Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3290-W/02
Entstehung der Steuerschuld bei Zuwendung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3290-W/02vom 06.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.B. sen., -, vertreten durch T,
gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 8. November 2001, Erf. Nr. --,
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Urkunde vom 3. Mai 2000 schlossen der Berufungswerber
(Bw.), Herr P.B. sen., und sein Sohn, Herr P.B. jun., einen
Dienstbarkeitsbestellungsvertrag hinsichtlich eines Hälfteanteiles der
Liegenschaft EZ x, Grundbuch y, Bezirksgericht z ab, wonach dem Bw. von seinem
Sohn die Dienstbarkeit des lebenslangen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes
im Sinne des § 509 f ABGB hinsichtlich des in Punkt I.
angeführten Hälfteanteiles eingeräumt wird, wobei jedoch
ausdrücklich die "In Bestandgabe" des Vertragsobjektes
ausgeschlossen wird. Für die Dauer des vereinbarten Fruchtgenussrechtes hat
der Berechtigte sämtliche das Vertragsobjekt betreffende Betriebskosten zu
bezahlen.
Weiters räumt Herr P.B. jun. seinem Vater zwecks
Erhaltung des Familienbesitzes das Belastungs- und Veräußerungsverbot
in der Weise ein, dass er den genannten Liegenschaftsanteil nur mit Zustimmung
seines Vaters belasten oder veräußern darf. Ein explizit genanntes
Pfandrecht darf diesen Rechten jedoch vorgehen.
Der Bw. nimmt das zu seinen Gunsten eingeräumte
Fruchtgenussrecht sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot
rechtsverbindlich an.
Herr P.B. jun. erteilt seine ausdrückliche
Einwilligung zur Einverleibung der genannten Rechte im Grundbuch.
Das Finanzamt A. ersuchte um Bekanntgabe des Jahreswertes
des Fruchtgenussrechtes sowie der übernommenen Betriebskosten und setzte
mit dem spruchgegenständlichen Bescheid ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von S 291.000,- für diesen Vorgang Schenkungssteuer in
Höhe von 26.190,- fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Der Bw. bringt vor, das dem
Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zu Grunde liegende Rechtsgeschäft sei
rechtsungültig und stelle demnach keine Schenkung dar.
Der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag sei niemals im
Grundbuch eingetragen worden und ebenso wenig sei es zur Übergabe des
Fruchtgenusses gekommen. Damit sei es niemals "zur Übergabe des
Schenkungsvertrages" gekommen, womit die Schenkung nicht zu Stande
gekommen sei. Die Schenkung ohne Übergabe bräuchte zur
Rechtswirksamkeit einen Notariatsakt, wohingegen der vorliegende
Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nur notariell beglaubigt worden
sei.
Herr P.B. sen. bestehe auch nicht auf der Durchführung
der Schenkung, weshalb Schenkungssteuer nicht vorzuschreiben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. März 2002 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Da die Einräumung des Fruchtgenussrechtes der Zweck
der Vertragserrichtung gewesen sei, von beiden Vertragsparteien unterschrieben
und vom Geschenknehmer ausdrücklich angenommen worden sei, sei die
Steuerschuld entstanden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führt der Bw. aus, dass das
Verpflichtungsgeschäft alleine noch keine Steuerschuld entstehen lasse,
sondern neben dem Verpflichtungsgeschäft (Titel) der entsprechende Modus zu
erfolgen habe. In vorliegendem Fall wäre das die entsprechende
grundbücherliche Eintragung des Fruchtgenussrechtes (sowie des Belastungs-
und Veräußerungsverbotes) gewesen. Seitens der Vertragspartner sei
jedoch diese Eintragung nicht mehr veranlasst worden. Es seien auch keinerlei
Handlungen zur außerbücherlichen Verwirklichung des
Schenkungstatbestandes gesetzt worden. Verwiesen wurde auf Dorazil, Kommentar
zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, betreffend Entstehung der
Steuerschuld bei Zuwendung von Liegenschaften.
Mit 1. Jänner 2003 ist Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955 mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem
die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und
der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkes kommt. Ausgeführt ist die Schenkung dann, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen
kann, denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des
Beschenkten voraus.
Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten
urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte -
sei es im Wege der körperlichen Übergabe, sei es durch eine
Gutschrift, über die er jederzeit verfügen konnte, sei es sonst wie
- tatsächlich bekommen hat
(vgl. VwGH25. 3. 2004,
2001/16/0241 sowie Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, § 12 Rz 23).
Der Bw. wendet ein, in vorliegendem Fall sei die
entsprechende grundbücherliche Eintragung des Fruchtgenussrechtes (sowie
des Belastungs- und Veräußerungsverbotes) nicht mehr veranlasst
worden, was durch Einsichtnahme in das Grundbuch im Zuge des Berufungsverfahrens
seine Bestätigung fand.
Weiters seien auch keinerlei Handlungen zur
außerbücherlichen Verwirklichung des Schenkungstatbestandes gesetzt
worden. Im Vorhalteverfahren vor der h. o. Behörde wurde bekannt gegeben,
dass die Erträgnisse aus der berufungsgegenständlichen Liegenschaft
Herrn P.B. jun. zufließen und die Betriebskosten nach wie vor von Herrn
P.B. jun. getragen werden.
Wenn auch im Verkehrsteuerrecht der Grundsatz gilt, dass
die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht
wieder beseitigt werden soll (vgl. VwGH vom 30.4.2003, 2003/16/0008) und es bei
der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes auf eine allfällige
Einverleibung dieses Rechtes im Grundbuch für die Entstehung der
Steuerschuld grundsätzlich nicht ankommt (vgl. etwa VwGH vom 30. 4. 2003,
2003/16/0008), so muss in gegenständlichem Fall doch davon ausgegangen
werden, dass die Schenkung als solches tatsächlich nie ausgeführt
worden ist, es also nie zur Ausführung der Zuwendung gekommen
ist.
Da somit keine Schenkungssteuerschuld entstanden ist, war
der Berufung statt zu geben.
Wien, am 6.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3290-W/02
- Stammnummer
- 15217
- Gültig
- 06.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF