Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0008-F/04
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Schweizer Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-F/04vom 22.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übernimmt ein ausländischer Geschäftsmann die Aufgabe des Geschäftsführers und damit in weiterer Folge die eines Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen einer österreichischen GmbH, entlastet ihn bei vorhandener Kenntnis des österreichischen Steuerrechtes allein der Umstand, dass ihn in seinem Herkunftsland nach seinen Angaben bei Übernahme einer gleichartigen Funktion ähnliche abgabenrechtliche Pflichten (hier: zur rechtzeitigen Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen) nicht getroffen hätten, in keiner Weise.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des
unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr. Herbert Lenz und
KammR Ignaz Hiller als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen GV wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 21. Mai 2004
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ
des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27.
Februar 2004, StrNr. 098/2003/00259-001, nach der am 22.
März 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR
Mag. Horst Ender sowie des Schriftführers FOI Martin Eberl
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten
wird
teilweise
Folge
gegeben und das bekämpfte
Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert,
das die über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG
iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG verhängte
Geldstrafe
auf
€
6.000,--
(in
Worten: Euro sechstausend)
und die für den Fall
der Uneinbringlichkeit vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
dreizehn
Tage
verringert
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch
als Organ des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
27. Februar 2004, StrNr. 098/2003/00259-001, wurde GV für schuldig erkannt,
im Bereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen seiner Tätigkeit als
abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der LTG in
wiederholter Tatbegehung an den jeweiligen monatlichen
Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich
I.) im Zeitraum von Juni 2001 bis Juni 2002 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die
Nichteinreichung bzw. die verspätete Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen, betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli,
August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar,
März, April und Mai 2001 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet)
€ 14.530,70 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten,
II.) im Zeitraum Februar 2001 bis Juli 2002
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind von insgesamt €
17.870,82, nämlich
1. Lohnsteuer für die Monate Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 2001, Jänner, Februar, März, April, Mai und Juni 2002 in
Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 9.019,34
sowie
2. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Monate Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 2001, Jänner, Februar, März, April, Mai und Juni 2002 in
Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 8.851,48
nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet
und hiedurch die Finanzvergehen zu I. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu II. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben,
weswegen über ihn nach den
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt
wurde.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 363,-- festgesetzt.
Der
Spruchsenat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass GV auf Grund der
zweifelsfreien Aktenlage und auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahmen
als geschäftsführender Gesellschafter für die abgabenrechtlichen
Belange der LTG allein verantwortlich gewesen sei. Deshalb habe er entsprechend
seinen gesetzlichen Mindestverpflichtungen als sich am wirtschaftlichen Verkehr
beteiligender Geschäftsführer unter anderem für die zeitgerechte
und korrekte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteueranmeldungen zu sorgen bzw. der zeitgerechten Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nachzukommen gehabt.
Zu Faktum I:
Das Finanzamt Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat im Rahmen von routinemäßigen
Überwachungsmaßnahmen die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) betreffend festgestellt, dass für die
Monate April bis Oktober 2001 weder UVA`s eingereicht noch UVZ`s geleistet
worden sind. Die Zahllasten für November und Dezember 2001 wurden von GV
mit Schreiben vom 11. März 2002, eingelangt am 14. März 2002
(Finanzstrafakt Bl. 27 f) nachgemeldet, die insoweit als Selbstanzeige im Sinne
des § 29 FinStrG zu qualifizierende Nachmeldung konnte jedoch infolge der
Nichtentrichtung der bewilligten Ratenzahlungen keine strafbefreiende Wirkung
entfalten. Auch wurden für die Monate Jänner bis Mai 2002 weder UVA`s
abgegeben noch UVZ`s entrichtet.
Zu Faktum II:
Im Zuge einer im Oktober 2002
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden für die Monate
Jänner bis Dezember 2001 und Jänner bis Juni 2002 zum Teil
Abfuhrdifferenzen festgestellt und zum Teil nicht gemeldete Lohnabgaben
nachträglich festgesetzt. Den zuvor als Selbstanzeigen zu wertenden
Schriftsätzen vom 27. Oktober 2001 und 11. März 2002, mit welchen die
Lohnabgaben für September 2001 und Jänner bis Dezember 2001 sowie
Jänner 2002 nachgemeldet wurden, war die strafbefreiende Wirkung zu
versagen, da die hiefür bewilligten Ratenzahlungen nicht geleistet wurden.
Insoweit ist die objektive
Tatseite unbestritten.
Zur subjektiven Tatseite,
welche vom Beschuldigten sowohl in seiner Berufung als auch in der
mündlichen Verhandlung bestritten wurde, bemerkte der Spruchsenat u.a.,
dass GV die Belehrungen des Zeugen GF, dass er als Geschäftsführer
nach dem Gesetz für die gesamten Abgaben an das Finanzamt und an alle
anderen Ämter zu sorgen habe, zweifelsfrei negiert habe. Neben der
ersichtlichen Unbelehrbarkeit und der Ignoranz gegenüber abgabenrechtlichen
Verpflichtungen seien jedenfalls Ursache für die Malversationen auch
Liquiditätsprobleme gewesen, die geradezu den erforderlichen Vorsatz
implizieren würden. Der permanente Anstieg der Abgabenrückstände
und schließlich die Eröffnung des Konkurses würden diese
Tatsache eindeutig dokumentieren. Darüber hinaus habe der Beschuldigte
zugestanden, dass die Zahlungen der verfahrensgegenständlichen Abgaben an
das Finanzamt Feldkirch ausschließlich ihm oblegen seien. Auch bei
ausländischen Staatsangehörigen, die sich am wirtschaftlichen Verkehr
in Österreich betätigten, beschränke sich die unternehmerische
Tätigkeit nicht nur auf jene Bereiche, die von ihnen als notwendig erachtet
und zu Prioritäten erklärt würden, sondern seien auch jene nicht
zu vernachlässigen, die ihnen von Gesetzes wegen in Österreich
auferlegt seien.
In rechtlicher Hinsicht
führte der Erstsenat aus, dass GV betreffend Faktum I
Abgabenhinterziehung[en] nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und betreffend
Faktum II Finanzordnungswidrigkeit[en] nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen habe.
Bei der Strafbemessung
bewertete der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die
geringfügige Schadensgutmachung, die misslungenen Selbstanzeigen, die
Liquiditätsprobleme des Betriebes sowie die persönliche und
finanzielle Situation des Beschuldigten, als erschwerend die wiederholte
Tatbegehung über einen längeren Begehungszeitraum hinweg.
Die Kostenentscheidung des
Erstsenates stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach ein
pauschaler Kostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe, höchstens
jedoch ein Betrag von € 363,-- vorzuschreiben ist.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschuldigte habe die Firma
LTG nicht nur mitbegründet, sondern mit persönlich finanzielle
Zuschüsse geleistet und auf hohe berechtigte Ansprüche zu Gunsten der
Gläubiger und im besonderen des Finanzamtes Feldkirch verzichtet. Tatsache
sei weiters, dass er persönlich nach seiner Feststellung der Insolvenz bei
Gericht den Konkurs über die Firma am 1.August 2002 beantragt habe. Seit
Januar 2002 habe er in der Firma keinerlei Befugnisse mehr gehabt. Am 29. Mai
2002 habe er nach langwierigen Verzögerungen und Hinhaltungen der
verantwortlichen Firmenbetreiber HL und deren Sohn HP seine weitere
Tätigkeit für die LTG eingeschrieben fristlos aufgekündigt und
die Schreiben von ihm und dem Verwaltungspräsidenten seiner Schweizer Firma
GAA auch an das Amt für das Firmenbuchregister geschickt, damit die falsche
Eintragung im Firmenbuch gelöscht werde, was nicht geschehen sei. Nur auf
diesen Umstand gestützt sei er zur Verantwortung gezogen und verurteilt
worden. Weiters sei in keiner Weise darauf eingegangen worden, dass er
während der Zeit seiner Tätigkeit als Kontrollorgan in dieser Firma
nur die Verwendung der als Darlehen eingebrachten großen Finanzmittel
überprüft und Anweisungen abgegeben habe. Im Jahre 2001 habe er weder
Wohnsitz noch eine österreichische Arbeitsbewilligung gehabt, sondern habe
seine Kontrollfunktion über einen vom AR in Dornbirn gefertigten
Arbeitsgestellungsvertrag ausgeübt. Sein hoffnungsloser Kampf,
buchhalterisch und kaufmännisch Ordnung in die Firma zu bringen, sei stets
boykottiert worden. Die Konsequenz aus dieser Misere sei der Verlust aller
persönlichen Finanzmittel in Höhe von ca. 5 Mio S und die
Konkursanmeldung mit Verzicht auf alle seine berechtigten Ansprüche als
Gläubiger der Firma gewesen. Der Beschuldigte sei auf Bestreben des Notars,
der die Firmengründung beim Firmenbuch eingereicht habe, zu Unrecht und
fälschlich als verantwortlicher Geschäftsführer eingetragen
worden. Er sei unschuldig, weil seine Kompetenzen und Befugnisse in dieser Firma
im Widerspruch zu dem Begriff "Geschäftsführer" nach
österreichischem Rechtsempfinden gewesen seien.
In einer seitenchronologischen
Stellungnahme zu den Belastungen des Erkenntnisses führte der Beschuldigte
nochmals an, dass die gesamten Anschuldigungen und die Verurteilung sich zu
Unrecht ausschließlich gegen seine Person richte und nur auf falscher
Eintragung und Nichtlöschung im Firmenbuch basiere. Die LTG sei zu keiner
Zeit mit Textilhandel und Textilerzeugung beschäftigt gewesen, sondern ein
Textilveredelungsbetrieb als Lohnfirma für die bezeichnete Branche. Er habe
gemäß seinem Arbeitsgestellungsvertrag zu keiner Zeit als
handelsrechtlich vertretungsbefugter selbständiger
Geschäftsführer handeln können. Die von ihm gemachten Angaben
beim Finanzamt seien nicht wörtlich wiedergegeben worden. Er habe als
Geldgeber dieser Firma bei der Hausbank als einziger Einzelunterschrift gehabt,
denn er habe ja die gesamten Geldmittel aus seiner Finanzierung bei der Raiba in
L einbezahlt. Die Zahllast sei wegen fehlenden oder verspäteten
Einreichungen von Unterlagen viel zu hoch eingeschätzt, die Umsatzsteuer,
entrichtet bei Gründung und Maschinenkauf, sei zu keiner Zeit
berücksichtigt noch je gutgeschrieben worden. Dies entspreche einer Summe
von ca. S 300.000,--. Weil er zu keiner Zeit die Firma als
Geschäftsführer geführt oder geleitet habe, sondern nur als
Berater und Investor Anweisungen erteilen habe können, könne er die
ihm angelasteten Verfehlungen weder nachvollziehen noch im Detail dementieren,
sondern nur die Verantwortung zurückweisen. Er habe zu keinem Zeitpunkt
willentlich Abgaben verweigert, zurückbehalten oder veruntreut, sondern
wiederholt aus eigener Tasche Zahlungen geleistet, weil seine Anordnungen stets
von den Geschäftsbetreibern oder den beauftragten Buchhaltern missachtet
bzw. vernachlässigt worden seien. Zu den Zeugenaussagen HM und GF bemerke
er, er habe HM nur 2 x aufgesucht, dieser habe ihn abgelehnt und trotz Bezahlung
seiner Arbeit weitere Dienste verweigert. GF habe seine Aussage nur auf
Vermutungen und falsche Interpretationen gestützt, seine belastenden
Anschuldigungen in Bezug auf seine Geschäftsführertätigkeit
würden jeglicher Grundlage spotten. Diese beiden Zeugenaussagen der
Buchhalter seien daher als gegenstandslos zu betrachten. Er habe auch nie als
Beschuldigter irgendwelche Schuldeingeständnisse gemacht. Er sei zu keiner
Zeit in der Firma LTG alleinbestimmender und alleinverantwortlicher
Geschäftsführer, sondern immer nur Investor und Kontrollorgan gewesen.
Der Berufungsantrag richte
sich aus den o.a. Gründen auf die Fällung eines Freispruches [auf die
Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens].
In der nunmehrigen
Berufungsverhandlung hat eine ausführliche Erörterung der Sach- und
Rechtslage stattgefunden.
Der
Senat hat erwogen:
Der Berufung
kommt teilweise Berechtigung zu:
Gemäß
§ 21
Abs.1 lit.a UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig,
der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet
werden.
Gemäß
§ 79 Abs.
1 EStG 1988 hatte der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
beispielsweise derartige Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Nach gegebener
Aktenlage hatte die LTG am 8. Jänner 2001 ihre gewerbliche Tätigkeit,
nämlich eine Stickerei und Ausschneiderei, aufgenommen (siehe die
diesbezügliche Erklärung des GV vom 14. August 2001, Finanzstrafakt
Bl. 19). Laut Vertrag vom 13. März 2001 hatten sich dazu die Gesellschafter
GV, HL, HP und SP zusammengeschlossen. Als selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer wurde GV im Firmenbuch
eingetragen; HL und HP waren nur mit einem weiteren Gesellschafter
vertretungsbefugt (Finanzstrafakt Bl. 12 ff).
Gegenüber dem Finanzamt
hat GV erklärt, die Geschäfte der GmbH tatsächlich zu führen
(siehe das diesbezügliche Unterschriftsprobenblatt betreffend die LTG vom
14. August 2001, in welchem GV seine Funktion im Unternehmen [vorgeschlagen
werden im Formular beispielhaft verschiedene Rollen, lediglich eine davon lautet
auf Geschäftsführer] mit eigener Handschrift als
Geschäftsführer der GmbH definiert, Finanzstrafakt Bl. 17; ebenso wird
im von ihm am 14. August 2001 unterfertigten Fragebogen in der Rubrik
"Name des Geschäftsführers" handschriftlich auf den
Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchauszug [in welchen GV als
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer angegeben war]
verwiesen, Finanzstrafakt Bl. 12, 19).
Obwohl die LTG bereits seit
Jänner 2001 gewerblich tätig gewesen ist, hat sie durch ihren
Geschäftsführer GV erstmals mit Schreiben vom 11. Mai 2001, eingelangt
beim Finanzamt Feldkirch am 15. Mai 2001, Kontakt aufgenommen und eine
Steuernummer "beantragt". Das Schreiben zeichnete GV mit den Worten
"Geschäftsleitung GV" (Veranlagungsakt zu StNr. 023/1880,
Dauerakt).
Die Zusendung entsprechender
Formulare zur Betriebseröffnung der GmbH an GV am 12. Juni 2001 blieb
vorerst ohne Reaktion des Beschuldigten (siehe AV im Veranlagungsakt,
Dauerakt).
Aufgrund des Ankaufes dreier
Stickmaschinen, einer Repetiermaschine, einer Annähmaschine und einer
Nachstickmaschine durch die Fa. HP & Partner (die von der späteren LTG
verwendet wurden) ergaben sich Vorsteuern von S 130.000,-- (und nicht S
300.000,--, wie vom Beschuldigten behauptet), welche in Rechnungen an diese vom
2. Jänner 2001 ausgewiesen waren und - wären sie Rechnungen an
die LTG gewesen - für das erste Quartal 2001 bzw. März 2001 zu
einem Umsatzsteuerguthaben von S 71.170,-- geführt hätten (vgl.
eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14. März 2002, Finanzstrafakt Bl.
28). Dieses Guthaben wurde von der LTG mittels einer erst am 14. März 2002
beim Finanzamt Feldkirch eingereichter Voranmeldung für das erste Quartal
2001 auch tatsächlich geltend gemacht (Finanzstrafakt Bl. 26 f,
Veranlagungsakt, UVA) und ist daher offenkundig für die Berechnung der
strafrelevanten Verkürzungsbeträge ohne Relevanz.
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Februar 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben (L S 172,-- + DB S
2.085,-- + DZ S 199,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über die
Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) für den Monat
Jänner 2001 sowie
allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben
(Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. März 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben (L S 3.266,-- + DB
S 4.848,-- + DZ S 463,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über die
Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) für den Monat
Februar 2001 sowie allenfalls
eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des
fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom
22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. April 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben (L S 1.624,-- + DB
S 6.366,-- + DZ S 608,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über die
Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) für den Monat
März 2001 sowie allenfalls
eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des
fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom
22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Mai 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben (L S 6.315,-- + DB
S 7.178,-- + DZ S 686,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über die
Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) für den Monat
April 2001 sowie allenfalls
eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des
fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom
22. Februar 2005).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung der
LTG für April 2001 in
Höhe von S 18.967,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14.
März 2002, Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 15. Juni 2001 fällig
geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Juni 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben (L S 6.506,-- + DB
S 7.580,-- + DZ S 724,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über die
Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) für den Monat
Mai 2001 sowie allenfalls eine
Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des
fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom
22. Februar 2005).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung der
LTG für Mai 2001 in
Höhe von S 19.003,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14.
März 2002, Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 15. Juli 2001 fällig
geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Juli 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben (L S 4.365,-- + DB
S 8.150,-- + DZ S 779,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über die
Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) für den Monat
Juni 2001 sowie allenfalls eine
Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des
fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom
22. Februar 2005).
Dies veranlasste letztendlich
die Abgabenbehörde am 8. August 2001, die Umsatzsteuerzahllast im
Schätzungswege gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO)
für April und Mai 2001 mit jeweils S 20.000,-- festzusetzen, die LTG zur
Nachreichung der Unterlagen zur Neuvergabe der StNr. aufzufordern, sowie auf das
bisherige Fehlen von Meldungen oder Zahlungen bezüglich Umsatzsteuern oder
[und] Lohnabgaben hinzuweisen (Veranlagungsakt, Dauerakt).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung der
LTG für Juni 2001 in
Höhe von S 5.504,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14.
März 2002, Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 15. August 2001 fällig
geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. August 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
Juli 2001 (L S 4.358,-- + DB S
3.935,-- + DZ S 395,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über die
Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage, und die verspätet
bezahlten Beträge) sowie allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach
Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Am 31. August 2001 langten beim
Finanzamt Feldkirch die bereits obgenannten Unterlagen zur
Betriebseröffnung ein, in welchen sich GV als Geschäftsführer und
Ansprechpartner gegenüber dem österreichischen Fiskus deklarierte, und
welchen ein Begleitschreiben folgenden Inhaltes (Finanzstrafakt Bl. 23 ff)
beigefügt war:
"Betrifft:
Information
Sehr
geehrter Herr [genannter Organwalter der
Abgabenbehörde]
bezugnehmend
auf Ihr Schreiben vom 8.8.2001 übersenden wir in der Beilage die
geforderten Unterlagen. Die Eröffnungsbilanz wird
nachgereicht.
Hinsichtlich
der Meldungen oder Zahlungen bezüglich Umsatzsteuer und Lohnabgaben bitten
wir noch um etwas Geduld. Seit der Eröffnung des Betriebes sind in der
Abrechnung dieser Unterlagen eklatante Versäumnisse aufgetreten (teilweise
auch durch Verschulden beauftragter Mitarbeiter), welche nun unter Mithilfe
eines erfahrenen Buchhalters und Lohnverrechners nach- und aufbereitet
werden.
Wir
rechnen damit, Ihnen hinsichtlich oben genannter Abrechnungen, welche auch die
Geltendmachung der bisher angefallenen Vorsteuer (durch den Kauf dreier
Stickmaschinen u.ä.) bis Ende September genau Auskunft geben zu
können.
Wir
danken für Ihr Entgegenkommen und verbleiben
mit
freundlichen Grüßen
LTG
GV"
Die
Umsatzsteuervorauszahlung der LTG für
Juli 2001 in Höhe von S
7.460,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14. März 2002,
Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 17. September 2001 fällig geworden. Dennoch
wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast entrichtet noch eine
entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch eingereicht (Buchungsabfrage
vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 17. September 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
August 2001 (L S 3.628,-- + DB
S 4.411,-- + DZ S 421,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über die
Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage, und die nachfolgend
bezahlten Beträge) sowie allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach
Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Am 2. Oktober 2001 entrichtete
die LTG für August 2001 Lohnabgaben (L S 3.615,-- + DB S 3.443,-- + DZ S
337,--) (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für August 2001 in
Höhe von S 3.464,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14.
März 2002, Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 15. Oktober 2001 fällig
geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Oktober 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
September 2001 (L S 4.660,-- +
DB S 4.615,-- + DZ S 389,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über
die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage, und die mit Schreiben
vom 27. Oktober 2001 bekannt gegebenen Beträge) sowie allenfalls eine
Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des
fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom
22. Februar 2005).
Am 30. Oktober 2001 langte beim
Finanzamt Feldkirch ein von GV für die LTG unterfertigtes, mit 27. Oktober
2001 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt (Finanzstrafakt Bl. 25 ff)
ein:
"Betrifft:
Information
Sehr
geehrter Herr [genannter Organwalter der
Abgabenbehörde]
bezugnehmend
auf den Besuch Ihres Mitarbeiters in unserer Firma in der 43. KW
übermitteln wir folgende Information:
Wie
bereits in unserem Schreiben vom 14.8.2001 festgehalten, traten im Zeitraum
Jänner bis Juli des laufenden Jahres Versäumnisse im Zusammenhang mit
der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Erledigung der Buchhaltung
auf.
Zusammen
mit einem externen Berater konnte nun die Lohnabrechnung aller derzeit
beschäftigten Mitarbeiter aufgerollt und korrigiert werden. Sie erkennen
dis an den durchgeführten Zahlungen für DB, DZ und Lst. für die
Monate ab 07/01. Was die Höhe der lohnabhängigen Zahlungen für
den Zeitraum 01 bis 06 betrifft, bitten wir noch um etwas Geduld: Hierzu sind
noch die Lohnabrechnungen bereits ausgetretener Mitarbeiter zu
überprüfen und aufzurollen.
Gleichzeitig
haben wir diese Woche begonnen, die Buchhaltung für das laufende Jahr in
eine korrekte Form zu bringen. Für die weitere Vorgangsweise hinsichtlich
der Begleichung offener Abgaben, machen wir Ihnen folgenden
Vorschlag:
(1)
Fertigstellung der gesamten Lohnabrechnung bis Ende d.J.; Vorlage aller
Jahreslohnzettel sowie der Jahresabgabenerklärung (DB, DZ) Anfang
Jänner 2002.
(2)
Aktualisierung der Buchhaltung für das laufende Jahr; Vorlage aller UVA des
laufenden Jahres Anfang Jänner 2002.
(3)
Bis dahin laufende Begleichung der bisher monatlich vorgeschriebenen ATS
20.000,-- wie folgt:
|
vorgeschrieben
U 04-09/01 gesamt
|
ATS
|
120.000,00
|
(6
x ATS 20.000,--)
|
DB,
DZ, Lst. 09/01
|
ATS
|
9.684,00
|
(DB
4.607, DZ 450, Lst. 4.627)
|
Säumniszuschläge
|
ATS
|
800,00
|
|
Körperschaftssteuer
10-12/01
|
ATS
|
11.250,00
|
|
gesamt
|
ATS
|
141.734,00
|
|
abzüglich
Vst. aus Ankauf Maschinen
|
ATS
|
130.000,00
|
(s.
beiliegende Rechng.kopie vom 2.1.01)
|
Restschuld,
zahlbar sofort
|
ATS
|
11.734,00
|
Weiters
Begleichung der
laufenden
Abgaben
:
DB,
DZ, Lst. 10/01 am 15.11.2001
DB,
DZ, Lst. 11/01 + ATS 20.000,-- für U 10/01 am
15.12.2001.
Wir
bitten um wohlwollende Prüfung unseres Vorschlages und Bitte um
möglichst rasche Mitteilung.
Mit
freundlichen Grüßen
LTG
GV"
Am 31. Oktober
2001 entrichtete die LTG für Juli 2001 Lohnabgaben (L S 4.096,-- + DB S
4.381,-- + DZ S 428,--) (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Als Reaktion auf das obige
Schreiben des GV vom 27. Oktober 2001 setzte die Abgabenbehörde am 5.
November 2001 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Schätzungswege
gemäß
§ 184 BAO für die Monate Juni bis Oktober 2001 mit
insgesamt S 100.000,-- fest (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für September 2001
in Höhe von S 12.505,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14.
März 2002, Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 15. November 2001 fällig
geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Am 20. November 2001
entrichtete die LTG für Oktober
2001 teilweise die
Lohnabgaben (L 3.743,-- + DB S
5.395,-- + DZ S 528,--) (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005). Nicht entrichtet
bzw. abgeführt wurden L S 2.872,--, DB S 790,-- und DZ S 63,-- (siehe den
Bericht vom 15. Oktober 2002 über die Lohnsteuerprüfung betreffend die
LTG, Beilage).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für Oktober 2001
in Höhe von S 739,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14.
März 2002, Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 15. Dezember 2001 fällig
geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Dezember 2001 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
November 2001 (L S 14.056,-- +
DB S 11.957,-- + DZ S 1.143,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über
die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) sowie allenfalls eine
Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des
fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom
22. Februar 2005).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für November 2001
in Höhe von S 55.096,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14.
März 2002, Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 15. Jänner 2002 fällig
geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Jänner 2002 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
Dezember 2001 (L S 22.108,-- +
DB S 10.630,-- + DZ S 1.016,--; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002 über
die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) sowie allenfalls eine
Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des
fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom
22. Februar 2005).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für Dezember 2001
in Höhe von S 138.175,-- (vgl. eigenes Übersichtsblatt der LTG vom 14.
März 2002, Finanzstrafakt Bl. 28) ist am 15. Februar 2002 fällig
geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages weder die Zahllast
entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch
eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Februar 2002 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
Jänner 2002 (L €
1.254,50 + DB € 1.089,03 + DZ € 94,38; siehe den Bericht vom 15.
Oktober 2002 über die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage,
und die nachstehenden Zahlungen) sowie allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis
zum Ablauf des Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach
Fälligkeit ist unterblieben (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Am 14. März 2002
entrichtete die LTG nachträglich für Jänner 2002 Lohnabgaben (L
€ 624,21,-- + DB € 525,37 + DZ € 45,53) (Buchungsabfrage vom 22.
Februar 2005).
Am 14.
März 2002 langte aber wiederum ein Schreiben des Beschuldigten für die
LTG, datiert vom 11. März 2002, ein (Finanzstrafakt Bl. 27 ff), in welchem
er ausführt:
"Betrifft:
St.Nr. [der LTG]
Sehr
geehrter Damen und Herren,
bezugnehmend
auf unser Schreiben vom 27.1.2001 und den Besuch Ihres Mitarbeiters heute bei
uns in der Firma übermitteln wir Ihnen folgende
Information:
In
der Beilage finden Sie eine Aufstellung der bisher im Zuge der
Geschäftstätigkeit entstandenen Abgabenschuld der Firma LTG. Weiters
finden Sie vorläufige Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das vergangene
Geschäftsjahr. Aufgrund einiger noch offener Geschäftsfälle und
Korrekturen in der Lohnverrechnung kann es im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlußes jedoch noch zu einigen Kleinen Änderungen
hinsichtlich der definitiven Abgabenschuld kommen.
Aufgrund
wirtschaftlicher Anlaufschwierigkeiten im Betrieb der LTG ist es im Laufe des
ersten Geschäftsjahres wiederholt zu Liquiditätsengpässen
gekommen, wodurch es uns nicht immer möglich war, entstandene Abgabenschuld
fristgerecht zu begleichen.
Derzeit
zeichnet sich jedoch eine Erholung ab. Hinsichtlich der offenen Abgabenschuld
von Euro 19.046,76 sehen wir uns jedoch nicht in der Lage, diese kurzfristig zu
begleichen. Aus diesem Grund treten wir mit dem Ansuchen um Stundung des mit
heutigem Tag offenen Saldos an Sie heran.
Für die
Begleichung dieser Schuld ersuchen wir um die Möglichkeit einer Teilzahlung
in 18 gleich hohen Monatsbeträgen zu je Euro 1.058,15.
Aufgrund
der nach wie vor angespannten finanziellen Situation ersuchen wir gleichzeitig
um Nachsicht bei der Verrechnung von Verzugszinsen.
Festhalten
möchten wir noch einmal ausdrücklich, daß die bestehende
Situation hinsichtlich zu leistender Abgaben getrennt zu sehen ist von den in
der LTG beschäftigten, ehemals selbständig tätigen
MitarbeiterInnen.
Mit
der Bitte um Stellungnahme verbleiben wir
mit
freundlichen Grüßen
LTG
GV"
Die
Umsatzsteuervorauszahlung der LTG für
Jänner 2002 ist am 15.
März 2002 fällig geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages
weder die Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim
Finanzamt Feldkirch eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. März 2002 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
Februar 2002 (L € 861,43 +
DB € 674,24 + DZ € 58,42; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002
über die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) sowie
allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben
(Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Seit dem 29. März 2002 war
laut Firmenbuch neben GV auch HL zur selbständigen Vertretung der LTG
befugt (Finanzstrafakt Bl. 12).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für Februar 2002
ist am 15. April 2002 fällig geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses
Tages weder die Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim
Finanzamt Feldkirch eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. April 2002 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
März 2002 (L € 689,11
+ DB € 613,93 + DZ € 53,19; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002
über die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) sowie
allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben
(Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für März 2002
ist am 15. Mai 2002 fällig geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses
Tages weder die Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim
Finanzamt Feldkirch eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Mai 2002 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
April 2002 (L € 902,89 +
DB € 658,59 + DZ € 57,08; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002
über die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) sowie
allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben
(Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Am 5. Juni 2002 stellte GV beim
Finanzamt Feldkirch für die LTG einen Antrag auf Ratenzahlung, wobei er auf
die schlechte Auftragslage in der Stickerei verwies (Finanzstrafakt Bl.
62).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für April 2002 ist
am 15. Juni 2002 fällig geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages
weder die Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim
Finanzamt Feldkirch eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Juni 2002 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
Mai 2002 (L € 459,10 + DB
€ 425,51 + DZ € 36,89; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002
über die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) sowie
allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben
(Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Am 20. Juni 2002 wurde
gegenüber dem Beschuldigten ein Haftungsbescheid für Abgaben der LTG
in Höhe von insgesamt € 12.023,76 erlassen (Veranlagungsakt,
Dauerakt).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
der LTG für Mai 2002 ist
am 15. Juli 2002 fällig geworden. Dennoch wurde bis zum Ablauf dieses Tages
weder die Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim
Finanzamt Feldkirch eingereicht (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Eine Abfuhr bzw. Entrichtung
der am 15. Juli 2002 fällig gewordenen
Lohnabgaben für den Monat
Juni 2002 (L € 564,19 + DB
€ 471,93 + DZ € 40,91; siehe den Bericht vom 15. Oktober 2002
über die Lohnsteuerprüfung betreffend die LTG, Beilage) sowie
allenfalls eine Bekanntgabe derselben bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ist unterblieben
(Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Am 7. August 2002 wurde
über das Vermögen der LTG mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch
der Konkurs eröffnet (Veranlagungsakt, Dauerakt).
Am 2. September 2002 wurden die
Umsatzsteuerzahllasten für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis
April 2002 im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit €
6.000,-- festgesetzt (Buchungsabfrage vom 22. Februar 2005).
Am 9. September 2002 wurde die
Umsatzsteuerzahllast für Mai 2002 im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit € 5.000,-- festgesetzt (Buchungsabfrage vom 22. Februar
2005).
Von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz wurden die Zahllasten der LTG für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2002 im Zweifel zu Gunsten
für den Beschuldigten lediglich mit insgesamt € 6.000,--
geschätzt (vgl. Finanzstrafakt Bl. 125). Der Berufungssenat findet keinen
Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Laut Auskunft des
Masseverwalters war im Jahre 2002 keine laufende Buchhaltung mehr geführt
worden (Veranlagungsakt).
Die solcherart insgesamt
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen betrugen daher betreffend April bis
Dezember S 18.976,-- + S 19.003,-- + S 5.504,-- + S 7.460,-- + S 3.464,-- + S
12.505,- + S 739,-- + S 55.096,-- + S 138.175,--, sohin insgesamt S 260.913,--
(umgerechnet € 18.961,26). Legt man - siehe oben - den
Voranmeldungszeiträumen Jänner bis Mai 2002 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 6.000,-- zugrunde,
hätte der diesbezügliche tatsächliche strafbestimmende Wertbetrag
€ 24.961,26 und nicht lediglich € 14.530,70 betragen. Mangels Berufung
des Amtsbeauftragten und eines sich daraus ergebenden Verböserungsverbotes
nach § 161 Abs.3 FinStrG hat der Berufungssenat seiner Entscheidung den
geringeren Betrag zu Grunde zu legen.
Die solcherart insgesamt nicht
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten
Lohnabgaben haben betreffend Jänner bis Dezember 2001 S 153.361,--
(umgerechnet € 11.145,17) sowie betreffend Jänner bis Juni 2002 €
9.005,32. Die strafrelevanten Lohnabgaben hätten daher insgesamt €
20.150,49 betragen; zum Vorwurf gemacht wurden jedoch lediglich € 17.870,82
(Finanzstrafakt Bl. 127). Mangels Berufung des Amtsbeauftragten und eines sich
daraus ergebenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG hat
der Berufungssenat seiner Entscheidung den geringeren Betrag zu Grunde zu
legen.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Dezember 2003 wurde der Konkurs nach erfolgter
Schlussverteilung mit einer Quote von lediglich 7,34 % aufgehoben
(Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
58,45 % der strafrelevanten
Verkürzungen blieben auf Dauer unentrichtet (siehe Abfrage der
Löschungen vom 22. Februar 2005).
Im Ergebnis wurden daher
jedenfalls betreffend die Voranmeldungszeiträume April 2001 bis Mai 2002
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet)
€ 14.530,70 nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages
entrichtet und bis dahin auch nicht diesbezügliche
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, sowie betreffend die Monate Jänner
2001 bis Juni 2002 die obgenannten Lohnabgaben in Höhe von (teilweise
umgerechnet) € 17,870,82 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt.
Als dafür
verantwortlicher Entscheidungsträger der LTG erschließt sich aus der
Aktenlage mit fast nicht mehr zu überbietender Deutlichkeit der
Beschuldigte GV:
Der Beschuldigte hat im
strafrelevanten Zeitraum entschieden, welche Abgaben wann bezahlt werden, er hat
sich im Firmenbuch als Geschäftsführer eintragen lassen, er ist als
Ansprechpartner für die Behörden aufgetreten, er hat - siehe die
obigen Darlegungen - gegenüber dem Finanzamt erklärt,
tatsächlich die Geschäfte der GmbH zu führen.
Dem Einwand in der Berufung,
dass er am 29. Mai 2002 seine weitere Tätigkeit für die LTG fristlos
aufgekündigt habe, steht die tatsächliche Realität seines
Handelns entgegen, wenn er beispielsweise - siehe oben - noch am 5.
Juni 2002 einen Zahlungserleichterung beim Finanzamt Feldkirch eingereicht
hat.
Wenn der Beschuldigte
tatsächlich, wie von ihm behauptet, seit Jänner 2002 im Unternehmen
keine Befugnisse mehr gehabt hätte, wäre beispielsweise sein
Einschreiten am 11. März 2002 und am 5. Juni 2002 gegenüber dem
Finanzamt Feldkirch völlig unerklärlich.
Auch hat der Beschuldigte am
17. Juli 2003 in seiner Vernehmung vor dem Finanzamt Feldkirch als
Finanzstrafbehörde erster Instanz selbst u.a. zu Protokoll gegeben, dass er
der Einzige gewesen sei, der eine Einzelunterschriftenberechtigung der LTG
gehabt habe. Auch bankenmäßig sei nur er einzelberechtigt gewesen.
Die Löhne und die Lieferanten seien per Sammelauftrag über die Bank
bezahlt worden, er habe die Sammelaufträge unterschrieben. Die anderen
Gesellschafter hätten keine Bankgeschäfte wahrgenommen. Die Zahlungen
an das Finanzamt habe auch er zur Bank gebracht, aber es seien nicht alle
Überweisungen mangels Deckung durchgeführt worden. Er habe gewusst,
dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden müsse, die
Fälligkeiten habe er aber nicht genau gekannt. Die Lohnverrechnung sei von
den Buchhaltern gemacht worden. Er habe gesehen, dass die Buchhalter dies nicht
rechtzeitig gemacht hätten, sodass er den Arbeitnehmern immer
Lohnakontozahlungen geleistet habe. Er habe vom ausgemachten Bruttolohn 20 % in
Abzug gebracht, in der Hoffnung, dass diese 20 % reichen, die Lohnnebenkosten zu
begleichen, das sei sich nicht ausgegangen (Finanzstrafakt Bl. 81
ff).
Wie aus diesen Angaben klar
ersichtlich, war der Beschuldigte im Unternehmen der alleinige Herrscher
über die Finanzen nach innen und außen und wäre betreffend
Zahlungen an wen auch immer im Unternehmen nichts ohne ihn und seine Zustimmung
möglich gewesen.
In diesem Sinne waren auch die
Zeugenaussagen der Buchhalter HM und GF:
Laut HM habe sich GV im Juni
2001 ihm gegenüber als Geschäftsführer der LTG vorgestellt und
für den Zeugen den Eindruck erweckt, im Unternehmen das Sagen zu haben
(Finanzstrafakt Bl. 98 f).
Laut GF hatte der Beschuldigte
die Geschäftsführung inne und die Verantwortung für den gesamten
Geschäftsverlauf getragen. Die 20 % zu den Lohnakontozahlungen, welche zur
Abdeckung der Lohnnebenkosten gedacht waren (siehe oben), habe GV zwar
einbehalten, aber nie an die GKK bzw. ans Finanzamt überwiesen. Er habe ihn
dann aufgeklärt, dass dies nicht so weiterlaufen könne, woraufhin sich
GV ein Lohnverrechnungsprogramm gekauft habe. Er habe ihn auch darauf
hingewiesen, dass er als Geschäftsführer dafür zu sorgen hat,
dass die gesamten Abgaben an das Finanzamt und alle anderen Ämter auch
seine vom Gesetz her bestimmten Aufgaben seien .... (Finanzstrafakt Bl. 102
ff).
Soweit GV vorerst bestritten
hat, das Protokoll vom 17. Juli 2003 unterfertigt zu haben, weil im Ergebnis
seine Aussage angeblich verzerrt einseitig belastend niedergeschrieben worden
wäre, ist ihm entgegengehalten, dass ein Protokollberichtigungsantrag von
ihm nicht gestellt worden ist und er tatsächlich auch - im Gegensatz
zu seinem Vorbringen - das gegenständliche Protokoll unterfertigt hat
(Finanzstrafakt Bl. 85). Wird eine von einer Partei unterfertigte Niederschrift
nicht hinsichtlich des Inhaltes bestritten, liefert diese als öffentliche
Urkunde auch vollen Beweis darüber, dass der Vernommene diese Aussage bei
seiner Vernehmung auch tatsächlich getätigt hat. In der
Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte schließlich auf Befragen des
Vorsitzenden eingeräumt, es könne so gewesen sein, dass er das
Protokoll über seine Aussage am Tag nach der Einvernahme deshalb
unterfertigt habe, weil die Niederschrift richtig war und er sich in der Folge
bei Verfassung der Berufung geirrt hätte und (weil) er auf diesen Umstand
der Unterfertigung vergessen hatte. In Anbetracht dieser Akten- und Beweislage
hegt der Berufungssenat keinen Zweifel hinsichtlich der Tatsache der Richtigkeit
der Protokollierung vom 17. Juli 2003.
In Abwägung dieser Aspekte
ergibt sich für den Berufungssenat völlig ohne Zweifel, dass GV im
strafrelevanten Zeitraum in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der
LTG zentraler Entscheidungsträger im Unternehmen gewesen ist und dieser
Umstand ihm selbstverständlich auch bewusst gewesen ist.
Als unmittelbarer Täter
von Abgabenhinterziehungen bzw. der obgenannten Finanzordnungswidrigkeiten
kommen diejenigen Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder
vertraglicher Verpflichtung (hier: der handelsrechtliche
Geschäftsführer GV) die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines
Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen (hier: der LTG) wahrzunehmen haben oder diese
allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert
den Abgabepflichtigen voll und ganz (OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71; vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 5 zu § 33, sowie die im
Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 116, 126;
Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz,
Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG;
Fellner, FinStrG Band I Rz. 7, 12,
13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele
andere).
Eine Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe,
für ihn den abgabenrechtlichen Pflichten zu entsprechen, verlangt also
nicht einmal eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren.
Unmittelbarer Täter kann folglich
jedermann sein, der für den
Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf
die abgabenrechtlichen Pflichten des Steuerpflichtigen erstreckt. Belanglos
bleibt es hiebei, ob der Täter den Abgabepflichtigen befugt (bspw. als
Geschäftsführer einer GmbH) oder unbefugt vor den Abgabenbehörden
vertritt oder ob er sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (bspw. als
kontrollierender Financier und Gesellschafter einer GmbH mit einem für das
Unternehmen unwiderstehbarer Entscheidungs- und Richtlinienkompetenz). Auch ein
lediglich faktischer Geschäftsführer einer GmbH wäre
finanzstrafrechtlich verantwortlich (z.B. OGH 6.12.2001, 12 Os 99/01;
11.12.2001, 14 Os 99/01 u.v.a.).
Aufgrund seiner Rolle im
Unternehmen war der Beschuldigte daher für die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der LTG auch tatsächlich
verantwortlich.
Hinsichtlich
des erforderlichen bedingten Vorsatzes bezüglich der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ist insbesondere auf
die - bereits oben dargelegten - Anbringen des Beschuldigten bereits
vom 14. August 2001 und vom 27. Oktober 2001 gegenüber der
Abgabenbehörde zu verweisen, in welchen er hinsichtlich der Bezahlung der
Selbstbemessungsabgaben, der Bekanntgabe der Lohnabgaben bzw. der Einreichungen
der Voranmeldungen das Finanzamt auf spätere Zeitpunkte vertröstet.
Daraus erschließt sich zwingend seine intellektuelle Auseinandersetzung
mit diesen abgabenrechtlichen Pflichten.
Im Schriftsatz vom 14. August
2001 bittet die LTG durch den Beschuldigten als ihren Geschäftsführer
das Finanzamt hinsichtlich der Meldungen oder Zahlungen betreffend Umsatzsteuer
und Lohnabgaben noch um etwas Geduld. Seit der Eröffnung des Betriebes
seien in den Abrechnungen dieser Unterlagen eklatante Versäumnisse
aufgetreten, welche nun unter Mithilfe eines erfahrenen Buchhalters und
Lohnverrechners nach- und aufgearbeitet würden. Im Schriftsatz vom 27.
Oktober 2001 wird von der LTG durch den Beschuldigten als ihren
Geschäftsführer die Fertigstellung der gesamten Lohnabrechnung bis
Ende 2001, die Aktualisierung der Buchhaltung für das laufende Jahr, die
Vorlage aller UVA`s des laufenden Jahres sowie die Begleichung der laufenden
Abgaben, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zu diesen, Lohnsteuer für
Oktober 2001 am 15. November 2001, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zu
diesen, Lohnsteuer für November 2001 sowie Umsatzsteuervorauszahlung
für Oktober 2001 am 15. Dezember 2001 in Aussicht gestellt.
Wie sich aus diesen
Schriftsätzen erhellt, hat der Beschuldigte also sehr wohl die steuerlichen
Verpflichtungen der GmbH gekannt. Er wusste auch genau, wann die laufenden
Abgaben zu melden bzw. zu entrichten waren.
Hat daher der Beschuldigte in
Kenntnis seiner zentralen Stellung im Unternehmen, welche ihm notwendigerweise
in der GmbH die Aufgabe zugewiesen hat, für die Erfüllung der
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerVerantwortlichkeitUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenLohnabgabenAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitSchweizer GeschäftsführerWahrnehmender der steuerlichen InteressenWahrnehmender
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-F/04
- Stammnummer
- 21982
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF