Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0647-L/07
Zuwendung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0647-L/07vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. Februar 2007
betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Schenkungsteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG vom schenkungsteuerpflichtigen Erwerb
in Höhe von 43.090,00 € festgesetzt mit
9.479,80 €.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 8.11.2006 räumte Herr F der
Berufungswerberin das unentgeltliche Wohnrecht für sämtliche im Haus H
vorhandenen Räumlichkeiten (ausgenommen die Wohnung im 1. Stock)
inklusive aller Nebengebäude, ein. Das Recht wurde für die Dauer der
Lebensgemeinschaft bzw. bis zum Ableben des Herrn F eingeräumt; für
den Fall des Ablebens des Herrn F während aufrechter Lebensgemeinschaft
wurde vereinbart, dass das Recht in ein lebenslängliches Wohnrecht der
Berufungswerberin übergeht.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungsteuer fest, wobei es als Monatswert des Rechtes 550,00 € und
als Vertragsdauer unbestimmte Dauer (= 9-facher Jahreswert)
ansetzte. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die Berufungswerberin habe kein alleiniges
Nutzungsrecht, sondern nur gemeinsam mit dem Lebensgefährten für die
Dauer der Lebensgemeinschaft. Daraus ergebe sich, dass nicht der gesamte fiktive
Mietwert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe, sondern der
halbe. Außerdem sei der Mietwert mit 550,00 €
überhöht
angesetzt. Das Haus befinde sich in ländlicher Lage am Ortsrand von
A. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Aus der
Begründung geht hervor, dass das Wohn- und Nutzungsrecht an den
Räumlichkeiten im Erdgeschoß (160,20 m²) und die
Mitbenützung der Nebengebäude (Hallenbad mit 146 m²) sowie
an der Garage zustehe. Der am RichtWG orientierte Wert sei auf Grund der
Größe und Ausstattung des Gebäudes angemessen. Erhebungen
hätten ergeben, dass es sich um ein Haus um eines mit bester Ausstattung
handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG
sind Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Der Wert von in
Sachwerten bestehenden Leistungen ist nach dem Wert zu beurteilen, den sie
objektiv gesehen hat, das heißt, der Wert ist maßgeblich, den der
Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die Leistung am
Verbraucherort zu verschaffen. Die Bewertung nach dem RichtWG bildet
diesbezüglich eine geeignete, allerdings nicht ausschließliche
Grundlage, im Wege der Schätzung (§ 184 BAO) eine
Bemessungsgrundlage für die Steuer zu ermitteln. Gemäß
§ 1 Abs. 1 RichtWG ist der Richtwert jener Betrag, der
für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage
für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach
§ 16 Abs. 2 MRG. Der gegenständliche Fall ist
dagegen insoweit anders gelagert, als die Vereinbarung des Hauptmietzinses nicht
der Beschränkung nach dem MRG unterliegen würde
(vgl. § 16 MRG), sondern frei vereinbar ist und daher der
Wert nach dem RichtWG nicht zwingend die Obergrenze bildet. Bei der
Ermittlung des Wertes eines Wohnrechtes ist allerdings auch zu
berücksichtigen, wer die laufenden Betriebskosten zu tragen hat, weil der
Wert nach dem RichtWG nur die Höhe des Mietzinses regelt. Erwachsen dem
durch das eingeräumte Wohnrecht Begünstigten diesbezüglich keine
Kosten, so sind diese gemäß
§ 184 BAO zu schätzen
dem Wert des Rechtes hinzuzurechnen. Das Finanzamt hat festgestellt, dass
es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um ein Haus mit bester
Ausstattung handelt, welches im Erdgeschoß 160,20 m²
Nutzfläche aufweist, außerdem ist noch die Mitbenützung des
Nebengebäudes (Hallenbad mit 146 m²) sowie der Garage vom
Nutzungsrecht mitumfasst. Bei Berücksichtigung der Verwaltungspraxis (wie
in der Entscheidung des UFS vom 27.6.2006, RV/0364-L/04), wonach nur die
Hälfte des Wertes des Rechtes für die Steuerberechnung für den
Fall herangezogen wird, wenn das Wohnrecht nicht ausschließlich einer
Person eingeräumt wird, ist daher der Ansatz von 400,00 € pro
Monat gerechtfertigt. Dieser Wert ist im Sinne des
§ 15 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes
anzusetzen.
Linz, am 11.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0647-L/07
- Stammnummer
- 34171
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF