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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0092-L/06

Nicht entrichtete bzw. abgeführte Selbstbemessungsabgaben durch in Finanznot befindliche Entscheidungsträger einer Friseursalon-Franchise-Kette

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0092-L/06vom 17.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

UVA 24.03.2000 ATS 34.224,00 | ATS 44.737,00 | UVA-Prüfung 04.05.2000 | 12/1999 | 15.02.2000 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 38.427,00 | UVA 24.03.2000 entr 02.06.2000 | 01/2000 | 15.02.2000 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 32.305,00 | UVA 24.03.2000 entr 02.06.2000 Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen derselben die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der die steuerlichen Angelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende (hier also der Erstbeschuldigte bzw. der Drittbeschuldigte in Bezug auf die B-GmbH) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für das Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist somit in subjektiver Hinsicht die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Einzige Tatbestandsvoraussetzung der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - im vorliegenden Fall betreffend Lohnabgaben - ist deren vorsätzliche Nichtentrichtung bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Einreichung der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, oder indem er eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung einreicht mit dem Ziel, die Jahresumsatzsteuer möge in beantragter zu niedriger Höhe festgesetzt werden, und das Finanzamt jeweils tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelt). Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Wahrnehmender seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Fall kommt eine zumindest versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Aufklärung der spruchgegenständlichen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen aus den eigenen Voranmeldungen des Unternehmens bzw. aus Feststellungen anlässlich von UVA-Prüfungen noch vor einer Einreichung allfälliger unrichtiger Jahreserklärungen ergeben hat, sohin also nicht von einem Tatplan der Entscheidungsträger auf endgültige rechtswidrige Vermeidung der verkürzten Umsatzsteuern auszugehen ist. Mangels fehlender Berufung der Amtsbeauftragten ist dem Berufungssenat aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG im Übrigen diesbezüglich ohnehin die rechtliche Beurteilung des Erstsenates überbunden. Als unmittelbare Täter von Finanzvergehen wie beispielsweise von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Falle nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben einer GmbH bzw. im Falle von nicht entrichteten Umsatzsteuerzahllasten oder nicht beim Finanzamt eingereichten Voranmeldungen einer GmbH kommen diejenigen Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der abgabe- oder abfuhrpflichtigen GmbH wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen. Zur rechtlichen Figur des Wahrnehmenden siehe für viele Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 4 zu § 49 bzw. RZ. 5 zu § 33. Zur subjektiven Tatseite der angeschuldeten Finanzvergehen ist im gegenständlichen Fall weiters auszuführen: Im Zusammenhang mit der für November 1999 für die Firma C-GmbH abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung ist zur Vorsteuerkorrektur aus einer Rechnung der Rechtsanwälte festzuhalten, dass der Erstbeschuldigte in der mündlichen Berufungsverhandlung dazu ausgesagt hat, dass er diesen Auftrag nicht erteilt hat. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Finanzbehörde im Nachhinein eine andere Rechtsansicht als die Beschuldigten vertreten hat, ist kein für das angeschuldete Finanzvergehen notwendiger Verkürzungsvorsatz ableitbar, sodass insoweit die entsprechenden Finanzstrafverfahren beim Erstbeschuldigten und Drittbeschuldigten für den entsprechenden strafbestimmenden Wertbetrag von ATS 10.513,00 einzustellen waren. Angesichts der Tatsache, dass für die Firma C-GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1999 in Höhe von ATS 8.562,00 lediglich um zwei Wochen verspätet abgegeben wurde, bei den zeitmäßig unmittelbar davor und danach abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen jedoch keine Unregelmäßigkeiten festzustellen waren, ist - wenn auch im Zweifel - zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser Einzelfall nicht wissentlich oder bedingt vorsätzlich begangen wurde und daher keinen strafrelevanten Vorgang darstellt, sodass auch insoweit die entsprechenden Finanzstrafverfahren beim Erstbeschuldigten und Drittbeschuldigten einzustellen waren. Zum ebenfalls angeschuldeten Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober 1999 bei der Firma A-GmbH ist festzustellen, dass nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit erweislich ist, dass die diesbezüglich verantwortlichen Entscheidungsträger mit Vorsatz gehandelt haben, wenn sie ohnehin am 17. November 1999 einen Betrag von ATS 50.000,00 entrichtet haben. Denkbar ist, dass sie zur Fälligkeit davon ausgegangen sind, dass damit ohnehin jedenfalls die tatsächliche Zahllast abgedeckt ist. Da allerdings im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober 1999 kein strafbestimmender Wertbetrag explizit dargestellt wurde und auch aus dem Akt rechnerisch nicht erweislich ist, war das Finanzstrafverfahren beim Erstbeschuldigten lediglich hinsichtlich des Tatzeitraumes einzustellen. Zum Zweitbeschuldigten B. ist zu bemerken, dass seine Verantwortlichkeit gerade lediglich hinsichtlich zweier Voranmeldungszeiträume sich im Wesentlichen auf die Tatsache gründet, dass er selbst bei seiner Befragung vor dem Spruchsenat seine grundsätzliche Verantwortlichkeit als Geschäftsführer eingeräumt hat. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Zweitbeschuldigte B. diesbezüglich relativierend erklärt, dass die Berechnungen der Umsatzsteuervoranmeldungen im Büro der B-GmbH gemacht worden sind und normalerweise auch ans Finanzamt abgegeben worden sind. Bis Juni 1999 hat er die Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt, dann ist diese Tätigkeit ins Büro der B-GmbH übertragen worden und wurde das dann dort gemacht. Soweit B. jetzt noch weiß, waren die Berechnungen "verkehrt" gewesen. Warum bei der Prüfung im November 2001 eine vollständige Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2000 vorgefunden wurde, die dem Finanzamt nicht übermittelt worden war, konnte B. nicht erklären. Laut seiner Darstellung hat er jedoch nicht gewusst, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht übermittelt worden sind. Die Entrichtung der Zahllasten hätten entweder Herr C. oder Herr A. machen müssen. B. hat erst nach den Fälligkeiten erfahren, dass die Zahllasten nicht entrichtet worden sind. Diese nunmehrigen Darlegungen des Zweitbeschuldigten vor dem Berufungssenat, wonach B. im Ergebnis von den Nichtentrichtungen zu den Fälligkeitszeitpunkten erst im Nachhinein erfahren hat, sind in gesamthafter Betrachtung unter Bedachtnahme auf die übrige Beweislage nicht mit Sicherheit zu widerlegen, weshalb das gegen seine Person geführte Finanzstrafverfahren im Zweifel zur Gänze einzustellen war. Ein Eingehen auf das diesbezügliche weitere Berufungsvorbringen des Zweitbeschuldigten war somit obsolet. Hinsichtlich des Erst- und Drittbeschuldigten ist vorauszuschicken, dass der Berufungssenat nur in Würdigung des äußeren Tatgeschehens erschließen kann, ob ein Beschuldigter tatsächlich mit bedingtem Vorsatz bzw. mit Wissentlichkeit gehandelt hat (vgl. VwGH 12.3.1991, 90/14/0137). Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062). Somit war eine Beurteilung der subjektiven Tatseite an Hand der zur Verfügung stehenden Beweismittel (den Finanzstrafakten, den Veranlagungsakten der Firmen B-GmbH, StNr. 46, und A-GmbH, StNr. 47, Buchungsmitteilungen der A-GmbH, Buchungsabfragen beider GmbHs, Kopie des Protokolls einer Verhandlung vor dem Landesgericht zu 5Cg sowie der Zeugenaussagen vor dem Spruchsenat von Mag. H. St., damaliger Steuerberater beider GmbHs, P.R., Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes, H.M., H.B., G.M. und K.W.) geboten. Der seine konkrete finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit zur Gänze leugnenden Verantwortung des Erstbeschuldigten X. A. ist im Wesentlichen entgegenzuhalten, dass er als Geschäftsführer der A-GmbH und der B-GmbH diese Unternehmen durch finanziell äußert schwierige Phasen geführt hat, in welchen insbesondere betreffend die B-GmbH immer wieder geradezu verzweifelt weitere Geldgeber zur Fortführung der Unternehmungen gesucht worden sind. Als Geschäftsführer konnte er seine Aufgabe in einer derartigen unternehmerischen Situation gar nicht wahrnehmen, ohne beständig die Finanzströme der Betriebe zu beobachten. Auch musste er als Geschäftsführer entscheiden, welche der andrängenden Gläubiger vordringlich befriedigt werden mussten. Zu diesem Zweck hat er entsprechendes Einvernehmen mit Herrn C. herstellen müssen, dessen Aufgabenbereich laut Aussagen der Zeuginnen G.M. und H.M. es auch war, sich um Abgaben und Steuern bzw. die finanziellen Angelegenheiten der GmbH zu kümmern. Es wäre Aufgabe der Herren C. und A. gewesen, die Überweisung der Selbstbemessungsabgaben, die - wie sich in der mündlichen Berufungsverhandlung herausgestellt hat - jeweils durch die Buchhaltungskraft errechnet wurden, zu genehmigen. Die strafrelevant verbleibenden Selbstbemessungsabgaben betreffen jeweils mehrmonatige bzw. längere Zeiträume. Dabei wurden die diesbezüglichen Voranmeldungen offenbar zwar erstellt, im Unternehmen aber zurückgehalten. Beispielsweise hat man bei der UVA-Prüfung in der A-GmbH am 28. November 2001 die am 15. Jänner 2001 fällig gewesene Voranmeldung für Dezember 2000 aufgefunden. Der hinsichtlich der Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch den Berufungssenat befragte Drittbeschuldigte hat den Vorgang im Detail beschrieben und immerhin eingeräumt, dass manche Zahlungen mangels Deckung durch die Hausbank nicht durchgeführt werden konnten, weil die Franchise-Nehmer verspätet gezahlt hätten. Sämtliche Fälligkeiten wären aber am Monatsende beglichen gewesen. Letzteres hat dezidiert jedoch laut Aktenlage nicht der Wahrheit entsprochen, weil die Selbstbemessungsabgaben eben nicht bis zu diesen Zeitpunkten entrichtet bzw. abgeführt waren. Außerdem wären dann zumindest die Voranmeldungen zeitgerecht beim Finanzamt eingereicht worden. Diese wurden aber offensichtlich planmäßig zurückgehalten, um die Abgabenkonten nicht mit Rückständen zu belasten. Je nach Zyklus, ob ausreichend Geld vorhanden war oder nicht, wurden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet bzw. Lohnabgaben gemeldet und entrichtet. Dabei war die Entrichtung allein auf die Zeitpunkte konzentriert, an denen nach Liquiditätsengpässen wieder liquide Mittel zur Verfügung standen. Schließlich wurden einige Umsatzsteuervoranmeldungen (Dezember 1999 und Jänner 2000 der B-GmbH) erst am 24. März 2000 verspätet beim Finanzamt eingebracht, was darauf schließen lässt, dass die Umsatzsteuerzahllasten zwar von der Buchhaltungskraft errechnet wurden, diese Umsatzsteuervoranmeldungen jedoch erst an das Finanzamt weitergeleitet werden sollten, wenn wieder Aussicht auf entsprechende liquide Mittel bzw. entsprechende Zahlungseingänge am Firmenkonto vorhanden waren, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Finanzamt einen Konkursantrag stellt. Dass auch die A-GmbH im strafrelevanten Zeitraum in finanziellen Schwierigkeiten war, zeigt ein Versteigerungsedikt vom 24. September 1999, in dem für 27. Oktober 1999 die Versteigerung von Trockenhauben und Friseurstühle angekündigt wurde. Die Aussage des Erstbeschuldigten A. in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der Geschäftsgang der A-GmbH für ihn unauffällig gewesen wäre, ist allein durch den Umstand dieses Versteigerungsediktes, das auch für ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten kein alltägliches Ereignis darstellt, widerlegt. Schließlich wurde mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 13. Dezember 2001, GZ. 12, ein Antrag auf Konkurseröffnung der A-GmbH abgewiesen. Nicht zuletzt hat sogar der Erstbeschuldigte A. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eingestanden, dass er schon davon gewusst hat, dass die GmbHs in den Jahren 1999 und 2000 konkursgefährdet waren. Entgegen dem wiederholten Berufungsvorbringen kommt es nicht darauf an, dass der Beschuldigte die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen verletzt und weiß, dass er eine fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterlässt, er sohin eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält. Durch die Nichtentrichtung der Abgaben hat er das tatbildmäßige Unrecht wissentlich verwirklicht. Der Beweggrund (als Motiv im vorliegenden Fall allenfalls finanzielle Schwierigkeiten) für dieses Verhalten ist für die Feststellung des Vorsatzes nicht maßgeblich (VwGH 9.10.1991, 90/13/0729). Die Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg notwendig; für die Pflichtverletzung genügt Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG, somit bedingter Vorsatz (VwGH 8.4.1991, 89/15/0144 u.a.). Die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verlangen keinen auf endgültige Abgabenvermeidung gerichteten Vorsatz, vielmehr ist das Wissen um die vorübergehende Erlangung eines steuerlichen Vorteiles durch verspätete Offenlegung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen ausreichend. Den mehrfachen Berufungsausführungen, dass schließlich doch alle Abgaben bezahlt wurden, die Bezahlung der Abgaben den Vorsatz bzw. die Wissentlichkeit ausschließe, ist zu erwidern, dass die Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt ist (vgl. Fellner, FinStrG § 33 Rz 54 ff und die dort zitierte Rechtsprechung). Zum Tatbild der angeschuldeten Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass bei Liquiditätsengpässen die Zahlungen an das Finanzamt hinausgezögert wurden, dabei allenfalls vorbereitete Umsatzsteuervoranmeldungen vorerst nicht an das Finanzamt weitergeleitet wurden, sodass es zu einer vorübergehenden Verkürzung gekommen ist. Nicht unberücksichtigt bleiben kann die Tatsache, dass Herr C. für die C-GmbH die in der GmbH errechneten und erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils unterfertigt hat und - wie aus den Zeugenaussagen abgeleitet werden kann - immer voll über die finanzielle Lage der C-GmbH (nur für diese wurde die Anschuldigung aufrecht erhalten) informiert war. Unabhängig von den jeweiligen Überweisungsvorgängen wurde jedoch die Entscheidung in der Geschäftsführung der GmbHs getroffen, bestimmte Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht fristgerecht an das Finanzamt weiterzuleiten. Dass Herr A. zur Geschäftsführung zu zählen ist, steht außer Streit. Dass auch Herr C. für die C-GmbH zur Geschäftsführung zu zählen ist, ist aus diversen Zeugenaussagen sowie der Tatsache, dass Herr C. sich selbst als Geschäftsführer titulierte und als solcher auch Dienstverträge für die C-GmbH abgeschlossen hat, nachgewiesen. Da Herr C. ständig mit der Materie befasst war, ist es außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen vorbereitete und von den entsprechenden Zahlungen (oder wenn es finanzielle Probleme gab, von den Nichtzahlungen) nichts wusste. Dass er sich mit finanziellen Problemen der GmbH beschäftigt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, da er bei diversen diesbezüglichen Besprechungen anwesend war und laut Mag. St. auch einmal einen Rückzahlungsantrag an das Finanzamt gestellt hat, dem auch nachgekommen wurde. Mit dem Berufungsvorbringen, dass nicht jeder einzelne Angestellte bzw. Buchhalter, bei dem eine Abgabenhinterziehung vorliege, finanzstrafrechtlich verfolgt werden müsse, wird übersehen, dass Offizialdelikte wie Finanzvergehen von Amtswegen zu verfolgen sind. Diesbezüglich steht der Finanzstrafbehörde kein Wahlrecht zu. Wenn somit ein entsprechender Verdacht einer Beteiligung an einem Finanzvergehen bekannt wird, ist - auch wenn ein Verteidiger dies naturgemäß anders sieht - mit angemessener Bestrafung vorzugehen. Dass der Gesetzgeber übrigens auch alle Beteiligten unter Strafe stellen will, hat er im § 11 FinStrG dargelegt, wonach nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. In der Berufung wurde weiters ausgeführt, dass in Bezug auf die Entrichtung der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge bzw. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag beim Drittbeschuldigten nicht festgestellt worden wäre, dass Herr C. tatsächlich befugt gewesen sei, Überweisungen durchzuführen. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Drittbeschuldigte den Vorgang bei Überweisungen dargestellt, wonach die Buchhalterin eine Liste der im Elektronik-Banking aufgenommenen Überweisungen erstellt hat und die Freigabe der Überweisungen durch Herrn C. oder Herrn A. erteilt werden musste; erst danach hat die Buchhalterin die "intern bewilligten Überweisungen" tatsächlich durchgeführt. Wie der Drittbeschuldigte C. ergänzte, wurden immer wieder "intern bewilligte Überweisungen" von der Bank nicht zur Gänze durchgeführt, da das Firmenkonto nicht ausreichend Deckung aufgewiesen hat, es somit öfters Verspätungen gegeben hat. Damit haben aber der Erst- und Drittbeschuldigte in Kauf genommen, dass auch die in Rede stehenden Lohnabgaben nicht fristgerecht bzw. spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet wurden. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass einzige Tatbestandsvoraussetzung der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG deren vorsätzliche Nichtentrichtung bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit ist. Augenscheinlich waren die oben erwähnten wiederholten Liquiditätsengpässe auch Grund für die verspätete Meldung und/oder Nichtentrichtung der Lohnabgaben. Die Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und die zeitgerechte Abfuhr von Lohnabgaben bzw. zur fristgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und (zumindest) Bekanntgabe derartiger Selbstbemessungsabgaben ist nahezu abgabenrechtliches Basiswissen und wird als solches zwangsläufig jeder Person vermittelt, welche sich entsprechende Buchhaltungskenntnisse aneignet bzw. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zwangsläufig mit derartigen Sachverhalten konfrontiert ist. Vorübergehende intellektuelle Defizite der Beschuldigten dergestalt, dass sie etwa durch Krankheit oder dergleichen in seiner Merkfähigkeit so gravierend eingeschränkt gewesen wären, dass sie die zu beachtenden und ihnen hinlänglich bekannten Umstände gleichsam vergessen bzw. nicht beachtet hätten, wurden nicht dargetan bzw. sind entsprechende Anhaltspunkte dafür auch nicht der diesbezüglichen Aktenlage zu entnehmen. Eine allgemeine Arbeitsüberlastung bzw. eine in der schwierigen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens begründete und somit über mehrere Monate andauernde besondere Situation (vgl. diesbezügliche Aussagen der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) erscheinen nämlich für sich nicht geeignet, gerade zu den maßgeblichen abgabenrechtlichen Stichtagen bzw. einen derartig umfassenden und nachhaltigen Kenntnisverlust zu bewirken, der zu einer Beeinträchtigung des (allgemeinen) Wissensgrades bzw. zu einem (vorübergehenden) Nichterkennen der Realität iSd. § 9 FinStrG führen könnte. Den also mit entsprechenden intellektuellen Fähigkeiten ausgestatteten Beschuldigten, die laut Aktenlage zuvor ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der GmbHs großteils nachgekommen sind, kann solcherart nicht entgangen sein, dass und bis wann die strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten gewesen wären. Schließlich hat die B-GmbH sogar im Werbeprospekt damit geworben, für andere Firmen die Buchhaltung und die Lohnverrechnung zu führen bzw. die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. Nicht zuletzt hat Herr C. aufgrund seiner Tätigkeit für die C-GmbH, die ja für andere Firmen, nämlich den Franchise-Teilnehmern, die laufende Buchhaltung bzw. Lohnbuchhaltung geführt und die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt hat, gewusst, welche Pflichten die C-GmbH hatte, was zu tun wäre und hat dadurch verantwortlich gehandelt. Ebenso waren die Beschuldigten über den wiederholten finanziellen Engpass der Unternehmen informiert. Es war ihnen daher jeweils bewusst, dass sich für die angeschuldeten Zeiträume entsprechende Zahllasten ergeben haben, die - jeweils fristgerecht - zu entrichten oder dem Finanzamt bekannt zu geben gewesen wären. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung, zeit- und fristgerecht die angeschuldeten Lohnabgaben entweder zu entrichten oder der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Dennoch wurden für die im Spruch ersichtlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume bzw. Lohnzahlungszeiträume die betreffenden Abgabenbeträge weder entrichtet noch die Zahllasten/Abgabenbeträge dem Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Fristen bekannt gegeben. Der Berufungssenat geht daher in Würdigung der Aktenlage unter Bedachtnahme auf die zahlreichen Zeugenaussagen davon aus, dass X. A. hinsichtlich der B-GmbH im Zusammenwirken und in Absprache mit Z. C. vor den jeweiligen Fälligkeiten der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben die Entscheidung getroffen hat, die Entrichtung bzw. Abfuhr derselben und auch die Einreichung der Voranmeldungen in Anbetracht der finanziellen Notlage vorerst zurückzustellen, sodass angesichts dieser Kenntnislage der Nichtzahlung die Verwirklichung der Abgabenhinterziehung bzw. der Finanzordnungswidrigkeit zweifelsfrei erwiesen ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Zur Höhe des Strafrahmens des Erstbeschuldigten A. ist festzuhalten, dass dieser - wie vom Amtsbeauftragten in seiner Stellungnahme vor dem Spruchsenat korrekt dargestellt - bei richtiger Berechnung insgesamt € 153.359,77 - darin enthalten sind die strafbestimmenden Wertbeträge für Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von ATS 845.765,00 (€ 61.464,14) und ATS 170.223,00 (€ 12.370,59) bzw. für die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG von ATS 156.601,00 (€ 11.380,64) - beträgt und nur irrtümlicherweise vom Spruchsenates in der Begründung mit € 134.804,00 beziffert wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG in der Fassung BGBl I 2001/59 mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2002 das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen erst zuständig ist, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 75.000,00 (vor der Euroumstellung 1 Million ATS) übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Somit wäre nach der alten Rechtslage bei Überschreiten der "Eine-Million-Schilling-Grenze" der strafbestimmenden Wertbeträge (wie hier beim Erstbeschuldigten) zwar vorerst Gerichtszuständigkeit eingetreten; dieser Umstand ist jedoch mit 1. Jänner 2002 wieder in Wegfall geraten. Gemäß BGBl I 2001/59, Art. XVIII Z. 2 wäre eine Gerichtszuständigkeit lediglich unter der Voraussetzung geblieben, dass das gegenständliche Finanzstrafverfahren bereits bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft anhängig gewesen wäre, was jedoch nicht zutreffend ist. Der vom Gesetzgeber für den Erstbeschuldigten X. A. angedrohte neue Strafrahmen beträgt bis zu € 137.288,27. Unter Bedachtnahme des tatbildimmanenten Aspektes einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG stehen dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschuldigten, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand der finanziellen Notlage der Unternehmen, welche Herrn A. zu seinem Verhalten verleitet hat, sowie das völlige Zurücktreten einer Spezialprävention infolge der nunmehrigen Pensionierung des Erstbeschuldigten und des zwischenzeitlichen Zeitablaufes, in welchem sich Herr A. laut Aktenlage wohl verhalten hat, gegenüber. Unter Berücksichtigung der schlechten derzeitigen Einkommenslage des Erstbeschuldigten (laut Angaben in der Berufungsverhandlung ist er nunmehr Pensionist und erhält in Österreich eine monatliche Pension von 700,00 € und in Deutschland eine monatliche Pension von € 220,00; seine Verbindlichkeiten betragen ungefähr € 35.00,00, Aktivvermögen hat er nicht, seinen Privatkonkurs hat er im Juni 2009 erfolgreich für ihn abgeschlossen; Sorgepflichten bestehen keine) und der überlangen Verfahrensdauer, die eine Verringerung der Sanktion um ein Viertel (€ 5.000,00) nach sich zieht, ergibt sich eine reduzierte Geldstrafe von € 15.000,00 (dies sind 10,93 % des Strafrahmens, somit nur knapp über der Mindestgeldstrafe) als angemessen. Das Obgesagte gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wenngleich der Umstand der derzeit ungünstigen Einkommensverhältnisse des Erstbeschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. In Abwägung dieser Argumente wäre die Ersatzfreiheitsstrafe nicht oder nur unwesentlich zu verringern gewesen. Unter Bedachtnahme auf das mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten bestehende Verböserungsverbot war aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe anteilig auf die spruchgemäße Höhe zu verringern. Bei der Ausmessung der Geldstrafe für den Drittbeschuldigten C. war auf seine Bestrafung vor dem Spruchsenat (Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Oktober 2002, StrNr. 004) Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese bemisst sich dergestalt, dass von einer für sämtliche Delikte zu verhängenden Gesamtstrafe die bereits ausgesprochene Erststrafe abzuziehen ist. Der solcherart insgesamt bei Z. C. bestehende Strafrahmen beträgt somit € 91.199,01, wobei unter Bedachtnahme des tatbildimmanenten Aspektes einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Drittbeschuldigten, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand der finanziellen Notlage des Unternehmens, welche Herrn C. zu seinem Verhalten verleitet hat, sowie das Abschwächen einer Spezialprävention infolge des zwischenzeitlichen Zeitablaufes, in welchem sich der Genannte laut Aktenlage wohl verhalten hat, gegenüber stehen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Drittbeschuldigten - wie von ihm vor dem Berufungssenat dargelegt beträgt sein monatliches Gehalt netto € 2.400,00, er ist ledig und sorgepflichtig für einen 16-jährigen Sohn, derzeit noch im Privatkonkurs, seine Verbindlichkeiten betragen € 35.000,00 - und der überlangen Verfahrensdauer, die eine Verringerung der Sanktion um ein Viertel (€ 5.000,00) nach sich zieht, wäre eine Gesamtgeldstrafe von € 12.000,00 angemessen; somit ergäbe sich unter Anrechnung der Erststrafe von € 3.500,00 eine Zusatzgeldstrafe von € 8.500,00. In Anbetracht des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG war aber die Höhe der Zusatzstrafe mit dem Betrag der vom Erstsenat verhängten Geldstrafe begrenzt, wovon aufgrund der überlangen Verfahrensdauer wiederum ein Abschlag von einem Viertel (€ 1.500,00) auf lediglich € 4.500,00 vorzunehmen war. Aus denselben Gründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe anteilig auf das im Spruch festgelegte Ausmaß zu kürzen. Die Höhe der Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils pro Beschuldigtem pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von jeweils € 363,00 festzusetzen ist, und war daher beizubehalten. Linz, am 17. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitVorsatzVerantwortlichkeitWahrnehmenderStrafbemessungZusatzstrafeZuständigkeitGerichtszuständigkeitZuständigkeitsgrenzeÜbergangsregelunggeringfügiges Überschreiten1-Million-ATS Grenze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0092-L/06
Stammnummer
45297
Gültig
17.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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