäre es ihm bekannt gewesen, dann hätte er sich ja beraten lassen und allenfalls umgegründet. 4. Faktische Umkehr der Beweislast im Bereich der subjektiven Tatseite "Diese Verantwortung wurde vom Senat in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdige und nicht besonders durchdachte Schutzbehauptung gewertet." Der Senat erhebt keine Beweise und wertet die Verantwortung als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Ansonsten wird subjektiv nichts bewiesen. Dies bewirkt aber eine faktische Umkehr der Beweislast. Die objektive Abgabenforderung steht im Raum; ansonsten gibt es aber nichts anderes. Vielmehr wäre aufgrund von nach außen in Erscheinung tretenden Merkmalen auf die innere Entschlusslage zu schließen gewesen. Dies ist Erhebungsgegenstand zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfrage im Finanzstrafverfahren. Kann man einfach sagen, ich glaube es Ihnen nicht und Sie haben genau gewusst, dass die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar sind? Nein, kann man nicht. Es ist zu beweisen. Freie Beweiswürdigung und volle richterliche Überzeugung bedeuten nicht, dass man nichts erheben bzw. gar nichts beweisen muss und nach 3 Fragen in der mündlichen Verhandlung einen Schuldspruch fällen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn man selber in der Rechtslage erwiesenermaßen nicht 100%ig sattelfest ist. Materielles Abgabenrecht ist qualifizierte Vorfrage zum Strafrecht. Selbstverständlich muss bei der Beurteilung von "Wissentlichkeit" auf das Abgabenrecht und die Komplexität der Rechtslage Bedacht genommen werden. Dabei sind verbleibende Zweifelsfragen zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen. Verbleiben Zweifel, darf nicht verurteilt werden. Aus unserer Sicht hat Hr. ***Bf1*** grob fahrlässig gehandelt, keine Frage. Natürlich hätte er sich zeitgerecht erkundigen müssen. Alleine, grobe Fahrlässigkeit im UVA-Bereich ist nicht strafbar. Durch die Nichterkundigung, wie er es machen könnte, ist im Umkehrschluss ein sehr starker lndizienbeweis geschaffen worden, dass er keine Ahnung hatte, dass sein geplantes Vorhaben rechtlich nicht möglich ist." Im - auch dem Beschuldigten zugestellten - Vorlagebericht bringt der Amtsbeauftragte vor: Zur subjektiven Tatseite: Das Vorliegen der inneren Tatüberzeugung (Vorsatz bzw. Wissentlichkeit) lässt sich aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten. Als langjähriger Unternehmer wusste der Beschuldigte, dass er Aufwendungen seines privaten Lebensbereichs, wie KFZ-Kosten oder die Felgen des KFZ seiner Frau nicht abgabenrechtlich geltend machen darf. Auch dass er sämtliche Einnahmen seines Unternehmens in den Abgabeerklärungen aufnehmen muss, war dem Beschuldigten als Wirtschaftstreibenden mit Sicherheit bewusst. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass er jährlich seine Abgabenerklärungen einreichte und auch grundsätzlich (mit Ausnahme der festgestellten Verfehlungen) eine ordnungsgemäße Buchhaltung führte. Der Beschuldige kannte demgemäß seine steuerlichen Verpflichtungen, unterlies es jedoch trotzdem Abgabeerklärungen in korrekter Höhe einzureichen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich hierbei auch um keine komplexe Rechtsfrage. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist einem Durchschnittsbürger und insbesondere einem langjährigen (nach Angaben der Verteidigung auch erfolgreichen) Unternehmer völlig klar, dass für den privaten Lebensbereich keine Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, da dies ansonsten das gesamte Abgabenrecht absurdum führen würde. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte für anderer Gegenstände seines Privatlebens nach bekannter Aktenlage keine Vorsteuern im Rahmen seines Unternehmens geltend machte. Auch dies zeigt, dass ihm völlig bewusst war, dass für Privataufwendungen kein Vorsteuerabzug zusteht. Die nunmehr vorgebrachte Rechtfertigung, der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass die Aufstockung des Gebäudes betrieblich erfolgte und er in weiterer Folge Miete an sich selbst als Einzelunternehmer entrichten werde, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Finanzstrafbehörde (und auch vom Spruchsenat) als Schutzbehauptung gewertet. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte Einzelunternehmer ist und bis zum Jahr 2020 seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Demzufolge bestand im gegenständlichen Tatzeitraum einkommensteuerrechtlich gar kein Betriebsvermögen. Der Beschuldigte hätte demzufolge im Sinne eines In-Sich-Geschäfts mit sich selbst einen Mietvertrag abschließen müssen und das Mietentgelt von seinem Bankkonto auf sein Bankkonto einzahlen müssen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Wohnraumschaffung naturgemäß noch nicht in der gegenständlichen Wohnung lebte, ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung. Es steht aktenkundig und unwidersprochen fest, dass bereits zum Zeitpunkt der Errichtung klar war, dass die privaten Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten errichtet werden und niemals eine betriebliche Nutzung erfolgen wird bzw. erfolgen kann. Demgemäß war ein Vorsteuerabzug klar ausgeschlossen, es liegt keineswegs eine "vertretbare Rechtsauffassung" vor. Zu betonen ist auch, dass der Beschuldigte bereits Geschäftsführer einer GmbH war (der Bf. GmbH), ihm somit die Unterschiede zwischen einer GmbH und einem Einzelunternehmen bewusst sein müssen. Etwaige Dokumente, welche die behauptete Vermietungsabsicht belegen könnten (Berechnung einer fremdüblichen Renditmiete, vorbereiteter Mietvertrag, etc.) wurden naturgemäß auch nicht vorgelegt (da diese nicht existieren). Zusammengefasst lässt sich aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten, dass der Beschuldigte wusste, dass er rechtswidrig Vorsteuern für seine private Wohnraumschaffung geltend machte und somit Abgaben verkürzte. Stellungnahme: Aus Sicht des Betrugsbekämpfungsamtes stellt das Erkenntnis des Spruchsenats vom 11.11.2020 eine rechtsrichtige Entscheidung dar. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass diese nach Ansicht des Amtsbeauftragten zwar im unteren (milden) Bereich liegt, jedoch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen vertretbar erscheint. Demgemäß wurde von der Behörde kein Rechtsmittel eingebracht. Hinsichtlich der nunmehr eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten ist auszuführen, dass in dieser keine neuen Beweismittel oder Tatsachen enthalten sind. Der Vertreter des Beschuldigten führt lediglich aus, dass die subjektive Tatseite bzw. Schuld des Beschuldigten im Strafverfahren nicht bewiesen worden, sondern diesem aufgrund von Vermutungen unterstellt worden sei. Zu dieser unhaltbaren Unterstellung der Verteidigung ist aufzuführen, dass die subjektive Tatseite in einem Strafverfahren naturgemäß aus dem äußeren Tatgeschehen abzuleiten ist. Der Beschuldigte kannte als langjähriger (und nach Beschreibung des Verteidigers auch sehr erfolgreicher) Unternehmer seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Er wusste das er Umsatzsteuer zu entrichten hat und für Anschaffungen seines Privatbereichs keine Vorsteuer geltend machen darf. Dies wurde von Seiten des Beschuldigten auch nicht bestritten. Der Beschuldigte wusste von Beginn der Bautätigkeiten an, dass er eine Wohnung für seine privaten Wohnzwecke errichtet. Trotzdem machte er hierfür einen unternehmerischen Vorsteuerabzug geltend. Dieser Sachverhalt steht zweifelfrei fest und lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte wissentlich handelte. Aufgrund dieser klaren Faktenlage wurde im Strafverfahren nunmehr behauptet, dass der Beschuldigte die gegenständlichen Räumlichkeiten als Einzelunternehmer an sich selbst vermieten wollte und nur nicht wusste, dass dies gar nicht möglich sei. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte Einzelunternehmer ist und bis zum Jahr 2020 seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Demzufolge bestand im gegenständlichen Tatzeitraum einkommensteuerrechtlich gar kein Betriebsvermögen. Der Beschuldigte hätte demzufolge im Sinne eines InSich-Geschäfts mit sich selbst einen Mietvertrag abschließen müssen und das Mietentgelt von seinem Bankkonto auf sein Bankkonto einzahlen müssen. Natürlich konnten im Strafverfahren auch kein Mietvertrag oder andere Dokumente (wie eine Prognoserechnung etc.) vorgelegt werden, welche die Rechtfertigung des Beschuldigten stützen könnten. Auch dass der Beschuldigte sein Bauvorhaben und eine etwaige zukünftige Vermietung, somit eine Geschäftstätigkeit, welche nichts mit seiner Einzelunternehmertätigkeit als KFZ-Mechaniker (abgesehen von der Örtlichkeit) zu tun hat, nicht mit seinem Steuerberater bespricht, stellt wohl eher ein Indiz dafür da, dass er bewusst Vorsteuern für ein Privatobjekt geltend machte und keine zukünftige Vermietung durchführen wollte. Die Verteidigung behauptete im Zuge des Verfahrens und nunmehr in der Beschwerde erneut, dass es sich bei gegenständlichen Fall um ein komplexes Rechtsproblem handle und geht sogar soweit dem Spruchsenat nunmehr in der Beschwerde zu unterstellen, dass dieser sich in der Rechtsmaterie "erwiesenermaßen" nicht zu 100% auskenne. Begründet wird diese Anmaßung immer wieder mit Beispielen bzw. Judikaten, welche die Vermietung einer juristischen Person an deren Geschäftsführer oder Gesellschafter zum Inhalt haben. Natürlich weiß auch der Verteidiger, dass im gegenständlichen Fall gar keine Gesellschaft vorhanden war und der gegenständliche Sachverhalt nichts mit der von ihm zitierten Judikatur zu tun hat (da keine Gesellschaft im Sinne des Trennungsprinzips vorlag, nicht einmal Betriebsvermögen vorhanden war). Der Verteidiger sinniert demgemäß von einem Scheinsachverhalt, der niemals vorgelegen hat und unterstellt auch noch, dass sich ein langjähriger Spruchsenatsvorsitzender mit dieser Materie nicht auskenne. Der Spruchsenat musste sich mit den Rechtsausführungen des Verteidigers gar nicht beschäftigen, da diese mit dem gegenständlichen Fall nichts zu tun haben. Der Verteidiger behauptet in der Beschwerde, dass "es entgegen der Rechtsmeinung im Erkenntnis in Österreich sehr wohl möglich ist, ein Gebäude an sich selbst zu vermieten". Im nächsten Satz führt er jedoch selbst aus, dass dies nicht möglich ist, sondern nur zwischen verschiedenen Rechtssubjekten (somit bestätigt er selbst, dass Rechtsansicht des Erkenntnisses zu 100% korrekt ist). Zum Abschluss sei auch erwähnt, dass der Beschuldigte sogar persönlich Geschäftsführer einer GmbH war, demgemäß ist auch davon auszugehen, dass er die Unterschiede zwischen diesen Gesellschaftsformen kannte. Zu den weiteren Feststellungen der Betriebsprüfung, welche der Spruchsenat unter dem Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG subsumierte, werden in der Beschwerde gar keine Ausführungen getroffen. Zusammengefasst beurteilt der Amtsbeauftragte die eingereichte Beschwerde, welche lediglich die (auch für den Spruchsenat) nicht glaubwürdige Rechtfertigung des Beschuldigten wiederholt, als substanzlos. Der Amtsbeauftragte beantragt demgemäß die Abweisung der Beschwerde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Objektive Tatseite: Die Verkürzungen ergeben sich aus Feststellungen laut Außenprüfungsbericht betreffend das Einzelunternehmen ***Bf1*** vom 30. November 2019 zu ABNr.: 2019: Tz. 1 Griffweise Zurechnung In den Jahren 2016 und 2017 wurden Eingangsrechnungen für Motorreparaturen an einem Porsche Carrera i.H. von € 5.896,00 bzw. € 6.343,86 verbucht. Da für diese Eingangsrechnungen keine entsprechenden Ausgangsrechnungen vorgelegt werden konnten, erfolgt eine griffweise Zurechnung von € 8.000,00 pro Jahr. Die Zurechnung ist mit dem Normalsteuersatz von 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen. Tz. 2 Privatanteil PKW Kosten Im Jahr 2015 ist der Privatanteil an den PKW Kosten entsprechend der privaten Nutzung mit € 3.000,00 festzusetzen. Tz. 3 Reifen BMW Im Jahr 2017 wurden für den privaten PKW der Gattin Felgen um brutto € 2.226,41 angeschafft, und als Wareneinkauf (ohne Vorsteuerabzug) verbucht. Da die Felgen für den Privatgebrauch angeschafft wurden, sind die Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Tz. 4 Umbau Gebäude Im Jahr 2017 wurde das gesamte Objekt in Wien1, käuflich erworben, und ab dem Jahr 2018 umgebaut. Wobei das Erdgeschoß des Bürogebäudes als Büroräumlichkeiten verwendet werden, und das Obergeschoß und Dachgeschoß für private Wohnzwecke genutzt werden. Es erfolgte daher im Nachschauzeitraum eine Zuordnung der einzelnen Rechnungen in betriebliche bzw. private Nutzung. Da bisher aus allen Rechnungen die Vorsteuern geltend gemacht wurden, ergeben sich nachfolgende Vorsteuerkorrekturen: 2018: € 21.560,18 2019: € 18.265,80 Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt die Berichtigung in den Monaten 12/2018 und 06/2019. In der Beschwerde wird dazu u.a. ausgeführt: § 12 Abs. 2 Z 2 UStG: Kein Vorsteuerabzug steht zu, wenn das Entgelt zu mehr als der Hälfte ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist oder eine verdeckte Ausschüttung darstellt. Das ist hier nicht der Fall, weil das Gebäude wiederum ganzheitlich anzusehen ist. Es ist nicht mehr als 50% nichtunternehmerisch. Die Finanzstrafbehörde dazu im Vorlagebericht: "Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich hierbei auch um keine komplexe Rechtsfrage. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist einem Durchschnittsbürger und insbesondere einem langjährigen (nach Angaben der Verteidigung auch erfolgreichen) Unternehmer völlig klar, dass für den privaten Lebensbereich keine Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, da dies ansonsten das gesamte Abgabenrecht absurdum führen würde. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte für anderer Gegenstände seines Privatlebens nach bekannter Aktenlage keine Vorsteuern im Rahmen seines Unternehmens geltend machte. Auch dies zeigt, dass ihm völlig bewusst war, dass für Privataufwendungen kein Vorsteuerabzug zusteht. Die nunmehr vorgebrachte Rechtfertigung, der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass die Aufstockung des Gebäudes betrieblich erfolgte und er in weiterer Folge Miete an sich selbst als Einzelunternehmer entrichten werde, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Finanzstrafbehörde (und auch vom Spruchsenat) als Schutzbehauptung gewertet. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte Einzelunternehmer ist und bis zum Jahr 2020 seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Demzufolge bestand im gegenständlichen Tatzeitraum einkommensteuerrechtlich gar kein Betriebsvermögen. Der Beschuldigte hätte demzufolge im Sinne eines In-Sich-Geschäfts mit sich selbst einen Mietvertrag abschließen müssen und das Mietentgelt von seinem Bankkonto auf sein Bankkonto einzahlen müssen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Wohnraumschaffung naturgemäß noch nicht in der gegenständlichen Wohnung lebte, ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung. Es steht aktenkundig und unwidersprochen fest, dass bereits zum Zeitpunkt der Errichtung klar war, dass die privaten Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten errichtet werden und niemals eine betriebliche Nutzung erfolgen wird bzw. erfolgen kann. Demgemäß war ein Vorsteuerabzug klar ausgeschlossen, es liegt keineswegs eine "vertretbare Rechtsauffassung" vor. Zu betonen ist auch, dass der Beschuldigte bereits Geschäftsführer einer GmbH war (der Bf. GmbH), ihm somit die Unterschiede zwischen einer GmbH und einem Einzelunternehmen bewusst sein müssen. Etwaige Dokumente, welche die behauptete Vermietungsabsicht belegen könnten (Berechnung einer fremdüblichen Renditmiete, vorbereiteter Mietvertrag, etc.) wurden naturgemäß auch nicht vorgelegt (da diese nicht existieren). Zusammengefasst lässt sich aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten, dass der Beschuldigte wusste, dass er rechtswidrig Vorsteuern für seine private Wohnraumschaffung geltend machte und somit Abgaben verkürzte. Hinsichtlich der nunmehr eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten ist auszuführen, dass in dieser keine neuen Beweismittel oder Tatsachen enthalten sind. Der Vertreter des Beschuldigten führt lediglich aus, dass die subjektive Tatseite bzw. Schuld des Beschuldigten im Strafverfahren nicht bewiesen worden, sondern diesem aufgrund von Vermutungen unterstellt worden sei. Zu dieser unhaltbaren Unterstellung der Verteidigung ist aufzuführen, dass die subjektive Tatseite in einem Strafverfahren naturgemäß aus dem äußeren Tatgeschehen abzuleiten ist. Der Beschuldigte kannte als langjähriger (und nach Beschreibung des Verteidigers auch sehr erfolgreicher) Unternehmer seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Er wusste das er Umsatzsteuer zu entrichten hat und für Anschaffungen seines Privatbereichs keine Vorsteuer geltend machen darf. Dies wurde von Seitens des Beschuldigern auch nicht bestritten. Der Beschuldigte wusste von Beginn der Bautätigkeiten an, dass er eine Wohnung für seine privaten Wohnzwecke errichtet. Trotzdem machte er hierfür einen unternehmerischen Vorsteuerabzug geltend. Dieser Sachverhalt steht zweifelfrei fest und lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte wissentlich handelte. Aufgrund dieser klaren Faktenlage wurde im Strafverfahren nunmehr behauptet, dass der Beschuldigte die gegenständlichen Räumlichkeiten als Einzelunternehmer an sich selbst vermieten wollte und nur nicht wusste, dass dies gar nicht möglich sei. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte Einzelunternehmer ist und bis zum Jahr 2020 seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Demzufolge bestand im gegenständlichen Tatzeitraum einkommensteuerrechtlich gar kein Betriebsvermögen. Der Beschuldigte hätte demzufolge im Sinne eines In Sich-Geschäfts mit sich selbst einen Mietvertrag abschließen müssen und das Mietentgelt von seinem Bankkonto auf sein Bankkonto einzahlen müssen. Natürlich konnten im Strafverfahren auch kein Mietvertrag oder andere Dokumente (wie eine Prognoserechnung etc.) vorgelegt werden, welche die Rechtfertigung des Beschuldigten stützen könnten. Auch dass der Beschuldigte sein Bauvorhaben und eine etwaige zukünftige Vermietung, somit eine Geschäftstätigkeit, welche nichts mit seiner Einzelunternehmertätigkeit als KFZ-Mechaniker (abgesehen von der Örtlichkeit) zu tun hat, nicht mit seinem Steuerberater bespricht, stellt wohl eher ein Indiz dafür da, dass er bewusst Vorsteuern für ein Privatobjekt geltend machte und keine zukünftige Vermietung durchführen wollte. Die Verteidigung behauptete im Zuge des Verfahrens und nunmehr in der Beschwerde erneut, dass es sich bei gegenständlichen Fall um ein komplexes Rechtsproblem handle und geht sogar soweit dem Spruchsenat nunmehr in der Beschwerde zu unterstellen, dass dieser sich in der Rechtsmaterie "erwiesenermaßen" nicht zu 100% auskenne. Begründet wird diese Anmaßung immer wieder mit Beispielen bzw. Judikaten, welche die Vermietung einer juristischen Person an deren Geschäftsführer oder Gesellschafter zum Inhalt haben. Natürlich weiß auch der Verteidiger, dass im gegenständlichen Fall gar keine Gesellschaft vorhanden war und der gegenständliche Sachverhalt nichts mit der von ihm zitierten Judikatur zu tun hat (da keine Gesellschaft im Sinne des Trennungsprinzips vorlag, nicht einmal Betriebsvermögen vorhanden war). Der Verteidiger sinniert demgemäß von einem Scheinsachverhalt, der niemals vorgelegen hat und unterstellt auch noch, dass sich ein langjähriger Spruchsenatsvorsitzender mit dieser Materie nicht auskenne. Der Spruchsenat musste sich mit den Rechtsausführungen des Verteidigers gar nicht beschäftigen, da diese mit dem gegenständlichen Fall nichts zu tun haben. Der Verteidiger behauptet in der Beschwerde, dass "es entgegen der Rechtsmeinung im Erkenntnis in Österreich sehr wohl möglich ist, ein Gebäude an sich selbst zu vermieten". Im nächsten Satz führt er jedoch selbst aus, dass dies nicht möglich ist, sondern nur zwischen verschiedenen Rechtssubjekten (somit bestätigt er selbst, dass Rechtsansicht des Erkenntnisses zu 100% korrekt ist). Zum Abschluss sei auch erwähnt, dass der Beschuldigte sogar persönlich Geschäftsführer einer GmbH war, demgemäß ist auch davon auszugehen, dass er die Unterschiede zwischen diesen Gesellschaftsformen kannte." Im Rahmen der Betriebsprüfung ist eine Aufschlüsselung der für die Monate 12/2018 und 06/2019 aus verwaltungsökonomischen Gründen so festgesetzten Beträge (2018: € 21.560,18, 2019: € 18.265,80) nicht erfolgt, (vgl. TZ 4 des BP-Berichtes). Trotz Kenntnis des Beschuldigten vom Unterschied zwischen GmbH und Einzelunternehmer wurden Umsatzsteuervoranmeldungen mit Vorsteuer aus dem privat veranlassten Umbau des Hauses eingereicht. Da allerdings im anhängigen Finanzstrafverfahren nur für die Monate 12/2018 und 06/2019 eine Abgabenhinterziehung vorgeworfen wurde, wären nur Verkürzungsbeträge für diese zwei Voranmeldungszeiträume Verfahrensgegenstand. Laut vorliegenden Listen der Teilrechnungen für die Sanierung des Hauses ist für die angeschuldeten Monate lediglich eine Teilrechnung Nr. 2018075 vom 14.12.2018, netto € 11.729,80, Umsatzsteuer € 2.345,96, brutto € 14.076,76 zu finden. Der Gesamtrechnungsbetrag für die Sanierung laut 13. Teilrechnung vom 27.3.2019 betrug brutto € 210.708,89 inkl € 41,147,50 Ust. Für die angeschuldeten Monate 12/2018 oder 06/2019 sind keine weiteren Rechnungen für einen möglichen Vorsteuerabzug im Akt zu finden. Der nicht anzuerkennende Vorsteuerbetrag für 12/2018 beträgt daher lediglich € 2.345,96, der auch als strafbestimmender Wertbetrag verbleiben würde, da andere Voranmeldungszeiträume nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300017/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300017.2021
Stammnummer
137682
Gültig
14.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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