Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0028-I/04
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-I/04vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 5. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 6. Februar 2004,
SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich der
Zeiträume 1994, 1995 und 2001 aufgehoben und der strafbestimmende
Wertbetrag hinsichtlich der Umsatzsteuer (nunmehr für die Jahre 1996 bis
1998) auf € 11.175,79 und hinsichtlich der Einkommensteuer (nunmehr
für die Jahre 1997 und 1998) auf € 40.410,67, insgesamt somit auf
€ 51.586,46 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Februar 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung
der abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1994-1998 in Höhe von
€ 12.106,28 und an Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und
2001 in Höhe von € 42.535,11, sohin im Gesamtbetrag von
€ 54.641,39 bewirkt habe, indem er aus Innenumsätzen Vorsteuern
geltend gemacht habe, falsche Einlagen gebucht habe und Leistungen zum
Bilanzstichtag nicht abgerechnet habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und für 2001 ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Abgabenverkürzung sei tatsächlich nicht gegeben, weil
zunächst aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie sich der strafbestimmende
Wertbetrag ermittle bzw. welche Punkte der durchgeführten Nachprüfung
der Jahre 1994 bis 2001 als strafrelevant angesehen würden. Der
Beschwerdeführer führe als Einzelunternehmer einen
Fleischgroßhandel sowie am Standort A bis einschließlich 06/1997
eine Landwirtschaft. Ab 07/1997 werde die Landwirtschaft durch seine Gattin
betrieben. Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht hervorgehe, würden die
Nachforderungen im Wesentlichen auf der Nichtanerkennung von nachträglich
verbuchten Vieheinlagen, Streichung eines irrtümlich vorgenommenen
Vorsteuerabzuges aus Innenumsätzen sowie der Verlagerung von Erlösen
durch Nichterfassung nicht abgerechneter Leistungen per 31. Dezember 2001
beruhen, welche jedoch 2002 erfasst worden seien, sowie eine Erhöhung des
Privatanteiles Pkw im Jahr 2000 infolge irrtümlicher Nichteinbeziehung der
Afa in die Bemessungsgrundlage. Nachdem der Beschwerdeführer für die
Führung von Büchern keine Spezialkenntnisse besitze, habe er sich
für die Erstellung der steuerlich notwendigen Aufzeichnungen eines befugten
Steuerberaters bedient. Die Grundaufzeichnungen seien entsprechend den
Anweisungen des Steuerberaters im Betrieb geführt worden. Die Belege und
Aufzeichnungen seien einmal monatlich in der XY-GmbH buchhalterisch im Rahmen
einer Einnahmen-Ausgabenrechnung erfasst worden. Der Jahresabschluss sei
ebenfalls in der XY-GmbH erstellt worden. Gegen die Art der Führung der
Grundaufzeichnungen und gegen die Erlösermittlung seien bisher bei keiner
Betriebsprüfung und auch bei Prüfungen anderer Behörden noch nie
Bedenken geäußert worden. Der Beschwerdeführer habe sich also
auf die Ordnungsmäßigkeit seiner Grundaufzeichnungen verlassen
können. Das heutige Rechtssystem in Österreich sei derart
unübersichtlich und umfangreich, dass sich selbst Experten in den
gesetzlichen Bestimmungen kaum zurechtfinden würden. In diesem rechtlichen
und steuerlichen Umfeld bleibe einem Unternehmer nur mehr die Möglichkeit,
sich auf das operative Geschäft zu konzentrieren und für die Abdeckung
bzw. Einhaltung der vielen und unübersichtlichen steuerlichen Bestimmungen
einen Steuerberater zu engagieren und zu bezahlen. Im Rahmen der objektiven
Tatseite gehe aus dem Einleitungsbescheid nicht hervor, aus welchen
Beträgen sich der strafbestimmende Wertbetrag zusammensetze, weshalb es
derzeit nicht möglich sei, die Vorwürfe der Behörde im einzelnen
zu kommentieren. In diesem Zusammenhang werde auf folgendes Erkenntnis des VwGH
verwiesen: "Es ist rechtswidrig, wenn sich die Finanzstrafbehörde ohne
eigene Ermittlungen ausschließlich auf die Ergebnisse der
Betriebsprüfung im Abgabenverfahren stützt und darauf den Schuldspruch
gründet" (VwGH 22.6.1983, 82/13/0181), bzw. "In einer im Zuge der
Betriebsprüfung "einvernehmlich" erfolgten Bruttozurechnung kann nicht ein
Teilgeständnis in finanzstrafrechtlicher Hinsicht gesehen werden; denn
für diese Vorgangsweise können ganz andere, vor allem wirtschaftliche
Überlegungen maßgebend gewesen sein" (VwGH 22.6.1983, 82/13/0181).
Die Finanzstrafbehörde müsse somit den Verkürzungsbetrag -
unabhängig von den Ergebnissen des Abgabenverfahrens - eigenständig
ermitteln. Das bedeute, dass sie begründen müsse, in welcher Höhe
sie eine geschätzte Abgabenverkürzung als erwiesen angenommen habe.
Auch bei sorgfältig fundierten Schätzungen müsse davon
ausgegangen werden, dass Teile des Ergebnisses - nach XY (Seminarmeinung) je
nach Einzelfall bis zu 50% - strafrechtlich nicht tragfähig sein
könnten. Die bei jeder Schätzung bestehende Unsicherheit müsse
zugunsten des Beschuldigten wirken (§ 98 Abs. 3 FinStrG.). Die in
dem bekämpften Bescheid vorgeworfenen Abgabenverkürzungen seien zudem
- entgegen der Behauptung im Einleitungsbescheid - nicht rechtskräftig, da
dagegen am 30. Mai 2003 Berufung eingebracht worden sei und die
Rechtsmittelinstanz noch nicht entschieden habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 1994 als
Einzelunternehmer tätig. Von 1994 bis 30. Juni 1997 umfasste sein
Unternehmen einen Groß- und Einzelhandel mit Fleischwaren sowie eine
Landwirtschaft. Ab 1. Juli 1997 hat die Ehegattin des
Beschwerdeführers die Landwirtschaft betrieben. Beim Beschwerdeführer
wurde zu AB-Nr. Y eine Buch- und Betriebsprüfung für die
Zeiträume 1994 bis 2001 durchgeführt.
a) Zu den Tatvorwürfen Umsatzsteuer 1994 und
1995:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG
erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet. Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG
erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (und gegebenenfalls die
hier nicht relevante in Abs. 4 lit. c genannte Zeit) verstrichen
sind.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1
FinStrG ist als Beginn der Verjährungsfrist in Bezug auf die Umsatzsteuer
für 1994 die aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 1994 mit
Bescheid vom 22. Mai 1996 erfolgte Abgabenfestsetzung anzusehen.
Für die Umsatzsteuer für 1995 ist Beginn der Verjährungsfrist die
aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 1995 mit Bescheid vom
7. April 1997 erfolgte Abgabenfestsetzung. Daraus folgt, dass hinsichtlich
der inkriminierten Verkürzungen betreffend die Umsatzsteuer für 1994
und 1995 die Rechtskraft der Abgabenbescheide vor mehr als zehn Jahren
eingetreten ist und daher für das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren bereits absolute Verjährung der Strafbarkeit
eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der
Tatvorwürfe betreffend die Umsatzsteuer für 1994 und 1995 aufzuheben
und der strafbestimmende Wertbetrag um die aus diesen Tatvorwürfen
resultierenden Beträge (S 3.727,27 für 1994 und S 9.076,55
für 1995, sohin insgesamt S 12.803,82 = € 930,49) zu
reduzieren.
b) Zu den Tatvorwürfen hinsichtlich Umsatzsteuer
1996 bis 1998 sowie Einkommensteuer 1997 und 1998:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
des Unternehmers. Bis 30. Juni 1996 umfasste das Unternehmen des
Beschwerdeführers den Fleischgroßhandel sowie die Landwirtschaft. Bei
der Betriebsprüfung zu AB-Nr. Y wurde festgestellt, dass durchgeführte
Tierlieferungen von der Landwirtschaft in den Fleischgroßhandel nicht
steuerbare Innenumsätze darstellten. Die ausgestellten "Rechnungen" sind
als unternehmensinterne Buchungsbelege anzusehen, die zu keinem Vorsteuerabzug
berechtigen (vgl. Kolacny/Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994, 3. Aufl.,
§ 11 Anm. 2). Deshalb wurden die vom Beschwerdeführer
aufgrund dieser Innenumsätze geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von
S 17.497,00 (1996) bzw. S 18.791,36 (1997) nicht anerkannt (siehe
Tz. 17a des Bp-Berichtes vom 22. April 2003, Ab-Nr. Y).
Weiters wurde festgestellt, dass für 1997 und 1998
verschiedene Einlagen von Fleisch verbucht wurden (1997: 28 Stiere,
1 Kalbin, 1 Ochse; 1998: 21 Stiere, 1 Kalbin, 1 Ochse).
Diese Einlagen wurden nicht laufend, sondern erst mit der Erstellung der
Jahresabschlüsse verbucht. Als Nachweis für diese Einlagen existierte
lediglich eine Aufstellung, die den Monat der Einlage, die Anzahl der Tiere und
das jeweilige Schlachtgewicht umfasste. Nach Ansicht des Prüfers wurden
diese Einlagen tatsächlich nicht erbracht. Dies wurde damit begründet,
dass zum einen die Verbuchung der Einlagen nicht zeitnah erfolgte und für
den Prüfer nur indirekt über den Saldoübertrag ersichtlich war.
Ein Nachweis über den Einkauf der Stiere, über tierärztliche
Beschaugebühren und Schlachtkosten konnte nicht erbracht werden. Weiters
konnte kein Kraftmittelzukauf nachgewiesen werden. Auch der geringe
Wasserverbrauch und die Anzahl der Großvieheinheiten für die
Kanalgebührenbefreiung und schließlich die Gegenüberstellung der
Rohaufschlagskoeffizienten "mit" bzw. "ohne" Berücksichtigung der Einlagen
wurde als Indizien dafür gewertet, dass die Einlagen tatsächlich nicht
erfolgt sind. Die gebuchten Einlagen belaufen sich für 1997 auf
S 739.902,90 (1997) und für 1998 auf S 552.528,90 (vgl.
Tz. 17b des Bp-Berichtes vom 22. April 2003, Ab-Nr. Y).
Aus diesen Feststellungen resultierten Nachforderungen an
Umsatzsteuer für 1996 in Höhe von S 17.497,00
(€ 1.271,56), für 1997 in Höhe von S 86.055,26
(€ 6.253,88) und für 1998 in Höhe von S 50.229,90
(€ 3.650,35) sowie an Einkommensteuer für 1997 von
S 318.082,00 (€ 23.115,92) und für 1998 von
S 237.981,00 (€ 17.294,75). Die Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 1996 bis 1998 und der Einkommensteuer für 1997 und
1998 wurden wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer die entsprechenden
Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer vorgeschrieben. Aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingebrachten Berufungen sind diese Bescheide noch nicht
rechtskräftig.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es demnach
nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
vorwegzunehmen.
Was den objektiven Tatbestand betrifft, bestehen nach
Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente für die
Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie Einkommensteuer 1997 und 1998. Es wurde zum
einen nicht bestritten, dass Vorsteuerabzüge aus Innenumsätzen geltend
gemacht wurden. Was die objektive Tatseite betreffend die Vieheinlagen betrifft,
so ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf zu verweisen, dass die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht in jedem Fall Vorerhebungen
erfordert, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der
Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen
Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann (vgl. VwGH
16.2.1994, 93/13/0256).
Mit Berufung vom 21. Juni 2004 hat der
Beschwerdeführer (unter anderem) gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 berufen und gegen diese
Feststellungen Einwände erhoben; diese Berufung ist derzeit noch nicht
erledigt. Zwar wurden in der Berufungsschrift mehrere Nachweise für das
Vorliegen der Einlagen angekündigt, bislang wurde allerdings noch kein
konkreter Nachweis erbracht. Wenn etwa auf übliche Vorgangsweisen
betreffend die Tragung von Beschaugebühren und Schlachtkosten - etwa ein
Ausgleich durch unentgeltliches Überlassen von Schlachtnebenprodukten -
sowie darauf verwiesen wird, dass eine Dokumentation der Zukäufe der Tiere
unter Landwirten nicht üblich und aufgrund steuerlicher Pauschalierung
nicht erforderlich sei, so vermag dieses Vorbringen für sich den
Tatverdacht nicht zu beseitigen. Fakt ist jedenfalls, dass bislang Einlagen in
einem Gesamtumfang von S 1,292.431,80 (€ 93.924,68) nicht
nachgewiesen wurden. Dem Bp-Bericht vom 22. April 2003, Ab-Nr. Y, sind in
Tz. 17b die bereits oben dargestellten schlüssigen Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass die gegenständlichen Einlagen
tatsächlich nicht in der geltend gemachten Form getätigt wurden. Eine
eindeutige Widerlegung dieser Umstände ist den vorliegenden Akten bzw. dem
Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Eine endgültige Klärung des
Sachverhaltes wird in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
abzuführenden Untersuchungsverfahrens zu erfolgen haben.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1994
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
unternehmerische Erfahrungen. Er war in seinem Betrieb unter anderem für
die Fakturierung und die Belegsammlung zuständig. Die hier
gegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen wurden von ihm
persönlich unterfertigt. Wenn in der Beschwerdeschrift auf den "Umfang" und
die "Unübersichtlichkeit" des österreichischen Rechtssystems verwiesen
wird, so ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den hier maßgeblichen
Bestimmungen - Unzulässigkeit der Geltendmachung von Vorsteuer aus
Innenumsätzen sowie Erfordernis der Richtigkeit der Buchung von Einlagen -
um grundlegende Regelungen handelt, die zweifellos auch dem
Beschwerdeführer bekannt waren. Was die zu Unrecht geltend gemachte
Vorsteuer betrifft, ist darauf zu verweisen, dass diese Vorgangsweise bei einer
Vielzahl von "Rechnungen" aus Innenumsätzen über einen längeren
Zeitraum hinweg angewandt wurde. Die Buchungen betreffend die Einlagen wiederum
umfassen in den beiden gegenständlichen Jahren ein Gesamtvolumen von
beinahe S 1,3 Millionen; auch diese Häufigkeit bzw. der
betragsmäßige Umfang sprechen für eine (zumindest bedingt)
vorsätzliche Begehensweise.
Es bestehen damit hinsichtlich dieser Tatvorwürfe nach
Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich im Sinne des
§ 8 FinStrG gehandelt und somit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
c) Zum Tatvorwurf hinsichtlich Einkommensteuer
2001:
Bei der Betriebsprüfung zu AB-Nr. Y wurde weiters
festgestellt, dass in Gutschriften an AA und BB vom 31. Dezember 2001
Rechnungen aufgeschienen sind, die erst 2002 gestellt und somit 2002 als
Erlös erfasst wurden. Es handelte sich dabei um Gutschriften mit einer
Gesamtsumme von S 68.939,79 netto.
Im angefochtenen Bescheid wurde zu diesem Faktum
ausgeführt, es bestehe ein Tatverdacht, weil "zum 31.12.2001 die
bestehenden Forderungen nicht richtig bilanziert wurden". Aus Tz. 23 des
Bp-Berichtes vom 22. April 2003, Ab-Nr. Y, ergibt sich, dass die
entsprechenden Erlöse zwar nicht im Jahr 2001, aber im Jahr 2002 als
Erlös erfasst wurden. Anzumerken ist, dass die
Einkommensteuererklärung für 2002 am 11. April 2004 und somit
erst nach Abschluss der Betriebsprüfung und Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens eingebracht wurde. Da die
Erlöse damit bereits zum Prüfungszeitpunkt offenkundig bereits in der
Buchhaltung des Beschwerdeführers - wenn auch für einen falschen
Zeitraum - erfasst waren, liegen diesbezüglich keine hinreichenden
Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer ein Finanzvergehen im Sinne
des § 33 Abs. 1 FinStrG (in Verbindung mit § 13
FinStrG) in subjektiver Hinsicht zu begehen versucht hat. Der angefochtene
Bescheid war daher hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend die Einkommensteuer
für 2001 (strafbestimmender Wertbetrag € 2.124,44)
aufzuheben.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu noch zu bemerken, dass
allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides durch
die obigen Ausführungen saniert wurden. Es ist dem Beschwerdeführer
zuzustimmen, dass die gegenständlichen Abgabenbescheide entgegen der
Begründung im angefochtenen Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen
sind; allerdings bedarf es bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keiner
vorhergehenden (rechtskräftigen) Festsetzung der inkriminierten Abgaben
durch die zuständige Abgabenbehörde. Zu den weiteren Ausführungen
betreffend die strafrechtliche Beurteilungen von Schätzungen ist
festzuhalten, dass den hier gegenständlichen Tatvorwürfen keine
Schätzungen im Sinne des § 184 BAO bzw. "Bruttozurechnungen"
zugrunde liegen. Zum Eventualantrag, das Strafverfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen die
Wiederaufnahme-, Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 2001 zu
unterbrechen, ist zu bemerken, dass das Finanzstrafgesetz keine Unterbrechung
des Finanzstrafverfahrens kennt. Eine vorläufige Einstellung des
Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 4 FinStrG kommt im
gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht. Schließlich ist zu
bemerken, dass die in der Beschwerdeschrift angesprochene Erhöhung des
Privatanteiles PKW für das Jahr 2000 nicht Gegenstand dieses
Finanzstrafverfahrens ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-I/04
- Stammnummer
- 31119
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF