Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0751-L/05
A) Zustehen des AVAB´s ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Gatten B) Nicht ausbezahlte Löhne können nicht als Werbungskosten "rückgeholt" werden; die durch einen aus privaten Gründen (Eheschließung) motivierten Umzug entstandenen Kosten sind keine Werbungskosten, auch wenn dadurch der Wohnort an den Dienstort verlegt wurde; Betriebsratsumlagen sind Werbungskosten, die mit dem Werbungskostenpauschbetrag abgegolten sind C) Jahr des Verlustabzugs kann nicht willkürlich gewählt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0751-L/05vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2004
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (als technischer Zeichner) und Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. In einer rechtzeitig gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass er A) den Alleinverdienerabsetzbetrag beantrage, da
das steuerpflichtige Einkommen seiner Gattin 2.141,32 € betrage, also
unter dem maßgeblichen Grenzbetrag von 2.200,00 € sei. (Er legte
eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 2004 seiner Gattin bei, woraus
ersichtlich ist, dass der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte 2.201,32 €
betrug, nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben verblieb ein zu
versteuerndes Einkommen von 2.141,32 €.) B) Er beantragte
weiters den Abzug von Werbungskosten von gesamt 506,84 €, die sich
zusammensetzen aus:
Betriebsratsumlage
4,36 €/Monat x 12 = 52,32 €
vom
Arbeitgeber nicht ausbezahlte Kollektivvertragserhöhung per 1.5.2004 =
59,00 € und betreffend Überstundenpauschale von Mai bis
Dezember = 95,52 €
Umzugskosten
vom bisherigen Wohnort an den Dienstort/Pauschale 300,00 €
C) Weiters beantragte er die Berücksichtigung des
Verlustvortrages in Höhe von 5.721,70 €.
Die Abgabenbehörde erster Instanz änderte mit
Berufungsvorentscheidung vom 25.7.2005 den Einkommensteuerbescheid 2004 ab,
indem sie als Werbungskosten einen Betrag in Höhe von 52,32 €
anerkannte (entspricht der beantragten Betriebsratsumlage). Dieser Betrag ist
jedoch im Pauschbetrag von Werbungskosten in Höhe von 132,00 €
enthalten. Nicht ausbezahlte Löhne dürften im übermittelten
Lohnzettel nicht erfasst werden und können somit keine Werbungskosten
darstellen, nur Kosten die im Zusammenhang mit einem durch den Dienstgeber
veranlassten Umzug (z.B. Versetzung) entstehen, könnten als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Da zur Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin und nicht ihr steuerpflichtiges
Einkommen maßgeblich ist, wurde dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zuerkannt. Der Verlustabzug aus 2002 hätte bereits 2003
berücksichtigt werden müssen und könne somit 2004 nicht anerkannt
werden. Betreffend der Nichtanerkennung 2003 wurde auf das mit dem Bw.
geführte Telefonat vom 16.6.2005 verwiesen. (Aus dem Akteninhalt ist aus
einem Aktenvermerk zum o.a. Telefonat ersichtlich, dass der zu
berücksichtigende Verlust aus 2002 richtigerweise 2.964,52 € und
nicht 5.721,70 € betragen habe. Im Jahr 2002 habe der Bw. für
einen nahezu ausschließlich beruflich verwendeten PKW das Kilometergeld
als Werbungskosten beantragt und sei in der Veranlagung auch
erklärungsgemäß vorgegangen worden, obwohl er nur die
tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen hätte können. Man müsste
also eine Wiederaufnahme der Veranlagung/Einkommensteuer 2002 veranlassen, in
der Folge würde die Veranlagung des Jahres 2002 einen Gewinn ergeben, da es
dem nunmehrigen Bw. laut seinen Angaben nicht möglich sei, einen Nachweis
der Kfz-Kosten zu erbringen. Der nunmehrige Bw. habe daraufhin verzichtet, den
Verlust vorzutragen.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte
der Bw. seine in der Berufung gemachten Anträge betreffend
Alleinverdienerabsetzbetrag, nicht ausbezahlte Löhne und Umzugskosten. Als
Begründung verwies er auf "Literatur wie Steuersparbuch (Herausgeber:
Gewinn) und die darin angeführten OGH-Urteile". Hinsichtlich des
Telefonates vom 16.6.2005/Verlustvortrag teilte er mit, dass der "sicherlich
nicht der Nichtanerkennung des Verlustabzuges zugestimmt" habe.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, beträgt laut
Einkommensteuerbescheid 2004 der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin des
Bw. 2.201,32 €; nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben
beträgt somit das zu versteuernde Einkommen 2.141,32 €. Der Bw.
ist mit seiner Gattin seit 4/2004 verheiratet, sie haben kein Kind im Sinn des
§ 106 leg. cit. Aus dem Akteninhalt ist weiters ersichtlich, dass
der Bw. erstmals ab 28.5.2004 (Einkommensteuererklärung 2003) die
nunmehrige Adresse in W (W), anstatt bisher in M (M) angab. Weiters ist
aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass der Verlust aus Gewerbebetrieb 2002
2.964,52 € betragen hatte. Der Ausgleich wurde 2003 nicht beantragt
und auch von Amts wegen nicht vorgenommen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2003 betrugen 4.799,16 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht
einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00 €
jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt..... Voraussetzung ist,
dass der Ehepartner Einkünfte von höchstens 2.200,00 €
jährlich erzielt. Bereits geringfügige Überschreitungen
des Grenzbetrages führen zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages
(VfGH vom 5.10.1981, B 325/78). - Lt. Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 33 Tz. 13.3 bezieht sich
der Grenzbetrag nicht auf die Einnahmen, sondern auf die Einkünfte, es
handelt sich also um eine Nettogröße. Maßnahmen der
Einkommensermittlung, die in der Reihenfolge der Einkommensermittlung nach der
Stufe der Ermittlung der Einkünfte samt Verlustausgleich kommen, wie der
Abzug des Veranlagungsfreibetrages u.a., sowie der Abzug von Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen dürfen bei der
Grenzbetragsermittlung nicht ausgeschieden werden. Festzuhalten ist also, dass
wesentliche Grundlage bei Berechnung des Grenzbetrages der Gesamtbetrag der
Einkünfte des Gatten/der Gattin ist, und nicht eine um diverse
Absetzbeträge, außergewöhnliche Belastungen, Verluste u.ä.
reduzierte Größe. Dies sollte zu einer größtmöglichen
Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen führen, da Sonderausgaben, Verluste
u.ä. beeinflussbar durch das Verhalten der Abgabepflichtigen sind und so zu
Umgehungsmechanismen führen würden. Angewendet auf den
berufungsgegenständlichen Fall nun ist - wie bereits angeführt -
festzuhalten, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin des Bw.
2.201,32 € betrug; nach Abzug des Pauschbetrages für
Sonderausgaben von 60,00 € belief er sich auf 2.141,32 €. Da
wesentlich zur Eruierung des Grenzbetrages der Gesamtbetrag der Einkünfte
ist, ist der Pauschbetrag für Sonderausgaben (der zur Berechnung der
Höhe des zu versteuernden Einkommens der Gattin führt) nicht
abzuziehen: Das ergibt sich aus dem Umstand, dass auch Sonderausgaben nicht
abzuziehen sind, weshalb in der Folge auch der Pauschbetrag für
Sonderausgaben nicht abzuziehen ist. Es ist nun zwar offenkundig, dass
der so ermittelte Grenzbetrag (also der Gesamtbetrag der Einkünfte der
Gattin des Bw. im Jahr 2004) nur 1,32 €
über dem Grenzbetrag von
2.200,00 € liegt, doch ist dazu auf das o.a. Erkenntnis des VfGH zu
verweisen, wonach schon geringfügige Überschreitungen des Grenzbetrags
zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führen. Es konnte in der
Folge die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages im
berufungsgegenständlichen Jahr 2004 nicht erfolgen.
B1) Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. In 10 Ziffern des Abs. 1 sind als normative
Vorgaben aufgezählt, was auch als Werbungskosten gilt. Es fällt
auf, dass nicht ausbezahlte Löhne und Umzugskosten explizit nicht darin
aufgezählt sind. Es ist in der Folge grundsätzlich zu untersuchen, ob
sie als Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einkünfte
(hier der Einkünfte des Bw. aus nichtselbständiger Arbeit) zu
qualifizieren sind, d.h. ob der Bw. im Fall der nicht erfolgten Verlegung seines
Wohnortes seine Einkünfte nicht sichern oder erhalten hätte
können bzw. weshalb die nochmalige "Verrechnung" von vom Arbeitgeber nicht
ausbezahlten Löhnen in der Form einer Ausgabe seine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gesichert oder erhalten hätte. Was
nun die Qualifizierung von Umzugskosten als Werbungskosten betrifft, so ergibt
sich aus der herrschenden Literatur (u.a. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band II, § 16, Tz. 220) unter Berufung auf
zahlreiche VwGH-Judikatur, dass Umzugskosten dann Werbungskosten sind, wenn der
Umzug beruflich veranlasst ist. Dies trifft insbesondere bei Versetzung an einen
anderen Arbeitsort, Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, Anstellung
außerhalb des bisherigen Wohnortes zu. All dies wurde vom Bw. nicht
vorgebracht; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Umzug privat motiviert
ist: Der Bw. hatte seit Jahren denselben Arbeitgeber und wurde ein Wechsel des
Arbeitsplatzes auch nicht vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass die
beruflichen Momente sich nicht entscheidungswesentlich veränderten. Bei
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2003 am 28.5.2004 gab er erstmalig als
neue Wohnanschrift die Adresse in W an; wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, ist
der Bw. seit 26.4.2004 verheiratet - es ist in der Folge aus dem zeitlichen
Zusammenhang dieser Daten davon auszugehen, dass der Bw. in Folge seiner
Verehelichung auch seinen Wohnsitz veränderte, d.h. offenkundig eine
private Motivation für den Umzug vorliegt. Da Übersiedlungen aus
privaten Motiven nicht der Erhaltung oder Sicherung der Einkünfte (hier aus
nichtselbständiger Arbeit) dienen, können die
berufungsgegenständlichen Übersiedlungskosten nicht als Werbungskosten
im Jahr 2004 qualifiziert werden.
Was nun den Berufungspunkt "nicht ausbezahlte Löhne"
betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. offenkundig missversteht, was
der Gesetzgeber als Werbungskosten qualifiziert haben wollte: Es stellen dies -
wie im § 16 definiert - Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Ausgaben dar. Wenn nun gewisse Lohnbestandteile, Überstunden
u.ä. vom Arbeitgeber (sei dies nun zu Recht oder zu Unrecht) nicht an den
Arbeitnehmer ausbezahlt werden, so stellen diese "Mangelbeträge" jedoch
keine Ausgaben des Arbeitnehmers dar und können in der Folge auch nicht als
Werbungskosten qualifiziert werden. Es konnte in der Folge der Berufung
auch in diesem Punkt nicht stattgegeben werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die zu den Berufungspunkten
Alleinverdienerabsetzbetrag, Umzugskosten und nicht ausbezahlte Löhne
gemachten Hinweise auf "Literatur wie Steuersparbuch (Herausgeber: Gewinn) und
die darin angeführten OGH-Urteile" nicht substantiiert genug auf die
berufungsgegenständlichen Punkte gemacht wurden; es ist aufgrund der
Gesetze zu entscheiden und können Hinweise auf diverse Ratgeber nicht
anzuwendende Normen" ersetzen.
B2) Gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für
Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ohne
besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132,00 € jährlich abzusetzen.
Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen. - Werbungskosten im
Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen. Daraus
ergibt sich, dass die in Berufung gezogene Betriebsratsumlage iHv. 52,32 €
zwar dem Grunde nach als Werbungskosten zu qualifizieren ist, sie jedoch mit dem
Pauschbetrag als abgegolten gilt. Es kann der Berufung daher in diesem
Punkt teilweise stattgegeben werden, was jedoch auf die Höhe der
Abgabenschuld keinen Einfluss hat.
C) Gem. § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 sind als
Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur
wenn
die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden
sind und
soweit
die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangen
Kalenderjahre berücksichtigt wurden ...... (Abs. 6).
Anlaufverluste,
d.s. Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab
Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen,
der den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu
berücksichtigen (Abs. 7).
Laut Doralt, EStG, Kommentar, Band II, § 18
Tz. 310 (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.9.1977, 931/77)
ist der Verlustabzug von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem dem
Verlust positive Einkünfte gegenüberstehen. Wie sich aus dem
berufungsgegenständlichen Sachverhalt ergibt, betrug der Verlust 2002 zum
einen nicht wie vom Bw. ausgeführt 5.721,70 €, sondern
2.964,52 €. Erstmals standen ihm im Jahr 2003 positive Einkünfte
gegenüber (4.799,16 €). Ein entsprechender Verlustabzug im Jahr
2003 wurde jedoch weder vom nunmehrigen Bw. beantragt noch von der
Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen vorgenommen. Wie sich
aus dem gesetzgeberischen Willen (bestätigt durch die angeführte
VwGH-Judikatur) ergibt, sollte der Verlustabzug des jeweiligen Jahres nicht
willkürlich in irgendeinem der nachfolgenden Jahre erfolgen, sondern im
ersten Jahr, in dem dem Verlust positive Einkünfte gegenüberstehen
(arg. § 18 Abs. 6: "..... sind auch Verluste abzuziehen, die in
einem vorangegangenen Jahr entstanden
sind ...."). Dies ist im ersten Jahr unbestritten nicht erfolgt, weshalb nun ein
Verlustabzug im zweiten Jahr (also im berufungsgegenständlichen Jahr), in
dem dem Verlust positive Einkünfte gegenüberstehen, nicht erfolgen
kann und die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen
ist. Es ist dazu nicht näher auf das Unterbleiben des Verlustabzuges
von Amts wegen im Jahr 2003 einzugehen, da dies zum einen der
entscheidenden Behörde mangels aufsichtsbehördlicher Eigenschaft nicht
zusteht und zum anderen es dem nunmehrigen Bw. durchaus möglich gewesen
wäre, entweder den Verlustabzug im Jahr 2003 zu beantragen bzw. den
Einkommensteuerbescheid 2003 im Rechtsmittelweg zu beeinspruchen und auf diesem
Weg den Verlustabzug aus 2002 im Jahr 2003 zu beantragen. Es ist in
diesem Zusammenhang auch nicht auf den Aktenvermerk vom 16.6.2005 einzugehen,
zumal der Bw. in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz klargestellt hatte, dass er "nicht der
Nichtanerkennung des Verlustabzuges" zugestimmt habe.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20. Februar
2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
A) AVABGesamtbetrag der Einkünfte des GattenB) WerbungskostenBetriebsratsumlagenicht ausbezahlte KollektivvertragserhöhungÜberstundenpauschaleUmzug Wohnort-DienstortC) Verlustabzug - welches Jahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0751-L/05
- Stammnummer
- 20980
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF