Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0016-K/05
Generalprävention als wesentliches Element zur Strafbemesseung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-K/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand einer zu beachtenden Generalprävention kann eine außerordentliche Strafminderung infolge schwerer Erkrankung des Finanzstraftäters verhindern; gegebenenfalls ist jedoch in weiterer Folge Raum für eine Anwendung des Gnadenerweises im Sinne des § 187 FinStrG
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Bernhard Lang sowie
die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen T wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten HR Dr. Manfred Pressler
vom 12. Juli 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt
Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 13. Jänner 2005, StrNr. 2004/00046/001, nach
der am 16. Jänner 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin FOI Claudia Orasch
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird
Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe
dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§§ 33 Abs.5
FinStrG iVm mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€ 14.000,--
(in
Worten: Euro vierzehntausend)
und
die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§
20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
sechs
Wochen
erhöht
werden.
Entscheidungsgründe
Gegen T liegt
vor ein Straferkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ
des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13.
Jänner 2005, StrNr. 2004/00046/001.
Demnach ist T schuldig, im
Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt als selbständig Erwerbstätiger
vorsätzlich unter Verletzung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre 1998 bis 2001 die
Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich
an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2000 in Höhe von ATS
126.398,-- und an Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2001
in Höhe von insgesamt ATS 560.821,-- (1998: ATS 35.710,-- + 1999: ATS
96.444,-- + 2000: ATS 410.431,-- + 2001: ATS 18.263,--) bewirkt und
hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des §
33 Abs. 5 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- und
gemäß
§ 20 leg.cit. für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt worden
ist.
Gemäß
§ 185
[Abs.1 lit.a] FinStrG wurden dem Beschuldigten weiters pauschale
Verfahrenskosten in Höhe von € 363,--
vorgeschrieben.
Der diesbezüglichen
Aktenlage ist zu entnehmen, dass T in seinen Erklärungen zur
Durchführung von Arbeitnehmerveranlagungen betreffend die Veranlagungsjahre
1998 bis 2000, eingereicht (vermutlich) am 11. April 2001, sowie in seiner
Einkommensteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2001, eingereicht
am 20. August 2002, die neben seinen nichtselbständigen Einkünften und
erklärten Provisionseinkünften im Ausmaß von ATS 22.813,--
(betreffend das Jahr 2000) umfangreiche Provisionserlöse, nämlich 1998
brutto ATS 71.446,70, 1999 brutto ATS 192.891,11, 2000 brutto
ATS 998.918,51, sowie 2001 brutto ATS 52.861,00, verheimlicht hatte
(siehe BP-Bericht vom 11. März 2004 zu ABNr. 126010/04, TZ 13a). Unter
Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von ATS 83.000,-- im Jahre 2000 und
Außerachtlassung entsprechender im Abgabenverfahren zusätzlich
verhängter Sicherheitszuschläge ergab dies Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für 1998 in Höhe von ATS 71.447,--, für 1999
in Höhe von ATS 192.891,--, für 2000 in Höhe von
ATS 906.919,--, sowie für 2001 in Höhe von ATS 52.861,-- und
daraus sich erschließende Verkürzungen an Umsatzsteuer und
Einkommensteuer in spruchgemäßer Höhe.
Eine schwere
Schilddrüsenerkrankung sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass er
seine berufliche Laufbahn im Bankenbereich beenden musste. Um seinen
familiären Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, habe er
angesichts des massiven Rückganges seiner nichtselbständigen
Einkünfte die Entscheidung getroffen, seine Provisionserlöse
gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als erschwerend den langen Deliktszeitraum, als mildernd jedoch
das Geständnis des Beschuldigten, seine bisherige (finanzstrafrechtliche)
Unbescholtenheit, sowie eine geringfügige Schadensgutmachung, weshalb in
Anbetracht seiner schlechten Finanzlage und seiner Erkrankung eine Geldstrafe
von lediglich € 7.000,-- vertretbar sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005
hat der Amtsbeauftragte in Bezug auf das Strafausmaß gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates Berufung erhoben und eine Erhöhung von Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe gefordert. In Anbetracht des Strafrahmens seien
nämlich Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf eine zu
beachtende Generalprävention zu niedrig bemessen worden. Auch stehe ein nur
geringes Einkommen der Verhängung einer adäquaten Geldstrafe nicht
entgegen. Die vom Erstsenat ausgesprochenen Sanktionen entsprächen nicht
der persönlichen Schuld und dem Unrechtsgehalt der Tat.
Eine Berufung des Beschuldigten
liegt nicht vor.
Im Rahmen der
durchgeführten Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte im Ergebnis im
Wesentlichen vor, auf Grund einer Krebserkrankung habe er seine Arbeit bei der
KS nicht mehr ausüben können, weshalb er sich ein anderes
Betätigungsfeld gesucht habe und u.a. als Motivationstrainer und
Marketingberater tätig geworden sei. Schließlich habe er auch diese
Betätigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben
können. Durch seine Erkrankungen sei er in seinen glänzenden
beruflichen Karieren gehindert und letztendlich arbeitsunfähig worden,
wobei er jedoch - um seiner Familie den gewohnten hohen Lebensstandard und
seinen Kindern ihre Ausbildung weiterhin zu ermöglichen - die
Entscheidung getroffen habe, die strafrelevanten Einkünfte gegenüber
dem Fiskus zu verheimlichen und die solcherart gesparten Geldmittel für
private Zwecke zu verwenden.
Vom Vorsitzenden aufgefordert,
diesbezügliche Unterlagen, beispielsweise Krankengeschichten und Befunde,
zum Beweis seines Vorbringens, eine Krebserkrankung habe ihn zu seinem
Berufungswechsel und in der Folge auf Grund seiner Verarmung zu seinem
Fehlverhalten veranlasst, beizubringen, legte der Beschuldigte im Zuge der
Verhandlung vor zwei Schilddrüsenbefunde des AKH des Landes Kärnten in
Klagenfurt vom 28. Juli 2000 und 12. Dezember 2000, wonach bei ihm am 15.
Oktober 2000 eine Strumaresektion vorgenommen worden ist, jedoch keine
Malignität der entnommenen Gewebeproben festgestellt worden war, ein Rezept
über die Verschreibung eines Beruhigungsmittels vom 8. November 2000,
ein Aufklärungsmerkblatt über eine Magnetresonanz-Tomographie, datiert
mit 16. Jänner 2005, sowie eine Aufenthaltsbestätigung des
Krankenhauses P, aus welcher sich ergibt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom
10. Jänner 2006 bis auf Weiteres sich in spitalsärztlicher
Behandlung befindet. Laut seinem Vorbringen habe er nur für die Dauer der
Berufungsverhandlung die Klinik vorübergehend verlassen.
Für den Berufungssenat in
der Berufungsverhandlung deutlich erkennbar war eine depressive Verstimmung des
Beschuldigten, ohne dass jedoch eine Verhandlungsunfähigkeit des T zu
konstatieren gewesen wäre.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33
Abs.3 lit.a leg.cit. ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie Einkommen- und Umsatzsteuern
zu niedrig festgesetzt wurden oder in Folge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Dabei handelt gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz, dolus eventualis).
Gemäß
§ 5 Abs.3
Strafgesetzbuch (StGB) handelt ein Täter wissentlich, wenn er den Umstand
oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Gemäß
§ 5 Abs.2
StGB handelt derjenige Täter absichtlich, dem es dabei darauf ankommt, den
Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Als erfahrener
Bankkaufmann ist dem Beschuldigten T im strafrelevanten Zeitraum das steuerliche
Allgemeinwissen zuzurechnen, wonach der Beginn und die Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit sowie entsprechend erzielte Umsätze
gegenüber der Abgabenbehörde anzuzeigen bzw. offen zu legen sind.
Dennoch hat er nicht diese
seine Betätigung gegenüber dem Fiskus zur Kenntnis gebracht, weshalb
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches bezüglich dieser gegenständlichen Einkunftsquelle
betreffend das Veranlagungsjahr am 31. März 1999 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von ATS 35.710,--, betreffend das Veranlagungsjahr
1999 am 31. März 2000 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe
von ATS 96.344,--, sowie am 31. März 2001 betreffend das Veranlagungsjahr
2000 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 393.488,-- und
an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 156.398,-- eingetreten ist.
In seinen Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Jahre 1998 und 1999 hat er seine
gewerbliche Betätigung zur Gänze verschwiegen, weshalb ihm mit
Bescheid vom 19. April 2001 betreffend die Einkommensteuer für 1999 eine
Gutschrift von ATS 100,-- zugesprochen worden ist (siehe Veranlagungsakt
des FA Klagenfurt, StNr. 711/6510).
In seinem Antrag zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000, eingereicht am
11. April 2001, hat T entsprechende Provisionen angegeben, jedoch lediglich
im Ausmaß von ATS 22.813,--, weshalb mit Bescheid vom 10. Mai 2001 ihm zu
Unrecht eine Gutschrift von ATS 16.994,-- an Einkommensteuer erteilt wurde
und zu der am 31. März 2001 bereits eingetretenen Verkürzung von
ATS 393.488,-- an Einkommensteuer dieser genannte Betrag hinzuzurechnen
ist, sohin sich für 2000 eine Gesamtverkürzung von ATS 410.431,--
an Einkommensteuer und von ATS 156.398,-- an Umsatzsteuer in Höhe
ergibt (siehe Veranlagungsakt des FA Klagenfurt, StNr. 711/6510).
In der am 20. August 2002
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 waren von ihm
die gegenständlichen Provisionserlöse ebenfalls zur Gänze
außer Ansatz gelassen worden, woraus aufgrund des am 28. August 2002
ergangenen Einkommensteuerbescheides eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von ATS 18.236,-- resultiert (siehe genannter Veranlagungsakt,
BP-Bericht vom 11. März 2004, Tz. 13a, Tz. 21 - wobei sich
weiters in Verbindung mit Tz. 22 schlüssig ergibt, dass die vom
Betriebsprüfer zum Ansatz gebrachten Sicherheitszuschläge im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren außer Ansatz gelassen worden
sind).
In der Verhandlung vor dem
Spruchsenat hat der Beschuldigte einbekannt, er habe die ihm zugeflossenen
Beträge nicht versteuert, da er seinen familiären Verpflichtungen
(Hauskauf und Renovierung, Studium der Kinder) nachkommen musste (Finanzstrafakt
Bl. 45 verso).
Offenkundig hat daher der
Beschuldigte hinsichtlich der gegenständlichen Schwarzerlöse in
Kenntnis seiner ansich gegebenen steuerrechtlichen Verpflichtungen mit dem
Tatplan gehandelt, diese seine Einnahmen gegenüber dem Fiskus zu verbergen
und auch in entsprechenden Abgabenerklärungen nicht offen zu legen sowie
die daraus ihm erspart gebliebenen Steuermittel in weiterer Folge für
private Zwecke zu verwenden.
Derjenige jedoch, der
solcherart sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme
verschafft und diesbezüglich mit einem Tatplan wie der Beschuldigte
handelt, wäre nicht nur gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zum Doppelten des Verkürzungsbetrages, sondern mit einer
solchen bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich die Strafdrohung richtet,
zu bestrafen (§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG).
Das
gegenständliche Rechtsmittel des Amtsbeauftragten richtet sich jedoch
lediglich gegen die Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB
1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB
1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH
4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123
- ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie
festgestellt begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der
Strafbemessung auch von den in diesen Tatumschreibungen genannten
Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177
- ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Auch eine Modifizierung eines
Schuldspruches wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu
Ungunsten des Beschuldigten auf eine gewerbsmäßig begangene
Hinterziehung nach §§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG im Falle einer
Berufung des Amtsbeauftragten lediglich wegen Strafe kommt aus diesem Grunde
nicht in Betracht.
Der Berufung
des Amtsbeauftragten im obgenannten Ausmaß erweist sich jedoch auch auf
Basis des gegebenen Schuldspruches dennoch als berechtigt, weil die
Strafsanktionen im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und dem
Verschulden des T nicht ausreichend bemessen sind:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist für die Bemessung der Geldstrafe Grundlage die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg.cit. in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I 2004/57, in der
Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des T in Anbetracht des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach
§ 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich aber
auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein
wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da
Verfehlungen des Beschuldigten wie im gegenständlichen Fall in ihrer
Gesamtheit als massiver qualifizierten Abgabenbetrug durchaus eine
budgetäre Wirkung entfalten, welchen mit entsprechender Strafsanktion zu
begegnen ist, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des
Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten
abzuhalten.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht oder
nicht in einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann oder eine
diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe infolge Haftuntauglichkeit des
Bestraften nicht zum Vollzug kommen kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, derartige Sanktionen entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. z.B. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Der vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb
dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 104.244,38. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
wäre in etwa eine Geldstrafe von rd. € 52.000,-- zu
verhängen gewesen.
Für den Beschuldigten
sprechen jedoch als mildernde Umstände sei reumütiges Geständnis,
seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die zwischenzeitlich eingetretene
Schadensgutmachung im Ausmaß von ATS 106.191,-- (umgerechnet €
7.717,20), der offenkundige Wegfall der Spezialprävention, der Zeitablauf
seit Begehung der Verfehlungen, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte durch
seine sich verschlechternde Finanzlage offenkundig zu seinem deliktischen
Verhalten verleitet worden ist.
Erschwerend zu seinen Lasten
ist der lange Tatzeitraum zu bedenken sowie die Tatsache, dass er nicht nur
durch bloßes Untätigsein eine Verkürzung herbeigeführt hat,
sondern aktiv bestärkend mittels falscher Abgabenerklärungen
vorgegangen ist, woraus eine doch überdurchschnittliche deliktische Energie
zu erschließen ist.
So gesehen wäre in der
Gesamtschau eine Geldstrafe von etwa einem Drittel des Strafrahmens, sohin
ungefähr € 31.000,--, durchaus tat- und schuldangemessen, bedenkt
man die zu beachtende Generalprävention.
Führt man jedoch weiterhin
die derzeit äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten, seine
gegebene Sorgepflicht und den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschuldigten
ins Treffen, ist eine Verringerung dieser Geldstrafe im besonderen Maße
von mehr als der Hälfte auf lediglich € 14.000,--, umgerechnet
13,42 % des angedrohten Strafrahmens, zulässig.
Einer weiteren Reduzierung der
Geldstrafe steht insbesondere die - wie oben ausgeführt - zu
beachtende erforderliche generalpräventive Wirkung der zu verhängenden
Sanktion entgegen.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand
der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Acht zu lassen ist, weil
eine Ersatzfreiheitsstrafe laut Gesetz ja für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Laut herrschender
Spruchpraxis wäre für jeweils eine Geldstrafe von € 7.000,--
bis € 8.000,-- ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe vorzuschreiben, was
also eine weitaus höhere Ersatzfreiheitsstrafe bedingen würde. In
Anbetracht des angegriffenen Gesundheitszustandes erachtet der Berufungssenat
jedoch für den Fall einer tatsächlichen Hafttauglichkeit des
Beschuldigten im gegebenen Fall eine solche von lediglich sechs Wochen als
ausreichend, um den Strafzweck Genüge zu tun.
Die
Festsetzung der pauschalen Verfahrenskosten durch den Erstsenat in der
ausgesprochenen Höhe gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle und
war daher rechtens.
Es war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten
des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Ergänzende
Hinweise:
Aus gegebenem Anlass sieht sich
der Berufungssenat veranlasst, hinsichtlich des Vollzuges der Geldstrafe
anzumerken, dass im Falle einer Uneinbringlichkeit derselben und einem ansich
erforderlichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe die Bestimmung des § 176
Abs.1 FinStrG zur Anwendung gelangt, wonach die Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Strafvollzug solange aufzuschieben hat, bis eine dem Wesen der
Ersatzfreiheitsstrafe entsprechender Vollzug infolge eingetretener Genesung des
Bestraften durchführbar ist.
Im Übrigen ist auf die
Rechtswohltat des § 187 FinStrG zu verweisen, wonach bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände ein entsprechender
Gnadenerweis erteilt werden kann. Nach Ansicht des Berufungssenates liegen
derartige Umstände im gegebenen Fall durchaus vor.
Klagenfurt,
16. Jänner 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BankdirektorMotivationstrainerProvisionserlöseHonorarerlöseAbgabenhinterziehungVerheimlichungStrafbemessunggnadenweise NachsichtGeneralprävention
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-K/05
- Stammnummer
- 25807
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF