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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0092-L/06

Nicht entrichtete bzw. abgeführte Selbstbemessungsabgaben durch in Finanznot befindliche Entscheidungsträger einer Friseursalon-Franchise-Kette

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0092-L/06vom 17.12.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

War zum Zeitpunkt der Einleitung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens die nach der alten Rechtslage gegebene „Eine-Million-Schilling-Grenze“ nur geringfügig (nicht über € 75.000,00) überschritten, ist nach Änderung des § 53 Abs.1 lit.b FinStrG durch das BGBl I 2001/59 mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2002 keine Anzeige (Anfallsbericht) an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, da eine Gerichtszuständigkeit nur unter der Voraussetzung gegeben wäre, dass das gegenständliche Finanzstrafverfahren zu diesem Stichtag bereits bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft anhängig gewesen wäre.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. pharm. Martin Daxner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1. X. A., Linz-1, Friseur, vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Freistädterstraße 3, 2. Y. B., Linz-2, Friseur, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, und 3. Z. C., Linz-3, Angestellter, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Erstbeschuldigten vom 3. Mai 2006 sowie des Zweit- und Drittbeschuldigten vom 8. Mai 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Jänner 2006, StrNr. 001, 002 und 003, nach der am 17. Dezember 2009 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidiger, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Elisabeth Schreiner durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Erstbeschuldigten X. A. wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des seine Person betreffenden, im Übrigen unverändert bleibenden Erkenntnisses in ihrem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt abgeändert, sodass sie zu lauten hat: I.1. X. A. ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamt Linz vorsätzlich I.1.a. als Geschäftsführer der A-GmbH in Linz unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume August, September, November 1999, Jänner, Dezember 2000, Jänner, Juni, Juli 2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 768.215,00/= € 55.828,36 (08/99 ATS 75.583,00 + 09/99 ATS 95.775,00 + 11/99 ATS 53.323,00 + 01/00 ATS 176.406,00 + 12/00 ATS 67.632,00 + 01/01 ATS 94.695,00 + 06/01 ATS 7.740,00 + 07/01 ATS 197.061,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, I.1.b. als Geschäftsführer der B-GmbH in Linz gemeinsam mit Z. C. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume September, Oktober, Dezember 1999, Jänner 2000 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 151.148,00/= € 10.984,35 (09/99 ATS 41.501,00 + 10/99 ATS 38.915,00 + 12/99 ATS 38.427,00 + 01/00 ATS 32.305,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie I.1.c. als Geschäftsführer der B-GmbH in Linz gemeinsam mit Z. C. Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen betreffend die Zahlungszeiträume Jänner, Februar, Mai, November, Dezember 1999, Jänner und Februar 2000 in Höhe von insgesamt ATS 100.804,00/= € 7.325,71 (Lohnsteuern 01/99 ATS 8.939,00 + 02/99 ATS 7.500,00 + 05/99 ATS 8.219,00 + 11/99 ATS 12.115,00 + 12/99 ATS 6.987,00 + 01/00 ATS 12.392,00 + 02/00 ATS 19.863,00; Dienstgeberbeiträge 01/99 ATS 4.107,00 + 02/99 ATS 4.107,00 + 05/99 ATS 4.107,00 + 11/99 ATS 8.025,00 + 12/99 ATS 4.039,00 + 01/00 ATS 4.527,00 + 02/00 ATS 4.741,00; Zuschläge 01/99 ATS 438,00 + 02/99 ATS 438,00 + 05/99 ATS 438,00 + 11/99 ATS 856,00 + 12/99 ATS 431,00 + 01/00 ATS 453,00 + 02/00 ATS 474,00) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu Fakten Pkt. I.1.a. und I.1.b.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu Fakten Pkt. I.1.c.) begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 (in Worten: fünf) Wochen verhängt wird. I.2. Das gegen X. A. beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 001 überdies anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer der A-GmbH in Linz betreffend Oktober 1999 und als Geschäftsführer der B-GmbH in Linz betreffend Jänner und November 1999 weitere Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von gesamt ATS 19.075,00 (= € 1.386,23) und als Geschäftsführer der B-GmbH in Linz weitere vorsätzliche Nichtentrichtungen bzw. Nichtabfuhren von Lohnabgaben in Höhe von gesamt ATS 55.797,00 (= € 4.054,93) und dadurch begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Zahlungszeiträume Oktober bis Dezember 1998 zu verantworten, wird hinsichtlich der Lohnabgaben wegen absoluter Verjährung gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alt., 136, 157 FinStrG, im Übrigen im Zweifel gemäß §§ 136, 157 eingestellt. I.3. Das weitere Berufungsbegehren des Erstbeschuldigten X. A. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Berufung des Zweitbeschuldigten Y. B. wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des seine Person betreffenden, im Übrigen unverändert bleibenden Erkenntnisses wie folgt abgeändert, sodass sie zu lauten hat: Das gegen Y. B. beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 002 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer der A-GmbH in Linz betreffend Dezember 2000 und Jänner 2001 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 162.327,00 (€ 11.796,76) gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, wird im Zweifel gemäß §§ 136, 157 eingestellt. III. Der Berufung des Drittbeschuldigten Z. C. wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des seine Person betreffenden, im Übrigen unverändert bleibenden Erkenntnisses in ihrem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt abgeändert, sodass sie zu lauten hat: III.1. Z. C. ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamt Linz vorsätzlich III.1.a. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH in Linz gemeinsam mit X. A. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume September, Oktober, Dezember 1999, Jänner 2000 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 151.148,00/= € 10.984,35 (09/99 ATS 41.501,00 + 10/99 ATS 38.915,00 + 12/99 ATS 38.427,00 + 01/00 ATS 32.305,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie III.1.b. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH in Linz gemeinsam mit X. A. Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen betreffend die Zahlungszeiträume Jänner, Februar, Mai, November, Dezember 1999, Jänner und Februar 2000 in Höhe von insgesamt ATS 100.804,00/= € 7.325,71 (Lohnsteuern 01/99 ATS 8.939,00 + 02/99 ATS 7.500,00 + 05/99 ATS 8.219,00 + 11/99 ATS 12.115,00 + 12/99 ATS 6.987,00 + 01/00 ATS 12.392,00 + 02/00 ATS 19.863,00; Dienstgeberbeiträge 01/99 ATS 4.107,00 + 02/99 ATS 4.107,00 + 05/99 ATS 4.107,00 + 11/99 ATS 8.025,00 + 12/99 ATS 4.039,00 + 01/00 ATS 4.527,00 + 02/00 ATS 4.741,00; Zuschläge 01/99 ATS 438,00 + 02/99 ATS 438,00 + 05/99 ATS 438,00 + 11/99 ATS 856,00 + 12/99 ATS 431,00 + 01/00 ATS 453,00 + 02/00 ATS 474,00) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu Fakten Pkt. III.1.a.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu Fakten Pkt. III.1.b.) begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1, 2 und 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis des Spruchsenates IX als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Oktober 2002, StrNr. 004, eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 4.500,00 (in Worten: Euro viertausendfünfhundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Tagen verhängt wird. III.2. Das gegen Z. C. beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 003 überdies anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe als Verantwortlicher der B-GmbH in Linz betreffend Jänner und November 1999 weitere Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von gesamt ATS 19.075,00 (= € 1.386,23) und weitere vorsätzliche Nichtentrichtungen bzw. Nichtabfuhren von Lohnabgaben in Höhe von gesamt ATS 55.797,00 (= € 4.054,93) und dadurch begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Zahlungszeiträume Oktober bis Dezember 1998 zu verantworten, wird hinsichtlich der Lohnabgaben wegen absoluter Verjährung gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alt., 136, 157 FinStrG, im Übrigen im Zweifel gemäß §§ 136, 157 eingestellt. III.3. Das weitere Berufungsbegehren des Drittbeschuldigten Z. C. wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Jänner 2006, Strafnummern 001, 003 und 002, wurden a) X. A., b) Y. B. und c) Z. C. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und anderer Finanzvergehen für schuldig befunden, a) X. A. habe I. als Geschäftsführer der Firma A-GmbH in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuerzahllast oder Gutschrift für die Monate August bis November 1999, Jänner und Dezember 2000 sowie Jänner, Juni und Juli 2001 in der Höhe von ATS 845.765,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; II. als Geschäftsführer der Firma B-GmbH in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuerzahllast oder Gutschrift für die Monate Jänner, September bis Dezember 1999 sowie Jänner 2000 in der Höhe von ATS 170.223,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; III. als Geschäftsführer der Firma B-GmbH in Linz vorsätzlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Monate Oktober bis Dezember 1998, Jänner, Februar, Mai, November und Dezember 1999 sowie Jänner und Februar 2000 in der Höhe von ATS 156.601,00 (Lohnsteuer ATS 100.072,00, Dienstgeberbeiträge ATS 51.136,00, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen ATS 5.393,00) nicht spätestens am 5.Tag nach Fälligkeit entrichtet. b) Y. B. habe als Geschäftsführer der Firma A-GmbH in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuerzahllast oder Gutschrift für die Monate Dezember 2000 und Jänner 2001 in der Höhe von ATS 162.327,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. c) Z. C. habe als Verantwortlicher der Firma B-GmbH in Linz vorsätzlich I. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuerzahllast oder Gutschrift für die Monate Jänner, September bis Dezember 1999 sowie Jänner 2000 in der Höhe von ATS 170.223,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; II. Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Monate Oktober bis Dezember 1998, Jänner, Februar, Mai, November und Dezember 1999 sowie Jänner und Februar 2000 in der Höhe von ATS 156.601,00 (Lohnsteuer ATS 100.072,00, Dienstgeberbeiträge ATS 51.136,00, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen ATS 5.393,00) nicht spätestens am 5.Tag nach Fälligkeit entrichtet. Es hätten dadurch begangen a) X. A. zu I. und II. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu III. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, b) Y. B. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und c) Z. C. zu I. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu II. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, weshalb über die Beschuldigten nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG, X. A. und Z. C. zusätzlich auch nach dem Strafsatz des § 49 Abs. 2 FinStrG Geldstrafen verhängt wurden, nämlich: über X. A. eine Geldstrafe in Höhe von € 26.000,00, über Y. B. eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 und über Z. C. eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der jeweiligen Geldstrafe wurden gemäß § 20 FinStrG folgende an Stelle dieser Geldstrafen tretende Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt: Bei X. A. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, bei Y. B. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen und bei Z. C. einer Ersatzfreiheitsstrafe von achtzehn Tagen. Gemäß § 185 FinStrG wurde allen drei Beschuldigten der Ersatz der Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von jeweils € 363,00 auferlegt. Hingegen wurde das gegen Z. C. eingeleitete Finanzstrafverfahren, er habe als Verantwortlicher der Firma A-GmbH in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate August bis November 1999, Jänner und Dezember 2000 sowie Jänner, Juni und Juli 2001 in Höhe von insgesamt ATS 845.765,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Ebenso wurde ein gegen Y. B. eingeleitetes Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes, er habe als Geschäftsführer der A-GmbH in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate August bis November 1999, Jänner 2000 sowie Juni und Juli 2001 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und weiters als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der Firma B-GmbH in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner, September bis Dezember 1999 sowie Jänner 2000 bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten und weiters Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Monate Oktober bis Dezember 1998, Jänner, Februar, Mai, November und Dezember 1999 sowie Jänner und Februar 2000 bis spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, jeweils gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten traf der Erstsenat folgende Feststellungen: "Der deutsche Staatsbürger X. A. ist derzeit angestellter Friseur und verdient monatlich netto € 900,00, er ist verheiratet und sorgepflichtig für einen Sohn. Der österreichische Staatsbürger Y. B. ist ebenfalls angestellter Friseur, ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Persönlich ist er in Privatkonkurs mit einem Zahlungsplan von jährlich € 7.000,00 bis 2007. Herr Z. C. ist Angestellter und verdient monatlich netto € 2.000,00, er ist sorgepflichtig für einen Sohn im Alter von 12 Jahren und hat Schulden in der Höhe von ca. € 50.000,00." Seine Entscheidung stütze der Erstsenat auf folgende Sachverhaltsfeststellungen: "Voraus zu schicken ist, dass es zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegeben hat und zwar einerseits die A-GmbH und andererseits die B-GmbH. Die ältere A-GmbH betrieb ein Friseurgeschäft in der Gasse, während die B-GmbH (in der Folge C-GmbH genannt) ihr Domizil in Linz hatte. Gedacht war, dass die Firma C-GmbH eine Art Franchise-Unternehmen betreibt und darunter möglichst viele Franchise Partner arbeiten sollten. Tatsächlich wurden im Laufe der Zeit 22 Franchise-Partner angeworben. Die Firma A-GmbH wurde von der C-GmbH wie ein Franchise-Partner geführt. X. A. fungierte in der Zeit von September 1998 bis Jänner 2002 als Geschäftsführer der Firma A-GmbH und von September 1997 bis September 2001 als Geschäftsführer der Firma C-GmbH, als solcher war er abgabenrechtlich verantwortlich. Er war sowohl gewerberechtlicher als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer. Y. B. fungierte in der Zeit von September 1998 bis Mai 2002 als Geschäftsführer der Firma A-GmbH und war von September 1997 bis Mai 2000 Gesellschafter der Firma C-GmbH. Hinsichtlich der A-GmbH war Y. B. mit X. A. abgabenrechtlich verantwortlich. Insbesondere wusste er, dass für den Zeitraum Dezember 2000 und Jänner 2001 die Umsatzsteuerzahllast in Höhe von insgesamt ATS 162.327,00 nicht abgeführt wird und fand sich mit diesem Erfolg seiner Tat auch billigend ab. Z. C. fungierte in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 4. Dezember 1998 als Geschäftsführer der Firma A-GmbH, bis 18. Mai 2000 war er Gesellschafter dieser Firma. Weiters war er vom 6. September 1997 bis 18. Mai 2000 Gesellschafter der Firma C-GmbH. In diesem Zeitraum war er bei der C-GmbH nicht nur Büroleiter, sondern nahm die abgabenrechtliche Verantwortung für dieses Unternehmen gegenüber dem Steuerberater und dem Finanzamt auch tatsächlich wahr. Er war auch der Ansprechpartner für die angestellte Buchhaltungskraft. a) Bezüglich der Firma A-GmbH sind die Umsatzsteuerzahllasten für die Monate August bis November 1999 sowie Jänner 2000 im Ausmaß von S 478.637,00 weder entrichtet noch bekannt gegeben. Die geschuldeten Beträge mussten daher im Zuge einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Umsatzsteuerprüfung ermittelt und festgesetzt werden (UVA-Prüfungsbericht vom 23. März 2000). Weiters wurden auch für die Monate Dezember 2000, Jänner, Juni und Juli 2001 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Zahllasten entrichtet. Auch diese geschuldeten Beträge (insgesamt ATS 367.128,00) mussten im Zuge einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Umsatzsteuerprüfung durch die Finanzbehörde ermittelt und festgesetzt werden (UVA-Prüfungsbericht vom 28. November 2001). b) Bezüglich der Firma C-GmbH wurden die Umsatzsteuerzahllasten für die genannten Monate im genannten Umfang zum Teil weder entrichtet noch bekannt gegeben, zum Teil verspätet erklärt, sowie ist auch Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht worden (Feststellungen laut UVA-Prüfungsbericht vom 4. Mai 2000). Darüber hinaus sind bezüglich der Firma C-GmbH auch die abzuführenden Lohnabgaben im genannten Umfang verspätet bekannt gegeben worden. Sämtliche drei Beschuldigten wussten im Rahmen des Schuldspruchs wie oben dargestellt, dass es durch ihre Handlungsweise zu entsprechenden Abgabenverkürzungen kommen würde und fanden sie sich mit diesen Folgen ihrer Taten auch jeweils billigend ab. Insgesamt kam es somit zu den im Spruch genannten Abgabenverkürzungen (wie im Schuldspruch beschrieben)." Zu diesen Feststellungen gelangte der Spruchsenat aufgrund folgender Beweiswürdigung: "X. A. war im gesamten Tatzeitraum Geschäftsführer und zwar gewerblich und handelsrechtlich, schon daraus ergeht, dass er abgabenrechtlich verantwortlich war. In der Selbstanzeige des mitangeklagten Y. B. geht klar hervor, dass letztlich X. A. jener war, der die Abgabenverkürzungen im Wesentlichen plante und das Geschäft auch so führte. Innerhalb des Tatzeitraumes wurden 23 Buchungsmitteilungen betreffend beider GmbHs zugestellt, sodass an der wissentlichen Begehungsweise seitens A. nicht zu zweifeln ist. Im Übrigen wird X. A. auch eindeutig durch die Mitbeschuldigten, aber auch durch die einvernommenen Zeugen belastet. Für den Steuerberater Mag. St. waren Ansprechpartner jeweils A. und C.. Diese Zeugenaussage ist derart glaubwürdig, dass sie zwanglos den Feststellungen zu Grunde gelegt werden kann. Bei Y. B. ist es jedoch so, dass er hauptsächlich als Friseur in der Gasse agierte und sich um das Kaufmännische offensichtlich weniger kümmerte und diesbezüglich auf X. A. vertraute. Was die Monate Dezember 2000 und Jänner 2001 betrifft ist hier völlig klar, dass dem Mitgeschäftsführer Y. B. eine wissentliche Begehungsweise zur Last gelegt werden kann, zumal er auch schon vorher Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben hat. Dies enthält auch der Inhalt der Selbstanzeige, B. daher nur deswegen eine strafbefreiende Wirkung nicht zukommt, weil der Schaden nicht rechtzeitig gut gemacht wurde. Schon die Selbstanzeige zeigt, dass dem Beschuldigten Y. B. ebenso wie X. A. die finanzstrafrechtliche Verantwortung sehr bewusst war, weil andernfalls gar keine Selbstanzeige erstattet worden wäre. Z. C. versuchte, sich nur als Büroleiter darzustellen, wird aber von mehreren Zeugen eindeutig belastet. Insbesondere sagte der Gerichtsvollzieher P.R. glaubwürdig aus, dass für ihn jeweils nur Z. C. in der C-GmbH anwesend und sein Ansprechpartner war. Ebenso belastet H.M. den Beschuldigten C., Seite 8 des Protokolls vom 20. Oktober 2005. Schließlich ist auch H.B. eine jener Zeuginnen, die Z. C. klar als abgabenrechtlich verantwortlich, zumindest für die Firma B-GmbH bezeichnen. An einem Schuldspruch zu Faktum zwei der diesbezüglichen Stellungnahme des Amtsbeauftragten ist somit eindeutig festzuhalten. Lediglich im Zweifel für den Beschuldigten C. ist seine Mittäterschaft bei der Firma A-GmbH nicht eindeutig erwiesen, sodass diesbezüglich das Finanzstrafverfahren einzustellen war." In rechtlicher Hinsicht verantworteten die drei Beschuldigten somit jeweils das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, X. A. und Z. C. darüber hinaus auch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Zur Strafbemessung führte der Erstsenat aus: "Der Strafrahmen beträgt bei X. A. Geldstrafe bis zu € 134.804,00, bei Y. B. Geldstrafe bis zu € 23.594,00 und bei Z. C. Geldstrafe bis zu € 30.431,00. Daneben könnte auch auf eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten erkannt werden. Als mildernd wiegen bei sämtlichen drei Beschuldigten jeweils die Unbescholtenheit und eine teilweise erfolgte Schadensgutmachung. Bei Y. B. ist zusätzlich mildernd die Selbstanzeige, der allerdings keine strafbefreiende Wirkung zukommt. Als erschwerend wiegen bei sämtlichen drei Beschuldigten der längere Tatzeitraum, dass heißt die Mehrzahl der deliktischen Angriffe. In Anbetracht der jeweils dargestellten Strafrahmen ist somit bei X. A. eine Geldstrafe im Ausmaß von € 26.000,00, im Nichteinbringungsfall 2 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, bei Y. B. eine Geldstrafe von € 4.000,00, im Nichteinbringungsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und bei Z. C. eine Geldstrafe von € 6.000,00, im Nichteinbringungsfall 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angemessen." Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 185 FinStrG, wonach der Bestrafte einen Pauschalbetrag von 10 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zu leisten habe. In der dagegen von B. und C. fristgerecht eingebrachten Berufung vom 8. Mai 2006 wird das Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. Jänner 2006, zugestellt am 7. April 2006, zur Gänze angefochten und hiezu Folgendes ausgeführt: I. Y. B. 1. Herrn Y. B. werde vorgeworfen, als Geschäftsführer der Firma A-GmbH in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den in 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuerlast oder -gutschrift für die Monate Dezember 2000 und Jänner 2001 in Höhe von ATS 162.327,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Im Rahmen der Feststellungen sei ausgeführt worden, dass Herr B. gewusst hätte, dass im Zeitraum Dezember 2000/Jänner 2001 die Umsatzsteuerzahllast in Höhe von insgesamt ATS 162.327,00 nicht abgeführt werde und er sich mit diesem Erfolg seiner Tat auch billigend abgefunden hätte. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde dargestellt, dass völlig klar sei, dass dem Mitgeschäftsführer B. eine wissentliche Begehung zur Last gelegt werden könne, zumal er auch schon vor Dezember 2000 Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben habe. 2. Die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG könne nur mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich nur wissentlich begangen werden. Die Wissentlichkeit müsse sich auf das Bewirken der Verkürzung richten. Durch den Umstand, dass Herr B. schon vor dem Tatzeitraum Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben habe, sei noch nicht ableitbar, dass er auch gewusst habe, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2000 und Jänner 2001 nicht abgegeben worden seien. Insbesondere habe er nicht gewusst, dass für die beiden gegenständlichen Monate die Umsatzsteuer tatsächlich nicht abgeführt worden seien. Dies sei vom Spruchsenat jedenfalls nicht festgestellt worden. Dadurch sei jedoch die subjektive Tatseite in keiner Weise gegeben. 3. Festgestellt sei, dass Herr B. über die kaufmännischen und finanziellen Belange wenig Kenntnis gehabt habe und er auch damit nicht befasst gewesen sei. Aus dem Umstand, dass er einzelne Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben habe, sei noch nicht ableitbar, dass er gewusst habe, dass diese beiden Voranmeldungen nicht unterfertigt bzw. abgegeben worden seien. Es hätte ohne weiteres auch sein können, dass diese Voranmeldungen auch von Herrn A. unterfertigt worden seien und dieser sie abgegeben hätte. Dies sei in der Vergangenheit durchaus auch erfolgt. Insbesondere sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Umsatzsteuerlast für die beiden Monate nicht entrichtet werden sollte. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass in weiterer Folge diese Beträge tatsächlich bezahlt worden seien. Dies schließe den Vorsatz der Wissentlichkeit aus. 4. Selbst wenn Herr B. gewusst haben sollte, dass die beiden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben worden seien, so sei damit noch nicht erwiesen, dass Herr B. auch eine Abgabenverkürzung bewirken habe wollen. Seine Selbstanzeige und seine Verantwortung beim Finanzstrafverfahren sowie die Begründung für seine Selbstanzeige deuten zweifellos darauf hin, dass es ihm darum gegangen sei, dass die Abgabenverbindlichkeiten tatsächlich erfüllt werden. Nach der Saldoabfrage betreffend die A-GmbH vom 4. Oktober 2001 ergebe sich auch, dass per 6. Juni 2000 ein völliger Ausgleich des Kontos erfolgt sei. Dies bedeute, dass eben die Verbindlichkeiten bezahlt werden sollten und auch worden seien. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die von Herrn B. vorgenommene Selbstanzeige hinsichtlich dieser beiden Monate keine strafbefreiende Wirkung haben soll. Das Erkenntnis sei daher sowohl vom Sachverhalt als auch von der subjektiven Tatseite her unzureichend begründet, sodass bereits aus diesem Grund eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Herrn Y. B. hätte erfolgen müssen. II. Z. C. 1. Herrn Z. C. wird vorgeworfen, als Verantwortlicher der Firma B-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuerzahllast oder -gutschrift für die Monate Jänner, September bis Dezember 1999 und Jänner 2000 in Höhe von ATS 170.223,00 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie weiters Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfond für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Monate Oktober bis Dezember 1998, Jänner, Februar, Mai, November und Dezember 1999, sowie Jänner und Februar 2000 in Höhe von insgesamt ATS 156.601,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben. 2. In Bezug auf die Entrichtung der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge bzw. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag sei nicht festgestellt worden, dass Herr C. tatsächlich befugt gewesen sei, Überweisungen durchzuführen. Er sei nicht Geschäftsführer der B-GmbH gewesen, weshalb es einer speziellen Ermächtigung seitens der Geschäftsführung bedurft hätte, dass er Überweisungen durchführe. Dies sei nie festgestellt worden. Das Beweisverfahren habe zweifelsfrei auch ergeben, dass die Lohnbuchhaltung seitens des Steuerberaters Mag. St. erfolgt sei. Es sei daher lediglich darum gegangen, dass auch die entsprechende Überweisung durchgeführt werde. Diesbezüglich fehlen jedoch Feststellungen, inwieweit Herr C. auch berechtigt gewesen sei, derartige Überweisungen vorzunehmen. 3. In Bezug auf die unterlassene Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen werde in Bezug auf die subjektive Tatseite auf die bereits getätigten Ausführungen zu Herrn B. verwiesen. Somit gelte auch in Bezug auf Herrn C., dass sich die Wissentlichkeit auf das Bewirken der Verkürzung richten müsse und nicht bloß auf die Kenntnis der unterlassenen Voranmeldung. Selbst wenn Herr C. für die Erstellung der Voranmeldungen zuständig gewesen sei und es auch in seinen Aufgabenbereich gefallen sei, diese zu erstellen, so sei damit noch nicht gesagt, dass er bewusst in Kauf genommen habe, dass sich die daraus ergebende Umsatzsteuerlast nicht entrichtet werde. Diese Verantwortung liege stets bei der Geschäftsführung und nicht bei einem einzelnen Angestellten, andernfalls jeder Buchhalter eines Unternehmens, bei dem eine Abgabenhinterziehung vorliege, finanzstrafrechtlich verfolgt werden müsste. Aus dem Umstand, dass Herr C. Verhandlungen mit dem Gerichtsvollzieher geführt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass er eine bewusste Verkürzung von Abgabenverbindlichkeiten bewirken habe wollen. Wenn der Geschäftsführer nicht im Büro anwesend sei, wenn der Gerichtsvollzieher komme, falle es meistens dem ranghöchsten Angestellten zu, mit diesem die entsprechenden Gespräche zu führen. Als damaliger Gesellschafter habe Herr C. naturgemäß ein Interesse gehabt, dass die finanziellen Probleme der Gesellschaft gelöst werden. Ungeachtet dessen seien jedoch die Verantwortlichkeiten bei den Organen der Gesellschaft, somit dem Geschäftsführer geblieben. 4. Wie der Spruchsenat zutreffend festgestellt habe, sei die B-GmbH ein Unternehmen gewesen, das im Friseurbereich ein Franchisemodell vertrieben habe. Die C-GmbH habe mehrere Frisiersalons betreut und deren Buchhaltung geführt. Diese Arbeit sei von Herrn C. gemeinsam mit einer/einem Mitarbeiter/in erledigt worden. Er habe somit für diese selbständigen Frisiersalons die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Ebenso habe er die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Franchisegeberin, die Firma C-GmbH, vorbereitet. Dies sei die klassische Tätigkeit eines Buchhalters. Ob die erstellten Voranmeldungen tatsächlich an das Finanzamt weitergeleitet worden seien, sei die Verantwortung des jeweiligen Unternehmers. Es sei nicht festgestellt worden, dass Herr C. die angegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen überhaupt nicht erstellt hätte. Sie seien lediglich nicht an das Finanzamt weitergeleitet worden. Diese Ordnungswidrigkeit beinhalte noch nicht den Vorsatz, die darin ausgewiesenen Umsatzsteuerzahllasten tatsächlich nicht an das Finanzamt abzuliefern. 5. Wie sich aus dem Verfahren 5Cg des Landesgerichtes zweifelsfrei ergebe, sei allein verantwortlich für diese Situation Herr A. gewesen. Er habe dies selbst als unter Wahrheitsverpflichtung stehender Zeuge ausgesagt. Als bloßen Sachbearbeiter könne Herrn C. diesbezüglich kein Verschulden treffen bzw. könne ihm diesbezüglich nicht unterstellt werden, dass er wissentlich die Abgabenhinterziehung bewirken habe wollen. Auch in Bezug auf Herrn C. habe der Spruchsenat sich nicht mit der subjektiven Tatseite ausreichend auseinander gesetzt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Vielmehr habe sich der Spruchsenat nur mit einer formelhaften Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen begnügt. III. Herr Y. B. und Herr Z. C. stellen daher den Antrag, der Unabhängige Finanzsenat möge durch einen Berufungssenat der vorliegenden Berufung Folge geben und die Finanzstrafverfahren in Hinblick auf Herrn Y. B. und Herrn Z. C. zur Gänze einstellen. In der von Herrn A. fristgerecht eingebrachten Berufung vom 3. Mai 2006 wird das Erkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches zur Gänze angefochten und hiezu ausgeführt: 1. Das Erkenntnis werfe Herrn A. die im Spruch dargestellten Finanzvergehen vor. 2. Das Erkenntnis führe zwar richtig aus, dass der Erstbeschuldigte im gesamten Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, meine aber in Verkennung des tatsächlichen Sachverhalts, dass sich daraus seine abgabenrechtliche Verantwortlichkeit (nämlich im Sinn des Finanzstrafgesetzes) ergäbe. In der Selbstanzeige des Mitangeklagten Y. B. solle klar hervorgehen, dass letztlich der Beschuldigte es gewesen sei, der die Abgabenverkürzungen im Wesentlichen geplant und das Geschäft auch so ausgeführt habe. Dies sei gänzlich unrichtig, da in der Selbstanzeige vom 23. März 2000 von Y. B., der als Begründung für die Verzögerung Umstellungen in der Buchhaltung angegeben habe, der Name X. A. nicht einmal hervorkomme. Es habe im gesamten Beweisverfahren keinen einzigen Hinweis darauf gegeben, dass Herr A. Abgabenverkürzungen geplant und ausführt habe. Sämtliche Angestellte und auch der Gerichtsvollzieher haben klargelegt, dass Z. C. die finanztechnische Abwicklung durchgeführt und sich Herr A. in der fraglichen Zeit ausschließlich um die Seminare und Schulungen gekümmert habe. Dies entbinde ihn zwar als Geschäftsführer nicht von seinen Kontrollpflichten, die er möglicher Weise fahrlässig nicht wahrgenommen habe, für eine vorsätzliche Begehung oder gar Planung von Abgabenhinterziehungen bleibe hier kein Raum. 3. Das angefochtene Erkenntnis enthalte auch keine Feststellungen darüber, ob und inwieweit tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Der Strafantrag selbst räume die teilweise Schadensgutmachung betreffend die Firma A-GmbH und die vollständige Schadensgutmachung hinsichtlich der Firma B-GmbH ein. Insoweit sei der festgestellte Sachverhalt für die Beurteilung der Strafwürdigkeit der vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen unvollständig geblieben. Insbesondere hätte sich daraus ergeben, dass überwiegend nur Finanzordnungswidrigkelten vorgelegen haben, die keineswegs vorsätzliche Abgabenhinterziehungen darstellen. 4. Herr A. habe bis auf geringfügige Ausnahmen abgesehen nie Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt oder abgesandt, sondern dies Z. C. oder Y. B. überlassen. Diese beiden seien es auch gewesen, die den überwiegenden Kontakt zu Steuerberater St. unterhielten, der in der letzten Phase der Unternehmen diese auch gemeinsam mit Z. C. und Y. B. übernehmen habe wollen. 5. Zur Strafhöhe sei auszuführen, dass diese bei Berücksichtigung aller oben angeführten Umstände sowie den Ergebnissen des Beweisverfahrens in keiner Weise schuldangemessen sei. Aus diesem Grund wäre (für den Fall der Abweisung der Berufung in den obigen Punkten) im Rahmen einer Neubemessung der Strafe diese auf höchstens € 5.000,00 herabzusetzen. Beweis: Verträge und Korrespondenz der Firma B-GmbH, die von Z. C. als "Geschäftsführer" erstellt und unterfertigt wurden; Einvernahme des Beschuldigten; Umsatzsteuervoranmeldungen im Akt erliegend. Der Beschuldigte beantrage daher 1. Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Aufnahme der angebotenen Beweise; 2. Abänderung des Erkenntnisses auf Einstellung des Verfahrens: 3. In eventu: Fällung des Erkenntnisses durch den Berufungssenat und Einstellung des Verfahrens; 4. in eventu: Fällung des Erkenntnisses durch den Berufungssenat und Erkennung auf Vorliegen von lediglich Finanzordnungswidrigkelten; 5. in eventu: Herabsetzung der Geldstrafe auf höchstens € 5.000,00. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2009 blieben die Beschuldigten bei ihren bisherigen Verantwortungen und wiederholten bzw. ergänzten ihre bereits bekannten Aussagen. Herr A. führte aus, dass "es eine klare Aufteilung in drei Geschäftsbereiche gegeben hat, dabei war er für die Akquirierung von Kunden und die Abhaltung von Friseurseminaren verantwortlich. Ihm wurde als Geschäftsführer von den Herren B. und C. nicht berichtet, dass die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht zeitgerecht entrichtet bzw. die Voranmeldungen nicht bzw. nicht zeitgerecht eingereicht wurden. Nicht einmal im Nachhinein habe er dann davon erfahren. Erst anlässlich der nachfolgenden Prüfungen habe er davon erfahren. Besprechungen finanzieller Art sind zwischen dem Herrn St. und dem Herrn C. geführt worden. Die Überweisungen der fälligen Lohnabgaben wurden seiner Erinnerung nach per elektronischer Überweisung vorgenommen. Die Berechnung der Lohnabgaben erfolgte nicht durch ihn, auch die tatsächliche Freigabe bei der elektronischen Überweisung habe nicht er vorgenommen. A. hatte damals zu diesem "elektronic banking" keinen Zugang gehabt und habe von Tan-Listen etc. keine Kenntnis gehabt. Der einzige Verfüger war Herr C.. Wie am Anfang noch schriftliche Überweisungen stattgefunden haben, wurden die alle von Herrn C. gemacht. Er selbst war auf den Firmenkonten für beide GmbHs zeichnungsberechtigt. Die Kontoauszüge sind in das Unternehmen zu geschickt worden, er habe gesehen, dass sie zugeschickt wurden und dann ins Zimmer zum Herrn C. mit der täglichen Post gebracht wurden. Er ist natürlich davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben rechtzeitig bezahlt werden. Es ist niemals jemand an mich herangetreten mit dem Problem: Herr A., wir haben kein Geld, wir können die Umsatzsteuer nicht bezahlen. Es war aber schon klar, dass wir immer Schwierigkeiten hatten, den Zahlungen nach zu kommen, weil der turn around noch nicht geschafft war. Der turn around bezieht sich auf die B-GmbH, nicht aber auf die A-GmbH, dort war der Geschäftsgang für ihn unauffällig. Er hatte im Zusammenhang mit der Besprechung der Jahresabschlüsse mit Mag. St. im strafrelevanten Zeitraum nicht den Eindruck, dass es bei den GmbHs eine Insolvenzgefährdung gegeben hätte. Dass es finanziell nicht so gut gelaufen ist, dass war bekannt. Erst durch drei Gutachten bei Gericht im Strafverfahren ist er drauf gekommen, dass die Firmen schon im Jahre 1999 konkursreif gewesen sind." Auf Befragen durch Herrn C. gab Herr A. jedoch zu: "Ich habe aber schon davon gewusst, dass wir in den Jahren 1999 und 2000 konkursgefährdet waren." Laut dem Zweitbeschuldigten B. ist damals die Entrichtung der Zahllasten über das Büro der C-GmbH gegangen. Das hätten entweder Herr C. oder Herr A. machen müssen. Herr C. sagte in der mündlichen Berufungsverhandlung aus: "Ich weiß nicht, warum beginnend ab September 1999 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht entrichtet und die Voranmeldungen ans Finanzamt nicht eingereicht worden sind. Möglicherweise liegt das daran, dass es eine personelle Fluktuation in der Buchhaltung gegeben hat. Das hat auch dazu geführt, dass wir die Buchhaltung nur mehr durch Herrn Mag. St. haben machen lassen. Die ELBA Überweisungen sind immer von der Dame dort durchgeführt worden, die Software war auf ihrem PC installiert. Sie hat für das Telebanking Listen der geplanten Überweisungen erstellt und ist mit dieser Liste zu Herrn A. oder zu mir gegangen und einer von uns hat das dann frei gegeben. Den technischen Vorgang mit den Tans hat die Buchhaltungsdame gemacht. Ich wusste betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen 09/99 bis 01/00 nicht, dass die Vorauszahlungen nicht abgeführt worden sind. Die Lohnabgaben sind vom Steuerberater berechnet worden, die Überweisung hat auf gleicher Weise wie die der Umsatzsteuervorauszahlungen stattgefunden. Ich wusste nicht, dass die mir zu Last gelegten Lohnabgaben nicht entrichtet worden sind. Ich habe keine Vorstellung, warum die strafrelevanten Lohnabgaben nicht entrichtet worden sind. Ich habe von der Geschäftsführung keine Weisungen erhalten, wie konkret in finanziellen Dingen vorzugehen ist. Es gab keine Diskussion darüber, ob etwa bestimmte Positionen in der vorbereiteten Überweisungsliste nicht bezahlt werden sollten. Wenn die Daten auf der Liste gestanden sind, wurde es generell genehmigt. Wir haben alles in die Überweisungsaufträge hineingestellt, die Bank hat dann entschieden, wenn zu wenig Deckung vorhanden war, welche Zahlungen tatsächlich durchgeführt werden. Wenn unsere Franchise Partner verspätet bezahlt haben, ist ein Betrag stehen geblieben, der eben erst später bezahlt werden konnte. Es gab auch keine Eilmeldung von der Buchhaltungsdame, weil es ja öfters Verspätungen gegeben hat. Letztendlich ist alles irgendwann doch bezahlt worden." Vom Verteidiger des Erstbeschuldigten wurden dienstrechtliche Unterlagen betreffend die Firma B-GmbH vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass Herr C. nach außen hin als Geschäftsführer dieser GmbH aufgetreten ist, da er unter dieser Bezeichnung Dienstverträge abgeschlossen und Urlaubsanträge genehmigt hat. Die Echtheit der Unterschriften des Herrn C. ist durch einen Vergleich mit den im Akt erliegenden Unterschriftsproben aller drei Beschuldigten in den Veranlagungsakten verifiziert. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. § 31 Abs. 3 FinStrG: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Angesichts der bereits länger zurückliegenden Tatzeiträume war zunächst von Amtswegen zu prüfen, ob für einige Teiltaten bereits absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist, denn auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat bei ihrer Entscheidung den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, wozu auch die Überprüfung der Verjährung der Strafbarkeit gehört. Das Erlöschen der Strafbarkeit durch absolute Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Verjährungsfrist nach Abs. 3 oder 4 verlängert oder gehemmt ist, sodass auch in solchen Fällen ein eingeleitetes Finanzstrafverfahren nicht mehr zu einem Schuldspruch führen kann. Gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG beginnt die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Für die verfahrensgegenständlichen Abgaben (vgl. § 207 Abs. 2 BAO) normiert § 208 Abs. 1 lit. a BAO den Beginn der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist - wie hier relevant - der Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sodass mit 1. Jänner des Folgejahres die Frist zu laufen beginnt. Die vorgeworfene vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben der B-GmbH für Oktober in Höhe von ATS 20.973,00 = € 1.524,17, November in Höhe von ATS 19.397,00 = € 1.409,63 und Dezember 1998 in Höhe von ATS 15.427,00 = € 1.121,12 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, somit der 31. Dezember 1998) ist am 31. Dezember 2008 absolut verjährt. Es war daher für die erwähnten Zeiträume und strafbestimmenden Wertbeträge beim Erstbeschuldigten und Drittbeschuldigten jeweils mit entsprechender Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen. Zum objektiven Tatbild der angeschuldeten Finanzvergehen ist festzuhalten, dass die Umsatzsteuerzahllasten auf den Feststellungen der Betriebsprüfungen bei der Firma A-GmbH, AB Nr. UVA 20 für U 8-11/99 und 1/2000 mit Prüfungsbericht vom 23. März 2000 (in dem nachzulesen ist, dass im Prüfungszeitraum unregelmäßige Zahlungen geleistet und unregelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden) bzw. AB Nr. UVA 21 für 10/00 bis 8/2001 mit Prüfungsbericht vom 28. November 2001 (die Umsatzsteuer wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgesetzt bzw. wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht oder Umsatzsteuer entrichtet), der Selbstanzeige vom 23. März 2000 sowie den Feststellungen der Betriebsprüfungen bei der Firma B-GmbH, AB Nr. UVA 22 für 9/99 - 2/2000 und 4. Quartal 1999 mit Prüfungsbericht vom 4. Mai 2000 (wonach keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden sind und die Festsetzung anhand vorgelegter Unterlagen erfolgte) basieren sowie die Höhe der abzuführenden Lohnabgaben jeweils verspätet dem Finanzamt bekannt gegeben und/oder entrichtet wurden. Im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die einzelnen Teilbeträge an strafbestimmenden Wertbeträgen ausführlich erörtert. Zusammen mit der Tatsache, dass die Höhe der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge unbekämpft geblieben ist und der erkennenden Senat auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der errechneten Abgabenbeträge hegt, konnten diese - wie in der Berufungsverhandlung dargestellt - dem weiteren Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt werden. Zur besseren Verständlichkeit werden die Vorgänge hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen im zeitlichen Umfeld um die verfahrensgegenständlichen Fakten nachstehend in einer Übersicht zusammengefasst:   A-GmbH: | Voranmeldungs-zeitraum | Fälligkeit | UVA eingereicht/ UVZ entrichtet | Zahllast/ Gutschrift | nachträglich: | 01/1999 | 15.03.1999 | entr 16.03.1999 | ATS 55.444,00 | | 02/1999 | 15.04.1999 | entr 20.04.1999 | ATS 48.676,00 | | 03/1999 | 17.05.1999 | entr 25.05.1999 | ATS 67.401,00 | | 04/1999 | 15.06.1999 | entr 22.06.1999 | ATS 68.953,00 | | 05/1999 | 15.07.1999 | entr 19.07.1999 | ATS 51.020,00 | | 06/1999 | 16.08.1999 | entr 20.08.1999 | ATS 47.526,00 | | 07/1999 | 15.09.1999 | UVA 02.09.1999 | -ATS 52.243,00 | | 08/1999 | 15.10.1999 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 75.583,00 | 23.03.2000 Selbstanzeige | 09/1999 | 15.11.1999 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 95.775,00 | 23.03.2000 Selbstanzeige | 10/1999 | 15.12.1999 | entr 17.11.1999 | ATS 50.000,00 | | 11/1999 | 15.01.2000 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 53.323,00 | 23.03.2000 Selbstanzeige | 12/1999 | 15.02.2000 | entr 18.02.2000 | ATS 47.471,00 | | 01/2000 | 15.02.2000 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 176.406,00 | 23.03.2000 Selbstanzeige | 02/2000 | 15.03.2000 | UVA 30.03.2000 | ATS 45.311,00 | | 03/2000 | 15.04.2000 | UVA 19.04.2000 | ATS 38.874,00 | | 04/2000 | 15.05.2000 | entr 17.05.2000 | ATS 39.377,00 | | 05/2000 | 15.06.2000 | UVA 16.06.2000 | ATS 63.394,00 | | 06/2000 | 15.07.2000 | entr 20.07.2000 | ATS 50.584,00 | | 07/2000 | 16.08.2000 | entr 18.08.2000 | ATS 54.854,00 | | 08/2000 | 15.09.2000 | entr 20.09.2000 | ATS 54.592,00 | | 09/2000 | 15.10.2000 | entr 16.10.2000 | ATS 28.475,00 | | 10/2000 | 15.11.2000 | UVA 14.12.2000 | -ATS 257.646,00 | "irrtümlich Rechnung doppelt gebucht, tats. -ATS 127.325,00 | 11/2000 | 15.12.2000 | UVA 16.01.2001 | -ATS 73.134,00 | | 12/2000 | 15.01.2001 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 67.632,00 | UVA bei Prüfung 28.11.2001 in Buchhaltung vorgefunden | 01/2001 | 15.03.2001 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 94.695,00 | UVA-Prüfung 28.11.2001 | 02/2001 | 17.04.2001 | UVA 15.05.2001 | ATS 52.541,00 | | 03/2001 | 15.05.2001 | UVA 14.05.2001 | ATS 59.668,00 | | 04/2001 | 15.06.2001 | UVA 18.06.2001 | ATS 85.763,00 | | 05/2001 | 15.07.2001 | UVA 24.07.2001 | ATS 43.552,00 | | 06/2001 | 15.08.2001 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 7.740,00 | UVA-Prüfung 28.11.2001 | 07/2001 | 15.09.2001 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 197.061,00 | UVA-Prüfung 28.11.2001 B-GmbH: | Voranmeldungs-zeitraum | Fälligkeit | UVA eingereicht/ UVZ entrichtet | Zahllast/ Gutschrift | nachträglich: | 10/1998 | 15.12.1998 | UVA 28.12.1998 | ATS 38.478,00 | entr 30.03.1999 | 11/1998 | 15.01.1999 | UVA 12.01.1999 | -ATS 18.558,00 | | 12/1998 | 15.02.1999 | UVA 26.02.1999 | ATS 58.619,00 | | 01/1999 | 15.03.1999 | UVA 31.03.1999 | ATS 8.562,00 | entr 01.,25.06.1999 | 02/1999 | 15.04.1999 | UVA 20.04.1999 | ATS 21.053,00 | ber UVA 14.05.1999 | 03/1999 | 17.05.1999 | entr 25.05.1999 | ATS 698,00 | | 04/1999 | 15.06.1999 | UVA 26.05.1999 | -ATS 54.418,00 | | 05/1999 | 15.07.1999 | UVA 30.09.1999 | ATS 121.422,00 | Guthaben am Konto | 06/1999 | 16.08.1999 | UVA 30.09.1999 | ATS 19.911,00 | | 07/1999 | 15.09.1999 | UVA 30.09.1999 | -ATS 28.089,00 | | 08/1999 | 15.10.1999 | UVA 30.09.1999 | ATS 42.652,00 | | 09/1999 | 15.11.1999 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 41.501,00 | UVA-Prüfung 04.05.2000 entr 02.06.2000 | 10/1999 | 15.12.1999 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 38.915,00 | UVA-Prüfung 04.05.2000 entr 02.06.2000 | 11/1999 | 15.01.2000 |

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitVorsatzVerantwortlichkeitWahrnehmenderStrafbemessungZusatzstrafeZuständigkeitGerichtszuständigkeitZuständigkeitsgrenzeÜbergangsregelunggeringfügiges Überschreiten1-Million-ATS Grenze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0092-L/06
Stammnummer
45297
Gültig
17.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF