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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101297/2015

Ausgaben für Fremdleistungen und Gerüstung: Zurechnung von Schwarzarbeiten bzw Deckungsrechnungen von Scheinfirmen (Verjährung/Wiederaufnahme/Schätzung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101297/2015vom 31.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ebenso steht es für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Beschwerdeführer die durchgeführten Arbeiten für seine steuerpflichtigen Zwecke verwendet hat sowie, dass die Arbeiten selbst von einem anderen Unternehmer durchgeführt wurden. Dass er sich dabei der angeführten Firmen bediente, ergibt sich aus der aktenkundigen Sachverhaltsdarstellungen betreffend diese Firmen sowie aus den aktenkundigen Rechnungen dieser Firmen an den Beschwerdeführer. Unstrittig ist, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge bar bezahlt wurden. Der belangten Behörde liegen - außer diesen Rechnungen - keinerlei Dokumentationen des Leistungsaustausches mit den angeblichen Subfirmen vor. Es fehlen Bautagesberichte, Stundenaufzeichnungen (und wenn diese vorlagen, dann gleich im Anhang zum zeitlich früher abgeschlossenen Werkvertrag), Abnahmeprotokolle, Lieferscheine oder sonstige geeignete Unterlagen für die Abrechnung. Es fehlt auch jegliche sonstige Korrespondenz hinsichtlich der Baustellen. Es erscheint unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Beschwerdeführer im Geschäftsverkehr mit ständig wechselnden Vertragsfirmen auf jegliche schriftliche Vereinbarungen und Dokumentationen verzichten sollte. 2.4.4. Soweit die Feststellungen zu den einzelnen Subfirmen nicht auf die in Klammer angeführten Beweismittel zurückzuführen sind und sich auch nicht aus 2.4.3. ergeben, hält das Bundesfinanzgericht ergänzend iHa auf die Eingangsrechnungen dieser Firmen bzw. deren Einstufung als Betrugsfirmen beweiswürdigend wie folgt fest: Aus den zitierten Firmenbuchdaten geht hinsichtlich aller Firmen hervor, dass die in den verfahrensgegenständlichen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Unternehmen innerhalb von wenigen Jahren nach Firmengründung und/oder Änderung des Gesellschaftsvertrages bereits das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Bei mehreren Firmen erfolgten mehrere Wechsel der Geschäftsführung, zumeist wenige Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens. Zudem zeigte sich, dass die eingetragenen Firmenstandorte nicht im Einklang mit der Wirklichkeit standen; die Firmensitze wechselten in kurzer Zeit und/oder an diesen wurde keine Geschäftstätigkeit ausgeübt (siehe zB ***1***, wonach die Firma an der Adresse in 1200 Wien nicht angetroffen werden konnte und auch der Hausverwaltung nicht bekannt war) oder die Firmenadressen waren gleichzeitig die Meldeadressen der Geschäftsführer (vgl. zB bei der ***T*** GmbH). Für eine tatsächliche Betätigung im eingetragenen Geschäftszweig (idR war dies das Handelsgewerbe, die ***N*** s.r.o hatte hingegen Waren aller Art, Vermietung von Immobilien, aber auch Durchführung einfacher Bauten und Schlosserarbeiten angegeben, während beispielsweise die ***R*** das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und der Reinigung von öffentlichen Flächen eingetragen hatte) ergibt sich aus der Aktenlage bei keiner der hier angeführten Firmen ein Hinweis. 2.4.4.1. ***1*** Handels GmbH Dass es sich bei der GmbH um eine Betrugsfirma gehandelt hat, hat ergibt sich für das Bundesfinanzgericht u.a. aus dem Umstand, dass hier bei einer Nachschau weder jemand an der Geschäftsadresse angetroffen wurde, noch ein aufrechter Geschäftsbetrieb festgestellt werden konnte und es sich bei dem eingetragenen Geschäftsführer um einen tschechischen Studenten gehandelt hat, der seinen Reisepass im Frühjahr 2006 verloren hatte. Ab diesem Zeitpunkt begannen nach Erhebungen der Steuerfahndung Anmeldungen von 224 Dienstnehmern. Gegen den tatsächlich handelnden Geschäftsführer bestand hingegen ein Haftbefehl; die GmbH hat außerdem für die Jahre 2006 und 2007 keine Jahreserklärungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleitest oder UVA abgegeben. Der der Abgabenbehörde vorgelegte Bescheid über die Gewerbeberechtigung war gefälscht; auch nach Begrenzung der UID-Nummer wurden noch zahlreiche Rechnungen gelegt. 2.4.4.2. ***B*** GmbH Dass die Firma als Betrugsfirma anzusehen war, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus dem Umstand, dass auch hier bei einer Nachschau weder jemand an der Geschäftsadresse angetroffen wurde, noch ein aufrechter Geschäftsbetrieb festgestellt werden konnte und sich die Unterschriften auf den Zahlungsbelegen und Rechnungen nicht jenen der Musterzeichnung des Geschäftsführers im Firmenbuch glichen; weiters wurden keine Sozialabgaben entrichtet. Sämtliche Rechnungen stammten aus dem Zeitraum 11. September 2006 bis 29. Oktober 2006, ihnen lagen Aufträge vom Zeitraum 31. August 2006 bis 10. November 2006 zugrunde (vgl. AB Teil III). 2.4.4.3. ***M*** GmbH Dass die Firma als Betrugsfirma anzusehen war, ergibt sich u.a. aus den Mitteilungen der Steuerfahndung, wonach v.a. im Jahr 2006 umfangreiche Dienstnehmeranmeldungen begonnen wurden, Abgaben wurden jedoch weder gemeldet noch entrichtet. Am 21. September 2006 kam es zur Öffnung des Geschäftslokales in 1200 Wien, das aber leer vorgefunden wurde (AB Teil V, S. 4-5). Sämtliche im Arbeitsbogen mit Rechnung dokumentierten Aufträge des Beschwerdeführers erfolgten am 5. Mai 2006, während die Rechnungen alle vom 2. Juni 2006 waren. 2.4.4.4. ***A*** GmbH Dass es sich bei der GmbH um eine Betrugsfirma gehandelt hat, ergibt sich aus den im Akt enthaltenen Anzeigen durch Arbeiter. Die Steuerfahndung stufte die Firma 2011 als Scheinfirma ein. Die Firma wurde gegründet um einen Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. Niederschrift vom 28. Jänner 2004 bei der Wiener Gebietskrankenkasse). Auch die Tatsache, dass die Gesellschafter unauffindbar waren (vgl. Auskunft des Masseverwalters vom 25. Juli 2007) und auch das vermeintliche Geschäftslokal sich nicht an der angegebenen Adresse befunden hat bzw. das Büro seit Dezember 2005 geschlossen war, deuten darauf hin. Die im Akt dokumentierten Rechnungen an den Beschwerdeführer samt Kassaeingangsbestätigungen betrafen Baustellen im Zeitraum 31. März 2006 bis 15. Mai 2006 (vgl. AB Teil IX). 2.4.4.5. ***N*** s.r.o. Dass es sich bei der GmbH um eine Betrugsfirma gehandelt hat, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht insbesondere aus dem Umstand, dass auch hier kein Firmensitz an der angeführten Adresse bestand, zum angeführten Geschäftsführer konnten seitens der Abgabenbehörde keine Daten ermittelt werden; dieser hatte nur kurze Zeit einen gemeldeten Nebenwohnsitz in Österreich. Weiters ist die Firma ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen. 2.4.4.6. ***AB*** GmbH Dass die Firma als Betrugsfirma anzusehen war und ist, ergibt sich u.a. aus den zahlreichen im Akt enthaltenen Anzeigen. Zudem liegen im Akt Kopien von originalen Rechnungen auf, deren Schriftbild der Rechnungen der Firma Forster unterschiedlich ist; auf vorgefundenen Kundenliste, scheint die Firma Forster gar nicht auf. Im Übrigen besteht ausgehend von bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes zur ***AB*** GmbH auch im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die ***AB*** auch die in den hier zu beurteilenden Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat (vgl. zB BFG 3.2.2017, RV/7104671/2016 und BFG 27.4.2015, RV/7100326/2013, bestätigt durch VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032). 2.4.4.7. ***T*** GmbH: Dass es sich bei der GmbH um eine Betrugsfirma gehandelt hat, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus den Feststellungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend den Beschwerdeführer sowie den darin aufgezeigten Ungereimtheiten, die bereits unter 2.3.4. angeführt wurden (kurzes Bestehen der Firma, Firmenadresse gleich Adresse des Geschäftsführers). 2.4.4.8. ***S*** GmbH Dass es sich bei der GmbH um eine Betrugsfirma gehandelt hat, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus den Feststellungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend den Beschwerdeführer sowie den darin aufgezeigten Ungereimtheiten, die bereits unter 2.3.4. angeführt wurden (kurzes Bestehen der Firma, Firmenadresse gleich Adresse des Geschäftsführers). 2.4.4.9. ***R*** GmbH Dass es sich bei der GmbH um eine Betrugsfirma gehandelt hat, ergibt sich aus den im Arbeitsbogen erhaltenen Meldungen an das Netzwerk der Steuerfahndung vom 24. Februar 2011 sowie dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 8. September 2011 betreffend diese GmbH. Darin wurde auf Grund der tatsächlichen Umstände festgestellt, dass es sich bei der Firma mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Scheinfirma handle, da lediglich Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a UStG erklärt und Vorsteuern geltend gemacht worden waren. Auf Grund des übermittelten Kontrollmaterials wurde zudem festgestellt, dass die Firma v.a. im Jahr 2010 den angegebenen Umsatz mit den angemeldeten 15 Mitarbeitern nicht erwirtschaften habe können (AB Teil I, S. 1-34). 2.5. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, dem Fehlen jeglicher Dokumentation der Leistungserbringung, in Verbindung mit den oben dargelegten ungewöhnlichen und unglaubwürdigen Abläufen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die genannten Subfirmen als Gesellschaften zu betrachten sind, deren Funktion ausschließlich darin bestand, Rechnungen zu erstellen, um dem Beschwerdeführer einen überhöhten Aufwand für das Rechenwerk der GmbH zu vermitteln und seine Abgabenbelastung herabzusetzen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung) 3.1.1. Einwand der Verjährung hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 wird seitens des Beschwerdeführers zunächst Verjährung eingewendet. Die Fünfjahresfrist zur Festsetzung der Einkommensteuer 2006 habe am 31. Dezember 2011, jene für die Einkommensteuer 2007 am 31. Dezember 2012 geendet; Prüfungsbeginn sei erst der 24. September 2013 gewesen. Die angefochtenen Bescheide wurden am 15. April 2014 erlassen. Nach dem der Beschwerdeführer nur als Beschuldigter einvernommen wurde, aber bisher keine finanzstrafrechtliche Verurteilung vorliegt, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht von einer Abgabenhinterziehung ausgegangen werden kann. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 zu Recht zur Anwendung gekommen ist. Dazu ist zunächst Folgendes auszuführen: a) Das Recht eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Bei der Einkommensteuer beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 BAO fünf Jahre. Nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO (in der hier anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 105/2010: § 323 Abs. 27 BAO) beträgt die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. Der Abgabenhinterziehung macht sich nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 lit. a leg.cit. ist u.a. mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, bewirkt. Die Abgabe einer unrichtigen Erklärung und das Erwirken eines unrichtigen Abgabenbescheides mit Zustellung des Bescheides fällt darunter. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG). Nach § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. b) Die Abgabenbehörde hat das Vorliegen einer verlängerten Verjährungsfrist in der Beschwerdevorentscheidung damit begründet, dass die Rechtsfrage, ob eine Abgabenhinterziehung vorliegt und es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre komme, bei einer noch ausstehenden Entscheidung im Strafverfahren von der Abgabenbehörde als Vorfrage zu beurteilen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies schon auf Grund des "konkreten Tatverdachtes, auf dessen Grundlage das Prüfverfahren gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG" geführt worden sei, zu bejahen. Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Diese Beurteilung setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ro 2017/15/0015, mwN). Damit gilt ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0038): Nach ständiger Rechtsprechung genügt es im Abgabenverfahren gemäß § 167 Abs. 2 BAO, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit hat und alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078, 28.10.2010, 2006/15/0301, 26.5.2011, 2011/16/0011, 20.7.2011, 2009/17/0132). Entscheidend ist - nach dem Wortlaut des Gesetzes - dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146, mwN). Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat (vgl. VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, VwSlg. 6979/F). c) Der objektive Tatbestand der Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer für 2006 und 2007 ergibt sich wie festgestellt aus der Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, die nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung zu den zu niedrigen Abgabenfestsetzungen geführt haben. Unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wurden somit bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt (§ 33 Abs. 1, i.V. 3 lit. a, erste Fallvariante). Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062). Der bedingte Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen (vgl. hiezu auch RIS-Justiz RS0088985) und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188; 31.1.2018, Ra 2017/15/0059). Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Behörde als Ausfluss der Beweiswürdigung erweisen (Hinweis VwGH 22.10.1981, 2524/80, 2876/80, 81/14/0125, 0126; VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260; 28.2.2012, 2008/15/0005). Der bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260). Zur subjektiven Tatseite ist daher zunächst auszuführen, dass die Prüfung im vorliegenden Fall bereits nach § 99 Abs. 2 FinStrG geführt wurde und damit eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen eines finanzstrafrechtlichen Tatverdachtes gesetzt wurde. Da jedoch keine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Finanzstrafgesetz vorliegt, ist in diesem abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren die Entscheidung zur Annahme der subjektiven Tatseite für eine Abgabenhinterziehung eigenständig (als Vorfrage) zu treffen: Die Wahrscheinlichkeit, dass hinterzogene Abgaben vorliegen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus dem Umstand, dass es sich bei allen involvierten Subfirmen um Betrugs- bzw. Scheinfirmen handelt. Der Beschwerdeführer musste sich insbesondere im Jahr 2006 mehrerer Subfirmen bedienen, um der hohen Auftragslage gerecht werden zu können und um keine Aufträge zu verlieren. Dabei bediente er sich der genannten Firmen, ohne diese näher zu überprüfen oder sich mit der konkreten Abwicklung der Aufträge auseinanderzusetzen. Damit nahm er in Kauf und hielt es für möglich, dass die Vorgänge nicht korrekt abgewickelt wurden und ließ den nötigen Sorgfaltsmaßstab vermissen: Er hat - obwohl er schon lange im Geschäftsleben steht - seine Sorgfaltspflichten bewusst nicht eingehalten. Es wurden keine Lohnkonten oder sonstige Aufzeichnungen bezüglich der eingesetzten Bauarbeiter geführt, es konnte auch keinerlei Dokumentationen des Leistungsaustausches mit den angeblichen Subfirmen vorgelegt werden. Es fehlten Bautagesberichte, Stundenaufzeichnungen (und wenn diese vorlagen, dann gleich im Anhang zum zeitlich früher abgeschlossenen Werkvertrag), Abnahmeprotokolle, Lieferscheine oder sonstige geeignete Unterlagen für die Abrechnung. Es fehlte auch jegliche sonstige Korrespondenz hinsichtlich der Baustellen. Es erscheint unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Beschwerdeführer im Geschäftsverkehr mit ständig wechselnden Vertragsfirmen auf jegliche schriftlichen Vereinbarungen und Dokumentationen verzichtete. d) Hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 und 2007 war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 15. April 2014 die allgemeine fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zwar bereits abgelaufen; auf Grund der vorstehenden Ausführungen konnte die belangte Behörde jedoch zu Recht vom Vorliegen einer verlängerten Verjährungsfrist ausgehen. 3.1.2. Wiederaufnahmegründe a) Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 303 BAO ist u.a. dann zulässig, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, erst danach hervorgekommen sind; Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/14/0035). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (z.B. VwGH 19.09.2013, 2011/15/0157). Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (Kenntnis des Veranlagungsreferenten oder eines Organwalters, der sonst mit der Veranlagung zu tun hat; Kenntnis des zur Veranlagung der Abgaben zuständigen Organwalters; zB zuletzt VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127). Dass die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren oder im Abgabenverfahren eines anderen Steuerpflichtigen von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, steht der Wiederaufnahme nicht entgegen (zB VwGH 23.11.2019, Ra 2019/13/0102). b) Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide verweisen zur Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Im Bericht führt die Prüferin in Tz 4 die in den Tz 1 bis 5 getroffenen Feststellungen als jene Umstände an, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2010 geführt haben. Der Prüfbericht enthält insbesondere in Tz 5 die Feststellung zu den einzelnen Subfirmen und den Umstand, dass von den Subfirmen Scheinrechnungen gelegt wurden. Aus dem Hinweis auf den Bericht ist im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO zu folgern, dass die belangte Behörde die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den Tz 1 bis 5 des Berichts getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327). In Tz 5b des Berichts der Außenprüfung wird festgestellt, dass es für die in Tz 5 genanntenn Firmen keinen Nachweis gibt, wer die Leistungen erbracht habe und Gründe gegeben seien, im Schätzungsweg 50% für die erbrachten Leistungen als Schwarzlohn anzuerkennen. Dasselbe gelte für die Ausgaben der Gerüstung, die mit 80% als Ausgaben schätzt wurden, da es keine Hinweise gebe, die belegen könnten, dass es zu keiner Gerüstung gekommen sei. Der Hauptbestandteil des Rechnungsbetrages sei die Gerüstung selbst und nicht der Werklohn für die Aufstellung. Dafür, dass dieser zu einer anderen Würdigung der geltend gemachten Betriebsausgaben betreffend Fremdleistungen Anlass gebende Sachverhalt der abgabenfestsetzenden Stelle bereits bei Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen ist, bietet der Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Die in den Rechnungen der Subfirmen ausgewiesenen Leistungen waren beim Beschwerdeführer erstmals im Zuge der im September 2013 begonnen Außenprüfung Gegenstand einer Überprüfung durch die belangte Behörde und bildeten den Prüfungsschwerpunkt. Sie waren auch Anlass für die Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, welche die belangte Behörde mit dem Hinweis auf das Überwiegen des Interesses an der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem an der Rechtsbeständigkeit hinreichend begründet hat. Die steuerlichen Auswirkungen (Kürzung der Ausgaben laut BP: 2006 EUR 51.484,86; 2007 EUR 5.516,69; 2008 EUR 4.273,84; 2009 EUR 1.059,00; 2010 EUR 4.230,87) sind auch nicht geringfügig. Die belangte Behörde hat die Verfahren daher auch unter Ermessensgesichtspunkten zu Recht wiederaufgenommen. c) Dass die belangte Behörde auf Grund dieses neu hervorgekommenen, zu einer anderen Würdigung der auf Grund der Rechnungen der betreffenden Subunternehmer geltend gemachten Betriebsausgaben Anlass gebenden Tatsachenkomplexes zu Recht davon ausgegangen ist, dass den von diesen Subunternehmern an den Beschwerdeführer ausgestellten Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde liegen bzw. diese Rechnung bloße Deckungsrechnungen darstellen, und daher zu Recht die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat, wird im Folgenden näher dargelegt. 3.1.3. Einkommensteuer 2006 bis 2010 3.1.3.1. Rechtsgrundlagen und Allgemeines § 115 BAO lautet: "(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen." § 138 BAO lautet: (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind." § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Nach § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen den Behörden auf Verlangen vorzulegen. § 167 BAO lautet: "(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht." Gemäß § 166 BAO sind dem dort immanenten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei gemäß § 167 BAO unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt, oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ( zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004, 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. § 184 BAO lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt, hat die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen (vgl. u.a. VwGH 27.1.2016, 2012/13/0068). Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich nicht zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen (vgl. ua bereits VwGH 21.11.1985, 85/16/0092 und weitere). Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Die Nachweispflicht für entstandene Werbungskosten ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Nachweis hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. 3.1.3.2. Zur 50% bzw. 80%-Schätzung der berechneten Aufwendungen für Fremdleistungen und Gerüstung Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall die von der Betriebsprüfung erfolgte Kürzung der oa. Ausgaben, die der Beschwerdeführer an die oben genannten Subfirmen für von diesen angeblich erbrachten Leistungen bezahlt hat, zu Recht erfolgte. Unstrittig ist die von der Betriebsprüfung festgestellte Höhe der angeblichen Zahlungen. Da nach den Sachverhaltsfeststellungen die in Rechnung gestellten Leistungen im Streitzeitraum tatsächlich erbracht wurden, weiters davon ausgegangen wird, dass die Leistungen von "Schwarzarbeitern" des Beschwerdeführers erbracht wurden, und zwar in allen Fällen ohne Zahlung von Lohnnebenkosten und Sozialabgaben und Sonderzahlungen, entspricht die Schätzung der Höhe des Lohnaufwandes für dieses eingesetzte Personal mit 50% und der Ausgaben für Gerüstung mit 80% sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (vgl. schon VwGH 16.5.2002, 96/13/0168 und 19.9.2007, 2003/13/0115) und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund sind jedoch für das Jahr 2006 ebenso 80 % der Gerüstungskosten wie in den Folgejahren anzusetzen und der Bescheid entsprechend zu ändern (siehe Berechnungsblatt). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (zB VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0023). In der gegenständlichen Entscheidung war bloß einzelfallbezogen im Rahmen der Beweiswürdigung die Beurteilung zu treffen, ob die in Rede stehenden Leistungen von den vom Beschwerdeführer vorgeschobenen Subfirmen erbracht wurden bzw. ob die von der Außenprüfung festgestellten Umstände dem Grunde und der Höhe nach zu einer schätzungsweisen Kürzung der sich aus den Rechnungen der Subunternehmen ergebenden Aufwendungen berechtigten. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung spruchgemäß nicht zuzulassen. Wien, am 31. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101297/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101297.2015
Stammnummer
142543
Gültig
31.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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