Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0846-L/05
Zuwendung eines Wohnrechtes; freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-L/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. Mai 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr je vom 6. Mai 2005
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer für die Zuwendung eines unentgeltlichen Wohnungsrechtes
durch PuMÖ (Sohn bzw. Schwiegertochter) an die Berufungswerberin
fest. Der diesbezüglich maßgebliche Vertragspunkt im
Kaufvertrag vom 4.4.2005, abgeschlossen zwischen PuMÖ als Erwerber und der
S Bank AG als Verkäuferin lautet: Zur Sicherung ihres weiteren
Lebensunterhaltes räumen nunmehr die Käufer PÖ und MÖ Herrn
MH, geb. 4.5.1930 und Frau HH, geb. 21.10.1947, beide wohnhaft in E,
unentgeltlich und auf Lebensdauer von Herrn MH und Frau HH das Wohnungsrecht im
Hause H-Str. ein.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Bei dem im Kaufvertrag festgelegten Wohnrecht handle es
sich nicht um eine Schenkung, sondern der Sohn und seine Gattin erhalten im
Gegenzug für das eingeräumte Wohnrecht die Erlöse aus dem Verkauf
der (uns gehörigen) Eigentumswohnung. Die genannte Wohnung sei noch nicht
verkauft, derzeit laufen Verkaufsverhandlungen. Das Finanzamt wies die
Berufung mit der Begründung ab, dass das Berufungsvorbringen in Widerspruch
zur vertraglich vereinbarten unentgeltlichen Einräumung des Wohnrechtes
stehe. Es erscheine wenig glaubhaft, dass entgegen der ausdrücklich
vereinbarten Unentgeltlichkeit ein sicher nicht unbeträchtliches Entgelt
bezahlt werden soll.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird das
bisherige Berufungsvorbringen wiederholt. Außerdem wurden ein
Vermittlungsauftrag zum Verkauf einer Liegenschaft (Eigentumswohnung), datiert
mit 19.5.2005, sowie eine mit 4.4.2005 datierte Verpflichtungserklärung mit
nachstehendem Inhalt vorgelegt: Die S. BankAG hat Herrn Ö und Frau
Ö. auf dem Konto Nr. xx den zu erwartenden Erlös aus dem Verkauf
meiner/unserer Liegenschaft EZ xx, 2073/100000 Anteile, KG yy, ltd.
auf HH. bevorschusst. Ich/wir verpflichte/n mich/uns, den Erlös
umgehend nach Verkauf der oa. Liegenschaft und Erhalt auf das Konto Nr. xx,
lautend auf OPuM bei der S-Bank, zu überweisen (weiters enthält diese
Erklärung die Verpflichtung, die Liegenschaft ohne Zustimmung der S.-Bank
weder zu belasten noch zu veräußern).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Der Umstand, dass die unentgeltliche Einräumung eines Rechtes,
welches einen Vermögenswert darstellt, ist allgemein bekannt, und bedarf
keiner weiteren Begründung. Fraglich ist im vorliegenden Fall
allerdings, ob im Widerspruch zum oben zitierten Vertragspunkt Unentgeltlichkeit
gegeben ist. Die Berufungswerberin hat sich, wie aus den vorgelegten
Urkunden zweifelsfrei ersichtlich ist, bereits am Tag des Abschlusses des oa.
Kaufvertrages verpflichtet, den Erlös aus der Veräußerung einer
Eigentumswohnung in einer bestimmten Weise zu verwenden und diese Wohnung ohne
Zustimmung des Kreditinstitutes weder zu veräußern noch zu belasten.
Außerdem hat sie in der Folge ein mit diesem Kreditinstitut rechtlich
verbundenes Unternehmen mit dem Verkauf dieser Wohnung
beauftragt. Weiters wurde erhoben, dass die genannte Eigentumswohnung mit
Kaufvertrag vom 9.8.2005 veräußert und der Verkaufserlös
entsprechend der obigen Verpflichtung verwendet wurde. Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Auf Grund des Berufungsvorbringens und der vorgelegten
Beweismittel ist die Berufungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die
vertraglich vereinbarte Unentgeltlichkeit der Einräumung des Wohnrechtes
nicht gegeben ist und daher von einer freigebigen Zuwendung nicht auszugehen
ist. Weiters liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die
Entgeltlichkeit erst im Nachhinein vereinbart worden wäre, sodass -
im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - durch
nachträgliche Ereignisse oder Vereinbarungen die einmal entstandene
Steuerschuld nicht mehr beseitigt würde.
Über die Berufung ist
somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-L/05
- Stammnummer
- 19393
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF