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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103010/2017

Vorsteuerabzug für Gebäudereparaturen und Schein- bzw. Deckungsrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103010/2017vom 05.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Keine dieser Firmen hat tatsächlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht. Bei den Rechnungen der genannten Körperschaften handelt es sich durchwegs um Deckungs- bzw. Scheinrechnungen, die der Verschleierung der Tatsache dienen, dass die darin abgerechneten Leistungen tatsächlich von Personen erbracht wurden, die steuerlich nicht in Erscheinung treten wollen ("Schwarzarbeiter"). Die Beschwerdeführerin hatte davon keine Kenntnis. ***QR*** wusste, dass die in Rechnung gestellten Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung stehen. Die Beschwerdeführerin hatte von all dem keine Kenntnis durch eigene, persönliche Wahrnehmenung. Das Geltendmachen von Vorsteuern aus Rechnungen der ***GH*** betrifft die Jahre 2009 und 2010. Rechnungen der ***AB*** betreffen die Jahre 2010 und 2012. Rechnungen der ***CD*** und des Einzelunternehmens ***EF*** betreffen das Jahr 2012. Sämtliche Deckungsrechnungen der verschiedenen Firmen und die dazugehörenden Leistungsverzeichnisse sind ident gestaltet. Weder die Beschwerdeführerin noch die von ihr bevollmächtigte Hausverwaltung haben Überprüfungshandlungen bezüglich der rechnungslegenden Firma gesetzt. Die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten "Stufe 2"-Bestätigungen, von denen nicht festgestellt werden konnten, wie sie in den Verfügungsbericht der Hausverwaltung kamen, sind gefälscht; dies hätte auffallen müssen. Seit 2009 hatte die ***IJ*** Kenntnis, dass die ***GH*** nicht erreichbar ist. Die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Hausverwaltung hätte wissen müssen, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechnungen um Schein- bzw. Deckungsrechnungen handelte und dass die darin verrechneten Umsätze mit Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang stehen. Mit dem Umsatzsteuerbescheid 2012 wurden durch die belangte Behörde auch Vorsteuern gekürzt, welche die Beschwerdeführerin gar nicht geltend gemacht hatte. Beweiswürdigung Aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 15.4.2014 zur Geschäftszahl ***LGS_GZ*** ist (auszugsweise - insbesondere aus den Seiten 11 bis 15) folgendes ersichtlich: ***QR*** war über mehrere Jahre hinweg bei der ***IJ*** angestellt. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter des Unternehmens ist ***ST***, der auch Inhaber der ***ST1_GmbH*** und der ***ST2_GmbH*** ist. Zu seinen Aufgaben gehörte vor allem die eigenverantwortliche Besorgung von Instandhaltungs- und lnstandsetzungsarbeiten der verwalteten Liegenschaften. Dazu war er beauftragt und ermächtigt, direkt mit Baugewerbetreibenden Verträge über die durchzuführenden Handwerksarbeiten abzuschließen. Die Rechnungen hatte er nach Prüfung ***ST*** vorzulegen, der die eigentliche Abrechnung entweder mit den betroffenen Liegenschaftseigentümern oder - wenn es sich um einen Versicherungsfall handelte - mit den haftenden Versicherungsunternehmen abwickelte. ***QR*** ließ Rechnungsvorlagen dem ***KL*** zukommen. ***KL*** fertigte sodann die Rechnungen anhand der Vorlagen aus, wobei er als angeblich leistendes und rechnungsausstellendes Unternehmen zunächst die ***AB*** verwendete. Nachdem die ***AB*** aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, stellte ***KL*** die Rechnungen teilweise auf die ***CD***, teilweise auf das eingetragene Einzelunternehmen ***EF*** aus. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der ***CD*** war in versteckter Treuhandschaft für ***KL*** ein ***XY***. Inhaber der protokollierten Einzelfirma ***EF*** war ***ZAB***. Tatsächliche Leistungen wurden von den genannten Unternehmen nicht erbracht. Die Rechnungsbeträge wurden auf den jeweiligen Rechnungsgesellschaften zurechenbare Konten überwiesen und von dort von ***KL*** oder ***ZAB*** in bar behoben. ***QR*** erhielt 55 % der Rechnungssummen, damit er seine zuvor geleisteten Auslagen abdecken konnte. ***QR*** wusste, dass es sich bei sämtlichen Rechnungen der ***AB***, der ***CD*** und des Einzelunternehmens ***EF*** um Scheinrechnungen handelte, denen keine Leistungserbringung der genannten Unternehmen zugrunde lag. […] Der Erstangeklagte [Anm: ***KL***] wusste seinerseits über den Tatplan, die Tatausführung und die Verwendung der von ihm erstellten Scheinrechnungen durch den Drittangeklagten nicht Bescheid. Vielmehr war ihm deren weitere Verwendung gleichgültig, […]. Er wusste jedoch, dass die rechnungsausstellenden Unternehmen die darin verzeichneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht und keinen Anspruch auf die Rechnungssummen erworben hatten, die Rechnungen inhaltlich somit nicht den Tatsachen entsprachen. Er stellte sie dennoch aus, wobei er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der Drittangeklagte sie zur Verschleierung tatsächlicher Zahlungsvorgänge in einem finanzbehördlichen Verfahren gebrauchen werde. Auf Seite 31 des Urteils begründet das Gericht, warum es der Ansicht ist, dass die rechnungslegenden Firmen dem ***KL*** zuzurechnen sind, wie folgt: "Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen hinsichtlich der ***AB***, der ***CD*** und des Einzelunternehmens ***EF*** ergaben sich aus dem offenen Firmenbuch in Verbindung mit der Aussage des als Rechtsanwalt zu besonderer Aufrichtigkeit verpflichteten Zeugen ***Zeuge_RA***, wonach Machthaber der ***CD*** tatsächlich der Erstangeklagte war (S 27, ON 11 )." Aus den Seiten 40 ff. dieses Urteils ist zu entnehmen, dass ***QR*** "nicht nur den Auftrag, sondern auch die entsprechenden Vollmachten hatte, zur Instandhaltung und Instandsetzung der von den Gebäudeverwaltungen betreuten Liegenschaften notwendige und zweckmäßige Arbeiten in Auftrag zu geben. Die ihm dabei von ***ST*** gesetzte Vorgabe, aus gewährleistungsrechtlichen und abrechnungstechnischen Gründen nur konzessionierte Professionisten zu beauftragen, stellt sich solcherart als nur im Innenverhältnis beachtliche Weisung dar, die den Umfang der wirksamen Außenvertretung nicht beschränkt. Die tatsächlich nicht mit befugten Gewerbetreibenden, sondern mit Schwarzarbeitern geschlossenen Werk- oder Dienstverträge sind daher grundsätzlich rechtswirksam zu Stande gekommen. […] Hier bestand die vertragsgemäße Leistung des drittangeklagten ***QR*** ... ausschließlich in der getreuen Besorgung der übertragenen Geschäfte - mithin der Beauftragung Dritter- nicht aber in der Erbringung deren Leistungen, sodass ihm diese auch nicht schadensmindernd zu Gute zu halten sind." Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen erhoben wurde, wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27.8.2014 zur Geschäftszahl 15 Os 90/14w zurückgewiesen. Aus den Ausführungen des Landesgerichts für Strafsachen und den Verweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich, dass ***QR*** nicht als Bauunternehmer aufgetreten ist, sondern durch Ausnützen seiner ihm erteilen Vollmacht Bauunternehmer (wenn auch aus steuerlicher Sicht "Schwarzarbeiter") beauftragt hat. Aus einer Beschuldigtenvernehmung von ***QR*** vom 30.10.2013 beim Landeskriminalamt Wien ist ersichtlich, dass ***QR*** die Arbeiter, welche die tatsächlichen Arbeiten durchgeführt haben, zu einem Stundenlohn von € 10 angeworben hatte, wobei die Arbeiter ihr Werkzeug selbst mitgebracht haben und auch selbst zu den Baustellen kamen. Aus einem Amtsvermerk des Landeskriminalamtes Wien vom 12.11.2013 ist ersichtlich, dass ***KL***, vertreten durch ***RA***, gegenüber ermittelnden Beamten angegeben hatte, dass die Firma ***AB*** ihm zuzurechnen ist und er auch die Rechnungen für die Firmen ***CD*** und ***EF*** erstellt hatte. Auch wenn eine Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Strafurteil hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt, nur hinsichtlich jener Personen besteht, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt in jener Weise zugetragen hat, die vom Landesgericht für Strafsachen beschrieben wurde. Die Feststellung, dass der Geschäftsführer der Hausverwaltung Vollmachten an ***QR*** erteilt hatte, gründet sich unter anderem auf die Beschuldigtenvernehmung mit ***ST*** vom 6.11.2013 vor dem Landeskriminalamt, in die Einsicht genommen wurde. Auch die Feststellung, dass ***ST*** der Sohn der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dieser Beschuldigtenvernehmung (Seite 5). Darüber hinaus hat ***ST*** in seiner Beschuldigtenvernehmung am 6.11.2013 ausgesagt, dass er die Rechnungen zur Anweisung gebracht, jedoch nicht geprüft hat, zumal die Leistungen als erbracht beschrieben wurden. In dieser Beschuldigteneinvernahme findet sich als letzte Frage eine Frage des Rechtsanwalts (***RA***) von ***ST***, ob dieser die Rechnungen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hatte. ***ST*** hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass er "diese natürlich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen" hatte. Sofern diese Angaben tatsächlich zutreffen, hätte auffallen müssen, dass in diversen Leistungsverzeichnissen ***QR*** als Ansprechpartner genannt ist. Neben den Rechnungen lag der Hausverwaltung auch ein Leistungsverzeichnis bei. Der letzte Satz mehrere Leistungsverzeichnisse der ***AB*** aus dem Jahr 2010 lautete: "PS: Bei etwaigen Fragen, steht Ihnen unser Herr BM ***QR***, unter der Telefonnummer ***066*/*** zur Verfügung." Bei diesem "BM ***QR***" handelt es sich um den Dienstnehmer der Hausverwaltung, der für die Organisation der anstehenden Arbeiten in den Liegenschaften der Beschwerdeführerin zuständig war. ***ST*** gab dazu an, dass ihm die Aufnahme eines weiteren Dienstverhältnisses von ***QR*** nicht gemeldet wurde. Unabhängig von einer solchen Mitteilung, wären wohl gewisse Nachforschungen anzustellen, wenn auf mehreren Rechnungen bzw. Leistungsnachweisen plötzlich angeführt ist, dass der eigene Mitarbeiter auch Arbeitnehmer jener Unternehmen ist, die er selbst beauftragt haben soll. Die Feststellung, dass die Hausverwaltungs-GmbH und somit ein Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin wusste, dass eine Kontaktaufnahme mit der ***GH*** nicht möglich war, ergibt sich aus einem E-Mail, das von der Generali Versicherung AG an die Hausverwaltung im Dezember 2009 geschickt wurde. Darin teilt eine Mitarbeiterin der Versicherung der Hausverwaltung mit, dass ein Sachverständiger im Auftrag der Versicherung die eigereichte Rechnung samt der Firma, welche die Rechnung ausgestellt hatte, überprüfen sollte. Im Zuge einer versuchten telefonischen Kontaktaufnahme wurde dem Sachverständigen mitgeteilt, dass das Geschäftslokal geschlossen wäre und demnach keine Auskünfte zu Rechnungen erteilt werden könnten. Dennoch hat die Hausverwaltung auch noch im Jahr 2010 Rechnungen der ***GH*** überwiesen. Die Feststellung, dass die Rechnungen der genannten Firmen und die dazu passenden Leistungsverzeichnisse eine idente Aufmachung ausweisen, ergibt sich wie folgt: -) Die Rechnung selbst weist - neben der Rechnungssumme - lediglich die Adresse der Liegenschaft und überschriftsartig die durchgeführten Arbeiten aus. -) Daneben liegt ein Leistungsverzeichnis vor, auf das in der Rechnung selbst nicht einmal verwiesen wird. Das Leistungsverzeichnis beginnt mit dem Wort "Betrifft:"; nachfolgend ist exakt jene Wortfolge angeführt, mit welcher die durchgeführten Arbeiten in der Rechnung selbst bezeichnet sind. Zusätzlich findet sich noch die Wortfolge "a. o. g. Anschrift", wobei die Anschrift selbst nicht genannt ist. -) Obwohl die verrechneten Leistungen sich über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren erstrecken, sind die Stundensätze bzw. Pauschalbeträge über den gesamten Zeitraum ident (eine Partiestunde zu 92 Euro zuzüglich 20 % Materialanteil; Pauschale von 110 Euro für "Zu- u. Abfuhr der Materialien, Werkzeugen u. Geräten […]" -) Auf Leistungsverzeichnissen, die den Rechnungen der ***GH*** und der ***AB*** angefügt sind, findet sich als Ansprechperson ***QR***. Im Ergebnis hätte der Geschäftsführer der ***IJ*** GmbH wissen müssen, dass sein Mitarbeiter, ***QR***, nicht ausschließlich für die Gebäudeverwaltung tätig war, sondern auch für die vermeintlichen Auftragnehmer. Dieses Wissen hätte der Geschäftsführer ***ST*** bereits im Jahr 2009 haben müssen. Darüber hinaus ist gleich von zwei - scheinbar unabhängigen Firmen - auf deren Leistungsverzeichnissen, die noch dazu exakt gleich aussehen, vermerkt, dass man sich bei Fragen an ***QR*** wenden möge. In der Beschwerde vom 29.6.2012 gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide des Jahres 2011 (beschwerdegegenständlich im Verfahren GZ RV/7101171/2014) wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum April bis Oktober 2011 insgesamt vier Mal die UID-Nummer der ***AB*** geprüft hätte. Als Beweis wurden drei "Stufe 2 - Abfrage" über FinanzOnline vorgelegt. Abgesehen davon, dass sich letztlich durch die Außenprüfung herausgestellt hat, dass in diesem Zeitraum überhaupt keine "Stufe 2 - Abfrage" hinsichtlich der Gültigkeit der UID-Nummer der ***AB*** durchgeführt wurde, hätte auffallen müssen, dass -) auf jeder dieser "Stufe 2 - Abfrage"-Dokumente eine andere DVR-Nummer angeführt ist; -) jedes dieser "Stufe 2 - Abfrage"-Dokumente diverse Rechtschreibfehler aufweist. Weder die Behauptung, UID-Abfragen durchgeführt zu haben noch die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes können durch die im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens vorgelegten, nachweislich gefälschten, "Stufe 2 - Abfrage"-Dokumente belegt werden. Vielmehr ist durch genau diese "Stufe 2 - Abfrage"-Dokumente bewiesen, dass die Beschwerdeführerin (bzw ihre Vertreter) selbst keine Überprüfungshandlungen gesetzt haben; wären nämlich selbst Überprüfungshandlungen (zB Abfrage der UID-Nummer) gesetzt worden, wäre sofort aufgefallen, dass die UID-Nummer der ***AB*** nicht (mehr) gültig war. Schließlich hat auch der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht einvernommene Geschäftsführer der bevollmächtigten Hausverwaltung ausgesagt, dass hinsichtlich der rechnungslegenden Firmen keine Überprüfungshandlungen - etwa im Zuge der Aufnahme der Geschäftsverbindung - gesetzt wurden. Dazu gab der Zeuge an, dass seine Hausverwaltungen seit vielen Jahren mit denselben Professionisten zusammenarbeiten. Auch der Mitarbeiter der Hausverwaltung, ***QR***, habe als selbständiger Baumeister für die Hausverwaltung gearbeitet, bevor das Dienstverhältnis aufgenommen wurde. Wenn nun aber seit Jahren mit denselben Firmen zusammengearbeitet wird, hätte irgendwann auffallen müssen, dass die Firmen ***GH***, ***AB***, ***CD*** und ***EF*** gerade keine jahr(zehnt)elange Geschäftsbeziehung bestand. Darüber hinaus ergibt sich die mangelnde Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch dadurch, dass auf den Hinweis jener Versicherung, mit welcher die Beschwerdeführerin (bzw die von ihr beauftragte Hausverwaltung) in ständiger Geschäftsbeziehung und ständigem Kontakt steht, in keinster Weise reagiert hat. Man hat sich einfach damit abgefunden, dass nur die halbe Rechnung (netto) von der Versicherung aus Kulanzgründen übernommen wurde. Weitergehende eigene Nachforschungen wurden nicht getätigt. Es wurden vielmehr auch die zukünftigen Rechnungen einfach bezahlt. Die Feststellung, dass die belangte Behörde im Umsatzsteuerbescheid 2012 auch Vorsteuern gekürzt hatte, welche die Beschwerdeführerin gar nicht geltend gemacht hatte, ergibt sich insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem die belangte Behörde - abgesehen vom Hinweis, dass man (vergeblich) versucht habe, mit dem damaligen Prüfer in Kontakt zu treten - nichts entgegnet hatte. Abgesehen davon ist bereits aus den Beilagen zum Außenprüfungsbericht, in dem auch Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin verarbeitet wurden, ersichtlich, dass Rechnungen zunächst unter Berücksichtigung eines Vorsteuerabzugs gebucht wurden und diese Buchungen später wieder storniert wurden und der Bruttoaufwand (ohne Vorsteuer) eingebucht wurde. Beispielhaft wird dafür die Liegenschaft "***V_Straße***" herangezogen: Aus dem BP-Bericht ist folgende Vorsteuerkürzung ersichtlich: [Grafik] [Grafik]   […] [Grafik]   Dazu wurde bereits in der Beschwerde vom 19.4.2017 folgende Unterlage vorgelegt: [Grafik]   Entsprechende Belege finden sich auch hinsichtlich der übrigen Liegenschaften, die von der Vorsteuerkürzung betroffen sind, obwohl keine Vorsteuer begehrt wurde. Rechtslage § 303 BAO lautet: 2. Wiederaufnahme des Verfahrens. § 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. § 11 UStG 1994 idF BGBl I 2010/34 lautet (auszugsweise) Ausstellung von Rechnungen § 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6.den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: - das Ausstellungsdatum; - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; - soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind. […] (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht. § 12 UStG 1994 idF BGBl I 2010/34 lautet (auszugsweise) Vorsteuerabzug § 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft; […] Rechtliche Beurteilung Wiederaufnahme 2009 - 2010 Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Die Subsumption, ob ein bestimmter Sachverhalt den Wiederaufnahmetatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO erfüllt, stellt somit keine Ermessensentscheidung dar; sie hängt nicht davon ab, ob ein behördliches Verschulden an der früheren Unkenntnis über maßgebliche Tatsachen gegeben ist (VwGH 20.5.2022, Ra 2022/15/0034). Das Finanzamt kann zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; 22.11.2012, 2012/15/0172). Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. mit weiteren Hinweisen VwGH vom 29. Jänner 2015, 2012/15/0030). Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. In den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden hat die belangte Behörde auf einen Prüfbericht verwiesen. In der Tz 11 des Prüfberichtes hat die belangte Behörde auf die Feststellungen in den Tz 1-10 verwiesen. Die Tz 7 beschäftigt sich mit der Geltendmachung von Vorsteuern im Zusammenhang mit Scheinrechnungen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien es als erwiesen anzusehen sei, dass die Rechnungen der ***AB***. ***CD*** sowie des Einzelunternehmens ***EF*** Scheinrechnungen waren und die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht von den genannten Unternehmen, sondern von Schwarzarbeitern erbracht wurden. Auch bezüglich der Rechnungen der ***GH*** wird im Bericht ausgeführt, dass es sich um Scheinrechnungen handelt. Die Umsatzsteuerverfahren 2009 und 2010 wurden in den Jahren 2010 und 2011 jeweils mit Umsatzsteuerjahresbescheiden abgeschlossen. Die Veranlagung erfolgte jeweils erklärungskonform. In den Tz7 ff des Prüfungsberichtes werden mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (Geltendmachung von Vorsteuern, obwohl die Leistung nicht von jenen Unternehmen erbracht wurden, welche die Rechnungen legten) angesprochen, die Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen. Diese Tatsachen sind erst nach Abschluss der abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren neu hervorgekommen. Die Kenntnis dieser Umstände hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide war daher abzuweisen. Umsatzsteuer 2009-2010 und 2012 Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides erfolgt nicht in einem Verfahren "betreffend Bescheide, die Erkenntnisse abändern, aufheben oder ersetzen"; somit besteht auch keine Bindungswirkung iSd § 279 Abs. 3 BAO zwischen einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen und dem Umsatzsteuerjahresbescheid (VwGH 26.1.2017, Ra 2014/15/0040). Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (VwGH 1.10.2008, 2006/13/0182). Gemäß § 253 BAO gilt eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den später erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet. Der Jahresbescheid tritt in derartigen Fällen gemäß § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides. Soweit sich die Beschwerde gegen den Jahresumsatzsteuerbescheid 2011 richtet, wurde die Beschwerde im Verfahren zur GZ RV/7101171/2014 miterledigt. Vorsteuer aus Rechnungen, die nicht vom Leistungserbringer ausgestellt wurden Das Recht eines Steuerpflichtigen, von der geschuldeten Mehrwertsteuer jene Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, stellt ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar. Das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug ist ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden. Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (EuGH 26.9.1996, C-230/94, Rs Enkler, Rn. 24). Auch das Unionsrecht verlangt als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts gemäß Art. Artikel 178 Buchst. a MwStSystRL eine im Einklang mit Art. Artikel 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnung (EUGH 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06). Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene ein Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Leistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Leistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden (vgl. VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN). Es entspricht der ständigen - neueren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN). Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formalen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Dies kann indessen dann der Fall sein, wenn in der Rechnung, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, nicht angegeben wird, wer in Wahrheit der Lieferer ist, sofern damit die Namhaftmachung dieses Lieferers und folglich die Feststellung seiner Steuerpflichtigeneigenschaft verhindert wird, da diese Eigenschaft eine der materiellen Bedingungen des Rechts auf Vorsteuerabzug darstellt (EuGH 11.11.2021, C-281/20, Rs Ferimet, Rn 37). Aus formaler Sicht muss der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzen. § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG 1994 enthält diesbezüglich einen ausdrücklichen Verweis auf § 11 UStG 1994. Die Angabe des Lieferers in der Rechnung stellt eine formale Bedingung für die Ausübung des Vorsteuerabzuges dar. Dagegen gehört die Steuerpflichteigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen zu den materiellen Bedingungen. Der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer ident sind. Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern" (VwGH 26.11.2014, 2010/13/0185). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zusteht, auf deren Ausstellung auch ein zivilrechtlicher Anspruch besteht (VwGH 4.9.2014, Ra 2014/15/0014). Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Rechnung eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sind, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind (VwGH 27.2.2014, 2013/15/0287). Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (VwGH 24.6.2003, 2002/14/0134; VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151), mag er auch die Leistung durch andere erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten. Entscheidend ist daher bei Leistungen auf Grund vertraglicher Verpflichtungen, wer im eigenen Namen die vertraglichen Verpflichtungen übernimmt bzw ausbedingt (Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5 § 1 UStG Rz 258). Leistungen sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Demgegenüber kann ein Unternehmer, der nachgewiesenermaßen keine Leistung erbracht hat, nicht allein deshalb zur USt verpflichtet werden, dass eine nicht von ihm ausgestellte Rechnung auf "seinen" Namen lautet ( VwGH 31.3.2003, 2002/14/0111). Für den Rechnungsaussteller entsteht eine Steuerschuld auf Grund der Rechnung gem § 11 Abs 14 UStG 1994, wenn er diese nicht in der Funktion eines Stellvertreters ausstellt (Windsteig in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG3, § 1 Rz 80). Der das Recht auf Vorsteuerabzug ausübende Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass der Lieferer der Gegenstände bzw. der Erbringer der Dienstleistungen, für die dieses Recht ausgeübt wird, Steuerpflichtiger war. Folglich ist bei der Feststellung der materiellen Bedingungen des Rechts auf Vorsteuerabzug in dem Fall, dass in der Rechnung über Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, die Identität des wahren Lieferers nicht angegeben ist, dem Steuerpflichtigen dieses Recht zu versagen, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob dieser Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (EuGH 11.11.2021, C-281/20, Rs Ferimet, Rn 44). Kann aufgrund bewusst falscher bzw fehlender Angaben des Leistungsempfängers die Person des Leistenden nicht identifiziert werden und können die Finanzbehörden daher nicht prüfen, ob der Leistende tatsächlich Unternehmer ist, der eine Leistung im Rahmen seines Unternehmens an den Leistungsempfänger ausgeführt hat, dann ist dem Leistungsempfänger wegen "Wissens" oder "Wissenmüssens" eines möglichen Steuerbetrugs der Vorsteuerabzug zu versagen (vgl Haunold/Stangl/Tumpel, SWI 2022, 39 (51)). Der Geschäftsherr muss sich das Wissen, das ein handelnder Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat oder erlangen hätte können, zurechnen lassen (OGH 28.06.2005, 10 Ob 17/04d). Ein Vollmachtgeber (hier: die Beschwerdeführerin) muss sich im gesetzlichen bzw vertraglichen Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht die Rechtshandlungen und das Wissen seines Bevollmächtigten (hier: ***IJ***) zurechnen lassen. Nur ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar (OGH 30.10.2014, 8 Ob 51/14d). Eine juristische Person muss sich das Wissen sowie die fahrlässige Unkenntnis ihrer für sie handelnden physischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zurechnen lassen (OGH 19.2.2016, 8 Ob 98/15t); dies betrifft das Wissen ihres Geschäftsführers (Vertreters) sowie die dienstlichen Kenntnisse der übrigen Mitarbeiter (VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172 mit Verweis auf BFH 19.5.2010, XI R 78/07 und Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 69; VwGH 3.6.2022, Ra 2020/13/0040). Die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Hausverwaltung, die ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt hat, war für die Instandhaltung der Immobilien der Beschwerdeführerin zuständig. Für die Beauftragung und Überwachung der konkreten Arbeiten bediente sie sich ihres Mitarbeiters ***QR***. Dieser Mitarbeiter hat die durchzuführenden Arbeiten vergeben - er hat Werkverträge mit Personen abgeschlossen, die (steuerlich) nicht in Erscheinung getreten sind. Dieser Mitarbeiter wusste demnach, wer die konkreten Auftragnehmer waren und er wusste auch, dass jene Körperschaften, welche die dazugehörigen Rechnungen im eigenen Namen gelegt hatten, selbst keine Leistung erbracht hatten. Dieses dienstliche Wissen des Mitarbeiters der Hausverwaltung ist der Hausverwaltung zuzurechnen. Als Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist in weiterer Folge dieses Wissen auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Im Ergebnis steht kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu, die nicht vom leistungserbringenden Unternehmen ausgestellt wurden, zumal die Kenntnis dieses Umstandes der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Vorsteuer bei Mehrwertsteuerhinterziehung Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Wusste der Steuerpflichtige, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder hätte er dies wissen müssen, so ist der Vorsteuerabzug zu verweigern (vgl. zB EuGH 28.7.2016, C-332/15, Rs Astone, Rn. 46 und 50; VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN; EuGH 4.6.2020, C-430/19, Rs SC C.F., Rn. 43). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf zu Unrecht gezahlte Steuer erstreckt werden und besteht daher nicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (VwGH 8.9.2022, Ro 2020/15/0025). Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sind (VwGH 10.9.2020, Ra 2018/13/0106). Zu prüfen ist, ob der Abnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Ist der Abnehmer eine Körperschaft, ist das Wissen der zur Vertretung Berechtigten und auch der faktischen Vertretung der Körperschaft zuzurechnen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 UStG, Rz 95). Zu prüfen ist, welche Nachforschungen aufgrund der Verdachtslage vernünftigerweise und zumutbar vom Leistungsempfänger zu erwarten gewesen wären. Maßgeblich sind dabei nicht die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern abzustellen ist auf einen objektiven Maßstab, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann (Tumpel/Prechtl, SWK 2006, S 872). Hierbei gilt allgemein, dass die Sorgfaltspflicht des Unternehmers umso höher sein muss, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist. Grundsätzlich hängt es wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der ein durch die Mehrwertsteuerrechtlinie gewährtes Recht ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind. Bestimmte Branchen sind äußerst anfällig für einen Mehrwertsteuerbetrug. Von Teilnehmern an diesen Märkten muss bezüglich des "Wissens" bzw "Wissen-Müssens" eine ganz besondere Sensibilität erwartet werden (vgl zB UFS 6.5.2013, RV/0739-L/08). Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (EuGH 18.5.2017, C-624/15, Rs Litdana UAB, Rn 39 mwN). Das Vorhandensein einer UID-Nummer und die Auffindbarkeit im Firmenbuch befreien den Unternehmer nicht von der übrigen Sorgfaltspflicht im Geschäftsverkehr. Gerade zu Beginn einer Geschäftsbeziehung reicht die Einholung von Bankauskünften und Handelsregisterauszügen nicht aus (BFG 3.7.2015, RV/7103115/2009; BFH 19.5.2010, XI R 78/07), auch wenn eine Prüfung "vor Ort" nicht notwendig ist, zumal eine wirtschaftliche Tätigkeit - worauf in der Beschwerde auch hingewiesen wurde - auch von anderen Orten als dem Gesellschaftssitz ausgeführt werden kann (VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068). Im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt liegen mehrere Umstände vor, auf Grund derer der Vertreter der Beschwerdeführerin jedenfalls intensive Nachforschungen zu den "beauftragten" Unternehmen hätte durchführen müssen. Wenn man schon von einer Versicherungsgesellschaft, mit der man in ständiger Geschäftsbeziehung steht, darauf hingewiesen wird, dass ein (Bau)Unternehmen nicht auffindbar ist und deshalb auch nicht die gesamte Rechnungssumme von der Versicherung erstattet bekommt, liegt kein Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes vor, wenn Rechnungen dieser Gesellschaft ungeprüft weiterhin bezahlt werden. Ein Steuerpflichtiger kann nicht einfach darauf verweisen, dass er ein vertragliches Verhältnis mit einer Person eingegangen ist, die als sein Vertreter agiert und deshalb (selbst) nichts von einer Mehrwertsteuerhinterziehung wusste. Ließe man nämlich zu, dass der Steuerpflichtige in dieser Weise handeln kann, würde dies die Hinterziehung erleichtern und damit dem Ziel der Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung zuwiderlaufen (EuGH 1.12.2022, C-512/21, Rs Aquila Part Prod Com SA). Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Ein Steuerpflichtiger, der von der Einbindung des Umsatzes in eine Mehrwertsteuerhinterziehung weiß oder wissen müsste, geht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig, weshalb ihm der "Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug" zu verweigern ist. Dabei kommt dem dritten und vierten Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF des AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007 - nun in § 12 Abs 14 UStG 1994 geregelt-, lediglich klarstellender Charakter zu (VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025). Auf Grund der Zurechnung des Wissens des ***QR*** an die bevollmächtigte Hausverwaltung, deren Dienstnehmer er war, und in weiterer Folge an die Beschwerdeführerin, welche die Hausverwaltung beauftragt und bevollmächtigt hatte, wusste sie, dass die in Rechnung gestellten Umsätze in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen und ist der Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund zu versagen. Vorsteuerkürzung bei nicht geltend gemachter Vorsteuer Sofern aus Rechnungen der ***AB*** durch die Beschwerdeführerin gar keine Vorsteuern geltend gemacht wurden, kann auch keine Versagung eines diesbezüglichen Vorsteuerabzuges eintreten. Es können auch keine zu Recht geltend gemachten Vorsteuern dadurch gekürzt werden. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt - wie auch von der belangten Behörde letztlich beantragt - Folge zu geben. Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 5. Jänner 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103010/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103010.2017
Stammnummer
139670
Gültig
05.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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