Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1472-W/07
Nacherhebung der Schenkungssteuer gemäß § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1472-W/07vom 27.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Geschenknehmer die ihm zugewendeten Firmenanteile innerhalb der in § 15a Abs. 5 ErbStG normierten fünfjährigen Behaltefrist an die Geschenkgeberin rückübermittelt liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nacherhebung der Steuer nach der bezogenen Norm vor. Den dagegen erhobenen Einwänden, wonach der Geschenknehmer deshalb zur Herausgabe des Geschenks an die Geschenkgeberin verpflichtet gewesen sei, weil der ursprüngliche Schenkungsvertrag wegen Motivirrtums oder Wegfall der Geschäftsgrundlage aufzuheben war, kann dann nicht entsprochen werden, wenn festgestellt wird, dass weder die Voraussetzungen für eine entsprechende Anfechtung nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 871 und 901 ABGB) noch Gründe für den allfälligen Widerruf der Schenkung iSd §§ 947 ff ABGB vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vertreten durch
NNNSteuerberatung, vom 15. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. November 2006,
Erfassungsnummer zzz, betreffend Nacherhebung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 6. Juni 2003 traten die Eltern
des Herrn Bw., (Bw.), ihrem Sohn (dem Bw.) Anteile an der NNGmbH ab.
Streitgegenstand ist ausschließlich der Rechtsvorgang betreffend Abtretung
der Anteile von der Mutter an den Bw. Die Abtretung der Anteile des Vaters ist
hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens. Der vom Bw. seiner
Mutter zu entrichtende Abtretungspreis betrug € 81.337,50. Der
vertragserrichtende Notar zeigte diesen Vertrag über Finanz-Online als
Schenkungssteuerfall an.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien erblickte in dieser Anteilsabtretung offensichtlich ein deutliches
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und bewertete diesen
Rechtsvorgang als gemischte Schenkung. Unter Berücksichtigung früherer
Erwerbe gemäß
§ 11 ErbStG und von Freibeträgen
gemäß
§§ 14 Abs. 1 und 15a ErbStG in der Höhe von
€ 2.200,00 bzw. € 54.750,00 setzte das Finanzamt gegenüber
dem Bw. mit Bescheid vom 23. Juni 2004, Erfassungsnummer zzz, für den
erwähnten Rechtsvorgang Schenkungssteuer in der Höhe von
€ 1.481,79 fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig, da laut Begründung der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss war. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage
unangefochten in Rechtskraft. Es liegen auch keine Einwände gegen die
Würdigung der Anteilsabtretung als gemischte Schenkung vor.
Mit Eingabe vom 11. September 2006 legte der Bw. die
beglaubigte Ablichtung des "Vertrages zur Aufhebung des Abtretungsvertrages vom
6. Juni 2003" vom 4. September 2006 vor. Der Präambel dieses Vertrages ist
zu entnehmen, dass die Eltern des Bw. gegen den Bw. aufgrund von dessen
Ausscheiden als Angestellter aus der NNGmbH Ansprüche auf
Rückabwicklung des oben zitierten Abtretungsvertrages aus dem Rechtsgrund
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und hilfsweise auf jenem der
Irrtumsanfechtung geltend machten. Nach Androhung einer klagsweisen
Geltendmachung dieser Ansprüche habe der Bw. laut (ebenfalls vorliegendem)
Anerkenntnis vom 25. Mai 2006 den Rückabwicklungsanspruch der Eltern
anerkannt.
Gestützt auf den Vertrag vom 4. September 2006
beantragte der Bw. die Erstattung u.a. der o.a. Schenkungssteuer in der
Höhe von € 1.487,97 gemäß
§ 33 lit. a ErbStG. Das
Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. November 2006 ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen
verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20. November 2006 setzte das
Finanzamt für den o.a. Rechtsvorgang die Schenkungssteuer gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig in der Höhe von € 6.725,91 fest.
Zu der im Vergleich zum o.a. Bescheid vom 23. Juni 2004 höheren
Abgabenfestsetzung kam es ausschließlich deshalb, weil gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der
zunächst berücksichtigte Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
in der Höhe von € 54.750,00 außer Ansatz blieb. Unter
Berücksichtigung der vorläufig festgesetzten Abgaben ergab sich daraus
eine Nachforderung in der Höhe von € 5.244,12. Das Finanzamt
begründete diese Nacherhebung damit, dass mit Aufhebungsvertrag vom
4. September 2006 die übertragenen GmbH-Anteile wieder an die
Geschenkgeber rückübertragen worden seien. Für die Schenkung sei
daher nach der genannten Norm die Steuer nachzuerheben.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid
beantragte der Bw. mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 (Postaufgabedatum: 18.
Dezember 2006) in eventu gemäß
§ 295a BAO den
Schenkungssteuerbescheid vom 20. November 2006 und den Bescheid vom
21. November 2006 über die Abweisung des Rückerstattungsantrages
aufzuheben und die ursprünglich entrichtete Schenkungssteuer von €
1.481,79 rückzuerstatten.
Begründend führte der Bw. dazu aus, es lägen
wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage bzw. wegen Vorliegens eines
Motivirrtums die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 lit. a
ErbStG vor, sodass schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid vom 20.
November 2006 aufzuheben sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2007 als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 19. April 2007 macht der Bw. neuerlich
geltend, dass sich seine Mutter auf den Widerrufsgrund "Wegfall der
Geschäftsgrundlage" stützen konnte und dass im Anlassfall darüber
hinaus auch von einem Motivirrtum auszugehen sei. Die erfolgreiche Anfechtung
eines Rechtsgeschäftes (insbesondere wegen Willensmängel iSd §
870 oder § 871 ABGB) sei als rückwirkendes Ereignis nach § 295a
BAO zu werten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15a ErbStG 1955 bleiben Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, einen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen,
nach Maßgabe der Abs. 3 und Abs. 4 bis zu einem Wert von 365.000,00 €
(Freibetrag) steuerfrei.
Nach Abs. 5 leg. cit. ist die Steuer nachzuerheben, wenn
der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete
Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Bw. bestreitet nicht, dass die am 4. September 2006
erfolgte Rückabwicklung des o.a. Abtretungsvertrages vom 6. Juni 2003 einen
Verstoß gegen die sich aus § 15a Abs. 5 ErbStG normierte Behaltefrist
darstellt.
Er stützt sein Berufungsvorbringen im Wesentlichen auf
die Behauptung, im Streitfall lägen die Voraussetzungen für die
Anwendung der Erstattung der Schenkungssteuer gemäß
§ 33 lit. a
ErbStG vor und meint, dass allenfalls eine Abänderung gemäß
§ 295a BAO vorzunehmen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass das Finanzamt sowohl über
den diesbezüglichen Erstattungsantrag als auch über den Eventualantrag
auf Abänderung gemäß
§ 295a BAO in jeweils gesonderten
Verfahren entschieden hat.
Die dagegen erhobenen Berufungen wurden vom
Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidungen vom 27. Februar 2008,
GZ. RV/1406-W/07 (Antrag gemäß
§ 295a BAO) und GZ. RV/1470-W/07
(Antrag gemäß
§ 33a ErbStG) als unbegründet abgewiesen. Den
Begründungen dieser beiden Entscheidungen, auf die ausdrücklich
verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass im Streitfall weder die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß
§ 33 lit. a
ErbStG noch für eine Abänderung gemäß
§ 295a BAO
vorliegen.
Der Bw. kann daher auch im vorliegenden Verfahren mit
seinem diesbezüglichen Vorbringen, das mit seinen Einwänden in den
o.a. Berufungsverfahren identisch ist, nicht durchdringen.
Der Bw. ist vielmehr auch in diesem Verfahren auf den
für Verkehrsteuern ganz allgemein geltenden Grundsatz zu verweisen, dass
die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht
wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche
Parteienvereinbarungen (VwGH vom 4. November 1994, Zl. 94/16/0078).
Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die auf
Grund des Freibetrages in der Höhe von € 54.750,00 zunächst nicht
erhobene Steuer gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG nachzuerheben war,
weil der Bw. innerhalb der Behaltefrist von fünf Jahren nach dem Erwerb das
zugewendete Vermögen an seine Mutter rückübertragen hat. Bei der
Berechnung der Schenkungssteuer war davon auszugehen, dass der Wert des
aliquoten Schenkungsanteils der dem Bw. von seiner Mutter übertragenen
Geschäftsanteile nach den insofern unbekämpft gebliebenen
Feststellungen des Finanzamtes € 78.653,40 betrug.
Zu den geäußerten verfassungsrechtlichen
Bedenken wird ausgeführt:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007 G 23/07 ua die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des ErbStG 1955 und damit
den Schenkungssteuergrundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben und darin
gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in
Kraft tritt. Auf Grund dieser vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist
für das Außerkrafttreten lösen (mit Ausnahme der sogenannten
Anlassfälle, die in den Genuss der "Ergreiferprämie" kommen)
Schenkungsfälle, bei denen der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
vor dem 31. Juli 2008 liegt, weiterhin Schenkungssteuer aus (siehe SWK 2007,
Heft 20/21, S 589, Seite 821). Für Nichtanlassfälle ist die Rechtslage
bis zu diesem Zeitpunkt gleichsam "immunisiert".
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 27.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1472-W/07
- Stammnummer
- 33315
- Gültig
- 27.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF