Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0024-L/06
Zuwendung eines Wohnrechtes an die Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-L/06vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16. November
2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 7.11.2005 übertrug Herr FJ seinem Sohn
gewisse Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft ("Wohnung W 12 in R):
Als Gegenleistung war in Punkt Zweitens Folgendes vereinbart: Dem
Übergeber gebührt für sich und seine Ehegattin FrJ das
höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungs- und
Benützungsrecht am gesamten Übergabsobjekt, wie er dieses bisher als
Eigentümer des Übergabsobjektes ausgeübt hat. Der Wert
des Wohnungsrechtes wurde von den Vertragsparteien mit 400,00 €
monatlich angegeben. Das Finanzamt wertete die Zuwendung des Wohnrechtes
des Übergebers an seine Ehegattin als schenkungssteuerpflichtig und setzte
mit dem angefochtenen Bescheid von dem gemäß
§ 16 Abs. 2
BewG ermittelten anteiligen Kapitalwert die Schenkungssteuer (hier: begrenzt
durch den halben dreifachen Einheitswert des Grundstückes)
fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Wie dem Vertragstext eindeutig zu entnehmen sei und es
auch dem Parteiwillen entspreche, sollte das Wohnungsrecht ausschließlich
dem Übergeber eingeräumt werden. Dies gehe aus dem Vertrag
("Wohnungsrecht zugunsten des Übergebers"), aber auch aus der
Aufsandungserklärung, wonach das Recht nur zugunsten des Übergebers
sichergestellt werde, eindeutig hervor. Der Wortlaut in Vertragspunkt
Zweitens wurde nur der Klarstellung halber angeführt, weil ein
Wohnungsgebrauchsrecht nach allgemeinem Zivilrecht nur
höchstpersönlich gelte und der Berechtigte nicht nach Belieben
Personen bei sich wohnen lassen dürfe. Die begünstigte Ehegattin
wäre im Ablebensfall des Übergebers nicht in der Lage, ein
selbständiges Wohnungsrecht auszuüben, weshalb die vertraglichen
Bestimmungen eben so gewählt wurden. Daraus ergebe sich, dass keine
Schenkung vorliege.
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf den
eindeutigen Vertragstext ab. Im Vorlageantrag wird das
Berufungsvorbringen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle gilt auch jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden als Schenkung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung bzw. einer
freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von
wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil,
durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer
Schenkung kann somit auch die Einräumung eines Rechtes sein. Ein der
Schenkungssteuer unterliegender Vorgang kann auch in einem Vertrag zugunsten
Dritter (§ 881 ABGB) liegen, wenn der Dritte (hier: die Berufungswerberin)
die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung
erhält. Nach § 94 Abs. 2 ABGB hat der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt,
wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Zum
Unterhalt zählen nach ständiger Rechtsprechung die Kosten der Wohnung,
Ernährung, Bekleidung und sonstiger ähnlicher Bedürfnisse. Der
(allein)verdienende Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel noch aus § 97
ABGB, wonach der über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigte
Ehegatte alles zu unterlassen hat, damit der auf diese Wohnung angewiesene
Ehegatte diese nicht verliert, verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der
Ehewohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu verschaffen. Der Zweck des
§ 97 ABGB besteht darin, dem einen Ehegatten in seinem Anliegen auf
Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen
(bewusst nachteiliger Verkauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen, Aufgabe
von Mietrechten, Rechtsverzichte) Schutz in Form eines Unterlassungsanspruches
zu gewähren. Mit anderen Worten, dem betroffenen Ehegatten jene
Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den
Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnissen diente und
die er weiter benötigt. § 97 bietet hingegen keine Grundlage für
die Neubegründung dinglicher Rechte zugunsten des auf eine Wohnung
angewiesenen Ehegatten (Dittrich-Tades, ABGB, E 3 zu § 97). Die
familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
sowie die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der
Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des
anderen Ehegatten dient, steht in keinem Zusammenhang damit, auf Grund welchen
Titels einer der beiden Ehegatten oder beide gemeinsam über die eheliche
Wohnung verfügungsberechtigt sind. Außerdem wird dem
Sicherungsanspruch des § 97 ABGB dadurch Rechnung getragen, dass der
Übergeber das Wohnrecht für sich selbst ausbedungen hat. In diesem
Fall hat der übergebende Ehegatte - auch wenn sich der Rechtsanspruch
zur Nutzung der Wohnung ändert (vom Eigentumsrecht zum
Wohnungsgebrauchsrecht) - weiterhin die Verfügungsbefugnis über
die Ehewohnung über, sodass das Recht zur Mitbenützung durch die
Ehegattin im Sinne des Gesetzes gesichert ist. Die aus dem Familienrecht
erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung kann allerdings
nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Daher
kann nicht davon gesprochen werden, dass der Berufungswerberin ein ihr bereits
zustehendes Recht nur bekräftigt oder verdinglicht wurde. Dadurch,
dass Herr FJ der Berufungswerberin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen
Wohnrechtes eingeräumt hat, wurde die Berufungswerberin ihrem Vermögen
bereichert. Daraus folgt bereits, dass die Einräumung des Rechtes ein der
Schenkungssteuer unterliegender Vorgang ist. Ob das Recht im Grundbuch
einverleibt wird, ist für die steuerliche Beurteilung nicht von
Bedeutung. Was den Wert des Rechtes betrifft, wurden in der Berufung
keine Einwendungen gemacht und es bestehen seitens der Berufungsbehörde
auch keine solchen.
Linz, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-L/06
- Stammnummer
- 21885
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF