…geltend gemacht, dass sein Verbleiben im Unternehmen die Voraussetzung für die damalige Anteilsübertragung gewesen wäre. Mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen sei daher von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen bzw. sei seine Mutter bei der Anteilsschenkung einem Irrtum (Motivirrtum) unterlegen, den er verursacht habe. Es…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 20. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide…
…€ 1.481,79 rückzuerstatten. Begründend führte der Bw. dazu aus, es lägen wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage bzw. wegen Vorliegens eines Motivirrtums die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 lit. a ErbStG vor. Der Bf. leitet den Erstattungsanspruch aber auch aus dem Erkenntnis des VfGH…
…97/13/0108). Das Herstellen einer positiven Einstellung der Mitarbeiter des Berufungswerbers und somit einer Unterstützung seiner Tätigkeiten kann auch im streitgegenständlichen Fall angenommen werden. Hinsichtlich von Geschenken und Aufmerksamkeiten als Motivation oder "Belohnung" von Personen, die für einen Abgabepflichtigen bestimmte Tätigkeiten ohne vereinbarte Gegenleistung…
…Unabhängigkeit und Freiheit leben können." Weiters: "- Sie werden durch den Besuch der Lifing-Seminare ein erfolgreiches und glückliches Leben führen. - Sie werden mit neuer Kraft, Motivation und Lebensfreude aufgeladen. - Den Abschluss des Seminares bildet ein Lauf über glühenden Kohlen." Dafür, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt…
…Mitarbeiter keine weiteren Karriereschritte und Beförderungen schaffen. Gleichzeitig hätten diese Aufwendungen einen großen Einfluss auf den generellen Geschäftsverlauf. Dass in der Branche, in der er arbeite, Mitarbeiter motivativ unterstützt würden, sei normal. In der Finanzdienstleistungsbranche gälten Beförderungen und Anerkennungen gegenüber Mitarbeitern als üblich. Am 14…
…der Voranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung erfolgt. Damit wird aber kein im Sinne des § 9 FinStrG relevanter Tatbildirrtum geltend gemacht, sondern allenfalls ein Motivirrtum, der - ebenso wie ein Irrtum über die Strafbarkeit - unbeachtlich ist. Auch die in der Beschwerdeschrift angesprochenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des…
…der Bf. ausschließlich auf den Irrtum. Der Bf. mag im späteren Verfahrensverlauf möglicherweise erkannt haben, dass der vorgebrachte Irrtum seitens des erkennenden Gerichtes als (unbeachtlicher) Motivirrtum beurteilt werden könnte, und daher die weiteren Argumente ergänzt haben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung…
…war der Bw. bei seinem jetzigen Arbeitgeber in A. beschäftigt. Damit sind bei der Wahl und der Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung zum Beschäftigungsort deutlich die persönlichen Motive zu erkennen, was vom Bw. im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. VwGH vom…
…| SUMME | 15.278,40 | 17.496,02 | 5.042,00 | 10.354,34 | 6.451,50 | 54.622,26 Die Zuwendung dieser Beträge an den Beschwerdeführer ist aus privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Motiven erfolgt. 2. Beweiswürdigung Gemäß …
…Keine Einnahme liegt bei von vornherein unentgeltlicher Tätigkeit vor. Bei zunächst entgeltlicher Tätigkeit entscheidet das Motiv: Hier liegt eine Einnahme bei einem bei späterem Verzicht aus außerbetrieblichen Gründen oder bei einer Vorausverfügung - jeweils steuerneutrale Einkommensverwendung - vor. Bei einem späterem Verzicht aus betrieblichen Gründen steht beim…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder HR Mag. Robert Posch, Mag. Michael Schiller und Gottfried Haselmayer im Beisein der Schriftführerin Karin Nowotny über die Berufung der W, x, vertreten durch Palkovits, Linder, Sahliger OEG 1060…
Bei der Bezeichnung der Bank handelt es sich um eine sprachliche Unschärfe die SV selbst mit Hinweis auf seine Erinnerung mit dem eingefügten Zwischensatz relativiert wohingegen der übrige Teil der Aussage, die Kontaktaufnahme von Seiten des HW und sein Interesse sowohl an Mobilien als auch…
…All dies wurde vom Bw. nicht vorgebracht; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Umzug privat motiviert ist: Der Bw. hatte seit Jahren denselben Arbeitgeber und wurde ein Wechsel des Arbeitsplatzes auch nicht vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass die beruflichen Momente sich nicht entscheidungswesentlich…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den gesamtenSenat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes FA, vertreten durch L und zwar Berufung vom 21. Oktober 2008 gegen die Bescheide vom 26. September 2008 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß…
…Abzugsverbot ändert. Dass ein Teil der Alltagskleidung laut Vorbringen der Bw. mit Mickey-Mouse- und Winnie-Pooh-Motiven bedruckt sein soll (die Bw. gibt nicht an, in welchem Ausmaß an den geltend gemachten Ausgaben Kleidung mit diesen Motiven "enthalten" sein soll; überdies ist zu beachten…
Die Bw. macht zunächst - siehe spätere E-Mail vom 4. November 2013, weiter unten - folgende berufungsgegenständlichen außergewöhnlichen Belastungen geltend: | Bezeichnung lt. Bw.: | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | | € | € | € | € | € |…
…1 LVO ist nicht taxativ. Ergibt die Prüfung nach den in der LVO genannten Kriterien kein eindeutiges Bild, können auch in der Privatsphäre gelegene Motive für das Inkaufnehmen von Verlusten eine Indizwirkung für das Fehlen der Gesamtgewinn- bzw. Gesamtüberschusserzielungsabsicht haben. Dazu zählt bei typisch erwerbswirtschaftlichen…
…Mischmotiv", habe nur die private Seite betrachtet und somit die unternehmerische Seite völlig vernachlässigt. Unter Einbeziehung eines Nachmieters könne sehr wohl ein Gesamtüberschuss in einem angemessenen Zeitraum erzielt werden. Die Motive der Mieterin seien für das Verfahren unmaßgeblich. Lediglich das Erwerbsmotiv des Bw. sei für…
…bei der KS nicht mehr ausüben können, weshalb er sich ein anderes Betätigungsfeld gesucht habe und u.a. als Motivationstrainer und Marketingberater tätig geworden sei. Schließlich habe er auch diese Betätigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Durch seine Erkrankungen sei er in seinen…