…RV/0364-L/04), wonach nur die Hälfte des Wertes des Rechtes für die Steuerberechnung für den Fall herangezogen wird, wenn das Wohnrecht nicht ausschließlich einer Person eingeräumt wird, ist daher der Ansatz von 400,00 € pro Monat gerechtfertigt. Dieser Wert ist im Sinne…
…habe er das ihm zugewendete Wohnrecht daher auch nie ausgeübt. Diese Angaben haben im Zuge des Berufungsverfahrens ihre Bestätigung gefunden. Auch das Finanzamt hat gegen diese Sachverhaltsdarstellung keine Bedenken erhoben, sodass von einer erforderlichen Ausführung der Zuwendung in Form einer tatsächlichen Übergabe keine Rede sein…
…habe sie das ihr zugewendete Wohnrecht daher auch nie ausgeübt. Diese Angaben haben im Zuge des Berufungsverfahrens ihre Bestätigung gefunden. Auch das Finanzamt hat gegen diese Sachverhaltsdarstellung keine Bedenken erhoben, sodass von einer erforderlichen Ausführung der Zuwendung in Form einer tatsächlichen Übergabe keine Rede sein…
…Die Zuwendung eines Wohnrechtes kann daher erst in dem Zeitpunkt als ausgeführt gelten, wenn der Berechtigte beispielsweise die Wohnung tatsächlich bezieht und damit die Ausübung des Nutzungsrechtes unzweifelhaft und nach außen sichtbar zum Ausdruck kommt. Diesbezüglich wendet der Bw ein, eine Übergabe der Wohnung an…
…bzw. Vereinbarung eines dinglichen Wohnrechtes zu ihren Gunsten, hätte der Ehegattin hinsichtlich der beabsichtigten Übergabe an den Sohn im Hinblick auf die mitübergebene Ehewohnung gem. § 97 ABGB ein klagbarer Unterlassungsanspruch gegen dem Übergeber zugestanden. Nachdem sohin gegenständlich die strittige Zuwendung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung…
…Übergabsobjektes ausgeübt hat. Der Wert des Wohnungsrechtes wurde von den Vertragsparteien mit 400,00 € monatlich angegeben. Das Finanzamt wertete die Zuwendung des Wohnrechtes des Übergebers an seine Ehegattin als schenkungssteuerpflichtig und setzte mit dem angefochtenen Bescheid von dem gemäß § 16 Abs. 2 BewG ermittelten…
… 18 ErbStG), also der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung -, vgl. dazu BGBl. II Nr. 37/2005, für Oberösterreich Punkt j der Verordnung, ein Wert von 4,73 €. Beim eingeräumten Wohnrecht handelt es sich um eine 86 m² große Wohnung, die im Linzer Stadtteil Biesenfeld…
…beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Auf Grund des Berufungsvorbringens und der vorgelegten Beweismittel ist die Berufungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die vertraglich vereinbarte Unentgeltlichkeit der Einräumung des Wohnrechtes nicht gegeben ist und daher von einer freigebigen Zuwendung nicht auszugehen ist…
…ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Auf Grund des Berufungsvorbringens und der vorgelegten Beweismittel ist die Berufungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die vertraglich vereinbarte Unentgeltlichkeit der Einräumung des Wohnrechtes nicht gegeben ist und daher von einer freigebigen Zuwendung nicht auszugehen ist. Eine…
…dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem…
…dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem…
…gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Ausgeführt…
…28 und 31c zu § 12 mit Judikaturverweisen). Die Zuwendung eines Wohnrechtes an einer Liegenschaft - wie im Gegenstandsfalle - ist spätestens dann als ausgeführt zu betrachten, wenn der Berechtigte die Liegenschaft in Besitz nimmt, beispielsweise im darauf befindlichen Wohnhaus die Wohnung bezieht, und damit die Ausübung des…
…sohin auch die Zuwendung vermögenswerter Rechte wie etwa eines Wohnrechtes/Wohnungsgebrauchsrechtes oder eines Fruchtgenussrechtes. Der Schenkungssteuer unterliegen damit auch Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag - dh. ohne ausdrückliche Erklärung der Schenkungsabsicht bzw. Einigung des Gebers und des Bedachten über die Unentgeltlichkeit - durch die jemand, ohne eine Gegenleistung zu…
…Anordnung einzuräumende Wohnrecht eine Schenkung seitens der Übergeberin an ihren Gatten dar. In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, die Übergeberin habe sich das Wohnungsgebrauchsrecht für ihren Ehegatten zusichern lassen, um ihrer Unterhaltspflicht zu entsprechen. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG seien Zuwendungen unter…
…im Gegenstandsfalle die Zuwendung eines Wohnrechtes, da auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ein Vorteil ist, der dem Vermögen des Zuwendenden entstammt (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0236, 0237 und dort zitierte Lehrmeinungen). Gemäß § 3 Abs. 4 ErbStG wird die Steuerpflicht einer Schenkung nicht…
…§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung eines Wohnrechtes an einer Liegenschaft ist dann als ausgeführt zu betrachten, wenn die berechtigte Person die Liegenschaft in Besitz nimmt, beispielsweise im darauf…
…§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung eines Wohnrechtes an einer Liegenschaft ist dann als ausgeführt zu betrachten, wenn die berechtigte Person die Liegenschaft in Besitz nimmt, beispielsweise im darauf…
…um in der gegenständlichen Wohnung wohnen zu können. Dabei ist die Größe der Wohnung genauso ausschlaggebend wie die bauliche Situation. Um zu einer gleichmäßigen Behandlung der Steuerfälle zu kommen, kann im Wege der Schätzung des Wohnrechtes (§ 184 BAO) auf die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz (RichtWG…
…Die Zuwendung eines Wohnrechtes kann daher erst in dem Zeitpunkt als ausgeführt gelten, wenn der Berechtigte beispielsweise die Wohnung tatsächlich bezieht und damit die Ausübung des Nutzungsrechtes unzweifelhaft und nach außen sichtbar zum Ausdruck kommt. Diesbezüglich wendet der Bw. ein, eine Übergabe der Wohnung an…