Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0058-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Unbeachtlichkeit des Motivirrtums
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0058-I/04vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Unterlassung der Einbringung von Umsatzsteuervoranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung erfolgt (bei offenbar gegebener Kenntnis um die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung der Abgaenerklärung bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt), wird kein im Sinne des § 9 FinStrG relevanter Tatbildirrtum geltend gemacht, sondern allenfalls ein Motivirrtum, der - ebenso wie ein Irrtum über die Strafbarkeit - unbeachtlich ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Edith Egger, Rechtsanwältin, 6020 Innsbruck,
Gänsbacherstraße 6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
4. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
21. September 2004 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
SN A,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 24.008,76 herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. September 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN A ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 04-12/2003 und 01/2004
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 25.989,33 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. November 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe
es zwar unterlassen, die Voranmeldungen zeitgerecht beim Finanzamt einzubringen,
jedoch seien die Erklärungen fristgerecht eingebracht worden. Die
Unterlassung der Vorlage der Voranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung
erfolgt, keinesfalls jedoch vorsätzlich. Unverzüglich nach dem
subjektiven Erkennen der begangenen Unterlassung habe sich der
Beschwerdeführer mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und versucht,
durch das Angebot von Ratenzahlungen die entstandenen Fehlbeträge
nachzuzahlen. Er habe sein Unternehmen ohne Eigenkapital begonnen und die auf
ihn zukommenden Belastungen gewaltig unterschätzt. Wäre ihm in
unternehmerischer Voraussicht bewusst gewesen, mit welchen Steuern und
öffentlichen Abgaben er zu rechnen habe, hätte er von jeglicher
unternehmerischen Tätigkeit Abstand genommen. In der Zwischenzeit habe er
aus der Erkenntnis, dass sein kleines Reinigungsunternehmen niemals
gewinnbringend hätte geführt werden können, die Konsequenzen
gezogen, sei seiner Konkursantragspflicht nach § 69 KO nachgekommen
und gehe nunmehr einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Der im
angefochtenen Bescheid angeführte Betrag von € 25.989,33
entspreche nicht den tatsächlichen Rückständen, zumal das
Finanzamt selbst mit Rückstandsausweis vom 16. August 2004
Rückstände an Umsatzsteuer in Höhe von € 18.269,38 zum
Konkursverfahren B angemeldet habe. Die Rückstände seien nicht durch
vorsätzliche Abgabenhinterziehung aufgelaufen, vielmehr hätten sie
ihre Ursache in der von Anfang an bestehenden Liquiditätsschwäche des
Beschwerdeführers gehabt. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG,
nicht jedoch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat
ab Februar 2003 in X eine Gebäudereinigung betrieben. Er war für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Mit Beschluss des
Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Juni 2004, AZ. B, wurde über das
Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet. Mit
Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Juni 2004, AZ. B, wurde die
Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens bewilligt.
Aus dem Strafakt, SN A,
dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. C,
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Umsatzsteuerzahllasten für
04-06/2003, 07-09/2003, 10-12/2003 und 01/2004 jeweils verspätet bekannt
gegeben hat:
Für den Zeitraum
04-06/2003 hat der Beschwerdeführer am 22. September 2003 eine
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 1.980,57 bekannt gegeben und
sofort entrichtet. Für denselben Zeitraum hat er am 25. März 2004
eine weitere Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 1.194,79 bekannt
gegeben, die er nicht entrichtet hat. Die Zahllast für 04-06/2003
beläuft sich damit auf € 3.175,36. Ebenfalls am
25. März 2004 der Beschwerdeführer auch die Zahllasten für
07-09/2003 in Höhe von € 10.011,89, für 10-12/2003 in
Höhe von € 12.247,91 und für 01/2004 in Höhe von
€ 554,17 bekannt gegeben. Auch für diese Zeiträume hat er
die Zahllasten nicht entrichtet. Die Vorinstanz hat die Summe all dieser
Zahllasten für 04-06/2003, 07-09/2003, 10-12/2003 und 01/2004 in Höhe
von € 25.989,33 als strafbestimmenden Wertbetrag
herangezogen.
Die verspäteten Meldungen
der Umsatzsteuerzahllasten für die inkriminierten Zeiträume sind als
Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG zu werten. Die am
22. September 2003 gemeldete Zahllast für 04-06/2003 in Höhe von
€ 1.980,57 wurde sofort entrichtet. In diesem Umfang tritt die
strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ein, sodass sich der strafbestimmende
Wertbetrag in diesem Ausmaß auf € 24.008,76 reduziert.
Hinsichtlich der am 25. März 2005 bekannt gegebenen Zahllasten
erfolgte hingegen keine rechtzeitige Entrichtung, sodass eine strafbefreiende
Wirkung der Selbstanzeige hier nicht eintreten kann.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Eine nachträgliche Bekanntgabe der geschuldeten Abgaben vermag
den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er Umsatzsteuerzahllasten für die
Zeiträume 04-06/2003, 07-09/2003, 10-12/2003 und 01/2004 verspätet
bekannt gegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für diese
Zeiträume in Höhe von € 24.008,76 bewirkt und dadurch den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat. Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die
Umsätze würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechen, so ist darauf zu verweisen, dass dieser Rechtsmittelentscheidung
die vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegebenen Zahllasten zugrunde
liegen.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem
Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt, was auch daraus ersichtlich
ist, dass er für die Zeiträume 01-03/2003 und 04-06/2003 (wenn auch
verspätet bzw. zu niedrig) die Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat.
Der Beschwerdeführer hat auch zweifelsfrei gewusst. dass die
verspätete Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu einer Verkürzung
der Umsatzsteuer führen musste. Für den Vorsatzverdacht spricht auch,
dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum
hingezogen hat. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift auch nicht, von seinen diesbezüglichen Verpflichtungen
gewusst zu haben, er bringt vielmehr vor, die Unterlassung der Vorlage der
Voranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung erfolgt. Damit wird aber kein
im Sinne des § 9 FinStrG relevanter Tatbildirrtum geltend gemacht,
sondern allenfalls ein Motivirrtum, der - ebenso wie ein Irrtum über
die Strafbarkeit - unbeachtlich ist. Auch die in der Beschwerdeschrift
angesprochenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
vermögen ihn nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der
Beschwerdeführer durch die Erfüllung seiner Offenlegungspflichten
befreien können (vgl. VwGH 22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH
31.7.1986, 13 Os 90/86).
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-I/04
- Stammnummer
- 14780
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF