Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300006/2026
Wiedereinsetzung in die Versäumung der dreitägigen Widerrufsfrist zur Einbringung eines Einspruches gegen die in der Tatbeschreibung in Aussicht genommene Strafverfügung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300006/2026vom 25.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V1*** Rechtsanwalt GmbH, ***V1-Adr*** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich als Abgabenbehörde vom 11. Dezember 2025, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. November 2025 gemäß § 167 Abs. 1 und 2 FinStrG abgewiesen wurde, Geschäftszahl **GF1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2026 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers **V1***, des Amtsbeauftragten **AB1*** sowie der Schriftführerin ***S1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Im Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 27. Oktober 2025 wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wie folgt:
"Für den Fall, dass der vorweg erklärte Rechtsmittelverzicht weiterhin als wirksam angesehen werden sollte, wird binnen offener Frist hilfsweise die Wiedereinsetzung in die gesetzlich vorgesehene Dreitagesfrist nach § 145 Abs. 3 FinStrG beantragt, zumal die Klientin diese Frist unverschuldet versäumt hat.
Die Klientin war in der Situation stark überfordert, verstand die rechtlichen Konsequenzen nicht und konnte insbesondere den Begriff "Verfall" nicht richtig einordnen bzw. war ihr gar nicht bewusst, dass sie einen solchen, insbesondere auch in Bezug auf die Möglichkeit der Nichtwiedererlangung des Schmuckstückes abgegeben hat. Hinzu kommt die hohe emotionale und finanzielle Bedeutung des Schmuckstücks, das sie sich selbst als besonderes Geschenk gemacht hatte. Unter diesen Umständen war es ihr tatsächlich nicht möglich, eine Frist für den Widerruf innerhalb von drei Tagen einzuhalten, insbesondere da innerhalb dieser äußerst kurzen Frist einen Anwalt zu finden / zu kontaktieren, alles im Detail mit diesem zu besprechen und von diesem prüfen zu lassen, schlichtweg unmöglich ist. Auch war ihr nicht bewusst, dass ein solcher Widerruf für die Wiedererlangung des Schmuckstückes Voraussetzung ist, da sie über die Bedeutung und Wirkung eines Verfalls nicht ordnungsgemäß vor Ort aufgeklärt wurde (und dies auch nicht verstanden hat).
Darüber hinaus hatten die Beamten der Klientin missverständliche Informationen vermittelt, dass das Schmuckstück bei Zahlung der Geldstrafe ihrerseits behalten werden könne.
Unter Berücksichtigung der Überforderung, der missverständlichen Belehrung, des hohen Wertes des Schmuckstücks und der kurzen Dreitagefrist ist die Wiedereinsetzung zwingend geboten.
Hilfsweise wird beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."
Mit Bescheid des Zollamtes Österreich als Abgabenbehörde vom 11. Dezember 2025, Geschäftszahl **GF1***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. November 2025 gemäß § 167 Abs. 1 und 2 FinStrG abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt:
"Die Beschuldigte Frau ***Bf1*** reiste am 20.10.2025 mit Flug aus der Schweiz kommend, beim Zollamt Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien, ins Zollgebiet der Union ein. Bel der Einreise benutzte sie den Grünkanal. Kurz vor Verlassen des Grünkanals wurde die Beschuldigte sowie ihr mitgeführtes Gepäck einer Zollkontrolle zugeführt. Bei dieser Kontrolle konnte eine offensichtlich teure Halskette um den Hals der Reisenden festgestellt werden. Dazu befragt gab die Reisende an, dass sie diese teure Halskette soeben in der Schweiz gekauft hat.
Die Reisende hat durch die unrechtmäßige Benützung des grünen Ausganges mit abgabepflichtigen Waren eine schlüssige Zollanmeldung falschen Inhalts abgegeben und damit auch den Tatbestand der vorschriftswidrigen Verbringung zur Gänze erfüllt sowie die Tat vollendet.
Aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes wurde eine Tatbeschreibung mit ***Bf1*** aufgenommen. Im Zuge dieser Niederschrift wurde ***Bf1*** eine Rechtsmittelbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens ausgehändigt und erörtert bzw. von dieser unterfertigt.
Ebenfalls wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der Verfehlung eine Bestrafung wegen des Finanzvergehens des Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, mittels Strafverfügung zu erwarten ist. Dazu wurde ihr eine Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG in Höhe von € 4,600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen), Verfahrenskosten gemäß § 185 FinStrG In Höhe von € 460,00 sowie der Verfall der gegenständlichen Halskette gemäß § 17 FinStrG iVm. § 35 Abs. 4 FinStrG, in Aussicht gestellt.
Nach Belehrung über das Einspruchsrecht und Bekanntgabe der zu erwartenden Strafen wurde seitens ***Bf1*** ausdrücklich auf einen Einspruch gegen die zu erwartende Strafverfügung abgegeben.
Auch wurde sie darüber belehrt, dass sie diese Verzichtserklärung, da sie nicht im Beisein eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgegeben wurde, binnen drei Tagen schriftlich oder persönlich beim Zollamt Österreich widerrufen kann.
Da innerhalb einer Frist von drei Tagen die Verzichtserklärung nicht widerrufen wurde, wurde am 27.10.2025 die Strafverfügung zu Gz.: **GF1*** erstellt und an die von der Beschuldigten bekanntgegebene Adresse, verschickt. Zugestellt wurde die Strafverfügung am 31.10.2025 durch Hinterlegung.
Am 05.11.2025 wurde die Vertretungsvollmacht von RA **V1***, sowie ein Schreiben mit Anträgen, per E-Mail übermittelt.
Seitens des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, wurde RA **V1*** darüber in Kenntnis gesetzt, dass Anbringen nur per Post oder E-Fax möglich sind.
Aufgrund dessen übermittelte RA **V1*** fristgerecht, per Post, einen Antrag von ***Bf1*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieses Schreiben ist am 19.11.2025 beim Zollamt Österreich, Dienststelle Ost eingelangt.
Gemäß § 167 Abs 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass dem Beschuldigten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Aus dem am 19.11.2025 eingelangten Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Antragswerberin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist für die Zurücknahme des Einspruchsverzichtes einzuhalten. Es wurde darüber hinaus auch in dem Schriftsatz kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis bekanntgegeben.
Aufgrund dessen erwuchs die Strafverfügung am 31.10.2025 in Rechtskraft."
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 19. Jänner 2026 wurde Folgendes vorgebracht:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, bei der Einreise ein Schmuckstück im Wert von rund EUR 35.000,00 nicht ordnungsgemäß zur Verzollung angemeldet zu haben. In diesem Zusammenhang leitete das Zollamt ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eines Finanzvergehens ein.
Im Zuge der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführerin ein Schriftstück zur Unterfertigung vorgelegt, welches von der Behörde später als Rechtsmittelverzicht qualifiziert wurde. Eine nachweislich ordnungsgemäße Belehrung über die Tragweite, die Rechtsfolgen sowie die insbesondere kurze Widerrufsfrist von drei Tagen erfolgte nicht bzw. jedenfalls nicht in verständlicher Form für die. Beschwerdeführerin. Die Situation vor Ort war für die Beschwerdeführerin überraschend und von erheblichem Druck geprägt.
Die Beschwerdeführerin unterzeichnete das Protokoll im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit des behördlichen Vorgehens, ohne sich der Tragweite ihrer Unterschrift bewusst zu sein. Insbesondere wurde ihr nicht erklärt, dass der ausgesprochene Verfall bedeutet, dass sie das Schmuckstück endgültig nicht mehr zurückerhält. Ein Bewusstsein über den endgültigen Verlust ihres Vermögenswertes von erheblichem Umfang lag daher nicht vor.
In der Folge erließ das Zollamt eine Strafverfügung, mit welcher neben einer Geldstrafe in Höhe von EUR 4.600,00 insbesondere der Verfall des Schmuckstücks im Wert von ca. EUR 35.000,00 ausgesprochen wurde. Die Strafverfügung stützt sich auf § 143 FinStrG als Grundlage des vereinfachten Verfahrens.
Gegen die Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die dreitägige Frist zum Widerruf des behaupteten Rechtsmittelverzichtes. Gleichzeitig wurde bereits im Einspruch ausdrücklich geltend gemacht, dass
kein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt,
die Strafverfügung mangels ordnungsgemäßer Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtswidrig ist,
die gesetzlichen Wertgrenzen und Schranken des § 146 FinStrG nicht eingehalten wurden und
der ausgesprochene Verfall in keinem Verhältnis zur allfälligen Abgabenverkürzung steht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied das Zollamt Österreich ausschließlich über den Wiedereinsetzungsantrag und wies diesen ab, ohne sich mit den genannten materiell-rechtlichen Einwendungen auseinanderzusetzen.
Beschwerdegründe:
Vorweg wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf das bereits erstattete Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.11.2025 vollinhaltlich verwiesen wird. Dieses Vorbringen wird zum integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde erhoben und ausdrücklich aufrechterhalten.
1.) Unrichtige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung:
Die belangte Behörde hat den Begriff des "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses" im Sinne des § 167 FinStrG rechtsirrig verengt und den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen.
Klarzustellen ist vorweg, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen bloßen Rechtsirrtum oder eine nachträgliche Unzufriedenheit mit der Sanktion stützt. Der Wiedereinsetzungsantrag gründet sich vielmehr auf einen behördlich verursachten Irrtum über die Tragweite des behaupteten Rechtsmittelverzichtes.
Im Zuge der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführerin ein vorgefertigtes Protokoll zur Unterfertigung vorgelegt. Sie wurde dabei nicht individuell oder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie durch ihre Unterschrift auf ein Rechtsmittel verzichtet und dass dadurch die Strafverfügung sofort in Rechtskraft erwächst. Ebenso unterblieb jede verständliche Erklärung der konkreten Rechtsfolgen, insbesondere des Umstandes, dass der ausgesprochene "Verfall" den endgültigen Verlust des Schmuckstückes bedeutet.
Der Beschwerdeführerin wurde lediglich mitgeteilt, dass sie das Protokoll auf jeder Seite zu unterfertigen habe. Sie durfte daher - aus der Sicht einer rechtsunkundigen Partei - darauf vertrauten, dass es sich um rein formelle Bestätigungen handelt und nicht, dass dadurch irreversible Rechtswirkungen ausgelöst werden.
Der erst nachträglich erkannte endgültige Eigentumsverlust stellt daher nicht den Wiedereinsetzungsgrund als solchen dar, sondern belegt die Tragweite jenes Irrtums, der durch die unterlassene bzw. unzureichende behördliche Belehrung verursacht wurde. Dieser durch das Verhalten der Behörde mitverursachte Irrtum ist als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG zu qualifizieren.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin kein grobes Verschulden an der Fristversäumung angelastet werden. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung erweist sich daher als rechtswidrig.
Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt darüber belehrt wurde, dass ein abgegebener Rechtsmittelverzicht binnen einer außergewöhnlich kurzen Frist von lediglich 3 Tagen widerrufen werden kann. Weder wurde sie auf das Bestehen eines solchen Widerrufsrechts, noch auf dessen strenge zeitliche Begrenzung ausdrücklich hingewiesen.
Gerade bei einer derart kurzen, atypischen Frist, an deren Versäumung der endgültige Verlust eines hochpreisigen Vermögensgegenstandes (rund EUR 35.000,00) anknüpft, trifft die Behörde eine gesteigerte Belehrungs- und Aufklärungspflicht. Das Unterbleiben einer entsprechenden Belehrung stellt ein weiteres, der Behörde zuzurechnendes Moment dar, das den eingetretenen Irrtum der Beschwerdeführerin erklärt und die Fristversäumnis als entschuldbar im Sinne des § 167 FinStrG erscheinen lässt. Dieser durch das Verhalten der Behörde verursachte Irrtum ist als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG zu qualifizieren.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin kein grobes Verschulden an der Fristversäumung angelastet werden. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung erweist sich daher als rechtswidrig.
2.) Fehlende/unterlassene Prüfung der Wirksamkeit des behaupteten Rechtsmittelverzichtes:
Die belangte Behörde hat es unterlassen, vorab zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt. Ein solcher setzt zwingend voraus, dass er bewusst, freiwillig und nach umfassender, individueller Rechtsbelehrung abgegeben wird.
Im gegenständlichen Fall ist zwar richtig, dass sich im von der Behörde verwendeten, vorgefertigten Protokoll Textpassagen zu einer Rechtsmittelbelehrung sowie zu einem Rechtsmittelverzicht finden. Die bloße Aufnahme solcher Standardformulierungen in ein Formular ersetzt jedoch keine wirksame Rechtsbelehrung.
Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Amtshandlung nicht ausdrücklich auf den Rechtsmittelverzicht hingewiesen. Ihr wurde lediglich mitgeteilt, dass sie das Protokoll "auf jeder Seite zu unterfertigen" habe. Eine gesonderte Erklärung, welche konkreten Rechte sie durch ihre Unterschrift aufgibt und welche Rechtsfolgen - insbesondere die sofortige Rechtskraft der Strafverfügung - damit verbunden sind, erfolgte nicht.
Die Beschwerdeführerin hat das Protokoll im Vertrauen auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des behördlichen Vorgehens unterfertigt. Sie war sich dabei nicht bewusst, dass sie durch ihre Unterschrift auf ein Rechtsmittel verzichtet und dadurch die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung der Strafverfügung verliert.
Besonders gravierend ist, dass der Beschwerdeführerin nicht erklärt wurde, dass der in der Strafverfügung ausgesprochene "Verfall" bedeutet, dass sie das Schmuckstück endgültig nicht mehr zurückerhält. Die Tragweite dieses Begriffes und dessen vermögensrechtliche Konsequenzen wurden ihr nicht verständlich gemacht.
Unter diesen Umständen fehlt es eindeutig an einem bewussten und informierten Willensentschluss. Von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht kann daher keine Rede sein. Bestehen derartige Zweifel, hätte die belangte Behörde jedenfalls von keiner fristauslösenden Wirkung ausgehen dürfen und dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben gehabt.
3.) Ermessensfehler und Verletzung von Verfahrensgrundsätzen:
Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte ohne ergänzende Ermittlungen, ohne Befragung der Beschwerdeführerin und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Ablauf der Amtshandlung. Damit wurde sowohl der Untersuchungsgrundsatz, als auch das Parteiengehör verletzt.
4.) Fehlende Anwendung des § 146 FinStrG (Wertgrenzen und Verhältnismäßigkeit):
Bereits im Einspruch wurde ausdrücklich gerügt, dass der ausgesprochene Verfall des Schmuckstückes ohne jede nachvollziehbare Prüfung der gesetzlichen Wertgrenzen und der Verhältnismäßigkeit gemäß § 146 FinStrG erfolgt ist.
Der Wert des Schmuckstückes von rund EUR 35.000,00 steht in einem eklatanten Missverhältnis zu der allenfalls verkürzten Einfuhrabgabe. § 146 FinStrG stellt eine zwingende Schranke für jede Verfallsentscheidung dar und verpflichtet die Behörde, insbesondere das Verhältnis zwischen Tat, Schuld, Abgabenhöhe und Wert des Gegenstands zu prüfen.
Die belangte Behörde stützt sich - scheinbar - ausschließlich auf § 143 FinStrG und verkennt dabei, dass es sich hiebei um eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, welche die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des Verfalls nach § 146 FinStrG nicht verdrängen kann.
Der Verfall eines Schmuckstücks im Wert von ca. EUR 35.000,00 steht in einem eklatanten Missverhältnis zur behaupteten Abgabenverkürzung und verletzt das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit. § 143 FinStrG regelt ausschließlich die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens mittels Strafverfügung, nicht jedoch die materiellen Voraussetzungen oder Schranken des Verfalls.
5.) Grundrechtliche Dimension des Verfalls:
Der Verfall eines privaten Schmuckstückes im Wert von ca. EUR 35.000,00 stellt einen besonders schweren Eingriff in das verfahrensgesetzlich geschützte Eigentumsrecht (Art. 1 1. ZPEMRK) dar. Ein derartiger Eingriff ist nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Da eine Prüfung dieser Voraussetzung unterblieben ist bzw. eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung weder der Strafverfügung noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, erweist sich sowohl die Strafverfügung, als auch die darauf aufbauende Annahme eines wirksamen Rechtsmittelverzichtes als rechtswidrig.
6.) Hinweis auf materielle Rechtswidrigkeit der Strafverfügung (Eventualvorbringen):
Wie bereits oben detailliert ausgeführt und dargelegt, ist die Strafverfügung auch inhaltlich rechtswidrig, da der ausgesprochene Verfall ohne jede nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 146 FinStrG erfolgte.
Der von der belangten Behörde herangezogene § 143 FinStrG regelt ausschließlich das vereinfachte Verfahren mittels Strafverfügung, vermag jedoch die zwingende Anwendung des § 146 FinStrG nicht auszuschließen.
Gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG ist eine Strafverfügung unzulässig, wenn
1. die verhängte Geldstrafe EUR 3.000,00 übersteigt oder
2. der Wert der für die verfallen erklärten Gegenstände EUR 1.500,00 übersteigt oder
3. die Tat nicht als einfach gelagerter Fall zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall liegt die verhängte Geldstrafe bei EUR 4.600,00 und der Wert des verfallenen Schmuckstückes bei ca. EUR 35.000,00 - die gesetzlichen Grenzen sind daher bei weitem überschritten. Die belangte Behörde war daher nicht befugt, insbesondere den Verfall mittels Strafverfügung im vereinfachten Verfahren zu erledigen. Das Verfahren hätte vor dem Spruchsenat (§ 58 FinStrG) geführt werden müssen. Die Strafverfügung ist sohin auch aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.
Antrag auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung:
Es wird ausdrücklich beantragt,
1. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht durchzufuhren sowie
2. über die gegenständliche Beschwerde durch einen Senat des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden,
zumal es sich um eine rechtliche und tatsächlich komplexe finanzstrafrechtliche Angelegenheit mit erheblichem Vermögenseingriff und grundrechtlicher Dimension handelt.
Anträge:
Es wird sohin gestellt der Antrag
1. der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Zollamtes vom 11.12.2025 zu GZ: **GF1*** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben;
2. dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Widerruf des behaupteten Rechtsmittelverzichtes stattzugeben;
3. in eventu für den Fall der Stattgebung der Wiedereinsetzung,
a. die Rechtskraft der Strafverfügung als nicht eingetreten festzustellen und
b. die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Finanzstrafverfahrens mit mündlicher Verhandlung und inhaltlicher Entscheidung über Schuld, Strafe, Verfall und allfällige Abgaben an die belangte Behörde zurückzuverweisen;
4. in eventu für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht eine Wiedereinsetzung nicht für geboten erachtet,
a. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und
b. auszusprechen, dass kein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt;
5. weiters hilfsweise, für den Fall einer materiellen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht selbst,
a. festzustellen, dass der ausgesprochene Verfall mangels Anwendung der Voraussetzungen des § 146 FinStrG sowie wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig ist."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zur beantragten Entscheidung durch einen Senat des Bundesfinanzgerichtes:
§ 58 Abs. 2 FinStrG: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde
a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 10 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
§ 53 Abs. 2 lit. a FinStrG: Im Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertbetrages von 150 000 Euro der Wertbetrag von 75 000 Euro in den Fällen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35).
§ 157 FinStrG: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. Über Ersatzansprüche von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen entscheidet der Einzelrichter, in Senatsverfahren der Vorsitzende. Für die vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss festzusetzenden Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung gilt § 287 BAO sinngemäß. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die fachkundigen Laienrichter ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben.
Da es sich im vorliegenden Fall beim angefochtenen Bescheid um kein Erkenntnis des Spruchsenates handelt, ist gemäß § 58 Abs. 2 lit. a und b FinStrG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich ein Einzelrichter des Bundesfinanzgerichtes zuständig.
Der Vollständigkeit halber ist zur Frage, dass der angefochtene Bescheid vom Zollamt Österreich als Abgabenbehörde erlassen wurde, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum ähnlich gelagerten Aufgabenbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung zu verweisen:
Organisatorisch ist die Durchführung von Finanzstrafverfahren durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem Geschäftsbereich Finanzstrafsachen zugeordnet (§ 2 Abs. 2 Z 1 ABBG iVm § 3 Z 1 lit. a ABBG). Der Geschäftsbereich Finanzstrafsachen ist keine Behörde, sondern eine Organisationseinheit des Amts für Betrugsbekämpfung (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052 zur Finanzpolizei als Organisationseinheit iSd § 9 Abs. 3 AVOG 2010 nach der dortigen Rechtslage). Der Organisationseinheit "Geschäftsbereich Finanzstrafsachen" zugeordnete Aufgaben der Vollziehung des Finanzstrafgesetzes erfüllt das Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde". Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant (VwGH 24.10.2024, Ro 2023/16/0010).
Für den angefochtenen Bescheid bedeutet das, dass das Zollamt Österreich in Vollziehung des § 167 FinStrG und damit als Finanzstrafbehörde tätig wurde.
Aufgrund des Einspruches gegen die Strafverfügung und dem darin gestellten Antrag auf Entscheidung durch einen Spruchsenat wäre dessen Zuständigkeit gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG gegeben.
Dem Argument, das Verfahren hätte vor dem Spruchsenat (§ 58 FinStrG) geführt werden müssen darf, ist zu erwidern, dass die Zuständigkeitsgrenzen des Spruchsenates gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG von € 10.000 mit strafbestimmenden Wertbeträgen von € 8.703,45 nicht überschritten wurden, somit eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG erlassen werden durfte.
Festgestellter Sachverhalt:
Gegen die Beschwerdeführerin wurde - wie in der Tatbeschreibung vom 20. Oktober 2025 in Aussicht gestellt - eine Strafverfügung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 27. Oktober 2025 erlassen, in der in der Belehrung über das Einspruchsrechtes ausgeführt wurde.
"Wird auf Erhebung eines Einspruches schriftlich oder zu Protokoll verzichtet oder ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so hat die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.
Ein Einspruchsverzicht, der nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben wurde, kann jedoch binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden."
In der beim Zollamt am Flughafen Wien mit der Beschwerdeführerin aufgenommen Tatbeschreibung vom 20. Oktober 2025 (ab 20:30 Uhr) ist auf Seite 1 nachzulesen, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 "aus der Schweiz mit Flug am Flughafen Wien in das Zollgebiet der Union eingereist ist. Kurz vor Verlassen des Grünkanals wurde sie einer Zollkontrolle zugeführt. Zu Beginn der Kontrolle wurde Frau ***Bf1*** gefragt, woher sie komme. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, gerade aus Zürich zu kommen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie etwas aus der Schweiz mitbringe. Darauf sagte die Beschwerdeführerin, dass sie sich in der Schweiz eine teure Halskette gekauft hat. Die Beschwerdeführerin trug die Halskette mit der Seriennummer ***1*** um Ihren Hals."
Auf Seite 5 der Tatbeschreibung ist unter Mitteilung an den (die) Beschuldigte nachzulesen:
"Dem (der) Beschuldigten wird namens des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde mitgeteilt, dass aufgrund der gegenständlichen Verfehlung eine Bestrafung wegen der (des) Finanzvergehen(s) • (FinStrG 35 01) Schmuggel gem § 35 Abs 1 FinStrG mittels Strafverfügung zu erwarten ist.
Folgende Strafen bzw. Maßnahmen werden in Aussicht genommen:
• eine Geldstrafe in Höhe von € 4.600,00 gemäß § 35 FinStrG
• im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen.
• der Verfall von 1 Stück Halskette Seriennummer ***1*** gemäß § 17 FinStrG iVm § 35 FinStrG.
Die Verhältnismäßigkeit des Verfalls gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG wurde geprüft und es wurde festgestellt, dass der Verfall zur Bedeutung des Tatvorwurfs und/oder der Tat nicht außer Verhältnis steht.
• gemäß § 185 FinStrG ein Kostenersatz in Höhe von € 460,00.
Auf Seite 6 ist Folgendes von der Beschwerdeführerin unterfertigt:
Bestätigung des (der) Beschuldigten
Nach Belehrung über das Einspruchsrecht und Bekanntgabe des Inhalts der zu erwartenden Strafverfügung erkläre ich ausdrücklich, auf einen Einspruch gegen diese zu erwartende Strafverfügung zu verzichten. Ich wurde darüber belehrt, dass ich diese Verzichtserklärung, da sie nicht im Beisein eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgegeben wurde, binnen drei Tagen schriftlich oder persönlich beim Zollamt Österreich widerrufen kann.
Zur Deckung der allfällig zu verhängenden Geld- und/oder Wertersatzstrafen sowie der Kostenersätze erlege ich einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 0 (in Worten Null).
Ich bestätige, dass mir folgende Unterlagen ausgefolgt wurden:
• eine Ausfertigung dieser Niederschrift
• für die beschlagnahmten Gegenstände die Quittung FStr37, Block Nr. 11098 Blatt-Nr. 6.
Ende: 21:40 Uhr"
Die Amtshandlung wurde von Herrn ***Z1***, einem Mitarbeiter des Zollamtes von Beginn an durchgeführt, in der Folge kamen noch weitere Mitarbeiter des Zollamtes hinzu, darunter auch Frau ***Z2***. Beide wurden zur Verhandlung als Zeugen geladen und haben dort Ihre Wahrnehmungen bzw. die Amtshandlung aus ihrer Sicht geschildert.
Im Einspruch der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 2026 gegen die Strafverfügung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 27. Oktober 2025 wurde auch der hier gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Die Beschwerdeführerin ist Akademikerin und gewerberechtliche Geschäftsführerin ***A*** e.U. Das Unternehmen ist im Einzel- und Versandhandel von Mode und Freizeitartikeln tätig.
Als unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis wurden vorgebracht:
Der Wiedereinsetzungsantrag gründet sich vielmehr auf einen behördlich verursachten Irrtum über die Tragweite des behaupteten Rechtsmittelverzichtes.
Im Zuge der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführerin ein vorgefertigtes Protokoll zur Unterfertigung vorgelegt. Sie wurde dabei nicht individuell oder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie durch ihre Unterschrift auf ein Rechtsmittel verzichtet und dass dadurch die Strafverfügung sofort in Rechtskraft erwächst. Ebenso unterblieb jede verständliche Erklärung der konkreten Rechtsfolgen, insbesondere des Umstandes, dass der ausgesprochene "Verfall" den endgültigen Verlust des Schmuckstückes bedeutet.
Der erst nachträglich erkannte endgültige Eigentumsverlust stellt daher nicht den Wiedereinsetzungsgrund als solchen dar, sondern belegt die Tragweite jenes Irrtums, der durch die unterlassene bzw. unzureichende behördliche Belehrung verursacht wurde. Dieser durch das Verhalten der Behörde mitverursachte Irrtum ist als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG zu qualifizieren.
Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt darüber belehrt wurde, dass ein abgegebener Rechtsmittelverzicht binnen einer außergewöhnlich kurzen Frist von lediglich 3 Tagen widerrufen werden kann. Weder wurde sie auf das Bestehen eines solchen Widerrufsrechts, noch auf dessen strenge zeitliche Begrenzung ausdrücklich hingewiesen.
Gerade bei einer derart kurzen, atypischen Frist, an deren Versäumung der endgültige Verlust eines hochpreisigen Vermögensgegenstandes (rund EUR 35.000,00) anknüpft, trifft die Behörde eine gesteigerte Belehrungs- und Aufklärungspflicht. Das Unterbleiben einer entsprechenden Belehrung stellt ein weiteres, der Behörde zuzurechnendes Moment dar, das den eingetretenen Irrtum der Beschwerdeführerin erklärt und die Fristversäumnis als entschuldbar im Sinne des § 167 FinStrG erscheinen lässt. Dieser durch das Verhalten der Behörde verursachte Irrtum ist als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG zu qualifizieren.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin kein grobes Verschulden an der Fristversäumung angelastet werden. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung erweist sich daher als rechtswidrig.
Die Tatbeschreibung wurde mit der Beschwerdeführerin nach deren Erstellung durchgegangen. Insoweit wäre die Beschwerdeführerin nach Durchsicht über den Inhalt der Tatbeschreibung bzw. dieser Niederschrift informiert. Sollte es Fragen gegeben haben, hätte sie jederzeit fragen können. Da keine Fragen gekommen sind ist der Mitarbeiter des Zollamtes davon ausgegangen, dass sie alles verstanden hat. Ein Druck zur Unterschrift hat es von Seiten der Mitarbeiter des Zollamtes nicht gegeben.
Eine explizite Erklärung der Bedeutung von Fachbegriffen in der Niederschrift (z.B. was unter Verfall oder Rückkauf bzw. Werterlag zu verstehen ist) oder eine abschließende Information, dass damit das Schmuckstück endgültig für die Beschwerdeführerin verloren sein wird, ist bis zum Zeitpunkt der Unterfertigung, da unter anderem von der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Fragen gestellt wurden, nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Niederschrift bzw. diese Tatbeschreibung spätestens am zweiten Tag nach der Amtshandlung durchgelesen und somit innerhalb der noch offenen dreitägigen Widerrufsfrist erkannt, dass sie (soweit es den Verfall betrifft) handeln sollte.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Aussagen der mündlichen Verhandlung. Zum Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses sagte die Beschuldigte dort Folgendes aus:
"Ich war bei der Einvernahme durch die Zollbeamten der Meinung, dass hier nur meine Daten aufgenommen werden und die ganze Bearbeitung dann weitergeleitet wird. Ich habe nicht mitbekommen, dass in dieser Niederschrift schon eine Strafe samt Verfall in Aussicht gestellt wurde, ich habe diese Niederschrift nur grob überfolgen und für mich subjektiv unter einen gewissen Druck die Niederschrift unterschrieben. Dass damit schon der Verfall ausgesprochen wurde, ist mir nicht bewusst gewesen.
Mein Eindruck war, dass ich keine Wahl hatte, hier nicht zu unterschreiben, sondern die Niederschrift zu unterschreiben, wenn ich sie durchgelesen hatte. Mir war das Wort "Werterlag" nicht bekannt. An das Wort Rückkauf kann ich mich insofern erinnern, als der 3. Zollbeamte mich danach gefragt hatte, ob ich die Kette zurückkaufen möchte. Davon habe ich keinen Gebrauch gemacht, da ich nicht so viel Geld hatte.
Für mich war es damals eine Stresssituation, ich war angespannt, müde und unter Stress, für mich was das alles zu viel. Der Aufforderung: lesen Sie sich das alles durch" konnte ich mich nicht konzentrieren, ich hatte auch meine Lesebrille nicht mit, ich war in dieser Situation einfach überfordert. Für mich war das eine Ausnahmesituation. Ich bin an diesem Montagabend sehr spät nach Hause gekommen, habe am nächsten Tag meine Kinder versorgt und erst am Mittwoch vormittags ist mir klar geworden, was passiert war. Bis dahin hatte ich die Tatbeschreibung nicht durchgelesen. Als Folge eines Telefonates an diesem Tag mit einer Freundin hat sie mich überzeugt, mich an einen Anwalt zu wenden, was ich auch am Freitag gemacht habe. Ich habe das Ausmaß der Niederschrift nicht erkannt, erst mit dem Hinweis auf den Rechtsanwalt.
Zum Procedere: die Zollbeamten haben ihren Job gemacht, ich bin mit Zoll nicht vertraut und habe auf die Professionalität der Zöllner vertraut. Das Ausmaß der Folgen war mir nicht klar, zuerst ist die Kette weg, mir war nicht klar, dass dies nicht nur vorübergehend wäre, sondern dass sie endgültig weg sein sollte. Vielmehr bin ich davon ausgegangen: zuerst Geldstrafe, dann wäre die Kette wieder zurückgegeben worden."
Der Verteidiger bringt zum Thema unvorhergesehenes Ereignis in der Verhandlung vor: Liegt in diesem Fall vor, in der für die Beschuldigte nicht vorhersehbare Fehlvorstellung über die Endgültigkeit der Situation und dem Beginn bzw. die Kürze der Rechtsmittelfrist hervorgerufen durch die konkrete Situation vor Ort und die Art der begleiteten Erklärung (Fall wird weitergeleitet, vorerst kein Schmuck zurück, Geldstrafe und Verfall nur in Aussicht genommen). Die Beschuldigte durfte auf Grund der Erklärungen vor Ort und des für sie vorläufig wirkenden Charakters der Maßnahme davon ausgehen, dass keine endgültige Entscheidung gefallen war. Sie hat weder bewusst auf ein Rechtsmittel verzichtet noch die Frist gleichgültig verstreichen lassen. Viel mehr lag ein nachvollziehbarer laienhafter Irrtum über die Endgültigkeit des Verfalls und die kurze Frist vor. Ein grobes Verschulden ist daher nicht gegeben.
Zu den Vernehmungen der Zeugen ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift Folgendes:
"Verhandlungsleiter: Herr **Z1***, es wurden insgesamt 6 Seiten in einer Tatbeschreibung aufgenommen. Die Fragen und Antworten sind darin dokumentiert. Haben Sie Frau ***Bf1*** über die bevorstehende Beschlagnahme des Schmuckstückes, die Abgabenhöhe, die beabsichtigte Strafverfügung, die Einspruchsmöglichkeit, über den Verzicht auf den Einspruch und die Widerrufsfrist bzw. den Rückkauf etc.) belehrt? Wie und wann haben Sie das gemacht?
Antwort: Es wurde die Tatbeschreibung nach deren Erstellung mit der ***Bf1*** durchgegangen. Sollten Fragen sein, hätte sie jederzeit fragen können. Sie hatte einen Rechtschreibfehler ausgebessert. Da keine Fragen gekommen sind bin ich davon ausgegangen, dass sie alles verstanden hat. Einen Druck zur Unterschrift hat es von mir nicht gegeben.
Verhandlungsleiter: Herr **Z1***, wie spielt sich die Situation vor der Unterschrift der Tatbeschreibung ab? "Wenn Sie damit einverstanden sind, unterschrieben Sie bitte" oder was wird da gesagt?
Antwort: ja, so.
Fragen des Verteidigers: Hat sie die Bedeutung des Wortes "Verfall" verstanden?
Antwort: Wir haben ihr mitgeteilt, dass sie eine Geldstrafe zu erwarten hat. Wir haben ihr die Gelstrafe und so erklärt und dabei auch einen Rückkauf angeboten. Sie hat mitgeteilt, dass sie die Halskette gerne zurückhaben möchte. Da keine Frage explizit nach dem Verfall gekommen ist, bin ich davon ausgegangen, dass alles verstanden wurde.
Verteidiger: Es war hier eine Erstsituation (Anmerkung: für sie die erste Amtshandlung beim Zoll) für meine Mandantin, es geht um ein Schmuckstück im Wert von 35.000 €. Wird das nicht aktiv bei der Niederschrift erwähnt, wenn explizit die Geldstrafe da erwähnt wird?
Antwort: Wir sind die Tatbeschreibung durchgegangen und dabei sind von ihr keine Fragen aufgetaucht.
Verteidiger: Haben sie ***Bf1*** dezidiert auf den Verfall hingewiesen?
Antwort: Nein.
Verteidiger: Kann es sein, dass ***Bf1*** davon ausgegangen ist, dass sie das Schmuckstück nur vorübergehend nicht zurückbekommt?
Antwort: Nein.
Verteidiger: Haben sie die 3-Tage Widerrufsfrist dezidiert erwähnt?
Antwort: Nicht dezidiert.
Zeugin ***Z2***:
"Die mögliche Geldstrafe haben wir so wie von der Zollfahndung vorgegeben in der Tatbeschreibung eingefügt. Wir haben ihr erklärt, dass sie die Kette zurückbekommt, wenn sie einen Werterlag hinterlegt. Das wollte sie aktuell nicht. Zur Frage, ob ***Bf1*** verstanden hat, was unter Verfall dieser Kette zu verstehen ist: Das kann ich nicht beurteilen.
Unter "gemeinsam durchlesen" meine ich, dass Frau ***Bf1*** die Niederschrift durchgelesen hat, wir haben nicht vorgelesen oder explizit auf gewisse Phrasen hingewiesen.
Es wurde auf die Möglichkeit einer Rechtsvertretung hingewiesen. Das hat sie zu Beginn der Amtshandlung verneint.
Wir haben sie um Durchsicht der Tatbeschreibung ersucht, sollte etwas nicht verstanden worden sein, wären die Fragen beantwortet worden.
Ein Hinweis auf die 3-Tägige Widerrufsfrist ist von mir nicht erteilt worden.
Die genaue Zeit, wie lange das Durchlesen gedauert hat, kann ich nicht mehr sagen. Es wurde kein Druck ausgeübt, die Niederschrift zu unterschreiben. Wäre sie mit der Niederschrift nicht einverstanden gewesen, hätte sie die Unterschrift auch verweigern können."
Festzuhalten ist, dass neben dem Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen (die oben schon dargestellt sind) auch zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die verfahrensgegenständliche Frist einzuhalten.
Dazu ist auf die Aussage der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu verweisen: "Bis Mittwoch hatte ich die Tatbeschreibung nicht durchgelesen. Als Folge eines Telefonates an diesem Tag mit einer Freundin hat sie mich überzeugt, mich an einen Anwalt zu wenden, was ich auch am Freitag gemacht habe. Ich habe das Ausmaß der Niederschrift nicht erkannt, erst mit dem Hinweis auf den Rechtsanwalt."
Folgt man dieser Aussage, hat die Beschuldigte am zweiten Tag nach Aufnahme der Tatbeschreibung die Niederschrift durchgelesen. Damit hatte sie allerdings auch von der in der Tatbeschreibung ausgeführten dreitägigen Widerrufsfrist, den Verzicht auf den Einspruch gegen die inhaltlich bereits bekanntgegebene und so vorgesehene Strafverfügung zu widerrufen, Kenntnis.
Rechtliche Beurteilung:
§ 35 Abs. 1 FinStrG: Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 145 Abs. 3 FinStrG: Auf die Erhebung eines Einspruches kann schriftlich oder zur Niederschrift verzichtet werden. Vor Erlassung der Strafverfügung kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung hervorgeht, daß dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt der zu erwartenden Strafverfügung bekannt war. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
§ 167 Abs. 1 FinStrG: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 167 Abs. 2 FinStrG: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
Wie bereits erwähnt ergibt sich aus der Aussage der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, dass sie "am Mittwoch die Tatbeschreibung durchgelesen hat".
Wird ein Einspruchsverzicht deshalb abgegeben, weil die von der in Aussicht genommenen Strafverfügung Betroffene fälschlich von einer "falschen Vorstellung " ausgegangen ist, so handelt es sich dabei um einen - rechtlich unerheblichen - Motivirrtum, auf dessen Ursache es nicht ankommt (vgl. VwGH 21.1.1988, 88/02/0002). Auf die "Ursache" der Beweggründe kommt es sohin nicht an (vgl. VwGH 15.11.1989, 89/02/0143).
Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109).
Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0046; VwGH 27.01.1999, 98/16/0290).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (Hinweis VwGH 27.6.1985, 85/16/0032; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169 bis 0171).
Folgt man der Aussage der Beschwerdeführerin, dann hat sie am zweiten Tag nach Aufnahme der Tatbeschreibung die Niederschrift durchgelesen und somit auch Kenntnis von der in der Tatbeschreibung ausgeführten dreitägigen Widerrufsfrist, innerhalb der ein Verzicht auf den Einspruch gegen die inhaltlich bereits bekanntgegebene und so vorgesehene Strafverfügung zu widerrufen.
Damit ist jedoch innerhalb der dreitägigen Frist die Möglichkeit, noch einen Widerruf einzubringen, bekannt. Somit war ein unabwendbares Ereignis, wonach die Beschwerdeführerin verhindert war, die Frist einzuhalten und dagegen einen Widerruf verbunden mit dem Einspruch einzubringen, aufgrund dieses Kenntnisstandes zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin wäre es als Unternehmerin und Akademikerin zumutbar gewesen, sich bei Kenntnis des bevorstehenden Ablaufes der Frist sich an die Behörde zu wenden, wenn sie dagegen vorgehen hätte wollen. Dass sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht sofort an die Behörde gewendet hat, wie hier vorzugehen ist, sondern die Situation "nur" mit einer Freundin besprochen hat, ist allein der Beschwerdeführerin anzulasten.
Wenn der Beschwerdeführerin am Mittwoch nach der Amtshandlung, die am Montag stattgefunden hat, somit am zweiten Tag nach der Amtshandlung die Tatbeschreibung durchgelesen hat, somit noch innerhalb der dreitägigen Widerrufsfrist volle Handlungsmöglichkeit bestanden hat, sie sich jedoch noch an einen Anwalt wenden wollte, diesen jedoch erst nach Ablauf der hier gegenständlichen Frist kontaktiert, so hat sie den Ablauf der bekannten Frist in Kauf genommen und sich damit abgefunden.
Von einem minderen Grad des Versehens kann dabei nicht mehr gesprochen werden, da trotz Kenntnis der dreitägigen Frist - auch wenn sich die Kenntnis erst aus dem nachträglichen Lesen der Tatbeschreibung ergibt - ohne Beachtung des unmittelbar bevorstehenden Ablaufes der Frist nicht umgehend gehandelt wurde.
Da es der Beschwerdeführerin zusammengefasst noch vor Ablauf der Frist möglich gewesen wäre, entsprechend tätig zu werden, liegt kein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 167 FinStrG vor, dass sie die Frist versäumt hätte, sodass eine Wiedereinsetzung in die Versäumung dieser Frist nicht zu gewähren war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Da hier nur das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zu prüfen war, war ein Eingehen aus das weitere Beschwerdevorbringen obsolet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung nicht relevant war, vielmehr auf Grundlage höchstgerichtlicher Judikatur entschieden wurde, war eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 25. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 167 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 145 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300006/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300006.2026
- Stammnummer
- 150993
- Gültig
- 25.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF