Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0278-W/09
1. Bewirtung als Werbung einer Kinderärztin; 2. Opern-CD's und DVD's mit Erwachsenenspielfilmen als Betriebsausgabe einer Kinderärztin; 3. Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung an arbeitsfreien Tagen; 4. Nur Kinderbeaufsichtigung, nicht jedoch Essen, Schulbesuch und Ferienaktivitäten als außergewöhnliche Belastung einer alleinerziehenden Mutter; 5. Montessorischule als außergewöhnliche Belastung bei behindertem Kind; 6. Berufskleidung Kinderärztin mit lustigen Motiven
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0278-W/09vom 25.11.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bw. habe € 764,78 (2006) und € 732,60 (2007) als Betriebsausgabe "Dekoration" geltend gemacht. Im Jahr 2006 würden die vorgelegten Belege nicht mit dem Buchhaltungskonto übereinstimmen. Die Bw. werden um Aufklärung ersucht. Der gesamte Einkauf DM-Drogeriemarkt laut Rechnung vom 23. Dezember 2006 über € 45,20 könne nicht anerkannt werden: Bürsten und Haarschere seien privat. Gleiches gelte für Lametta, da dieses einen Tag vor Weihnachten eingekauft worden sei und daher als Weihnachtsdekoration für die Arztordination nicht mehr glaubhaft sei. Die Putzmittel Meister Proper und Emsal würden keine Dekoration darstellen und wären als Reinigungsmittel zu erfassen gewesen. Auf Grund des von der Bw. gesetzten Sachverhaltes sei eine Trennung vom privaten Haushaltsaufwand nicht möglich. Die Nascherei Fruchttiger sei ebenfalls privat.
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Belege/Rechnungen 2006
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€
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€
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11.12.2006
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[nicht angegeben]... Handelsges. m. b. H.: 20 Kartons Teelichter ("für Aromatherapie")
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378,49
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23.12.2006
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DM-Drogeriemarkt:
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Meister Proper 1 l
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1,47
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Emsal
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5,95
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Fruchttiger
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1,17
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Bürsten 4er
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16,95
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Haarschere
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15,95
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Lametta
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3,75
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45,20
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05.12.2006
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Blumengeschäft Weingartshofer Weihnachtsdeko
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52,90
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kein Datum
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Sabine U: Dekomaterial
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13,50
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kein Datum
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händische Liste ohne Geschäftsangabe: handschrifttlich ergänzt: "Heilsteine für Ordi"
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169,20
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11.04.2006
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Blumengeschäft R: Dekoration
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95,50
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04.03.2006
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Astro: 2 Faschingsartikel
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9,99
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?
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764,78
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Konto 7660 Dekoration 2006
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04.03.2006
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Astro
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|
9,99
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11.04.2006
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R
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|
95,50
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31.08.2006
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Peyerl
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182,70
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20.12.2006
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Drauch
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378,49
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31.12.2006
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DM Drogeriemarkt
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98,10
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|
?
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764,78
Die Bw. werde ersucht, eine vollständige Kopie der händischen Liste ohne Datumsangabe über € 169,20 ("Heilsteine für Ordi") vorzulegen, da der Kopf der Rechnung (?) fehle.
Für 2007 seien im Vergleich mit dem Konto 7660 Dekoration 2007 nur folgende Belege vorhanden und werde die Bw. daher ersucht, die fehlenden Belege (Rechnungen) vorzulegen:
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Belege/Rechnungen 2007
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€
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18.12.2007
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Q Shop: Deko Material, ergänzt: "Figuren"
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139,00
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05.07.2007
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Spielzeuggeschäft Joh. V KG: Stofftier, Tuch, Karte
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44,60
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26.06.2007
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Möberhaus Leiner: Diverser Wohnschmuck und Korbshop, händisch ergänzt: "Mobile und Körbchen"
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11,98
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07.04.2007
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Blumengeschäft R
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38,00
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28.04.2007
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Blumengeschäft R
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52,90
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Zahlungsdatum Februar 2007
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Primavera: Räucherstäbchen, Teebaumwasser
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410,03
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?
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696,51
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Konto 7660 Dekoration 2007
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02.02.2007
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Primavera
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410,03
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07.04.2007
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Kik
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2,19
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30.04.2007
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R
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90,90
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25.06.2007
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Panda
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33,90
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26.06.2007
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Leitner
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11,98
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05.07.2007
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Joh. V KG
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44,60
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18.12.2007
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Q
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139,00
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732,60
In den von der Bw. dem UFS vorgelegten Ordinationsfotos sei, außer einer einzigen kleinen Topfpflanze mit grünem Übertopf kein Blumenschmuck erkennbar, sodass die geltend gemachten Zahlungen an das Blumengeschäft R 2006 und 2007 nicht zweifelsfrei dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden könnten. [Anmerkung: Im Vorhalt des UFS wurden zwei Rechnungen der Blumenhandlung R als für Ordination und "Wohnzimmer" angeführt, was auf eine Missinterpretation des handschriftlichen Vermerks auf den vorgelegten Rechnungskopien zurückzuführen ist, die Raumbezeichnung lautet "Wartezimmer".]
4. Ausstattung Warteraum:
Die Bw. habe unter der Bezeichnung "Ausstattung Warteraum" € 1.804,80 (2006) und € 1.072,77 (2007) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Davon könnten jedenfalls folgende Ausgaben für Erwachsenenbücher einschließlich Kunstbücher (Maler), Musik und Filme für Erwachsene sowie Rechnungen von Buchhandlungen ohne Angabe des Buchtitels nicht anerkannt werden:
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2006
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€
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€
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A&M Versand v. 29.10.2006
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Piranesi
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10,30
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Caspar David Friedrich
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15,40
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Van Gogh sämtliche Gemälde
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10,00
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Klimt
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10,30
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Picasso
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10,30
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Monet
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10,30
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Symbolismus
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10,30
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Dali
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10,30
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Hopper
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10,30
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Matisse
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10,30
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107,80
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A & M Versand v. 27.2.2006
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Ave Maria 2 CD
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8,95
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Charleys Tante DVD
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11,00
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Jemen Buch
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4,95
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Tiere beobachten darstellen
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15,30
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Visuelles Lexikon 3 Bände
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29,95
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CD-Box Natura
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42,00
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112,15
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A & M Versand v. 31.1.2006
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Irland - Insel der Romantik
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9,95
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Tier- und Pflanzenführer
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9,95
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Ein Herz und eine Krone DVD
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8,95
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Anna Netrebko Sempre Libra CD
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15,95
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Amerikaner in Paris DVD
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9,95
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Guiseppe Verdi 10 CD
|
21,00
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Ein süsser Fratz DVD
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8,95
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Die oberen Zehtausend DVD
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9,95
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Vom Winde verweht
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8,95
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103,60
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Media Markt v. 25.2.2006
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Opernarien
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5,99
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Ballettmusik
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6,99
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|
Opern Recital
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17,99
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Master Series
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7,99
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|
I will survive
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3,99
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|
Universal Masters Collection
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4,99
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|
The Album
|
7,99
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|
|
I will survive
|
9,99
|
|
|
Hoffmanns Erzählungen
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11,99
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|
|
Jive Connie
|
5,99
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|
|
Song Review Greatest Hits
|
17,99
|
|
|
Under my skin
|
6,99
|
|
|
Bolero
|
17,99
|
|
|
Die Fledermaus
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15,99
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|
|
Carmen
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19,99
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Barbier von Sevilla
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34,99
|
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Gedichte von Karel Wojtyla
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15,99
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Krönungsmesse
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12,99
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Caecilienmesse Te Deum
|
9,99
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Violinkonzert
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5,99
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Zauberflöte Highlights
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17,99
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Verlobung im Kloster
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34,90
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Mozart Adagio
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18,99
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|
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314,68
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Donauland v. 19.1.2006
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Monsieur Ibrahim und die Blumen des Koran
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10,50
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Tschaikowsky Adagios
|
18,99
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Sinfonien Nr. 5, 7
|
13,99
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|
Requiem
|
6,99
|
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Mozart Kleine Nachtmusik
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16,99
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|
|
67,46
|
Post v. 12.1.2006
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CD Neujahrskonzert 2006
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|
16,99
|
Post v. 12.1.2006
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DVD Das legendäre Neujahrskonzert
|
|
9,90
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Post v. 5.1.2006
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CD 250 Jahre Wolfgang Amadeus Mozart
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5,99
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Y Restseller v. 10.1.2006
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Meister der optischen Illusion
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9,95
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Bachmann Liebesgedichte CD
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6,95
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|
Die Sprache der Blumen
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8,70
|
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|
25,60
|
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gesamt 2006
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764,17
|
2007
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Libro v. 8.12.2007
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Josefstadt 9
|
19,99
|
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Boogie
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6,99
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26,98
|
Libro v. 6.9.2007
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Nelly Furtado CD
|
16,99
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Elvis Presley
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16,99
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33,98
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Buchhandlung K v. 5.7.2007
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"Bücher" ohne Titelangabe
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30,80
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Media Markt v. 9.6.2007
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Ö3 Greatest Hits
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13,99
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Love Songs
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9,99
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Samantha
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13,99
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Irish Love Songs
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6,99
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The Luxory Collection
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3,99
|
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Duracell MN 1500
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16,99
|
|
|
Duracell MN 1500
|
16,99
|
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Ora OC 15.525 A Prof. CA
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89,90
|
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172,83
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Donauland v. 25.5.2007
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Traumdeutung u. Hand.
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14,95
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Dangerously in love
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8,99
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Born in thr USA
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8,99
|
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32,93
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Buchhandlung K v. 26.5.2007
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"Bücher" ohne Titelangabe
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34,80
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Buchhandlung K v. 24.3.2007
|
"Bücher" ohne Titelangabe
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71,40
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Hintermayer Bücher v. 16.1.2007
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Welt der Heiligen (Wolf/Prestel) inkl. Versandkostenanteil
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23,85
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gesamt 2007
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427,57
Bei den weiters geltend gemachten Ausgaben laut Rechnung Media Markt v. 9.6.2007 für 2x Duracell MN 1500 je € 16,99 und Ora OC 15.525 A Prof. CA € 89,90 werde um ausführliche Angabe ersucht, um welche Wirtschaftsgüter es sich handle, ansonsten ebenfalls keine Anerkennung als Betriebsausgaben erfolgen könne. Weiters würden Ausgaben für die Nascherei Ballisto keine Betriebsausgaben (geltend gemacht als "Ausstattung Warteraum") darstellen.
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2006
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€
|
€
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Astro v. 22.2.2006
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Balisto
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5,56
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Astro v. 11.1.2006
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Balisto
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2,78
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|
Balisto
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8,34
|
|
|
Balisto
|
2,78
|
|
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|
|
13,90
|
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19,46
5. Außergewöhnliche Belastung Kinderbetreuung:
Betreffend außergewöhnliche Belastung Schulgeld und Feriencamp der Kinder 2006 und 2007 werde die Bw. ersucht, Bestätigungen der Schule und des Ferien-Camps vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, wie sich die Beträge zusammensetzen würden (insbesondere Tagesheimbetreuung, besondere Aktivitäten, Essen etc.).
Die Bw. gab dazu im Schreiben vom
10. Dezember 2012 an:
1. Berufskleidung:
Die Bw. legte für 2006 und 2007 je ein Konvolut mit einer Seite des Kontos 5580 lautend auf "Arbeitskleidung" sowie Kopien der Rechnungen vor. Die Ausgaben für Berufskleidung würden zu 70% als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Ausbuchung eines pauschalen Privatanteils von 30% werde gemäß von Anweisungen der letzten Betriebsprüfung vorgenommen. Die Berufskleidung der Bw. entspreche keiner typischen Berufskleidung sondern sie trage als Kinderärztin lustige und farbenfrohe Kleidung in der Ordination. Daher seien in den Ausgaben T-Shirts mit Mickey-Mouse- und Winnie-Pooh-Aufdrucken enthalten, die die Bw. nicht in der Freizeit trage. Die Bw. habe Größe 32/34. Die Firma für Berufskleidung Clinic Dress führe die Kleidung erst ab Größe 36, welche der Bw. zu groß und zu lang sei. Die Patienten (Kinder und Jugendliche) müssten in der Ordination die Schuhe ausziehen. Daher gebe es Hausschuhe für Erwachsene und Kinder in der Ordination. Die Bw. halte dazu fest, dass die Kleidung zwar in der Ordination als Berufskleidung getragen werde, aber nicht den "engen Kriterien der Finanzverwaltung" entspreche. Daher seien auch nur 30% der Kosten ausgeschieden worden. Allerdings trage die Bw. T-Shirts mit Mickey-Mouse-Aufdruck nur in der Ordination.
2. Werbeaufwendungen:
"Billa und Eurospar" seien entweder kleine Knabbereien für Eltern und Kinder im Warteraum oder Imbiss, Kaffee und Wasser für die Ordinationshilfen und Eltern der Patienten. Die Trennung der Ausgaben in Personalverpflegung und Werbung lasse sich schwer durchführen, sodass der Gesamtbetrag unter Werbung erfasst worden sei. Hinsichtlich der Herstellung von Räuchermischungen und Kyphi habe die Bw. im Schreiben vom 26. Mai 2011 auch das Rezept zur Herstellung vorgelegt. Die Verwendung des Rotweines habe die Bw. schon im vorhergehenden Antwortschreiben dargestellt und auch das dazugehörige Rezept für die ägyptische Räuchermischung vorgelegt. Die Produkte würden in der Aromatherapie bei Erwachsenen und Kindern angewendet. Auch hier sei die Trennung in Behandlungsmaterial und Demonstrationsmaterial als Werbung schwer durchzuführen. Man sollte daher einen Pauschalbeitrag den Ausgabenarten zuordnen.
3. Dekoration:
Die Aromalampen und Räucherstäbchen würden in der Ordination verwendet. Räucherstäbchen würden zur Ausräucherung der Ordinationsräumlichkeiten dienen und seien auch Bestandteile der Aromatherapie. Die frischen Blumen würden nach drei Tagen gewechselt werden. Die Topfpflanzen könnten jederzeit in der Ordination besichtigt werden und seien auf einem Foto des Empfanges ersichtlich. Kosten für die Dekoration Wohnzimmer oder privat seien nicht in der Buchhaltung erfasst. Die Oster- und Weihnachtsdekoration würden sich anlässlich der Feste abwechseln. Möglicherweise sei Lametta nachgekauft worden, da die Weihnachtsdekoration bis 7. Jänner verbleibe und nachdekoriert werden müsse. Die Heilsteine seien von der Firma Z bezogen worden. Die Firma lege keine Rechnungen, sodass die Bw. einen Eigenbeleg erstellt habe. Die Kopien der angeforderten Rechnungen würden auf vier Heftern geordnet nach Jahren mit Ausdruck des Kontos beiliegen. Die Belege würden mit dem Konto übereinstimmen, was aus dem Kontoausdruck und der Belegkopie ersichtlich sei. Einzelne Rechnungen seien zusammengefasst und die Summe gebucht worden. Dazu gebe der Tippstreifen auf den Kopien Auskunft. Die Reinigungsmittel beantrage die Bw. unter der Position Reinigung geltend zu machen. Die Fruchttiger würden in der Ordination aufliegen und als Belohnung für die Kinder bei und nach der Behandlung dienen.
4. Ausstattung Warteraum:
Getränke und kleine Knabbereien würden für die Kinder und Eltern im Wartezimmer aufliegen. Kinder würden oft Hunger während der Bioresonanztherapie bekommen. Die Knabbereien würden auch oft als Belohnung und Beschäftigung während der für Kinder doch sehr langen Dauer (bis zu einer halben Stunde pro Behandlung) der Bioresonanztherapie dienen. Hier sei anzuführen, dass mit der Bioresonanztherapie auch Erwachsene behandelt würden. Die Ballisto-Riegel würden als Belohnung für Kinder oder als Knabberei während der Wartezeit dienen. Die elektrische Zahnbürste befinde sich in der Ordination und stehe mit verschiedenen Bürstenköpfen zur Verfügung. Im Warteraum würden sich Spielsachen für die Kinder befinden. Dies sei in Kinderarztordinationen üblich. Die CD-Musik diene als Hintergrundmusik und der Beruhigung während der Therapie. Die DVDs für Kinder und Erwachsene würden ebenfalls für die "Ablenkung der Bioresonanztherapie" gebraucht. Die Duracell-Batterien würden für folgende Dinge benötigt: Otoskop, Taschenlampe für Stromausfall. Bankomat-Kasse, Spielzeug (schnarchender Bär, brummende Plüschtiere, singender Affe, diese Spielzeuge würden als Ablenkung der Kinder bei Impfungen dienen), Spielzeugautos, Spielzeugstaubsauger. Die Erwachsenen-Bücher würden im Wartezimmer aufliegen. Sachbücher für Kräuterheilkunde und Aromatherapie würden dem Selbststudium dienen. Die Rezepte würden zur Herstellung von Badezusatz, Hustenbalsam, Körperöle und Raumspray verwendet.
5. Außergewöhnliche Belastung - Schulgeld und Feriencamp:
Die Bw. habe versucht, nochmals Bestätigungen von den [Privatschule1] zu erhalten und die Ausgaben, die auf dem Bankkonto erfasst seien, auch mit einer Bestätigung nachzuweisen. Diese würden nach Erhalt nachgereicht. Die Ferienbetreuung der [Privatschule] beinhalte jedes Jahr einen anderen Schwerpunkt. So werde der Schwerpunkt in einem Jahr auf Reiten bzw. im nächsten auf Schwimmen gelegt. Urlaube würden in den Jahren 2006 und 2010 nur an den gesetzlichen Feiertagen gemacht werden. Die Ordinationszeiten seien viermal die Woche [ohne Dienstag] gewesen.
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Mo
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10:00-15:000 Uhr
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Mi
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12:00-16:00 Uhr
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Do
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10:00-13:00 Uhr
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Fr
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ursprünglich 16:00-19:00 Uhr, "dann geändert auf
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10:00-14:00 Uhr zusätzlich nach Bedarf und Anmeldung der Patienten"
Die reinen Ordinationszeiten würden bedeuten, dass mindestens eine Stunde vorher und ein bis zwei Stunden nach den Ordinationszeiten die Ordination vorbereitet bzw. zu Ende gebracht werde.
Nachdem die Bw. die im letzten Schreiben vom 10. Dezember 2012 genannten Bestätigungen nicht vorlegte, setzte der Referent des UFS mit Schreiben vom 25. März 2013 eine letzte Nachfrist von drei Wochen und wies darauf hin, dass auf Grund des zwischenzeitigen sehr umfangreichen Vorhalteverfahrens ein von der steuerlichen Vertreterin mehrfach telefonisch verlangter Erörterungstermin nicht mehr als notwendig erscheine.
Im Schreiben vom 18. April 2013 gab die Bw. an, es würden Kopien der Zahlungsbelege zu Schulgeld und Feriencamps der Kinder in den Jahren 2006 und 2007 übermittelt. Die Bw. habe versucht, "nochmalige" Bestätigungen von den [Privatschule1] zu erhalten und der steuerlichen Vertretung die Ausgaben, die auf dem Bankkonto erfasst seien, auch mit einer Bestätigung nachzuweisen. Die Schulverwaltung der [Privatschule] habe für die Jahre 2006 und 2007 keine Bestätigungen mehr ausstellen können. Da die Detailbestätigungen für die Folgejahre vorliegen würden, könne der Anteil an Verpflegung in Anlehnung an die Folgejahre geschätzt werden. Überdies habe die Finanzverwaltung hinsichtlich der nachfolgenden Jahre bei der Geltendmachung des Kinderbetreuungsgeldes ihre Rechtsmeinung geändert und auf das Herausrechnen der Verpflegungskosten verzichtet. Diese Rechtsmeinung könnte auch für die vergangenen Jahre 2006 und 2007 angewendet werden. Die Bw. bedauere, dass ein Erörterungstermin und damit eine "Vereinfachung des Verfahrens" nicht erforderlich erscheine und sehe der mündlichen Erörterung in der Berufungsverhandlung entgegen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. November 2013 wurde seitens der Bw. betreffend Arbeitskleidung auf die bisherigen Ausführungen im Berufungsverfahren verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass der Bw. im Hinblick auf die herrschende Rechtsprechung bewusst sei, dass die geltend gemachte Bekleidung steuerlich nicht abzugsfähig sei, mit Ausnahme der typischen "Medizinerbekleidung", die in den Geschäften Grages und Clinic Dress angeschafft worden seien. Die Ordinationshilfe sei ebenfalls mit der Arbeitskleidung ausgestattet worden.
Betreffend Werbung brachte die Bw. vor, die geltend gemachten Naschereien und Snacks würden in erster Linie die Kinder als Belohnung bekommen, die Mütter würden gelegentlich mit Kaffee bewirtet. Seit etwa dem Jahr 2005 habe die Bw. anfangs pro Monat einen Mütterabend veranstaltet, da seien die Mütter etwa mit einem Glas Sekt bewirte worden. Die Häufigkeit dieser Veranstaltungen habe dann etwas nachgelassen bzw. hätten derartige Mütterabende nur alle 2 bis 3 Monate stattgefunden. Die Bw. stelle auch Hustenbalsam und für Babys Nasensalben, Badeöle und Räucherwerk selbst her. Zur Herstellung von Räucherwerk würde die Bw. etwa Honig, Rosinen und Rotwein brauchen. Die Bw. verweise auch auf das bereits im Berufungsverfahren vorgelegte Rezept zur Herstellung von Kyphi.
Die FA-Vertreterin verwies diesbezüglich auf die bisherigen Schriftstücke des FAes.
Zur Dekoration verwiesen steuerliche Vertreterin und Bw. auf die bisherigen Einwendungen im Berufungsverfahren. In diesen Beträgen seien ua. Räucherstäbchen, Teelichter sowie ätherische Öle der Firmen p und j enthalten. In den geltend gemachten Beträgen seien auch Aufwendungen für Blumen enthalten, die der Jahreszeit entsprechend geändert worden seien. Diese Blumen würden sich sowohl in der Ordination als auch im Eingangsbereich auf der Straße befinden. Vom FA seien auch die in der Ordination aufgestellten Glasengel beanstandet worden. Dazu sei festzuhalten, dass es sich um eine Kinderarztpraxis handle, die sehr bunt und freundlich gestaltet sei. Im Bioresonanzzimmer würden sich DVD-Player befinden, damit die Eltern oder die Kinder während der Behandlung beschäftigt seien.
Die FA-Vertreterin verwies auf die bisherigen Schriftstücke des FAes.
Zur Ausstattung Warteraum gab die Bw. an, sie habe nicht nur normale Zeitschriften aufgelegt, sondern eben auch "gehobene" Lektüre, wie eben Bücher für die Eltern. DVD's würden von den Kindern bzw. Eltern während der mehr als eine halbe Stunde dauernden Bioresonanzbehandlung angeschaut. Die Kinder würden dadurch die Behandlung akzeptieren und auch gern wieder kommen.
Die FA-Vertreterin verwies auf die bisherigen Schriftstücke des FAes.
Zur außergewöhnlichen Belastung (Kinderbetreuungskosten) verwies die steuerliche Vertreterin auf das Schreiben vom 1. November 2013 (dem UFS übersendet einen Tag vor der Berufungsverhandlung mit E-Mail vom 4. November 2013, 9:55 Uhr). Die Tochter [Tochter2] sei bei den [Privatschule1] in eine Montessoriklasse (Volksschule) untergebracht worden. Die Volksschule sei von [Tochter2] beginnend mit 6 Jahren im Jahr 2004 bis 2008 besucht worden. Ab 2009 habe sie eine KMS-Klasse (Kooperative Mittelschule) mit betreutem Lernen und Förderunterricht besucht. In der KMS werde der Unterricht nur von einem Lehrer abgehalten, es gebe keine Begleitlehrer. Zur Tochter [Tochter1] werde auf die bisherigen Schreiben bzw. vorgelegten Unterlagen hingewiesen.
Die FA-Vertreterin verwies auf die bisherigen Vorbringen.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Der Prozentanteil am Umsatz - wie von der Bw. vorgebracht wird - ist für die Beurteilung einer geltend gemachten Ausgabe als Betriebsausgabe nicht relevant.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden:
Z 1: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Z 2 lit. a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Z 3: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Alltagskleidung für eine Kinderärztin 2006 bis 2010:
Der VwGH stellte im Erkenntnis vom 26.4.2007, 2006/14/0036, betreffend einen Facharzt für Innere Medizin fest, dass es sich bei (Zitat:) ""nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken ihrer Art nach ("Hosen, Pullover, Pullunder, Sweart-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken") um solche bürgerlicher Bekleidung handelt, die - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung getragen wird bzw. - etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden muss und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. unterliegen.""
Auch im Fall der Bw. als Kinderärztin ist Alltagskleidung, insbesondere von Modemarken, die nicht im berufsspezifischen Fachbekleidungshandel für Ärzte bzw. medizinisches Personal - in dem es im Übrigen ein weitgefächertes Angebot gibt (vgl. Homepages der Fachgeschäfte A. Grages Medizinerbekleidung und Clinic Dress) - sondern bei Modeketten und örtlichen Boutiquen und Kleiderhäusern eingekauft wurde, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
In den Jahren 2006 und 2007 setzen sich die Ausgaben für Alltagskleidung wie folgt zusammen:
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2006
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2007
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€
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€
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Ausgaben gesamt
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7.415,90
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5.704,86
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davon 70% als Betriebsausgabe lt. Bw. und vom FA nicht anerkannt
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5.191,13
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3.993,40
Das FA hat davon folgende Belege kopiert (Akt 2007 Seite 80ff):
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2006:
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€
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04.11.2006
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Delka: Schuhe
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95,00
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07.12.2006
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Jeans & Fashion: 1 T-Shirt, 2 Sweater
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79,85
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09.12.2006
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Modehaus M: 2 Hosen, mit anderer Handschrift ergänz. "weiß"
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30,00
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14.11.2006
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Modehaus M: T-Shirt Street One, Jersey Zero, 2 Damentücher/Schals
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70,35
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18.11.2006
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Modehaus M: 2 Paar Damenkniestrümpfe/Socken, 3 Jersey Zero
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62,90
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25.11.2006
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Modehaus M: Strickjacke Street One, Pullover/Sweater Mex
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74,95
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14.10.2006
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Modehaus M: 3 T-Shirt Street One
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123,75
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21.10.2006
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vermutlich Delka: 2 Paar Schuhe
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144,90
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10.08.2006
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Modehaus M: Bluse Zero
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46,30
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26.08.2006
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Vögele: Pullover
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14,95
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26.08.2006
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Deichmann: Elefanten (Schuhe)
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39,90
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Kassastreifen ohne Angaben
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103,39
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02.06.2006
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Eduscho: Damenweste Micro
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12,99
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27.06.2006
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Modehaus M: 2 Paar Stutzen/Socken, 3 Paar Damen Kniestrümpfe/Socken, Damen Schuhe, 3 Jersey Zero, T-Shirt Street One
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81,40
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11.05.2006
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Modehaus M: Jersey Zero, 2 Blusen Zero, handschriftlich ergänzt: "weiß"
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67,20
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.. .3.2006
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Modehaus M: Damen Jeans, handschriftlich ergänzt: "weiß"
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26,90
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23.03.2006
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Modehaus M: 2 Damen Jeans, handschriftlich ergänzt: "weiß"
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39,80
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02.03.2006
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Modehaus M: Konfektion Street One, Jersey Zero, handschriftlich ergänzt: "weiß"
|
86,35
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21.01.2006
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Vögele: Jacke, Jeans, handschriftlich ergänzt: "weiß"
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32,90
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14.01.2006
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Huber Factory: 3 Damen Top
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29,63
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14.01.2006
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Vögele: Strumpfwaren: 2 Kinderstrumpfhosen
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7,00
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19.01.2006
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Binaco & Nero: Jacke, 3 Shirt, handschriftlich ergänzt: "weiß"
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172,60
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26.01.2006
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Modehaus M: 4 Jersey Zero
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48,10
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31.01.2006
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Schulbrüder: 1 Pulli, 7 Sticker
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21,15
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16.01.2006
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Modehaus M: Sweatjacke und T-Shirt Street One, Bluse Zero
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87,20
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|
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1.599,46
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2007:
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|
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24.03.2007
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Modehaus M: 3 Jersey Zero, 3 T-Shirt Street One, 2 Accesssoire Street One
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135,05
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25.03.2007
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G Syle & Fashion: 2 T-Schirt lang, 1 Weste, 1 Tasche; bei allen Artikeln, auch bei der Tasche, handschriftlich hinzugefügt. "weiß"
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268,85
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05.05.2007
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Clair's Shopping Center Nord: Shion Accessoire
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10,00
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19.05.2007
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Vögele: Shirt
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8,29
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19.05.2007
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Modehaus M: Strick Zero
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26,90
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05.05.2007
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Modehaus M: Jacke Zero
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49,90
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05.05.2007
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Orsay Shopping Center Nord:
|
19,90
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05.05.2007
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vermutlich Delka: Schuhe
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54,95
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05.05.2007
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Esprit: 4 Jean Esprit
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126,00
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05.05.2007
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Bianco & Nero: 1 Hose, 1 "unleserlich"
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68,30
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19.07.2007
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Delka: 3 Paar Schuhe
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104,85
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08.09.2007
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Modehaus M: 2 Rock/Kleid Zero, 1 Jersey/Strick Zero, 4 Damenstrumpfhosen
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200,60
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11.09.2007
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Modehaus M: Kleid/Rock Zero
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79,90
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31.10.2007
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Delka: Schuhe
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69,95
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23.10.2007
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vermutlich Delka: Schuhe
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89,95
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20.10.2007
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ohne Geschäftsangabe: 2 Gürtel, 1 Hose
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37,85
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23.10.2007
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Modehaus M: 1 Schal Street One, 1 Jean Street One, 1 Jersey/Strick Street One, 2 Jersey Zero
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127,00
|
|
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1.478,24
Die restlichen von der Bw. dem UFS mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 vorgelegten Rechnungen stammen ebenfalls nicht von Fachgeschäften für ärztliche Bekleidung sondern von allgemeinen Mode- und Schuhgeschäften sowie Modeversandhäusern und beinhalteten ebenfalls Alltagskleidung wie T-Shirts, Jacken, Hosen, Strumpfwaren und Schuhe. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung der vom FA in den Folgejahren ebenfalls nicht als Berufsbekleidung anerkannten Kleidungsstücke und Schuhe in Punkt e der vorliegenden Berufungsentscheidung verwiesen:
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2008
|
2009
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2010
|
|
€
|
€
|
€
|
Berufskleidung vom FA nicht anerkannt
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1.794,38
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2.099,58
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1.059,21
Das Vorbringen der Bw., sie trage keine typische Berufsbekleidung für Ärzte sondern als Kinderärztin "lustige und farbenfrohe Kleidung", ändert nichts an dem von der Rechtsprechung (siehe oben VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036) festgestellten Aufteilungs- und Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für bürgerliche Kleidung.
Dieselbe Art von Bekleidung wie im vorliegenden Fall ("Hosen, Pullover, Pullunder, Sweart-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken"), nur eben für einen männlichen Arzt, wurde laut dortiger Auflistung vom VwGH im zitierten Erkenntnis als Privatausgaben beurteilt.
Eine von der Bw. vorgebrachte erhöhte Verschmutzung durch die Patienten führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal der VwGH, aaO, dazu ausdrücklich feststellte, dass ein (Zitat:) "erhöhter Verschleiß" der in der Ordination getragenen bürgerlichen Alltagskleidung nichts am Abzugsverbot ändert.
Dass ein Teil der Alltagskleidung laut Vorbringen der Bw. mit Mickey-Mouse- und Winnie-Pooh-Motiven bedruckt sein soll (die Bw. gibt nicht an, in welchem Ausmaß an den geltend gemachten Ausgaben Kleidung mit diesen Motiven "enthalten" sein soll; überdies ist zu beachten, dass die Modeketten und Boutiquen, bei denen die Bw. laut den vorgelegten Rechnungen einkaufte, nach der gesicherten Lebenserfahrung keine Kleidung für Erwachsene mit Kindermotiven anbieten), verschafft diesen nicht die Eigenschaft als "Berufskleidung für eine Kinderärztin". Dass die Bw. vorbringt, die Kleidungsstücke "nicht in der Freizeit (zu) trage(n)", ändert ebenfalls nichts an der mangelnden Abzugsfähigkeit von bürgerlicher Bekleidung.
Unerheblich ist das Vorbringen, Fachgeschäfte für ärztliche Berufsbekleidung würden die Kleidergröße der Bw. nicht anbieten, da dies nichts daran ändert, dass es sich bei den von der Bw. geltend gemachten Kosten um Aufwendungen für allgemeine bürgerliche Kleidung handelt, die von jedermann angeschafft wird.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Bw. als Betriebsausgaben auch Kleidungsstücke ihrer Kinder geltend macht:
Im Jahr 2006 machte die Bw. ua. Betriebsausgaben für Arbeitskleidung von € 39,90 für 1 Paar "Elefanten"-Schuhe geltend (Rechnung vom 26. August 2006, Akt 2007 Seite 85). Unter dieser Marke werden ausschließlich Kinderschuhe angeboten. Im Haushalt der Bw. leben zwei Töchter, geboren 1994 und 1998, und liegt daher die Annahme nahe, dass es sich dabei um Schuhe einer der Töchter handelt. Auf Bild 401 der von der Bw. an den UFS übermittelten Fotoserie mit Bildern aus der Ordination sind am Fußboden neben einem Vorhang (vermutlich beim Ordinationseingang) ein Haufen billiger Stoffpantoffel zu sehen, die nach der Lebenserfahrung um einen Preis von weniger als € 1,00 pro Paar erhältlich sind. Auf Grund der Höhe des Preises kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem einen Paar "Elefanten"-Schuhe um € 39,90 um ein Paar Hausschuhe für Patienten handeln könnte.
Auf Grund der Höhe der anderen Schuheinkäufe (zumindest aus den Rechnungen sind keine Kinderschuhe ersichtlich) kann ebenfalls ausgeschlossen werden, dass es sich um Hausschuhe (Pantoffel) handelt.
Auch bei der Ausgabe 2006 von € 21,15 für einen Pulli und sieben Sticker laut Rechnung vom 31. Jänner 2006 der Wirtschaftsbetriebe der Kongregation der [Privatschule] GmbH (Akt 2007 Seite 89) liegt die Annahme nahe, dass es sich um einen Pulli und Sticker für die eigenen Kinder handelt, die damals diese Schule besuchten. Auf Grund der Bezeichnung "1 Pulli", gekauft bei einem Wirtschaftsbetrieb der Schule der eigenen Kinder, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass es sich um Berufsbekleidung für Ärzte aus einem Fachgeschäft für medizinische Kleidung handelt. Bei den ebenfalls als Betriebsausgabe geltend gemachten "7 Sticker" (also Aufkleber) handelt es sich nicht einmal um Kleidungstücke (von der Bw. als "Arbeitskleidung" bezeichnet).
Zum Vorbringen, dass die Ordinationshilfe ebenfalls mit der geltend gemachten Arbeitskleidung ausgestattet worden sei, ist festzuhalten, dass seitens der Bw. keinerlei Angaben gemacht wurden, welche konkreten Einkäufe (Rechnungen) oder welcher ziffernmäßiger Anteil die Ordinationsmitarbeiter betreffen soll. Eine schätzungsweise Ermittlung eines Anteils an den geltend gemachten Bekleidungskosten durch den UFS scheidet mangels Glaubwürdigkeit der Bw. in diesem Zusammenhang aus, die - wie oben ausgeführt - nachweislich ua. Bekleidung und Schuhe ihrer Kinder als Betriebsausgaben geltend machte. Auch die Vorgehensweise, einen Betrag an Kleidungskäufen insgesamt anzugeben und davon einen "betrieblichen Anteil" von 70% zu schätzen (zum Aufteilungsverbot bei bürgerlicher Kleidung siehe wiederum VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036), anstatt von Beginn die Betriebsausgaben in zutreffender Höhe anzugeben, führt ebenso zu einer mangelnden Glaubwürdigkeit im Vorbringen der steuerlich vertretenen Bw. (zumindest der tätig gewordenen Steuerberaterin müsste das Aufteilungsverbot für bürgerliche Kleidung bekannt sein).
Von den als Arbeitskleidung geltend gemachten Aufwendungen können daher nur solche Kleidungsstücke anerkannt werden, die von der Bw. bei Fachgeschäften für Arztbekleidung angeschafft wurden:
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Betriebsausgaben Arbeitskleidung lt. UFS:
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2008
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2010
|
|
€
|
€
|
A. Grages Medizinerbekleidung
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21,43
|
|
Clinic Dress
|
|
310,20
"Werbung" 2006 und 2007 (Speisen und Getränke laut Supermarktrechnungen):
Die Bw. machte € 3.880,00 (2006) und € 3.720,00 (2007) als "Werbung" geltend und reduzierte - nachdem das FA sämtliche Ausgaben als privat nicht anerkannte - die geltend gemachten Beträge in der Berufung zuerst auf die Hälfte (nach Abzug eines "Eigenverbrauchs") und danach im Vorlageantrag auf ein Drittel. Als Beweis für diese Ausgaben legte die Bw. dem FA einen Stoß von Supermarktrechnungen von Eurospar und Billa aus dem Jahr 2007 ohne gesonderte Aufstellung vor, auf denen einzelne Artikel mit Farbstift markiert sind. Es handelt sich dabei um Lebens- und Genussmittel wie Schokoladen, Dinkel-Augen, Mohn- und Nusskipfel, Maxi King, Müsliriegel, Schulmäuse, Messino-Kekse, Eiskaffee, Getränke von Carpe Diem, Actimel, Kupferberg-Sekt, Rotweine, wie Säfte, Mineralwasser, Kaffee und Milch.
Als "Werbung" (unter dieser ausdrücklichen Bezeichnung machte die in jedem Stadium des Verfahrens steuerlich vertretene Bw. die berufungsgegenständlichen Speisen und Getränke aus Supermarkteinkäufen geltend) kann gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 die Hälfte der Ausgaben für Bewirtung von Geschäftsfreunden als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der "Werbung" dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt ("Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben"). "Der Werbung dienen" bedeutet, im Rahmen einer Produkt- und Leistungsinformation, also im Wesentlichen anlässlich einer Leistungsschau nach einem zuvor erstellten betriebswirtschaftlichen Konzept (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 69 und 71). Als Geschäftsfreunde iZm Bewirtungsaufwand iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Personen zu verstehen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wir (Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 12. GL § 20 Anm 56).
Im vorliegenden Fall bringt die Bw. hingegen vor, die Speisen und Getränke sollen den Patienten (Kindern) und ihren Begleitpersonen als "Erfrischungen zur Überbrückung der Wartezeit oder während der Behandlung" angeboten worden seien und fällt damit dieses Vorbringen nicht unter den Begriff der Bewirtung als "Werbung" iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Dem Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag vom 13. Jänner 2009, das Anbieten von "Sonderleistungen" soll den Wettbewerbsnachteil gegenüber Kassenpraxen verringern und eine Entscheidung zum Wahlarzt positiv beeinflussen, ist entgegenzuhalten, dass für potentielle Patienten nicht eine kostenlose Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken sondern das medizinische Fachkönnen der Bw. maßgeblich ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind sowohl Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden als auch kleinere Sachgeschenke, die auf Grund der beruflichen Beziehung an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde gegeben werden, steuerlich nicht abzugsfähig, mögen sie auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit fördern und im betrieblichen Interesse gelegen sein (siehe zusammenfassend VwGH 23.6.1993, 92/15/0098, betreffend einen Sachverständigen, der Geschenke an Gerichtbedienstete vergab).
Das von der Bw. in der Berufungsverhandlung erstattete Vorbringen, sie habe seit dem Jahr 2005 anfangs pro Monat einen Mütterabend mit Bewirtung mit einem Glas Sekt veranstaltet und die Häufigkeit "habe dann etwas nachgelassen" mit Mütterabenden nur alle 2 bis 3 Monate, enthält keine verwertbaren Aussagen für den berufungsgegenständlichen Zeitraum. Abzugsfähig zur Hälfte wären überdies nur Informationsveranstaltungen iSd Erkenntnisses VwGH 26.9.2000, 98/13/0092 (§ 20 Abs. Z 3 EStG 1988, Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen Veranlassung, konkrete Leistungsinformation über Produktpalette der Kinderarztordination), wozu die Bw. jedoch keinerlei Angaben machte.
Die Bw. gab im Schreiben an den UFS vom 10. Dezember 2012 an, "Urlaube seien nur an den gesetzlichen Feiertagen" gemacht worden und die Ordination sei Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag geöffnet gewesen. Unter der daraus folgenden Annahme von 49 Wochen (ohne Weihnachten und Ostern) pro Jahr mit je 4 Arbeitstagen (nach den Angaben der Bw. überdies nur am Montag einschließlich Vorbereitung und Abschlussarbeiten höchsten 8 Stunden täglich, an den anderen Tagen mit kürzerer Arbeitszeit) errechnen sich höchstens 196 Arbeitstage jährlich. Bei als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten für Speisen und Getränke von € 3.880,00 (2006) und € 3.720,00 (2007) errechnet sich daher ein Aufwand pro Arbeitstag von € 19,80 (2006) und € 18,98 (2007) und sind diese Beträge weit zu hoch, um als glaubwürdiger Aufwand einer Kinderärztin für gelegentliche Erfrischungen der Patienten und Begleitpersonen anerkannt werden zu können.
Dieser Glaubwürdigkeitsprüfung kann die Bw. nicht dadurch entgehen, indem sie erst im Rechtsmittelverfahren und nach mehrfachen massiven Zweifel der Abgabenbehörden die geltend gemachten hohen Beträge für Lebensmittel und Getränke - also Güter, die sich in erster Linie für die private Lebensführung eignen - zweimal um angebliche "Privatanteile" verringert.
Weiters ist in Erwägung zu ziehen, dass nach der gesicherten Lebenserfahrung Genussmittel wie Schokoladen, Dinkel-Augen, Mohn- und Nusskipfel, Maxi King, Müsliriegel, Schulmäuse, Messino-Kekse, Eiskaffee, Getränke von Carpe Diem, Actimel, Kupferberg-Sekt und Rotweine in einer Kinderarztpraxis üblicherweise nicht an Patienten und Begleitpersonen als Erfrischungen zur Überbrückung der Warte- oder Behandlungszeit verabreicht werden.
Aus den von der Bw. vorgelegten Ordinationsfotos ist nicht ersichtlich, dass die eben genannten und von der Bw. geltend gemachten Speisen und Getränke den Patienten und Begleitpersonen tatsächlich angeboten worden wären [auf den Fotos sind nur - worauf das FA bereits zutreffend hinwies - offensichtlich von den Erzeugerfirmen zu Werbezwecken zur Verfügung gestellte kostenlose Probemuster für Kleinkindernahrung (zB Hipp und Beba), zu erkennen, Foto Nr. 386f und 393).
Da nach der gesicherten Lebenserfahrung in Kinderarztpraxen generell keine Speisen und Getränke kostenlos verabreicht werden, kann im vorliegenden Fall in einer für die Bw. entgegenkommenden Sachverhaltsbeurteilung bestenfalls das gelegentliche Anbieten von alkoholfreien Getränken wie Mineralwasser, Säften oder Kaffee (für die Eltern) im Wartezimmer und gelegentliche Belohnungen der Kinder (Patienten) in einem einfachen Umfang als glaubwürdig angesehen werden (dafür sprechen die zwei Mineralwasserflachen auf Foto Nr. 393), wobei dieser Aufwand im Schätzungswege (§ 184 BAO) höchstens mit € 300,00 pro Jahr angesetzt werden kann. In dieser einfachen Art der gelegentlichen Erfrischungen zur Überbrückung von Warte- und Behandlungszeit und gelegentliche Belohnungen der Kinder ist eine Repräsentationskomponente bereits mitberechnet, sodass die jährlich € 300,00 im vollen Umfang als Betriebsausgaben angesehen werden können.
Die Bw. machte in den Steuerklärungen Alkoholika wie Kupferberg-Sekt und Rotweine als Bewirtungsaufwand ("Werbung" iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) geltend. Das erst nach massivem Einwand des UFS, dass alkoholische Getränke nicht zur Bewirtung an Patienten einer Kinderärztin verabreicht werden, erstattete Vorbringen, mit den Alkoholika wären Medizin bzw. Behandlungsmittel wie Bachblütentropfen oder Kyphi hergestellt worden, entbehrt hingegen jeder Glaubwürdigkeit, da die Bw. bereits während der Einbringung der Erklärungen von einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten war und letzterer, da steuerlich erfahren, der Unterschied einer Betriebsausgabe als Werbung (Bewirtung) oder Behandlungsmaterial [laut Einnahmen-Ausgaberechnung wurden ohne Alkoholika immerhin Behandlungsmaterial von € 14.510,90 (2006) und € 11.268,23 (2007) geltend gemacht] bekannt gewesen sein musste.
|
Betriebsausgaben lt. UFS:
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2006
|
2007
|
|
€
|
€
|
Erfrischungen für Patienten u. Begleitpersonen, Belohnungen Kinder
|
300,00
|
300,00
Dekoration € 764,78 (2006) und € 732,60 (2007):
Die Bw. machte obige Beträge als Betriebsausgabe "Dekoration" geltend. Im Vorhalt vom 25. Oktober 2012 sind die einzelnen Teilbeträge angeführt:
Wie bereits im genannten Vorhalt detailliert angegeben, stellen Bürsten und Haarscheren (€ 16,95 und 15,95) keine Betriebsausgaben für eine Kinderärztin dar (auch nicht als geltend gemachte "Dekoration", sondern sind nicht abzugsfähige Privatausgaben (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Gleiches gilt für Lametta (€ 3,75), das laut Rechnung DM-Drogeriemarkt am 23. Dezember 2006, somit erst einen Tag vor dem Weihnachtsfest angeschafft wurde und ist es daher wegen der späten Anschaffung auch unglaubwürdig, dass das Lametta für eine Weihnachtsdekoration der Ordination oder zur - wie die Bw. vorbringt - "Erneuerung der Dekoration nach dem Weihnachtsfest" verwendet worden wäre. Die Putzmittel Meister Propper und Emsal (€ 1,47 und € 5,95) stellen ebenfalls keine Dekoration dar und hätten bei einer Anschaffung für den Ordinationsbetrieb von der durch eine Steuerberatungsgesellschaft, welche auch die Abgabenerklärung erstellte, vertretene Bw. als Reinigung (Position 7260 der Einnahmen-Ausgabenrechnung) erfasst werden müssen. Auf Grund des von der Bw. gesetzten Sachverhaltes der Geltendmachung von Putzmittel, die sich nach ihrer Beschaffenheit gleichermaßen für den privaten Haushalt eignen, als "Dekoration" wurde einer erforderlichen Trennung zwischen Betriebsausgaben und Anschaffung für den privaten Haushalt nicht entsprochen und sind daher diese Ausgaben (zusammen € 6,97) in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) ebenfalls als Privatausgabe (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) zu beurteilen. Die Nascherei Fruchtiger € 1,17 ist keine Dekoration sondern als Nascherei eine Privatausgabe; ein Bewirtungsaufwand kann aus den oben unter "Werbung" angeführten Gründen auch hier nicht angenommen werden. Damit stellen sämtliche laut Rechnung DM-Markt vom 23. Dezember 2006 gekauften und von der Bw. als "Dekoration" geltend gemachten Waren (gesamt € 45,20) keine Betriebsausgaben dar.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. März 2010 schränkte die Bw. den Betrag an als Betriebsausgaben geltend gemachter Dekoration auf 70% ein.
Blumendekoration der Ordination und des Wartezimmers (Rechnungen der Firma R, auf der Rechnung vom 7. April 2007 sind ausdrücklich "Ordination" und der Namen der Bw. angegeben) können in dem von der Bw. geltend gemachten Umfang als betrieblich veranlasst angesehen werden.
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Rechnungen R:
|
€
|
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11.04.2006
|
95,50
|
laut Bw. 70%
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05.12.2006
|
52,90
|
€
|
|
148,40
|
103,88
|
|
|
|
07.04.2007
|
38,00
|
|
28.04.2007
|
52,90
|
|
|
90,90
|
63,63
Ausgaben für Teelichter (20 Kartons), Räucherstäbchen geringwertiges Dekorationsmaterial und Spielzeug (unter der Annahme, dass dieses für Patienten im Wartezimmer aufliegt) sowie "Heilsteine" (geschliffene Steine in Form von Kugeln, Delfinen, Kristallen etc; die Bw. gab den Namen des Unternehmens an, bei dem diese angeschafft wurden) können für eine Kinderärztin, die sich auch mit Aromatherapie (Einsatz der Teelichter) beschäftigt, ebenfalls in dem von der Bw. geltend gemachten Umfang als Betriebsausgaben anerkannt werden. Auf den von der Bw. im Jahr 2010 vorgelegten Ordinationsfotos sind zumindest vergleichbare Wirtschaftsguter abgebildet.
|
Dekoration:
|
2006
|
2007
|
|
€
|
€
|
geltend gemacht
|
764,78
|
732,60
|
DM-Rechnung 23.12.2006
|
-45,20
|
|
|
719,58
|
732,60
|
Betriebsausgaben lt. UFS (70% lt. Bw.)
|
503,71
|
512,82
|
lt. FA:
|
|
|
30% von € 764,78
|
229,43
|
|
30% von € 732,60
|
|
219,78
|
Differenz
|
274,27
|
293,04
Ausstattung Warteraum € 1.804,80 (2006) und € 1.072,77 (2007):
Die Bw. machte obige Beträge als Betriebsausgabe "Ausstattung Warteraum" geltend.
Die im Vorhalt vom 25. Oktober 2012 einzeln mit Titel und Preis angeführten Bücher, CD's und DVD's (siehe oben; auf die im genannten Vorhalt getroffenen Feststellungen wird ausdrücklich verwiesen) stellen keine Betriebsausgaben einer Kinderärztin dar sondern handelt es sich ohne Zweifel um Anschaffungen für den privaten Haushalt, die gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Unglaubwürdig ist, dass Musik und Filme mit (laut Tatsachenfeststellungen des UFS im Vorhalt vom 25. Oktober 2012) sich ausschließlich an Erwachsene richtenden Inhalten den Kindern (Patienten) während der Wartezeit oder der Behandlung vorgespielt worden wären. Ein Vorspielen von Spielfilm-DVD's an die erwachsenen Begleitpersonen ist für eine Kinderarztordination als absolut unglaubwürdig zu beurteilen. Unglaubwürdig ist auch, dass die im Vorhalt festgestellte Musik und die Filme in einer Kinderarztpraxis erwachsenen Personen während einer Bioresonanztherapie vorgeführt würden. Bei den im Vorhalt festgestellten Buchtiteln fehlt ein unzweifelhafter und ausreichender Bezug zur Tätigkeit einer Kinderärztin. Insbesondere die Buchtitel zu Malerei und Malern sind im privaten Interesse der Bw. begründet und daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind auch die im Vorhalt festgestellten Rechnungen ohne Angabe von Buchtiteln.
Bücher, die Familien- und Partnerschaftsprobleme behandeln, sowie geltend gemachte Kinderbücher sowie CD's und DVD's mit Kinderthemen (obwohl die beiden im Haushalt der Bw. lebenden Töchter mit damals 9 und 15 Jahren auf Grund des Alters durchaus als Konsumentinnen letzterer in Betracht kommen könnten) und vereinzelte Computerspiele (auf Ordinationsfoto Nr. 383 ist eine Spielkonsole erkennbar) werden unter der Sachverhaltsannahme, dass diese ausschließlich in der Ordination für Kinder und Erwachsene Begleitpersonen tatsächlich aufliegen, als Betriebsausgaben einer Kinderärztin anerkannt. Das gleiche gilt für das ebenfalls als Ausstattung Warteraum geltend gemachte Spielzeug. Bücher über Kräuterheilkunde und Aromatherapie können als Fachliteratur der Kinderärztin angesehen werden. Die Duracell-Batterien für ua. medizinische Geräte laut Rechnung Media Markt vom 9. Juni 2007 (2 x € 16,99) stellen Betriebsausgaben dar.
Die laut zwei Rechnungen der Kette Astro von der Bw. als "Ausstattung Warteraum" geltend gemachten Balistoriegel von gesamt € 19,46 im Jahr 2006 stellen aus den vom UFS unter der Überschrift "Werbeaufwand" (Bewirtung) dargelegten Gründen keine Betriebsausgabe dar.
Die im Jahr 2006 geltend gemachte elektrische Zahnbürste 15.525 um € 89,90 stellt, auch wenn diese - wie vorgebracht wird - in der Kinderarztordination "mit verschiedenen Bürstenköpfen aufbewahrt" werde, auf Grund ihrer Wesensart unzweifelhaft eine nichtabzugsfähige Privatausgabe gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar. Unglaubwürdig ist, dass eine elektrische Zahnbürste in einer Kinderarztordination den Patienten oder deren Eltern zum Gebrauch angeboten worden wäre.
Folgende Ausgaben sind daher in Summe aus den genannten Gründen für die im Vorhalt vom 25. Oktober 2012 angeführten Bücher, CD's und DVD's, (Titelliste), die elektrische Zahnbürste (€ 89,90 enthalten in der Summe für 2007) und Balistoriegel nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig:
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Ausstattung Warteraum:
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2006
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2007
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€
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€
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lt. Bw.
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1.804,80
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1.072,77
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Summe lt. Liste Vorhalt v. 25.10.2012
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-764,17
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-427,57
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Duracell-Batterien
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16,99
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Duracell-Batterien
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|
16,99
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Balistoriegel
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-19,46
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Betriebsausgaben lt. UFS
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1.021,17
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679,18
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lt. FA:
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30% von € 1.804,80
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541,44
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30% von € 1.072,77
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321,83
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Differenz
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479,73
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357,35
Freibetrag für investierte Gewinne 2007, 2008 und 2009, Gewinnfreibetrag 2010:
Die Bw. machte folgende Freibeträge gemäß
§ 10 EStG 1988 (in der jeweils geltenden Fassung) geltend:
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2007
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2008
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2009
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2010
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€
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€
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€
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€
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Freibetrag f. investierte Gewinne
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2.241,56
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305,46
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1.911,00
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vom FA maximal erhöht
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2.505,74
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Grundfreibetrag
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2.206,70
Gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 idgF konnten in den Jahren 2007 bis 2009 ein mit 10% des Gewinnes begrenzter Freibetrag für investierte Gewinne, geltend gemacht werden, wenn im selben Jahr um diesen Betrag bestimmte in Abs. 3 angeführte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere angeschafft bzw. hergestellt wurden. Für das weiters berufungsgegenständliche Jahr 2010 Jahr konnte ein Grundfreibetrag von ua. 13% des Gewinnes geltend gemacht werden, für den keine Investitionen in bestimmte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere erforderlich waren (§ 10 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 idgF):
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2007
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2008
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2009
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2010
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€
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€
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€
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€
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Freibetrag f. investierte Gewinne f. Wirtschaftsgüter
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2.241,56
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305,46
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1.911,00
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vom FA maximal erhöht
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2.504,74
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Freibetrag f. investierte Gewinne f. Wertpapiere
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2.805,83
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Grundfreibetrag (ohne Investitionen)
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2.206,70
Der Freibetrag für das Jahr 2007 wurde bereits vom FA auf den Höchstbetrag für die angeschafften Wirtschaftsguter angepasst. 2008 und 2009 waren vom UFS keine Anpassungen vorzunehmen, da das Höchstausmaß laut den von der Bw. angeschafften Wirtschaftsgütern und Wertpapieren bereits in den Erklärungen ausgeschöpft war. 2010 machte die Bw. nach der für dieses Jahr geltenden Rechtslage den Grundfreibetrag ohne Investition in begünstige Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 idgF) geltend, welcher vom UFS auf Grund Gewinnerhöhung laut vorliegender Berufungsentscheidung ebenfalls zu erhöhen war (in der Erklärung war dieser mit 13% des damaligen Gewinnes begrenzt).
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2006
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2007
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2008
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2009
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2010
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€
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€
|
€
|
€
|
€
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Einkünfte sA laut FA
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47.894,26
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29.308,04
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29.796,03
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31.666,55
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15.827,13
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Arbeitskleidung lt. UFS
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-21,43
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-310,20
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Erfrischungen f. Patienten u. Begleitpersonen lt. UFS
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-300,00
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-300,00
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Differenz Dekoration
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-274,27
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-293,04
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Differenz Ausstattung Warteraum
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-479,73
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-357,35
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Korr. Grundfreibetrag § 10 lt. FA
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2.206,70
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17.723,63
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Grundfreibetrag § 10 mit 13% des Gewinnes
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-2.304,07
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Einkünfte sA lt. UFS
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46.840,26
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28.357,65
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29.774,60
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31.666,55
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15.419,56
Außergewöhnliche Belastung Kinderbetreuung:
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BerufskleidungKinderärztinBewirtungNaschereienGenussmittelAlkoholikaBetriebsausgabeErwachsenenmusikErwachsenenfilmeaußergewöhnliche BelastungKinderbetreuungarbeitsfreie TageEssenSchulbesuchFerienaktivitätenMontessorischulebehindertes Kind
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0278-W/09
- Stammnummer
- 67785
- Gültig
- 25.11.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF