Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0916-L/06
Zuwendung eines Wohnrechtes ist erst mit Ausübung des Nutzungsrechtes, zB Bezug der Wohnung, ausgeführt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0916-L/06vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PO, L, vertreten durch Dr. Klaus
Oberndorfer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 9, vom
10. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner,vom 14. Juli 2006
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
KO hat am 20. März 2006 hinsichtlich der in
seinem Eigentum stehenden Eigentumswohnung W 5 samt Abstellplatz 12 in
der W mit seinem Vater PO folgenden, notariell beglaubigten, Wohnrechtsvertrag
geschlossen.
Punkt I.: Bezeichnung des Vertragsobjektes
Punkt II.: KO nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die
unter Punkt I bezeichneten Liegenschaftsanteile samt Eigentumswohnung und
Abstellplatz von seinem Vater PO benützt
und bewohnt werden wird. KO räumt sohin seinem Vater PO auf dessen
Lebensdauer das Wohnungsrecht an der gegenständlichen Eigentumswohnung ein
und verpflichtet sich, in Bestellung einer Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes im
Sinne des § 521 ABGB die Benützung der Wohnung durch seinen Vater
zu dulden und alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses
Wohnrechtes zu beeinträchtigen. Zur Klarstellung halten beide
Vertragsparteien einvernehmlich fest, dass dieses Wohnungsrecht nur die
persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsberechtigten befriedigen soll,
und nicht die Einräumung eines Fruchtgenusses gewollt ist.
Punkt III. Die Einräumung des Wohnungsrechtes
erfolgt unentgeltlich. Der Wohnungsberechtigte verpflichtet sich aber,
sämtliche mit der gegenständlichen Eigentumswohnung verbundenen und
zur Vorschreibung gelangenden Betriebs- und Verwaltungskosten
einschließlich Strom und Beheizungskosten ab Beginn der Benutzung zu
tragen.
Punkt IV. KO erteilt die Einwilligung zur
Einverleibung des Wohnrechtes im Grundbuch.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 14. Juli 2006 dem berechtigten Vater für die
unentgeltliche Einräumung des Wohnungsrechtes Schenkungssteuer in Höhe
von 5.873,04 € vorgeschrieben.
Dagegen hat PO, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am
10. August 2006 Berufung erhoben, weil eine Übergabe der Wohnung an
den Bw nie stattgefunden habe. Vielmehr wohne weiterhin alleine KO in der
besagten Wohnung. Mit Beschluss des BG XY, als Grundbuchsgericht sei die
Einverleibung der Dienstbarkeit verweigert worden, weil im gegebenen Fall einer
Schenkung die Voraussetzungen für eine Verbücherung (Notariatsakt oder
bereits erfolgte Übergabe) nicht erfüllt seien. Ergänzend
führt der Bw aus: Werde im Falle einer Schenkung ohne wirkliche
Übergabe die gesetzliche Form des Notariatsaktes nicht eingehalten, so sei
das Rechtsgeschäft nach der wiederholten Rechtsprechung des OGH ex tunc
nichtig, sofern die Erfüllung nicht durch eine tatsächliche
Übergabe geheilt werde. Der Bw benütze oder bewohne die
gegenständliche Eigentumswohnung nicht, der Wohnrechtsvertrag sei daher nie
gültig zustande gekommen und nichtig. KO habe mittlerweile auch von der
Absicht der Einräumung des Wohnrechtes zugunsten des Bw endgültig
Abstand genommen. Es sei daher nie zu einer Zuwendung bzw. Bereicherung des Bw
gekommen und die Schenkung nicht zustande gekommen. Nicht zuletzt gelte
eine Schenkung erst an dem Tag ausgeführt, an dem die Bereicherung im
Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintrete und der Beschenkte in
den Besitz des Geschenkes komme. Im gegenständlichen Fall habe KO keinerlei
Handlungen zur außerbücherlichen Verwirklichung des
Schenkungstatbestandes gesetzt, sodass die Schenkung als solche tatsächlich
nie ausgeführt worden sei.
Als Beilage hat der Bw den obzitierten Gerichtsbeschluss in
Kopie vorgelegt, worin begründet wird, eine bereits erfolgte wirkliche
Übergabe könne nicht angenommen werden, da im Vertrag angeführt
sei, dass die Eigentumswohnung vom Vater "benützt und bewohnt werden
wird".
Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat am 11. September 2006 zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen der Schenkungssteuer unter anderem
Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes - wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - (Zif. 1) und andere freigebige
Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 2
ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Im gegenständlichen Fall ist die Ausführung der
Zuwendung an sich strittig.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, in dem
die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und
der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkes kommt.
Im Sinne des § 312 ABGB wird der Besitz an
körperlichen, beweglichen Sachen durch physische Ergreifung oder wirkliche
Übergabe erlangt. Für die Erlangung des Besitzes an unbeweglichen
Sachen sind Betretung, Einzäunung oder ähnliche konkrete Handlungen
notwendig. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch
den Gebrauch derselben im eigenen Namen. Der Gebrauch eines Rechtes wird
gemäß
§ 313 ABGB gemacht, wenn jemand die einem anderen
gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet.
Ausgeführt ist die Schenkung, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen
kann, wenn die endgültige materielle Bereicherung beim Beschenkten
eingetreten ist. Es kommt sohin für die Entstehung der Steuerschuld weder
darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, noch auf eine
allfällige Einverleibung des Wohnrechtes im Grundbuch, sondern
ausschließlich darauf, was der Beschenkte tatsächlich bekommen
hat.
Es gibt somit auch den Besitz an unkörperlichen Sachen
(Rechtsbesitz). Das ist der Besitz an Rechten, die eine dauernde Ausübung
gestatten und die mit dem Gebrauch einer körperlichen Sache verbunden sind,
wie beispielsweise das gegenständliche Wohnrecht. Rechtsbesitz ist die
Ausübung eines besitzfähigen Rechtes mit dem Willen, es als das eigene
zu haben. An die Stelle der Innehabung einer Sache tritt beim Recht die
Ausübung desselben.
Nach allgemeiner Auffassung kann davon ausgegangen werden,
dass zur Ausübung eines Wohnrechtes die Liegenschaft übergeben werden
muss. Die Zuwendung eines Wohnrechtes kann daher erst in dem Zeitpunkt als
ausgeführt gelten, wenn der Berechtigte beispielsweise die Wohnung
tatsächlich bezieht und damit die Ausübung des Nutzungsrechtes
unzweifelhaft und nach außen sichtbar zum Ausdruck kommt.
Diesbezüglich wendet der Bw ein, eine Übergabe
der Wohnung an den Bw habe nie stattgefunden und habe er das ihm zugewendete
Wohnrecht daher auch nie ausgeübt. Diese Angaben haben durch Einsichtnahme
in das zentrale Melderegister im Zuge des Berufungsverfahrens ihre
Bestätigung gefunden. PO ist derzeit an der Adresse L, gemeldet und sein
Sohn KO an der Adresse W (gegenständliche Eigentumswohnung).
Nicht zuletzt haben die Vertragsparteien nach dem
Vorbringen des Bw auch in der Zukunft nicht mehr die Absicht, das vereinbarte
Wohnrecht tatsächlich auszuüben.
Damit kann aber von einer erforderlichen Ausführung
der Zuwendung in Form einer tatsächlichen Übergabe keine Rede sein und
ist sohin mangels eingetretener Bereicherung des Bw die Schenkungssteuerschuld
gar nicht entstanden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0916-L/06
- Stammnummer
- 30890
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF