Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0262-F/03
Aufwendungen für Einladungen und Geschenke eines selbständigen Vermögensberaters an freie Mitarbeiter zu deren Motivation.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-F/03vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der von einem Vermögensberater und Kreditvermittler zum Zweck der Motivation der ihm zugewiesenen freien Mitarbeiter investierte Aufwand für Geschenke und Einladungen dient in jedem Fall auch dem Ansehen des Zuwendenden unter den Mitarbeitern und somit der Repräsentation und ist daher nicht absetzbar, selbst wenn diese Zuwendungen branchenüblich und möglicherweise sogar geeignet sind, die berufliche Tätigkeit des Zuwendenden zu fördern.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. R. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 und Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
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1.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird festgesetzt mit
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9.769,73 €
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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33.379,56 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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33.379,56 €
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Sonderausgaben
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- 335,42 €
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Einkommen
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33.044,14 €
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Einkommensteuer
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9.769,73 €
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2. Die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2003 und die Folgejahre werden festgesetzt mit:
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10.160,52 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als selbständiger
Vermögensberater und Kreditvermittler tätig. Im Zusammenhang mit der
Erklärung der diesbezüglichen Einkünfte für das Jahr 2002
machte er u.a. Aufwendungen für Kleidung (€ 5.810,75), Kundengeschenke
(€ 1.914,25) sowie bestimmte Zuwendungen an Mitarbeiter (sog.
Mitarbeiteranlässe € 2.798,45) geltend.
Die Kosten für Kleidung und die
Mitarbeiteranlässe wurden vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 29. Juli 2003 als nicht absetzbare
Repräsentationsaufwendungen gem.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eingestuft,
von den Kundengeschenken wurde ein Privatanteil von 20 % ausgeschieden.
Gleichzeitig erließ es einen auf der Veranlagung für das Jahr 2002
beruhenden Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003.
Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 13. August 2003 Berufung und begründete diese damit,
dass die Kosten für die Kleidung zu berücksichtigen seien, da er diese
Kleidung, die er außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit nicht trage,
benötige. Die Ausgaben für die Kundengeschenke seien zur Gänze
beruflich bedingt. Die Aufwendungen für die Mitarbeiteranlässe
hätten einen sehr großen Einfluss auf den generellen
Geschäftsverlauf, er sei daher auf diese Aufwendungen angewiesen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Zur Begründung
führte es aus, bürgerliche Kleidung gehöre nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst dann
gelte, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung
benötigt werde. Ausnahmen davon bildeten nur Arbeitsschutzkleidung,
Uniformen, Arbeitsmäntel, Kostüme von Schauspielern und Kleidung mit
Uniformcharakter. Die Aufwendungen für Bekleidung stellten daher auch im
gegenständlichen Fall keinesfalls abzugsfähige Ausgaben dar.
Ähnlich verhalte es sich mit den Aufwendungen für Geschenke an Kunden
und Mitarbeiter. Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 seien
Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, nicht
abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge. Zu dieser Bestimmung vertrete der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass
kleinere Sachgeschenke, die aufgrund bestehender beruflicher Beziehungen an
Klienten, Kunden und sonstige Geschäftsfreunde im allgemeinen bei
besonderen Gelegenheiten (Weihnachten, Neujahr, Beförderungen etc.) gemacht
würden, durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung seien; es seien
Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne Bedeutung sei, dass sie
möglicherweise geeignet seien, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine
Tätigkeit zu fördern. Gleiches gelte für Geschenke an freie
Mitarbeiter, die nicht in einem Dienstverhältnis stünden.
Aufgrund der Aberkennung der Aufwendungen für
Mitarbeiteranlässe stellte der Berufungswerber mit Schreiben vom
6. Oktober 2003 den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führt er dazu aus,
zwischen ihm und seinen Mitarbeitern bestehe ein
Abhängigkeitsverhältnis. Der Mitarbeiter könne ohne seine
Unterstützung die Ausbildung nicht bestehen und er könne ohne
Mitarbeiter keine weiteren Karriereschritte und Beförderungen schaffen.
Gleichzeitig hätten diese Aufwendungen einen großen Einfluss auf den
generellen Geschäftsverlauf. Dass in der Branche, in der er arbeite,
Mitarbeiter motivativ unterstützt würden, sei normal. In der
Finanzdienstleistungsbranche gälten Beförderungen und Anerkennungen
gegenüber Mitarbeitern als üblich.
Am 14. April 2004 sprach der Berufungswerber vor dem
unabhängigen Finanzsenat vor und erläuterte seine Tätigkeit sowie
die Umstände der strittigen Mitarbeiteranlässe. Er gab an, als
selbständiger Anlagen- und Vermögensberater für ein
Finanzdienstleistungsunternehmen tätig zu sein. Er sei Teamleiter und als
solcher für die Ausbildung der ihm zugewiesenen Mitarbeiter verantwortlich.
Die Mitarbeiter seien ihrerseits für das Finanzdienstleistungsunternehmen
auf Provisionsbasis tätig, der Teamleiter sei im Rahmen von Margen an den
Umsätzen der Mitarbeiter beteiligt. Die Margenbeteiligung werde von dem
Finanzdienstleistungsunternehmen bezahlt, sie wirke sich nicht auf die
Mitabeiterprovision aus. Während der Ausbildung seien die Mitarbeiter zur
selbständigen Kundenberatung nicht befugt. Je höher die Umsätze
eines Teams seien, desto höher seien die Einnahmen und desto besser seien
auch die Karrierechancen des Teamleiters. Bei den Mitarbeiteranlässen
handle es sich um Gratifikationen, in der Regel Geschenke oder Einladungen,
für besondere Leistungen der Mitarbeiter bzw. aus bestimmten Anlässen.
Diese Belohnungen seien notwendig, weil sie der Mitarbeitermotivation diene und
diese für das positive Teamergebnis erforderlich sei. Die Kosten für
die Mitarbeitergratifikation habe er aus eigener Tasche zu bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1998
dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden. Als Repräsentationsaufwendungen sind nach der
ständigen Rechtsprechung alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den
Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches
Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren". Den
Gründen, die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt
keine Bedeutung zu. Es ist auch unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige
diesem Aufwand entziehen hätte können und ob er ausschließlich
im betrieblichen Interesse lag (Verwaltungsgerichtshof vom 13.9.1989,
88/13/0193).
Im Sinne dieser Rechtsprechung sind die vom Berufungswerber
getätigten Aufwendungen für Geschenke und Einladungen an die ihm
zugewiesenen Mitarbeiter als Repräsentationsaufwendungen einzustufen. Auch
wenn der Berufungswerber von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen
ihm und den Mitarbeitern spricht, so besteht jedenfalls kein direktes
Abhängigkeitsverhältnis, das eine unmittelbare Beeinflussung des
Arbeitserfolges der Mitarbeiter durch den Berufungswerber ermöglichen
würde, wie etwa zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denn die Mitarbeiter
sind selbst auf Provisionsbasis für das Finanzdienstleistungsunternehmen
selbständig tätig. Eine Beeinflussung des Teamergebnisses und damit
zusammenhängend des Berufserfolges des Berufungswerbers ist, wenn
überhaupt, nur indirekt über die Motivation der Mitarbeiter und
allenfalls über die Erzeugung eines Teamgeistes möglich. Die zu diesem
Zweck investierten Zuwendungen an die Mitarbeiter dienen aber in jedem Fall auch
dem Ansehen des Berufungswerbers unter den Mitarbeitern, d. h. der
Repräsentation, und ist die Beeinflussung des Teamergebnisses aufgrund der
Selbständigkeit der Mitarbeiter auch wohl nur durch solche
repräsentativen Maßnahmen möglich.
Repräsentationsaufwendungen sind aber ex lege nicht abzugsfähig,
mögen sie auch branchenüblich und möglicherweise sogar geeignet
sein, die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers zu fördern (vgl.
auch Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, 4. Auflage, Band I, § 20 Rz
163, wonach Geschenke an freie Mitarbeiter, die nicht in einem
Dienstverhältnis stehen, nicht abzugsfähig sind). Der auf
diese Repräsentationsaufwendungen entfallende Bewirtungsaufwand
(Einladungen) ist auch nicht als Werbeaufwand zur Hälfte abziehbar. Von
einem Werbeaufwand kann nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nur
dann gesprochen werden, wenn es sich um die Bewirtung potentieller Kunden
handelt, nicht aber bei der Bewirtung von freien Mitarbeitern (vgl.
Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch:EStG 1988, Wien, Orac, 1993,
§ 20, Rz 27.2). Die Berufung war daher in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Auch in den übrigen Punkten (Berufskleidung,
Privatanteil für die Kundengeschenke) war die Berufung als unbegründet
abzuweisen. Zur Begründung sei auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2003
verwiesen.
Die Abänderung der angefochtenen Bescheide resultiert
aus der erstmaligen Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von
€ 666,00 bei den Einkünften des Jahres 2002. Bei diesem Betrag
handelt es sich um eine Provision, die laut telefonischer Auskunft des
Berufungswerbers irrtümlich bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechung 2002
außer Ansatz blieb.
Feldkirch,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-F/03
- Stammnummer
- 9525
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF