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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300012/2013

Scheinrechnungen im Rechenwerk eines Gebäudereinigers zur Verdeckung von tatsächlichen Zahlungen an "Subunternehmer" bzw. an im Dunkeln bleiben wollende Scheinselbständige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300012/2013vom 20.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nicht gänzlich auszuschließen wäre auch, dass nicht etwa E auch vorher in irgendeiner Form am Betriebsgeschehen mitgewirkt hätte. Die tatsächlichen Vorgänge sind aber wohl dann belegmäßig nicht korrekt abgebildet worden, zumal wenn der Beschuldigte die Formulierung der Rechnungen mit der Darstellung verteidigt, man habe diese gewählt, weil sein Bruder mit den Maschinen der P-AG bei deren Vorführung Reinigungsarbeiten durchgeführt habe (siehe oben), aber sämtliche hier in Frage stehenden Rechnungen sich - wie ausgeführt - auf Zeiträume vor Beginn des Distributionsvertrages mit der AG bezogen haben. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann aber wiederum nicht ausgeschlossen werden, dass die Scheinrechnungen des E lediglich reale, betrieblich veranlasste Zahlungen an Arbeitnehmer überdecken sollten. Allfällige Verkürzungen von Lohnabgaben sind jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Besteht somit die nicht mit Sicherheit widerlegbare Möglichkeit, dass die von den Scheinrechnungen verdeckten Zahlungen tatsächlich Betriebsausgaben, nämlich Zahlungen an Schwarzarbeiter oder dem Fiskus verborgen bleiben wollende andere selbständige Unternehmer oder auch, wenngleich vermutlich in wesentlich geringerem Umfang, an E, gewesen sind, liegen diesbezüglich auch keine Gewinnverheimlichungen bei der B-KG und keine Verkürzungen an Einkommensteuern bei den Gesellschaftern vor, weshalb das Verfahren insoweit einzustellen war. Wohl aber verbleiben die vom Beschuldigten billigend in Kauf genommenen Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.408,43 (2008) und € 2.000,00 (2009) als strafrelevant. Der Vorwurf der diesbezüglichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG an den Beschuldigten ist daher zu bestätigen. Ebenso verbleibt der Vorwurf, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich in den Jahren 2008 und 2009 und in der Zeit bis zur Einreichung der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte der Gesellschafter darauf eingelassen hat, das steuerliche Rechenwerk der B-KG dermaßen zu gestalten bzw. gestalten zu lassen, dass die tatsächlichen Geschäftsfälle nur unzureichend abgebildet worden sind; er hat diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG zu verantworten. Anlässlich der Betriebsprüfung wurde auch festgestellt, dass im Rechenwerk der B-KG die Kosten der betrieblich veranlassten Reisen mittels Kilometergeld in Höhe von € 21.510,24 (2008) und € 14.089,98 (2009) zur Abrechnung gebracht worden sind. Mittels Kilometergeld als typisierende Schätzung wären sämtliche mit einem Fahrzeug zusammenhängende Kosten der Reisen (Fixkosten wie Afa, Versicherungsprämien, variable Kosten wie für Treibstoff, Service, Parkgebühren, etc.) abgegolten gewesen. Tatsächlich aber befanden sich im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft gar keine eigenen Fahrzeuge, sondern wurden laut Auskunft von A und C vom 25. Oktober 2011 für betrieblich veranlasste Fahrten die Fahrzeuge von Freunden bzw. der Mutter eines der Gesellschafter benutzt. Überdies waren ohnedies schon die Treibstoffkosten der Gesellschaft erfasst gewesen, indem die diesbezüglichen Tankbelege in das steuerliche Rechenwerk aufgenommen worden waren (BP-Bericht vom 18. Jänner 2012, ABNr. 9999, Tz. 1, Finanzstrafakt , Bl. 3). In Anerkennung, dass eine erhebliche Reisetätigkeit branchenüblich sei, wurde aber dennoch - relativ großzügig - immerhin ein Drittel der Kilometergelder als Betriebsausgabe gelten gelassen, womit wohl die Möglichkeit bedacht wurde, dass nicht sämtliche relevante Belege in Zusammenhang mit den betrieblich veranlassten Reisen Aufnahme im steuerlichen Rechenwerk gefunden hätten (genannter BP-Bericht). Von Seite des Spruchsenates wurde diese Einschätzung in Zweifel zugunsten für den Beschuldigten übernommen und ihm lediglich hinsichtlich der Differenz von € 14.340,16 (2008) bzw. € 9.393,32 (2009) eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit zugewiesen. Von Seite des Spruchsenates wurde dem Beschuldigten jedoch in diesem Zusammenhang eine vorsätzliche Vorgangsweise zum Vorwurf gemacht. Eine derartige vorsätzliche Vorgangsweise des A ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht erweislich, weil sein Einwand, dass für derartige buchhalterische Angelegenheiten seine damalige Lebensgefährtin C, eine ausgebildete Buchhalterin, zuständig gewesen wäre, nicht widerlegt werden kann: Frau C kann nicht befragt werden, weil sie zwischenzeitlich verstorben ist. Der Beschuldigte ist aber selbst bei Führung der Fahrtenbücher (Ablichtungen siehe Arbeitsbogen), welche - unter der Annahme eines insoweit abgabenredlichen Verhaltens, dass diese nicht als reine Phantasiegebilde nachträglich allenfalls von einer anderen Person völlig willkürlich nachgeschrieben worden sind (und unter anderem solches wird ja im Ergebnis abgestritten) - immer wieder mit der Tatsache konfrontiert worden, dass er die Tankrechnungen bei seinen betrieblich veranlassten Reisen aufbewahren musste, damit diese entlastend in der Buchhaltung (und dabei, auch einem Laien einsichtig, wohl nicht als steuerliche Belastung) verwendet werden konnten, und aber dennoch mittels der Fahrtenbücher jetzt Taggeld (erkennbar auf seine Person bezogen), aber auch Kilometer-Geld als nochmalige Verrechnung von Kosten im Zusammenhang mit den von ihm bei den Reisen jeweils benützten Fahrzeugen geltend machte, obwohl die verwendeten Fahrzeuge weder in seinem Eigentum, noch im Eigentum seiner Lebensgefährtin oder der B-KG gestanden sind. Hätte er aber die ihm gebotene, mögliche und auch zumutbare Sorgfalt aufgewendet, wäre ihm die oben beschriebene Diskrepanz (kein eigenes Auto, aber die Kosten dafür in die Buchhaltung bringen) wohl zwingend aufgefallen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich durch Einholung entsprechendes Auskünfte bei der Finanzverwaltung oder seinem Steuerberater kundig zu machen und in der Folge als wesentlichster Entscheidungsträger der KG eine richtige Vorgangsweise zu veranlassen. Er hätte, aufmerksam gemacht auf die Wichtigkeit seiner Beobachtung, der Steuerberatungskanzlei zur Kenntnis gebracht, dass gar keine eigenen Fahrzeuge der KG existierten. Tatsächlich aber ist gar nichts geschehen, weshalb die solcherart unzureichend informierten Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei nicht zustehende Kilometergelder in Höhe von € 14.340,16 (2008) bzw. € 9.393,32 (2009) im steuerlichen Rechenwerk der KG zu Unrecht als gewinnmindernd zum Ansatz gebracht haben, weshalb in weiterer Folge auch bei antragsgemäßer Übernahme in die auf Basis dieser Bemessungsgrundlagen ergehenden Einkommensteuerbescheide seine Einkommensteuern um € 5.815,47 (2008) und € 3.511,27 (2009) und die seiner Lebensgefährtin um € 611,71 (2009) zu niedrig festgesetzt worden waren (Abgabenkonten betreffend den Beschuldigten und C). A hat insoweit fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Die verkürzten Umsatzsteuern und die verkürzten Einkommensteuern betreffend den Beschuldigten haften derzeit und wohl auch auf Dauer unbeglichen aus; die verkürzte Einkommensteuer betreffend C wurde von ihren Erben bezahlt (Abfrage der diesbezüglichen Abgabenkonten). Weiters war festzustellen, dass der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten KG die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen und der Erklärungen der Feststellung der Einkünfte der Gesellschafter für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 nicht veranlasst hat (Veranlagungsakt betreffend die B-KG), wobei er nicht - insoweit wohl völlig zu Recht - ein allfälliges Unwissen, sondern das Fehlen von Geldmittel zur Begleichung der erforderlichen Honorare des Steuerberaters einwendet. Dem Veranlagungsakt der KG ist jedoch zu entnehmen, dass der Rohgewinn der Gesellschaft für 2010 und 2011 laut deren eigenen Angaben € 103.268,50 (2010) und € 150.381,68 (2011) betragen hat (Veranlagungsakt, Veranlagung 2010 und 2011). Es sind also Geldmittel zur Verfügung gestanden, welche zur Finanzierung der Steuererklärungen vorgesehen bzw. verwendet werden hätten können. Der Beschuldigte als geschäftsführender Gesellschafter hat jedoch in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen anderweitig disponiert, sodass letztendlich nach Ablauf von Nachfristen im Jahre 2011 und am 20. November 2012 - am 16. April 2012 und am 15. Februar 2013 die Umsatzsteuern und die Einkünfte der Gesellschafter nach § 188 BAO im Schätzungswege festgesetzt werden mussten (Abgabenkonto; Veranlagungsakt betreffend die KG, Veranlagung 2010, 2011). Eine Umsatzsteuererklärung für 2010 wurde noch im Rechtsmittelwege am 22. Mai 2012 nachgereicht; im Übrigen langten lediglich Saldenlisten ein (Veranlagungsakt). Der Beschuldigte hat Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei der finanzielle Engpass des Unternehmens - siehe nachstehend - als mildernder Aspekt zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich daher - siehe die obigen Ausführungen - teilweise auch als berechtigt. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Höhe der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Diese richtet sich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FinStrG nach derjenigen Strafdrohung, welche die höchste Strafe androht. Hängen wie bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 und fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG). Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 3.408,43 (USt 2008) + € 2.000,00 (USt 2009) = € 5.408,43 X 2 ergibt € 10.816,86 zuzüglich € 5.815,47 (ESt 2008) + € 3.511,27 (2009) + € 611,71 (ESt C) = € 9.938,45, insgesamt somit € 20.755,31, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe neu auszumessen ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegen nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch von den Parteien nicht vorgetragen. Läge ein durchschnittliches Verschulden des Täters vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm ebenso durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von € 10.000,00 an Geldstrafe. Ebenso ist bei der Strafbemessung zu bedenken, dass mit dem verhängten Sanktionsübel sowohl der Finanzstraftäter selbst als auch andere potenzielle Täter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung weiterer Finanzvergehen abgehalten werden sollen. Keinesfalls darf die Sanktionierung bei ihrem Bekanntwerden gleichsam als Freibrief für die im Milieu des Beschuldigten handelnden Geschäftsleute verstanden werden, die ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten als bloß lästigen Formalismus zu verstehen, den nach man nach völligem Belieben mit fingierten Verträgen, Scheinrechnungen und dergleichen erfüllen könnte. Den Milderungsgründen einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des A, des laut Aktenlage vormals ordentlichen Lebenswandels (bezogen auf abgabenrechtliche Belange) und der geringfügigen Schadensgutmachung stehen als erschwerend gegenüber der Umstand, dass die Abgabenverkürzungen zwei Jahre betroffen haben, die Tatmehrheit in Form der zusätzlichen gravierenden Finanzordnungswidrigkeiten (Faktum Pkt. c) und die dabei hervorleuchtende, vom Beschuldigten aufgewendete deliktische Energie, sowie in Form der weiteren Finanzordnungswidrigkeiten (Faktum Pkt. d), sodass der Ausgangswert auch unter Bedachtnahme auf die geforderte Spezial- und Generalprävention auf € 16.000,00 zu erhöhen ist. Unter Bezugnahme auf die äußerst schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten sowie auch auf seine persönlichen Verhältnisse, zumal seine angegriffene Gesundheit, wie von ihm geschildert, war aber in gesamthafter Abwägung mit einem Abschlag um die Hälfte vorzugehen, sodass mit einer Strafsanktion von € 8.000,00 das Auslangen gefunden werden kann. Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber die derzeitige schlechte finanzielle Situation des Täters außer Ansatz zu bleiben hat. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren somit unverändert zu belassen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich die Beweiswürdigung und Ermessensfragen als wesentlich ergeben haben. Salzburg-Aigen, am 20. August 2014

Normen und Schlagworte

GebäudereinigerScheinrechnungenScheinselbständigeAbgabenhinterziehungfahrlässige Abgabenverkürzungmehrfach geltend gemachte FahrzeugkostenZweifelgrundsatzStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300012/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6300012.2013
Stammnummer
106165
Gültig
20.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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