…erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 097/2007/00094-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als die abgabenrechtlichen Belange Wahrnehmender der 2 in 3, 4, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Ausgelöst durch eine Strafanzeige des GP Alland…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UstG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann…
…hat Erklärungen gefertigt. Er nahm zumindest teilweise abgabenrechtliche Belange wahr und kommt als abgabenrechtlicher Wahrnehmender durchaus als Verdächtiger in Betracht. Aufgrund der Jahreserklärung 2007 wurde seitens der Gesellschaft die Nachforderung an Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 9.078,78 ausgewiesen und eingestanden. Für die…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann…
…hat (vgl. AS 58 des Strafaktes). Damit ist jedoch nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich entgegen seiner Darstellung tatsächlich (als faktisch Wahrnehmender) um die abgabenrechtlichen Belange der GesbR gekümmert hat. Dass C. S. diese Pflichten ebenfalls nicht wahrgenommen hat und dafür auch rechtskräftig bestraft wurde, ändert…
…die ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten als bloß lästigen Formalismus zu verstehen, den nach man nach völligem Belieben mit fingierten Verträgen, Scheinrechnungen und dergleichen erfüllen könnte. Den Milderungsgründen einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des A, des laut Aktenlage vormals ordentlichen Lebenswandels (bezogen auf abgabenrechtliche Belange) und der geringfügigen…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann…
…***6*** wurde - als "die steuerlichen Belange für ***Bf1*** Wahrnehmender" - wegen Abgabenhinterziehung schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe von € 120.000,00 (2 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschuldigte hat seit 2006 einen…
…2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. die Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er /sie vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies…
…weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vorsätzlich als faktisch Wahrnehmender der steuerlichen Belange im Tankstellenbetrieb seiner Tochter E. P. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre 1997 in Höhe von ATS 100.000…
…die Selbstbemessungsabgaben nicht bzw. nicht rechtzeitig entrichtet worden. Der Spruchsenat stellte weiters fest, dass die Beschuldigte in den gegenständlichen Zeiträumen für die steuerlichen Belange der W-GmbH verantwortlich gewesen sei. Sie habe die Buchhaltungsunterlagen der W-GmbH zwar pünktlich zur Steuerberatungskanzlei gebracht, aber die von…
…festgesetzt. Der Spruchsenat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass GV auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage und auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahmen als geschäftsführender Gesellschafter für die abgabenrechtlichen Belange der LTG allein verantwortlich gewesen sei. Deshalb habe er entsprechend seinen gesetzlichen Mindestverpflichtungen als sich am…
…Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur ein Unternehmer für sein Unternehmen oder Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Interessen dieses Unternehmens, welche betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume als unmittelbare Täter selbst zumindest wissentlich die Entrichtung der Vorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages nicht veranlasst haben unter gleichzeitig zumindest bedingt…
…Strafverfügung vom 19. Jänner 2006 erkannte das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz JB schuldig, als Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Belange der B KEG vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Februar, Juni…
…Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine…
… 13, 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs…
…vorgeschoben worden sei. Die belangte Behörde stütze ihre gegenteilige Vermutung im Wesentlichen hierauf, dass C vermeintlich nicht einvernommen werden konnte. Weder sei nachvollziehbar, weshalb aus diesem Umstand heraus der Beschuldigte als Machthaber und Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der BG-Ltd hingestellt werde, noch sei ersichtlich…
…C. ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamt Linz vorsätzlich III.1.a. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH in Linz gemeinsam mit X. A. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume September…