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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF FSRV/0008-F/04

Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Schweizer Geschäftsführer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-F/04vom 22.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

abgabenrechtlichen Pflichten der LTG zu sorgen (er und niemand sonst konnte die Entscheidung treffen, zeitgerecht Lohnabgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen zu überweisen, er alleine und niemand sonst konnte die Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigen, nachdem nur er als Zeichnungsberechtigter gegenüber der Abgabenbehörde ausgewiesen war), ist es eine zwingende logische Schlussfolgerung, welche - in Anbetracht des Auftretens des Beschuldigten und seiner sich daraus erschließenden intellektuellen Fähigkeiten - nach Ansicht des Berufungssenates auch GV selbst gezogen hat, dass ihn die Verantwortung trifft, die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der LTG zu veranlassen, was aber nicht geschehen ist. Obwohl er also seine abgabenrechtliche Verpflichtung (aufgrund der übernommenen Aufgabe als Geschäftsführer der LTG) zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben der GmbH an die Abgabenbehörde und zur rechtzeitigen Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen gekannt hat, hat er dieser nicht entsprochen. Er wusste, dass dadurch, weil er nicht die rechtzeitige Berechnung der Selbstbemessungsabgaben und deren Überweisung an die Abgabenbehörde veranlasst hatte, eine rechtzeitige Entrichtung derselben nicht stattfinden würde, was auch eingetreten ist. Offenkundig hatte er als Geschäftsführer anderweitige Prioritäten gesetzt und zumal aufgrund der Liquiditätsengpässe die finanziellen Mittel (so auch beispielsweise die obgenannten 20 % an Lohnabgaben) anderweitig verwendet. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass ihm aufgrund seiner Säumigkeit allenfalls die konkrete Höhe der auf diese Weise verkürzten Selbstbemessungsabgaben vor den Fälligkeitszeitpunkten nicht bekannt sein konnte. Auch war ihm vor den Fälligkeiten der Umsatzsteuerzahllasten bekannt, dass er seine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldungen nicht erfüllen werde. Der Spruchsenat hat daher zu Recht dem Beschuldigten die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und hinsichtlich der Lohnabgaben entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgeworfen. Trägt aber der Schriftwechsel des Beschuldigten mit dem Finanzamt zu seiner Überführung hinsichtlich der obgenannten Finanzvergehen bei, entlastet gerade diese Kommunikation GV hinsichtlich eines allfälligen Vorwurfes, er habe in der Folge durch seine Säumnisse auch eine Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG herbeizuführen versucht, da er in diesen Schreiben deutlich zu verstehen gibt, dass die für die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer erforderlichen Informationen solcherart noch nicht vollständig verfügbar seien und nachzutragen wären. Zur Strafausmessung ist auszuführen: Nach § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag überhaupt nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des GV in Anbetracht des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. vorsätzlichen Nichtentrichtungen und Nichtabfuhren von Lohnabgaben als in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten imstande sind. So erscheint es auch angebracht, bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung jedenfalls den Eindruck zu vermeiden, dass die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit in Österreich und entsprechender abgabenrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem österreichischen Fiskus für Schweizer Geschäftsleute vernachlässigbare Aufgaben darstellen, welche man getrost auch - wie im gegenständlichen Fall der Beschuldigte - zum Schaden der österreichischen Steuerzahler ignorieren könne. Es ist daher insoweit eine strenge Bestrafung geboten. Der Umstand, dass den Beschuldigten in seinem Herkunftsland bei Übernahme einer gleichartigen Funktion möglicherweise ähnliche abgabenrechtliche Pflichten (hier: zur rechtzeitigen Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben und Einreichung von Voranmeldungen während des Jahres) nicht getroffen hätten, entlastet ihn in keiner Weise. Übernimmt ein ausländischer Geschäftsmann die Aufgabe eines verantwortlichen Geschäftsführers und damit in weiterer Folge die eines Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen einer GmbH in Österreich, hat er ebenso wie alle anderen Normadressaten des österreichischen Rechtes dieses zu beachten. Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG beträgt die Geldstrafe bei Abgabenhinterziehungen bis zum Doppelten des verkürzten Betrages; gemäß § 49 Abs.2 FinStrG beträgt die Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Beträge. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall vorgesehene Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 und 2 leg.cit. € 37.996,81. Dabei war als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des GV, seine Mitwirkung an der Aufklärung der Verfehlungen, die letztlich finanzielle Zwangslage, die ihn - so die Meinung des Berufungssenates - zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, und überdies eine ihm offenbar gegebene gewisse Unbedarftheit in geschäftlichen Angelegenheiten, gepaart mit einem gewissen Unvermögen, notwendige Prioritäten zu erkennen und umzusetzen, die teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von 41,55 % der verkürzten Abgaben, als erschwerend jedoch die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen länger Zeitraum hinweg zu berücksichtigen. Überdies war auf die derzeitige schwierige persönliche Situation und die nunmehrige schlechte Finanzlage des Beschuldigten - wie von ihm eindrucksvoll geschildert - Bedacht zu nehmen, weshalb dem Berufungssenat eine Reduzierung der Geldstrafe auf spruchgemäße Höhe von € 6.000,-- (das sind nunmehr lediglich 15,79 % des Strafrahmens) möglich war. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch anzumerken ist, dass diesbezüglich der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz ist, weil ja der Gesetzgeber die Vorschreibung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorsieht. Die Kostenbestimmung ist zutreffend und gründet sich auf die vom Spruchsenat angeführten Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Feldkirch, 22. März 2005 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerVerantwortlichkeitUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenLohnabgabenAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitSchweizer GeschäftsführerWahrnehmender der steuerlichen InteressenWahrnehmender

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0008-F/04
Stammnummer
21982
Gültig
22.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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