Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0843-L/05
Zuwendung eines Wohnrechtes; Bewertung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0843-L/05vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 3. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
17. August 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Schenkungssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) mit
9 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 21.730,00 €
festgesetzt mit 1.955,70 €.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Vereinbarung vom 22.4.2004 räumte Herr MS dem
Berufungswerber die unentgeltliche Dienstbarkeit der Wohnung auf dessen
Lebenszeit ein. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit schließt nach dem
Vertrag die Mitnutzung durch Herrn MS nicht aus; solange die Dienstbarkeit
ausgeübt wird, hat der Begünstigte die Betriebskosten, die von der
Wohnbaugenossenschaft vorgeschrieben werden, zu bezahlen. Im
Ermittlungsverfahren gab der Vertreter des Berufungswerbers an: "Herrn ES wurde
ein Wohnungsrecht eingeräumt, welches nicht ausschließlich ist. Die
gegenständliche Wohnung wird gemeinsam vom Käufer (Anm.: Herrn MS )
und seinem Vater, Herrn ES benutzt. Die Einräumung erfolgte auch nicht
unentgeltlich, sondern gegen Zahlung der gesamten Betriebskosten von glaublich
300,00 € monatlich. Im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung
bewerte ich die Dienstbarkeit des Wohnrechtes mit 150,00 € pro Monat
und wird dieser Betrag abgegolten durch die Übernahme der anteiligen
Betriebskosten in der Höhe von 150,00 €".
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die
Schenkungssteuer fest; der Wert des Wohnrechtes wurde mit 1.800,00 €
jährlich angesetzt, als Dauer des Rechtes wurde unbestimmte Zeit
angenommen. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der Wert des Wohnrechtes sei auf Anfrage des Finanzamtes
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gegenständliche Wohnung
vom Eigentümer mitbenutzt werde, mit 150,00 € pro Monat bekannt
gegeben worden; die Größe betrage 86 m². Als
Gegenleistung habe sich der Berufungswerber vertraglich zur Leistung der
anfallenden Betriebskosten verpflichtet; diese seien in der derzeitigen
Höhe von monatlich 284,55 € zu berücksichtigen und mindern
dementsprechend den Wert des Wohnrechtes. Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab. Im Vorlageantrag wird Folgendes ergänzt:
Das Beharren der Abgabenbehörde erster Instanz sei nicht
nachvollziehbar. Einerseits werde angeführt, dass die Einräumung des
Rechtes nach den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes mit monatlich
150,00 € angesetzt werde. Diese Bewertung werde auch nicht bestritten.
Andererseits werde jedoch vorgebracht, dass die Höhe der Betriebskosten am
Wert des Wohnrechtes nichts zu ändern vermag und daher diesen Wert nicht
mindert. Die Einräumung des Wohnrechtes sei nicht als Schenkung zu
werten, weil das das Recht nicht unentgeltlich übertragen wurde. Aus dem
Kaufvertrag ergebe sich, dass die Wohnung von Käufer und vom
Berufungswerber bewohnt werde und der Berufungswerber habe sich verpflichtet,
die gesamten Betriebskosten zu übernehmen. Die von der
Wohnungsgenossenschaft vorgeschriebenen Betriebskosten betragen monatlich
284,55 €, die Gegenleistung des Berufungswerbers betrage daher
142,27 €. Im Hinblick auf die Bewertung des Wohnrechtes mit
150,00 € monatlich liege eine Schenkung im Monatswert von
7,73 € vor.
Im Berufungsverfahren wurde dem Berufungswerber zur
Kenntnis gebracht, dass der Monatswert des Wohnrechtes mit monatlich
120,00 € angesetzt werde (das ist der gerundete Unterschiedsbetrag
zwischen dem fiktiven Mietwert in Höhe von 400,00 € monatlich und
den Betriebskosten von rund 280,00 €). Dazu nahm der
Berufungswerber wie folgt Stellung: "Die Höhe des fiktiven Mietwertes
beträgt 300,00 €. Die Höhe der Betriebskosten beträgt
284,00 €. Weil die Wohnung vom Eigentümer und vom Berufungswerber
bewohnt wird, würde auf den Berufungswerber die Hälfte des fiktiven
Mietwertes entfallen. Außerdem wird vom Berufungswerber die Hälfte
der Betriebskosten getragen, sodass sich keine Schenkung ergibt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne
dieses Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand
einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung kann jede vermögenswerte Sache
sein, so auch ein Recht, soweit jemand durch die Einräumung dieses Rechtes
bereichert wird. Eine in Sachwerten bestehende Leistung ist nach dem Wert zu
beurteilen, den sie objektiv gesehen, für den Leistungsempfänger hat.
Solche Leistungen sind nicht vom subjektiven Standpunkt des Leistenden zu
beurteilen. Der Wert ist nach einem objektiven Maßstab zu ermitteln, das
bedeutet, dass der Geldbetrag errechnet werden muss, den der
Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die Leistung am
Verbraucherort zu beschaffen. Der Umstand, dass jemand durch die
unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechtes bereichert wird, bedarf keiner
näheren Begründung, weil der Begünstigte den sonst zu tragenden
Wohnungsaufwand nicht zu leisten braucht und insoweit bereichert ist. Hat der
Begünstigte dagegen für die Einräumung des Rechtes Leistungen zu
erbringen, so ist er insoweit bereichert, als sich unter Ansatz eines
"Nettowertes" eine Bereicherung ergibt, das bedeutet, es ist ein objektiver Wert
(wie z.B. ein fiktiver Mietwert, wie er auch unter Fremden angesetzt würde)
um die tatsächlichen Aufwendungen zu kürzen. Insoweit sich ein
"Nettowert" ergibt, kann dieser als Bemessungsgrundlage für einen
schenkungssteuerpflichtigen Erwerb angesetzt werden.
Als Wert eines Wohnrechtes kann dabei ein Wert angesetzt
werden, der auch unter Fremden im Fall einer Vermietung erzielbar ist. Dabei
kann im Wege der Schätzung der Richtwert nach dem Richtwertgesetz, BGBl.
Nr. 800/1993 (RichtWG), herangezogen werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 RichtWG ist der Richtwert jener Betrag, der
für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage
für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz. Die mietrechtliche Normwohnung
ist nach § 2 Abs. 1 RichtWG eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen
30 m² und 130 m² in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer,
Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen
Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht,
über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung
verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem
Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage
(Wohnumgebung) gelegen ist. Als Richtwert gilt für den
maßgebenden Zeitpunkt - das ist der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld (§ 18 ErbStG), also der Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung -, vgl. dazu BGBl. II Nr. 37/2005, für Oberösterreich
Punkt j der Verordnung, ein Wert von 4,73 €. Beim
eingeräumten Wohnrecht handelt es sich um eine 86 m² große
Wohnung, die im Linzer Stadtteil Biesenfeld gelegen ist und durchaus den
Anforderungen nach dem RichtWG entspricht, weshalb der Wert nach diesem Gesetz
im Wege der Schätzung herangezogen werden kann; die vertraglich
vereinbarten Leistungen des Berufungswerbers sind davon in Abzug zu bringen (aus
Zweckmäßigkeitsgründen wurden die Werte jeweils gerundet) und
folgende Werte angesetzt: Fiktiver Mietwert: 400,00 €, abzüglich
Betriebskosten: 280,00 €. Demnach ergibt sich folgende
Steuerberechnung: Nettomonatswert des Wohnrechtes:
120,00 €; Kapitalwert gemäß Bewertungsgesetz:
22.170,70 €; abzüglich Freibetrag gemäß
§
14 ErbStG: 440,00 €
steuerpflichtiger Erwerb: 21.730,00 €, davon
9 % Schenkungssteuer = 1955,70 €.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0843-L/05
- Stammnummer
- 20231
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF