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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100005/2023

Prüfung der Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis oder durch private Motive (hier: Angehörigeneigenschaft) veranlasst ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100005/2023vom 19.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch SWP Steuerberatung GmbH, Bahnhofplatz 2/2, 4600 Wels, über die Beschwerde vom 22. Juli 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2017 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2017, jeweils ergangen zur Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht: I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Bescheide, Beschwerde Im Rahmen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017, sämtlich vom 14.06.2022, wurden dem Beschwerdeführer unter der Position "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 55.047,26 (siehe die untenstehende Tabelle) zugerechnet. | Jahr | Höhe der Einkünfte in EUR | 2013 | 15.278,40 | 2014 | 17.496,02 | 2015 | 5.042,00 | 2016 | 10.354,34 | 2017 | 6.876,50 | SUMME | 55.047,26 Die Begründung zu den obig angeführten Einkommensteuerbescheiden ist am 15.06.2022 gesondert ergangen. Im Rahmen dieser Begründung wurde wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: Im Rahmen einer bei der ***KG*** (St.Nr. ***KG-StNr***) durchgeführten Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen: ***Bf*** war von 16.02.2010 - 06.06.2018 bei der ***FM*** bzw. ***Vater*** nichtselbständig beschäftigt und hat im Rahmen dieses Dienstverhältnisses von April 2011 bis Mitte 2018 die Bücher der ***KG*** geführt. Ab Mitte 2011 verfügte er über die Zugangscodes zum Telebanking der betrieblichen Bankkonten der ***KG*** und zumindest ab 2014 auch über Bankomatkarten: Auf dem Kontokorrentkonto ***Kto-Nr.1*** bei der ***Bank2*** ***Ort*** war neben ***WH*** vom 05.07.2011 bis Mitte 2018 auch ***Bf*** zeichnungsberechtigt. Auf dem Kontokorrentkonto ***Kto-Nr.2*** bei der ***Bank*** ***Ort*** war neben ***WH*** vom 18.02.2014 bis zum 11.06.2018 auch ***Bf*** zeichnungsberechtigt. ***Bf*** hat als Buchhalter der ***KG*** ohne Wissen und ohne Duldung der Komplementärin ***WH*** von den betrieblichen Bankkonten der ***KG*** Ausgaben bezahlt, die in keinem Zusammenhang mit der ***KG*** standen. Dabei handelte es ich um Ausgaben für den Gewerbebetrieb des ***Vater*** bzw. dessen Privatausgaben sowie um Privatausgaben der Familie ***Bf*** und Ausgaben für die Errichtung des Einfamilienhauses der Familie ***Bf***. Weiters hat ***Bf*** Barabhebungen von den betrieblichen Bankkonten der ***KG*** vorgenommen, entweder am Schalter der ***Bank*** ***Ort*** oder mit der Bankomatkarte. Ergänzend wird auf die im Besprechungsprogramm vom 25.09.2019 betreffend die ***KG*** enthaltenen Feststellungen und Beweismitteln verwiesen (siehe Punkt 3.8. sowie die Beilagen 12, 15, 16, 17, 18). Darin wurde auf über 500 Seiten umfassend unter Verweis auf die entsprechenden Beweismittel dargelegt warum nachstehende Beträge Herrn ***Bf*** zuzuordnen sind: [Wiedergabe der Tabelle unterbleibt; siehe die obenstehende Tabelle betreffend die Summe der Beträge der einzelnen Jahre] Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Die Einnahmen müssen "aus einem Dienstverhältnis" stammen, sie müssen ihre "Wurzel" im Dienstverhältnis haben (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 25 Tz. 12). Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, etwa Bestechungsgelder, Warendiebstähle oder durch Veruntreuung oder Untreue. Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungswege zu erfassen (VwGH 95/14/0112 vom 25.2.1997). Im vorliegenden Fall missbrauchte ***Bf*** seine Befugnisse als Buchhalter der ***KG***, indem er Bargeldbeträge von Bankkonten der ***KG*** behob und sich diese persönlich aneignete und private Ausgaben von Bankkonten der ***KG*** bezahlte ohne dazu befugt zu sein. ***Bf*** nutzte damit ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheiten, um sich unrechtmäßig zu bereichern und sich persönlich Vorteile zu erzielen. Somit liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, die im Wege der Veranlagung zu erfassen sind. Die Abgabenbehörde geht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass ***Bf*** vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2017 bewirkt hat und sich damit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG schuldig gemacht hat. Gemäß § 207 BAO beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre soweit eine Abgabe hinterzogen ist. Die angeführten Beträge wurden daher innerhalb der Verjährungsfrist festgesetzt. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil der oben bezeichneten Bescheide. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch der oben bezeichneten Bescheide, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen. Im Rahmen der ebenfalls angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend die Jahre 2013 bis 2017 (ebenfalls vom 14.06.2022) wurden auf Basis der sich aus den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden ergebenden Abgabennachforderungen entsprechende Anspruchszinsen festgesetzt. Mit Schreiben vom 22.07.2022 wurde durch die (damalige) anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen die obig angeführten Bescheide Beschwerde erhoben. Begründend wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt: […] Der Beschwerdeführer hat die Bücher der ***KG*** nicht geführt, insbesondere auch nicht von April 2011 bis Mitte 2018. Auch war der Beschwerdeführer nicht Buchhalter der ***KG***. Weiters hat der Beschwerdeführer keine Ausgaben ohne Wissen oder ohne Duldung der Komplementärin ***WH*** von betrieblichen Bankkonten der ***KG*** bezahlt oder Barabhebungen davon getätigt. Somit hat der Beschwerdeführer auch keine Befugnisse als Buchhalter der ***KG*** missbraucht, indem er Bargeldbeträge von Bankkonten der ***KG*** behoben hätte oder sich solche persönlich angeeignet hätte oder private Ausgaben von Bankkonten der ***KG*** bezahlt hätte, ohne dazu befugt zu sein. Der Beschwerdeführer war, wie in der Begründung der angefochtenen Bescheide insoweit zutreffend ausgeführt wird, bei Herrn ***Vater*** nichtselbständig beschäftigt - und nicht etwa bei der ***KG***. Selbst der Begründung der angefochtenen Bescheide ist daher kein Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich als Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber oder gegen den Willen des Arbeitgebers Vorteile angeeignet hätte, sodass keinesfalls Vorteile aus einem Dienstverhältnis i.S.d. § 25 Abs. 1 Z 1 EStG vorliegen und solche auch gar nicht vorliegen können. […] Zusätzlich wurde die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt. B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2022 wurde die obig angeführte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Nachdem die Beschwerdeschrift keinerlei substantielle Begründung enthält, sondern sich darauf beschränkt, die Feststellungen des Erstbescheides ohne jegliche Begründung oder Nachweis zu verneinen, wird die Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des Erstbescheides sowie auf das beigelegte Besprechungsprogramm vom 25.09.2019 samt den darin enthaltenen Beweismitteln (insgesamt 547 Seiten) abgewiesen. Mit diesen Beweismitteln wurde umfassend nachgewiesen, dass ***Bf*** seine Befugnisse im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit ***FM*** bzw. ***Vater*** überschritten hat indem er unbefugterweise private Ausgaben von Bankkonten der ***KG*** bezahlte und Bargeldbeträge von Bankkonten der ***KG*** behob und sich diese persönlich aneignete. ***Bf*** konnte diese unrechtmäßig erlangten Einnahmen nur deshalb erzielen, da er Gelegenheiten nutzte, die sich ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses boten. Diese Einnahmen haben somit ihre Wurzel im Dienstverhältnis und sind insofern als nichtselbständige Einkünfte zu versteuern. Mit Schreiben vom 14.12.2022 wurde durch die (damalige) anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde die Einbringung eines ergänzenden Schriftsatzes in Aussicht gestellt. [Anmerkung: Ein solcher wurde bislang nicht erstattet. Das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der damaligen anwaltlichen Vertretung ist mittlerweile erloschen.] C. Strafverfahren Mit Urteil des ***LG*** vom ***Datum*** wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig gesprochen: ***Vater*** und ***Bf*** sind schuldig, es haben […] B. ***Bf*** von 2011 bis 2017 als leitender Angestellter des ***Vater*** zu dessen strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, dass er als Buchhalter des ***Vater*** beim Führen der Bücher und Aufzeichnungen des ***Vater***, des Einzelunternehmens der […] der ***WH***, der ***KG*** und des ***GP*** vorsätzlich die von ***Vater*** initiierten Scheingeschäfte und Scheinrechnungen und privat veranlassten Rechnungen in den Büchern und Aufzeichnungen der angeführten Abgabenpflichtigen erfasste und dadurch zu den unter Punkt A. I., II., III., IV. und V. dargestellten Verkürzungen der ESt, USt, NoVA, L, DB und DZ in folgendem Umfang beitrug: [Tabelle wird nicht wiedergegeben] C. ***Vater*** und ***Bf*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die ihnen in ihrer Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer (***Vater***) und Buchhalter mit Zeichnungsberechtigung auf den Unternehmenskonten (***Bf***) der ***KG*** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und ***WH*** bzw. der ***KG*** einen € 5.000,-- übersteigenden Vermögensnachteil, nämlich in der Höhe von zumindest € 75.900,66 zugefügt, indem sie 1. im Zeitraum 2014 bis 2018 in zahlreichen Angriffen vom Geschäftskonto der ***KG*** am Bankschalter sowie mittels Bankomatkarte Geldbeträge von insgesamt zumindest € 16.738,-- behoben und in weiterer Folge für unternehmensfremde, weil private Zwecke verwendeten; 2. im Zeitraum 2013 und 2014 Leistungen des Erdbauunternehmens des ***MN*** im Bereich der privaten Baustelle des ***Bf*** in ***Ort2*** an die ***KG*** fakturieren ließen und die Rechnungen des ***MN*** in Höhe von insgesamt € 21.278,40 in weiterer Folge mit Mitteln der ***KG*** beglichen; a) am 26.11.2013 Rechnung über € 9.278,40 b) am 9.12.2013 Rechnung über € 6.000,-- c) am 13.1.2014 Rechnung über € 3.600,-- d) am 13.1.2014 Rechnung über € 2.400,-- 3. im Zeitraum 2014 bis 2018 in zahlreichen Angriffen mit Geldmitteln vom Geschäftskonto der ***KG*** unternehmensfremde Rechnungen und Einkäufe iHv zumindest € 37.884,26 für ihre - insbesondere des ***Bf*** - privaten Lebensbereiche bezahlten. Es haben hiedurch […] ***Bf*** zu B. in Verbindung mit A. I., II., III., IV. die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG und des Abgabenbetrugs nach §§11 dritter Fall, 39 Abs 1 lit b FinStrG begangen und wird ***Bf*** hiefür unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach der Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit a FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB iVm § 26 Abs 1 FinStrG wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. ***Bf*** zu A. V. die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 und 2 lit b FinStrG begangen und wird ***Bf*** hiefür unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 18.700,- verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB iVm § 26 Abs 1 FinStrG wird ein Teil der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 9.350,-- unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil € 9.350,-- beträgt. Gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Wochen festgesetzt, wobei auf den unbedingten Teil 1 Woche entfallen. ***Bf*** zu C. das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB begangen und wird ***Bf*** nach der ersten Strafdrohung des § 153 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 44 Abs 1 StGB werden die Rechtsfolgen des § 13 Abs 2 GewO und des § 15 Abs 1a GmbHG hinsichtlich ***Bf*** unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG haben ***Vater*** und ***Bf*** die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. D. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 05.01.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Das obig angeführte Strafurteil wurde sowohl vom belangten Finanzamt als auch von der (nunmehrigen) steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Seitens des belangten Finanzamtes wurden am 15.07.2025, am 19.08.2025 sowie am 11.02.2026 ergänzende Stellungnahmen zum gegenständlichen Fall übermittelt. Seitens der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurden am 23.07.2025 sowie am 08.01.2026 ergänzende Stellungnahmen zum gegenständlichen Fall übermittelt. Mit Schreiben vom 20.02.2026 wurde durch den Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2017 zurückgenommen. Die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 25.02.2026 erfolgt. Ebenfalls im Rahmen des Schreibens vom 20.02.2026 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sowie auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 25.02.2026 wurde das belangte Finanzamt über die Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer informiert. Zusätzlich wurde dem belangten Finanzamt eine Frist von zwei Wochen gemäß § 274 Abs. 1 letzter Satz BAO eingeräumt, innerhalb derer seitens des belangten Finanzamtes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt werden kann. Das belangte Finanzamt hat von diesem Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war in (zumindest) den streitgegenständlichen Jahren 2013 bis 2017 im Einzelunternehmen seines Vaters, ***Vater***, angestellt. ***Vater*** war in den streitgegenständlichen Jahren Kommanditist der ***KG***. Die Buchhaltung der ***KG*** wurde durch das Einzelunternehmen des ***Vater*** geführt, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit ***Vater*** als Buchhalter mit Zeichnungsberechtigung auf den Unternehmenskonten der ***KG*** tätig war. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater, ***Vater***, wurden in einem Strafverfahren vor dem ***LG*** rechtskräftig verurteilt. Siehe diesbezüglich - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - den nachstehenden Auszug aus dem Spruch dieses Urteils: ***Vater*** und ***Bf*** sind schuldig, es haben […] B. ***Bf*** von 2011 bis 2017 als leitender Angestellter des ***Vater*** zu dessen strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, dass er als Buchhalter des ***Vater*** beim Führen der Bücher und Aufzeichnungen des ***Vater***, des Einzelunternehmens der […] der ***WH***, der ***KG*** und des ***GP*** vorsätzlich die von ***Vater*** initiierten Scheingeschäfte und Scheinrechnungen und privat veranlassten Rechnungen in den Büchern und Aufzeichnungen der angeführten Abgabenpflichtigen erfasste und dadurch zu den unter Punkt A. I., II., III., IV. und V. dargestellten Verkürzungen der ESt, USt, NoVA, L, DB und DZ in folgendem Umfang beitrug: [Tabelle wird nicht wiedergegeben] C. ***Vater*** und ***Bf*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die ihnen in ihrer Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer (***Vater***) und Buchhalter mit Zeichnungsberechtigung auf den Unternehmenskonten (***Bf***) der ***KG*** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und ***WH*** bzw. der ***KG*** einen € 5.000,-- übersteigenden Vermögensnachteil, nämlich in der Höhe von zumindest € 75.900,66 zugefügt, indem sie 1. im Zeitraum 2014 bis 2018 in zahlreichen Angriffen vom Geschäftskonto der ***KG*** am Bankschalter sowie mittels Bankomatkarte Geldbeträge von insgesamt zumindest € 16.738,-- behoben und in weiterer Folge für unternehmensfremde, weil private Zwecke verwendeten; 2. im Zeitraum 2013 und 2014 Leistungen des Erdbauunternehmens des ***MN*** im Bereich der privaten Baustelle des ***Bf*** in ***Ort2*** an die ***KG*** fakturieren ließen und die Rechnungen des ***MN*** in Höhe von insgesamt € 21.278,40 in weiterer Folge mit Mitteln der ***KG*** beglichen; a) am 26.11.2013 Rechnung über € 9.278,40 b) am 9.12.2013 Rechnung über € 6.000,-- c) am 13.1.2014 Rechnung über € 3.600,-- d) am 13.1.2014 Rechnung über € 2.400,-- 3. im Zeitraum 2014 bis 2018 in zahlreichen Angriffen mit Geldmitteln vom Geschäftskonto der ***KG*** unternehmensfremde Rechnungen und Einkäufe iHv zumindest € 37.884,26 für ihre - insbesondere des ***Bf*** - privaten Lebensbereiche bezahlten. Konkret entfallen auf die verfahrensgegenständlichen Jahre 2013 bis 2017 die folgenden Beträge (jeweils in EUR): | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | SUMME | Überweisungen | 15.278,40 | 10.196,02 | 2.442,00 | 6.361,34 | 3.606,50 | 37.884,26 | Barbehebungen | 0,00 | 7.300,00 | 2.600,00 | 3.993,00 | 2.845,00 | 16.738,00 | SUMME | 15.278,40 | 17.496,02 | 5.042,00 | 10.354,34 | 6.451,50 | 54.622,26 Die Zuwendung dieser Beträge an den Beschwerdeführer ist aus privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Motiven erfolgt. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO8, § 167, Rz 8, mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Die Feststellung betreffend das Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers in Einzelunternehmen seines Vaters, [...], ergibt sich aus den vom erkennenden Richter eingesehenen Lohnzetteln für die betreffenden Jahre sowie - unter anderem - den Ausführungen im Vorlagebericht, denen seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde. Zusätzlich ist auf die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des [...] (Geschäftszahl [...], Urteil vom [...]) zu verweisen. Aus dem Spruchpunkt B. des angeführten Urteils ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer von 2011 bis 2017 als "leitender Angestellter des [...]" zu dessen strafbaren Handlungen beigetragen hat. Die Feststellung, wonach [...] in den streitgegenständlichen Jahren Kommanditist der [...] war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug betreffend die [...], der vom erkennenden Richter angefertigt wurde. Betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers im angeführten Strafverfahren vor dem ***LG*** wird wie folgt ausgeführt: Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§ 21 und § 22 BAO) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Gemäß § 116 Abs. 2 BAO sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (Ritz/Koran, BAO8, § 116, Rz 14, unter Verweis auf VwGH 27.03.2018, Ra 2018/16/0043; 27.11.2020, Ra 2018/16/0210; 28.04.2021, Ro 2018/16/0001). Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater, [...], wurden im Verfahren vor dem [...] (Geschäftszahl [...], Urteil vom [...]) strafrechtlich verurteilt. Für das konkrete Verfahren relevant ist insbesondere die Verurteilung wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB für sowohl den Beschwerdeführer als auch [...] (Spruchpunkt C. des genannten Verfahrens). Dieses Urteil wurde aufgrund des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes rechtskräftig. Somit ist das Bundesfinanzgericht - auf Basis der obig zitierten Literatur und Judikatur des VwGH - im gegenständlichen Verfahren an die Tatsachenfeststellungen des angeführten Strafurteils gebunden. Aus dieser Bindungswirkung ergeben sich die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Buchhalter im Einzelunternehmen des [...], die Tätigkeit als Buchhalter mit Zeichnungsberechtigung für die ***KG*** sowie die angeführten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit [...] bewirkten, Vermögensnachteile auf Ebene der [...]. Die auf die jeweiligen Jahre entfallenden Beträge ergeben sich aus dem im angeführten Strafverfahren angefertigten Sachverständigengutachten (Seite 230 bis 233) sowie dem Spruch des Strafurteiles selbst (hier insbesondere Spruchpunkt C. 2.). Die Feststellung, wonach die Zuwendung der streitgegenständlichen Beträge an den Beschwerdeführer aus privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Motiven erfolgt ist, beruht auf den folgenden Erwägungen: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Zu diesen "Bezügen und Vorteilen" gehören alle Einnahmen (Geld oder geldwerte Vorteile) im Sinn des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daraus ergibt sich aber, dass die Motive des Arbeitgebers für die Erbringung einer Leistung an den Arbeitnehmer nicht ausgeblendet werden können (VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036, mwN). Zum Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen nur Bezüge und Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben und sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Daran fehlt es, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird (VwGH 01.06.2016, 2013/13/0061, mwN). Die Frage, ob dem Erlass der Verbindlichkeit ein privates Motiv (im Sinne eines "Bereichernwollens") zu Grunde liegt, ist eine Tatfrage, welche das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat. Dabei kann im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich vermutet werden, dass zwei unabhängige Vertragspartner einander "nichts schenken wollen". Bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen wird das subjektive Element des "Bereichernwollens" hingegen vermutet; das Vorliegen des Bereicherungswillens kann aus dem Sachverhalt erschlossen werden (VwGH 25.07.2018, Ro 2018/13/0005, mwN). Die Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist oder aus privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Motiven erfolgt, ist eine Sachverhaltsfrage, die vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Dabei ist auch auf die Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung sowie darauf abzustellen, ob es sich beim Dienstgeber und Dienstnehmer um Angehörige handelt. Leistungen an nahe Angehörige können nämlich nur insoweit als Entgelt (Arbeitslohn) für ihre Arbeitsleistung angesehen werden, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären; trifft diese Voraussetzung aber nicht zu, so stellen diese Leistungen kein Entgelt für die Arbeitsleistung dar und können daher nicht als Bezug oder Vorteil aus einem Dienstverhältnis angesehen werden (erneut VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036, mwN). Wie bereits - unter Verweis auf das angeführte Strafurteil - ausgeführt, war der Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Jahren als (leitender) Angestellter im Einzelunternehmen seines Vaters, ***Vater***, nichtselbständig beschäftigt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wurde im Rahmen des angeführten Strafurteiles festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Vater, ***Vater***, "im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die ihnen in ihrer Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer (***Vater***) und Buchhalter mit Zeichnungsberechtigung auf den Unternehmenskonten (***Bf***) der ***KG*** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichtet" wissentlich missbraucht haben und dadurch ***WH*** bzw. der ***KG*** einen Vermögensnachteil in genannter Höhe zugefügt haben. Fraglich ist somit, ob die dem Beschwerdeführer aufgrund der im Strafurteil näher genannten Handlungen zugeflossenen Beträge ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben oder aus privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Motiven erfolgt sind. Diesbezüglich hat das Bundesfinanzgericht wie folgt erwogen: Das belangte Finanzamt ist bei Erlassung der angefochtenen Bescheide sowie der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Beträge gegen oder zumindest ohne den Willen seines Arbeitgebers (***Vater***) angeeignet haben soll. Dies ergibt sich insbesondere aus der gesondert ergangenen Begründung zu den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden vom 15.06.2022, in der - unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH - ausgeführt wurde, dass Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitsgebers verschafft, nicht dem Steuerabzug unterliegen, sondern im Veranlagungswege zu erfassen seien. Der Beschwerdeführer habe die durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit genutzt, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen ident ausgeführt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass spätestens aufgrund des rechtskräftigen Urteils des ***LG*** vom ***Datum*** (in für das Bundesfinanzgericht bindender Form) feststeht, dass der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber (d.h. ***Vater***) im "bewussten und gewollten Zusammenwirken" tätig wurden, sodass von einer Bereicherung des Beschwerdeführers ohne/gegen den Willen seines Arbeitsgebers nicht länger ausgegangen werden kann. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde durch das belangte Finanzamt betreffend das Angehörigenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber im Rahmen der Eingabe vom 15.07.2025 wie folgt ausgeführt: Die Vorteilsverschaffung des AN ***Bf*** wurde von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart (Beweis: Geständnis im Strafverfahren) und damit zur - vertraglichen - Grundlage des Dienstverhältnisses. Herr ***Bf*** wurde für sein Mitwirken an den Tathandlungen mit Teilen des veruntreuten Vermögens entlohnt. […] Herr ***Bf*** erhielt als Bezahlung für sein Mitwirken an der Manipulation der Buchführung der ***KG*** Vermögensbestandteile der geschädigten ***KG***. Dabei handelt es sich um Vorteile iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG aus einem bestehenden Dienstverhältnis. Denn Herr ***Bf*** hat die Buchhaltungstätigkeit bei der ***KG*** im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses für Herrn ***Vater*** vorgenommen. Hierbei handelt es sich mMn um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG. Auch die Berücksichtigung der Angehörigeneigenschaft von Herrn ***Bf*** als Sohn von Herrn ***Vater*** führt mMn zu keinem anderen Ergebnis. Denn Herrn ***Bf*** erhielt die Vermögensbestandteile der ***KG*** nicht als Vorteil für seine Eigenschaft als naher Verwandter von Herrn ***Vater***, sondern weil er als ausgebildeter Buchhalter für die vorzunehmenden Handlungen fachlich hinreichend qualifiziert war. Ansonsten hätte Herr ***Vater*** auch seinem anderen Sohn (***Bruder***) Vorteile zukommen lassen können. Entscheidend für die Vorteilsgewährung war also nicht die Angehörigeneigenschaft, sondern das Arbeitsverhältnis samt Qualifikation des Arbeitnehmers ***Bf***. Herr ***Vater*** hätte auch einem fremden (nicht verwandten) Arbeitnehmer die gleichen Vorteile zuerkannt, weil er für die langjährige Bereicherung am Vermögen der ***KG*** langfristig eine Person mit Fähigkeit zur buchhalterischen Verschleierung dieser Vorgänge (und nicht zwingend einen nahen Angehörigen) benötigte. Seitens der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst wurde ein Zusammenhang der erhaltenen Vorteile mit dem Dienstverhältnis bestritten und darauf hingewiesen, dass diese ihre Wurzel vielmehr im Familienverhältnis gehabt hätten. Gemäß der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH wird bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen das subjektive Element des "Bereichernwollens" vermutet. Zudem können Leistungen an nahe Angehörige nach der angeführten Rechtsprechung nur insoweit als Entgelt (Arbeitslohn) für ihre Arbeitsleistung angesehen werden, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären. Außerdem ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung, dass ein Vorteil dann für ein Dienstverhältnis gewährt wird, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Im gegenständlichen Fall erstreckten sich die gemeinsamen Malversationen von ***Bf*** und ***Vater*** über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren, nämlich von April 2011 (laut Gutachten des Sachverständigen im Strafverfahren vor dem ***LG***, Seite 311 von 375) bis zumindest Dezember 2017. Ein derartig langer Tatzeitraum (der im Strafverfahren vor dem ***LG*** sogar explizit als erschwerender Straffbemessungsgrund angeführt wurde) indiziert - nach Ansicht des erkennenden Richters - ein erhöhtes Vertrauensverhältnis zwischen den Tätern, das für ein Angehörigenverhältnis (im konkreten Fall "Vater-Sohn") nach allgemeiner Lebenserfahrung typisch ist. Zumal sich der strafrechtlich sanktionierte "Tätigkeitsbereich" des Beschwerdeführers und seines Vaters nicht "nur" auf die hier gegenständlichen Handlungen betreffend die ***KG*** bezogen hat, sondern daneben eine Vielzahl von weiteren Tathandlungen gesetzt wurden. So wurden etwa auch im Einzelunternehmen des ***Vater*** selbst diverse Privataufwendungen als steuerlich abzugsfähig behandelt, die sowohl ***Vater*** als auch den Beschwerdeführer betroffen haben und in Summe einen Betrag von EUR 200.000,00 überstiegen haben (siehe den obig zitierten Spruchpunkt B. des Urteils des ***LG*** sowie das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten, Seite 171). Zusätzlich ist auf Natur der Verbindlichkeiten zu verweisen, die durch die Untreuehandlungen beglichen wurden. Diese betrafen zu einem großen Teil (EUR 21.278,40 von EUR 54.622,26, d.s. 38,96%) Arbeiten des ***MN*** am privaten Einfamilienhaus des Beschwerdeführers sowie dessen private Urlaube (zB "Firstclass Holiday" oder "Burg- und Baumhotel" lt. Aufstellung in der Begründung der angefochtenen Bescheide). Wie aus den Aussagen von ***MN*** hervorgeht, wurde er vordringlich durch den Vater des Beschwerdeführers, ***Vater***, dazu gedrängt, die für diese Leistungen gestellten Rechnungen an die ***KG*** auszustellen, um diese so im Rechenwerk der Apotheke unterbringen zu können. Auch diese Vorgehensweise deutet auf eine durch das Angehörigenverhältnis veranlasste Motivation der Zuwendung hin, da insbesondere hier nicht eine "bloße" Verwendung des durch Untreue erlangen Betrages erfolgte, sondern darüber hinaus auch noch weitere Handlungen des Vaters des Beschwerdeführers gesetzt wurden, die in dieser Art und Weise zugunsten von Fremden (d.h. Nicht-Angehörigen) nicht zu erwarten sind, insbesondere nicht betreffend die private Wohnraumschaffung eines Angestellten. Soweit das belangte Finanzamt ausführt, dass der Beschwerdeführer die erlangten Vorteile von ***Vater*** aufgrund seiner Qualifikation als Buchhalter und nicht aufgrund des Angehörigenverhältnisses erhalte habe, da ***Vater*** ansonsten auch dem Bruder des Beschwerdeführers Vorteile hätte zuwenden können, ist darauf zu antworten, dass sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der Bruder des Beschwerdeführers sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers von ***Vater*** begünstigt wurden (siehe hier etwa die Punkte "Sachbezüge PKW" sowie "Kilometergelder" im Gutachten des Sachverständigen im Strafverfahren vor dem ***LG***, Seiten 244ff.). Die Begünstigungen des Bruders des Beschwerdeführers sowie der Ehegattin des Beschwerdeführers erfolgten zwar aus Mitteln des Einzelunternehmens des ***Vater*** (und nicht den hier gegenständlichen Untreuehandlungen zum Nachteil der ***KG***). Daraus ergibt sich aber dennoch, dass die vom Beschwerdeführer erhaltenen Vorteile nicht nur gewährt wurden, weil er in den streitgegenständlichen Jahren Arbeitnehmer von ***Vater*** war. Diesbezüglich ist erneut auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Vorteil dann für das Dienstverhältnis gewährt wird, wenn "der Vorteil nur [Anmerkung: Hervorhebung durch den erkennenden Richter] deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist […]" Von einer derartigen Ausschließlichkeit kann auf Basis der obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden. Vielmehr sollten durch die gemeinsamen Tathandlungen nicht nur ***Vater*** und der Beschwerdeführer, sondern auch andere Familienmitglieder begünstigt werden, sodass die auf den Beschwerdeführer entfallenden Vorteile (unter anderem aus den gegenständlichen Untreuehandlungen) nicht auf das Arbeitsverhältnis reduziert werden können. Auf Basis der obigen Erwägungen steht für den erkennenden Richter fest, dass die - hier gegenständlichen - Vorteile, die der Beschwerdeführer aus den gemeinsam mit seinem Vater begangenen Untreuehandlungen erlangt hat, ihre Wurzel weder ausschließlich noch überwiegend im Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers im Einzelunternehmen seines Vaters hatten. Vielmehr lässt das gesamte, im Verfahren vor dem ***LG*** aufgearbeitete, strafrechtlich relevante Wirken des Beschwerdeführers und seines Vaters auf ein derartiges Einvernehmen und einen gemeinsam getragenen Umfang der Tathandlungen (sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der betroffenen Beträge) schließen, die nicht mit einem (fremdüblichen) Angestelltenverhältnis erklärt werden können, sondern - nach Ansicht des erkennenden Richters - ohne Zweifel auf das bestehende Angehörigenverhältnis zurückzuführen sind. Somit ergibt sich, dass auch die - hier gegenständlichen - aus den Untreuehandlungen vom Beschwerdeführer erlangten Vorteile ihre Wurzel nicht im Dienstverhältnis zu ***Vater***, sondern im Angehörigenverhältnis haben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) A. Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2017 a) Rechtliche Grundlage § 25 Abs. 1 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugweise: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: 1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor. […] § 29 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugweise: Sonstige Einkünfte sind nur: […] 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). […] b) Erwägungen aa) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 Die Zuwendung dieser Beträge an den Beschwerdeführer ist - gemäß dem festgestellten Sachverhalt und der diesbezüglichen Beweiswürdigung - aus privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Motiven erfolgt. Insofern verbleibt kein Raum für die Behandlung als Arbeitslohn iSd § 25 EStG 1988 und die damit verbundene Vorschreibung von Einkommensteuer auf Ebene des Beschwerdeführers (siehe die bereits oben zitierte Rechtsprechung des VwGH vom 23.10.2020, Ra 2020/13/0036). bb) Sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG 1988 Leistungen iSd § 29 Z 3 können in einem positiven Tun, in einem Unterlassen, in einem Dulden oder auch in einem Verzicht bestehen (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 29, Rz 90, unter Verweis auf etwa VwGH 31.01.2018, Ro 2017/15/0018). § 29 Z 3 ist subsidiär zu den anderen Einkunftsarten, zu denen er als Ergänzungstatbestand hinzukommt. Nach herrschender Meinung sollen dadurch Sachverhalte erfasst werden, die den anderen Einkunftsarten wirtschaftlich ähnlich sind, ohne formell unter diese Steuertatbestände subsumiert werden zu können. Für die Annahme einer Leistung iSd § 29 Z 3 ist ein Leistungsaustausch erforderlich; unerheblich ist aber, ob Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen (VwGH 25.11.1986, 86/14/0072, 1987, 322; UFS 7.11.2005, RV/0439-S/04); die Gegenleistung muss durch die Leistung wirtschaftlich veranlasst werden (etwa BFH, BStBl 2012 II 310; BFH, BStBl 2015 II 795). Ein synallagmatisches Verhältnis (do-ut-des-Prinzip) von Leistung und Gegenleistung ist nach dem BFH jedoch nicht zwingende Voraussetzung, weil eine Auslösung der Gegenleistung durch ein Tun, Dulden, Unterlassen ausreicht (vgl. erneut Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 29, Rz 91f., mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Keine Leistungen iSd § 29 Z 3 sind etwa Vermögenszugänge ohne Wissen und Willen des Eigentümers (EFG 1985, 71 zu Veruntreuung, Diebstahl oder Unterschlagung eines Arbeitnehmers; vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 29, Rz 100) Gemäß dem festgestellten Sachverhalt stammen die hier verfahrensgegenständlichen Beträge aus Untreuehandlungen zum Nachteil der ***KG*** bzw. deren Komplementärin ***WH***. Soweit seitens des belangten Finanzamtes in der Eingabe vom 15.07.2025 darauf verwiesen wird, dass diese Vorteile - analog zu Bestechungsgeldern - alternativ als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988 zu qualifizieren seien, ist auf die obig zitierte Literatur hinzuweisen. Im Gegensatz zu Bestechungsgeldern (oder Erpressung oder Betrug; Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 29, Rz 99), die im weitesten Sinn aus Leistung und Gegenleistung bestehen, fehlt bei Untreuehandlungen dieser Zusammenhang, sodass die aus der Untreue erlangten Vorteile - im Einklang mit der obig zitierten Literatur und gegen die Ansicht des belangten Finanzamtes - nicht als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988 zu qualifizieren sind. c) Conclusio Auf Basis der obigen Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben. Die angefochtenen Bescheide sind dergestalt abzuändern, dass sie den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2013 bis 2017 in der Fassung vor der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer entsprechen (siehe die nachfolgende Tabelle). | Jahr | Datum des Erstbescheides | Gesamtbetrag der Einkünfte in EUR | Höhe der Einkommensteuer in EUR | 2013 | 28.01.2014 | 21.919,59 | 3.201,47 | 2014 | 11.02.2015 | 33.607,12 | 8.196,87 | 2015 | 24.02.2016 | 41.811,76 | 10.927,09 | 2016 | 14.02.2017 | 45.135,96 | 11.362,10 | 2017 | 19.03.2018 | 44.847,31 | 11.174,01 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung) B. Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2017 Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 205, Rz 2). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz/Koran, BAO7, § 205 BAO, Rz 33ff, mwN zur Rechtsprechung des BFG sowie des VwGH, etwa VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316). Die fraglichen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2017 sind aufgrund der (erhöhten) Festsetzung im Rahmen der ebenfalls angefochtenen (neuen) Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2017 ergangen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind diese Anspruchszinsenbescheide zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch und können aufgrund dieser Bindung nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig seien. Da sich die Beschwerde jedoch genau auf eine solche inhaltliche Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2017 stützt, waren die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2017 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Frage, ob die vom Beschwerdeführer erlangten Vorteile ihre Wurzel im Dienstverhältnis oder im Angehörigenverhältnis haben, handelt es sich um eine Tatfrage, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden war. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher insoweit zu verneinen. Bei der Frage, ob die erlangten Vorteile als Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 zu qualifizieren sind, wurde der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, sodass auch insoweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war. Linz, am 19. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100005/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100005.2023
Stammnummer
151265
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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