RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100562/2018

Anwendung der (verlängerten) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100562/2018vom 18.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht überzeugend, dass dem Bf. viele Jahre hindurch die inländische Steuerpflicht der strittigen Invalidenrenten verborgen geblieben war. Es war vielmehr davon auszugehen, dass dem Bf. die grundsätzliche (inländische) Steuerpflicht der in Rede stehenden Invalidenrenten samt der betreffenden Steuererklärungspflicht vor bzw. bei der (wiederholten) Ausführung der Tat bekannt war bzw. er diese jedenfalls ernstlich für möglich gehalten hat und er sich damit mit einer möglichen zu geringen Steuerfestsetzung durch die Nichtangabe der strittigen Einkommensbestandteile letztlich abgefunden hat. Der Einwand im Beschwerdeschriftsatz, wonach es dem Bf. - gerade angesichts seiner Erkrankung wie auch aufgrund seines Bildungsstandes - nicht angelastet werden könne, sich bei der schwierigen Rechtsfrage der Steuerpflicht von Invalidenrenten bzw. bei einem solch komplexen steuerlichen Vorgang geirrt zu haben, stellt nach Auffassung des erkennenden Richters ebenfalls eine reine Schutzbehauptung dar, zumal es nicht erforderlich ist, dass ein Abgabepflichtiger über das für die Beurteilung steuerrechtlicher Sachverhalte nötige Detailwissen verfügt, es aber - gerade bei einem Auslandssachverhalt (erhöhte Mitwirkungspflicht), von welchem die Abgabenbehörde anderweitig keine Kenntnis erlangen kann - jedenfalls am Bf. gelegen wäre, in Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht den Sachverhalt bzw. die von ihm bezogenen Einkünfte dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen. Widrigenfalls trägt der Abgabepflichtige auch das Risiko eines Rechtsirrtums. Entschuldbar ist ein Rechtsirrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0199). Von einem entschuldbaren (im Übrigen nicht konkret eingewendeten) Rechtsirrtum wäre auch deshalb nicht auszugehen, weil der Bf. jedenfalls im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht entsprechende fachkundige Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Invalidenrenten in die Einkommensteuererklärung einholen hätte müssen. Die Ausführungen des Bf. waren jedenfalls auch nicht geeignet, eine entschuldbare Fehlleistung glaubhaft zu machen. Er hat in diesem Zusammenhang nicht überzeugend aufgezeigt, weshalb er zwar die Invalidenrente von der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK in seinen Abgabenerklärungen aufgenommen, hinsichtlich der beiden anderen strittigen ausländischen Invalidenrenten aber nicht von einer inländischen Steuerpflicht ausgegangen ist bzw. auf Grund welcher Umstände er zur Auffassung gelangt sein sollte, dass er diese in den Abgabenerklärungen nicht erklären müsste. Inwieweit die in der Beschwerde angeführte schwierige persönliche Situation des Bf. der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen sollte, ist für das BFG - gerade auch in Anbetracht dessen, dass der Bf., wie in der Beschwerde dargelegt, jahrelang seine Einkommensteuererklärungen selbst abgegeben und auch seine Invalidenrente von der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK in seinen Abgabenerklärungen aufgenommen hat - nicht erkennbar, wird damit doch weder eine Unkenntnis hinsichtlich der Steuerpflicht aller in- und ausländischen Einkünfte generell bzw. der ausländischen Invalidenrenten im Besonderen aufgezeigt noch begründet, weshalb diese in der Steuererklärung nicht angeführt wurden. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass auch Sonderschulen eine grundlegende Allgemeinbildung vermitteln und damit eine berufliche Ausbildung oder den Besuch weiterführender Schulen ermöglichen, der Bf. doch auch den Lkw-Führerschein erlangt hat und sich lt. vorgelegtem nervenfachärztlichem Gutachten die psychische Situation des Bf. bereits Mitte 2005 bessern bzw. stabilisieren sollte, damit in den Beschwerdejahren von einer verbesserten (psychischen) Leistungsfähigkeit bzw. Belastbarkeit des Bf. auszugehen war (der zweite Herzinfarkt erfolgte im Übrigen erst 2012); wie von der Abgabenbehörde ausgeführt, war seine Handlungsfähigkeit jedenfalls niemals aufgehoben (siehe dazu die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018; das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht bzw. die Bestellung eines Erwachsenenvertreters war weder aktenkundig noch wurde diesbezügliches behauptet). Wenn mit ergänzendem Schriftsatz vom 21. November 2022 von der steuerlichen Vertretung des Bf. erstmalig vorgebracht wird, dass sämtliche finanziellen, administrativen und steuerlichen Angelegenheiten von der Ehegattin des Bf. abgewickelt worden seien und die Steuererklärungen tatsächlich vom Versicherungsvertreter der Familie Bf erstellt und eingereicht worden seien, so ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Bf. bzw. seine Gattin selbst zuzuschreiben haben, wenn er bzw. sie die betreffenden Bestätigungen der gegenständlichen zwei Schweizer Rentenbezüge ihrem Versicherungsvertreter nicht übergeben haben, und der Bf. sich jedenfalls auch das Verhalten bzw. ein Verschulden seines/er bevollmächtigten Vertreters/in unmittelbar zurechnen lassen muss (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 135 Tz 11; Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 42 Rz 20; siehe auch VwGH 27.9.2000, 96/14/0174; VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 21.12.2007, 2004/17/0217; VwGH 24.6.2009, 2008/15/0035); er hätte sich jedenfalls vergewissern müssen, dass seine Vertretung (Ehegattin, Versicherungsvertreter) die erforderlichen Schritte setzt. Wie bereits oben dargelegt, kann die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer inländischen Einkommensteuerpflicht eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich aller in- und ausländischen Einkünfte bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen vorausgesetzt werden. Das Wissen, dass die in Rede stehenden Schweizer Invalidenrenten des in Österreich wohnhaften Bf. in Österreich steuerpflichtig sind bzw. waren, kann jedenfalls auch der Ehegattin des Bf. gerade vor dem Hintergrund unterstellt werden, zumal auch die vom Bf. bezogene, offengelegte Invalidenrente von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung-Invalidenversicherung-Familienausgleichskasse unstrittig der österreichischen Besteuerung unterlag. Dass die Ehegattin des Bf. nicht mit durchschnittlicher Intelligenz begabt ist bzw. war, kann nach der vorliegenden Aktenlage nicht angenommen werden und wurde von Seiten des Bf. auch nicht vorgebracht. Das bf. Vorbringen, wonach die Ehegattin des Bf. keine Kenntnis über die zwei weiteren Schweizer Rentenbezüge gehabt habe bzw. nicht gewusst habe, dass die Invalidenpension ihres Ehegatten von drei unterschiedlichen bezugsauszahlenden Stellen stammte, erachtet der erkennende Richter als unglaubwürdig und wird als abseits jeder Lebenserfahrung stehend angesehen. Wenn die Ehegattin - wie vorgebracht - sämtliche finanziellen, administrativen und steuerlichen Angelegenheiten ihres Gatten abwickelte und sie auch die Bestätigungen der AHV-Liechtenstein dem Versicherungsvertreter der Familie übergab, so hätte ihr doch jedenfalls beim Beheben des Geldes vom Liechtensteiner Konto mittels Bankomatkarte angesichts der Höhe des Kontostandes auffallen müssen, dass über die Invalidenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung-Invalidenversicherung-Familienausgleichskasse hinaus weitere beträchtliche Leistungen auf dem fraglichen Liechtensteiner Konto eingehen, und hätte sie dies jedenfalls hinterfragt; der jährlichen Liechtensteiner Rente iHv 8.820,00 CHF (2008), 9.276,00 CHF (2009), 10.548,00 CHF (2010), 12.682,15 CHF (2011), 13.812,00 CHF (2012) standen doch jährliche Schweizer Renten von gesamt 24.350,00 CHF (2008), 24.578,00 CHF (2009), 28.769,65 CHF (2010), 31.399,80 CHF (2011), 33.402,00 CHF (2012) gegenüber. Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Ehegatten Bf über viele Jahre hinweg nicht über die Kontobewegungen auf dem Liechtensteiner Konto informiert haben sollen bzw. aus Kostengründen kein Kontoauszug erstellt worden sei. Zudem war davon auszugehen, dass ursprünglich wohl auch entsprechende Ansprüche bei der Schweizer Ausgleichskasse und der AXA Winterthur angemeldet bzw. jeweils ein entsprechendes Gesuch auf Zurechnung einer Invalidenrente gestellt wurde, letztlich die auf einem Invaliditätsgrad basierenden Invalidenrenten jeweils mit Entscheid/Verfügung zugesprochen wurden und damit auch diesbezügliche schriftliche Unterlagen der Ehegattin des Bf. zur Verfügung standen. Auch wurde im Beschwerdeschriftsatz bezogen auf Bestätigungen der AXA Winterthur vorgebracht, dass diesbezügliche Unterlagen nicht genauer durchgesehen aber doch gesammelt worden seien. Für ein Wissen der Ehegattin vom bf. Bezug der einzelnen Invalidenrenten spricht im Übrigen auch das Vorbringen mit Schreiben vom 21. November 2022, wonach die steuerliche Beurteilung der fraglichen Invalidenrenten sehr wohl mit dem vertrauten Versicherungsvertreter abgeklärt worden sei. Angesichts dieser Überlegungen war sohin davon auszugehen, dass die Ehegattin des Bf. eine durch die Nichtoffenlegung der in Rede stehenden Invalidenrenten bewirkte Abgabenverkürzung jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sie sich mit ihr letztlich abgefunden hat (bedingter Vorsatz). Abschließend wird noch darauf hingewiesen und war in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass Liechtenstein jedenfalls in den Beschwerdejahren für sein strenges Bankgeheimnis und die unter anderem dadurch bewirkte Abschirmwirkung gegenüber ausländischen Steuerbehörden bekannt war. Dass Vermögen in Liechtenstein in großem Umfang angelegt wurde, um es dem Zugriff der inländischen Steuerbehörde zu entziehen bzw. die daraus resultierenden Erträge steuerschonend zu lukrieren, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, war dies doch auch immer wieder Gegenstand entsprechender Medienberichte. Belegt wird dies schließlich auch durch die zahlreichen Selbstanzeigen, die in Folge der sog. "Datenklauaffäre" im Jahr 2008 bzw. im Zusammenhang mit dem im Jänner 2013 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern erfolgt sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat (wiederholt) auf den "notorischen Steueroasenstatus" Liechtensteins hingewiesen (vgl. dazu auch BFG 17.12.2019, RV/1100078/2016, mwN). Unter Würdigung aller Sachverhaltsmomente gelangte das Finanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. eine aufgrund der Nichterklärung der in Rede stehenden Invalidenrenten eintretende Abgabenverkürzung wenn nicht absichtlich und wissentlich doch zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt hat bzw. ihm jedenfalls ein bedingter Vorsatz zuzurechnen war; daher war der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO erfüllt, sodass die Erlassung der angefochtenen Bescheide innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgte und daher die Beschwerden gegen die in Rede stehenden Wiederaufnahmebescheide abzuweisen waren. Damit stand auch der mit den Bescheiden vom 30. August 2018 bzw. vom 5. September 2018 erfolgten geänderten Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012 Verjährung nicht entgegen. Nachdem in diesem Zusammenhang außer Streit stand, dass die in Rede stehenden Invaliden-bzw. Kinderrenten von der schweizerischen Invalidenversicherung (Schweizer Ausgleichskasse SAK in Genf) sowie von der betrieblichen Vorsorge (AXA Stiftung Betriebliche Vorsorge, Fürstentum Liechtenstein - AXA Winterthur) der österreichischen Besteuerung zu unterziehen waren - der erkennende Richter schließt sich der diesbezüglichen (unstrittigen) Beurteilung der Abgabenbehörde an - , war auch den Beschwerden gegen die angefochtenen Sachbescheide ein Erfolg zu versagen. Zulässigkeit der Revision: Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Feldkirch, am 18. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100562/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100562.2018
Stammnummer
139190
Gültig
18.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF