Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0134-I/04
Entstehung der Steuerschuld bei Zuwendung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-I/04vom 22.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Infolge der erwiesenen Rückgängigmachung des Wohnungskaufes durch die zuwendende Käuferin ist bei der Bw, der ein Wohnrecht urkundlich eingeräumt wurde, die Inbesitznahme der Wohnung und damit eine tatsächlich eintretende Bereicherung sowohl bisher als auch in Hinkunft auszuschließen. Von einer Ausführung der Zuwendung iSd § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG kann daher keine Rede sein. Die Steuerschuld ist nicht entstanden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Marsoner +
Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 6020 Innsbruck,
Andreas-Hofer-Str. 43, vom 21. November 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 21. Oktober 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 30. September
2003 wurde zunächst festgehalten, die Verkäuferin SWB-GmbH werde auf
dem Gst 1024/3 in EZ 781 GB.Ö. drei Wohnhäuser mit insgesamt 15
Wohnungen samt Autoabstellplätzen errichten. Laut Punkt III. und IV.
erwirbt die Firma SG-GmbH&CoKG(kurz: SG-GmbH & Co KG) 99/1543 Miteigentumsanteile verbunden mit
Wohnungseigentum an Top A 3 (Nutzfläche rund 90 m²) und 6/1543 Anteile
verbunden mit Wohnungseigentum am Abstellplatz AP 8, sohin gesamt 105/1543
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft um einen Kaufpreis von
€ 152.460. Der Kaufpreis ist je nach Baufortschritt in
Teilbeträgen zu entrichten. Gemäß Punkt VIII. wird mit den
Bauarbeiten im Mai 2003 begonnen; die Übergabe soll spätestens Ende
April 2004 erfolgen. Voraussetzung für die Übergabe ist lt. Vertrag
die vollständige Bezahlung des Kaufpreises gemäß vereinbartem
Ratenplan, der allfälligen Mehrwertsteuer und Grunderwerbsteuer. In Punkt
XII. wird bestimmt: "Kommen die Käufer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
zur Gänze nach, so kann die Verkäuferin bis zur Leistung der
fälligen Zahlungen den Ausbau der Wohnung der Käufer einstellen und
wird von einem eventuell vereinbarten Fertigstellungstermin entbunden. Die
Verkäuferin kann aber auch unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen vom
Vertrag zurücktreten." Bei einem möglichen Rücktritt des
Käufers erhält dieser bereits geleistete Kaufpreisraten binnen 90
Tagen zurück. Laut Punkt XVI. erklärt die Käuferin, der
Frau HG (= Berufungswerberin, Bw), geb. 1938, an der
vertragsgegenständlichen Wohnung samt Abstellplatz das lebenslängliche
Wohnungsrecht einzuräumen, wobei diese nur die Betriebskosten zu tragen
hat. Die Annahme der Rechtseinräumung erfolgt mit Vertragsunterfertigung;
diese Dienstbarkeit ist zu verbüchern. Der zuletzt festgestellte
Einheitswert der Liegenschaft zu EW-AZ.X, unbebautes Grundstück, wurde vom
Finanzamt mit € 23.546 erhoben.
Neben der Grunderwerbsteuervorschreibung an die
Käuferin hat daraufhin das Finanzamt der Bw mit Bescheid vom
21. Oktober 2003, Str.Nr.X, ausgehend von dem geschätzten,
kapitalisierten Wert des Wohnungsrechtes in Höhe von € 37.800
unter Berücksichtigung des Freibetrages von € 110, soausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von € 37.690 gem. § 8 Abs. 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, (Stkl. V)
eine 20%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 7.538 vorgeschrieben
(Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 21. Oktober 2003).
In der dagegen am 21. November 2003 erhobenen Berufung
wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, mangels
abgeschlossenen Notariatsaktes liege keine rechtlich wirksame Schenkung sondern
lediglich ein Schenkungsversprechen vor, das nicht schenkungssteuerpflichtig
sei. Zudem entstünde die Steuerschuld gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG erst
mit der Ausführung der Schenkung, die bislang schon deshalb nicht habe
stattfinden können, da der Baubeginn lt. Vertrag im Mai 2003 und die
geplante Übergabe erst im April 2004 vorgesehen sei. Die Bereicherung setze
jedoch eine wirkliche Übergabe voraus; der Schenkungsvertrag allein
genüge nicht für die Entstehung der Steuerschuld.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
4. Dezember 2003 wurde damit begründet, dass die Form der Zuwendung
für die Steuererhebung unmaßgeblich sei. Die Bw habe aufgrund des
Vertrages das Wohnrecht erhalten. Die Steuerschuld bei Schenkungen entstehe mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, das ist das
Verpflichtungsgeschäft. Zudem sei die grundbücherliche Besicherung des
Wohnrechtes vereinbart und in der Aufsandung dessen Einverleibung
festgeschrieben worden.
Mit Antrag vom 23. Dezember 2003 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch den UFS begehrt und ergänzend vorgebracht:
Schenkungssteuer sei nicht festzusetzen, da eine unentgeltliche Bereicherung
bzw. die Ausführung des (bloß) im Vertrag eingeräumten
Wohnrechtes tatsächlich nicht stattgefunden habe und auch in Zukunft mit
Sicherheit nicht stattfinden werde. Dies aus folgenden Gründen: 1.
Die Liegenschaft sei erst im Bau befindlich; 2. Schenkungsverträge
ohne tatsächliche Übergabe - wie hier aufgrund der erst zu
errichtenden Wohnung - bedürften eines - hier nicht
vorliegenden - Notariatsaktes. Pkt. XVI. des Vertrages sei daher
nicht rechtsverbindlich; 3. Der Kaufvertrag sei mittlerweile zwischen den
Vertragsparteien einvernehmlich rückabgewickelt worden. Die
diesbezügliche Vereinbarung werde nachgereicht. Eine tatsächliche
Wohnrechtseinräumung sei daher auch für die Zukunft
auszuschließen und habe die Bw mangels zivilrechtlicher Wirksamkeit auch
keinen klagbaren Rechtsanspruch dahingehend erworben.
In der nachgereichten "Vereinbarung" vom 16. Juni
2004, abgeschlossen zwischen der Käuferin SG-GmbH & Co KG und der
StBau-GmbH (vormals SWB-GmbH ), wird auszugsweise Folgendes
festgehalten: " I. ... Vom vereinbarten Kaufpreis € 152.460 hat
die Käuferin Kaufpreisteile von zusammen € 104.435,10 bereits
bezahlt. In Folge Nichtbezahlung des restlichen Kaufpreises ist die
Käuferin bereits mit Ende November 2003 vom Vertrag zurückgetreten.
Die Verkäuferin hat sich in der Folge um neue Käufer für das
Vertragsobjekt bemüht. Festgestellt wird, dass die Käuferin
laut Punkt XVI. des vorgenannten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages Frau HG
die schenkungsweise Einräumung eines Wohnrechtes versprochen hat. Hiezu
stellt die "SG-GmbH&CoKG " fest, dass ihr das Kaufsobjekt mangels
gänzlicher Kaufpreiszahlung nicht übergeben wurde und sie daher das
Vertragsobjekt auch nicht an Frau HG zur Ausübung des Wohnungsrechtes
übergeben hat. Unter Hinweis auf die Bestimmungen ... hält die
(Käuferin) fest, dass demnach Frau HG kein Anspruch auf das
eingeräumte Wohnrecht zusteht. .... II. Der im Vertragspunkt I.
beschriebene Erwerb der zusammen 105/1543 Anteile an EZ 781 ... wird hiemit
gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz
rückgängig gemacht. ... wird beantragt, die Steuerfestsetzung
abzuändern und die Grunderwerbsteuer aufzuheben. III. Die
"StBau-GmbH " verpflichtet sich ... die .. bereits geleisteten
Kaufpreiszahlungen ... binnen eines Monats ab Unterfertigung dieser Vereinbarung
zurückzuzahlen. IV. Die Vertragsteile stellen fest, dass ihnen nach
Erfüllung dieser Aufhebungsvereinbarung gegenseitig aus dem Kauf und dessen
Rückgängigmachung keine Ansprüche mehr zustehen.
..."
Anhand der Einsichtnahme in das Grundbuch ist noch
Folgendes hervorgekommen: Die vertragsgegenständliche Wohnung Top A
3, 99/1543-Anteile, wurde mit Kaufvertrag vom 12. Mai 2004 an die neue
Käuferin T. sowie der Abstellplatz Top AP 8, 6/1543-Anteile, wurde mit
Kaufvertrag vom 27. April 2004 an die neue Käuferin K.
veräußert. Weder der Liegenschaftserwerb durch die Käuferin
SG-GmbH & Co KG noch das Wohnrecht der Bw wurden je
verbüchert.Fehler! Verweisquelle konnte
nicht gefunden werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt
als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z. 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann
jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist
(VwGH 14.5.1980, 361/79), sohin auch eine Dienstbarkeit wie etwa im
Gegenstandsfall die Zuwendung eines Wohnrechtes/Wohnungsgebrauchsrechtes, da
auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ein Vorteil ist, der dem
Vermögen des Zuwendenden entstammt (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0236, 0237
und dort zitierte Lehrmeinungen).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
§ 12 ErbStG beruht auf dem
Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- oder Schenkungssteuerschuld jeweils
in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung im Vermögen des
Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den
Besitz des Geschenkes kommt (VwGH
11.7.2000, 97/16/0222). Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen
kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des
Beschenkten voraus. Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten
urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte -
sei es im Wege der körperlichen Übergabe, sei es sonst wie -
tatsächlich bekommen hat (vgl. zu vor:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 23 f. zu §
12 mit weiterer Judikatur).
Die Zuwendung von Liegenschaften ist (erst) mit der
Besitzübertragung nach den Bestimmungen des § 309 iZm § 312 ABGB
- d. h. durch konkrete und unmittelbare Handlungen, wodurch der Wille zur
Inbesitznahme sichtbar zum Ausdruck kommt -ausgeführt bzw. genügt zu
deren wirklicher Übergabe die außerbücherliche Übergabe.
Eine "wirkliche Übergabe" von Nutzungsrechten und sonstigen Rechten
erfolgt nicht körperlich sondern durch Zeichen, welche unzweifelhaft zum
Ausdruck bringen, dass der Schenker das Recht in das Vermögen und in die
Verfügungsmacht des Beschenkten überträgt (OGH 18.10.1994, 4 Ob
93/94, SZ 67/172; vgl. zu vor: Dr.
Fellner aaO, Rzn 28 und 31c zu § 12 mit Judikaturverweisen). Die
Zuwendung eines Wohnrechtes an einer Liegenschaft - wie im
Gegenstandsfalle - ist spätestens dann als ausgeführt zu
betrachten, wenn der Berechtigte die Liegenschaft in Besitz nimmt,
beispielsweise im darauf befindlichen Wohnhaus die Wohnung bezieht, und damit
die Ausübung des Nutzungsrechtes unzweifelhaft und sichtbar zum Ausdruck
bringt. Bei der Einräumung eines Wohnrechtes kommt es hingegen auf eine
allfällige Einverleibung dieses Rechtes im Grundbuch für die
Entstehung der Steuerschuld nicht an (VwGH 30.4.2003,
2003/16/0008).
Dem VwGH-Erkenntnis vom 23. Jänner 2003,
2002/16/0124, lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach einer Privatstiftung mehrere
Grundstücke geschenkt und tatsächlich übergeben wurden.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin (Bf) darauf das lebenslange
Wohnrecht vorbehalten; der Vertrag beinhaltete die Einverleibungsbewilligung
für das Eigentumsrecht der Stiftung und das Wohnrecht. Die Bf wendete ein,
sie habe der Zuwendung ihre Zustimmung nicht erteilt, es liege kein
rechtsgültiges Verpflichtungsgeschäft vor, das Wohnrecht sei nicht
verbüchert worden. Zudem sei das Wohnrecht im Nachhinein einvernehmlich
rückgängig gemacht und seitens der Bf der Verzicht ausgesprochen
worden. Der VwGH führte unter Verweis auf das Rechtsgeschäft zugunsten
Dritter gem. § 881 ABGB im Ergebnis aus, das Recht auf die bei einer
Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten versprochene Leistung
gilt mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als
mit Übergabe des Gutes erworben.
Die belangte Behörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass die
Übergabe der Liegenschaft an die Privatstiftung lt. Vertragsurkunde bereits
vor Abschluss des Schenkungsvertrages tatsächlich erfolgt war. Damit war
die Ausführung der Zuwendung des Wohnrechtes ebenso im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses erfolgt, womit nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die
Steuerschuld hinsichtlich dieser Zuwendung entstanden war. Die nachträglich
"einvernehmliche Rückgängigmachung" und der "Verzicht" auf das der Bf
eingeräumte Recht mache deutlich, dass der Vorgang zunächst
tatsächlich rechtswirksam geworden und die Bf in ihrem Vermögen
bereichert worden war.
Demgegenüber stellt sich aber die Sachlage im
Berufungsfall aus folgenden Gründen als eine andere dar: Anhand der
vertraglich fixierten Umstände, dass das Wohnprojekt von der
Verkäuferin mit Baubeginn im Mai 2003 erst errichtet und die Übergabe
der Wohnungen ca. Ende April 2004 erfolgen sollte, steht zunächst fest,
dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides und der
Berufungsvorentscheidung im Oktober und Dezember 2003 lediglich eine noch in Bau
befindliche Wohnung vorhanden und noch nicht übergeben war. Von einer
tatsächlich durchgeführten Übergabe der Liegenschaft - wie
in obigem Beschwerdefall - kann daher bis ca. Mai 2004 keine Rede sein.
Selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass im Rahmen eines Kaufvertrages
bei Übergabe von Liegenschaften die rein außerbücherliche
Übergabe der diesbezüglichen Miteigentumsanteile genügte, steht
dennoch fest, dass eine tatsächliche Inbesitznahme der Wohnung durch die
Wohnungsberechtigte realiter nicht vor Fertigstellung der Wohnung erfolgen
hätte können, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer
"Ausführung der Zuwendung" ausgegangen werden kann. Entgegen dem
Dafürhalten des Finanzamtes genügt nämlich für die
Entstehung der Schenkungssteuerschuld iSd § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht die
urkundliche Zusage, ein Versprechen oder das "Verpflichtungsgeschäft",
sondern muss vielmehr - nach obiger Judikatur - die Bereicherung
beim Bedachten auch tatsächlich materiell eingetreten und der Bedachte in
den Besitz des Geschenkes gelangt sein. Es muss die Vermögensverschiebung
eine endgültige sein und der Beschenkte im Verhältnis zum
Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen können. Dazu
kommt die durch Nachreichung der "Vereinbarung" vom 16. Juni 2004
erwiesene, mittlerweile durch beide Vertragsteile des
Kaufvertrages durchgeführte
Rückabwicklung des Wohnungskaufes deshalb, weil die Käuferin infolge
Nichtbezahlung des gesamten Kaufpreises vom Vertrag ganz offensichtlich
zurückgetreten und der vormals bereits entrichtete Kaufpreisanteil binnen
eines Monats an die Käuferin zurückbezahlt worden ist. Die urkundlich
belegte Rückabwicklung des Wohnungskaufes manifestiert sich neben der in
der "Vereinbarung" beantragten Abänderung der Grunderwerbsteuer nach §
17 GrEStG insbesondere auch in der laut Grundbuch erfolgten
Veräußerung von Wohnung und Abstellplatz im April und Mai 2004 an
zwei neue Käuferinnen. Unter Bedachtnahme auf die vorgenannten
Umstände ist daher nicht nur bisher sondern auch für die Zukunft - wie
von der Bw eingewendet - "mit Sicherheit" auszuschließen, dass sie
je in den Besitz der Wohnung in Ausübung des ihr urkundlich zugesagten
Wohnrechtes gelangt. Damit kann aber derzeit und auch in Hinkunft von einer nach
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG erforderlichen Ausführung der Zuwendung in Form
einer tatsächlichen Übergabe und sohin mangels je tatsächlich
eintretender Bereicherung der Bw keine Rede sein und ist die
Schenkungssteuerschuld - im Gegensatz zu obigem Beschwerdefall - gar
nicht entstanden.
Angesichts obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-I/04
- Stammnummer
- 11930
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF