Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0081-L/04
Ein für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichender Verdacht besteht, wenn der Beschuldigte entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes zedierte Mieteinnahmen nicht erklärt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0081-L/04vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
IA, geb. Y, wohnhaft in X, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
24. Juni 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
HR Kurt Brühwasser, vom 28. Mai 2004 ,
SN 054/2004/00082-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
IA ist verdächtig,
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe vom dem § 21
des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für die Monate Jänner bis Juli 2000 in Höhe von
467,29 € (6.430,00 S), Jänner bis Dezember 2001 in Höhe
von 2.871,74 € (39.516,00 S), Jänner bis Dezember 2002
in Höhe von 2.122,50 €, Februar bis Dezember 2003 in
Höhe von 6.576,47 € und Jänner 2004 in Höhe von
243,85 €, insgesamt somit 12.281,85 € (169.001,94 S),
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten zu haben, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er habe
dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf) ist mit seiner Familie in
X, wohnhaft. Er erwarb dieses Objekt im Juli 1993 um einen Kaufpreis von 2,8
Mio. S.
Die Gastronomieräumlichkeiten im Erdgeschoß
dieses Hauses vermietet er laut vorliegendem Mietvertrag vom 21. August 1995
seit September 1995 an AN.
Mit Schreiben vom 25. September 1995 verständigte die
Raiffeisenbank W die Mieterin AN, dass der Beschuldigte mit
Generalzession-Abtretungsanzeige seine derzeit bestehenden und künftigen
Forderungen aus dem am 21. August 1995 geschlossenen Mietvertrag der Bank
abgetreten habe.
Im Zuge einer im Jahr 1996 durchgeführten
Betriebsprüfung (AB-Nr. 101036/96) wurde erstmals festgestellt, dass der
Beschuldigte neben seiner Tätigkeit als Gastwirt und
Geschäftsführer seit dem Jahr 1992 auch bisher nicht erklärte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte.
Wegen dieser Feststellungen wurde gegen den Bf zur StrLNr.
88/97 ein die Jahre 1992 bis 1995 betreffendes Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Bereits im Zuge der am 10. Juni 1998 durchgeführten mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat wurden die an die Raiffeisenbank zedierten
Mieteinnahmen thematisiert. Damals gab der als Zeuge geladene Bankbeamte an,
dass die Bruttomieteinnahmen zediert seien und es bezüglich der an das
Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer keine Vereinbarung dahin gehend
gegeben habe, dass die Bank die Umsatzsteuer abführen werde.
Mit Erkenntnis vom 10. Juni 1998 wurde der Bf schuldig
gesprochen, auf Grund der nicht offen gelegten Mieteinnahmen Umsatz- und
Einkommensteuerverkürzungen bewirkt und dadurch Finanzvergehen nach §
33 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG, sowie nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Mit Beschluss des BG Krems vom 27. August 1998 wurde
über das Vermögen des Bf das Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet. Mit Beschluss vom 4. Juni 1999 wurde dieses
Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben.
Im September 2000 wurde beim Bf für den Zeitraum
Jänner bis Juli 2000 eine UVA-Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG
durchgeführt, weil dieser für den genannten Zeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuerzahlungen geleistet
hatte. Auf Grund der geringfügigen Mieteinnahmen in diesen Monaten setzte
der Prüfer die Zahllast mit insgesamt 6.430,33 S (467,31 €)
fest.
Im Februar und März 2004 wurde beim Bf eine Nachschau
vorgenommen. Der Bf gab gegenüber dem Prüfer an, Alleineigentümer
der Liegenschaft X, zu sein und einen Teil des Gebäudes seit September 1996
an AN zu vermieten. Bis einschließlich das Jahr 2000 habe er Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Ab dem Jahr 2001
habe er weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende
Vorauszahlungen geleistet, noch habe er dem Finanzamt
Jahressteuererklärungen übermittelt. Er sei der Meinung, dass das
nicht notwendig sei, da er die Miete sofort an die Raiffeisenbank W zur
Abdeckung seiner Schulden weiter leiten müsse.
Der Prüfer übergab dem Bf Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003. Zur Bezahlung
der zu erwartenden Abgaben gab der Bf bekannt, dass seiner Ansicht nach die Bank
die Umsatzsteuer zu entrichten habe, da sie diese auch vereinnahmt
habe.
Der Prüfer ermittelte den Nettoumsatz der Jahre 2001
und 2002 mit jeweils 14.872,50 € (204.650,00 S).
Für den Zeitraum Februar bis Dezember 2003 wurde eine
Zahllast von 6.576,47 € berechnet und für Jänner 2004 -
nach Berücksichtigung einer geltend gemachten Vorsteuer von
179,78 € - eine Zahllast von 243,85 €.
In den am 16. März 2004 beim Finanzamt eingereichten
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 wies der Bf
ebenfalls Umsätze in Höhe von 204.650,00 S bzw. 14.872,50 €
aus.
Die Umsatzsteuerveranlagung 2001 führte zu einer
Umsatzsteuerfestsetzung von 2.871,74 €, die Veranlagung 2002 ergab
eine Umsatzsteuervorschreibung von 2.122.50 €.
Auf Grund der dargestellten Feststellungen leitete das
Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit
Bescheid vom 28. Mai 2004 gegen den Bf ein Finanzstrafverfahren ein. Es bestehe
der Verdacht, dass der Bf vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer
Steuererklärungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr
2001 in Höhe von 2.871,74 € (39.516,00 S) und für das Jahr 2002
in Höhe von 2.122,50 € bewirkt habe und
b) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Juli 2000 in Höhe von 467,29 € (6.430,00 S), Februar
bis Dezember 2003 in Höhe von 6.576,47 € und Jänner 2004 in
Höhe von 243,85 € bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern gewiss gehalten habe, wobei es ihm sowohl hinsichtlich Punkt a) als auch
hinsichtlich Punkt b) darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige
Begehung).
Er habe damit hinsichtlich Punkt a) ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und hinsichtlich Punkt b) ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, beide in Verbindung mit § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG, begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt im Wesentlichen
auf die Nachschau und die darüber verfasste Niederschrift vom 4. Februar
2004 sowie eine USO-Prüfung (Niederschrift vom 10. Oktober 2000).
Das Vorbringen des Bf, er sei der Meinung gewesen, keine Steuern entrichten zu
müssen, da er die Mieteinnahmen an die Bank zur Schuldenabdeckung habe
weiter leiten müssen, sei unglaubwürdig, da er eine ähnliche
Behauptung bereits in einem früheren Finanzstrafverfahren aufgestellt habe
und diese ihm widerlegt worden sei. Darüber hinaus sei dem Finanzstrafakt
zu entnehmen, dass der Bf schon mehrmals wegen der Nichterfassung
sämtlicher Umsätze und Erlöse bestraft worden sei.
Auf Grund mehrerer Vorstrafen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
und einer Vorstrafe nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei dem
Bf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorsätzliches
Handeln anzulasten.
Gewerbsmäßigkeit liege vor, weil der Bf laut
Aktenlage bis auf das Existenzminimum gepfändet sei und sich daher mit der
nicht abgeführten Umsatzsteuer eine laufende Einnahme habe verschaffen
wollen.
Der Bf erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde
und brachte vor, sich nicht schuldig zu bekennen und sich durch die vorgeworfene
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer keine fortlaufende Einnahme verschafft zu
haben. Im betreffenden Zeitraum habe er die gesamten Mieteinnahmen auf Grund
einer Generalzession vom 25. September 1995 an die Raiffeisenbank W
rechtsverbindlich abgetreten, sodass er über die gesamten Einnahmen aus dem
Mietvertrag vom 21. August 1995 nicht mehr habe verfügen können. Dies
halte er für einen Schuldausschließungsgrund. Er beziehe seit 1.
Jänner 2001 lediglich eine Invalidenpension in Höhe von 477,00 €.
Pfändungen gegen ihn seien unwirksam und ergebnislos, weil er
vermögenslos sei. Er sei gesundheitlich beeinträchtigt und
erwerbsunfähig. Er beantrage daher, dieses Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG iVm § 83
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, wenn genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe oder
Strafaufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Jedenfalls
liegen dann genügende Verdachtsgründe vor, wenn nicht wirklich sicher
ist, dass ein in § 82 Abs.3 lit. a bis e FinStrG angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Demnach genügt es, wenn gegen den
Beschwerdeführer ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen
hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Nicht
jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
bewirkt.
Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten (lit. a) oder wenn Abgaben, die selbst zu berechnen
sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (lit. b). Bei laufend
veranlagten Abgaben ist eine Abgabenverkürzung daher erst mit einer den
tatsächlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen nicht entsprechenden
Veranlagung und der Zustellung dieses Steuerbescheides bewirkt.
Auf Grund des beim Finanzamt Grieskirchen Wels
geführten Einkommensteuer- und Finanzstrafaktes ist der nachstehende,
entscheidungsrelevante Sachverhalt feststellbar:
Mit Zessionsvertrag vom 23. März 1995 verpflichtete
sich der Bf, seine gegenwärtigen und zukünftigen Mieteinnahmen zu
Gunsten der Raiffeisenbank W zu zedieren. In der in Verbindung mit einem
vorangegangenen Finanzstrafverfahren (StrLNr. 88/97, Erkenntnis des
Spruchsenates vom 10. Juni 1998) abgehaltenen mündlichen Verhandlung teilte
ein als Zeuge vernommener Bankbeamter mit, dass an den Bf für den Ankauf
der Liegenschaft sowie für Umbau- und Sanierungsarbeiten Kredite vergeben
worden seien, wobei dessen Mieteinnahmen als Sicherstellung dienten. Die
Zessionsvereinbarung habe die Bruttomieteinnahmen umfasst, wobei hinsichtlich
der Umsatzsteuer keine Vereinbarung getroffen worden sei, dass das Bankinstitut
diese an das Finanzamt abführe; derartige Vereinbarungen seien nicht
üblich. Er habe den Bf aber darauf aufmerksam gemacht, dass er die
Beträge dem Finanzamt bekannt geben müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2000 betreffend
Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Februar bis Dezember 1999 wurde dem Bf ebenfalls zur Kenntnis gebracht,
dass die seinem Kreditkonto gutgebuchten Mieteinnahmen ihm zuzurechnen und auch
von ihm zu versteuern seien.
Die vom Bf erzielten Mieteinnahmen wurden im Jahr 1999
sowohl in der Einkommensteuererklärung bzw. in der gegen die Schätzung
eingebrachten Berufung erklärt als auch in der Umsatzsteuererklärung
als Umsätze erfasst. Analog dazu wurden die entsprechenden Mieteinnahmen in
den Steuererklärungen 2000 ausgewiesen.
Für das Kalenderjahr 1999 erklärte der Bf
Umsätze in Höhe von 186.554,00 S, für das Kalenderjahr 2000
Umsätze in Höhe von 44.927,00 S.
Die von der Finanzbehörde ermittelten
Umsatzsteuerzahllasten [Festsetzung der Umsatzsteuer auf Grund der Mieteinnahmen
laut Bankbestätigung für die Monate Jänner bis Juli 2000 mit
467,31 € (6.430,33 S), Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2001 mit
2.871,74 € (39.516,00 S) und der Jahresumsatzsteuer 2002 mit 2.122,50
€ auf Grund der im Zuge der Nachschau ergangenen Aufforderung,
Jahressteuererklärungen einzureichen, Festsetzung der Umsatzsteuer Februar
bis Dezember 2003 mit 6.576,47 € und der Umsatzsteuer Jänner 2004 mit
243,85 € ebenfalls im Zuge der im Februar und März 2004 beim Bf
durchgeführten Nachschau] an sich wurden vom Bf nicht in Abrede gestellt,
sodass auf Grund der dargelegten Ermittlungsergebnisse ein zu
überprüfender Verdacht auf Verwirklichung der vorgeworfenen
Tatbestände in objektiver Hinsicht besteht.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass nach § 8
Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich damit abfindet (bedingter Vorsatz). Der Täter muss weder wissen noch
wollen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten
verstößt. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG genügt bedingter
Vorsatz; der Finanzstraftäter muss die Verwirklichung des Unrechtes des
Sachverhaltes nicht anstreben, nicht einmal mit dem Eintritt des verpönten
Erfolges rechnen, den Eintritt des Erfolges jedoch für möglich halten
und einen solchen Erfolg auch hinzunehmen gewillt sein. Eine positive innere
Einstellung, eine Bejahung dieses Ergebnisses der Handlung ist jedoch nicht
erforderlich. Hinsichtlich der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG muss der Vorsatz des Täters auf die Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen gerichtet sein,
wobei bedingter Vorsatz genügt. Darüber hinaus muss der Täter
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verkürzen, wobei er die
aus der Pflichtverletzung resultierende Abgabenverkürzung für gewiss
halten muss ("Wissentlichkeit").
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist mit
Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung
richtet, zu bestrafen, wer eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf
ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Die Gewerbsmäßigkeit kann nur mit qualifiziertem
Vorsatz, nämlich mit Absicht, begangen werden. Der Täter handelt
absichtlich, wenn er mit seiner Handlung den Zweck verfolgt, das
tatbildmäßige Unrecht zu verwirklichen.
Der Bf hat sowohl vor der Abgaben- als auch der
Finanzstrafbehörde wiederholt die Ansicht vertreten, seine Mieteinnahmen
nicht erklären zu müssen und daher zur Abgabe von
Steuererklärungen nicht verpflichtet zu sein. Bereits mehrfach wurde ihm
seitens der Finanzverwaltung vorgehalten, dass diese Mieteinnahmen ihm
zuzurechnen und daher auch von ihm zu erklären und auch zu versteuern
seien. Erklärt der Bf die Mietumsätze dennoch wiederum nicht, handelt
er wider besseres Wissen und damit vorsätzlich. Dass seit dem Abschluss der
Zessionsvereinbarung im Jahr 1995 eine Änderung der Verhältnisse
eingetreten wäre, welche den Bf zu seiner Annahme berechtigen könnte,
seine Mieteinnahmen entgegen der Aufforderung des Finanzamtes nicht
erklären und versteuern zu müssen, wird weder von ihm vorgebracht,
noch ist eine solche der Aktenlage zu entnehmen.
Ein vom Bf in seiner Beschwerde geltend gemachter
Schuldausschließungsgrund ist dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der
die Bestrafung einer Handlung wegen mangelnder Schuldhaftigkeit, also deswegen
ausschließt, weil das Vorliegen eines solchen Grundes die Zurechnung einer
sonst strafbaren Handlung zur Schuld verbietet. Ein absoluter
Schuldausschließungsgrund ist beispielsweise die in § 7 FinStrG
angeführte Unzurechnungsfähigkeit. Relativ schuldausschließend
sind z. B. der Irrtum, der Notstand, der Zwang und die unverschuldete volle
Berauschung.
Der Bf kann sich nicht mit Erfolg auf einen Irrtum berufen,
wenn er entgegen der ihm bekannten Rechtsansicht der Finanzverwaltung handelte.
Auch ein anderer der o.a. Schuldausschließungsgründe ist der
Aktenlage nicht zu entnehmen.
Weder die vom Bf in der Beschwerde vorgebrachte
Vermögenslosigkeit noch seine gesundheitliche Beeinträchtigung stellen
einen Schuldausschließungsgrund dar; diese sind allenfalls in einer das
Finanzstrafverfahren abschließenden Entscheidung als Milderungsgrund zu
würdigen.
Zu prüfen bleibt, ob der Wille des steuerlich
erfassten, die Steuererklärungen nicht einreichenden Bf auf die
endgültige Nichtfestsetzung bzw. zu niedrige Festsetzung der Umsatzsteuer
gerichtet gewesen ist oder alleine auf eine die gesetzliche Verpflichtung zur
Vorauszahlung der Umsatzsteuer verletzende Tathandlung. Die
regelmäßig auf eine endgültige Abgabenhinterziehung
ausgerichtete Verkürzung der Jahresumsatzsteuer wiegt jedenfalls schwerer
als eine den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllende,
regelmäßig nur vorübergehende Verkürzung.
Zum Zeitpunkt der Nachschau im Februar und März 2004
hatte der Bf weder die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 und
2002 eingereicht, noch hatte das Finanzamt für diese Jahre Schätzungen
vorgenommen. Obwohl das Finanzamt den Bf, soweit dies der Aktenlage zu entnehmen
ist, auch nicht zur Erklärungsabgabe aufgefordert hat, ist nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde dennoch nicht davon auszugehen, dass der seit dem Jahr
1991 steuerlich erfasste und seither jährlich zur Veranlagung herangezogene
Bf ernsthaft mit einer dauerhaften Umsatzsteuerverkürzung rechnen konnte.
Zum einen waren bereits für die Jahre 1998 und 1999
Schätzungen erfolgt, weil der Bf die Einreichung von Steuererklärungen
unterlassen hatte - wobei der Bf für das Jahr 1999 wegen der zu hohen
Schätzungen Berufung eingebracht hatte - zum anderen war die
Vermietungstätigkeit des Bf bereits mehrfach - zuletzt im März
und im Oktober 2000 - Gegenstand von finanzbehördlichen
Prüfungen gewesen. Der Bf musste daher damit rechnen, dass es letztendlich
auch für die Jahre 2001 und 2002 zu entsprechenden Steuervorschreibungen
kommen werde.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde kann derzeit
nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass der Bf mit einer gänzlichen Nichtfestsetzung der
Umsatzsteuer gerechnet hat, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass der
Begriff des Verdachtes noch keine endgültige rechtliche Beurteilung
erfordert.
Der hinsichtlich der Umsatzsteuer geäußerte
Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
war daher spruchgemäß zu Gunsten des Bf auf den einer Hinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu reduzieren. Da eine Verkürzung
selbst zu berechnender Abgaben bereits mit der Nichtentrichtung zu den
gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt ist, besteht in Höhe der
gesamten, nicht fristgerecht entrichteten bzw. gemeldeten
Umsatzsteuervorauszahlungen von 2.871,74 € für 2001 und 2.122,50
€ für 2002 der Verdacht, der Bf habe für die Monate Jänner
2001 bis Dezember 2002 durch die Nichtabgabe von Voranmeldungen ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht. Der Spruch des
Einleitungsbescheides war daher insoweit zu modifizieren.
Wenn der Bf weiters gewerbsmäßiges Handeln in
Abrede stellt, so ist dem zu entgegnen, dass Gewerbsmäßigkeit dann
vorliegt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich eine ständige
oder doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle zu verschaffen. Die
tatsächliche Erzielung fortlaufender Einkünfte ist somit nicht
gefordert. Wie groß der erzielte Vorteil aus der strafbaren Handlung ist,
ist grundsätzlich unerheblich. Es genügt die Erzielung eines
zusätzlichen Nebeneinkommens, welches nach der Entscheidung des OGH vom
17 3 1999, 13 Os 149/98, die Bagatellgrenze von rund
1.000,00 S (rund 73,00 €) übersteigen muss.
Der Bf verwendete auf Grund der angeführten
Zessionsvereinbarung die Bruttomieteinnahmen zur Tilgung seiner
Bankverbindlichkeiten. Durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer verschaffte
er sich zusätzliche Mittel für die Bedienung der
Kreditraten.
Eine Abfrage des Abgabenkontos zeigt, dass der Bf zumindest
seit Jänner 2000 keinerlei Zahlungen mehr an das Finanzamt geleistet hat.
Der fällige Rückstand auf diesem Abgabenkonto beträgt 12.910,05
€, wobei ein zusätzlicher Betrag von 53.328,12 € wegen
derzeitiger Uneinbringlichkeit ausgesetzt wurde. Sämtliche
spruchgegenständliche Umsatzsteuerbeträge sind entweder ausgesetzt
oder im Rückstand enthalten und somit nicht entrichtet.
Eine Pensionspfändung blieb erfolglos, da laut
Schreiben der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom Juli 2001 die
Pensionsbezüge des Bf unter dem Existenzminimum lägen. Eine
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Juli 2004 ergab weiters,
dass dem Bf auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse auch nicht
möglich sei, den Abgabenrückstand in Form von Ratenzahlungen zu
reduzieren.
Nahe liegend ist, dass in dieser angespannten finanziellen
Situation die dem Finanzamt nicht bekannt gegebenen Umsatzsteuerbeträge
dazu verwendet werden sollten, die Kreditrückführung sicher zu
stellen.
Damit besteht aber ein hinreichender Verdacht für die
Annahme von Gewerbsmäßigkeit im Sinne der oben dargestellten
Kriterien.
In der Regel ist der bei
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen erzielte wirtschaftliche Vorteil
bloß vorübergehender Natur und damit das Tatbestandsmerkmal der
fortlaufenden Einnahmen zweifelhaft.
Dennoch bestehen für die Rechtsmittelbehörde auf
Grund des dargelegten Sachverhaltes keine Bedenken, die
Umsatzsteuerhinterziehungen des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als
gewerbsmäßig zu qualifizieren und damit den erstinstanzlichen
Schuldspruch zu bestätigen. Gegenständlich sind sämtliche
Einbringungsversuche negativ verlaufen und die vorgeworfenen verkürzten
Umsatzsteuerbeträge zur Gänze nicht getilgt, sodass von einem nur
vorübergehenden Vorteil nicht mehr gesprochen werden kann.
Ob der nunmehr erhobene Verdacht zur Überzeugung
führen wird, der Bf habe die ihm zur Last gelegten Finanzstrafvergehen
tatsächlich begangen, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens und dem
Straferkenntnis vorbehalten. Dabei werden auch die durch den Bf vorgebrachten
Argumente zu würdigen sein.
Mit den Sachverhaltsbehauptungen des Bf wird sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge des nach den §§ 114 f
FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens bzw. bei der
allfälligen Erlassung einer das Finanzstrafverfahren abschließenden
Erledigung (sei es eine Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder ein
Einstellungsbescheid) auseinander zu setzen haben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 08.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0081-L/04
- Stammnummer
- 14242
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF