Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0690-G/06
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-G/06vom 16.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. September 2006
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 18.3.2005 räumte BP (in der
Folge kurz Bw. genannt) seiner Lebensgefährtin HP das lebenslängliche
ausschließliche Wohnungsgebrauchsrecht an den ihm eigentümlichen
842/100.000 Anteilen der EZGB verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.
5 im Hause S und am Abstellplatz 117 ein. Lt. Vertragspunkt II. hat HP
alle mit dem Besitz des Vertragsgegenstandes verbundenen Kosten zu tragen,
insbesondere die Betriebs- und Verwaltungskosten in Höhe von 273,79
€. Lt. Vertragspunkt IV. trägt der Bw. sämtliche mit der
Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern
und Gebühren.
Nach Ergehen eines Vorhalts seitens des Finanzamtes am
23.8.2006 erfolgte eine persönliche Vorsprache des Bw.
Am 6.9.2006 setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer mit
16.183,96 € für den Bw. fest, dabei ausgehend von einem monatlichen
Wert des Wohnungsrechts in Höhe von 300,-- €, sowie unter Einbeziehung
der auf den Erwerb entfallenden Steuer gemäß
§ 10 ErbStG, da die
Zahlung vom Geschenkgeber übernommen wird.
Am 7.9.2006 erfolgte die schriftliche Beantwortung des oa.
Vorhalts. HP sei die Lebensgefährtin des Bw. Vereinbart sei, dass sie die
Wohnung beziehe, wenn der Bw. vor ihr sterbe. HP habe derzeit noch kein
Wohnbedürfnis, da sie mit dem Bw. in einem gemeinsamen Haushalt in seinem
Haus in Stübing wohne. HP sei Gebrauchsberechtigte und erwerbe das Recht
erst mit der Perzeption ("Beziehen"), daher habe sie derzeit auch kein
Wohnungsgebrauchsrecht. Er bewerte unter dieses Aspekten das entgeltlich
eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht mit 2.500,-- € jährlich. Es
handle sich um die entgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit, wofür HP
die monatlichen Betriebskosten von 273,79 € bezahle, sowie eine Ablöse
für Investitionen in Höhe von 20.000,-- € im Jahr 2004 als
Vorleistung erbracht habe. Dem Schreiben beigelegt war eine schriftliche
Bestätigung von HP.
Am 18.9.2006 wurde das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Der Bescheid sei an die falsche Person gerichtet, er sei nicht der
Steuerpflichtige. Überdies werde Verfahrensmangel geltend gemacht, da er
das Schreiben des Finanzamtes vom 23.8.2006 fristgerecht am 7.9.2006 beantwortet
habe. Dieses Vorbringen könne jedoch unmöglich bei Bescheiderlassung
berücksichtigt worden sein. Weiters handle es sich nicht um eine Schenkung,
sondern um die entgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes. Derzeit habe HP kein Recht, die Wohnung zu
benützen. Das Wohnungsgebrauchsrecht bestehe erst ab dem Zeitpunkt, ab dem
sie ein Wohnbedürfnis habe, was derzeit nicht der Fall sei, da sie
gemeinsam in Stübing wohnten.
Am 19.10.2006 erging seitens des Finanzamtes die teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung unter Zugrundelegung des vom Bw.
bekanntgegebenen jährlichen Wertes von 2.500,-- €, sowie unter Hinweis
auf Vertragspunkt IV., wonach sich der Bw. zur Tragung sämtlicher Kosten,
Steuern und Gebühren verpflichtet hat. Die Übernahme von
Betriebskosten mache das Nutzungsrecht nicht zu einem entgeltlichen
Geschäft. Weiters könne durch einen Nachtrag die bereits entstandene
Steuerschuld nicht abgeändert werden, weshalb die Bestätigung betr.
die Zahlung von 20.000,-- € im Nachhinein nicht berücksichtigt werden
könne.
Daraufhin wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht.
Nach Kontaktaufnahme seitens des UFS mit dem Bw. teilte
dieser mit Schreiben vom 22.8.2007 mit, dass die Einräumung des
Wohnungsgebrauchrechtes nie als Schenkung gedacht gewesen sei. Im
ursprünglichen Vertrag sei von Schenkung keine Rede gewesen. Da die
Eintragung im Grundbuch u.a. wegen Verwendung des Begriffes Wohnrecht und wegen
fehlenden Rechtsgrundes abgelehnt worden sei, habe er den Vertrag auf
Schenkungsvertrag umgeschrieben. Bezüglich des Begriffes
Wohnungsgebrauchsrecht müsse nicht ausdrücklich im Vertrag
angeführt werden, dass HP die Wohnung nur benützen dürfe, wenn
sie ein Wohnbedürfnis (persönlichen Bedarf) habe, da der OGH diesen
Begriff so auslege. Solange HP keinen persönlichen Bedarf habe, könne
sie eine Benützung der Wohnung auch nicht gerichtlich durchsetzen, weshalb
sie einstweilen nicht bereichert sei.
Im weiteren Schreiben vom 5.8.2008 führt der Bw. aus,
dass eine Schenkung erst ausgeführt sei, wenn der Beschenkte in den Besitz
des Geschenkes komme. Die Zuwendung eines Wohnungsgebrauchsrechtes könne
erst in dem Zeitpunkt als ausgeführt gelten, in dem der Beschenkte
beispielweise die Wohnung beziehe und damit die Ausübung des Rechtes nach
außen ersichtlich mache. Eine Übergabe der Wohnung habe im
gegenständlichen Falle nie stattgefunden und wurde das
Wohnungsgebrauchsrecht von HP nie ausgeübt, da sie keinen Wohnungsbedarf
habe. Im Übrigen werde auf eine Entscheidung des UFS Linz verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen der Schenkungssteuer unter anderem
Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes - wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - (Zif. 1) und andere freigebige
Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 2
ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Im gegenständlichen Fall ist die Ausführung der
Zuwendung an sich strittig.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, in dem
die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und
der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkes kommt (VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241).
Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten
urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte - sei es
im Wege der körperlichen Übergabe, sei es sonst wie - tatsächlich
bekommen hat.
Im Sinne des § 312 ABGB wird der Besitz an
körperlichen, beweglichen Sachen durch physische Ergreifung oder wirkliche
Übergabe erlangt. Für die Erlangung des Besitzes an unbeweglichen
Sachen sind Betretung, Einzäunung oder ähnliche konkrete Handlungen
notwendig. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch
den Gebrauch derselben im eigenen Namen. Der Gebrauch eines Rechtes wird
gemäß
§ 313 ABGB gemacht, wenn jemand die einem anderen
gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet.
Ausgeführt ist die Schenkung, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen
kann, wenn die endgültige materielle Bereicherung beim Beschenkten
eingetreten ist. Es kommt sohin für die Entstehung der Steuerschuld weder
darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, noch auf eine
allfällige Einverleibung des Wohnrechtes im Grundbuch, sondern
ausschließlich darauf, was der Beschenkte tatsächlich bekommen hat.
Es gibt somit auch den Besitz an unkörperlichen Sachen
(Rechtsbesitz). Das ist der Besitz an Rechten, die eine dauernde Ausübung
gestatten und die mit dem Gebrauch einer körperlichen Sache verbunden sind,
wie beispielsweise das gegenständliche Wohnrecht. Rechtsbesitz ist die
Ausübung eines besitzfähigen Rechtes mit dem Willen, es als das eigene
zu haben. An die Stelle der Innehabung einer Sache tritt beim Recht die
Ausübung desselben.
Nach allgemeiner Auffassung kann davon ausgegangen werden,
dass zur Ausübung eines Wohnrechtes die Liegenschaft übergeben werden
muss. Die Zuwendung eines Wohnrechtes kann daher erst in dem Zeitpunkt als
ausgeführt gelten, wenn der Berechtigte beispielsweise die Wohnung
tatsächlich bezieht und damit die Ausübung des Nutzungsrechtes
unzweifelhaft und nach außen sichtbar zum Ausdruck kommt.
Diesbezüglich wendet der Bw. ein, eine Übergabe
der Wohnung an HP habe nie stattgefunden und habe sie das Wohnungsgebrauchsrecht
daher auch nie ausgeübt.
Damit kann aber von einer erforderlichen Ausführung
der Zuwendung in Form einer tatsächlichen Übergabe keine Rede sein und
ist sohin mangels eingetretener Bereicherung von HP die Schenkungssteuerschuld
gar nicht entstanden.
Somit erübrigt sich in der Folge eine Ausführung
zur Frage einer eventuellen Entgeltlichkeit.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 16.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-G/06
- Stammnummer
- 38216
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF