Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0037-I/03
Zuwendung Wohnungsgebrauchsrecht an der Ehewohnung für die Gattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-I/03vom 21.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung ist nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichzusetzen, weshalb die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit an der Ehewohnung, die im Eigentum des Bw steht, einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand erfüllt (vgl. VwGH 20.12.2001, 2001/16/0592). Das Recht auf die Wohnung ist durch die bloße Zurverfügungstellung zur Benützung naturaliter zu erfüllen. Die unterhaltsberechtigte Gattin bedarf dazu nicht der Einräumung der Dienstbarkeit, sodass die begehrte Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zu versagen ist. Das Nutzungsrecht wurde nicht unumschränkt, sondern neben der Mitbenützung durch den Bw eingeräumt. Bei der Bemessung ist maximal vom hälftigen Einheitswert der Liegenschaft auszugehen. Daher insgesamt teilweise Stattgabe.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Josef Nothdurfter-Treuhand und Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, mit 6 v. H. von € 83.504, sohin im Betrag von
€ 5.010,24, festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Begleitschreiben vom 27. September 2000 wurde eine
zwischen den Ehegatten HR (= Bw) und CR, geb. 1952, am 5./15. September
2000 abgeschlossene "Vereinbarung" zur Gebührenanzeige übermittelt und
ausgeführt: Die Anzeige erfolge lediglich vorsichtshalber; ein
gebühren- bzw. schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand werde nicht
realisiert, da die dortige Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes aus
ehelicher Versorgungspflicht erfolge. Laut Vereinbarung hat der Bw als
Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 1024 GB K. (Einfamilienhaus,
Adresse AB 5 in K.) seiner Gattin CR am Wohnhaus, welches als Ehewohnung dient,
samt umliegendem Garten das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Daneben
bleibt die bisherige persönliche Benutzung durch den Bw aufrecht. Der Bw
halte sich aus beruflichen Gründen überwiegend im Ausland auf. Das
Wohnrecht werde zwecks Absicherung der aufgrund aufrechter Ehe für eine
Ehewohnung bestehenden Rechte für CR, die durch die getrennte Wohnsitznahme
diese Eigenschaft verlieren könnte, sohin aus ehelicher Versorgungspflicht
der Gattin eingeräumt. Die Kosten der Errichtung und Vergebührung des
Vertrages trägt der Bw. Beide Vertragsteile erteilen abschließend
ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch ohne ihr Wissen zugunsten der CR
das Wohnungsgebrauchsrecht im Grundbuch einverleibt wird.
Der zuletzt zu
EW-AZ X zum 1.1.1998 festgestellte Einheitswert der Liegenschaft beträgt
erhöht S 2,428.000.
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw ua. mit Bescheid vom 12. Oktober 2000, Str. Nr. X,
ausgehend vom kapitalisierten Wert des Wohnungsrechtes von gesamt
S 1,680.000 zuzüglich der vom Bw zur Tragung übernommenen
Schenkungssteuer (gem. § 10 ErbStG) und abzüglich der Freibeträge
von zusammen S 130.000, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von
S 1,658.500 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG eine 7%ige
Schenkungssteuer in Höhe von S 116.095 = € 8.436,95
vorgeschrieben (Bemessung im Einzelnen: siehe Schenkungssteuerbescheid vom
12. Oktober 2000). Begründend wurde ausgeführt, der Bewertung des
Wohnrechtes sei ein monatlicher Nutzwert von S 10.000 zugrunde gelegt und
dieser gemäß
§ 16 Bewertungsgesetz mit dem 14fachen Jahreswert
kapitalisiert worden.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, es liege
keine Schenkung vor, da das Wohnungsgebrauchsrecht zur Absicherung der aufgrund
aufrechter Ehe für eine Ehewohnung bestehenden Rechte, sohin aus ehelicher
Versorgungspflicht, eingeräumt worden sei. Aus diesem Grund sei die
Vertragsanzeige auch nur vorsorglich erfolgt. Dennoch sei eine
Steuervorschreibung ergangen, wobei aus der Bescheidbegründung der
steuerpflichtige Tatbestand nicht hervorgehe. Laut VwGH-Judikatur liege
Unentgeltlichkeit jedenfalls nicht vor, wenn eine Leistung aus einer
moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde. Eine Schenkung sei
dann nie verwirklicht, wenn die Leistung im Rahmen der gesetzlichen Verankerung
aus dem Familienrecht erfolge. Gemäß
§ 90 ABGB seien die
Ehegatten einander ua. zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand verpflichtet. Da
das eingeräumte Nutzungsrecht aus ehelicher Versorgungspflicht und damit
aus einer gesetzliche Verankerung aus dem Familienrecht eingeräumt worden
sei, könne mangels Schenkungsabsicht keinesfalls Schenkungssteuerpflicht
ausgelöst werden.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2002 wurde im Wesentlichen dahin
begründet, dass die Einräumung eines Wohnrechtes auch bei aufrechter
Ehe und Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen beim begünstigten Ehegatten
einen Vorteil bzw. eine Vermögensbereicherung darstelle. Gleichzeitig sei
hier der Bw durch Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit in seinem
Vermögen geschmälert worden, weshalb gegenständlicher Vorgang der
Schenkungssteuer unterliege.
Mit Antrag vom
21. November 2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und eingewendet, das Finanzamt habe sich
in keiner Weise mit dem Berufungsvorbringen, insbesondere der mangelnden
Schenkungsabsicht, auseinandergesetzt. Auf den zu Unrecht besteuerten Vorgang
sei jedenfalls die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG
anzuwenden.
Seitens der
Berufungsbehörde wurde durch Einsichtnahme in das Grundbuch erhoben, dass
das Wohnrecht gemäß Vereinbarung für die Gattin CR im Jahr 2000
grundbücherlich sichergestellt wurde. Laut aktueller Meldeabfrage
ist der Bw seit 1998, die Gattin seit 1974 mit Hauptwohnsitz an der bezeichneten
Adresse in K. gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt
als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann
jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist
(VwGH 14.5.1980, 361/79), sohin auch Nutzungsrechte oder Dienstbarkeiten wie
etwa im Gegenstandsfall die Zuwendung des Wohnrechtes/Wohnungsgebrauchsrechtes
an einer Liegenschaft, da auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ein
Vorteil ist, der dem Vermögen des Zuwendenden entstammt (vgl. dazu
VwGH vom 26.6.1997, 96/16/0236, 0237 und dort zitierte
Lehrmeinungen).
Gem. § 12
Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung eines Wohnrechtes
an einer Liegenschaft ist dann als ausgeführt zu betrachten, wenn die
berechtigte Person die Liegenschaft in Besitz nimmt, beispielsweise im darauf
befindlichen Wohnhaus die Wohnung bezieht, und damit die Ausübung des
Nutzungsrechtes unzweifelhaft und sichtbar zum Ausdruck bringt. Im
Gegenstandsfalle ist das Nutzungsrecht zudem nachweislich verbüchert
worden. Selbst dem Umstand einer - noch - nicht erfolgten
Verbücherung käme zufolge der Rechtsprechung des VwGH keinerlei
rechtliche Bedeutung zu, wenn er zB im Erkenntnis vom 20.12.2001, 2001/16/0436,
zur Schenkungssteuerpflicht eines Wohnungsgebrauchsrechtes im Ergebnis
ausführt, für die Beurteilung der eingetretenen
Vermögensbereicherung genüge vielmehr der in der Urkunde geschaffene
Titel dafür, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch zu "verdinglichen"
ist.
Zum Wesen der
Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das
Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv
eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver
Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH vom 29.1.1996, 94/16/0064).
In der
Berufung wird eingewendet, es liege deshalb keine Schenkung bzw. kein
Bereicherungswille vor, da der Bw lediglich seiner im Familienrecht verankerten
ehelichen Versorgungspflicht bzw. Beistandspflicht nachgekommen sei. Im
Vorlageantrag wird zudem die Anwendung der Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9
ErbStG begehrt, wonach Zuwendungen ua. zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes
des Bedachten steuerbefreit sind.
Bei der
eingewendeten "Versorgungspflicht im Rahmen des Familienrechtes" handelt es sich
um die eheliche Beistandspflicht und die gesetzliche Unterhaltspflicht des
Ehegatten nach den Bestimmungen des ABGB, die wie folgt geregelt
sind: Gem. § 90 Abs. 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur
umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
verpflichtet. Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen
Haushalt führt, hat einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser ist bei
gemeinsamem Haushalt grundsätzlich naturaliter zu leisten. Der Unterhalt
umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse.
§ 97
ABGB lautet: "Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der
Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient,
verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der
verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf
die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere ...".
Dem
diesbezüglichen Berufungseinwand ist nunmehr entgegen zu halten, dass nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH die aus dem Familienrecht
erfließende Berechtigung zur
Benützung der Ehewohnung keineswegs dem dinglichen Recht des
Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden kann und damit die vertragliche
Einräumung einer Dienstbarkeit an der Ehewohnung sehr wohl einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand erfüllt. So führt der VwGH in
seinem Erkenntnis vom 20.12.2001, 2001/16/0592, im Ergebnis aus, dass es der
Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes nicht entgegen stehe, dass es sich
bei der Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit durch den
Ehegatten der Bf war, um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe
lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in
§ 90 ABGB geregelten Verpflichtung
der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum
gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck gekommen ist. Diese familienrechtliche
wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie
die in § 97 ABGB geregelten
Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit,
auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam
über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem
Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung
könne daher nicht einem dinglichen Wohnungsgebrauchsrecht gleichgesetzt
werden, weshalb es nicht zutreffe, dass mit der beschwerdegegenständlichen
Vertragsurkunde (über die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes) ein
bereits zustehendes Recht lediglich "bekräftigt" bzw. "verdinglicht" worden
sei. Analog dazu ist auch im Berufungsfalle davon auszugehen, dass die
mit der Rechtseinräumung bezweckte "Absicherung" und "Verdinglichung" des
der Ehegattin zustehenden Rechtes auf die Benützung der Ehewohnung bei ihr
nicht nur eine "Besicherung" dessen, sondern vielmehr eine wesentliche
Erhöhung der - nunmehr auch gegenüber jedem Dritten
durchsetzbaren - Rechtsposition verschafft hat.
In obigem
Erkenntnis führt der VwGH des Weiteren aus, mit der vorliegenden
Vereinbarung, nämlich der unentgeltlichen Einräumung des
Wohnungsgebrauches durch den Ehegatten an einem ihm gehörigen Gebäude,
ist die Bf = Gattin in ihrem Vermögen bereichert und das Vermögen des
Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit
entsprechend geschmälert worden. Bereits daraus folgt aber lt. VwGH, dass
diese Dienstbarkeitseinräumung der Schenkungssteuer
unterliegt.
Entgegen dem
Dafürhalten des Bw stellt sohin bei aufrechter Ehe die über die
bloße Benützung der Ehewohnung hinausgehende, zudem
grundbücherlich besicherte, Rechtseinräumung an die Ehegattin in Form
der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes eine Schenkung bzw. freigebige
Zuwendung, demgegenüber jedoch keine Leistung im Rahmen der gesetzlichen
Unterhaltspflicht bzw. ehelichen Versorgungspflicht dar.
Leistungen,
die nicht aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht gewährt werden, sondern
darüberhinaus zwischen Unterhaltsberechtigtem und -verpflichtetem
vereinbart sind, weisen grundsätzlich freigebigen Charakter auf, sind aber
bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 Z 9
ErbStG dann, wenn sie "Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes"
darstellen, von der Schenkungssteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kommt
allerdings nur dann in Betracht, wenn der Bedachte der Zuwendung zum Zwecke des
angemessenen Unterhaltes bedarf (vgl.
VwGH 29.1.1997, 96/16/0024) und bezieht sich insofern vorrangig auf laufende
finanzielle Zuwendungen zwecks Abdeckung des gesamten Lebensbedarfs des
Berechtigten, wie etwa die "übrigen Bedürfnisse" nach Erholung,
Kultur, Freizeitgestaltung etc. (vgl. zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 29 f. zu §
15 ErbStG mit weiterer Judikatur). Abgesehen davon, dass nach oben dargelegten
Bestimmungen des ABGB auch die Wohnung zum Unterhalt zählt, ist daraus aber
ebenso erkenntlich, dass die Befriedigung des Wohnbedürfnisses des
Berechtigten vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten naturaliter zu erbringen
ist. Der diesbezügliche Unterhaltsanspruch wird demnach bereits durch die
Zurverfügungstellung der Ehewohnung zur Benützung durch den
unterhaltsberechtigten Ehegatten angemessen erfüllt. Zum Zweck des
angemessenen Unterhaltes hinsichtlich seines Wohnbedürfnisses "bedarf" er
hingegen darüberhinaus in keinster Weise der Einräumung der dinglich
zu besichernden Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes, sodass aus diesem
Grunde die Anwendung der begehrten Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zu
versagen ist.
Der Berufung
kommt daher dem Grunde nach keine Berechtigung zu. Was nun die Höhe
der Bemessungsgrundlage betrifft, so wurde dagegen zwar vom Bw kein Einwand
erhoben. Gleichzeitig ist aber nicht außer Acht zu lassen, dass aufgrund
des dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht immanenten Bereicherungsprinzipes
nach der ständigen VwGH-Judikatur (siehe VwGH 19.9.2001, 2001/16/0100 u.
a.) ein Nutzungsrecht - zB wie hier die unentgeltliche Einräumung eines
Wohnrechtes an einer Liegenschaft - nicht höher als mit dem steuerlichen
Wert (= Einheitswert) des Wirtschaftsgutes selbst, an dem das Nutzungsrecht
eingeräumt wird, bewertet werden darf. Soferne also - wie im
Berufungsfall - ein nach objektiven Maßstäben gemäß den
§§ 16 und 17 BewG ermittelter Wert des Nutzungsrechtes den
Einheitswert der Liegenschaft übersteigt, ist als Wertansatz
höchstens der Einheitswert als
Obergrenze heranzuziehen. Gegenständlich ist dabei insbesondere der Umstand
zu berücksichtigen, dass der Ehegattin CR nicht das unumschränkte
Nutzungsrecht an der gesamten Liegenschaft, sondern vielmehr dieses bloß
unter Mitbenützung neben dem Bw eingeräumt wurde und sohin als
bloß an der hälftigen Liegenschaft eingeräumt zu betrachten ist.
Es sind auch beide Ehegatten (wie eingangs erhoben) an der Adresse der
Ehewohnung in K. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem Umstand, dass der
Ehegattin kein ausschließliches Nutzungsrecht, sondern dieses unter
Mitbenützung des Eigentümers iSd Vertrages vereinbart und somit zur
Hälfte eingeschränkt worden war, ist nach obigen Ausführungen
dahin Rechnung zu tragen, dass die Steuerbemessung bloß (maximal) vom
hälftigen Einheitswert der Liegenschaft wie folgt vorzunehmen ist:
Wohnungsrecht (= hälftiger EW) S 1,214.000 abzüglich
Freibeträge gesamt S 130.000, ergibt S 1,084.000, zuzüglich
der mitübernommenen Steuer (gem. § 10 ErbStG) von S 65.040 (=
6 % von S 1,084.000 gem. § 8 Abs. 1 ErbStG), ergibt einen
steuerpflichtigen Erwerb von S 1,149.040. Die Schenkungssteuer ist
daher gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG mit 6 % von
S 1,149.040, das sind S 68.942,40 =
€ 5.010,24,
vorzuschreiben.
Angesichts
obiger Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung insgesamt nur ein
teilweiser Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
21. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 90 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 97 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
WohnrechtWohnungsgebrauchsrechtVersorgungspflichtBeistandspflichtdringendes Wohnbedürfnisangemessener UnterhaltObergrenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-I/03
- Stammnummer
- 13707
- Gültig
- 21.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF