Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010103/0083-VI/2006
Richtlinien zur Abänderung gemäß § 295a BAO
geltende FassungErlassBMF-010103/0083-VI/2006vom 29.11.2006
Wortlaut laut Findok
1. Einleitung
Nach § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der
Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als
ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit
auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Auf rückwirkende Ereignisse im Sinn des § 295a
BAO nehmen folgende Bestimmungen der BAO Bezug:
§
120 Abs. 3 BAO (Anzeigepflicht),
§
201 Abs. 2 Z 5 BAO (Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben),
§
205 Abs. 6 BAO (Antrag auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von
Anspruchszinsen),
§
208 Abs. 1 lit. e BAO (Beginn der Verjährung).
Zur Anzeigepflicht des § 120 Abs. 3 BAO siehe Erlass
vom 9. März 2006, BMF-010103/0020-VI/2006, AÖF Nr. 124/2006.
Zu § 205 Abs. 6 BAO siehe Abschnitt 9. Zu § 208
Abs. 1 BAO siehe Abschnitt 7.
2. Begriff des rückwirkenden Ereignisses
Ein Ereignis ist rückwirkend (im Sinn des § 295a
BAO), wenn es nach Entstehen des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) eintritt. Es
wirkt in die Vergangenheit, wenn nunmehr der veränderte Sachverhalt an die
Stelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes der Besteuerung zu unterwerfen ist
(vgl. zB BFH, BStBl 2005 II 865).
(Rückwirkende) Ereignisse sind
sachverhaltsändernde Geschehnisse (zB BFH, BStBl 2003 II 554). Dies
sind nicht nur Tatsachen (zB Entrichtung einer Abgabe, Uneinbringlichwerden
einer Forderung, Ersatz von Aufwendungen zB durch eine Versicherung). Darunter
können auch Willenserklärungen von Parteien (zB erfolgreiche
Anfechtung eines Rechtsgeschäftes, Ausübung in Abgabenvorschrift
vorgesehener Wahlrechte) oder Amtshandlungen (zB rechtsgestaltende individuelle
Verwaltungsakte, Ausstellung von Bescheinigungen) fallen.
Ob ein Ereignis für den Bestand oder Umfang eines
Abgabenanspruches rückwirkt ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern
eine des materiellen Abgabenrechts (vgl. zB BFH, BStBl 2005 II 690). Eine
solche Rückwirkung kann ausdrücklich auf Gesetzesstufe normiert sein
(zB im § 24 Abs. 6 EStG 1988) oder sich aus der Auslegung von
Abgabenvorschriften ergeben.
Keine rückwirkenden Ereignisse im Sinn des § 295a
BAO sind beispielsweise
rückwirkende
Änderungen von Abgabenvorschriften (vgl. zB BMF, Geltendmachung
rückwirkender Änderungen von Steuergesetzen, SWK 2005,
S 323),
Änderungen
oder erstmaliges Ergehen von Rechtsprechung (vgl. zB BFH,
BStBl 1996 II 399; UFS 29.4.2004, RV/0203-W/04),
Änderungen
von Erlässen oder erstmalige Äußerungen von Rechtsauslegungen in
Erlässen des BMF.
Siehe auch Abschnitt 8.2.
Tritt ein rückwirkendes Ereignis nach Erlassung eines
Bescheides ein, so kann der Eintritt des Ereignisses zur Abänderung des
Bescheides gemäß
§ 295a BAO führen.
Ob ein rückwirkendes Ereignis, das nach Eintritt der
formellen Rechtskraft eintritt, auf den Abgabenanspruch rückwirkt, ist eine
Frage des Inhaltes bzw. der Auslegung materiellrechtlicher Abgabenvorschriften.
Dies gilt ebenso für andere Befristungen für die (rückwirkende)
Relevanz von Ereignissen (etwa für die Befristung von Wahlrechten oder
für die Vorlage von Unterlagen).
3. Beispiele für rückwirkende Ereignisse
3. Beispiele für
rückwirkende Ereignisse
3.1. Außensteuerrecht
3.1.1. Anrechnung ausländischer Steuern
Die Pflicht zur Anrechnung ausländischer Steuern auf
inländische Abgaben kann sich insbesondere ergeben aus
Doppelbesteuerungsabkommen
(zB Art. 22 DBA-USA),
auf
Grund des § 48 BAO erlassenen Verordnungen (zB Verordnung betreffend die
Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002),
Bescheiden
des BMF (gemäß
§ 48 BAO oder § 6 Abs. 3
ErbStG).
Sind nur entrichtete ausländische Abgaben
anzurechnen, so hat die Anrechnung erst nach der Entrichtung zu erfolgen. Die
entrichtete Abgabe ist auf die inländische Abgabe anzurechnen, die auf den
betreffenden Zeitraum (zB Einkommensteuer für 2005) entfällt. Die
ausländische Abgabe ist somit nicht erst für das Jahr anzurechnen, in
dem sie entrichtet wird, sondern für das sie entrichtet wird.
Rückwirkende Ereignisse sind
die
Entrichtung solcher ausländischer Abgaben,
die
Gutschrift bereits entrichteter Abgaben (zB als Folge eines
Rechtsmittelverfahrens oder bei Nachsicht).
3.1.2. Subject-to-tax-Klausel
Hängt das österreichische Besteuerungsrecht auf
Grund der Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens (zB Art. 15 Abs. 4
DBA-Deutschland) von der Besteuerung im anderen Vertragsstaat ab, so ist die
nachträgliche Besteuerung ebenso wie die Beseitigung dieser Besteuerung ein
rückwirkendes Ereignis.
3.2. Einkommensteuer
3.2.1. Umrechnung gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG
1988
Für die Höhe der Einkommensteuer bei einer
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 vorzunehmenden Umrechnung
steuerpflichtiger Einkünfte auf einen Jahresbetrag ist die Höhe von
dort genannten Bezügen (zB versicherungsmäßiges
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bedeutsam. Ändert sich die Höhe
solcher Bezüge nachträglich (zB bei rückwirkender Berichtigung
von Arbeitslosengeld; vgl §§ 24 und 25 AlVG), so liegt ein
rückwirkendes Ereignis vor.
3.2.2. Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes
(§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988)
Nach § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 setzt ein
Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen ua den Nachweis des
volkswirtschaftlichen Wertes der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung
durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
voraus.
Ein solcher Nachweis ist ein rückwirkendes
Ereignis.
3.2.3. Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem
Betriebsvermögen (§ 6 Z 6 lit. b
EStG 1988)
Nach dem drittletzten Satz des § 6 Z 6
lit. b EStG 1988 gilt die Veräußerung oder das sonstige
Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO.
Als Veräußerung gilt eine spätere
Überführung oder Verlegung in einen Staat, der nicht der
Europäischen Union angehört oder in einen Staat der Europäischen
Union, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik
Österreich nicht besteht.
3.2.4. Nachzahlung von Pensionen (§ 19 Abs. 1 EStG
1988)
Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der
Unfallversicherung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen
wird, gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für den der Anspruch
besteht (§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988).
Solche Nachzahlungen sind rückwirkende
Ereignisse.
3.2.5. Nachträgliche Änderungen bei
Veräußerungsgewinnen (§ 24 Abs. 1 EStG 1988)
Nachträgliche Werbungskosten sowie Erhöhungen
oder Minderungen des Erlöses sind rückwirkende Ereignisse (vgl. zB EStR
2000 Rz 5661, Rz
5667 und Rz
5677).
3.2.6. Entrichtung von Erbschafts- oder
Schenkungssteuer (§ 24 Abs. 5 EStG 1988)
Die Anrechnung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf
die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn setzt § 24
Abs. 5 EStG 1988 zufolge ua. voraus, dass die Erbschafts- oder
Schenkungssteuer entrichtet ist.
Die (nachträgliche) Entrichtung ist für die
Anrechnung ein rückwirkendes Ereignis (EStR 2000
Rz 5696).
Erfolgt eine Minderung des Entrichtungsbetrages
insbesondere als Folge der Herabsetzung des bescheidmäßig
festgesetzten Steuerbetrages (zB mit Berufungsvorentscheidung), so ist dies ein
(für die Verminderung des anzurechnenden Betrages bedeutsames)
rückwirkendes Ereignis.
3.2.7. Veräußerung nach § 24 Abs. 6
EStG 1988
Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von
fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder
einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, so gilt die
Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a BAO, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen
Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe
führt (§ 24 Abs. 6 drittletzter Satz EStG 1988).
3.2.8. Ersatz von Werbungskosten durch den
Arbeitgeber
Für den Abzug von Werbungskosten des Arbeitnehmers
ist deren nachträglicher Ersatz durch den Arbeitgeber, wenn der Ersatz nach
§ 26 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehört, ein rückwirkendes Ereignis.
3.2.9. Anfechtung von Spekulationsgeschäften
(§ 30 EStG 1988)
Rechtsgeschäfte (zB
Veräußerungsgeschäfte im Sinn des § 30 Abs. 1 Z 1 EStG
1988) sind insbesondere anfechtbar
wegen
List oder ungerechter und gegründeter Furcht (§ 870 ABGB),
wegen
Irrtums (§ 871 ABGB).
Die Auflösung des Vertrages wirkt in der Regel ex
tunc (vgl. zB zu § 870 ABGB, VwGH 5.9.1985, 84/16/0117; zu § 871
ABGB zB OGH 30.1.1980, 1 Ob 791/79).
§ 116 Abs. 2 BAO zufolge ist die Abgabenbehörde
an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess nicht gebunden.
Die (erfolgreiche) Anfechtung des
Veräußerungsgeschäftes ist für die auf das
Spekulationsgeschäft entfallende Einkommensteuer ein rückwirkendes
Ereignis.
3.2.10. Nachträgliche Werbungskosten oder
Erlösminderungen bei Spekulationsgeschäften
(§ 30 EStG 1988)
Nachträgliche Werbungskosten sowie nachträgliche
Erlösminderungen sind rückwirkende Ereignisse für die Besteuerung
des Spekulationsgeschäftes (vgl. zB EStR
2000 Rz 6665).
3.2.11. Entrichtung von Erbschafts- oder
Schenkungssteuer (§ 30 Abs. 7 EStG 1988)
Die Anrechnung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf
die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der
Wirtschaftsgüter entfällt, setzt § 30
Abs. 7 EStG 1988 zufolge ua. die Entrichtung der betreffenden
Erbschafts- oder Schenkungssteuer voraus.
Die (nachträgliche) Entrichtung ist ebenso wie die
nachträgliche Verminderung des Entrichtungsbetrages (zB durch Nachsicht
nach § 236 BAO) ein rückwirkendes Ereignis.
3.2.12. Veräußerung nach § 31 Abs. 2
EStG 1988
Nach § 31 Abs. 2 vierter Satz EStG 1988 gilt ein
späterer Wegzug in einen Staat, der nicht der Europäischen Union
angehört oder in einen Staat, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht, als
Veräußerung.
Die Veräußerung gilt als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a BAO (§ 31 Abs. 2 fünfter Satz EStG
1988).
3.2.13. Entrichtung von Erbschafts- oder
Schenkungssteuer (§ 31 Abs. 4 EStG 1988)
Die Anrechnung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf
die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen
entfällt, setzt § 31 Abs. 4 EStG 1988 zufolge ua. voraus, dass der
Steuerpflichtige infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer
entrichtet hat.
Rückwirkende Ereignisse sind die (nachträgliche)
Entrichtung einer solchen Steuer sowie die Verminderung des Entrichtungsbetrages
(zB als Folge einer Aufhebung des Erbschaftssteuerbescheides gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO, einer Wiederaufnahme (§ 303 BAO) des betreffenden
Verfahrens oder einer Festsetzung von Erbschaftssteuer gemäß
§ 201 BAO).
3.2.14. Nachträgliche Werbungskosten oder
Erlösminderungen bei Veräußerungsgeschäften im Sinn des
§ 31 EStG 1988
Nachträgliche Minderungen des Erlöses sind
ebenso wie nachträgliche Werbungskosten rückwirkende Ereignisse
betreffend die auf Veräußerungsgeschäfte im Sinn des § 31
EStG 1988 entfallende Einkommensteuer (vgl. zB EStR
2000 Rz 6676).
3.2.15. Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z
1 EStG 1988)
Die rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe
ist für den Alleinverdienerabsetzbetrag ein rückwirkendes Ereignis
(nach § 33 Abs. 4 Z 1 dritter Satz EStG 1988 iVm den §§ 106
Abs. 1 und 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988).
3.2.16. Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z
2 EStG 1988)
Die rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe
ist für den Alleinerzieherabsetzbetrag ein rückwirkendes
Ereignis.
3.2.17. Ersatz von Aufwendungen (§ 34 EStG
1988)
Erfolgt der Ersatz von Aufwendungen (im Sinn des § 34
EStG 1988) in einem der Verausgabung der Beträge folgenden Jahre, so
führt dies dazu, dass die Beträge nicht mehr als
außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Derartige Ersätze sind rückwirkende Ereignisse.
Ein solches Ereignis liegt auch vor, wenn eine Rückzahlung des Ersatzes
erfolgt.
3.2.18. Rückwirkende Gewährung von
Familienbeihilfe (§ 34 Abs. 6 EStG 1988)
Nach § 10 Abs. 3 FLAG werden die Familienbeihilfe und
die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4 FLAG) höchstens für fünf Jahre rückwirkend
vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Nach § 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988
können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld,
Blindenzulage) übersteigen, abgezogen werden.
Diesem Verweis auf das FLAG zufolge ist die
rückwirkende Gewährung erhöhter Familienbeihilfe für §
34 EStG 1988 ein rückwirkendes Ereignis.
3.2.19. Nachweis der Behinderung (§ 35 Abs. 2 EStG
1988)
Nach § 35 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 ist die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung
der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Ein solcher amtlicher Nachweis kommt als für den
betreffenden Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 bedeutsames
rückwirkendes Ereignis in Betracht.
3.2.20. Verteilung von Einkünften gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG 1988
Die gleichmäßige Verteilung bestimmter
Einkünfte auf drei Jahre ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 205 Abs. 6 BAO.
Eine solche Verteilung stellt zwar keinen Verfahrenstitel
für die Abänderung gemäß
§ 295a BAO dar,
weil nach dem letzten Satz des § 37 Abs. 9 EStG 1988 die betreffenden
Verfahren wiederaufzunehmen sind. Dies schließt die Antragstellung auf
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen (§ 205
Abs. 6 BAO) jedoch nicht aus (siehe Abschnitt 9).
3.2.21. Einbehaltung von Abzugsteuern (§ 46 Abs. 1
EStG 1988)
Nach § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 werden auf die
Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit
sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet.
Nachträgliche Einbehaltungen (zB von
Kapitalertragsteuer) sind rückwirkende Ereignisse.
3.3. Körperschaftsteuer, Umgründungssteuergesetz
3.3. Körperschaftsteuer,
Umgründungssteuergesetz
3.3.1. Mindestdauer für Unternehmensgruppen
(§ 9 Abs. 10 KStG 1988)
Nach § 9 Abs. 10 erster Satz KStG 1988 muss die
Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen.
Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus
der Unternehmensgruppe aus, so sind insoweit im Wege der Veranlagung oder der
Wiederaufnahme des Verfahrens jene steuerlich maßgebenden
Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben
hätten.
Ein solches Ausscheiden ist ein rückwirkendes Ereignis
im Sinn des § 205 Abs. 6 BAO.
3.3.2. Veräußerung oder sonstiges
Ausscheiden des Vermögens(teiles) im Sinn des § 1 Abs. 2 UmgrStG
Nach § 1 Abs. 2 drittletzter Satz UmgrStG gilt die
Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles)
als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO.
3.3.3. Veräußerung oder sonstiges
Ausscheiden im Sinn des § 7 Abs. 2 UmgrStG
Nach dem drittletzten Satz des § 7 Abs. 2 UmgrStG
gilt die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des
Vermögens(teiles) als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a
BAO.
3.4. Grunderwerbsteuer
3.4.1. Gegenleistung (§ 5 GrEStG 1987)
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist
(nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987) der Wert der
Gegenleistung.
Gegenleistung ist bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (nach § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987).
Hängt die Höhe der Gegenleistung von
künftigen Umständen ab, so stellt der Eintritt eines solchen Umstandes
ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO (und damit auch im
Sinn des § 201 Abs. 2 Z 5 BAO) dar. Zur Abgabenerklärungspflicht
wegen Gewährung zusätzlicher bzw. nachträglicher Leistungen siehe
§ 10 Abs. 3 GrEStG 1987.
3.4.2. Anfechtung des Rechtsgeschäfts
Die (erfolgreiche) Anfechtung etwa des Kaufvertrags
(§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987) insbesondere wegen Willensmängeln (zB
Irrtum im Sinn des § 871 ABGB) ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinn
der §§ 295a und 201 Abs. 2 Z 5 BAO.
3.5. Anfechtung bei Schenkung (§ 3 Abs. 1 Z 1
ErbStG)
Schenkung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist nach
§ 938 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich
überlassen wird.
Bei unentgeltlichen Geschäften berechtigt auch ein
Motivirrtum zur Anfechtung. Ein Motivirrtum bezieht sich auf Umstände
außerhalb des Vertrages. Irrtum über Zukünftiges ist in der
Regel nur Motivirrtum (und kein Geschäftsirrtum, somit keine
Fehlvorstellung über Umstände, die Inhalt des Vertrages sind).
Die (erfolgreiche) Anfechtung der Schenkung ist ein
rückwirkendes Ereignis.
3.6. Rechtsgeschäftsgebühren (§ 33 GebG)
3.6.
Rechtsgeschäftsgebühren (§ 33 GebG)
3.6.1. Änderung von Bemessungsgrundlagen
Hängt die Höhe der Bemessungsgrundlage für
Rechtsgeschäftsgebühren von künftigen Ereignissen ab (zB
Höhe der Umsätze bei Pachtverträgen), so sind solche Ereignisse
rückwirkende Ereignisse im Sinn des § 295a BAO (und damit
auch im Sinn des § 201 Abs. 2 Z 5 BAO sowie allenfalls auch im Sinn des
§ 120 Abs. 3 BAO).
3.6.2. Anfechtung von Rechtsgeschäften
Vertragsgebühren setzen ua ein gültiges
Rechtsgeschäft voraus. Soweit die Anfechtung (zB wegen Irrtums im Sinn des
§ 871 ABGB) zur rückwirkenden Auflösung führt, ist sie ein
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO (und damit auch im Sinn
des § 201 Abs. 2 Z 5 BAO).
Ob die Anfechtung ex tunc wirkt, ist eine zivilrechtliche
Frage. Zur Anfechtung siehe auch Abschnitt 3.2.9.
Nach § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der
Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäfts und das Unterbleiben seiner
Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Anfechtungen
wegen Willensmängeln fallen nicht unter § 17 Abs. 5 GebG.
3.7. Gesellschaftsteuer
Rückwirkende Ereignisse sind insbesondere
nachträgliche
Änderungen der Gegenleistung (§ 7 KVStG), etwa übernommener
Kosten der Gesellschaftsgründung,
(erfolgreiche)
Anfechtungen etwa wegen Irrtums (§ 871 ABGB) oder wegen laesio enormis
(§ 934 ABGB, Schadloshaltung wegen Verkürzung über die
Hälfte).
3.8. Versicherungssteuer
Die (erfolgreiche) Anfechtung des Versicherungsvertrages
(§ 2 VersStG) insbesondere wegen Willensmängeln ist ein
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO und damit auch des
§ 201 Abs. 2 Z 5 BAO (iVm § 202 BAO).
3.9. NeuFöG
Nach § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG entfällt der
Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 (somit
Begünstigungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, Stempelgebühren,
Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren und Gesellschaftsteuer)
nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im
Sinn des § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt wird oder der
Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den
übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb aufgegeben wird.
Die genannten Umstände (zB Betriebsaufgabe) sind
rückwirkende Ereignisse.
4. Antrag der Partei
Zur Stellung eines Antrages auf Abänderung eines
Bescheides gemäß
§ 295a BAO befugt ist die Partei im Sinn des
§ 78 BAO.
Bezüglich Bescheiden über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) ist nicht nur
die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (zB KG, GesBR) antragsbefugt, sondern auch jeder, der
als Beteiligter im Feststellungsbescheid genannt ist (somit auch jeder
Kommanditist).
Der Antrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten
im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Er ist daher grundsätzlich schriftlich
einzubringen.
Der Antrag ist bis zur Rechtskraft des über ihn
absprechenden Bescheides zurücknehmbar.
Der Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht (§ 311
Abs. 1 BAO).
Als bescheidmäßige Erledigungen kommen vor allem
in Betracht
Zurücknahmebescheide
gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO,
Zurückweisungsbescheide
(zB bei Stellung des Antrages durch einen hiezu nicht Befugten),
Abweisungsbescheide
(zB wenn kein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO
eingetreten ist),
"Stattgaben"
(somit Abänderungen bzw. allenfalls Aufhebungen des betroffenen
Bescheides).
5. Ermessen
Die Abänderung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde unabhängig davon,
ob
sie auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt,
ob
sie sich zu Gunsten oder zum Nachteil der Partei auswirkt.
Außer bei Geringfügigkeit der Auswirkungen wird
bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Grundsatz der Rechtsrichtigkeit)
Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit zukommen.
Bei der Ermessensübung sind jedoch überdies zu
berücksichtigen,
wenn
die aus der Abänderung resultierende Nachforderung uneinbringlich (im Sinn
des § 235 BAO) wäre,
wenn
die Einhebung der Nachforderung unbillig (im Sinn des § 236 BAO) wäre
(zB bei persönlicher Unbilligkeit oder als Folge des Grundsatzes von Treu
und Glauben).
Zu Treu und Glauben siehe zB Richtlinien zum Grundsatz von
Treu und Glauben, BMF-010103/0023-VI/2006 vom 6. April 2006, AÖF Nr.
126/2006.
Zu den §§ 235 und 236 BAO siehe zB Richtlinien
für die Abgabeneinhebung (RAE), Rz 1600 ff.
6. Abänderung
Die Abänderung des Bescheides hat lediglich
"insoweit" zu erfolgen, als sich das rückwirkende Ereignis auf den Bestand
oder Umfang des Abgabenanspruches auswirkt.
Der Abänderungsbescheid tritt daher zum
abgeänderten Bescheid hinzu. Ebenso wie berichtigende Bescheide (zB
gemäß den §§ 293 oder 293b BAO) tritt er nicht an Stelle
des abgeänderten Bescheides.
Der Abänderungsbescheid ist daher mit Berufung nur dem
Grunde nach sowie hinsichtlich der Abänderung anfechtbar. Dies gilt auch
dann, wenn der Abänderungsbescheid den Inhalt des unveränderten Teiles
des abgeänderten Bescheides wiedergibt.
Eine auf § 295a BAO gestützte (ersatzlose)
Aufhebung eines Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn dem betreffenden
Bescheid eine Abgabenerklärung (zB Einkommensteuererklärung) oder ein
anderes der Entscheidungspflicht unterliegendes Anbringen (zB
Gebührenanzeige gemäß
§ 31 GebG) zu Grunde
liegt.
Nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO ist der
Abänderungsbescheid zu begründen, wenn er von Amts wegen erlassen wird
oder wenn er dem Antrag auf Abänderung nicht vollinhaltlich Rechnung
trägt.
Die Begründung hat ua. zu enthalten
die
Bezeichnung des rückwirkenden Ereignisses sowie
die
für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und
Erwägungen.
Unterliegt die Abänderung der
Bemessungsverjährung und erfolgt sie nach Ablauf der im § 207
Abs. 2 BAO genannten Frist (zB Fünfjahresfrist für Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer, Vertragsgebühren, Grunderwerbsteuer), so ist in
der Begründung darzulegen, auf Grund welcher Umstände (zB
Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO, Eintritt des
rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 208 Abs. 1 lit. e BAO) dies
zulässig ist.
7. Verjährung
Nach § 302 Abs. 1 BAO sind ua Abänderungen und
Aufhebungen von Bescheiden (grundsätzlich) bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist zulässig. Dies gilt auch für auf
§ 295a BAO gestützte Maßnahmen.
Die Erlassung, Abänderung und Aufhebung von Bescheiden
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
(§ 188 BAO) ist nicht durch die Bemessungsverjährung betroffen (vgl.
zB VwGH 22.4.1998, 93/13/0277). Allerdings werden im Ermessen liegende
Maßnahmen (zB Abänderungen gemäß
§ 295a BAO) im
Allgemeinen aus Ermessensüberlegungen zu unterbleiben haben, wenn die
Verjährung aller abgeleiteten Abgaben der Anpassung (§ 295 Abs. 1 BAO)
der betreffenden Abgabenbescheide entgegensteht.
Nach § 208 Abs. 1 lit. e BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden
Ereignisses im Sinn des § 295a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem das
Ereignis eingetreten ist.
Nach Eintritt der "absoluten" Verjährung
gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO ist eine Abänderung
(§ 295a BAO) bzw. eine auf § 201 Abs. 2 Z 5 BAO gestützte
Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (zB Dienstgeberbeiträgen)
grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausnahmen hievon können sich
insbesondere aus § 209a Abs. 2 BAO ergeben.
Anträge auf Abänderung gemäß
§
295a BAO sind Anträge im Sinn des § 209a Abs. 2 BAO. Daher
sind sie auch nach Verjährungseintritt sachlich zu erledigen, wenn der
diesbezügliche Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht
wurde.
§ 208 Abs. 1 lit. e BAO gilt unabhängig davon, ob
das Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den
Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat, im Wege einer Abänderung
gemäß
§ 295a BAO oder eines anderen Verfahrenstitels (zB in
einem neuen Sachbescheid bei Wiederaufnahme des Verfahrens) berücksichtigt
wird.
8. Anwendungsbereich des § 295a BAO
8.1. Betroffene Bescheide
Gemäß
§ 295a BAO abänderbar sind nur
Bescheide, die über den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
absprechen.
Dies sind insbesondere
Abgabenbescheide
(§ 198 BAO),
Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
(§ 188 BAO),
gemäß
§ 202 BAO ergehende Haftungsbescheide (zB bei Haftungsinanspruchnahme des
Arbeitgebers für Lohnsteuer gemäß
§ 82 EStG
1988).
8.2. Nichtanwendbarkeit des § 295a BAO
§ 295a BAO ist nicht anwendbar, wenn dies in einer
Abgabenvorschrift ausdrücklich angeordnet ist (vgl. § 6 Z 6
lit. c EStG 1988, § 31 Abs. 3 EStG 1988,
§ 3 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, § 18 Abs. 1 Z 3 UmgrStG,
§ 25 Z 2 UmgrStG, § 30 Abs. 1 Z 2 UmgrStG).
Die Unanwendbarkeit des § 295a BAO kann sich weiters
aus Abgabenvorschriften ergeben, welche die abgabenrechtliche Bedeutsamkeit von
Ereignissen (obwohl sie an sich bereits entstandene Abgabenansprüche
betreffen) für das Jahr des Eintrittes normieren.
Dies gilt etwa für Nachversteuerungstatbestände
(zB in § 18 Abs. 4 EStG 1988) und für Nacherhebungstatbestände
(zB § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c ErbStG, § 15a Abs. 5 ErbStG).
Änderungen der Bemessungsgrundlage im Sinn des §
16 UStG 1994 sind keine rückwirkenden Ereignisse im Sinn des § 295a
BAO; sie sind vielmehr für das Jahr, in dem die Änderung eingetreten
ist, zu berücksichtigen (vgl. zB UStR
2000 Rz 2386).
Soweit ein spezieller Verfahrenstitel in einer
Abgabenvorschrift zur nachträglichen Berücksichtigung eines nach
Entstehung des Abgabenanspruches eingetretenen Ereignisses, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat, anwendbar ist, hat dieser Verfahrenstitel Vorrang
vor der auf § 295a BAO gestützten Abänderung.
Solche Verfahrenstitel sind beispielsweise
§
37 Abs. 9 EStG 1988 (siehe auch Abschnitt 3.2.20 und Abschnitt 9),
§§
5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 16 Abs. 3 BewG.
8.3. Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 295a BAO ist mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 (somit mit 20. Dezember 2003) in Kraft
getreten.
§ 295a BAO ist eine Verfahrensvorschrift. Sie ist
daher ab Inkrafttreten auch dann anwendbar,
wenn
der betroffene Bescheid vor Inkrafttreten erlassen wurde,
wenn
das rückwirkende Ereignis vor Inkrafttreten eingetreten ist (zB UFS
28.4.2006, RV/0222-W/06).
9. Antrag gemäß § 205 Abs. 6 BAO
9. Antrag gemäß
§
205 Abs. 6 BAO
Nach § 205 Abs. 6 BAO sind Anspruchszinsen auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (im Sinn des § 205 Abs. 1 BAO) Folge eines
rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor
Eintritt des Ereignisses betreffen.
§ 205 Abs. 6 BAO ist mit 31. Dezember 2004 in Kraft
getreten. Die Bestimmung ist eine Verfahrensbestimmung. Sie ist daher auch
anwendbar für vor ihrem Inkrafttreten
entstandene
Abgabenansprüche,
eingetretene
rückwirkende Ereignisse und
erfolgte
Festsetzungen von Anspruchszinsen.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung
von Nachforderungszinsen besteht unabhängig davon, mit welchem
Verfahrenstitel das rückwirkende Ereignis berücksichtigt wird (vgl. zB
UFS 27.3.2006, RV/0550-I/05).
Es besteht somit beispielsweise auch, wenn diese
Berücksichtigung erfolgt
in
einem Erstbescheid (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer),
in
einem endgültigen Bescheid (§ 200 Abs. 2 BAO),
in
einer Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 BAO),
in
einer Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO),
in
einem Änderungsbescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO,
in
einem neuen Sachbescheid (§ 299 Abs. 2 BAO) bei Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO,
in
einem neuen Sachbescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) bei Wiederaufnahme des
Verfahrens,
in
einem Einkommensteuerbescheid bei Wiederaufnahme gemäß
§ 37
Abs. 9 EStG 1988 (zB UFS 15.6.2005, RV/0529-W/05).
Der Antrag ist grundsätzlich vor Eintritt der
Bemessungsverjährung (für die Festsetzung der Nachforderungszinsen) zu
stellen. Er kann bereits vor Festsetzung der Zinsen eingebracht werden. Er kann
auch in einer Berufung gegen den Zinsenbescheid gestellt werden.
Die 50-Euro Grenze des § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO
ist auch bei der Erledigung auf § 205 Abs. 6 BAO
gestützter Anträge zu beachten. Würde die Herabsetzung der
Nachforderungszinsen zu einem Betrag von unter 50 Euro führen, so ist daher
ein Nichtfestsetzungsbescheid (gegebenenfalls verbunden mit der Aufhebung des
Zinsenbescheides) zu erlassen.
10. Hinweise
Die vorstehenden Ausführungen stellen die
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse
einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch
weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 29. November
2006
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0083-VI/2006
- Stammnummer
- 24939
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF