Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0014-I/03
Bewertung eines dem Lebensgefährten unentgeltlich eingeräumten, lebenslangen Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-I/03vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hans-Peter Ullmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, mit 18 v. H. von € 18.973, sohin im Betrag von
€ 3.415,14, festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 25. September 2002 abgeschlossenen Vertrag
hat Frau MP als Eigentümerin der 83/13.760el Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft in EZ 186 GB P., diese verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung W 14, gem. Pkten. III. und IV. ihrem Lebensgefährten KK (= Bw) auf
der Wohnung das unentgeltliche, lebenslange und grundbücherlich
sicherzustellende Wohnrecht eingeräumt. Der Bw habe im Verlauf der bereits
länger bestehenden Lebens- und Wohngemeinschaft wesentliche Beiträge
für die Erhaltung der Wohnung geleistet (siehe Pkt. II.). Der
Dienstbarkeitsnehmer verzichtet für den Fall der Auflösung der
Lebensgemeinschaft auf das Wohnrecht (Pkt. IV.). In Pkt. V. wurde nochmals
ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Rechtseinräumung festgehalten.
Sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Abgaben werden vom Bw
getragen. Laut Aufsandung kann auch über nur einseitiges Ersuchen die
Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung für den Bw
erfolgen.
Der zuletzt festgestellte dreifache Einheitswert der
Gesamtliegenschaft wurde mit erhöht € 6,327.551,01, sohin
anteilig mit € 38.167,64 erhoben.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
11. Oktober 2002, Str. Nr. X, hinsichtlich des eingeräumten
Wohnrechtes ausgehend vom dreifachen anteiligen Einheitswert der Liegenschaft
abzüglich des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von € 38.057 gem. § 8 Abs. 1 ErbStG
(Stkl. V) die Schenkungssteuer im Betrag von € 7.611,40
vorgeschrieben. Begründend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der
Bemessung der Einheitswert zugrunde zu legen war.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ersatzlose
Bescheidaufhebung beantragt und im Wesentlichen eingewendet, die
Lebensgefährten bewohnten seit vielen Jahren gemeinsam die im Eigentum der
"Klägerin" (gemeint: Frau MP) stehende Wohnung. Bei der Lebensgemeinschaft
handle es sich auch um eine Wirtschaftsgemeinschaft, bei der die Partner den
gesamten Lebensaufwand zusammen bestreiten würden. Für die
Inanspruchnahme des Wohnrechtes trage der Bw entsprechend zu den Wohnungskosten
bei, weshalb keine Unentgeltlichkeit vorliege. Durch die Einräumung der
Dienstbarkeit werde weder MP in ihrem Vermögen geschmälert noch der Bw
bereichert. Vielmehr sei bloß der Ist-Zustand schriftlich festgehalten und
durch grundbücherliche Besicherung öffentlich gemacht worden. Die
Absicherung des Nutzungsrechtes an der Wohnung sei erforderlich, da
Lebensgefährten nicht gemeinsam Wohnungseigentum erwerben könnten. Die
Vermögensvermehrung sei auch keine endgültige, da das Wohnrecht bei
Auflösung der Lebensgemeinschaft endige, weshalb eine Bereicherung nicht
vorliege. Es mangle den Vertragsparteien auch am Bereicherungswillen, da ihnen
aufgrund der lange bestehenden Lebensgemeinschaft und des Zusammenwohnens eine
Vermögenszuwendung bzw. -vermehrung nicht bewußt und von ihnen
nicht gewollt gewesen sei. Selbst wenn man von einer Schenkung ausgehen wollte,
sei der herangezogene Wertansatz (anteiliger Einheitswert) unrichtig, da
anstelle eines Fruchtgenussrechtes dem Bw ein Wohnrecht - also ein lediglich
persönliches Nutzungsrecht an der Wohnung, dies jedoch zusammen mit der
Lebensgefährtin - zukomme. Ausgehend von einem monatlichen Wert von
€ 75 wäre daher die Bemessungsgrundlage höchstens mit
€ 13.500 zu ermitteln, wobei dem Grunde nach keine Schenkung
vorliege.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
3. Dezember 2002 hat das Finanzamt die hälftige "Mitbewohnerschaft"
des Bw anerkannt und unter Heranziehung des hälftigen Einheitswertes die
Schenkungssteuer im Betrag von € 3.415,14 festgesetzt.
Mit Antrag vom
2. Jänner 2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weiteres Vorbringen
begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch
jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer
Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von
wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79), sohin auch eine
Dienstbarkeit wie etwa im Gegenstandsfalle die Zuwendung eines Wohnrechtes, da
auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ein Vorteil ist, der dem
Vermögen des Zuwendenden entstammt (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0236, 0237
und dort zitierte Lehrmeinungen).
Gemäß
§ 3 Abs. 4 ErbStG wird die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch
ausgeschlossen, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in
die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird. Der Gesetzgeber hat damit
klargestellt, dass das Motiv einer
Schenkung für die Steuerpflicht unerheblich ist und insbesondere die
Freigebigkeit einer Zuwendung im Sinne des Schenkungssteuerrechtes nicht dadurch
ausgeschlossen wird, dass die Zuwendung als Belohnung für jedwede
Leistungen des Empfängers hingegeben wird. Allein maßgebend und
Gegenstand der steuerlichen Beurteilung ist der Inhalt des abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes.
In
§ 521 ABGB ist das "Wohnungsrecht" als das dingliche Recht
zum Gebrauch einer Wohnung bestimmt, das je nach dem Umfang der Gestattung
entweder den Grundsätzen des (unbeschränkten) Fruchtgenussrechtes
(§ 521 Satz 3) oder jenen des auf die persönlichen Bedürfnisse
abgestellten Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist. Das bedeutet, die
Dienstbarkeit der Wohnung besteht entweder in dem Recht, die bewohnbaren Teile
eines Hauses zum eigenen Bedarf zu benützen, oder aber in dem Recht, alle
bewohnbaren Teile eines Hauses mit Schonung der Substanz ohne Einschränkung
zu genießen, zB auch den Gebrauch einem Dritten zu überlassen (zB
durch Bestandvertrag), in welchem Falle eine Fruchtnießung vorliegt. Das
Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden
Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels (Vertrag über die
Einräumung der Dienstbarkeit), auf dem sie beruht (siehe zu vor:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen Rechts10, Band II,
S. 164 - 169 mit Judikaturverweisen).
Nach dem Inhalt
des Vertrages vom 25. September 2002 wurde dem Bw die Dienstbarkeit des
"Wohnrechtes" im Sinne eines höchstpersönlichen, lebenslangen
Nutzungsrechtes (Gebrauchsrechtes) an der im Eigentum der Lebensgefährtin
stehenden Wohnung unentgeltlich eingeräumt. Dem Berufungsvorbringen, es
liege anhand der von den Lebensgefährten im Rahmen der
Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam getragenen Kosten des Lebensaufwandes, ua.
auch der Kosten der Wohnungserhaltung, keine Unentgeltlichkeit vor, ist entgegen
zu halten, dass im Vertrag unter Punkt III. sowie nochmals unter Punkt V.
ausdrücklich die Unentgeltlichkeit dieses Vorganges festgeschrieben wurde.
Der Beitrag des Bw zu den gemeinsamen Lebenshaltungs- und Wohnungskosten
könnte daher allenfalls als Motiv für die Zuwendung des Wohnrechtes
verstanden werden, das steuerlich nach Obgesagtem allerdings nicht zu beachten
und darüberhinaus wohl vielmehr - wie auch in der Berufung zutreffend
ausgeführt - als Ausfluss einer als Wohn-, Wirtschafts- und
Geschlechtsgemeinschaft anzusehenden Lebensgemeinschaft zu verstehen ist (vgl.
Stabentheiner, Die nichteheliche
Lebensgemeinschaft - ein Überblick, NZ 1995, 49 mit
höchstgerichtlicher Judikatur).
Wenn daher dem Bw nach dem Vertragsinhalt ohne jegliche
Auflage das Wohnrecht gänzlich unentgeltlich und auf Lebenszeit
gewährt wird, dann ist der Bw entgegen seinem Dafürhalten sehr wohl in
seinem Vermögen bereichert, während das Vermögen der
Lebensgefährtin MP als Wohnungseigentümerin durch die Belastung der
Liegenschaft mit einer, zudem grundbücherlich sicherzustellenden,
Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wird. Daraus folgt aber bereits,
dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an
den Bw der Schenkungssteuer unterliegt. Zu dem in diesem Zusammenhalt
gleichgelagerten Berufungseinwand, die Lebensgefährten hätten schon
lange zusammen gewohnt, sodass es sich beim Vertrag lediglich um die
schriftliche Festlegung eines Ist-Zustandes bzw. dessen Besicherung, jedenfalls
aber nicht um eine Änderung der Rechtsposition und somit um keine
Bereicherung handle, hat der VwGH im Erkenntnis vom 20.12.2001, 2001/16/0436,
erwidert, dass das bisherige Bewohnen durch den Lebensgefährten Ausfluss
der Lebensgemeinschaft gewesen sei, und weiter: "Demgegenüber wurde
dem Beschwerdeführer in der Vertragsurkunde vom ... ausdrücklich die
persönliche Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauches bestellt, wobei vereinbart
wurde, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch zu "verdinglichen" sei. Dabei wurde
dem Beschwerdeführer zweifellos gegenüber der vormaligen
Nutzungsberechtigung auf Grund der Lebensgemeinschaft eine andere Rechtsposition
eingeräumt." Die Änderung der Rechtsposition ist laut VwGH
darin zu erblicken, dass der Berechtigte, anstelle eines vormals bloß
mündlich eingeräumten Nutzungsrechtes ohne dingliche Wirkung, nunmehr
vertraglich einen Titel zur Erlangung der Dienstbarkeit mit Wirkung
gegenüber Dritten innehat. Im Übrigen genüge dabei der durch den
Vertrag geschaffene Titel im Hinblick auf die Beurteilung der eingetretenen
Bereicherung, wohingegen dem Umstand, ob die Dienstbarkeit im Grundbuch
tatsächlich sichergestellt wird, keinerlei Bedeutung zukommt (vgl. zu vor
auch VwGH 20.12.2001, 2001/16/0592 betr. die Einräumung eines Wohnrechtes
zwischen Ehegatten).
In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der
Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu
bereichern, dh. diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Dieser Wille braucht
allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt vielmehr, dass der
Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt,
falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes
ergibt (vgl. VwGH 27.4.2000, 99/16/0249; 28.9.2000, 2000/16/0327 uva.). Dabei
kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt
erschlossen werden (VwGH 16.12.1999, 98/16/0403). Entgegen dem Vorbringen des
Bw, die Vertragsparteien wären sich der unentgeltlichen Bereicherung nicht
bewusst gewesen und hätten aufgrund des langjährigen Zusammenlebens
nur den Ist-Zustand entsprechend schriftlich festhalten bzw. jedenfalls keine
Vermögensvermehrung beim Bw eintreten lassen wollen, kann aber im Hinblick
auf die Einräumung eines lebenslangen und grundbücherlich zu
besichernden Wohnrechtes wohl nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass
bei MP zumindest ein bedingter Bereicherungswille in der Weise vorgelegen war,
dass sie eine sich aus dem Rechtsgeschäft allenfalls für den Bw
ergebende Bereicherung in Kauf genommen hat. Aus dem Vertragsinhalt wie auch dem
Berufungsvorbringen ist eindeutig erkenntlich, dass es der MP bzw. beiden
Vertragsparteien gerade willentlich und unbedingt daran gelegen war, dem Bw eine
gegenüber dem vormaligen Zustand "erhöhte", nämlich
grundbücherlich und damit nach außen hin besicherte Rechtsposition zu
verschaffen, sodass von einem nicht vorhandenen Bewußtsein hinsichtlich
der diesbezüglich sich ändernden Stellung/Rechtsposition des Bw nicht
gesprochen werden kann.
Nach dem Obgesagten liegen daher sämtliche objektiv
und subjektiv erforderlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestandes nach § 3 ErbStG vor.
Was die strittige Höhe der Bemessungsgrundlage
anlangt, ist zunächst hervorzuheben, dass das Finanzamt - entgegen
dem Berufungsvorbringen - nicht von einem vereinbarten Fruchtgenussrecht
ausgegangen ist. Abgesehen davon wird aber steuerlich, konkret
bewertungsrechtlich, ohnehin kein Unterschied im Rahmen der Bewertung eines
Wohnrechtes oder aber Fruchtgenussrechtes gemacht. Dazu ist Folgendes näher
darzulegen: Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften, §§ 2 - 17 BewG). Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung - idF des BGBl I 2002/142 in Geltung ab 1. Jänner 2001 -
ist u. a. für inländisches Grundvermögen das Dreifache des
Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen
bestimmt sich grundsätzlich gem. § 16 Bewertungsgesetz (BewG)
1955 idgF (für Erwerbsvorgänge, die bis zum 31.12.2003 verwirklicht
wurden) nach den Kapitalisierungsfaktoren entsprechend dem Lebensalter des
Berechtigten, das ist im Berufungsfalle im Hinblick auf das Alter des Bw von 39
Jahren der 15fache Wert der einjährigen Nutzung. Der Jahreswert einer
Nutzung oder Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gem.
§ 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten
(Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein
Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am
Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden müsste. Der VwGH hat im Erkenntnis
vom 2.3.1972, 929/71, festgehalten, dass
Wohnungsrecht und Fruchtgenuss Nutzungen
darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen sind (§§ 16, 17
Abs. 2 BewG 1955). Zum "ortsüblichen Mittelpreis" wäre
diesbezüglich auf den, für eine mietrechtliche Normwohnung bestimmten,
sogenannten "Richtwert" (siehe § 2 Abs. 1 Richtwertgesetz iVm
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz) als (unterst möglicher)
Vergleichswert zu verweisen, der ua. für das Bundesland Tirol im Zeitraum
1.4.2002 bis 31.3.2003 € 5,17 pro m² betragen hat. Mangels Kenntnis
der exakten Wohnnutzfläche würde sich unter der Annahme beispielsweise
einer Wohnnutzfläche von 60 m² hieraus ein monatlicher Mietwert von
rund € 310 bzw. das kapitalisierte - und unter Berücksichtigung
der Mitbewohnerschaft neben Frau MP - hälftige Nutzungsrecht des Bw (x12 x
15) mit € 27.918 ergeben. Gleichzeitig darf nicht übersehen
werden, dass - worauf vom Finanzamt ohnehin Bedacht genommen wurde -
aufgrund des dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht immanenten
Bereicherungsprinzipes nach der ständigen VwGH-Judikatur (siehe VwGH
27.5.1999, 96/16/0038; 17.5.2001, 98/16/0311; 19.9.2001, 2001/16/0100) ein
Nutzungsrecht nicht höher als mit dem steuerlichen Wert
(= Einheitswert) des Wirtschaftsgutes selbst, an dem das Nutzungsrecht
eingeräumt wird, bewertet werden darf. Soferne also ein nach objektiven
Maßstäben gemäß den §§ 16 und 17 BewG
ermittelter Wert des Nutzungsrechtes den Einheitswert der Liegenschaft
übersteigt, ist als Wertansatz höchstens der Einheitswert als
Obergrenze heranzuziehen. Dem Umstand, dass dem Bw kein ausschließliches
Nutzungsrecht, sondern dieses unter Mitbenützung der Eigentümerin
zukommt, ist eben dahin Rechnung zu tragen, dass die Steuerbemessung bloß
vom hälftigen anteiligen und dreifachen Einheitswert der Wohnung, das sind
€ 19.083,82, vorzunehmen ist. Aufgrund der Bewertung maximal
vom Einheitswert muss auch das Argument betreffend die Beendigung der
Rechtseinräumung für den Fall der Auflösung der
Lebensgemeinschaft gemäß Vertragspunkt IV., sodass es sich um keine
"endgültige" Bereicherung handle, ins Leere gehen; dies umso mehr, als es
sich dabei um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 5 BewG handelt.
Demnach werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung
erworben werden, wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über
die Berechnung des Kapitalwertes der Nutzungen (ua. § 16, § 17)
bleiben diesfalls unberührt.
Ausgehend vom hälftigen dreifachen Einheitswert
bemißt sich sohin die Schenkungssteuer unter Berücksichtigung des
Freibetrages € 110 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. V) mit 18
% von (abgerundet) € 18.973, das sind
€ 3.415,14.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung insgesamt nur ein
teilweiser Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
30. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
WohnrechtDienstbarkeitMotivLebensgemeinschaftUnentgeltlichkeitRechtspositionauflösende BedingungMitbenutzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-I/03
- Stammnummer
- 12941
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF