…geltend gemacht, dass sein Verbleiben im Unternehmen die Voraussetzung für die damalige Anteilsübertragung gewesen wäre. Mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen sei daher von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen bzw. sei seine Mutter bei der Anteilsschenkung einem Irrtum (Motivirrtum) unterlegen, den er verursacht habe. Es…
…€ 1.481,79 rückzuerstatten. Begründend führte der Bw. dazu aus, es lägen wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage bzw. wegen Vorliegens eines Motivirrtums die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 lit. a ErbStG vor. Der Bf. leitet den Erstattungsanspruch aber auch aus dem Erkenntnis des VfGH…
…der Voranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung erfolgt. Damit wird aber kein im Sinne des § 9 FinStrG relevanter Tatbildirrtum geltend gemacht, sondern allenfalls ein Motivirrtum, der - ebenso wie ein Irrtum über die Strafbarkeit - unbeachtlich ist. Auch die in der Beschwerdeschrift angesprochenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des…
…der Bf. ausschließlich auf den Irrtum. Der Bf. mag im späteren Verfahrensverlauf möglicherweise erkannt haben, dass der vorgebrachte Irrtum seitens des erkennenden Gerichtes als (unbeachtlicher) Motivirrtum beurteilt werden könnte, und daher die weiteren Argumente ergänzt haben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung…
…Bw. stützt ihren Antrag auf Rückerstattung der im Jahr 1987 vorgeschriebenen Schenkungssteuer zunächst auf das Vorbringen, es läge ein Motivirrtum vor. Aus den zwischen den Parteien (den damaligen Geschenkgebern und Geschenknehmern) geschlossenen Vereinbarungen gehe zweifelsfrei hervor, dass der aufrechte Bestand der Ehe zwischen der Bw…
…von € 1.481,79 rückzuerstatten. Begründend führte der Bw. dazu aus, es lägen wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage bzw. wegen Vorliegens eines Motivirrtums die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 lit. a ErbStG vor, sodass schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid vom 20. November…
…zugesichert worden sei - den Pachtgegenstand übergeben werde. Damit bezog sich ihr Irrtum jedoch ausschließlich auf eine zukünftige Entwicklung - dass ihre Vertragspartnerin ihre Leistung vertragskonform erbringen wird. Ein solcher Irrtum hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung stellt jedoch typischerweise einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (vgl. Pletzer in Kletecka/Schauer…
…durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Durch die Vereinbarung sei vorweg festgelegt worden, dass die grundsätzlich schenkungsweise Zuwendung bei Nichtfortbestand der Ehe wegen Motivirrtum in ein Darlehen konvertiere. Es handle sich daher nicht um einen Vergleich über ein zweifelhaftes Rechtsverhältnis, sondern um die Umwandlung einer…
…938 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird. Bei unentgeltlichen Geschäften berechtigt auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Ein Motivirrtum bezieht sich auf Umstände außerhalb des Vertrages. Irrtum über Zukünftiges ist in der Regel nur Motivirrtum (und kein Geschäftsirrtum, somit keine Fehlvorstellung über…
…Tatbeschreibung durchgelesen hat". Wird ein Einspruchsverzicht deshalb abgegeben, weil die von der in Aussicht genommenen Strafverfügung Betroffene fälschlich von einer "falschen Vorstellung " ausgegangen ist, so handelt es sich dabei um einen - rechtlich unerheblichen - Motivirrtum, auf dessen Ursache es nicht ankommt (vgl. VwGH 21.1.1988…
…genannten Anfechtungsgründen, auch noch ein vierter Tatbestand herausgebildet habe, nämlich ein gemeinsamer Irrtum beider Parteien. Ein Motivirrtum sei als beachtlicher Geschäftsirrtum zu qualifizieren, wenn zwischen den beiden Parteien Einvernehmen besteht, dass das Geschäft nur unter den Bedingungen des Motivs abgeschlossen wird. Auf Grundlage der gültigen…
…wie sich aus einer Eingabe vom 8. Mai 1998 klar ergab, ein sog Motivirrtum über die wirtschaftliche Verwendbarkeit des Kaufobjektes war) folgte aus diesem Geschehen eindeutig, dass von einer wiedererlangten freien Verfügungsmacht der Verkäufer, das Objekt insbesondere auch an einen außenstehenden Dritten veräußern zu können…
…Abänderungen gemäß § 295a, die in Pkt. 3.5 eben genau diesen Fall behandeln, verwiesen, nämlich ein rückwirkendes Ereignis auf Grund eines Motivirrtums. Ähnlich auch Abschnitt 3.2.9. der Richtlinien zur Abänderung gemäß § 295a BAO, Erlass des BMF vom 29.11.2006, BMF-010103/0083…
…und die Vermietungsabsicht nachweislich gegeben sei. Dagegen wurde in der Ergänzung zum Wiederaufnahmeantrag argumentiert, dass ein Motivirrtum zur Rückabwicklung des ursprünglichen Schenkungsvertrages geführt habe, da dieser die Begründung einer Mitunternehmerschaft im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zur Folge gehabt hätte, was von beiden Parteien nicht…
…wie sich aus einer Eingabe vom 8. Mai 1998 klar ergab, ein sog Motivirrtum über die wirtschaftliche Verwendbarkeit des Kaufobjektes war) folgte aus diesem Geschehen eindeutig, dass von einer wiedererlangten freien Verfügungsmacht der Verkäufer, das Objekt insbesondere auch an einen außenstehenden Dritten veräußern zu können…
…betreiben wird können. Die Beschwerdeführerin hat daher über Zukünftiges geirrt. Ein derartiger Irrtum über Zukünftiges (wie insb. darüber, ob der Vertragspartner seine Leistung vertragskonform erbringen wird) stellt jedoch grundsätzlich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (Pletzer a.a.O., Rz 33f zu § 871, m.w.N.; ausdrücklich…
…betreiben wird können. Die Beschwerdeführerin hat daher über Zukünftiges geirrt. Ein derartiger Irrtum über Zukünftiges (wie insb. darüber, ob der Vertragspartner seine Leistung vertragskonform erbringen wird) stellt jedoch grundsätzlich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (Pletzer a.a.O., Rz 33f zu § 871, m.w.N.; ausdrücklich…
…betreiben wird können. Die Beschwerdeführerin hat daher über Zukünftiges geirrt. Ein derartiger Irrtum über Zukünftiges (wie insb. darüber, ob der Vertragspartner seine Leistung vertragskonform erbringen wird) stellt jedoch grundsätzlich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (Pletzer a.a.O., Rz 33f zu § 871, m.w.N.; ausdrücklich…
…kann weder neuerlich bescheidmäßig abgesprochen werden noch bleibt im verfahrensgegenständlichen Fall Raum für Meinungsverschiedenheiten. Aus welchen Gründen Gesellschafter3 bzw dessen Vertreter die Umbuchung eines Geldbetrages auf das Konto der Bf beantragt hat, und ob allenfalls ein Motivirrtum vorlag, ist nicht relevant. Auf die in Ritz…
…keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem, der der Leistung zugrunde liegt. Die Kunden wollen eine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen, die Doppel- oder Überzahlung beruht lediglich auf einem Motivirrtum. Werden die Doppel- oder Überzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG 1994 vor. Die…