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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101231/2025

Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben - Feststellungen zur subjektiven Tatseite

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101231/2025vom 07.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hans Blasina, die Richterin Mag. Monika Ahorn sowie die fachkundigen Laienrichter Manfred Fiala und Mag Sabine Puntigam in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. April 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2025 betreffend Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer 2017, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2015, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2016 und Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Sabine Steger I. zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren werden gemäß § 279 BAO aufgehoben. II. beschlossen: Die Beschwerden betreffend Umsatzsteuerbescheide werden gemäß § 261 Abs 2 BAO für gegenstandlos erklärt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig im Verfahren nach einer "Offenlegung gemäß § 139 BAO" ist, ob hinterzogene Abgaben vorliegen und aufgrund dessen Verfahren über die gewöhnliche Verjährungsfrist hinweg wiederaufgenommen werden konnten. Mit Mail vom 17.1.2013 wendete sich der Beschwerdeführer (Bf), ein Abwasserverband, an seine damalige steuerliche Vertretung mit der Frage, wie die Rechnung über Bereitstellungsgebühren, die sich aus AfA+Zinsen-Zinsenzuschüssen zusammensetzten, umsatzsteuerlich (u.U. in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt) zu behandeln seien. Im Antwortschreiben vom 14.2.2013 erklärt die damalige steuerliche Vertretung, ein USt-Ausweis sei nicht notwendig, denn es handle sich lediglich um Tilgungsteilbeträge zur Errichtung einer Kläranlage und keine Leistungsverrechnung. In einem weiteren Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung vom 5.11.20215 zur buchhalterischen Behandlung von Kreditaufnahmen zur Sanierung von Kanalanlagen wird diese Sichtweise bekräftigt. Mit Eingabe der aktuellen steuerlichen Vertretung vom 31.10.2024 erfolgte eine "Offenlegung gemäß § 139 BAO" für die Jahre 2018-2024, in der ausgeführt wird, die BDO sei ab dem Veranlagungsjahr 2018 mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen beauftragt worden, nicht aber mit der Buchhaltung und dem Erstellen von Steuererklärungen. Im Zuge dieser Tätigkeit sei aufgefallen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Bereitstellungs-, Finanzierungs- und Sanierungsgebühren sowie Rücklagenanforderungen keine bloße Tilgung darstelle, sondern als Entgelt zu behandeln seien (Verweis auf VwGH 10.2.2016, 2013/15/0120). Für die Verjährung gehe man davon aus, dass nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorliege. Mit Bescheiden vom 14.3.2025 nahm die belangte Behörde die Verfahren zur Umsatzsteuer 2015-2017 wieder auf, traf darin Feststellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung und zum Neuhervorkommen und führte zuletzt aus, für die Abgabenbehörde handle es sich um hinterzogene Abgaben. Auf die Offenlegung vom 31.10.2024 werde verwiesen. Ebenso mit Verweis auf die Offenlegung führte der Bf am 2.4.2025 in seiner Beschwerde aus, es liege keine Hinterziehugn vor. Nachdem der Bf in seiner Beschwerde beantragt hatte, eine Beschwerdevorentscheidung möge unterbleiben, legte die belangte Behörde den Akt am 21.4.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der beantragten mündlichen Verhandlung am 7.5.2026 wurden von der Bf im wesentlichen die bisherigen Vorbringen nochmals ausgeführt. Auf Befragen des Vorsitzenden hat die belangte Behörde angegeben, keine weiteren Ermittlungen zur inneren Tatseite unternommen zu haben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ist ein Abwasserverband und gemäß § 88 Abs 2 WRG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Finanzierung seiner Tätigkeit stellt er seinen Mitgliedern verschiedene Leistungen wie Arbeitsgebühren, Bereitstellungsgebühren, Finanzierungs- und Investitionskostenbeiträge, Gebühren für Sanierungsmaßnahmen, Beiträge zur Erfüllung von Rücklagenanforderungen bzw -auffüllungen sowie Energieabgabenvergütungen in Rechnung. Nachdem der damalige steuerliche Vertreter des Bf in den Jahren 2013 und 2015 die irrige Auskunft erteilt hatte, es handle sich bei den verrechneten Beträgen um bloße Tilgungen von Finanzierungen, die nicht umsatzsteuerbar seien, wurde vom Bf dafür gutgläubig keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Vorsatz auf eine Abgabenverkürzung lag nicht vor. Die belangte Behörde erließ zunächst Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2015-2017 am 6.10.2016, 3.11.2017 bzw 19.11.2018, die rechtskräftig wurden. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden. Insbesondere ergibt sich der fehlende Vorsatz auf eine Abgabenhinterziehung daraus, dass der Bf seine steuerliche Vertretung nach der richtigen steuerlichen Behandlung gefragt hat, wobei der Fragestellung auch nicht entnehmbar wäre, dass eine steueroptimierte Gestaltung angestrebt wird. Dass die falsche steuerliche Beurteilung bei Erkennen des Fehlers umgehend offengelegt wurde, zeigt vor dem Hintergrund der sorgfältigen Erkundung im Vorfeld, dass sich der Bf schon von vornherein nicht mit der eingetretenen Abgabenverkürzung abfinden wollte. Auch seitens des auskunftgebenden steuerlichen Vertreters ist nicht ersichtlich, dass er mit seiner irrigen Annahme bloßer Tilgungsgeschäfte im Rahmen der Mitglieder des Abwasserverbandes eine Verkürzung billigend hätte in Kauf nehmen wollen. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung der Wiederaufnahmen wörtlich aus: "Hierbei handelt es sich für die Abgabenbehörde um neu hervorgekommene Tatsachen und um hinterzogene Abgaben. Auf die Offenlegung vom 31.10.2024 wird verwiesen." In eben dieser Offenlegung wird ausgeführt, weshalb es sich nicht um hinterzogene Abgaben handelt. Sie zum Beweis des Gegenteils anzuführen, hält den Denkgesetzen nicht stand. Zumal die Abgabenbehörde weder in ihren Bescheidbegründungen noch im Vorlagebericht über die bloße Behauptung der Hinterziehung hinausgehend Argumente anführt oder gar auf die Tatbestandselemente des Vorsatzes gerichtete Untersuchungshandlungen erkennbar wären, sieht auch der erkennende Senat dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur bis zum Eintritt der Verjährung zulässig (§ 304 BAO). Die Umsatzsteuer verjährt innerhalb von fünf Jahren (§ 207 Abs 2 BAO), wobei die Verjährung mit Ende des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit a BAO). Im vorliegenden Fall wurde durch die Umsatzsteuerbescheide jeweils eine Verlängerungshandlung (§ 209 Abs 1 BAO) gesetzt, somit trat grundsätzlich für 2015 die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2021 ein, für 2016 Ende 2022 und für 2017 Ende 2023. Soweit aber eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 207 Abs 2 BAO). Hinterziehung (§ 33 FinStrG) bedarf des Vorsatzes, wofür der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden muss (§ 8 Abs 1 FinStrG). Eine Abgabenhinterziehung liegt nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vor, sondern erfordert Vorsatz als Schuldform. Sie kann somit erst als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl zuletzt VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, mwN). Diese Nachprüfbarkeit liegt nicht einmal im Ansatz vor, verweist die belangte Behörde zur Begründung der Hinterziehung doch nur auf jenen Schriftsatz des Bf, in dem er begründetermaßen davon ausgeht, dass keine hinterzogenen Abgaben vorliegen. Auch seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht kein Anlass, die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen. Der Bf hat eine Verkürzung aufgrund der eingeholten Rechtsauskunft weder ernstlich für möglich gehalten, noch sich damit abgefunden, wie die spätere Offenlegung bei Kenntnis des Fehlers zeigt. Auch dem auskunfterteilenden Steuerberater kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, er hätte die Folgen seiner Fehleinschätzung zumindest billigend in Kauf genommen. Somit war bereits Verjährung eingetreten, die der Wiederaufnahme der Verfahren nun entgegensteht. Die Gegenstandloserklärung zu Spruchpunkt II. ist eine gesetzliche Folge von Spruchpunkt I. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 7. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101231/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101231.2025
Stammnummer
151434
Gültig
07.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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