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BFG RV/7104124/2023
Umfang der Sperrwirkung des § 300 BAO; Wegfall der Gebührenpflicht eines Pachtvertrages bei nachträglicher Vertragsaufhebung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104124/2023vom 11.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wurzelmängel, die zur Vertragsaufhebung ex tunc führen, sind Irrtum (§ 871 ABGB), Arglist und Zwang (§ 870 ABGB), laesio enormis (§ 934 ABGB) sowie das (ursprüngliche) Fehlen der Geschäftsgrundlage. Nach der neueren Rechtsprechung können auch Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung ex tunc aufgelöst werden, wenn keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn ein Dauerschuldverhältnis - wie hier - noch nicht in das Erfüllungsstadium getreten ist (Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03, Rz 61 zu § 871)
Im gegenständlichen Fall ist - vor dem Hintergrund des Parteienvorbringens zum Irren hinsichtlich der umfassenden Verfügungsberechtigung der Verpächterin über den Pachtgegenstand - das Vorliegen eines Irrtums iSd § 871 ABGB zu prüfen.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen für das Bundesfinanzgericht nicht, dass die Verpächterin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtlich oder faktisch nicht zur Verpachtung der gegenständlichen Parkgarage an die Beschwerdeführerin befähigt gewesen sein sollte. Aus den vorgelegten zivilgerichtlichen Urteilen ergibt sich lediglich, dass das Pachtverhältnis mit der Vorpächterin faktisch auch dann noch weiterbestand, als die Parkgarage vertragsgemäß bereits an die Beschwerdeführerin übergeben hätte werden sollen und dass der Pachtvertrag mit der Beschwerdeführerin deshalb nicht erfüllt werden konnte.
Vor diesem Hintergrund konnte sich der Irrtum der Beschwerdeführerin daher nicht auf eine angeblich vorliegende Verfügungsberechtigung der Verpächterin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (denn diese lag zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ja wirklich vor) beziehen, sondern lag darin, dass sie davon ausging, dass ihr die Verpächterin - sowie ihr dies vertraglich zugesichert worden sei - den Pachtgegenstand übergeben werde. Damit bezog sich ihr Irrtum jedoch ausschließlich auf eine zukünftige Entwicklung - dass ihre Vertragspartnerin ihre Leistung vertragskonform erbringen wird.
Ein solcher Irrtum hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung stellt jedoch typischerweise einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (vgl. Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03, Rz 34 zu § 871; BFG vom 5. November 2021, RV/7101708/2017). Ein Irrtum, der sich auf die Erwartung der künftigen Vertragserfüllung bezieht, kann schon deshalb nicht als beachtlicher Geschäftsirrtum zu betrachten sein, da ansonsten durch die Irrtumsanfechtung stets eine "dingliche Wirkung" von Leistungsstörungen gezielt werden würde (vgl. Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Rz 15 zu § 871). Eine Beachtlichkeit würde in diesem Fall nur vorliegen, wenn dieser Irrtum in der Fehlvorstellung über gegenwärtige (im Sinne von zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) Fähigkeiten oder Eigenschaften des Vertragspartners wurzelt (vgl. Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03, Rz 34 zu § 871). Wie bereits dargelegt, geht das Bundesfinanzgericht jedoch nicht von einer mangelnden Verfügungsberechtigung der Verpächterin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus.
Zudem hat ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge (vgl. OGH vom 19. März 1975, 1 Ob 39/75). Gemäß § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
Die irrtumsrechtliche Anfechtung eines Vertrages kann auch außergerichtlich erfolgen (vgl. VwGH vom 4. Mai 1951, 1006/49). Als erfolgreiche Anfechtung ist nicht nur eine entsprechende rechtskräftige Streitentscheidung anzusehen, vielmehr muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die durch die rechtliche Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes veranlasste einvernehmliche Rückgängigmachung desselben als erfolgreiche "Anfechtung" angesehen werden (vgl. VwGH vom 25. März 1959, 2028/57). Zu einer "mit Erfolg durchgeführten Anfechtung" kann es somit jedoch nur kommen, wenn es zufolge "rechtlicher Anfechtbarkeit" zur Rückgängigmachung kommt. Zwar können die Parteien aufgrund der ihnen eingeräumten Gestaltungsfreiheit jederzeit von einer geschlossenen Vereinbarung abgehen. Es kann aber nicht in ihrem Belieben stehen, die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte einvernehmliche Vertragsaufhebung als erfolgreiche Anfechtung eines geschlossenen Rechtsgeschäftes mit ex tunc-Wirkung zu gestalten (vgl. VwGH vom 24. November 1994, 92/16/0188).
Im gegenständlichen Fall steht der Anfechtbarkeit des Pachtvertrages aufgrund Irrtums iSd § 871 ABGB - neben der Unbeachtlichkeit des geltendgemachten Motivirrtums - jedoch zusätzlich entgegen, dass beide Vertragsparteien ausdrücklich auf die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung verzichtet haben. Auf die Anfechtung wegen Irrtums kann - außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG - auch im Vorhinein wirksam verzichtet werden (vgl. Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03, Rz 65 zu § 871, mit Hinweis auf Rechtsprechung des OGH). Da der gegenständliche Pachtvertrag zwischen zwei Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG abgeschlossen wurde, ist der Verzicht auf die Irrtumsanfechtung beiden Vertragsparteien gegenüber wirksam geworden.
Da die Irrtumsanfechtung im gegenständlichen Fall vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde und daher gerichtlich wohl nicht durchsetzbar wäre, können die Parteien auch die einvernehmliche Rückgängigmachung grundsätzlich nicht auf eine Irrtumsanfechtung stützen. Dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vertragsparteien einvernehmlich vom Ausschluss der Irrtumsanfechtung wieder abgehen können (und auch vom vertraglich vereinbarten Schriftlichkeitserfordernis für nachträgliche Vertragsabänderungen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - selbst wenn wie im gegenständlichen Fall für ein Abgehen von der Schriftlichkeit ebenfalls vertraglich die Schriftlichkeit verlangt wird - ein formloses einvernehmliches Abgehen möglich (vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Rz 2 zu § 884). Im gegenständlichen Fall findet sich - abgesehen davon, dass ein implizites Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis und dem Anfechtungsauschluss wohl als logische Vorstufe bei Heranziehung der Irrtumsanfechtung als Grund für die Rückabwicklung gesehen werden müsste - kein Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien bewusst vom Ausschluss der Irrtumsanfechtung abgehen wollten. Außerdem lässt allein der Umstand, dass eine gerichtliche Durchsetzbarkeit der Anfechtung erst nach gedanklicher Absolvierung mehrerer auf Einvernehmlichkeit basierender Vorstufen gegeben wäre, am Charakter der Rückabwicklungsvereinbarung als außergerichtliche Irrtumsanfechtung zweifeln und sie eher als einvernehmliche Vertragsaufhebung erscheinen.
Unabhängig von diesen Überlegungen, kann die von den Vertragsparteien abgeschlossene "Rückabwicklung" allerdings schon mangels Anfechtbarkeit aufgrund des herangezogenen unbeachtlichen Motivirrtums nur als einvernehmliche nachträgliche Aufhebung (Stornierung) des Pachtvertrags qualifiziert werden. Eine solche Vertragsaufhebung ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls unter § 17 Abs 5 GebG zu subsumieren, sodass sie an der einmal eingetretenen Gebührenpflicht nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH vom 16. März 1987, 85/15/0155).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthält und auch nicht erkennbar ist, ob die Voraussetzungen einer Endgültigerklärung vorgelegen hätten, ist zu entgegnen, dass die Begründung gemäß § 93 Abs. 3 BAO einen notwendigen Bescheidbestandteil darstellt, ihr Fehlen der Bescheidqualität der Erledigung als solcher jedoch nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom 17. August 1998, 97/17/0401). Eine mangelnde Begründung eines Abgabenbescheides ist zudem im Rechtsmittelverfahren sanierbar (vgl. VwGH vom 29. Juni 2022, Ro 2021/15/0002).
Wie der Begründung des vorläufigen Bescheids vom 13. Juni 2019 zu entnehmen ist, bestand eine Ungewissheit dahingehend, wie hoch die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten der Erneuerung der Schrankenanlage und der Videoanlage sein würden, die im Rahmen der Bemessungsgrundlage mitzuberücksichtigen sind. Wie die belangte Behörde auch im Vorlagebericht vorbringt, ist die Ungewissheit nun beseitigt, da mangels Übergabe des Pachtgegenstandes die Erneuerung der Anlagen unterblieb und somit keine Kosten dafür anfielen. Die Voraussetzungen für die Endgültigerklärung lagen somit vor.
Aus den dargelegten Gründen war gemäß Spruchpunkt III. zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es fehlt Rechtsprechung des Verhaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob § 300 BAO auch dann der Abänderung eines Bescheides entgegensteht, wenn ein auf seine Abänderung gemäß § 295a BAO gerichteter Antrag abgewiesen, und dieser Abweisungsbescheid in Beschwerde gezogen und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die ordentliche Revision war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. zuzulassen. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage direkt aus dem Gesetzeswortlaut, sodass keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, vorliegt. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. entspricht die Lösung der Rechtsfrage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 11. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 871 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104124/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104124.2023
- Stammnummer
- 144883
- Gültig
- 11.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF