Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0481-L/06
Zuwendung eines Wohnrechtes erfolgt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-L/06vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MPL, AM, vertreten durch Haslinger
Nagele und Partner, Rechtsanwaltskanzlei, 4020 Linz, Roseggerstraße
58, vom 7. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom
5. Jänner 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Frau DPL, nunmehr verehelichte F, hat als Eigentümerin
von 95/3177-stel Anteilen an der Liegenschaft EZ 3394, GB K, verbunden
mit Wohnungseigentum an W 22 ("Eigentumswohnung"), AL, mit Vereinbarung vom
23. August 2005 ihren Eltern MPL und RL unter Punkt II das folgende
Wohnungsrecht eingeräumt: Die
Vertragsteile halten fest, dass Frau DPL
die gegenständliche Eigentumswohnung mit
Mitteln angeschafft hat, die ihr im Wege von Sparbuchschenkungen am
31. Dezember 2002 sowie am 29. August 2003 zur Verfügung gestellt
worden sind.
In
Einschränkung des seinerzeitigen Schenkungsvertrages räumt nunmehr
Frau DPL hiermit ihren Eltern in der
Eigentumswohnung das jeweils höchstpersönliche, lebenslängliche
und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ein.
Mit Schriftsatz vom 16. September 2005 vertreten die
Vertragsteile hinsichtlich dieses Rechtsvorganges die Ansicht, dass im Sinne der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertrag nicht der
Schenkungssteuer zu unterziehen sei, da eine seinerzeit erfolgte Schenkung durch
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes eingeschränkt worden sei
(VwGH vom 26. Februar 1981, 15/0739/80) Außerdem führen
die Vertragsteile im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung aus, das Wohnrecht sei
den Eltern oder einem überlebenden Elternteil nur für den Fall
eingeräumt worden, dass die Aufrechterhaltung eines eigenen Haushaltes zu
beschwerlich sei und nur hinsichtlich eines Raumes im Ausmaß von etwa
15 m². Die Einräumung des Wohnrechtes stelle sich daher als aus
den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren
Eltern resultierende, aufschiebend bedingte Rechtseinräumung dar. Es sei
ungewiss, ob die betreffende Bedingung der Aufgabe des Haushalts überhaupt
jemals eintrete.
Entgegen dieser Rechtsauffassung hat das Finanzamt den
begünstigten Eltern für die unentgeltliche Einräumung des
Wohnungsrechtes jeweils Schenkungssteuer vorgeschrieben. Die Schenkungssteuer
für MPL, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, wurde mit Bescheid vom
5. Jänner 2006 vom kapitalisierten Wert des Wohnungsrechtes in
Höhe von 1.554,57 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw am 7. Februar 2006
Berufung erhoben, weil nach dem übereinstimmenden Willen der
Vertragsparteien lediglich ein aufschiebend bedingtes, räumlich
eingeschränktes Recht eingeräumt worden sei. Dies sei nicht in den
Vertrag aufgenommen worden, weil ein bedingtes und beschränktes Recht im
Grundbuch nicht eingetragen werden könne. Die Parteien hätten jedoch
die Bedingungen und Beschränkungen gesondert in einem (beigelegten)
Aktenvermerk festgehalten, welcher wie folgt lautet: Zusatz zur
Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie
Einräumung eines Wohnungsrechtes vom 23. August
2005. Das Wohnungsrecht
gemäß der Vereinbarung steht MPL
und RL
bzw. dem Überlebenden der beiden dann zu,
wenn sie oder der Überlebende nicht in der Lage sein sollte(n), einen
eigenen Haushalt, derzeit ist dies der Haushalt in
AM, länger selbst aufrecht zu
erhalten.
Das Wohnrecht bezieht
sich in einem solchen Fall nicht auf die gesamte Wohnung von Frau
DPL, sondern auf einen Raum sowie die
Mitbenützung der allgemeinen Einrichtungen. Dass nach dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien das Wohnrecht lediglich in
der beschriebenen Art und Weise eingeräumt worden sei, ergebe sich aus der
Tatsache, dass der Bw derzeit gemeinsam mit seiner Gattin das ihm gehörige
Haus in AM bewohne. Demgegenüber diene die Wohnung in AL als Ehewohnung der
Tochter. Nicht zuletzt liege keine Bereicherung vor, weil die Einräumung
des Wohnrechtes ohne Schenkungsabsicht in Erfüllung der Unterhaltspflicht
bzw. aus moralischen Gründen zugesagt worden sei.
Diese Berufung hat das Finanzamt mit Bescheid vom
23. März 2006 dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen, weil
die Einräumung eines Wohnrechtes nicht dazu geeignet sei, die
seinerzeitigen Sparbuchschenkungen rückgängig zu machen. Der
undatierte Zusatz zur Vereinbarung sei wohl eine nachträgliche
Vereinbarung, da bei der Errichtung der Urkunde vom 23. August 2005 ein
Rechtsanwalt mitgewirkt habe und daher davon auszugehen sei, dass der
Vertragsinhalt den Willen der Parteien dokumentiere. Für die Beurteilung
der Zuwendung sei es unbeachtlich, ob die Wohnrechtsberechtigten noch über
eine andere Wohnung verfügen und ob das Wohnrecht im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld tatsächlich ausgeübt werde. Eine
Unterhaltspflicht bestehe nur insoweit, als der Berechtigte nicht imstande sei,
sich selbst zu erhalten. Allerdings wurde der Schenkungssteuerbescheid
der Höhe nach abgeändert, weil ein Nutzungsrecht an einer Liegenschaft
nicht höher als mit dem steuerlichen Wert der Liegenschaft selbst (=
dreifacher Einheitswert) bewertet werden darf. Die Schenkungssteuer wurde daher
neu in Höhe von 1.435,86 € festgesetzt.
Aufgrund dieser, dem Grunde nach, abweislichen
Berufungsvorentscheidung hat der Bw einen Vorlageantrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Zur Begründung führt der Bw im Wesentlichen wie in der Berufung aus,
es sei lediglich ein bedingtes, räumlich eingeschränktes Recht
eingeräumt worden. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes seien die
Einschränkungen nicht erst nachträglich vereinbart worden. Im Hinblick
auf die eigene Liegenschaft und die weitere Benutzung der Wohnung durch die
Tochter ergäbe die Wohnrechtseinräumung nur zusammen mit der
Nebenvereinbarung einen Sinn. Die Regelung sei in einer Nebenvereinbarung
getroffen worden, weil im Grundbuch einzuverleibende Rechte nicht bedingt
eingeräumt werden könnten. Die Vereinbarung sei zunächst nicht
vorgelegt worden, weil sie als nicht entscheidungsrelevant beurteilt worden sei,
da nur von einer Einschränkung der ehemals erfolgten Sparbuchschenkungen
ausgegangen worden sei (und werde).
Über Ergänzungsvorhalt durch den UFS hat der Bw
noch einmal dahingehend Stellung genommen, dass das eingeräumte Wohnrecht
nicht ausgeübt werde. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse
stellten sich so dar, dass der Bw stets an der Adresse AM, wohnhaft gewesen sei.
Dies ergäbe schon eine normale Abfrage des Telefonbuchs "Herold". Auch
seien Zustellungen durch das Finanzamt an die Adresse AM erfolgt und auch dort
entgegen genommen worden. Die Meldung an der Adresse AL, resultiere noch aus der
längst eingestellten beruflichen Tätigkeit des Bw und stehe in keinem
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wohnrecht. Die
Gesamtfläche der Eigentumswohnung betrage nur 86,02 m² und werde
von Frau DPF, ihrem Ehegatten MEF sowie deren gemeinsamer Tochter AF
bewohnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen der Schenkungssteuer unter anderem
Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes - wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - (Zif. 1) und andere freigebige
Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 2
ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem
die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und
der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkes kommt (VwGH zuletzt am 25. März 2004, 2001/16/0241).
Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen
kann, denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des
Beschenkten voraus.
Es kommt sohin für die Entstehung der Steuerschuld
weder darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, noch auf
eine allfällige Einverleibung des Wohnrechtes im Grundbuch, sondern
ausschließlich darauf, was der Beschenkte tatsächlich bekommen
hat.
Bei körperlichen Sachen entsteht die Bereicherung mit
der wirklichen Übergabe, also mit der Erlangung des tatsächlichen
Besitzes.
Es gibt jedoch auch den Besitz an unkörperlichen
Sachen. Das ist der Besitz an Rechten, die eine dauernde Ausübung gestatten
und die mit dem Gebrauch einer körperlichen Sache verbunden sind, wie
beispielsweise das gegenständliche Wohnrecht.
Rechtsbesitz ist gemäß
§ 312 ABGB die
Ausübung eines besitzfähigen Rechtes mit dem Willen, es als das eigene
zu haben. Der Besitz von Rechten, die ein Dulden des Verpflichteten zum Inhalt
haben, kommt dadurch zustande, dass der Berechtigte in der erkennbaren Absicht,
ein Recht auszuüben, ein entsprechendes Verhalten setzt und der
Verpflichtete sich nicht dagegen wehrt.
Nach allgemeiner Auffassung kann davon ausgegangen werden,
dass zur Ausübung eines Wohnrechtes die Liegenschaft übergeben werden
muss. Die Zuwendung eines Wohnrechtes kann daher erst in dem Zeitpunkt als
ausgeführt gelten, in dem der Bw beispielsweise die Wohnung bezieht und
damit eindeutig die Ausübung des Nutzungsrechtes nach außen
ersichtlich macht.
Diesbezüglich wendet der Bw ein, eine Übergabe
der Wohnung habe nie stattgefunden und habe er das ihm zugewendete Wohnrecht
daher auch nie ausgeübt. Diese Angaben haben im Zuge des
Berufungsverfahrens ihre Bestätigung gefunden. Auch das Finanzamt hat gegen
diese Sachverhaltsdarstellung keine Bedenken erhoben, sodass von einer
erforderlichen Ausführung der Zuwendung in Form einer tatsächlichen
Übergabe keine Rede sein kann und sohin mangels eingetretener Bereicherung
des Bw die Schenkungssteuerschuld gar nicht entstanden ist.
Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die
Zusatzvereinbarung erst nachträglich abgefasst wurde bzw. wie glaubhaft
deren Inhalt in Hinblick auf die Größe der Wohnung ist. Auch das
weitere Berufungsvorbringen einer sittlichen Pflicht zur Einräumung dieses
Wohnrechtes ist nicht mehr entscheidungsrelevant.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-L/06
- Stammnummer
- 30904
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF