Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0008-F/04
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Schweizer Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-F/04vom 22.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
abgabenrechtlichen Pflichten der LTG zu sorgen (er und niemand sonst konnte die
Entscheidung treffen, zeitgerecht Lohnabgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen zu
überweisen, er alleine und niemand sonst konnte die
Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigen, nachdem nur er als
Zeichnungsberechtigter gegenüber der Abgabenbehörde ausgewiesen war),
ist es eine zwingende logische Schlussfolgerung, welche - in Anbetracht
des Auftretens des Beschuldigten und seiner sich daraus erschließenden
intellektuellen Fähigkeiten - nach Ansicht des Berufungssenates auch
GV selbst gezogen hat, dass ihn
die Verantwortung trifft, die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der LTG zu veranlassen, was aber nicht geschehen ist.
Obwohl er also
seine abgabenrechtliche
Verpflichtung (aufgrund der übernommenen Aufgabe als
Geschäftsführer der LTG) zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr der
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben der GmbH an die Abgabenbehörde
und zur rechtzeitigen Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen
gekannt hat, hat er dieser nicht entsprochen. Er wusste, dass dadurch, weil er
nicht die rechtzeitige Berechnung der Selbstbemessungsabgaben und deren
Überweisung an die Abgabenbehörde veranlasst hatte, eine rechtzeitige
Entrichtung derselben nicht stattfinden würde, was auch eingetreten ist.
Offenkundig hatte er als Geschäftsführer anderweitige Prioritäten
gesetzt und zumal aufgrund der Liquiditätsengpässe die finanziellen
Mittel (so auch beispielsweise die obgenannten 20 % an Lohnabgaben) anderweitig
verwendet. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass ihm aufgrund
seiner Säumigkeit allenfalls die konkrete Höhe der auf diese Weise
verkürzten Selbstbemessungsabgaben vor den Fälligkeitszeitpunkten
nicht bekannt sein konnte. Auch war ihm vor den Fälligkeiten der
Umsatzsteuerzahllasten bekannt, dass er seine Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldungen nicht erfüllen werde.
Der Spruchsenat hat daher zu
Recht dem Beschuldigten die verfahrensgegenständlichen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und hinsichtlich der
Lohnabgaben entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG vorgeworfen.
Trägt aber der
Schriftwechsel des Beschuldigten mit dem Finanzamt zu seiner
Überführung hinsichtlich der obgenannten Finanzvergehen bei, entlastet
gerade diese Kommunikation GV hinsichtlich eines allfälligen Vorwurfes, er
habe in der Folge durch seine Säumnisse auch eine Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG herbeizuführen
versucht, da er in diesen Schreiben deutlich zu verstehen gibt, dass die
für die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer erforderlichen Informationen
solcherart noch nicht vollständig verfügbar seien und nachzutragen
wären.
Zur
Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs.1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs.2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag überhaupt nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des GV in Anbetracht des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt
sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden
Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen
bzw. vorsätzlichen Nichtentrichtungen und Nichtabfuhren von Lohnabgaben als
in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen
mit ausreichender Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten imstande sind.
So erscheint es auch
angebracht, bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung jedenfalls
den Eindruck zu vermeiden, dass die Übernahme einer
Geschäftsführertätigkeit in Österreich und entsprechender
abgabenrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem österreichischen
Fiskus für Schweizer Geschäftsleute vernachlässigbare Aufgaben
darstellen, welche man getrost auch - wie im gegenständlichen Fall
der Beschuldigte - zum Schaden der österreichischen Steuerzahler
ignorieren könne.
Es ist daher insoweit eine
strenge Bestrafung geboten.
Der Umstand, dass den
Beschuldigten in seinem Herkunftsland bei Übernahme einer gleichartigen
Funktion möglicherweise ähnliche abgabenrechtliche Pflichten (hier:
zur rechtzeitigen Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben und Einreichung von
Voranmeldungen während des Jahres) nicht getroffen hätten, entlastet
ihn in keiner Weise. Übernimmt ein ausländischer Geschäftsmann
die Aufgabe eines verantwortlichen Geschäftsführers und damit in
weiterer Folge die eines Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen einer GmbH in
Österreich, hat er ebenso wie alle anderen Normadressaten des
österreichischen Rechtes dieses zu beachten.
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG beträgt die Geldstrafe bei Abgabenhinterziehungen
bis zum Doppelten des verkürzten Betrages; gemäß
§ 49 Abs.2
FinStrG beträgt die Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten
Beträge. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall vorgesehene
Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist,
beträgt daher unter Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 und 2
leg.cit. € 37.996,81.
Dabei war als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des GV, seine Mitwirkung an der
Aufklärung der Verfehlungen, die letztlich finanzielle Zwangslage, die ihn
- so die Meinung des Berufungssenates - zu seinem Fehlverhalten
verleitet hat, und überdies eine ihm offenbar gegebene gewisse
Unbedarftheit in geschäftlichen Angelegenheiten, gepaart mit einem gewissen
Unvermögen, notwendige Prioritäten zu erkennen und umzusetzen, die
teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von 41,55 % der verkürzten
Abgaben, als erschwerend jedoch die Vielzahl der deliktischen Angriffe über
einen länger Zeitraum hinweg zu berücksichtigen.
Überdies war auf die
derzeitige schwierige persönliche Situation und die nunmehrige schlechte
Finanzlage des Beschuldigten - wie von ihm eindrucksvoll geschildert
- Bedacht zu nehmen, weshalb dem Berufungssenat eine Reduzierung der
Geldstrafe auf spruchgemäße Höhe von € 6.000,-- (das sind
nunmehr lediglich 15,79 % des Strafrahmens) möglich war.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch anzumerken
ist, dass diesbezüglich der Umstand der schlechten Finanzlage des
Beschuldigten ohne Relevanz ist, weil ja der Gesetzgeber die Vorschreibung der
Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorsieht.
Die Kostenbestimmung ist
zutreffend und gründet sich auf die vom Spruchsenat angeführten
Gesetzesstelle.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
22. März 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerVerantwortlichkeitUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenLohnabgabenAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitSchweizer GeschäftsführerWahrnehmender der steuerlichen InteressenWahrnehmender
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-F/04
- Stammnummer
- 21982
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF